VAG   (2)  
  1     15     53c     [ « ]     [  I  ]     [ » ]     81     105     119 [ ‹ ]
 III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 

§_15   VAG
Rechtsfähigkeit

Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, daß ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" Geschäfte zu betreiben.

§§§



§_16   VAG
Anwendung handelrechtlicher Vorschriften

1Die Vorschriften des Ersten und Vierten Buches des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
2Für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

§§§




§_17   VAG
Satzung

(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.

(2) Die Satzung muß notariell beurkundet sein.

§§§




§_18   VAG
Firma

(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen.

(2) 1Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen.
2Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, daß Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.

§§§




§_19   VAG
Haftung für Verbindlichkeiten

1Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
2Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.

§§§




§_20   VAG
Mitgliedschaft

1Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten.
2Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet.
3Die Mitgliedschaft endigt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.

§§§




§_21   VAG
Gleichbehandlung

(1) Mitgliederbeiträge und Vereinsleistungen an die Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.

(2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte, ohne daß die Versicherungsnehmer Mitglieder werden, darf der Verein nur betreiben, soweit es die Satzung ausdrücklich gestattet.

§§§




§_22   VAG
Gründungsstock

(1) 1In der Satzung ist vorzusehen, daß ein Gründungsstock gebildet wird, der die Kosten der Vereinserrichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen hat.
2Die Satzung soll die Bedingungen, worunter der Gründungsstock dem Verein zur Verfügung steht, enthalten und besonders bestimmen, wie er zu tilgen ist, sowie ob und in welchem Umfang die Personen, die ihn zur Verfügung gestellt haben, berechtigt sein sollen, an der Vereinsverwaltung teilzunehmen.

(2) 1Der Gründungsstock kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln, in von der Deutschen Bundesbank bestätigten Schecks, durch Gutschrift auf ein Konto im Inland bei der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut des Vereins oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden.
2Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gelten als Forderungen des Vereins.
3Die Satzung kann statt der Einzahlung die Hingabe eigener Wechsel gestatten.

(3) 1Den Personen, die den Gründungsstock zur Verfügung gestellt haben, darf kein Kündigungsrecht eingeräumt werden.
2aIn der Satzung kann ihnen außer einer Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Beteiligung an dem Überschuß nach der Jahresbilanz zugesichert werden;
2bdie Aufsichtsbehörde entscheidet nach freiem Ermessen, welchen Hundertsatz des bar eingezahlten Betrags die Zinsen und die gesamten Bezüge nicht übersteigen dürfen.
3Der Gründungsstock darf in Anteile zerlegt werden, worüber Anteilscheine ausgegeben werden können.

(4) aGetilgt werden darf der Gründungsstock nur aus den Jahreseinnahmen und nur so weit, wie die Verlustrücklage des § 37 angewachsen ist;
bdie Tilgung muß beginnen, sobald die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs vollständig abgeschrieben sind.

§§§




§_23   VAG
(weggefallen)

§§§



§_24   VAG
Beiträge

(1) Die Satzung hat zu bestimmen, ob die Ausgaben gedeckt werden sollen durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die im voraus erhoben werden, oder durch Beiträge, die umgelegt werden je nach Bedarf.

(2) aSind Beiträge im voraus zu erheben, so hat die Satzung ferner zu bestimmen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind;
bsollen sie ausgeschlossen sein, so ist außerdem zu bestimmen, ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.

(3) 1Die Satzung kann für Nachschüsse und Umlagen einen Höchstbetrag festsetzen.
2Eine Beschränkung, daß Nachschüsse oder Umlagen nur ausgeschrieben werden dürfen, um Versicherungsansprüche der Mitglieder zu decken, ist unzulässig.

§§§




§_25   VAG
Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder

(1) 1Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen oder eingetretenen Mitglieder beizutragen.
2Ihre Beitragspflicht bemißt sich danach, wie lange sie in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört haben.

(2) Bemißt sich der Nachschuß- oder Umlagebetrag eines Mitglieds nach dem im voraus erhobenen Beitrag oder der Versicherungssumme, so ist, wenn während des Geschäftsjahrs der Beitrag oder die Versicherungssumme herauf- oder herabgesetzt worden ist, der höhere Betrag bei der Berechnung zugrunde zu legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§§§




§_26   VAG
Aufrechnungsverbot

Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.

§§§




§_27   VAG
Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen

(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben werden dürfen, besonders, wieweit zuvor andere Deckungsmittel (Gründungsstock, Rücklagen) verwendet werden müssen.

(2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden.

§§§




§_28   VAG (F)
Bekanntmachungen

(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen erlassen werden.

(2) Bekanntmachungen sind in den (1) Bundesanzeiger einzurücken.

§§§




§_29   VAG
Organe

aDie Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Organ;
bVersammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) zu bilden sind.

§§§




§_30   VAG
Anmeldung zum Handelsregister

(1) 1Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
2In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat jede Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 15) dem Registergericht mitzuteilen.

§§§




§_31   VAG
Unterlagen zur Anmeldung

(1) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb;

  2. die Satzung;

  3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

  3a

eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;

  1. die Urkunden über die Bildung des Gründungsstocks mit einer Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wieweit und in welcher Weise der Gründungsstock eingezahlt ist und daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht;

  2. eine Übersicht, ob die Ausgaben durch im Voraus erhobene oder durch nachträglich umgelegte Beiträge gedeckt werden sollen und, wenn im Voraus Beiträge erhoben werden sollen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind, ob die Beitragspflicht beschränkt ist und ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.

(2) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(3) (weggefallen)

§§§




§_32   VAG
Eintragung

(1) 1Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben die Firma und der Sitz des Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, die Höhe des Gründungsstocks, der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und die Vorstandsmitglieder.
2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.

§§§




§_33   VAG
(weggefallen)

§§§




§_34   VAG
Vorstand

1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
2Für den Vorstand gelten § 76 Abs.1 und 3 sowie die §§ 77 bis 91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entsprechend.
3Was dort von den Beschlüssen der Hauptversammlung gesagt ist, gilt hier für die Beschlüsse der obersten Vertretung.
4An die Stelle des § 93 Abs.3 des Aktiengesetzes tritt folgende Vorschrift:

5Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz

  1. der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird,

  2. das Vereinsvermögen verteilt wird,

  3. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind,

  4. Kredit gewährt wird.

§§§




§_35   VAG
Aufsichtsrat

(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen.
2Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen.
3Die Zahl muß durch drei teilbar sein.
4Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt einundzwanzig.

(2) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen bei Vereinen, für die nach § 1 Abs.1 Nr.4 des Drittelbeteiligungsgesetzes das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern, welche die oberste Vertretung wählt, und aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, bei den übrigen Vereinen nur aus Aufsichtsratsmitgliedern, welche die oberste Vertretung wählt.

(3) 1Für den Aufsichtsrat gelten entsprechend § 30 Abs.2 und 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz, § 96 Abs.2, die §§ 97 bis 100, 101 Abs.1 und 3, die §§ 102, 103 Abs.1, 3 bis 5 sowie die §§ 104 bis 116 des Aktiengesetzes.
2Die dort der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben hat hier die oberste Vertretung wahrzunehmen.
3Das Antragsrecht nach § 98 Abs.2 Nr.3 und § 104 Abs.1 Satz 1 des Aktiengesetzes steht jedem Mitglied der obersten Vertretung zu.
4An die Stelle des § 113 Abs.3 und neben § 116 des Aktiengesetzes treten folgende Vorschriften:

  1. 1aWird den Aufsichtsratsmitgliedern eine Gewinnbeteiligung gewährt, so berechnet sich diese nach dem Jahresüberschuß abzüglich eines Verlustvortrags und der Einstellungen in die Gewinnrücklagen;
    1bder Anteil am Überschuß, der nach § 22 Abs. 3 den Personen zugesichert ist, die den Gründungsstock zur Verfügung gestellt haben, ist abzusetzen.
    2Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig.

  2. Die Aufsichtsratsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten die Handlungen des § 34 Satz 4 vorgenommen werden.

§§§




§_35a   VAG
Schadenersatzpflicht

§ 117 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

§§§




§_36   VAG
Oberste Vertretung

1Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der §§ 118, 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 und Abs. 2, der §§ 120, 121 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, der §§ 122, 123 Abs. 1, der §§ 124 bis 127, 129 Abs. 1 und 4, der § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 5, §§ 131 bis 133, 134 Abs. 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes.
2§ 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
3Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Abs.3 des Aktiengesetzes entsprechend.
4Genußrechte (§ 53c Abs. 3a) dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden.
5Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
6Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

§§§




§_36a   VAG
(weggefallen)

§§§



§_36b   VAG
Rechte von Minderheiten

Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach den §§ 34, 35a und 36 entsprechend gelten, einer Minderheit von Aktionären Rechte gewähren (§ 93 Abs.4 Satz 3, § 117 Abs.4, § 120 Abs.1, §§ 122, 142 Abs.2 und 4, §§ 147, 258 Abs.2 Satz 3, § 260 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder der obersten Vertretung zu bestimmen.

§§§




§_37   VAG
Verlustrücklage

Die Satzung hat zu bestimmen, daß zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muß.

§§§




§_38   VAG (F)
Überschussverwendung

(1) 1Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuß wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder verteilt.
2§ 53c Abs.3a bleibt unberührt (1).

(2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Überschuß nur an die am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandenen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder verteilt werden soll.

(3) (weggefallen)

§§§




§_39   VAG
Änderung der Satzung

(1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung ändern.

(2) Sie kann das Recht zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen.

(3) Sie kann den Aufsichtsrat ermächtigen, für den Fall, daß die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluß genehmigt, Änderungen verlangt, dem zu entsprechen.

(4) 1aEin Beschluß der obersten Vertretung, wonach ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;
1bdie Satzung kann noch anderes fordern.
2Zu anderen Beschlüssen nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf es einer solchen Mehrheit nur, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt.

§§§




§_40   VAG
Eintragung der Satzungsänderung

(1) 1Die Satzungsänderung ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
2Der Anmeldung ist die Genehmigungsurkunde beizufügen.
3aEs ist ferner der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen;
3ber muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

(2) Bei der Eintragung kann, soweit nicht die Änderung die Angaben nach § 32 betrifft, auf die dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung verwiesen werden.

(3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, ins Handelsregister eingetragen worden ist.

§§§




§_41   VAG
Änderung der AVB

(1) § 39 Abs.1 und 2 gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend auch für Änderungen der nach § 10 festgesetzten allgemeinen Versicherungsbedingungen.

(2) 1Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern.
2aSind Vorstand und Aufsichtsrat nicht durch Satzung zur Änderung von allgemeinen Versicherungsbedingungen ermächtigt, so kann die oberste Vertretung den Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorläufig zu ändern;
2bdie Änderungen sind der obersten Vertretung bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen und außer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt.

(3) 1Eine Änderung der Satzung oder der allgemeinen Versicherungsbedingungen berührt ein bestehendes Versicherungsverhältnis nur, wenn der Versicherte der Änderung ausdrücklich zustimmt.
2Dies gilt nicht für solche Bestimmungen, wofür die Satzung ausdrücklich vorsieht, daß sie auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden können.

§§§




§_42   VAG
Auflösung

Der Verein wird aufgelöst:

  1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;

  2. durch Beschluß der obersten Vertretung;

  3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins;

  4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

§§§




§_43   VAG
Auflösungsbeschluss

(1) 1Der Beschluß der obersten Vertretung, durch den der Verein aufgelöst wird (§ 42 Nr. 2), bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
2Mitglieder der obersten Vertretung, die gegen die Auflösung gestimmt haben, können dem Auflösungsbeschluß zur Niederschrift widersprechen.

(2) 1Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2Diese hat die Genehmigung dem Registergericht mitzuteilen.

(3) 1Ist der Verein durch einen Beschluß der obersten Vertretung aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen den Mitgliedern und dem Verein mit dem Zeitpunkt, den der Beschluß bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier Wochen.
2aVersicherungsansprüche, die bis dahin entstanden sind, können geltend gemacht werden;
2bim übrigen können aber nur die für künftige Versicherungszeitabschnitte im voraus gezahlten Beiträge nach Abzug der aufgewandten Kosten zurückgefordert werden.
3aDiese Vorschriften gelten nicht für Lebensversicherungsverhältnisse;
3bdiese bleiben unberührt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

§§§




§_44   VAG
Bestandsübertragung

1Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung.
2Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
3Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe einer Abfindung nach § 44a zu beschließen.
4In dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Abfindung auf die Mitglieder zu verteilen ist.

§§§




§_44a   VAG
Verlust der Mitgliedschaft

(1) 1Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine Bestandsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als Vereinsmitglied und wird er nicht Mitglied eines übernehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, so steht ihm für diesen Verlust eine angemessene Barabfindung zu.
2Sie muss die Verhältnisse des Vereins zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 44 berücksichtigen.

(2) Der Verein kann beschließen, dass dieser Anspruch auf Mitglieder beschränkt wird, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss angehören.

(3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:

  1. die Höhe der Versicherungssumme,

  2. die Höhe der Beiträge,

  3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,

  4. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses,

  5. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens,

  6. die Dauer der Mitgliedschaft.

§§§



§_44b und §_44c   VAG
(weggefallen)

§§§



§_45   VAG
Anmeldung der Auflösung

1Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Dies gilt nicht, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Eröffnung abgelehnt wird.
3aIn diesen Fällen (§ 42 Nr.3 und 4) hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen;
3bdie Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlußes oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag ablehnenden Beschlusses zu übersenden.

§§§




§_46   VAG
Abwicklung

(1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

(2) 1Während der Abwicklung gelten die gleichen Vorschriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.
2Namentlich können Nachschüsse oder Umlagen (§§ 24 bis 27) ausgeschrieben und eingezogen werden.
3Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.

§§§




§_47   VAG (F)
Abwicklungsverfahren

(1) 1Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß der obersten Vertretung andere Personen bestellt.
2Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.

(2) 1Aus wichtigen Gründen hat das Gericht (2) Abwickler zu bestellen und abzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende Minderheit von Mitgliedern beantragt.
2§ 402 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) gilt entsprechend.
3Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die oberste Vertretung jederzeit abberufen.
4Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(3) 1Im übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Abs. 4, §§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entsprechend.
2Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz, den erläuternden Bericht, den Jahresabschluß und den Lagebericht die auf die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vorschriften sowie die §§ 175, 176 des Aktiengesetzes und §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.

§§§




§_48   VAG
Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung

(1) 1Der Gründungsstock darf erst getilgt werden, wenn die Ansprüche sämtlicher anderen Gläubiger, namentlich die der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen befriedigt sind oder Sicherheit geleistet ist.
2Für die Tilgung dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.

(2) 1Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt, die zur Zeit der Auflösung vorhanden waren.
2Es wird nach demselben Maßstab verteilt, nach dem der Überschuß verteilt worden ist.

(3) 1aÜber die Verteilung des Vermögens kann die Satzung etwas anderes bestimmen;
1bdie Bestimmung anderer Anfallberechtigter kann sie der obersten Vertretung übertragen.

§§§




§_49   VAG
Fortsetzung des Vereins

(1) 1Ist ein Verein durch Zeitablauf oder durch Beschluß der obersten Vertretung aufgelöst worden, so kann die oberste Vertretung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Anfallberechtigten begonnen ist, die Fortsetzung des Vereins beschließen.
2Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
3aEr bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde;
3bdiese hat die Genehmigung dem Registergericht mitzuteilen.

(2) Gleiches gilt, wenn der Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Vereins eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben worden ist.

(3) 1aDie Abwickler haben die Fortsetzung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden;
1bsie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens des Vereins unter die Anfallberechtigten begonnen worden ist.

(4) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung, bevor er in das Handelsregister des Sitzes des Vereins eingetragen worden ist.

§§§




§_50   VAG
Beitragspflicht im Insolvenzverfahren

(1) Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglieder nach dem Gesetz oder der Satzung zu Beiträgen verpflichtet sind (§§ 24 bis 26), haften sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Verein gegenüber für seine Schulden.

(2) Mitglieder, die im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschieden sind, haften für die Schulden des Vereins, wie wenn sie ihm noch angehörten.

§§§




§_51   VAG
Rang der Insolvenzforderungen

(1) 1Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks stehen allen übrigen Insolvenzforderungen nach.
2Unter diesen werden Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, die den bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Verein angehörenden oder im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, im Rang nach den Ansprüchen der anderen Insolvenzgläubiger befriedigt.

(2) Zur Tilgung des Gründungsstocks dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.

§§§




§_52   VAG
Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren

(1) 1Die Nachschüsse oder Umlagen, die das Insolvenzverfahren erfordert, werden vom Insolvenzverwalter festgestellt und ausgeschrieben.
2Dieser hat sofort, nachdem die Vermögensübersicht (§ 153 der Insolvenzordnung) auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags nach ihrer Beitragspflicht vorzuschießen haben.
3Für diese Vorschußberechnung und für Zusatzberechnungen gelten entsprechend § 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 107 bis 113 des Genossenschaftsgesetzes.

(2) 1Alsbald nach Beginn der Schlußverteilung (§ 196 der Insolvenzordnung) hat der Insolvenzverwalter zu berechnen, welche Beiträge die Mitglieder endgültig zu leisten haben.
2Dafür und für das weitere Verfahren gelten entsprechend § 114 Abs.2 und die §§ 115 bis 118 des Genossenschaftsgesetzes.

§§§




§_53   VAG
Kleinere Vereine

(1) 1Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vorschriften des Abschnitts III nur die §§ 15, 16 Satz 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, die §§ 19, 20, 21 Abs. 1, die §§ 22 bis 27, 28 Abs. 1, die §§ 37, 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 41 und 42, 43 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 44, 48 und 50 bis 52.
2Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne daß der Versicherungsnehmer Mitglied wird, dürfen nicht übernommen werden.

(2) 1Soweit sich nach Absatz 1 nichts anderes ergibt, bewendet es für die kleineren Vereine bei den für Vereine gegebenen allgemeinen Vorschriften der §§ 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2In den Fällen des § 29 und des § 37 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt jedoch an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbehörde.

(3) Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt werden, so gelten dafür entsprechend § 34 Abs.1 und 2 Satz 1 und Abs.6, § 36 Abs.2 und 3 sowie die §§ 37 bis 40 des Genossenschaftsgesetzes.

(4) Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§§§




§_53b   VAG
Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage

1Die Aufsichtsbehörde kann kleineren Vereinen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003, die die Lebensversicherung betreiben wollen, gestatten, daß die Bildung eines Gründungsstocks unterbleibt, wenn nach der Eigenart der Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen eine andere Sicherheit gegeben ist.
2Aus den gleichen Gründen kann sie bis zu diesem Zeitpunkt gestatten, daß keine Verlustrücklage gebildet wird.

§§§





[ « ] VAG §§ 15-53b [ » ]     [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§