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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl.EU Nr.L 247 S.1).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl.EU Nr.L 319 S.1).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.120).
§§§
Zu § 1b VAG |
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In § 1b Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
In § 1b Abs.2 wurde die Angabe „7a Abs.1 Satz 1 und 4 sowie Abs.2, § 13d Nr.4a und 5“ durch die Angabe „7a Abs.1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs.2 sowie Abs.4 Satz 1 und 3, § 13d Nr.1 bis 5 und 12, § 64a Abs.1, 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 1b Abs.4 wurde in Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.2 c) aa) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 1b Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.2 c) bb) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1b Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.2 d) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 1b Abs.2 wurde nach der Angabe „§ 64a Abs.1, 3 und 4,“ die Angabe „§ 64b,“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
In § 1b Abs.2 wurde die Angabe „die §§ 83,“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3, 5 bis 6 und die §§“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 4 VAG |
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In § 4 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „§ 142 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 395 Abs.1 Satz 2, Abs.2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.97 Nr.1 a) iVm Art.112 Abs.1 des FFG-Reformgesetz vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 4 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „§ 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.97 Nr.1 b) iVm Art.112 Abs.1 des FFG-Reformgesetz vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 5 VAG |
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§ 5 Abs.5 wurde der Punkt am Ende der Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und die Nummer 9 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 5 Abs.5 Nr.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.20 Nr.1 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
9. (1) für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde (§ 7a Abs.4) wesentlich sind.
In § 5 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „Absatz 5 Nr. 5, 6 und 6a, § 13d Nr.1, 2, 4, 4a und 5 sowie § 13e Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Abs.2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a und 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12 sowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.1 b aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 5 Abs.6 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.1 b) bb iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 7 VAG |
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§ 7 Abs.2 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 7a VAG |
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§ 7a Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
§ 7a Abs.2 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 7 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
§ 7 Abs.1 Sätze 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 7 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.5 c) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 8 VAG |
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In § 8 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.6 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 10 VAG |
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In § 10 Abs.3 wurden die Wörter „Artikel 10 Abs.1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz“ durch die Wörter „§ 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.09 durch Art.2 Abs.3 iVm Art.7 Abs.3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr.593/2008 vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1574)
§§§
Zu § 11 VAG |
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§ 11 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 11a VAG |
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§ 11a Abs.2 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.7 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 11a Abs.3 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
In § 11a Abs.4 Nr.1 wurde das Wort „und“ gestrichen, in Nr.2 werden nach der Angabe „Absatz 3 Nr.2“ die Wörter „sowie den Angemessenheitsbericht nach Absatz 3 Nr.4 Satz 2“ eingefügt und der Punkt durch „ , und“ ersetzt und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.7 c) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 11a Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.7 d) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
In § 11a Abs.6 Satz 1 wurden nach den Wörtern „und Absatz 5“ die Wörter „sowie nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß Absatz 3 Nr.4“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.7 e) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 11a Abs.6 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.2 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 12 VAG |
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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 –
Die Verfassungsbeschwerden werden mit der Einschränkung zurückgewiesen, dass § 12 Absatz 1b Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und § 193 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nur in verfassungskonformer Auslegung nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (BGBl_I_09,2127)
§ 12 Abs.1c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.9 iVm Art.15 Abs.1 des GKV-Finanzierungsgesetz vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2309)
Bisheriger Wortlaut:
(1c) 1Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen;
1bdieser
Höchstbeitrag errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1.
Januar des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze;
1cabweichend davon wird im Jahr
2009 zur Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen
vom 1. Januar 2009 zu Grunde gelegt.
2Der Höchstbeitrag wird zum Stichtag 1. Juli jedes
Jahres auf Basis der vorläufigen Rechnungsergebnisse des Vorjahres der gesetzlichen
Krankenversicherung um den Vom-Hundert-Wert angepasst, um den die Einnahmen des
Gesundheitsfonds von einer vollständigen Deckung der Ausgaben des Vorjahres abweichen.
3Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten
die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrages der
gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen
Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.
4aEntsteht allein
durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne
des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag
für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte;
4bdie Hilfebedürftigkeit ist vom
zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag
des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.
5Besteht auch bei einem nach Satz
4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang,
soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.
6aBesteht unabhängig von der Höhe
des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend;
6bder zuständige Träger zahlt den Betrag, der
auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung
zu tragen ist.
§ 12 Abs.7 bis 9 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.22 Nr.1 iVm Art.26 Abs.2 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
In § 12 Abs.4a Satz 2 wurden die Wörter „mit Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.03.12, durch Art.10 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.12 (BGBl_I_12,462)
§§§
Zu § 12c VAG |
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In § 12c Abs.1 Satz 1 wurde die Nr.2b eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.6a iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.12.08 (BGBl_I_08,2426)
In § 12c Abs.1 Satz 1 wurde in der auf Nummer 5 folgenden Nummer die Gliederungsangabe „5.“ durch die Gliederungsangabe „6.“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 12c Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.3 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 12f VAG |
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In § 12f Satz 1 wurden die Wörter „private Pflegepflichtversicherung“ durch die Wörter „private Pflege- Pflichtversicherung und die geförderte Pflegevorsorge“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.15 Nr.1 iVm Art.16 Abs.1 Abs.2 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG vom 23.10.12 (BGBl_I_12,2246)
§§§
Zu § 13d VAG |
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In § 13d Nr.4 wurde die Zahl „33“ durch die Zahl „30“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09 durch Art.5 Nr.1 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 13d Nr.10 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummern 11 und 12 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.8 a) und b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 13d Nr.1 wurden die Wörter „Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung“ und in Nummer 12 die Wörter „Zuverlässigkeit und Sachkunde“ jeweils durch das Wort „Qualifikation“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.4 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 13e VAG |
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In § 13e Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 13e Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 13e Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurden die Wörter „fachlichen Eignung“ durch das Wort „Sachkunde“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.5 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 28 VAG |
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In § 28 Abs.2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.78 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 38 VAG |
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§ 38 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.13 Abs.12 Nr.1 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 47 VAG |
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In § 47 Abs.2 wurden die Wörter „§ 146 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 402 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.97 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FFG-Reformgesetz vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 47 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Registergericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.16 iVm Art.21 Satz 2 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2418)
§§§
Zu § 53c VAG |
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In § 53c Abs.3 Satz 3 wurden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter „ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.13 Abs.12 Nr.2 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
In § 53c Abs.2 wurde der Teilsatz vor Nummer 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.6 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 54 VAG |
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In § 54 Abs.5 Satz 3 wurde nach der Angabe „im Sitzland“ die Angabe „entsprechend den Anforderungen des § 121g“ eingefügt und nach der Angabe „beaufsichtigt wird und über eine“ die Angabe „mit den Anforderungen des § 121g“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 54 Abs.3 wurden nach dem Wort „Rechtsverordnung“ ein Komma und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.7 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 55a VAG |
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In § 55a Abs.1 Satz 1 wurden in dem Teilsatz vor Nummer 1 das Komma nach dem Wort „Rechtsverordnung“ und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.8 a) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 55a Abs.1 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.8 a) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 55a Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.8 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 56a VAG |
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In § 56a Abs.3 Satz 3 wurden nach dem Wort „Lebensversicherungsunternehmen“ die Wörter „und Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr betreiben,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.11 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 57 VAG |
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In § 57 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „kann“ durch die Wörter „wird ermächtigt,“ ersetzt und wird nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1“ das Wort „zu“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.9 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 57 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.9 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 57 Abs.1 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 104r Absatz 2“ die Wörter „sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.1)“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu Abschnitt 1b VAG |
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Die Zwischenüberschrift 1b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
§§§
Zu § 64b VAG |
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§ 64b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
§§§
Zu § 65 VAG |
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In § 65 Abs.2 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wurden die Wörter „sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.10 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 66 VAG |
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In § 66 Abs.6a Satz 2 wurde nach der Angabe „im Sitzland“ die Angabe „entsprechend den Anforderungen des § 121g“ eingefügt und nach der Angabe „beaufsichtigt wird und über eine“ die Angabe „mit den Anforderungen des § 121g“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.12 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 72 VAG |
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§ 72 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09 durch Art.5 Nr.2 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Treuhänder hat besonders die Bestände des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des Versicherungsunternehmens zu verwahren.
2aEr darf die Bestände nur herausgeben, soweit es dieses Gesetz gestattet;
2b§ 9 Abs.2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs.1 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend.
§§§
Zu § 78 VAG |
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In § 78 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.97 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FFG-Reformgesetz vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 80 VAG |
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§ 80 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 80 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.22 Nr.2 iVm Art.26 Abs.2 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
§§§
Zu § 80c VAG |
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§ 80c Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.4 Abs.10 Nr.2 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_09,2437)
Bisheriger Wortlaut:
§ 80c bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.4 Abs.10 Nr.2 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_09,2437)
§ 80c Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.4 Abs.10 Nr.2 c) iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_09,2437)
§§§
Zu § 80d VAG |
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§ 80d Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.7 Nr.1 iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben als Mutterunternehmen hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.4, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.5 oder § 104a Nr.3 oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nr.4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, die Verträge im Sinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils zulässig ist.
§ 80d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_10,288)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben unbeschadet der in § 9 Abs.1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation angemessene Systeme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Versicherungsunternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind.
2Liegen solche Sachverhalte vor, ist
diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen
nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen
zu können.
3Sofern sich Versicherungsunternehmen hierbei Datenverarbeitungssystemen
bedienen, dürfen sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.
(2) 1Sofern ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c eine Innenrevision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen.
2Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) 1Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne
des § 104a Abs.2 Nr.4, als gemischte Versicherungs-
Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a
Abs.2 Nr.5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft
im Sinne des § 104k Nr.3 oder als Mutterunternehmen
eines Finanzkonglomerats im Sinne des
§ 104k Nr.4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und
mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen,
soweit diese jeweils Verträge im Sinne
von § 80c anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen
nach Absatz 1 und § 9 des Geldwäschegesetzes
zu treffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten
nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes
und § 80e dieses Gesetzes sowie die
Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen,
soweit dies nach dem Recht des Staates,
in dem die Niederlassung oder das Unternehmen
ansässig ist, jeweils zulässig ist (1).
2Verantwortlich für die
ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne
des § 7a Abs.1 Satz 4.
3Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem
Drittstaat nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
nicht zulässig sind, hat das übergeordnete Unternehmen die Aufsichtsbehörde hiervon
unverzüglich zu unterrichten und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem erhöhten
Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen.
4Für den Fall,
dass am ausländischen Sitz einer Niederlassung oder eines Unternehmens strengere
Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.
§§§
In § 80d Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Verdachtsfalls“ durch die Wörter „nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtigen Sachverhalts“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.3 Nr.1 a) aa) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
In § 80d Abs.2 Satz 4 wurde das Wort „anzuzeigen“ durch die Wörter „zu melden“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.3 Nr.1 a) bb) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
In § 80d Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Verdachtsanzeigen“ durch das Wort „Verdachtsmeldungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§§§
Zu § 80e VAG |
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In § 80e wurde der enleitenden Satzteil neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_10,288)
Bisheriger Wortlaut:
§ 80e Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_10,288)
§§§
Zu § 80f VAG |
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§ 80f Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Abweichend von § 4 Abs.1 des Geldwäschegesetzes darf ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c die Überprüfung der Identität des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung vornehmen.
2In diesem
Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, an dem
die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem
Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
§§§
Zu § 80g VAG |
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§ 80g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_10,288)
§ 80g wurde Absatz 1 wurde vorangestellt und der bisherige Wortlaut wurde Absatz 2, mit Wirkung vom durch Art.3 Nr.3 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§§§
Zu § 81 VAG |
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§ 81 Abs.2 Satz 4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.11 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
4aAuch kann sie allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren;
4bebenso kann sie allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern.
5Die Anordnungen nach Satz 4 werden einen Monat nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger wirksam.
§ 81 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.11 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 81b VAG |
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In § 81b Abs.4 wurden nach dem Wort „bildet“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder von den Anforderungen über die Belegenheit gemäß der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 3 über die Belegenheit abweicht, ohne daß dies von der Aufsichtsbehörde zugelassen worden ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.13 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 81b Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.13 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 81b Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10 durch Art.2 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
§§§
Zu § 81c VAG |
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§ 81c Abs.3 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.12 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 81d VAG |
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§ 81d Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.13 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 81d Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.15 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 Abs.2 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG vom 23.10.12 (BGBl_I_12,2246)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 81f VAG |
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§ 81f Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.14 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 83 VAG |
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In § 83 Abs.5a wurde die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2“ durch die Angabe „§ 104 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 83 Abs.5b wurde die Angabe „§ 104 Abs.1a Satz 1 Nr.1 bis 3“ durch die Angabe „§ 104 Abs.1b Satz 1 Nr.1 bis 6 und Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 83 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.3 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 83 Abs.1 neuer Satz 3 wurden nach der Angabe „4“ die Wörter „und Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.3 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 83a VAG |
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In § 83a Abs.1 wurde der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt, das Wort „oder“ eingefügt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.15 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 84 VAG |
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In § 84 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „sowie der Kommission“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.4 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 84 Abs.4 Satz 1 Nummer 4 wurde nach dem Wort „beaufsichtigen,“ das Wort „oder“ gestrichen, in Nummer 5 das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.4 b) aa) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 84 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.4 b) bb) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
§ 84 Abs.4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.4 b) cc) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 87 VAG |
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§ 87 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.16 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
§ 87 Abs.7 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.16 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 87 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.16 c) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 87 Abs.7 Satz 2 wurde das Komma nach der Angabe „§ 104a Abs.2 Nr.4“ gestrichen und die Angabe „§ 7a Abs.3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.14 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 87 Abs.6 Nr.2 wurden nach den Wörtern „die Bestimmungen dieses Gesetzes“ die Wörter „oder des Geldwäschegesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_10,288)
§§§
Zu § 88a VAG |
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In § 88a Abs.1 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.78 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 89a VAG |
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§ 89a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.6 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs.2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs.1a und 2, § 1b Abs.4 Satz 1 und Abs.5, den §§ 58, 66 Abs.3, § 81 Abs.2 in Verbindung mit § 5 Abs.1 oder § 7 Abs.2, § 81b Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2, Abs.2a Satz 5, Abs.2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs.1 Nr.2 und 3, Abs.4 und 6, den §§ 88, 89, 104 Abs.1a Satz 1, Abs.2 Satz 1 bis 3 und Abs.4, § 104r Abs.4 Satz 5, den §§ 104t, 104u Abs.1, § 121a Abs.1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2, Abs.2a Satz 5, Abs.2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs.1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs.1a und 2, § 121a Abs.5, § 121c Abs.2 Nr.2 und 3, Abs.4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
In § 89a wurde nach der Angabe „§ 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs.5“ die Angabe „und 6“, nach der Angabe „§ 87 Abs.1 Nr.2 und 3, Abs.4 und 6“ die Angabe „ , 7 und 8“ sowie nach der Angabe „§ 121c Abs.2 Nr.2 und 3, Abs.4 und 5“ die Angabe „sowie Abs.6“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.17 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 89a wurde der Angabe „81b Abs.1 Satz 2,“ die Wörter „Absatz 1a Satz 1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10 durch Art.2 Nr.6 iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
§§§
Zu § 89b VAG |
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In § 89b Abs.1 wurde nach der Angabe „§ 81b Abs.4“ die Angabe „oder Absatz 5“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.18 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 104 VAG |
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In § 104 Abs.2 Satz 9 wurden jeweils die Wörter „weitere Beschwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.97 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FFG-Reformgesetz vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 104 Abs.1 Sätze 1 bis 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 a) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunternehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich anzuzeigen.
2aIn der Anzeige hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will;
2bauf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten Unterlagen einzureichen und auf seine Kosten durch einen von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
3Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen.
4Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass das Versicherungsunternehmen zu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 8) wird.
§ 104 Abs.1 Sätze 5 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 104 Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) 1Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
ader Anzeigende oder, wenn er juristische Person ist, ein gesetzlicher oder
satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist,
ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens
zu stellenden Ansprüchen genügt; dies ist auch der Fall, wenn der Erwerber
der bedeutenden Beteiligung nicht darlegen kann, dass er über geeignete und
ausreichende Mittel zur Umsetzung seiner geschäftlichen Pläne für die Fortsetzung
und die Entwicklung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens verfügt und die
Belange der Versicherten oder die berechtigten Interessen der Vorversicherer
ausreichend gewahrt sind;
bferner gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz
entsprechend,
das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigen kann, oder
das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit ist.
2Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen,
nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige
nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des
beabsichtigten Erwerbs an die Aufsichtsbehörde anzuzeigen hat.
3Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde zu erstatten.
§ 104 Abs.1b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
In § 104 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 d) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 104 Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1 oder 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 d) bb) aaa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 104 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 d) bb) bbb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 104 Abs.2 Satz 2 Nr.3 wurde die Angabe „Absatz 1a Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 1b Satz 7“ und die Angabe „Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 d) bb) ccc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 104 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 d) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
§ 104 Abs.2 Sätze 5 bis 9 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 d) dd) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
In § 104 Abs.2 Satz 10 wurden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der Satzteil „für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Versicherungsunternehmen gesamtschuldnerisch“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 d) ee) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 104 Abs.2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 e) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
(2a) 1Vor Maßnahmen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Aufsichtsbehörde die zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung handelt
um ein in dem anderen Staat zugelassenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr.2 Buchstabe a Halbsatz 2, Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 104k Nr.2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, Einlagenkreditinstituts im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Instituts im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder
um eine Person, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr.2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes kontrolliert,
und wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr.2
Buchstabe a zweiter Halbsatz, das Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs.3d Satz
1 des Kreditwesengesetzes, das E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 4 des
Kreditwesengesetzes oder das Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs.3d Satz
2 des Kreditwesengesetzes, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt,
durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme.
2aVon Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1
gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat die Aufsichtsbehörde die zuständigen
Stellen des anderen Staates zu unterrichten;
2bsie soll sie vorher anhören, wenn nicht zu
befürchten ist, dass durch die Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder
wesentlich beeinträchtigt wird.
In § 104 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und nach dem Wort „unverzüglich“ das Wort „schriftlich“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 f) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 104 Abs.6 Satz 1 wurden nach dem Wort „Umfang“ das Wort „und“ gestrichen, ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Zeitpunkt“ die Wörter „und Form“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.7 g) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 104 Abs.6 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.15 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 104c VAG |
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In § 104c Abs.1 wurde der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.19 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 104c Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.19 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 104g VAG |
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§ 104g Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.16 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 104g Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.16 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 104i VAG |
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§ 104i wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.20 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 104k VAG |
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In § 104k Nr.2 Buchstabe b wurden nach dem Wort „Ausland“ die Wörter „sowie Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.7 Nr.2 iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
§§§
Zu § 104l VAG |
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In § 104l Abs.3 wurde nach den Wörtern „In den Fällen des“ wird die Angabe „§ 104m Abs.2,“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.8 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 104l Abs.3 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 104l Abs.1 Halbsatz 1 wurden nach dem Wort „Vertragsstaaten“ die Wörter „und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.5 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 104l Abs.2 Satz 3 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.5 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
§ 104l Abs.5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.5 c) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 104q VAG |
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§ 104q Abs.3 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.9 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
5Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen und die gemischte Finanzholding- Gesellschaft, soweit sie nicht übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen sind, sowie die konglomeratsangehörigen Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften.
§ 104q Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.17 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 104r VAG |
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§ 104r Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.18 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 104s VAG |
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In § 104s Satz 1 wurden nach den Wörtern „nach Maßgabe des“ die Wörter „§ 64a Absatz 1 und 3 sowie des“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10 durch Art.2 Nr.7 a) iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
§ 104s Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10 durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
§§§
Zu § 104u VAG |
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In § 104u Abs.2 Satz 6 wurden jeweils die Wörter „weitere Beschwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.97 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FFG-Reformgesetz vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 104u Abs.1 wurde der Punkt nach Nummer 2 durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.21 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 104u Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 7a Abs.3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.19 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 105 VAG |
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§ 105 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.20 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 106b VAG |
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In § 106b Abs.8 Satz 2 wurde nach der Angabe „Abs.4“ die Angabe „und Abs.5“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.22 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 110a VAG |
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§ 110a Abs.4 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 110a Abs.4 Nr.3 Buchstabe a wurde die Angabe „§ 81 Abs.1 Satz 2, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 81 Abs.1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.23 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 110a Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.6 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 110a Abs.4 Nummer 3 Buchstabe a wurden die Wörter „83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2“ durch die Wörter „83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.6 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 111 VAG |
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In § 111 Abs.2 wurden die Wörter „Artikel 10 Abs.1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz“ durch die Wörter „§ 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.09 durch Art.2 Abs.3 iVm Art.7 Abs.3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr.593/2008 vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1574)
§§§
Zu § 111f VAG |
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§ 111f Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.11 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
§ 111f Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.11 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§§§
Zu § 113 VAG |
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In § 113 Abs.3 wurde nach der Angabe „66 Abs.7,“ die Angabe „§§ 80c bis 80f,“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09 durch Art.7 Nr.3 iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 113 Abs.2 Nummer 4b wurde die Angabe „§ 11b Satz 3“ durch die Angabe „§ 11b Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.7 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 113 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.7 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 114 VAG |
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§ 114 Abs.2 Teilsatz vor Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.21 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 115 VAG |
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In § 115 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „durch Rechtsverordnung“ gestrichen und nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.22 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 116 VAG |
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In § 116 Abs.2 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wurden die Wörter „sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.23 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 117 VAG |
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§ 117 Abs.4 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.8 iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 117a VAG |
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§ 117a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.9 iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 118 VAG |
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§ 118 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.24 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 118b VAG |
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In § 118b Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „§ 113 Abs. 4 und“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5 sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.10 iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 118d VAG |
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§ 118d Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.25 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Lebensversicherungsverträge von Pensionskassen, denen kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt, nach folgenden Maßgaben Regelungen zu treffen:
1aBei Pensionskassen mit kollektiven Finanzierungssystemen, die
versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich
der Prämienänderungen und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der
Deckungsrückstellung, insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen
zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, zur
Stornowahrscheinlichkeit, Annahmen über die Zusammensetzung des Bestandes und des
Neuzugangs, des Zinssatzes einschließlich der Höhe der Sicherheitszuschläge und die
Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge, festzulegen;
1bdie Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf
die Bundesanstalt übertragen werden.
2Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit
den Aufsichtsbehörden der Länder.
1Wie bei Pensionskassen, bei denen vertraglich sowohl Arbeitnehmer als auch
Arbeitgeber zur Prämienzahlung verpflichtet sind, der auf die Arbeitnehmer
entfallende Teil der überrechnungsmäßigen Erträge zu bestimmen ist und welche
Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Erträgen angemessen im Sinne des § 81c
ist.
2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen werden.
3Diese erlässt die
Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
§§§
Zu § 119 VAG |
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In § 119 Abs.2 Satz 2 wurde der Punkt nach Nummer 11 durch ein Komma ersetzt und die Nummer 12 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.24 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 121 VAG |
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In § 121 Abs.1 Satz 2 wurde der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt, das Wort „oder“ eingefügt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.25 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 121a VAG |
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§ 121a Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 64a,“ die Angabe „§ 80,“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.12 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 121a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „13d Nr.1, 2, 4, 4a und 5“ durch die Angabe „13d Nr.1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.26 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 121a Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 64a,“ die Angabe „§ 64b,“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10 durch Art.2 Nr.8 iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
§ 121a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.26 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 121b VAG |
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§ 121b Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.27 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
4Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des § 121g vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.
§§§
Zu § 121c VAG |
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§ 121c Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.28 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 121d VAG |
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In § 121d wurden im Teilsatz vor Nummer 1 die Wörter „durch Rechtsverordnung“ gestrichen und nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.27 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 121e VAG |
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In § 121e Abs.2 wurden im Teilsatz vor Nummer 1 nach dem Wort „Rechtsverordnung“ ein Komma und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.28 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
Zu § 121f VAG |
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§ 121f Abs.1 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.29 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 121f Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.29 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 121f Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.29 c) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 121f Abs.1 Satz 5 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.78 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 121g VAG |
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§ 121g Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.29 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 121g Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „7a Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „7a Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt, die Angabe „§ 13d Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12“ ersetzt, nach der Angabe „89a,“ die Angabe „104“ und ein Komma eingefügt sowie die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 und Abs. 4“ durch die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und Abs. 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.29 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 121g Abs.4 Nr.2 wurden die Wörter „die eine zuverlässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungsweise“ durch die Wörter „welche die beabsichtigte Wirkungsweise der Verträge, ihre zuverlässige Dokumentation“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.29 c) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 121g Abs.2 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 13d Nr.1, 2, 4 und 12,“ die Angabe „§ 64b,“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10 durch Art.2 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
In § 121g Abs.4 wurden im Teilsatz vor Nummer 1 nach dem Wort „Rechtsverordnung“ ein Komma und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.30 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 121g Abs.2 Satz 1 wurde § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.11 iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 121h VAG |
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§ 121h Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.12 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 121h Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2“ durch die Wörter „83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.6 Nr.12 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 121i VAG |
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§ 121i Abs.4 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.20 Nr.31 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 121i Abs.4 Satz 6 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.78 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 123e VAG |
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§ 123e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.13 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§§§
Zu § 123f VAG |
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§ 123f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.30 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 123g VAG |
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§ 123g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 140 VAG |
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In § 140 Abs.1 letzter Halbsatz wurden nach dem Wort „wird“ die Wörter „im Fall der Nummer 3“ und nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.3 Nr.6 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_10,288)
In § 140 Abs.2 wurden nach dem Wort „Strafe“ die Wörter „im Fall des Absatzes 1 Nummer 3“ und nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.3 Nr.6 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten (aF) (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_10,288)
§§§
Zu § 144 VAG |
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In § 144 Abs.1a Nr.2 wurde die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4“ durch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Satz 5 oder 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.14 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 144 Abs.1a Nr.4 wurde die Angabe „§ 104 Abs. 1a Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 104 Abs.1b Satz 1, 2 oder 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09 durch Art.2 Nr.14 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 144 Abs.1a Satz 1 Nr.2 wurde nach der Angabe „§ 13d Nr.1 bis 6, 7,“ die Angabe „11, 12, § 13e Abs.1 Satz 1 Nr.3, 4 und Abs.2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.31 a) aa) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 144 Abs.1a Satz 1 Nr.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.31 a) bb) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
§ 144 Abs.1a Satz 2 Nr.1 wurde nach der Angabe „soweit diese sich auf“ die Angabe „§ 13d Nr. 11 und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.2 Nr.31 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 145b VAG |
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In § 145b in der Überschrift wurden dem Wort „Unterrichtung“ die Wörter „Beteiligung und“ vorangestellt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_10,288)
§ 145b Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.11 durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_10,288)
§§§
Zu § 149 VAG |
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In § 149 Abs.3 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.78 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
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