VAG (5) | ||
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Zusätzliche Beaufsichtigung |
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(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die
beteiligte Unternehmen mindestens eines Erstversicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens, Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates,
Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates,
Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft
sind.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entweder Mutterunternehmen sind oder die eine Beteiligung halten oder die einer horizontalen Unternehmensgruppe angehören.
2Beteiligungen in diesem Sinne sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe
des § 271 Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumindest aber das unmittelbare
oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte oder des
Kapitals.
3Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des
§ 290 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen
beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die
Rechtsform oder den Sitz ankommt.
4Eine horizontale Unternehmensgruppe ist eine
Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der
Weise verbunden ist, dass
sie gemeinsam aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen oder
sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten;
1Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des
Handelsgesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich
einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform oder den
Sitz ankommt;
2jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als
Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens angesehen;
Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen, die eine Zulassung nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG besitzen;
Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr.3 sind, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs.1 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist;
Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs.1 noch Versicherungs-Holdinggesellschaften noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr.3 sind, und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zählt;
Versicherungsunternehmen eines Drittstaates: Unternehmen nach § 105 Abs.1;
Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates: Rückversicherungsunternehmen nach § 121i Abs.1.
§§§
(1) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die §§ 104c bis 104h.
(2) 1Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden berücksichtigt:
Verbundene Unternehmen des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
Beteiligte Unternehmen des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
Verbundene Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens.
2Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind Unternehmen, die einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.1 Satz 4 angehören, Tochterunternehmen im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.2 oder andere Unternehmen, an denen eine Beteiligung im Sinne von § 104a Abs.2 Nr.1 Satz 2 gehalten wird.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen Behörde eines Mitglied- und Vertragsstaates in den Fällen des Artikels 4 Abs.2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Oktober 1998 über die zusätzliche
Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer
Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl.EG Nr.L 330 S.1) mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Beaufsichtigung für
ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen von dieser Behörde durchgeführt wird.
2Ist
eine solche Vereinbarung getroffen, entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die
deutsche Aufsichtsbehörde.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen, von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h hinsichtlich einzelner
Mutter- und Tochterunternehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Einbeziehung
dieser Unternehmen für die zusätzliche Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist.
2Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation in die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre.
3Eine solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter- oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2
und 3 auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung der
notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.
§§§
(1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g und 104h),
(1) Prüfung der Anzeige von Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene (§ 104i).
(2) Für Unternehmen im Sinne von
§ 104a Abs.1 gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach § 104e sowie § 83 Abs.1 Satz 1 Nr.1a und 2, Satz 2,
§ 104a Abs.1 Nr.1 und 2 gelten die Bestimmungen über die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach den §§ 104g und 104h,
§ 104a Abs.1 Nr.1 bestehen besondere Kontrollpflichten nach Maßgabe des § 104d.
(3) (2) Für übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne von § 104i Abs.2 bestehen die in § 104i Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 genannten Anzeigepflichten.
§§§
Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs.1 Nr.1 müssen über angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung des beteiligten Versicherungsunternehmens zweckdienlich sind, verfügen.
§§§
(1) 1Der Versicherungsaufsicht unterliegen Geschäfte zwischen einem Erst- oder
Rückversicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt (§ 104a
Abs. 1), und seinen beteiligten Unternehmen (§ 104a Abs.2 Nr.1 Satz 1), seinen
verbundenen Unternehmen (§ 104b Abs.2 Satz 2), den verbundenen Unternehmen eines
seiner beteiligten Unternehmen oder einer natürlichen Person, die eine Beteiligung
(§ 104a Abs.2 Nr.1 Satz 2) an ihm selbst, an einem seiner verbundenen Unternehmen,
an einem seiner beteiligten Unternehmen oder an einem verbundenen Unternehmen eines
seiner beteiligten Unternehmen hält.
2Diese Geschäfte sind nach den Grundsätzen eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters unter Berücksichtigung der Belange der
Versicherten oder der berechtigten Interessen der Vorversicherer zu führen.
(2) Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 betreffen insbesondere
(3) 1Das Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt, hat der Aufsichtsbehörde über wichtige Geschäfte nach Absatz 1 einmal jährlich Bericht zu erstatten.
2Über Geschäfte nach Absatz 1, aus denen eine Gefährdung der Solvabilität des Versicherungsunternehmens droht, hat dieses unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten.
(4) Ein Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt, muss über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsvorschriften verfügen, um die Geschäfte nach Absatz 2 angemessen ermitteln, quantifizieren, überwachen und kontrollieren zu können.
§§§
1Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen den Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht nach § 104a unterfallen, untereinander sowie ihren beteiligten Unternehmen und verbundenen Unternehmen (§ 104b Abs.2 Satz 2), wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen.
2Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 untersagen.
§§§
(1) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs.1 Nr.1 oder Nr.2 einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nach den gemäß § 53c Abs.2 und § 121d erlassenen Verordnungen eine bereinigte Solvabilität berechnet.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 98/78/EG durch Rechtsverordnung die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richtlinie genannten Methoden für die Berechnung der bereinigten Solvabilität von
Erst- und Rückversicherungsunternehmen näher zu bestimmen sowie der Aufsichtsbehörde
insbesondere die in Anhang I Nr.1 und 2 der Richtlinie genannten Befugnisse ganz
oder teilweise zu übertragen und das jeweilige Verwaltungsverfahren zu regeln.
2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden (1).
3Diese erlässt die Verordnung nach
Anhörung des Versicherungsbeirates im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates (2).
§§§
Ergibt sich als Ergebnis der Berechnung nach § 104g oder aus der Berichterstattung gemäß § 104e Abs.3, dass die bereinigte Solvabilität eines Versicherungsunternehmens unzureichend ist oder zu werden droht, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 81 Abs.2 und § 81b Abs.1 und 2 auf der Ebene des betreffenden Versicherungsunternehmens.
§§§
(1) Das übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne des Absatzes 2 hat der Aufsichtsbehörde sämtliche bedeutenden Risikokonzentrationen auf Gruppenebene quartalsweise anzuzeigen.
(2) 1Übergeordnetes Gruppenunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das
als beteiligtes Unternehmen nach § 104a Abs.2 Nr.1 an der Spitze einer Versicherungsgruppe steht oder
1ein Tochterunternehmen einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft, eines Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates
oder einer gemischten Versicherungs-
Holdinggesellschaft ist.
2In Fällen gestufter Beteiligung
ist dabei das übergeordnete Unternehmen
dasjenige Unternehmen, welches der Gruppenspitze
am nächsten steht.
3Bei auf gleicher
Stufe stehenden Tochterunternehmen ist übergeordnetes Unternehmen dasjenige mit der höchsten Bilanzsumme.
2aAbweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der
Struktur der Versicherungsgruppe nach Anhörung
des Versicherungsunternehmens, das nach Satz 1
als übergeordnetes Gruppenunternehmen zu bestimmen
wäre, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft
oder eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft
als übergeordnetes Gruppenunternehmen
bestimmen;
2bdas zu bestimmende Unternehmen
ist ebenfalls vorab anzuhören.
3Eine Versicherungsgruppe
ist eine Gruppe von Unternehmen, die
aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen
im In- und Ausland und den Unternehmen
im In- und Ausland besteht, an denen das
Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen
eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.1
Satz 2 halten, sowie Erst- oder Rückversicherungsunternehmen,
die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe
zusammengefasst sind.
4Dabei muss
außer im Fall der horizontalen Unternehmensgruppe
mindestens ein Tochterunternehmen ein
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sein
und das Mutterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen,
eine Versicherungs-
Holdinggesellschaft, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen
eines Drittstaates oder
eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft.
(3) 1Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das Kredit- oder Anlagevolumen gegenüber
einer Adresse einzeln oder in der Summe 10 Prozent
der geforderten Solvabilitätsspanne auf Gruppenebene
(bereinigte Solvabilität) erreicht oder
überschreitet.
2Als eine Adresse im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Unternehmen, die demselben
Konzern angehören.
§§§
Vc. Zusätzliche Beaufsichtigung-Finanzkonglomerat |
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1Im Sinne dieses Abschnitts sind:
Branchenvorschriften: Die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 85/611/EWG, 98/78/EG, 93/6/EWG, 93/22/EWG und 2000/12/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Investmentgesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
Finanzbranche: Die folgenden Branchen:
a) adie Versicherungsbranche; dieser gehören Erstversicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.3, Versicherungs-
Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.4 oder entsprechende
Unternehmen mit Sitz im Ausland an;
bErstversicherungsunternehmen im Sinne des
ersten Halbsatzes sind Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften
zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, mit Ausnahme
der Rückversicherungsunternehmen, der Sterbekassen sowie der in § 1 Abs.3 und §
159 Abs.1 genannten Unternehmen und Einrichtungen;
b) adie Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche;
bdieser gehören Kreditinstitute
im Sinne des § 1 Abs.1 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1 bis 4 des Kreditwesengesetzes,
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs.6 des Investmentgesetzes,
Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs.5 des Investmentgesetzes,
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs.3 des Kreditwesengesetzes, Anbieter
von Nebendienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.3c des Kreditwesengesetzes oder
entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie Zahlungsinstitute im
Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (1) an;
cfür die Zwecke der §§ 104n und
104p gelten Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften als
nicht dieser Branche angehörig;
c) eine weitere aus den gemischten Finanzholding-Gesellschaften gebildete Branche;
Gemischte Finanzholding-Gesellschaften: Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von denen mindestens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedoder Vertragsstaat ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden. Beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr.5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG;
1Finanzkonglomerat: Eine Gruppe von Unternehmen,
a) die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.1 Satz 2 halten, besteht, sowie Unternehmen, die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind;
b) aan deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen steht, bei
dem es sich um ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein
Unternehmen, das eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.1 Satz 2 an
einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem
anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der
Versicherungsbranche zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst
ist, handelt;
bsteht kein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen an der
Spitze der Gruppe, weist die Gruppe jedoch mindestens eines dieser Unternehmen
als Tochterunternehmen auf, ist die Gruppe ein Finanzkonglomerat, wenn sie
vorwiegend in der Finanzbranche tätig ist;
c) der mindestens ein Unternehmen der Versicherungsbranche sowie mindestens ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehören und
d) in der die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte und die aggregierte Tätigkeit der Unternehmen der Gruppe sowohl in der Versicherungsbranche als auch in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche erheblich sind.
2Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergruppe einer Gruppe im Sinne des Buchstaben a, die selbst die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt;
Horizontale Unternehmensgruppe: Eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.1 Satz 4;
Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.1 Satz 3;
Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.2;
1Gruppeninterne Transaktionen auf Konglomeratsebene: Transaktionen, bei denen sich
beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit
direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb desselben Finanzkonglomerats
oder auf natürliche oder juristische Personen stützen, die mit den Unternehmen der
Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, wobei unerheblich ist, ob dies auf
vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher
Grundlage erfolgt.
2Eine enge Verbindung im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn ein
oder mehrere Unternehmen oder ein oder mehrere natürliche Personen verbunden sind
durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte oder
als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen;
Risikokonzentrationen: Alle mit einem Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder beruhen kann.
§§§
(1) 1aDie Aufsichtsbehörde und, soweit sie im Rahmen des Kreditwesengesetzes bei der
Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten
bei der Ermittlung und der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002
über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen
und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/
EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der
Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.EU 2003 Nr.L 35 S.1) mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitglied- oder
Vertragsstaaten und dem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (3) zusammen;
1b§ 84 Abs.3 und 4 Satz 5 dieses Gesetzes und § 8 Abs.5
des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
2Gehört ein Erstversicherungsunternehmen
einer grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat
sein könnte, das noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als solches
eingestuft wurde, teilt die Aufsichtsbehörde dies den zuständigen Stellen in den
anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten mit.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde bestimmt mit den zuständigen Stellen in den anderen
betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten nach Maßgabe des Artikels 10 der
Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des
Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator.
2Ist die Aufsichtsbehörde Koordinator,
obliegen ihr nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG insbesondere
folgende Aufgaben:
(4) unterrichtet die zuständigen Behörden, die Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Staates, in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden über die Mitteilung der Feststellung nach § 104o Absatz 1 sowie die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 104v;
generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats;
Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;
Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG;
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten und
sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Aufsichtsbehörde durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.
3Die Aufsichtsbehörde als Koordinator
unterrichtet die zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten über die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 104o Abs.1 sowie die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 104v;
hört die zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten vorab an
a) bei Entscheidungen nach § 104q Abs.3 Satz 8, auch in Verbindung mit § 104r Abs.1, und § 104v;
b) bei Befreiungen nach § 104q Abs.9 Satz 3; in dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde von der vorherigen Anhörung absehen;
c) 1vor Maßnahmen nach § 104q Abs.5, § 104r Abs.4 Satz 5, § 104t Abs.1 und § 104u Abs.1, sofern dies für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung ist.
2In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde von der vorherigen Anhörung absehen.
3Sie hat die zuständigen Stellen der betroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten hiervon unverzüglich zu unterrichten;
unterbreitet den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten Vorschläge für Entscheidungen zur
a) Nichtberücksichtigung von konglomeratsangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte nach § 104n Abs.4;
b) Aufhebung der Feststellung einer Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und eines der Unternehmen der Gruppe als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 104o Abs.3;
(3) 1In den Fällen des § 104m Abs. 2, (1) § 104n Abs.4 und 6 Satz 4, § 104o Abs.3, § 104p und § 104q Abs.4 entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen in den
anderen betroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten.
2Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie
des Absatzes 2 Satz 3 Nr.2 Buchstabe a, b und
Nr.3 sind nur die relevanten zuständigen Behörden (2).
3Relevante zuständige Behörden sind
der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die
anderen in Artikel 2 Nr.17 der Richtlinie 2002/87/EG als relevante zuständige Behörden definierten
oder im dort beschriebenen Verfahren
bestimmten Stellen (2).
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten regelt die Aufsichtsbehörde in Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten.
(5) (5) Ist die Aufsichtsbehörde nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so ist Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.1094/2010 anzuwenden.
(6) (5) Die Aufsichtsbehörde stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr.1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2002/87/EG und der Verordnung (EU) Nr.1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
§§§
(1) Die Aufsichtsbehörde kann von der Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn
das Finanzkonglomerat einem anderen Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, dessen übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedoder Vertragsstaat dort in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist, oder
adies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen
Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten
angemessen ist;
bdem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen ist Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann über die Fälle des § 104k Nr.4 und § 104q Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr.14, des Artikels 3 und des Artikels 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige
Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und ein Erstversicherungsunternehmen als
übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen.
2Die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt, ob branchenübergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als Finanzkonglomerate einzustufen sind.
(2) Eine Gruppe ist im Sinne von § 104k Nr. 4 Buchstabe b Halbsatz 2 vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der in einer Finanzbranche tätigen Unternehmen der Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vom Hundert beträgt.
(3) Die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten beziehungsweise die konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Versicherungsbranche sowie der Bankenund Wertpapierdienstleistungsbranche sind erheblich im Sinne des § 104k Nr. 4 Buchstabe d, wenn
a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Versicherungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Versicherungsbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt und
b) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an der Gesamtsolvabilitätsanforderung aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt oder
die Bilanzsumme der Unternehmen in der Versicherungsbranche sowie der Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche jeweils 6 Milliarden Euro übersteigen.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall einzelne konglomeratsangehörige Unternehmen unberücksichtigt lassen, wenn und solange
das Unternehmen sich in einem Drittstaat befindet, in dem Hindernisse für die Übermittlung der für die Berechnungen notwendigen Angaben bestehen,
vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des Unternehmens für die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist, oder
die Einbeziehung des Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre.
2Erfüllen in den Fällen des Satzes 1 Nr.2 mehrere konglomeratsangehörige Unternehmen die Voraussetzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die zusätzliche Beaufsichtigung der Gruppe jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Aufsichtsbehörde diese Unternehmen bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen.
(5) Sinken bei einer nach Maßgabe des § 104k Nr.4 sowie der Absätze 2 und 3 als Finanzkonglomerat ermittelten Unternehmensgruppe, die bereits der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach den Absätzen 2 und 3 Nr.1 oder der Betrag nach Absatz 3 Nr.2 während eines Geschäftsjahres unter die dort genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauf folgenden Geschäftsjahren
in Fällen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von 35 vom Hundert,
in Fällen des Absatzes 3 Nr.1 ein Schwellenwert von 8 vom Hundert,
in Fällen des Absatzes 3 Nr.2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro überschritten wird.
(6) 1Als Bilanzsumme im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen der Gruppe zugrunde zu legen.
2Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen
Anteil entspricht.
3Liegt ein konsolidierter Abschluss vor, ist dieser anstelle der
aggregierten Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unternehmen zugrunde zu legen.
4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zulassen, dass für die Berechnung der Schwellenwerte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme die Ertragsstruktur oder die außerbilanziellen Geschäfte herangezogen werden.
5Die bei den Berechnungen zu berücksichtigenden Solvabilitätsanforderungen sind nach den §§ 53c und 104g dieses Gesetzes sowie den §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes zu ermitteln.
6aSoweit ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat in
die Berechnung einzubeziehen ist, das nicht bereits in der Berechnung nach § 104g
dieses Gesetzes oder nach § 10a des Kreditwesengesetzes erfasst wird, sind insoweit
die Bestimmungen über die Solvabilitätsanforderungen des jeweiligen Sitzstaates
anzuwenden;
6bdies gilt entsprechend für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, wenn
dort gleichwertige Solvabilitätsanforderungen bestehen.
§§§
(1) 1Die Aufsichtsbehörde stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen ein Finanzkonglomerat ist.
2aSie teilt dem Mutterunternehmen
an der Spitze der Gruppe die Feststellung als Finanzkonglomerat und das
übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit;
2bsteht an der Spitze der Gruppe
kein Mutterunternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde dies dem konglomeratsangehörigen
Erstversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn,
ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes
Finanzkonglomeratsunternehmen mit einer höheren Bilanzsumme ist nach § 51b Abs.1 Satz
2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde hat die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 104k Nr.4 nicht mehr erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen Anteile nach § 104n Abs.2 und 3 Nr.1 oder der Betrag nach § 104n Abs.3 Nr.2 absinken
in dem Fall des § 104n Abs.2 unter einen Schwellenwert von 35 vom Hundert,
in dem Fall des § 104n Abs.3 Nr.1 unter einen Schwellenwert von 8 vom Hundert,
in dem Fall des § 104n Abs.3 Nr.2 unter einen Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) aVorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 104n Abs.5 während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufheben;
bAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Aufsichtsbehörde kann widerruflich von der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat absehen oder das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach den §§ 104r und 104s ganz oder teilweise freistellen, wenn
im Fall des § 104n Abs.3 Nr.2 die Gruppe den in § 104n Abs.3 Nr.1 genannten Schwellenwert nicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich, ungeeignet oder irreführend ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
a) die relative Größe der am schwächsten vertretenen Finanzbranche gemessen entweder am durchschnittlichen Anteil nach § 104n Abs. 3 Nr. 1 oder an der Bilanzsumme oder den Solvabilitätsanforderungen dieser Finanzbranche höchstens 5 vom Hundert beträgt oder
b) der Marktanteil gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträgen in keinem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums mehr als 5 vom Hundert beträgt;
die zur Feststellung als Finanzkonglomerat führende Überschreitung der Schwellenwerte in § 104n Abs.2 und 3 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung der Struktur der Gruppe zurückzuführen ist; die Freistellung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu befristen, beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäftsjahr.
§§§
(1) 1Ein Finanzkonglomerat muss insgesamt angemessene Eigenmittel haben.
2Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene
Eigenmittelausstattung zur Durchführung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über:
den Umfang und die Form der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sowie die sonstigen technischen Grundsätze,
die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für die zusätzliche Eigenkapitalanforderung:
3Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
4Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
die Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1b des Kreditwesengesetzes und der
Versicherungsbeirat anzuhören.
5Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 bedürfen
nicht der Zustimmung des Bundesrates (2).
(2) 1Die Bundesanstalt überprüft die angemessene Eigenmittelausstattung der Finanzkonglomerate.
2Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des
Absatzes 3 Satz 6 bis 8 oder des Absatzes 4 hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe des Absatzes 1 erforderlichen Angaben einzureichen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 des Kreditwesengesetzes ist nach § 10b Abs.2 des Kreditwesengesetzes anzeigepflichtig.
3Nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt
und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.
(3) 1In die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene nach Absatz 1 sind einzubeziehen das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland und die ihm nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen.
2Bei den in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen.
3aDie Aufsichtsbehörde bestimmt, welche der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden das Finanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene anzuwenden hat;
3bdas übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
ist vorab anzuhören.
4aSteht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze
des Finanzkonglomerats, dessen beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen ihren
Sitz nicht ausschließlich im Inland haben, ist die Anwendung jeder der in der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden zulässig;
4bdas übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen.
5Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsangehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaften,
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen,
Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen
und Versicherungsholding-Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen sind (1).
6Übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das
an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, es sei denn, ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland steht ebenfalls an der Spitze des Finanzkonglomerats und die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist stärker vertreten als die Versicherungsbranche;
ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland ist, es sei denn
a) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland ist Tochterunternehmen derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft und die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist stärker vertreten als die Versicherungsbranche;
b) ein Erstversicherungsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, das Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat ist, hat eine höhere Bilanzsumme als das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland;
c) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat und die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist stärker vertreten als die Versicherungsbranche;
erfüllen mehrere Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, ist dasjenige dieser Erstversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen;
ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, das kein Mutterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens mit Sitz in ihrem Sitzstaat ist, wenn
7Vorbehaltlich Satz 6 Nr.2 und 3 gilt ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im
Inland als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die Versicherungsbranche
stärker vertreten ist als die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und
das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme
hat.
8aAbweichend von Satz 6 Nr.1 bis 3 und Satz 7 kann die Aufsichtsbehörde
unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats nach Anhörung des
beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens, das nach den Sätzen 6 und
7 als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen zu bestimmen wäre, ein
Erstversicherungsunternehmen oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft als
übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen;
8bdas zu bestimmende Unternehmen
ist ebenfalls vorab anzuhören.
9Im Sinne dieses Absatzes stärker vertreten ist jeweils
die Finanzbranche mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil nach § 104n Abs.3.
(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen Unternehmen oder kann auf derartige Unternehmen ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden, ohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 7 oder 8 vorliegt, kann die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ganz oder teilweise auf diese Unternehmen entsprechend anwenden und eines dieser Unternehmen als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn
mindestens eines dieser Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und mindestens eines der Versicherungsbranche angehört und
die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten oder die konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten dieser Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche erheblich im Sinne des § 104n Abs.3 sind.
(5) 1Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten festsetzen, wenn
unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder nach § 104r oder § 104s die Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet ist;
bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats oder bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene die Finanzlage des Finanzkonglomerats gefährden.
2Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung
wegfällt.
3Die Aufsichtsbehörde darf die in Satz 1 bezeichneten Anordnungen erst
treffen, wenn das Finanzkonglomerat den Mangel nicht innerhalb einer von der
Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat.
(6) 1Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist für eine angemessene
Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats verantwortlich.
2Es darf jedoch zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 in die
Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen nur
einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(7) 1Die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung
und Weiterleitung der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats
erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne
Kontrollverfahren einzurichten.
2Sie sind verpflichtet, die für die zusätzliche
Beaufsichtigung erforderlichen Angaben an das nach Absatz 2 anzeigepflichtige
Unternehmen zu übermitteln.
3Kann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden Buchwerte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 von den Eigenmitteln
des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens abzuziehen.
(8) Die Absätze 1, 6 und 7 gelten nicht für ein Finanzkonglomerat, das selbst einem Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, für das die Absätze 1, 6 und 7 gelten.
(9) 1Die Aufsichtsbehörde kann einzelne übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 und des Absatzes 4 von Verpflichtungen der
Absätze 1 bis 8 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen
im Sinne des Absatzes 3 Satz 5 freistellen, wenn und solange die Einbeziehung
dieser Unternehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist und
es der Aufsichtsbehörde ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu
überprüfen.
2Die Aufsichtsbehörde hat von einer Freistellung nach Satz 1 abzusehen,
wenn mehrere nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen die Voraussetzung für
eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht
auf Konglomeratsebene aber nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
3Für einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 5 ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre.
4Freistellungen nach Satz 1 oder Satz 3 können auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens oder von Amts wegen erfolgen.
§§§
(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 104q Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen ist nach § 10b Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 des Kreditwesengesetzes anzeigepflichtig.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über
die Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen sowie Schwellenwerte, anhand deren die Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind;
die Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen;
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
die Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1b des Kreditwesengesetzes und der
Versicherungsbeirat zu hören.
4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen
nicht der Zustimmung des Bundesrates (1).
(3) 1Ein konglomeratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen darf unbeschadet der
Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter dieses Erstversicherungsunternehmens bedeutende gruppeninterne Transaktionen durchführen.
2Der Beschluss soll vor der Eingehung oder Durchführung gefasst werden.
3Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht
möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen.
4Der Beschluss ist aktenkundig zu machen.
(4) 1Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeutende
Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene oder bedeutende gruppeninterne
Transaktionen ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht die in der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der
Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner
Transaktionen verstoßen.
2aEs darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht;
2b§ 104q Abs.7 und 8 gilt
entsprechend.
3Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde.
4aUnabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen;
4bdie Aufsichtsbehörde leitet die Angaben nach Maßgabe des Artikels 12 der Richtlinie 2002/87/EG an die zuständigen Stellen der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten weiter.
5Die Aufsichtsbehörde kann
bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;
Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden.
§§§
1Ein Finanzkonglomerat muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maßgabe
des § 64a Absatz 1 und 3 sowie
des (1) Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen.
2§ 81 Abs.1 Satz 5, §§ 104d, 104e
Abs.4 und § 104q Abs.6 und 7 Satz 1 und 2 gelten für Finanzkonglomerate entsprechend.
3Die in § 7a Abs.1 Satz 4 oder Abs.3 genannten Personen des übergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens sind für die ordnungsmäßige Geschäftsorganisation
des Finanzkonglomerats verantwortlich.
4aFür übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen gilt darüber hinaus § 64b entsprechend (2).
5aDie Aufsichtsbehörde kann gegenüber dem
übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 104q Abs.3 Satz 6 bis 8
oder Abs.4 und einem nachgeordneten beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen im
Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne von Satz 1 und 2 zu schaffen;
5b§ 81 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 104q Abs.1, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber
dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 104q Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 insbesondere Maßnahmen nach § 81 Abs.2 und § 81b Abs.1 und 2 treffen;
aeiner gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen;
bsie kann insbesondere Entnahmen durch Inhaber oder
Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen,
wenn das Erstversicherungsunternehmen oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft
den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat.
2Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 Nr.2 widersprechen.
§§§
(1) Die Aufsichtsbehörde kann einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze eines Finanzkonglomerats die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen und den anderen nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen untersagen, wenn
die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem nach § 104q Abs.2 und § 104r Abs.1 anzeigepflichtigen Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach § 104q oder § 104r erforderlichen Angaben gemäß § 104q Abs.8 Satz 2 oder § 104q Abs.8 Satz 2 in Verbindung mit § 104r Abs.4 Satz 2 übermittelt;
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat;
(2) Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die dem Aufsichtsrat der gemischten Finanzholding-Gesellschaft angehört, die Voraussetzungen des § 7a Absatz 4 Satz 1 und 2 (3) nicht erfüllt.
(2) 1Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der Aufsichtsbehörde das Gericht des Sitzes des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt.
2Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und versicherungsaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen.
3Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen.
4Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen.
5Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit.
6aDas Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest;
6bdie Rechtsbeschwerde gegen die
Vergütungsfestsetzung (1) ist ausgeschlossen.
7aDer Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor;
7bfür seine Aufwendungen haften die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.
(3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 104q Abs.3 Satz 5 der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 auch gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen anordnen, Weisungen der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten zur Abberufung der Personen, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, nicht zur Verfügung stehen oder solche zwar vorhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblieben ist.
§§§
(1) aUnterliegen Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen
eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht
einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Aufsichtsbehörde die Gruppe von Unternehmen
als Finanzkonglomerat und ein Erstversicherungsunternehmen als übergeordnetes
Unternehmen bestimmen;
bdie Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 1 im Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen.
2Sie kann insbesondere verlangen, dass eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene entsprechend anzuwenden sind.
§§§
1Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen den Erstversicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Abschnitt unterliegen, untereinander sowie ihren beteiligten Unternehmen und verbundenen Unternehmen, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen.
2Die Aufsichtsbehörde kann einem Erstversicherungsunternehmen und einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im Sinne des § 105 Abs.1 Satz 2 und 3 untersagen.
§§§
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