VAG (3) | ||
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1 15 53c [ « ] [ I ] [ » ] 81 105 119 | [ ] |
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen | ||
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1. Kapitalausstattung |
(1) 1Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst.
2Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens Vorschriften zu erlassen (2)
über den für die einzelnen Versicherungssparten maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds, seine Berechnung sowie damit zusammenhängende Genehmigungsbefugnisse einschließlich des Verfahrens,
darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet werden und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds angerechnet werden dürfen.
(2a) Für die die Lebensversicherung als Sterbekassen betreibenden Unternehmen gilt Absatz 2 zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität entsprechend.
(3) 1Als Eigenmittel nach Absatz 1 sind anzusehen
a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien;
b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock;
c) bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die dem eingezahlten Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten;
der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag;
Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe des Absätze 3a und 3c;
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Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3b und 3c; |
bei Lebensversicherungsunternehmen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt;
auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals, des Gründungsstocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten, wenn der eingezahlte Teil 25 vom Hundert des Grundkapitals, des Gründungsstocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten erreicht;
b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, wenn sie nicht die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben, die Hälfte der Differenz zwischen den nach der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässigen Nachschüssen und den tatsächlich geforderten Nachschüssen;
c) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben;
d)bei Lebensversicherungsunternehmen nach Maßgabe der auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschriften der Wert von in den Beitrag eingerechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt worden sind.
2Mittel gemäß Satz 1 Nr.5 Buchstabe a und b können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 vom Hundert des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden.
3Von der Summe der sich nach
Satz 1 Nr.1 bis 5 ergebenden Beträge sind der um die auszuschüttende Dividende erhöhte
Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert
(§ 246 Abs.1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) (1).
(3a) 1Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr.3a), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,
wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,
wenn vereinbart ist, daß es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
awenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur
Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig
zurückgezahlt werden muß;
bdie Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu
werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genußrechte wegen Änderung der Besteuerung,
die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt
werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest
gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,
solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann und
wenn das Versicherungsunternehmen bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hingewiesen hat.
2Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht
beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.
3aEine vorzeitige Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht
auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital
durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
worden ist oder die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt;
3bdas
Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.
4Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und
Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen.
5Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nicht erwerben.
6Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3b) 1Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr.3b), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,
wenn es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,
awenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren
zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig
zurückgezahlt werden muß;
bdie Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten
zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu
Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig
gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer,
zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,
wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Versicherungsunternehmen oder durch Dritte gestellt werden und
asolange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird
oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann;
bsobald der Rückerstattungsanspruch
in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden
kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln.
2Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.
3Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem
Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen
zurückzugewähren, soweit das Versicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde, und sofern
nicht
das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder
adie Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt;
bdas
Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich
vorbehalten.
4aDas Versicherungsunternehmen hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinzuweisen;
4bwerden
Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den
Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen.
5Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige
Verbindlichkeiten nicht erwerben.
6Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als
Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
7Abweichend von Satz 1 Nr.3 darf ein
Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten
stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes
Tochterunternehmen des Versicherungsunternehmens eingegangen ist.
(3c) 1aDer Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen
Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,
soweit er 50 vom Hundert der Eigenmittel und 50 vom Hundert der geforderten
Solvabilitätsspanne nicht übersteigt;
1bdavon können höchstens 25 vom Hundert auf
nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen.
(3d) 1Von der Summe der sich nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind abzuziehen
Beteiligungen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.1 Satz 2 an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs.3 des Kreditwesengesetzes,
Forderungen aus Genussrechten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr.3a und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr.3b gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit dem zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe (§ 104a Abs.2 Nr.1 Satz 4) ist.
2Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen
Anteile an den in Nummer 1 genannten Unternehmen vorübergehend besitzt, um das
betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen.
3Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung
auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 104q Abs.1 Satz
2 näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird.
4Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Berechnungsmethoden 1, 2 oder 3 entsprechend angewendet werden (Alternativrechnung).
5In diesem Fall braucht das Versicherungsunternehmen die in Satz 1 genannten Positionen nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen.
6Eine Berechnung auf der Grundlage des
konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach
Auffassung der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten Managements und
der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen
Unternehmen zufrieden stellend sind.
7Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer
einheitlich anzuwenden.
(3e) 1Absatz 3d Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden auf entsprechende Beteiligungs- und Forderungstitel des Versicherungsunternehmens an
oder gegenüber Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr.2
Buchstabe a, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.3,
Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr.7 und Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.4.
2Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3d Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 104g Abs.2 näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird.
(4) Zusammen mit dem nach § 341a Abs.1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluß und Lagebericht sind der Aufsichtsbehörde jährlich in den von ihr festzulegenden Formen eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.
§§§
(1) 1Nimmt ein Versicherungsunternehmen Leistungen eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes), das nicht Versicherungsunternehmen ist, auf Grund von Dienst- , Werk-, Miet- und Pachtverträgen sowie Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, ist das Entgelt auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten auch mit einem
nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde.
2Die durch diese Verträge entstehenden
Aufwendungen sowie die Art ihrer Berechnung sind dem Versicherungsunternehmen jährlich
mitzuteilen.
(2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verträge mit einem nicht verbundenen Unternehmen, wenn beide Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz (§ 16 des Aktiengesetzes) derselben Person oder Personen stehen.
§§§
(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens (§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen gemäß Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.
(2) 1Das gebundene Vermögen darf nur angelegt werden in
Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten;
Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen;
in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen zulässig sind.
2Darüber hinaus darf das gebundene Vermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, (2) Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 1 unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze und Maßstäbe der Artikel 21 und Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 23 und Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen insbesondere durch quantitative und qualitative Vorgaben zur Anlage des gebundenen Vermögens festzulegen.
(4) 1Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet der Vorschrift des § 54d anzuzeigen
ader Erwerb von Beteiligungen, bei Beteiligungen in Aktien oder sonstigen Anteilen jedoch nur, wenn die Beteiligung 10 vom Hundert des Nennkapitals der fremden Gesellschaft übersteigt;
bdabei werden Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehörender Versicherungsunternehmen und des herrschenden Unternehmens an einer Gesellschaft zusammengerechnet;
Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei einem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen;
2Die Anzeige ist bis zum Ende des auf den Erwerb oder die Anlage folgenden Monats vorzunehmen.
(5) 1Der Umfang des sonstigen gebundenen Vermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der versicherungstechnischen Rückstellungen und der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechen, die nicht zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs.1a) gehören.
2Bilanzwerte sind die Bruttobeträge für das gesamte Versicherungsgeschäft abzüglich der darauf entfallenden Teile für das in Rückdeckung gegebene und für das an zum Geschäftsbetrieb zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) abgegebene Versicherungsgeschäft.
3Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann bei den Bilanzwerten abgezogen werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen
des § 121g (1) zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine (1) vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.
4Bei der Berechnung des Mindestumfangs des sonstigen gebundenen Vermögens können Beträge bis zur Höhe von 50 Prozent der um die Wertberichtigung geminderten, in den letzten drei Monaten fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben.
5Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der Ermittlung des Mindestumfangs des sonstigen gebundenen Vermögens außer Betracht, soweit ihnen aus demselben Rückversicherungsverhältnis Forderungen gegenüberstehen.
§§§
§§§
(1) Soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungsleistungen in
Anteilen an einem Sondervermögen, das von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird,
für das Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft zugelassenen Werten, ausgenommen Geld,
vorsehen, sind die Bestände der hierfür zu bildenden Abteilung des Sicherungsvermögens (Anlagestock) in den betroffenen Werten anzulegen.
(2) 1Soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungsleistungen direkt an einen
Aktienindex oder an andere als die in Absatz 1 genannten Bezugswerte binden, ist
für jede Anlageart ein Anlagestock zu bilden.
2Die Bestände dieser Anlagestöcke sind
anzulegen in Anteilen, die den Bezugswert darstellen, oder, sofern keine Anteile
gebildet werden, in Vermögenswerten, die denjenigen Werten entsprechen, auf denen der
besondere Bezugswert beruht und die ausreichend sicher und veräußerbar sind.
(3) 1§ 54 findet für die Bestände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagestöcke keine Anwendung.
2Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Versicherungsleistungen jedoch eine garantierte Mindestleistung ein, so ist
auf die Anlagen, die zur Bedeckung der dafür erforderlichen zusätzlichen
versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, § 54 anzuwenden.
(4) Auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vermögenswerte finden die Vorschriften der Anlage Teil C keine Anwendung.
§§§
Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, so sind für das aus diesen Versicherungsverhältnissen entstandene gebundene Vermögen, soweit das ausländische Recht nichts Abweichendes vorschreibt, die §§ 54 und 54b entsprechend anzuwenden.
§§§
1Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
2Die Pflichten nach § 66 Abs.6 Satz 6 bleiben unberührt.
§§§
1a. Rechnungslegung, Prüfung |
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(1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, entsprechend.
(2) 1Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen.
2Versicherungsunternehmen, die einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde unverzüglich
einzureichen.
(3) Versicherungsunternehmen haben in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen den Jahresabschluß und den Lagebericht zu übersenden.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs.2a des Handelsgesetzbuchs.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, (1) für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, Vorschriften zu erlassen
über die Buchführung, den Inhalt, die Form und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde einzureichenden internen Berichts, bestehend aus einer für Aufsichtszwecke gegliederten Bilanz und einer nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten gegliederten Gewinn- und Verlustrechnung sowie besonderen Erläuterungen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;
über den Inhalt, die Form und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde
vierteljährlich einzureichenden internen Zwischenberichts, bestehend aus einer
Zusammenstellung von aktuellen Buchhaltungs- und Bestandsdaten sowie aus Angaben
über die Anzahl der Versicherungsfälle, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht
nach diesem Gesetz erforderlich ist; | |
über die Geschäfte, über die gemäß § 104e zu berichten ist und die Kriterien, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als wichtig anzusehen sind, sowie Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und die zulässigen Datenträger und Übertragungswege; |
über Fristen für die Einreichung der internen Berichte an die Aufsichtsbehörde;
über den Inhalt der Prüfungsberichte nach § 341k des Handelsgesetzbuchs, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;
über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen, auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anwendbar ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen sowie über den Inhalt und die Frist für die Einreichung eines Sachverständigenberichts, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2Die Ermächtigung kann für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen
werden (2).
3aDiese erlässt die Vorschriften im Benehmen
mit den Aufsichtsbehörden der Länder;
3bvor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat
zu hören (2).
4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates (2).
(2) ...(3)
(3) 1Für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, können die Landesregierungen im Benehmen mit der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung Vorschriften nach Absatz 1 erlassen.
2Sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde des Landes übertragen.
§§§
1Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prognoserechnungen verlangen, insbesondere über
das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der Überschussbeteiligung für das dem Berichtsjahr folgende Geschäftsjahr;
die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;
die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;
die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in adversen Situationen.
2In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest.
3Die Aufsichtsbehörde
gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden,
soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt
nicht erschwert.
4Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde gelegt werden.
§§§
(1) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde folgende Unterlagen gemäß Absatz 5 vorzulegen:
eine Ausfertigung des Risikoberichts nach § 64a Abs.1 Satz 4 Nr.3 Buchstabe d;
eine Ausfertigung des Berichtes, der die wesentlichen Prüfungsfeststellungen der internen Revision des vergangenen Geschäftsjahres sowie die geplanten Prüfungsthemen des laufenden Geschäftsjahres aufzeigt (Revisionsbericht).
(2) Soweit für Versicherungsgruppen die in Absatz 1 genannten Berichte ausschließlich auf Gruppenebene erstellt werden, erfüllt deren Vorlage die Anforderung nach Absatz 1, wenn die Berichte das berichtspflichtige Versicherungsunternehmen einbeziehen.
(3) 1Soweit die Berichte eine Zusammenfassung enthalten, können die Versicherungsunternehmen diese anstelle der Gesamtberichte der Aufsichtsbehörde
vorlegen.
2§ 83 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bleibt unberührt.
(4) 1Für Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs.1 Nr.1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, gilt die Vorlagepflicht nach Absatz 1 auch für die Ebene der Versicherungsgruppe.
2Für Versicherungs-Holdinggesellschaften nach
§ 1b Abs. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, gilt die
Vorlagepflicht nach Absatz 1 ausschließlich für die Ebene der Versicherungsgruppe.
3Übergeordnetes Unternehmen im Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen, das entweder selbst Versicherungsunternehmen oder Versicherungs- Holdinggesellschaft ist.
(5) Der Bericht nach Absatz 1 Nr.1 ist spätestens einen Monat nach Einreichung bei der Geschäftsleitung, der Bericht nach Absatz 1 Nr.2 ist spätestens mit dem aufgestellten Jahresabschluss vorzulegen.
(6) Absatz 1 gilt nicht für die in § 64a Abs.5 genannten Versicherungsunternehmen.
§§§
§§§
(1) 1Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind.
2Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von
mindestens 4 vom Hundert des Grundkapitals verteilt werden kann.
(2) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.
(3) 1Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden.
2Versicherungsunternehmen sind jedoch berechtigt, mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung,
soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse
der Versicherten zur Abwendung eines drohenden Notstandes heranzuziehen.
3Lebensversicherungsunternehmen
und
Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung
mit Prämienrückgewähr betreiben, (1)
sind darüber hinaus berechtigt, in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie
nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, heranzuziehen,
um unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind;
um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
§§§
§§§
(1) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs.1 und 4, § 13c Abs.1 und 4, § 13d Nr.1 bis 5, § 13e, die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Abs.1, § 104q Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 2 bis 4 und Abs.3 bis 9 und § 104r Abs.1, 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Abs.2, § 104q Abs.1 Satz 2 und § 104r Absatz 2 sowie die Anforderungen
nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,
Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1
bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTCDerivate,
zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.1) (3) erfüllt hat.
2Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
3Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungsunternehmen, auf die § 91 Abs.2 des Aktiengesetzes
anzuwenden ist.
4Ein Prüfer, der ein Unternehmen, das mit dem Erstversicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung nach § 8 Abs.1 Satz 4 Nr.2 unterhält, und zugleich das Erstversicherungsunternehmen prüft, hat die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn er Feststellungen entsprechend § 321 Abs.1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bei dem verbundenen Unternehmen macht, soweit die festgestellten Tatsachen die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen können.
5Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Erstversicherungsunternehmens sprechen.
(1a) 1Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach dem §§ 80 sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben.
2Über die Prüfung ist gesondert zu berichten.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, (1) durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß Absatz 1 Satz 1 zu (1) erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Versicherungsunternehmen durchgeführten Versicherungsgeschäfte zu erhalten.
2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
3aDiese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder;
3bvor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören.
4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates (2).
§§§
(2) 1Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Aufsichtsrat bestimmten Abschlußprüfer anzuzeigen.
2Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlußprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlußprüfer bestimmt wird.
3Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlußprüfer selbst zu bestimmen.
4In diesem Fall gilt § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die gesetzlichen Vertreter den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen haben.
§§§
1Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers mit seinen und des Aufsichtsrats Bemerkungen unverzüglich nach der Feststellung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
2Diese kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens
veranlassen.
§§§
Die §§ 58 und 59 gelten nicht für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341k des Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrechtliche Vorschriften bestehen.
§§§
§§§
Sofern Versicherungsunternehmen auf Grund des § 330 Abs.1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluß prüfen zu lassen, sind die §§ 58 und 59 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Versicherungsunternehmen müssen über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
verfügen, welche die Einhaltung der von ihnen zu beachtenden Gesetze und Verordnungen
sowie der aufsichtsbehördlichen Anforderungen gewährleistet.
2Verantwortlich
für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sind die in § 7a Abs.1 Satz 4
bezeichneten Personen.
3Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation setzt neben einer dem Geschäftsbetrieb angemessenen ordnungsgemäßen Verwaltung und Buchhaltung insbesondere ein angemessenes Risikomanagement voraus.
4Dieses erfordert:
die Entwicklung einer auf die Steuerung des Unternehmens abgestimmten Risikostrategie, die Art, Umfang und Zeithorizont des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken berücksichtigt;
aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen, die die Überwachung und Kontrolle der wesentlichen Abläufe und ihre Anpassung an veränderte allgemeine Bedingungen sicherstellen müssen;
die Einrichtung eines geeigneten internen Steuerungs- und Kontrollsystems, das folgende Elemente umfasst:
a) ein die Risikostrategie berücksichtigendes angemessenes Risikotragfähigkeitskonzept, aus dem ein geeignetes Limitsystem hergeleitet wird,
b) angemessene, auf der Risikostrategie beruhende Prozesse, die eine Risikoidentifikation, -analyse, -bewertung, -steuerung und -überwachung enthalten,
c) eine ausreichende unternehmensinterne Kommunikation über die als wesentlich eingestuften Risiken,
d) eine aussagefähige Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung, welche darstellt, was die wesentlichen Ziele des Risikomanagements sind, mit welchen Methoden die Risiken bewertet werden und was getan wurde, um die Risiken zu begrenzen, und die aufzeigt, wie sich die Maßnahmen zur Risikobegrenzung ausgewirkt haben und die Ziele erreicht und gesteuert wurden (Risikobericht);
eine interne Revision, die die gesamte Geschäftsorganisation des Unternehmens überprüft.
(2) 1Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs.1 Nr.1 und Versicherungs-
Holdinggesellschaften nach § 1b Abs.1, die übergeordnete Unternehmen einer
Versicherungsgruppe sind, müssen ein angemessenes Risikomanagement der wesentlichen
Risiken auf Ebene der Versicherungsgruppe sicherstellen.
2Übergeordnetes Unternehmen
im Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen, das
entweder selbst Versicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.
(3) 1Die Risikostrategie, die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen sowie das interne Steuerungs- und Kontrollsystem sind für Dritte nachvollziehbar zu
dokumentieren.
2Die Dokumentation ist sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs.3 und 5 des
Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) 1Bei Funktionsausgliederungen im Sinne des § 5 Abs.3 Nr.4, § 119 Abs.2 Satz 2 Nr.6 und bei Dienstleistungsverträgen dürfen die ordnungsgemäße Ausführung der ausgegliederten Funktionen und übertragenen Aufgaben, die Steuerungs- und
Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung sowie die Prüfungs- und Kontrollrechte
der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt werden.
2Das Versicherungsunternehmen hat
sich insbesondere die erforderlichen Auskunfts- und Weisungsbefugnisse vertraglich
zu sichern und die ausgegliederten Funktionen und übertragenen Aufgaben in sein
Risikomanagement einzubeziehen.
3Ein Weisungsrecht ist dann nicht erforderlich, wenn
im Rahmen einer steuerlichen Organschaft ein Versicherungsunternehmen Funktionen an
eine Muttergesellschaft ausgliedert und diese sich für die Wahrnehmung der Funktionen
vertraglich den gleichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterwirft, die für das
ausgliedernde Unternehmen gelten.
(5) 1Für Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,
deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 125
Millionen Euro nicht überstieg, für Schaden-, Unfall- und Krankenversicherungsvereine
im Sinne des § 53 Abs.1 sowie für Sterbekassen gilt Absatz 1 Satz 4 Nr.3 Buchstabe
d und Nr.4 nicht.
2Die Aufsichtsbehörde soll andere Versicherungsunternehmen auf Antrag von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 4 Nr.3 Buchstabe d und Nr.4 befreien,
wenn sie nachweisen, dass der geforderte Aufwand in Anbetracht der Art, des Umfangs
und des Zeithorizontes des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken
unverhältnismäßig wäre.
3§ 157a Abs.2 gilt entsprechend.
(6) 1Die in Absatz 5 Satz 1 genannten Unternehmen müssen die für sie geltenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 4 spätestens bis zum 31.Dezember 2009 erfüllen.
2Die übrigen Unternehmen müssen die für sie geltenden Anforderungen spätestens in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31.Dezember 2007 endet, erfüllen.
§§§
1b. Besondere Pflichten von Unternehmen (1) |
---|
(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.
(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.
(3) Übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 und übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe oder des gesamten Konglomerats angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.
(4) Für die Vergütungssysteme von Versicherungs- Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanzholding- Gesellschaften im Sinne des § 104k Nummer 3 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten
festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung,
Weiterentwicklung und Transparenz der
Vergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3
und 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse
und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung
der Vergütung, der positiven und negativen Vergütungsparameter,
der Leistungszeiträume und der
Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme
und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums
und der Häufigkeit der Offenlegung,
sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen
im Sinne des Absatzes 2.
2Die Regelungen haben
sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur
des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität,
Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten
insgesamt zu orientieren.
3Bei Unternehmen,
die einer Versicherungsgruppe oder einem Finanzkonglomerat
angehören, haben sich die Regelungen
zusätzlich an der Größe der Gruppe oder des Konglomerats
sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt
und Internationalität der Geschäftsaktivitäten
der Gruppe oder des Konglomerats zu orientieren.
4Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen
die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen
Bestimmungen nach § 341a Absatz 1
und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben.
5Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
6Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.
§§§
2. Deckungsrückstellung |
---|
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch Rechtsverordnung,
bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend
a) avom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der
Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert
betragen darf;
bhiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen
Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge
ohne Überschußbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert
ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden, oder
b) vom Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im Bestand des Lebensversicherungsunternehmens vorhandenen Aktiva sowie den erwarteten Erträgen künftiger Aktiva, wobei angemessene Sicherheitsabschläge vorzunehmen sind;
die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung festzulegen, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.
2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
3Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
(2) aDie Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz zu erlassen;
bsie bedürfen
nicht der Zustimmung des Bundesrates (1).
(3) Vor der Festsetzung des Höchstzinssatzes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist, sofern die Verträge auf die Währung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats lauten, die Aufsichtsbehörde dieses Staates zu hören.
(4) Für Unfallversicherungen der in § 11d genannten Art sowie für Rentenleistungen aus den in § 11e genannten Versicherungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§§§
(1) 1Der Vorstand des Unternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie
es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 1a entspricht.
2Die Aufsichtsbehörde kann hierüber nähere Anordnung treffen.
(1a) 1Der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten
der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen,
der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern sowie
der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 1 Abs. 4 genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,
entsprechen.
2Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft.
(2) Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den Mindestumfang nach Absatz 1a, hat der Vorstand den fehlenden Betrag unverzüglich dem Sicherungsvermögen zuzuführen.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass dem Sicherungsvermögen über den Mindestumfang nach Absatz 1a hinaus Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint.
2Eine Zuführung kann insbesondere
unter Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermögensgegenstände des
Sicherungsvermögens geboten sein.
(3a) 1Unbelastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind für das
Sicherungsvermögen mit ihrem Bilanzwert anzusetzen.
2Ist der Bilanzwert höher
als der Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen.
3Die Aufsichtsbehörde
kann eine angemessene Erhöhung des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch
Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, dass der Verkehrswert den Bilanzwert um
mindestens 100 Prozent überschreitet.
4Für belastete Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert im Einzelfall fest.
(3b) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsunternehmens und zur Wahrung der Belange der Versicherten für den
in § 55a Abs.1 Nr.1 für Zwecke der internen Rechnungslegung näher bezeichneten
Inhalt des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über die Zuordnung der Kapitalanlagen im Sinne des § 341b Abs.2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zum Anlage- oder Umlaufvermögen treffen und hierzu
die Vorlage einer nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellten
Liquiditätsrechnung verlangen.
2Soweit dies für Zwecke der Versicherungsaufsicht
erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ergänzende Angaben zur
Liquiditätsrechnung verlangt werden.
3Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen werden.
4Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den
Aufsichtsbehörden der Länder.
5aDie Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 sind im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen;
5bsie bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
(4) Die Zuführung zum Sicherungsvermögen darf nur so weit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten bestimmter Versicherungen eine besondere Sicherheit aus den eingenommenen Versicherungsentgelten gestellt werden muss.
(5) 1Das Sicherungsvermögen ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und im Gebiet der Mitglied- oder Vertragsstaaten aufzubewahren.
2Die Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
3Sie kann genehmigen, dass die Werte des
Sicherungsvermögens an einem anderen Orte aufbewahrt werden.
(6) 1Die Bestände des Sicherungsvermögens sind in ein Vermögensverzeichnis einzeln einzutragen.
2Die Vorschriften über das Sicherungsvermögen gelten für alle Vermögensgegenstände, die im Vermögensverzeichnis eingetragen sind.
3Ansprüche auf Nutzungen, die die zum Sicherungsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände gewähren, gehören auch ohne Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen.
4Forderungen aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens, soweit sie zu den Beständen des Sicherungsvermögens gehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme nachgewiesen zu werden.
5aBei Forderungen, die durch eine
Grundstücksbelastung gesichert und in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind, ist das
Vermögensverzeichnis nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu berichtigen;
5bdasselbe gilt für Grundstücksbelastungen, die keine persönliche Forderung sichern.
6Am Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift der in
dessen Laufe vorgenommenen Eintragungen vorzulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit
der Abschrift zu bescheinigen.
7Die Aufsichtsbehörde hat die Abschrift aufzubewahren.
(6a) 1Die Anteile der Rückversicherer sowie die Anteile der zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG an den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen des selbst abgeschlossenen
Versicherungsgeschäftes gehören auch ohne Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum
Sicherungsvermögen.
2Für Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz
in einem Drittstaat gilt dies nur dann, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im
Sitzland entsprechend den Anforderungen
des § 121g (1)
zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über
eine (1) vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen
verfügt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Lebensversicherung, die Unfallversicherung
mit Prämienrückgewähr nach § 11d, die Krankenversicherung der in § 12 genannten Art
und die private Pflegepflichtversicherung nach § 12f nur für die Beitragsüberträge
nach § 341e Abs.2 Nr.1 des Handelsgesetzbuchs und die Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs.
(7) 1Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens gebildet werden.
2Was für das Sicherungsvermögen und die Ansprüche
daran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige Abteilung.
§§§
In den in § 66 Abs.6a Satz 3 genannten Versicherungszweigen hat das Unternehmen mit Ausnahme der Beitragsüberträge nach § 341e Abs.2 Nr.1 des Handelsgesetzbuchs und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs die anteiligen Werte des Sicherungsvermögens nach § 66 auch für den in Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu verwalten.
§§§
§§§
1Zur Überwachung des Sicherungsvermögens sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen.
2Für einen kleineren Verein (§ 53) gilt dies nur, wenn es die
Aufsichtsbehörde anordnet.
§§§
(1) 1Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat.
2Hat ein kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat, bestellt der Vorstand den Treuhänder.
(2) 1Wer als Treuhänder in Aussicht genommen ist, muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt werden.
2Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen, daß binnen angemessener Frist jemand anders benannt werde. 3Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung des neu Vorgeschlagenen Bedenken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen.
(3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken hat, daß ein bestellter Treuhänder sein Amt weiterverwaltet.
§§§
(1) 1aDas Sicherungsvermögen ist so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann;
1bdas Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2) (1) 1Der Treuhänder hat besonders die Bestände
des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des
Versicherungsunternehmens zu verwahren.
2Er darf
einen Sicherungsvermögenswert nur herausgeben,
wenn die übrigen Werte zur Bedeckung des Mindestumfangs
des Sicherungsvermögens (§ 66
Abs.1a) ausreichen oder das Versicherungsunternehmen
Zug um Zug eine anderweitige Bedeckung
des Sicherungsvermögens stellt.
3aIst das Versicherungsunternehmen
zur Herausgabe einer Urkunde
verpflichtet, muss der Treuhänder der Herausgabe
zustimmen, auch wenn die in Satz 2 bezeichneten
Voraussetzungen nicht vorliegen;
3b§ 66 Abs.2 gilt
entsprechend.
4Bedarf das Versicherungsunternehmen
einer Urkunde zu vorübergehendem Gebrauch,
so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne
dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,
eine anderweitige Bedeckung zu stellen.
(3) 1aDer Treuhänder kann einer Verfügung nur schriftlich zustimmen;
1bsoll ein Gegenstand im Vermögensverzeichnis gelöscht werden, so genügt, dass der Treuhänder neben oder unter den Löschungsvermerk seinen Namen schreibt.
§§§
Der Treuhänder hat, ohne daß diese Pflicht die Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Unternehmens berufenen Stellen berührt, unter der Bilanz zu bestätigen, daß das Sicherungsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt ist.
§§§
Der Treuhänder kann jederzeit die Bücher und Schriften des Versicherungsunternehmens einsehen, soweit sie sich auf das Sicherungsvermögen beziehen.
§§§
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem Versicherungsunternehmen über seine Obliegenheiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§§§
Die §§ 71 bis 75 gelten auch für den Stellvertreter des Treuhänders.
§§§
(1) Dem Sicherungsvermögen dürfen außer den Mitteln, die zur Vornahme und Änderung der Kapitalanlagen erforderlich sind, nur die Beträge entnommen werden, die durch Eintritt oder Regulierung des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder dadurch frei werden, dass sonst ein Versicherungsverhältnis beendigt oder der Geschäftsplan geändert wird.
(2) 1Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung darf über die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit verfügt werden, wie für den Anspruch, zu dessen Gunsten verfügt wird, die Zuführung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben (§ 66 Abs. 1 bis 4, 6a) und tatsächlich erfolgt ist.
2Satz 1 gilt für die Aufrechnung gegen Ansprüche entsprechend, die zu den Beständen des Sicherungsvermögens gehören.
§§§
(1) 1Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 6 und 6a) haben
die Forderungen der Versicherten, Versicherungsnehmer, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und
Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,
in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß § 66 Abs.1a Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger.
2Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben ist (§ 66 Abs.1 bis 4, 6a).
(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.
§§§
1Die Lebensversicherungen, Krankenversicherungen der in § 12 genannten Art, die privaten Pflegepflichtversicherungen nach § 12f und die in § 65 Abs. 4 bezeichneten Versicherungen erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 66 Abs. 1a fordern.
3§ 77a Abs.1 Satz 2 und Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Das Insolvenzgericht hat den Versicherten zur Wahrung ihrer Rechte nach §§ 77a und 77b einen Pfleger zu bestellen.
2Für die Pflegschaft tritt an Stelle des Betreuungsgerichts (1) das Insolvenzgericht.
(2) Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen Sicherungsvermögens festzustellen sowie die Ansprüche der Versicherten zu ermitteln und anzumelden.
(3) 1Der Pfleger hat die Versicherten, soweit es geschehen kann, vor der Anmeldung anzuhören und sie von der Anmeldung nachher zu benachrichtigen, ihnen auf Verlangen auch sonst Auskunft über die Tatsachen zu geben, die für ihre Ansprüche erheblich sind.
2Das Recht des einzelnen Versicherten, seinen Anspruch selbst anzumelden, bleibt unberührt.
3Soweit die Anmeldung des Versicherten von der des Pflegers abweicht, gilt, bis die Abweichung beseitigt ist, die Anmeldung, die dem Versicherten
günstiger ist.
(4) Der Insolvenzverwalter hat dem Pfleger die Einsicht aller Bücher und Schriften des Schuldners zu gestatten und ihm auf Verlangen den Bestand des Sicherungsvermögens nachzuweisen.
(5) 1Der Pfleger kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen.
2Die ihm zu erstattenden Auslagen und die Vergütung fallen dem Sicherungsvermögen zur Last.
(6) Vor Bestellung des Pflegers und vor Festsetzung der Vergütung ist die Aufsichtsbehörde zu hören.
§§§
Die §§ 71 bis 76 gelten nur für Lebensversicherungen, für Krankenversicherungen der in § 12 genannten Art und die private Pflegepflichtversicherung nach § 12f.
§§§
Die §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen.
§§§
3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern |
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(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die
im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Abs.1 der Gewerbeordnung sind, nach § 34d Abs.3 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nach § 34d Abs.4 oder 9 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und
bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte entgegenzunehmen oder, soweit nach einer Rechtsverordnung nach § 34d Abs.8 Nr.1 Buchstabe b der Gewerbeordnung erforderlich, eine Sicherheitsleistung nachweisen.
(2) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die
nach § 34d Abs.4 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, oder
nach § 34d Abs.3 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben,
dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34d Abs.2 Nr.1 und 2 der Gewerbeordnung) und die Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen.
(2a) (1) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, soweit die Vermittler nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaats befugt sind, Versicherungsverträge zu vermitteln.“
(3) 1Auf Veranlassung eines Versicherungsvermittlers nach § 34d Abs.4 der Gewerbeordnung haben das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die im Register nach § 11a Abs.1 der Gewerbeordnung zu speichernden Angaben der Registerbehörde mitzuteilen.
2Das oder die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 34d Abs.4 der Gewerbeordnung vorliegen.
(4) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Registerbehörde nach § 11a Abs.1 der Gewerbeordnung unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen.
(5) (2) 1Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Falle der Kündigung
eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer,
wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß
§ 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
handelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leistungen
gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die
Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Krankenversicherung
oder der Lebensversicherung angefallene
Provision nur bis zu der Höhe einbehält,
wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei
gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten
fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt
der Beendigung, des Ruhendstellens oder
der Prämienfreistellung angefallen wäre.
2Ist die vereinbarte
Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre,
so kann diese zugrunde gelegt werden.
3Eine entgegenstehende
vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.
§§§
1Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten.
2Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
§§§
1Bis zum 1.Januar 2009 dürfen Versicherungsunternehmen auch mit Versicherungsvermittlern im Sinne des § 156 Abs.1 Satz 1 der Gewerbeordnung zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 34d Abs.2 Nr.3 der Gewerbeordnung nachweisen kann oder im Falle des § 34d Abs.4 der Gewerbeordnung das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die uneingeschränkte Haftung übernommen hat.
2Dies hat das Versicherungsunternehmen zu überprüfen.
§§§
4. Verhinderung von Geldwäsche |
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(1) (2) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.
(2) (3) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Unterabschnitts ist
die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl.EG Nr.L 164 S.3) umschriebenen Straftaten
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie
die Begehung einer Tat nach § 89a Abs.1 in den Fällen des Abs.2 Nr.4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.
§§§
(1) 1Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 80c Absatz 1 müssen unbeschadet der in § 9 Absatz
1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten
Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement
sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
verfügen.
2Sie haben angemessene geschäfts- und
kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen
und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen.
3Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter
Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung
des Missbrauchs von neuen Versicherungsprodukten
und Technologien für Zwecke der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung sowie der
Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen
oder Transaktionen.
(2) 1Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist von diesen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1
zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen,
einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen
eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
meldepflichtigen Sachverhalts (3) prüfen zu können.
2Über solche
Sachverhalte haben die Versicherungsunternehmen
angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8
des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren,
die für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde
erforderlich sind, dass diese Sachverhalte
nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat
nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde
oder wird.
3Die Versicherungsunternehmen dürfen
für die Erfüllung dieser Pflichten personenbezogene
Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.
4Versicherungsunternehmen
dürfen im Einzelfall einander Informationen
im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht
nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich
um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
auffälligen oder ungewöhnlichen
Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen
diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob
der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes
zu melden (4)
oder eine Strafanzeige gemäß § 158
der Strafprozessordnung zu erstatten ist.
5Der Empfänger
darf die Informationen ausschließlich zum
Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung
oder sonstiger strafbarer Handlungen
und nur unter den durch das übermittelnde
Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen
verwenden.
(3) 1Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 80c Absatz 1 haben zudem einen der Geschäftsleitung
unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten
zu bestellen.
2Dieser ist für die Durchführung
der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
zuständig sowie der Ansprechpartner für die
Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt
– Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (5) – und die Aufsichtsbehörde.
3Der Geldwäschebeauftragte hat der
Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten.
Für Versicherungsunternehmen gilt dies als
Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz
2 Nummer 4, einer gemischten Versicherungs-
Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2
Nummer 5, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
im Sinne des § 104k Nummer 3 oder eines
Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4
in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich
in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit
diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes sind.
4Versicherungsunternehmen
im Sinne von § 80c haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des
Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und
Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen.
5Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen
und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen
der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung
sein können.
6Ihm sind ausreichende Befugnisse zur
Erfüllung seiner Funktion einzuräumen.
7Seine Bestellung
und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde
mitzuteilen.
(4) 1Sofern ein Versicherungsunternehmen im
Sinne des § 80c Absatz 1 eine Innenrevision vorhält,
hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung
der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
zu prüfen.
2Ein Bericht über das Ergebnis der
Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde
vorzulegen.
(5) 1Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 80c Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft
im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4,
als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im
Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, als gemischte
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k
Nummer 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4
in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich
in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit
diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c Absatz 1
anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen
nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des
Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung
der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des
Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes
sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes
sicherzustellen.
2Soweit dies nach dem Recht
des Staates, in dem die Niederlassung oder das
Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig oder tatsächlich
nicht durchführbar ist, hat das übergeordnete
Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen,
dass ein nachgeordnetes Unternehmen
oder eine Niederlassung in diesem Drittstaat keine
Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und
keine Transaktionen durchführt.
3Soweit eine Geschäftsbeziehung
bereits besteht, hat das übergeordnete
Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen,
dass diese von dem nachgeordneten
Unternehmen oder der Niederlassung ungeachtet
anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen
durch Kündigung oder auf andere Weise beendet
wird.
4Für den Fall, dass am ausländischen Sitz
eines nachgeordneten Unternehmens oder einer
Niederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort
diese strengeren Pflichten zu erfüllen.
5Verantwortlich
für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach
den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne
des § 7a Absatz 1 Satz 4.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c Absatz 1 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen.
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Versicherungsunternehmen über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung des Versicherungsunternehmens aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für folgende Fallgruppen anwenden: (1)
bei Verträgen im Sinne von § 80c, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien 1.000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2.500 Euro beträgt;
bei Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, die weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können;
bei Rentensystemen, Pensionsplänen oder vergleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen, wenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre Rechte an Dritte zu übertragen;
in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) der Vertrag liegt in Schriftform vor,
b) die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs.1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der in § 2 Abs.1 Nr.3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder über ein in einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten,
c) das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs.2 Nr.3 des Geldwäschegesetzes,
d) im Vertrag wurde ein maximaler Schwellenwert im Sinne des Satzes 1 Nr.1 festgesetzt und
e) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen;
bei Produkten oder damit zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern über die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen hinaus:
a) die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind,
b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und
c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn einem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.
(3) (2) Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegen.
§§§
(1) 1Die Pflicht zur Identifizierung des Versicherungsnehmers gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 des Geldwäschegesetzes gilt abweichend von § 4 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes als
erfüllt, wenn ein Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c
die Befugnis eingeräumt hat, die Prämien im Wege des Lastschrifteinzugs von einem
Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut einzuziehen, das seinen Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
2Ist der Einzug einer Prämie von dem vom
Versicherungsnehmer benannten Konto nicht möglich, hat das Versicherungsunternehmen die
Identifizierung des Versicherungsnehmers nachzuholen.
(2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Arbeitsvertrages oder einer beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen wird, vereinbart, dass die Prämienzahlung über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des Versicherungsnehmers erfolgen soll, gilt die Identifizierung des Versicherungsnehmers als erfüllt, wenn das Versicherungsunternehmen feststellt, dass die Prämienzahlung tatsächlich über das vereinbarte Konto erfolgt.
(3) (1) 1Ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 ist auch zur Identifizierung im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes des Bezugsberechtigten
aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet.
2Sofern kein Fall vereinfachter
Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Nummer
3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes
entsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Bezugsberechtigten
anzuwenden.
3Abweichend von § 4
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Überprüfung
der Identität des Bezugsberechtigten und
eines wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begründung
der Geschäftsbeziehung erfolgen.
4In diesem Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung
vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte
seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
zu nehmen beabsichtigt.
5Die nach den vorstehenden
Sätzen erhobenen Angaben und eingeholten
Informationen sind von dem Versicherungsunternehmen
nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes
aufzuzeichnen und aufzubewahren.
6§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.
§§§
(1) (2) 1Über § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes hinaus hat ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 angemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden,
mit denen auch bestimmt werden kann, ob es
sich, soweit vorhanden, bei dem Bezugsberechtigten
oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein unmittelbares
Familienmitglied dieser Person oder eine
ihr bekanntermaßen nahestehende Person im
Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG
der Kommission vom 1. August 2006 mit
Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie
2005/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung
von ‚politisch exponierte Personen‘ und der Festlegung
der technischen Kriterien für vereinfachte
Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen,
in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem
Umfang Finanzgeschäfte getätigt
werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S.29), handelt.
2§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.
(2) (2) 1Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor,
die die Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des
erhöhten Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäschegesetzes
hinaus, insbesondere im Zusammenhang
mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem
Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt
anordnen, dass ein Versicherungsunternehmen
im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Transaktion
oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die
Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines
Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen
der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion
eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung
zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene
Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten
zu erfüllen hat.
2Über die getroffenen Maßnahmen
haben die Versicherungsunternehmen angemessene
Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes
aufzuzeichnen und aufzubewahren.
§§§
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