Fußnoten §§ 43-51a | ||
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[ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
zu § 43 EStG |
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§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 43 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 4“ durch die Angabe „§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 4 in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.34 a) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b Satz 2 wurden nach dem Wort „Bausparkasse“ ein Komma sowie die Wörter „ein Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.34 a) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 43 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b Satz 4 Doppelbuchstabe bb und cc wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 43 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8“ wird durch die Angabe „Nummern 6, 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 a) aa) aaa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „und“ die Angabe „Nr.2“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 a) aa) bbb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 a) aa) ccc) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiarischen Darlehen (§ 20 Abs.1 Nr.4);
§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 a) aa) ddd) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
4. 1Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.6.
§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 a) aa) eee) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
6. (weggefallen)
§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 a) aa) fff) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
4Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn
aa) auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen einschließlich der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts oder eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, eine Bausparkasse, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Bundesbank oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist,
bb) es sich um Kapitalerträge aus Sichteinlagen handelt, für die kein höherer Zins oder Bonus als 1 Prozent (6) gezahlt wird,
cc) es sich um Kapitalerträge aus Guthaben bei einer Bausparkasse auf Grund eines Bausparvertrags handelt und wenn für den Steuerpflichtigen im Kalenderjahr der Gutschrift oder im Kalenderjahr vor der Gutschrift dieser Kapitalerträge für Aufwendungen an die Bausparkasse eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine Wohnungsbauprämie festgesetzt oder von der Bausparkasse ermittelt worden ist oder für die Guthaben kein höherer Zins oder Bonus als 1 Prozent (6) gezahlt wird,
dd) die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und zehn Euro nicht übersteigen;
§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 a) aa) ggg) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
1Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b und Nr.3 und 4 außer bei Zinsen aus Wandelanleihen im Sinne der Nummer 2.
2Bei der Veräußerung von Kapitalforderungen im Sinne der Nummer 7 Buchstabe b gilt Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa entsprechend.
§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.9 bis 12 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 a) aa) hhh) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 43 Abs.1 Satz 2 wurden die Angabe „§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 20 Abs.3“ sowie die Zahl „8“ durch die Zahl „12“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 43 Abs.1 Satz 4 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 a) cc) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 43 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 43 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „Kapitalerträge“ die Angabe „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 sowie Nr.2 bis 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 c) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 43 Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 c) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 43 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.27 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 43 Abs.1 Satz 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
7Abweichend von den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes gelten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs die Anteile an der übertragenden Körperschaft oder die eingebrachten Anteile als mit dem Wert ihrer Anschaffungskosten veräußert (16).
§ 43 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 43 Abs.2 Satz 2 wurden nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b“ die Wörter „oder eine inländische Kapitalanlagegesellschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.26 c) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 43 Abs.2 Sätze 3 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.26 c) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 43 Abs.3 Satz 1 wurde der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.26 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 43 Abs.1 Satz 5 und 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 43 Abs.1a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) (22) 1Abweichend von § 13 des Umwandlungssteuergesetzes
treten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs die Anteile an der
übernehmenden Körperschaft steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft.
2Abweichend von § 21 des Umwandlungssteuergesetzes
gelten die eingebrachten Anteile zum Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs
als mit dem Wert der Anschaffungsdaten veräußert.
In § 43 Abs.2 Satz 3 Nr.2 wurde das Wort „Vordruck“ durch das Wort „Muster“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.26 c) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 43 Abs.2 Satz 6 wurde die Angabe „zehn“ durch die Angabe „sechs“ und werden die Wörter „in dem die Erklärung zugegangen ist“ durch die Wörter „in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.26 c) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 43 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.26 d) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (20) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten, soweit nicht der Gläubiger nach § 44 Abs.1 Satz 7 bis 9 und Abs.5 in Anspruch genommen werden kann.
§ 43 Abs.5 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.26 d) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 43 Abs.1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.2 a) aa) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
1Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und 2.
§ 43 Abs.1 Satz 1 Nummer 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.2 a) bb) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 43 Abs.1 Satz 1 Nummer 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.2 a) cc) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 1; (11)
In § 43 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „Nummer“ die Angabe „1a und“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.2 b) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 43 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Nummer 2 bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1a bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.2 c) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wurden nach dem Wort „Aktien“ die Wörter „und Genussscheinen“ und nach dem Wort „Dividendenscheine“ die Wörter „oder sonstigen Erträgnisscheine“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.28 a) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 wurde das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Satz 4 angefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.28 b) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 43 Absatz 2 Satz 2 wurde das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.13 an, durch Art.11 Nr.8 iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
In § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wurden in Satz 1 nach den Wörtern „im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6“ die Wörter „Satz 1 bis 6“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.25 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 wurden nach den Wörtern „Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle“ die Wörter „oder Zweigniederlassung“ eingefügt und werden die Wörter „Kreditinstituts oder eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts“ durch das Wort „Unternehmens“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.25 b) aa) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 3 wurden nach den Wörtern „inländische Zweigstelle“ die Wörter „oder Zweigniederlassung“ eingefügt und werden die Wörter „Kreditinstituts oder des ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts“ durch das Wort „Unternehmens“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.25 b) bb) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 43a EStG |
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In § 43a Abs.4 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führende Stelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06 durch Art.3 Abs.8 Nr.1 a) iVm Art.4 Abs.1 des Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetzes vom 12.07.06 (BGBl_I_06,1466)
In § 43a Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06 durch Art.3 Abs.8 Nr.1 b) iVm Art.4 Abs.1 des Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetzes vom 12.07.06 (BGBl_I_06,1466)
In § 43a Abs.1 Nr.1 bis 6 und Abs.2 Satz 3 und 4 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 43a Abs.1 Nr.3 wurden das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 (f) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 43 Abs.1 bis 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1:
20 Prozent (3) des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die
Kapitalertragsteuer trägt,
25 Prozent (3) des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bis 4:
25 Prozent (3) des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die
Kapitalertragsteuer trägt,
33 1/3 Prozent (3) des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der
Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 und 8 sowie Satz 2:
30 Prozent (3) des Kapitalertrags (Zinsabschlag), wenn der Gläubiger die
Kapitalertragsteuer trägt,
42,85 Prozent (3) des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner
die Kapitalertragsteuer übernimmt;
in den Fällen des § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
erhöhen sich der Prozentsatz (4) (f) von 30 auf 35 und der Prozentsatz (4) (f) von 42,85 auf 53,84;
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7a:
20 Prozent (3) des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die
Kapitalertragsteuer trägt,
25 Prozent (3) des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner
die Kapitalertragsteuer übernimmt;
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7b:
10 Prozent (3) des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die
Kapitalertragsteuer trägt,
11 1/9 Prozent (3) des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der
Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;
in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7c:
10 Prozent (3) des Kapitalertrags.
(2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug.
2In den Fällen des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.4 bemisst sich der Steuerabzug nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind.
3Ist dies nicht der Fall, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent (3) der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und
Kapitalforderungen.
4Hat die auszahlende Stelle die Wertpapiere und
Kapitalforderungen vor dem 1.Januar 1994 erworben oder veräußert und seitdem
verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 Prozent (3) der Einnahmen
aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen.
5Die Sätze 3 und 4 gelten auch in den Fällen der Einlösung durch den Ersterwerber.
6Abweichend von den Sätzen 2 bis 5 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug.
7Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist der Unterschied im Sinne des Satzes 2 in der ausländischen Währung zu ermitteln.
(3) 1Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe a und Nr.8 sowie Satz 2 kann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der Gläubiger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis zur Höhe der Kapitalerträge abziehen.
2Dies gilt nicht in den Fällen des § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
In § 43a Abs.4 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.28 b) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 43a Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „und den Betrag der gezahlten Stückzinsen“ durch die Wörter „und die Anschaffungsdaten“ und die Angabe „des Absatzes 2 Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „des Absatzes 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.28 b) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 43a Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 20 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 20 Abs.4 und 4a“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.27 a) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 43a Abs.2 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.27 a) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
5aHandelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder in einem anderen Vertragsstaat des EWRAbkommens vom 3.Januar 1994 (ABl.EG Nr.L 1
S.3) in der jeweils geltenden Fassung, kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine
Bescheinigung des ausländischen Instituts führen;
5bdies gilt entsprechend für eine in diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines inländischen
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts.
§ 43a Abs.2 Satz 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.27 a) cc) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
8In den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 4 gilt der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung als Einnahme aus der Veräußerung.
§ 43a Abs.2 Satz 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.27 a) dd) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
In § 43a Abs.3 Satz 2 wurde der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und neuerr Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.27 b) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 43a Abs.3 Satz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.27 b) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
7aÜberträgt der Gläubiger der Kapitalerträge seine im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter
vollständig auf ein anderes Depot, hat die abgebende auszahlende Stelle der übernehmenden
auszahlenden Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge die Höhe des nicht ausgeglichenen
Verlusts mitzuteilen;
7beine Bescheinigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht erteilt
werden.
§ 43a Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Absätze 2 und 3 (6) gelten entsprechend für die
das Bundesschuldbuch führende Stelle (1) oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Fall des Absatzes 3 (6) jedoch nur, wenn die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle (1) oder eine Landesschuldenverwaltung erworben worden sind.
2Das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut hat der das Bundesschuldbuch führende Stelle (2) oder einer Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungsdaten (7)
§ 43a Abs.2 Satz 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.09, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
Bisheriger Wortlaut:
9§ 19a Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 43a Abs.2 Satz 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.09, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
Bisheriger Wortlaut:
12§ 19a Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 43a Abs.3 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 43a Absatz 2 Satz 5 wurden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.43 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 43a Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „§ 20 Absatz 6 Satz 5“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 6 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.26 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 43b EStG |
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In § 43b Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 50d Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 50d Abs.1“ und die Angabe „§ 50d Abs.3“ durch die Angabe „§ 50d Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
§ 43b Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 43b Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes zufließen, nicht erhoben.
§ 43b Absatz 2 Satz 1 wurde durch Satz 1 bis 3 ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.Juli 1990 (ABl.EG Nr.L 225 S.6) erfüllt und die im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs.1 Satz 2 nachweislich mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
§ 43b Absatz 2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.16 d) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 43b Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.16 e) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mindestens ein Zehntel beträgt, und der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Gewinnausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.
§ 43b Absatz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.16 f) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 gilt auch für Ausschüttungen anderer unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Gewinnausschüttungen an eine andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.
In § 43b Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 43b Abs.2 Satz 1, Abs.3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 43b Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.28 b) bb) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 225 S.6, Nr.L 266 S.20, 1997 Nr.L 16 S.98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22.Dezember 2003 (ABl.EU 2004 Nr.L 7 S.41), im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs.1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 20 Prozent (9) unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist (4).
§ 43b Absatz 2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.12 an, durch Art.2 Nr.29 a) aa) iVm Art.31 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 225 S.6, Nr.L 266 S.20, 1997 Nr.L 16 S.98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.EU Nr.L 363 S.129), im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs.1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist (10).
In § 43b Absatz 2 Satz 3 wurde die Angabe „Richtlinie 90/435/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie 2011/96/EU“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.12 an, durch Art.2 Nr.29 a) bb) iVm Art.31 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 43b Absatz 3 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.12 an, durch Art.2 Nr.29 b) iVm Art.31 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (6) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft mindestens 10 Prozent (9) beträgt und der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Ausschüttungen der Tochtergesellschaft eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Ausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflichtige Muttergesellschaft ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.
§ 43b Absatz 2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit rückwirkenderWirkung vom 01.07.13 an, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.28 Absatz 2 des Gesetzes Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S.8) zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist (11).
§§§
zu § 44 EStG |
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§ 44 Abs.1 Satz 5 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
Bisheriger Wortlaut:
5Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10.des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge oder der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist.
§ 44 Absatz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 44 Abs.6 Satz 2 und 5 wurde jeweils die Angabe „§ 21 Abs.3 des Umwandlungssteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 22 Abs.4 des Umwandlungssteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 44 Abs.1 Satz 3 wurden nach den Wörtern „Schuldner der Kapitalerträge“ ein Komma, die Wörter „in den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4 jedoch das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle),“ sowie vor den Wörtern „und in den Fällen“ erneut ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.35 a) aa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 44 Abs.1 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.35 a) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
5aDie innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene
Steuer ist jeweils bis zum 10.des folgenden Monats
an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung
des Schuldners der Kapitalerträge oder der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen
zuständig ist;
5bbei Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ist die einbehaltene Steuer
in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge
dem Gläubiger zufließen. (1)
§ 44 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.35 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 44 Abs.5 Satz 1 wurden nach den Wörtern „der Kapitalerträge“ ein Komma sowie die Wörter „die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.35 c) aa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 44 Abs.5 Satz 2 Nr.1 und 2 wurden jeweils nach dem Wort „Schuldner“ ein Komma und die Wörter „die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.35 c) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 44 Abs.5 Satz 3 wurden nach den Wörtern „der Kapitalerträge“ ein Komma, die Wörter „der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle“ sowie nach den Wörtern „der Schuldner“ ein Komma und die Wörter „die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.35 c) cc) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 44 Abs.6 Satz 1 wurden nach den Wörtern „gewerblicher Art“ die Wörter „und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.35 d) aa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 44 Abs.6 Satz 4 wurde nach der Angabe „Die Absätze 1 bis 4“ die Angabe „und 5 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.35 d) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 44 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 7b und 8“ durch die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 7b und 8 bis 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.29 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 44 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 und 8“ durch die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.29 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1 im Eingangssatz wurde die Angabe „Nr. 7 Buchstabe a und Nummer 8“ durch die Angabe „Nr.6, 7 Buchstabe a und Nr.8 bis 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.29 a) cc) aaa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1 nach dem Komma wurden in Buchstabe a die Wörter „das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank“ und anschließend ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.29 a) cc) bbb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wurden die Wörter „die Wertrechte oder die Zinsscheine“ durch die Wörter „die Wertrechte, die Zinsscheine oder sonstigen Wirtschaftsgüter“ ersetzt und nach dem Wort „verwaltet“ die Wörter „oder deren Veräußerung durchführt“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.29 a) cc) ccc) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe b wurden die Wörter „in den Fällen des Buchstabens a“ durch die Wörter „in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe a und Nr.10“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.29 a) cc) ddd) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 44 Abs.1 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.29 a) dd) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
In § 44 Abs.2 Satz 1 wurde nach den Wörtern „und andere Kapitalerträge“ die Angabe „im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe b wurde nach der Angabe „in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe a und Nr.10“ die Angabe „unter den Voraussetzungen des Buchstabens a“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.28a iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 44 Abs.1 Satz 3 wurde nach dem Wort „Kapitalerträge,“ die Angabe „jedoch in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nr.1 und“ eingefügt und wird nach der Angabe „§ 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4“ das Wort „jedoch“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a Doppebuchstab aa wurde nach dem Wort „gutschreibt“ die Angabe „oder in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.11 die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 44 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wurden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 44 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.3 a) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
Bisheriger Wortlaut:
3In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nr.1 und (21) in den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4 (21) das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle), (4) und in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12 (13) sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.
§ 44 Abs.1 Satz 4 Nummer 2 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.3 b) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 44 Abs.1 Satz 5 wurden die Wörter „ , soweit es sich nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 handelt,“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.3 c) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 44 Absatz 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.30 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und der Buchstabe c angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.21 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§§§
zu § 44a EStG |
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§ 44a Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.26 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 44a Abs.8 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.26 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 44a Absatz 7 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdem nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt, bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 unter der Voraussetzung, dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter im Sinne des § 45b ist, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3.
§ 44a Absatz 8 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
eine nach § 5 Abs.1 mit Ausnahme der Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1
Nr.7a nur hälftig vorzunehmen.
In § 44a Abs.1 wurden die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3, 4, 7 und 8“ durch die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3, 4, 6, 7 und 8 bis 12“ und die Angabe „den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs.4 und den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr.2“ durch die Angabe „den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 44a Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 7 und 8“ durch die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 6, 7 und 8 bis 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 44a Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 und 8“ durch die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.30 c) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 44a Abs.5 Sätze 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.30 c) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 44a Abs.6 Satz 1 wurden die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 und 8“ durch die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12“ und die Wörter „die Wertrechte oder die Einlagen und Guthaben“ durch die Wörter „die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder sonstigen Wirtschaftsgüter“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.30 d) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 44a Abs.8 Satz 1 wurden vor den Wörtern „unter der Voraussetzung“ die Angabe „und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3“ eingefügt und die Angabe „nur hälftig“ durch die Wörter „nur in Höhe von drei Fünfteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.30 e) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 44a Abs.8 Satz 2 wurden die Wörter „Erstattung der Hälfte“ durch die Wörter „Erstattung von zwei Fünfteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.30 e) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 44a Abs.9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.30 f) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 44a Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 44a Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6, 7 und 8 bis 12 (7) sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge
Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund
der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
2Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
3Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.
4Ist der Gläubiger eine unbeschränkt steuerpflichtige oder beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 fällt, so ist der Steuerabzug auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.6 und 8 bis 12 nicht vorzunehmen (8).
5Im Fall des § 1 Abs.1 Nr.4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes sind die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden (8).
In § 44a Abs.8 Satz 2 wurde die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 44a Abs.9 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.29 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 50d Abs.1 Satz 3 bis 9 ist entsprechend anzuwenden.
In § 44a Abs.7 Satz 2 wurde der Satzteil „dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter im Sinne des § 45b ist“ durch den Satzteil „dass die Genussrechte und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht sammelverwahrt werden“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.16 a) aa) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 44a Abs.7 Satz 3 wurde die Angabe „§ 45b“ durch die Angabe „§ 44b Absatz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.16 a) bb) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 44a Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter nach § 45b ist“ durch die Wörter „dass diese Wirtschaftsgüter nicht sammelverwahrt werden“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.16 b) aa) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 44a Abs.8 Satz 2 wurde die Angabe „§ 45b“ durch die Angabe „§ 44b Absatz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.16 b) bb) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde das Wort „Vordruck“ durch das Wort „Muster“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 44a Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 44a Abs.4 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 44a Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.29 d) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 44a Abs.9 Satz 1 wurden die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.29 e) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 44a Abs.9 Satz 3 wurde nach der Angabe „§ 43b“ die Angabe „oder § 50g“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.29 e) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 44a Abs.1 Nummer 1 wurden nach den Wörtern „zu erstatten ist“ die Wörter „oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.4 a) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 44a Abs.9 Satz 2 wurden die Wörter „§ 50d Absatz 1 Satz 3 bis 9“ durch die Wörter „§ 50d Absatz 1 Satz 3 bis 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.4 b) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 44a Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.4 c) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 44a Abs.4b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 44a Abs.6 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
In § 44a Abs.7 Satz 2 wurden die Wörter „Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft sowie“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
In § 44a Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „ , Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch die Wörter „und Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 44a Abs.8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.28 a) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 44a Abs.10 Sätz 4 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.28 b) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 44a Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.31 a) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 (5) sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,
soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist (27), den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs.9 (5) nicht übersteigen,
(13) wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs.6 keine Steuer entsteht.
In § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wurde das Wort „Nummer“ durch das Wort „Satz“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.31 b) aa) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wurde die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.31 b) bb) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 44a Absatz 5 Satz 1 wurden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.31 c) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 44a Absatz 7 Satz 1 wurden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a bis 7c“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a bis 7c“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.31 d) aa) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 44a Absatz 7 Satz 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.31 d) bb) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
2aDer Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdem
nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1, soweit es sich
um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter
Aktiengesellschaften und (32)
aus Genussrechten handelt, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3;
2bVoraussetzung für die Abstandnahme bei Kapitalerträgen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 ist,
dass die Genussrechte und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht sammelverwahrt
werden (17).
3Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 ist § 44b Abs.6 (18) sinngemäß anzuwenden.
In § 44a Absatz 7 bisheriger Satz 4 wurden die Wörter „der Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „des Satzes 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.31 d) cc) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 44a Absatz 8 Satz 1 wurden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften handelt, sowie von Erträgen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unter der Voraussetzung, dass diese Wirtschaftsgüter nicht sammelverwahrt werden, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.31 e) aa) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 44a Absatz 8 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.31 e) bb) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 (15) ist
§ 44b Abs.6 (20) in Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzuwenden (Erstattung von zwei Fünfteln (11) der gesetzlich in § 43a vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer).
In § 44a Absatz 9 Satz 2 wurden die Wörter „§ 50d Absatz 1 Satz 3 bis 11“ durch die Wörter „§ 50d Absatz 1 Satz 3 bis 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.31 f) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 wurden die Wörter „Absatz 7 Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.31 g) aa) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 wurden die Wörter „Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 8 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.31 g) bb) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wurden nach den Wörtern „in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten“ die Wörter „Institute oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.27 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§ 44a Absatz 2a Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.27 b) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 kann die Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge nicht widerspricht; Gleiches gilt für die Identifikationsnummer des Ehegatten bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen, sofern dieser nicht widerspricht.
§§§
zu § 44b EStG |
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In § 44b Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
2Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem Freistellungsauftrag nach § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.1, der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.2 oder der Bescheinigung nach § 44a Abs.5 eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs.3 beizufügen.
In § 44b Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „unter Berücksichtigung des § 3 Nr.40 Buchstabe d, e und f“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 44b Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn
die Erstattung nach § 45c beantragt oder durchgeführt worden ist,
die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 44a Abs.6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.
In § 44b Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „unter den Voraussetzungen des § 44a Abs.1, 2 und 5“ durch die Angabe „unter den Voraussetzungen des § 44a Abs.1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 44b Abs.1 Satz 2 Buchstabe a wurden die Wörter „der Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 44b Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1aIst Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des § 44a dem nach § 44 Abs.1 zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Abs.4 oder 5 erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des nach § 44 Abs.1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Abs.1) insoweit zu ändern;
1bstattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen.
2Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller.
§ 44b Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 44b Absatz 1 bis 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.32 a) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a Abs.5 auch einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
unter den Voraussetzungen des § 44a Abs.1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Abs.5 (4)
in dem dort bestimmten Umfang (2)
erstattet.
2Dem Antrag auf Erstattung sind
a) (5) die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.2 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs.3 oder
b) die Bescheinigung nach § 44a Abs.5 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs.2 oder Abs.3 beizufügen (1).
(2) 1Für die Erstattung ist das Bundesamt für Finanzen zuständig.
2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.
(3) 1Die Antragsfrist endet am 31.Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind.
2Die Frist kann nicht verlängert werden.
(4) (3) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 44a Abs.6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.
In § 44b Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wurden die Wörter „§ 44a Absatz 7 Satz 4“ durch die Wörter „§ 44a Absatz 7 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.32 b) aa) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 44b Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wurden die Wörter „§ 44a Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter „§ 44a Absatz 8 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.32 b) bb) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 44b Absatz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.32 c) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 44b Absatz 5 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.22 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§§§
zu § 44c EStG |
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§ 44c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.27 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§§§
zu § 45 EStG |
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§ 45 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.28 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheins in den Fällen des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a.
§§§
zu § 45a EStG |
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In § 45a Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „innerhalb der in § 44 Abs.1 bestimmten Frist“ durch die Angabe „innerhalb der in § 44 Abs.1 oder Abs.7 bestimmten Frist“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 45a Abs.1 Satz 5 wurden nach dem Wort „Schuldner“ ein Komma sowie die Wörter „der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle“ und nach dem Wort „Stelle“ erneut ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 45a Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 45a Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.37 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 45a Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.32 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1In den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 4, 7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs;
den Betrag der nach § 36 Abs.2 Nr.2 anrechenbaren Kapitalertragsteuer getrennt nach
Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs.1 Nr.1 und 2,
Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs.1 Nr.3 (Zinsabschlag) und
Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs.1 Nr.4 und 5;
§ 45a Abs.2 Sätz 2 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.32 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
2Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bis 4, 7 bis 7b und 8 sowie Satz 2 ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind.
4Ist die auszahlende Stelle nicht Schuldner der Kapitalerträge, hat sie
zusätzlich den Namen und die Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge anzugeben.
§ 45a Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.32 b) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
In § 45a Abs.3 bisheriger Satz 3 wurden die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 gilt“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.32 b) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 45a Abs.4 wurden das Wort „nicht“ durch das Wort „auch“ und die Angabe „§§ 44b und 45c“ durch die Angabe „§ 44b“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.32 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 45a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs.1 oder Abs.7 (1) bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in
voller Höhe vorzunehmen ist.
3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben.
4Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu versehen, dass die Angaben vollständig und richtig sind.
5Die Anmeldung ist von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle (2) der auszahlenden Stelle, (2) oder
einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
§ 45a Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „hälftig“ durch die Wörter „nicht in voller Höhe“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 45a Abs.1 Satz 1 wurde der abschließende Punkt durch die Wörter „ ; die auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils gesondert für das Land, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet, anzugeben.“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.5 a) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 45a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4“ und die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.5 b) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 45a Abs.3 Satz 1 wurde der abschließende Punkt durch die Wörter „ , sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind.“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.5 c) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 45a Absatz 2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.33 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 (13), 7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6 (13), 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält (5).
§§§
zu § 45b EStG |
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§ 45b Absatz 2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 45b Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde nach dem Wort „handelt“ die Wörter „und nicht die Abstandnahme gemäß § 44a Abs. 8 durchgeführt wurde“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 45b Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „nicht ausgestellt oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 45b Abs.1 Satz 1 wurden die Angabe „des Freistellungsauftrags nach § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.1,“ sowie die Angabe „ein Freistellungsauftrag nach § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.1 oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 45b Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird in den Fällen des § 44b Abs.1 der Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung des Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen gestellt, so kann von der Übersendung (4) der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.2 oder der Bescheinigung nach § 44a Abs.5 sowie der Steuerbescheinigung nach § 45a Abs.2 oder 3 abgesehen werden, wenn das inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen versichert, dass
eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs.2 oder 3 (3) als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist,
die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Gläubigers lautenden Wertpapierdepot bei dem inländischen Kreditinstitut oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verzeichnet waren,
(4) eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.2 oder eine Bescheinigung nach § 44a Abs.5 vorliegt und
die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.
2Über Anträge, in denen ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen versichert, dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs.2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist, haben die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen Aufzeichnungen zu führen.
In § 45b Abs.2 Satz 1 erster Satzteil wurde das Wort „entsprechend“ gestrichen, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 45b Abs.2a Satz 1 wurde das Wort „hälftige“ durch das Wort „teilweise“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.18 c) aa) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 45b Abs.2a Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.18 c) bb) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
2Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 45b Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 45b Abs.2 Satz 1 wurde am Ende der Nummer 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt und nicht die Abstandnahme gemäß § 44a Abs.8 durchgeführt wurde (2).
§ 45b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.34 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (5) 1Wird in den Fällen des § 44b Absatz 1 der Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch einen Vertreter im Sinne des Absatzes 2 gestellt, kann von der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie der Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn der Vertreter versichert, dass
eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist,
die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Vertreters lautenden Wertpapierdepot bei einem inländischen Kreditinstitut oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verzeichnet waren oder bei Vertretern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil vom Vertreter verwaltet wurde,
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 vorliegt und
die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.
2Über Anträge, in denen ein Vertreter versichert, dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz
2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder
nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge
abhanden gekommen oder vernichtet ist,
haben die Vertreter Aufzeichnungen zu führen.
3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dem Vertreter
einen Freistellungsauftrag erteilt hat (9).
(2) 1Absatz 1 gilt (6) für Anträge, die
eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von ihr, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden;
der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von dem Treuhänder, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden;
... (10).
2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nr.1 und 2 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich.
3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören.
(2a) (1) 1Sammelanträge auf volle oder teilweise (7) Erstattung können auch Gesamthandsgemeinschaften
für ihre Mitglieder im Sinne von § 44a Abs.7 und 8
stellen.
2Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden (8).
(3) 1Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapitalerträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die Erstattung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen.
2Das Bundesamt für Finanzen hat die zu Unrecht erstatteten
Beträge von dem Gläubiger zurückzufordern, für den sie festgesetzt worden sind.
3Der Vertreter des Gläubigers haftet für die zurückzuzahlenden Beträge.
(4) 1§ 44b Abs.1 bis 4 gilt entsprechend.
2Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die beantragende Stelle bis zu dem in § 44b Abs.3 bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat.
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang der Steuererstattung.
§§§
§§§
zu § 45c EStG |
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§ 45c Abs.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1In den Fällen des § 45b Abs.2 wird die Kapitalertragsteuer an den dort bezeichneten Vertreter unabhängig davon erstattet, ob für den Gläubiger der
Kapitalerträge eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.2 vorgelegt wird, wenn der Vertreter sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag
für den Gläubiger entgegenzunehmen.
2Die Erstattung nach Satz 1 wird nur für Gläubiger gewährt, deren Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und 2 im Wirtschaftsjahr 51 Euro nicht überstiegen haben.
(2) 1Werden in den Fällen des § 45b Abs.2 Satz 1 Nr.1 oder 2 die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen in einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des Gläubigers lautet, setzt die Erstattung nach Absatz 1 zusätzlich voraus:
Das inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen hat die Überlassung der Anteile durch die Kapitalgesellschaft an den Gläubiger kenntlich gemacht;
es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören;
der Gläubiger hat dem inländischen Kreditinstitut oder der inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen für das Wertpapierdepot eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs.2 Satz 1 Nr.2 nicht vorgelegt und
die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlassenen Anteilen bei keinem der Gläubiger den Betrag von 51 Euro überstiegen haben können und
das inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen schriftlich erklärt hat, dass die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
2Ist die in Satz 1 Nr.4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung des inländischen Kreditinstituts oder der inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen unrichtig, haften diese für die auf Grund der Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(3) 1Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in § 45b Abs.2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertretung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubiger einen Sammelantrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zu stellen, wenn
die Zahl der Gläubiger, für die der Sammelantrag gestellt werden soll, besonders groß ist,
die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung eines inländischen Kreditinstituts oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen an die Gläubiger ausgeschüttet und
im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
2In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass die Anteile von einer der in § 45b bezeichneten Stellen verwahrt werden.
(4) 1Für die Erstattung ist das Finanzamt zuständig, dem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters obliegt.
2Das Finanzamt kann die Erstattung an Auflagen
binden, die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern sollen.
3Im Übrigen ist § 45b sinngemäß anzuwenden.
(5) 1Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen worden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unter entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 an den Arbeitgeber oder an einen von ihm bestellten Treuhänder erstattet, wenn der Arbeitgeber oder Treuhänder in Vertretung des Gläubigers sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger entgegenzunehmen.
2Die Erstattung wird nur für Gläubiger gewährt, deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein oder, in den Fällen des Absatzes 1, zusammen mit den dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr 51 Euro nicht überstiegen haben.
§§§
zu § 45d EStG |
---|
§ 45d Abs.2 wurde aufgehoben und Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.19 Nr.1 und 2 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2010)
In § 45d Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Finanzen darf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.19 Nr.3 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2010)
In § 45d Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 38b des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie §18a des Auslandinvestment-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 7 des Investmentsteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.2004, durch Art.3 Nr.1 des Investmentmodernisierungsgesetz es vom 15.Dezember 2003, BGBl_I_03,2676)
In § 45d, Überschrift, Abs.1 Satz 1 und 4, Abs.2 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.27 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 45d Abs.1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe a wurden die Wörter „Zinsen und ähnlichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.35 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 45d Abs.1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe b wurden die Wörter „Dividenden und ähnlichen“ und die Wörter „und die Vergütung von Körperschaftsteuer“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.35 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 45d Abs.1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe c und d wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.35 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
c) die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Nr.2, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist,
d) die Hälfte der Dividenden und ähnlichen Kapitalerträge, bei denen nach § 44b Abs.1 in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist,
§ 45d Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 45d Abs.1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wurden nach den Wörtern „Abstand genommen worden ist“ das Komma gestrichen und die Wörter „oder bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde,“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 45d Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer nach § 44 Abs.1 dieses Gesetzes und § 7 des Investentsteuergesetzes (3) zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Abs.1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt für Steuern (4) bis zum 31.Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
die (5) Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde, (9)
die (6) Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer (6) beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist,
...(7)
Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.
2Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen.
3Im Übrigen findet § 150 Abs.6 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.
4Das Bundeszentralamt für Steuern (4) kann auf Antrag eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit sich bringen würde.
§ 45d Abs.3 Satz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
2Folgende Daten sind zu übermitteln:
Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Versicherungsnehmers,
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
3Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
In § 45d Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
zu § 45e EStG |
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§ 45e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.28 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 45e Satz 1 wurden nach der Klammer die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 45e Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.29 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 45d Abs.1 Satz 2 bis 4 und Abs.2 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 46 EStG |
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In § 46 Abs.2 Nr.2 wurde Halbsatz 2 neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.29 a) aa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 46 Abs.2 Nr.4a Satz 1 Buchstabe d und e wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.29 a) bb) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 46 Abs.2 Nr.5 wurde die Wörter „oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs.5“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.29 a) cc) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 46 Abs.2 Nr.5a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.29 a) dd) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 46 Abs.2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.29 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 46 Abs.2 Nr.4a Buchstabe c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.31 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Er hatte folgenden Wortlaut:
c) im Fall des § 32 Abs.7 Satz 2 auf Grund der Zustimmung der Mutter entweder auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II bescheinigt worden ist oder der Vater den Haushaltsfreibetrag beantragt oder
In § 46 Abs.2 Nr.1 wurde jeweils vor dem Wort „Summe“ das Wort „positive“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 46 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 46 Abs.2 Nr.8 Satz 2 wurden die Wörter „bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres“ aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.30 a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 46 Abs.2 Nr.8 Sätze 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.30 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
3Wird der Antrag zur
Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem
folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen.
4Wird der Antrag zur
Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs.3 gestellt, ist er
für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des
diesem folgenden vierten Kalenderjahrs und für den ersten vorangegangenen
Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten
Kalenderjahrs zu stellen.
In § 46 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „40 Prozent“ durch die Angabe „den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 46 Abs.2 Nr.3a wurden die Wörter „besteuert worden ist“ durch die Wörter „besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 46 Abs.2 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs.3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs.2 zu erheben war;
§ 46 Abs.2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.312 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
4. awenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im
Sinne des § 39a Abs.1 Nr.1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;
bdasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs.2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;
In § 46 Abs.2 Nummer 3 wurden vor dem abschließenden Semikolon die Wörter „und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19 400 Euro übersteigt“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
In § 46 Abs.2 Nummer 4a Buchstabe d wurden die Wörter „§ 33a Absatz 2 Satz 6“ durch die Wörter „§ 33a Absatz 2 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
in § 46 Abs.2 Nummer 4 wurden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen“ durch die Wörter „für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt“ und die Wörter „nach § 39c oder § 39d“ durch die Wörter „für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.29 a) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
in § 46 Abs.2 Nummer 5 wurde die Angabe „§ 39c Absatz 5“ durch die Angabe „§ 39c Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.29 b) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
in § 46 Abs.2 Nummer 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.29 c) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs.1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs.1 Nr.2 berücksichtigt worden ist oder
afür einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs.3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs.4 erteilt hat;
bdieses Finanzamt ist dann auch für die
Veranlagung zuständig.
In § 46 Abs.2 Nummer 3 wurde die Angabe „10 200“ durch die Angabe „10 500“ und die Angabe „19 400“ durch die Angabe „19 700“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
In § 46 Abs.2 Nummer 3 wurde die Angabe „10 500“ durch die Angabe „10 700“ und die Angabe „19 700“ durch die Angabe „20 200“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
In § 46 Abs.2 Nummer 4 wurde die Angabe „10 200“ durch die Angabe „10 500“ und die Angabe „19 400“ durch die Angabe „19 700“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
In § 46 Abs.2 Nummer 4 wurde die Angabe „10 500“ durch die Angabe „10 700“ und die Angabe „19 700“ durch die Angabe „20 200“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
In § 46 Absatz 2 Nummer 5a wurden die Wörter „§ 41 Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 1 Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.30 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 46 Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 5 wurden jeweils nach den Wörtern „nicht vorgenommen worden ist“ die Wörter „und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.30 b) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 48 EStG |
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In § 48 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 48b EStG |
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In § 48b Abs.6 Satz 1 und 2, wurden jeweils die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.27 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
zu § 49 EStG |
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§ 49 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a) und b) wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.2004, durch Art.3 Nr.2 des Investmentmodernisierungsgesetz es vom 15.Dezember 2003, BGBl_I_03,2676)
§ 49 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.30 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 49 Abs.1 Nr.4 Buchstabe d wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.30 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 49 Abs.1 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 49 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe a wurde die Bezeichnung „§ 2 des Investmentgesetzes“ durch die Bezeichnung „§ 2 des Investmentsteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe f Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
§ 49 Abs.1 Nr.4 Buchstabe d wurde das abschließende Semikolon durch ein Komma ersetzt und Buchstabe e angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 49 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06 durch Art.116 Nr.1 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder
§ 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe f Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
2Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland erzielt werden, die einer inländischen Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person des privaten Rechts, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet ist, gleichsteht;
§ 49 Abs.1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
8. asonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte mit inländischen Grundstücken, mit inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland bei Beteiligung im Sinne des § 17 Abs.1 handelt;
b§ 23 Abs.1 Satz 2 bis 4 und Abs.2 ist anzuwenden;
In § 49 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 49 Abs.1 Nr.5 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wurde das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.36 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 49 Abs.1 Nr.5 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wurde Buchstabe d und darin wurden die Eingangswörter „Kapitalerträge im Sinne des“ gestrichen, die Angabe „Nr.8“ durch die Angabe „Nr.8 bis 12“ ersetzt und nach den Wörtern „sowie Satz 2“ ein Komma und die Wörter „wenn sie“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.36 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 49 Abs.1 Nr.5 Satz 2 wurde die Angabe „§ 20 Abs.2“ durch die Angabe „§ 20 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.36 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 49 Abs.1 Nr.8 Buchstabe a wurde am Ende das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.36 c) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 49 Abs.1 Nr.8 Buchstabe b wurden das Komma nach dem Wort „unterliegen“ durch ein Semikolon ersetzt und das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.36 c) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 49 Abs.1 Nr.8 Buchstabe c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.36 c) cc) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
c) Anteilen an Kapitalgesellschaften
aa) mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland oder
bb) bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Abs.2 oder § 21 Abs.2 Satz 3 Nr.2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Abs.5 Satz 2 anzuwenden war
bei Beteiligung im Sinne des § 17 Abs.1 oder Abs.6; (11)
In § 49 Abs.1 Nr.2, Buchstabe d wurden die Wörter „künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen“ durch die Wörter „künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.34 a) aa) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 49 Abs.1 Nr.2, Buchstabe f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.34 a) bb) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
f) 1die, soweit sie nicht zu den Einkünften im
Sinne des Buchstaben a gehören, durch Veräußerung von inländischem unbeweglichen
Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches
öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer
inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden (6).
2Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im
Sinne des § 2 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im
Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes
vergleichbar ist; (10)
§ 49 Abs.1 Nr.5, Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(14) § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe a und Nr.8 bis 12 (14) sowie Satz 2, wenn sie (14) von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Buchstabe b gegen Aushändigung der Zinsscheine einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden.
In § 49 Abs.1 Nr.6 wurden nach dem Klammerzusatz „(§ 21)“ ein Komma sowie die Wörter „soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.34 c) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 49 Abs.1 Nr.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.34 d) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
9. asonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.3, auch wenn sie bei Anwendung
dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es
sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus
der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen,
technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und
Fertigkeiten, zB Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland
genutzt werden oder worden sind;
bdies gilt nicht, soweit es sich um
steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.
§ 49 Abs.1 Nr.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.34 e) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 49 Abs.1 Nr.7 wurde ein neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 49 Abs.1 Nr.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
11. (24) sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.5 Satz 1, soweit die Leistungen auf Beiträgen, auf die § 3 Nr.63 angewendet wurde, steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr.66 oder steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nr.56 beruhen.
In § 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wurde am Ende das Wort „oder“ gestrichen und in Buchstabe f wurde das Semikolon am Ende durch die Angabe „ , oder“ ersetzt und Buchstabe g angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 49 Absatz 1 Nummer 7 wurden die Wörter „den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter „der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.13 Abs.4 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 des LSV-Neuordnungsgesetzes – LSV-NOG vom 12.04.12 (BGBl_I_12,579)
In § 49 Absatz 1 Nummer 7 wurden die Wörter „den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter „der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.13 Abs.4 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12.04.12 (BGBl_I_12,579)
§§§
zu § 50 EStG |
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§ 50 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.32 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
4Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs.4, § 20 Abs.4, §§ 24a, 32, 32a Abs.6, §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden.
§ 50 Absatz 1 Satz 5 wurde die Angabe „§ 10c Abs.2 und 3“ durch die Angabe „§ 10c Abs.2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs.5,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 50 Absatz 1 Satz 6 wurde die Angabe „§ 10c Abs.1 bis 3“ durch die Angabe „§ 10c Abs.1 und § 10c Abs.2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs.5,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 50 Abs.5 Satz 2 Nr.3 Satz 4, 5 und 6 wurden jeweils die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.27 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 50 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
Bisheriger Wortlaut:
4Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs.4, § 20 Abs.4, §§ 24a, 24b, 32, 32a Abs.6, §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden. (1)
In § 50 Abs.3 Satz 2 und Abs.5 Satz 2 Nr.3 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 50 Abs.1 Satz 4 wurden die Angabe „§ 20 Abs.4“ und das nachfolgende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 50 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.30a a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 34 ist nur insoweit anzuwenden, als er sich auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16) oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs.3 bezieht.
In § 50 Abs.1 bisheriger Satz 4 wurden die Wörter „übrigen Vorschriften des § 34 und die“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.30a a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 50 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5“ durch die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.30a b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 50 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs.4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
2§ 10d ist nur anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden.
3Die (9) §§ 4f, 9 Abs.5 Satz 1, soweit er § 4f für anwendbar erklärt, die §§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs.4, (7) §§ 24a, 24b, 32, 32a Abs.6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwenden (5) (8).
4Abweichend von Satz 4 (f) sind bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.4 beziehen, § 9a Satz 1 Nr.1, § 10c Abs.1 mit der Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 10b nachzuweisen, sowie § 10c Abs.2 und 3, jeweils in
Verbindung mit § 10c Abs.5, (2) ohne Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, anzuwenden.
5Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a
Satz 1 Nr.1 und § 10c Abs.1 und § 10c Abs.2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs.5, (3) ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im
Sinne des § 49 Abs.1 Nr.4 nicht während eines vollen Kalenderjahrs oder
Kalendermonats zugeflossen sind.
(2) 1Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.5 und 7 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.
2Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlustabzug (§ 10d) nicht berücksichtigt werden.
(3) 1Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a Abs.1.
2aDie Einkommensteuer beträgt mindestens 25 Prozent (6) des Einkommens;
2bdies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 (10).
(5) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind oder
anachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen der unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs.2 oder 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben;
b§ 39 Abs.5a ist sinngemäß anzuwenden;
1ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.4 bezieht und
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Veranlagung zur
Einkommensteuer beantragt.
2In diesem Fall wird eine Veranlagung durch
das Betriebsstättenfinanzamt, das die Bescheinigung nach § 39d Abs.1 Satz
3 erteilt hat, nach § 46 Abs.2 Nr.8 durchgeführt.
3Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
4Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt
zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der
Steuerklasse I beschäftigt war.
5Absatz 1 Satz 6 ist nicht anzuwenden.
6Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug
auf Grund des § 50a unterliegen, werden nur im Rahmen es § 32b
berücksichtigt; oder
1ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen dem Steuerabzug nach § 50a Abs.4 Nr.1 oder 2 unterliegen, die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragt.
2Die Erstattung setzt voraus, daß die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder
Werbungskosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen.
3Die Steuer wird erstattet, soweit sie 50 Prozent (6) des Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten übersteigt, im Falle einer Veranstaltungsreihe erst nach deren Abschluß.
4aDer Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr des Zuflusses der Vergütung folgt, nach amtlich vorgeschriebenem Muster beim Bundeszentralamt für Steuern (4) zu stellen und zu unterschreiben;
4bdie Bescheinigung nach § 50a Abs.5 Satz 7 ist beizufügen.
5Über den Inhalt des Erstattungsantrags und den Erstattungsbetrag kann das Bundeszentralamt für Steuern (4) dem Wohnsitzstaat des beschränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben.
6Abweichend von § 117 Abs.4 der Abgabenordnung ist eine Anhörung des Beteiligten nicht erforderlich.
7Mit dem Erstattungsantrag gilt die Zustimmung zur Auskunft an den
Wohnsitzstaat als erteilt.
8Das Bundeszentralamt für Steuern (4) erläßt über den Steuererstattungsbetrag einen Steuerbescheid.
(6) § 34c Abs.1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist.
In § 50 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.01.09, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.9 Abs.3 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
§ 50 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
4Bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.4 beziehen, sind abweichend von Satz 3 anzuwenden:
§ 10c Abs.1 mit der Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 10b nachzuweisen, sowie
§ 10c Abs.2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs.5, ohne Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen.
In § 50 Abs.1 Satz 5 wurden die Wörter „§ 10c Abs.1, 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs.5,“ durch die Angabe „§ 10c“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
§ 50 Abs.2 Satz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.09, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
In § 50 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.34 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 50 Abs.4 Nr.1 wurden die Wörter „im Zusammenhang mit der“ durch die Wörter „an der“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.34 b) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 50 Abs.4 Nr.2 wurden die Wörter „im Zusammenhang mit dem“ durch das Wort „am“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.34 b) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 50 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
In § 50 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1 und 3 für anwendbar erklärt,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
In § 50 Abs.1 Satz 2 wurde der Satzteil nach dem Semikolon neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.30 a) aa) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
2bdies gilt nicht für Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.4 beziehen.
In § 50 Abs.1 Satz 4 wurde der abschließende Punkt wird durch die Wörter „und die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen.“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.30 a) bb) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 50 Abs.2 Satz 2 Nummer 2 wurde die Angabe „§ 39 Absatz 5a“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.5 b) aa) aaa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 50 Abs.2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.5 b) bbb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
a) wenn auf Grund des § 39d Abs.2 eine Eintragung auf der Bescheinigung im Sinne des § 39d Abs.1 Satz 3 erfolgt ist oder
In § 50 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „die Bescheinigung nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilt hat“ durch die Wörter „nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.5 b) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 50 Abs.2 Satz 6 wurden die Wörter „Ist keine Bescheinigung nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilt worden,“ durch die Wörter „Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.5 b) cc) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
zu § 50a EStG |
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In § 50a Abs.4 Satz 1 Nr.3 wurde der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 50a Abs.4 Satz 4 und Satz 5 Nr.4 wurde die Angabe „25 vom Hundert“ jeweils durch die Angabe „20 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 50a Abs.2, 4 Satz 4 und 5 Nr.1 bis 4 und Abs.7 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 50a Abs.4 Satz 4 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.38 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 50a Abs.4 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.38 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 50a Abs.7 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent (3) der gesamten Einnahmen, wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger nicht glaubhaft macht, daß die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist.
In § 50a Abs.4 Satz 1 Nr.3 wurden der die Nummer abschließende Punkt gestrichen und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 50a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).
(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 Prozent (3) der Aufsichtsratsvergütungen.
(3) 1Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Aufsichtsratsvergütung ohne
jeden Abzug.
2Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders gewährt, so
gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen
Auslagen übersteigen.
(4) 1Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe d),
bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs.1 Nr.2 bis 4), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs.1 Satz 1 Nr.1 unterliegen,
abei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen
oder für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von
Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten,
von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen
Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und
Verfahren, herrühren (§ 49 Abs.1 Nr.2, 3, 6 und 9);
bdas Gleiche gilt für die Veräußerung von Rechten
im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe f (1) mit Ausnahme von Emissionsberechtigungen im
Rahmen des europäischen und internationalen Emissionshandels (7).
2Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr.13 und 16.
3Abzüge, z.B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig.
4Der Steuerabzug beträgt 20 (2) Prozent (3) der Einnahmen, bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften
im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 15 Prozent (4).
5Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen,
artistischen oder ähnlichen Darbietungen beträgt er bei Einnahmen
bis 250 Euro
0 Prozent (3);
über 250 Euro bis 500 Euro
10 Prozent (3) der gesamten Einnahmen;
über 500 Euro bis 1.000 Euro
15 Prozent (3) der gesamten Einnahmen;
6Satz 5 Nr.4 gilt nicht bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes (5).
(5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergütungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen zufließen.
2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.
3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10.des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
4Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütungen Steuerschuldner.
5Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen
oder der Vergütungen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.
6Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,
wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
7Der Schuldner der Vergütungen ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
den Namen und die Anschrift des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers;
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach § 50a Abs.4;
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Nr.3), wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7) 1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, daß der Schuldner der Vergütung für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten
Einnahmen, bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 15 Prozent der gesamten Einnahmen, wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger nicht glaubhaft macht, dass die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist (6).
In § 50a Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Finanzamt“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.09, durch Art.8 Nr.2 a) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
In § 50a Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „für ihn zuständige Finanzamt“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.09, durch Art.8 Nr.2 b) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
In § 50a Abs.5 Satz 6 wurde das Komma am Ende der Nummer 4 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.09, durch Art.8 Nr.2 b) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
Bisheriger Wortlaut:
In § 50a Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs.1 Nr.2, 3, 6 und 9),
§ 50a Absatz 7 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.31 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
In § 50a Absatz 7 Satz 3 wurde der Punkt am Ende durch die Wörter „; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.31 b) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 50b EStG |
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§ 50b Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.31 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 50b Satz 1 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.27 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 50b Satz 1 wurden nach dem Wort „Steuerabzugs“ ein Komma und die Wörter „für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 50d EStG |
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In § 50d Abs.6 Satz 3 wurde die Angabe „§ 43 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
§ 50d Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.32 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 50d Abs.8 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.32 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 50d Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 a) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
In § 50d Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „nach § 43b“ durch die Angabe „nach den §§ 43b, 50g“ und die Angabe „des § 43b und“ durch die Angabe „der §§ 43b und 50g sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 b) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§ 50d Abs.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 c) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§ 50d Abs.2 Satz 1 Hs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 d) aa) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
1aIn den Fällen des § 43b und des § 50a Abs.4 kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe des § 43b oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines vom ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags unter Vorbehalt des Widerrufs bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren);
§ 50d Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 d) bb) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Freistellung kann von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden.
§ 50d Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 d) cc) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
Bisheriger Wortlaut:
4aDie Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen eingeht;
4bsie darf höchstens drei Jahre betragen.
§ 50d Abs.2 Satz 6 bis 8 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 d) dd) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§ 50d Abs.4 Satz 1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 e) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist.
§ 50d Abs.5 Satz 7 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.2 f) des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
Bisheriger Wortlaut:
7Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.
In § 50d Abs.1 Satz 3 und 6, Abs.2 Satz 1 und 4 und Abs.5 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.27 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 50d Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.
§ 50d Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 (1), wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne nähere Ermittlungen feststellen lässt.
§ 50d Abs.9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.41 c) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 50d Abs.9 Satz 3 wurden nach der Angabe „§ 20 Abs.2“ die Wörter „des Außensteuergesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 50d Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 50d Abs.1a Satz 8 wurde der Klammerzusatz „(§ 50 Abs.5)“ durch den Klammerzusatz „(§ 50 Abs.2)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 50d Abs.2 Satz 1 erster Halbsatz wurde die Angabe „§ 50a Abs.4“ durch die Angabe „§ 50a Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.37 c) aa) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 50d Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 50a Abs.4“ durch die Angabe „§ 50a Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.37 c) bb) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 50d Abs.5 wurde die Angabe „§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3“ durch die Angabe „§ 50a Abs.1 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.37 d) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 50d Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.37 e) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 50d Abs.1 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.6 a) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 50d Abs.1 Satz 8 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.6 b) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 50d Abs.1 Satz 10 wurden die Wörter „Satz 7“ durch die Wörter „Satz 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.6 c) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 50d Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.31 a) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, nach § 43b, 50g (5) oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer (18) ungeachtet des § 43b und des Abkommens anzuwenden.
In § 50d Abs.3 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.31 b) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 50d Absatz 11 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.12, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.12 (BGBl_I_12,1030)
§ 50d Absatz 1 Satz 11 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.36 a) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 50d Absatz 9 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.36 b) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken, sowie Absatz 8 und § 20 Abs.2 des Außensteuergesetzes (17) bleiben unberührt.
§ 50d Absatz 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.36 c) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
(10) (23) 1Sind auf Vergütungen im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nr.3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche
Regelung, gelten diese Vergütungen für Zwecke der Anwendung des Abkommens ausschließlich als Unternehmensgewinne.
2Absatz 9 Nr.1 bleibt unberührt.
§§§
zu § 50e EStG |
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§ 50e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.24 Nr.2 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs.1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.113 Euro geahndet werden.
§ 50e Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs.1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
In § 50e Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs.1 Satz 1,“ die Angabe „§ 45d Abs.3 Satz 1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 50e Absatz 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.32 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 50f EStG |
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§ 50f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 50f Abs.1 wurde die Angabe „§ 22a Abs.2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 22a Abs.2 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 50f Abs.1 wurde die Angabe „§ 22a Abs.2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 22a Abs.2 Satz 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 50f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Abs.2 Satz 9 (2) (3) die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§§§
§§§
zu § 50g EStG |
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§ 50g wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.3 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§ 50g Abs.3 Nr.5 Buchstabe b Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.07.06, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.10 Satz 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Beteiligungen dürfen nur an Unternehmen bestehen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind.
§ 50g Abs.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 25.07.06, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.10 Satz 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 50g Abs.3 Nr.5 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe aa bis cc, wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 50g Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.34 a) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
§ 50g Abs.3 Nr.1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.34 b) aa) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten Steuer beziehungsweise im Fall Belgiens dem „impôt des non-résidents/ belasting der nietverblijfhouders“ beziehungsweise im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ beziehungsweise zu einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3.Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.EU Nr.L 157 S.49) und der Richtlinie 2004/ 66/EG des Rates vom 26.April 2004 zur Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl.EU Nr.L 168 S.35) anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.
In § 50g Abs.3 Nr.5 Satz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wurde die Angabe „oder Anlage 3a Nr.1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.34 b) bb) aaa) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 50g Abs.3 Nr.5 Satz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.34 b) bb) bbb) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
cc) einer der in Anlage 3 Nr.2 und Anlage 3a Nr.2 zu diesem Gesetz aufgeführten Steuern oder einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3.Juni 2003 (ABl.EU Nr.L 157 S.49) und der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.April 2004 (ABl.EU Nr.L 168 S.35) anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird, unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein.
In § 50g Abs.3 Nr.5 Satz 2 Buchstabe a wurde Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.34 b) bb) ccc) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 50g Abs.3 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.34 b) cc) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
6. Ein Unternehmen ist im Sinne von Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, wenn es der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland oder einer vergleichbaren Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Rechtsvorschriften unterliegt.
§ 50g Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wurde neu gefasst, mit rückwirkenderWirkung vom 01.07.13 an, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.28 Absatz 2 des Gesetzes Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten Steuer beziehungsweise im Fall Belgiens dem „impôt des nonrésidents/ belasting der nietverblijfhouders“ beziehungsweise im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ beziehungsweise zu einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.EU Nr.L 157 S.49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.EU Nr.L 363 S.129), anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird (6).
§ 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wurde neu gefasst, mit rückwirkenderWirkung vom 01.07.13 an, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.28 Absatz 2 des Gesetzes Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
cc) (8) 1einer der in Anlage 3 Nr.2 zu diesem
Gesetz aufgeführten Steuern unterliegt und nicht von ihr befreit ist.
2Entsprechendes gilt für eine mit diesen Steuern identische oder weitgehend ähnliche
Steuer, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates
vom 3. Juni 2003 (ABl.EU Nr.L 157 S.49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl.EU Nr.L 363 S.129), anstelle der bestehenden Steuern
oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.
§§§
zu § 50h EStG |
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§ 50h wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.3 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§ 50h wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.07.06, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 Satz 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
Auf Antrag hat das für das in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen oder für eine dort gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den §§ 18 bis 20a der Abgabenordnung zuständige Finanzamt für die Entlastung von der Quellensteuer von Zinsen oder Lizenzgebühren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3.Juni 2003 (ABl.EU Nr.L 157 S.49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.April 2004 (ABl.EU Nr.L 168 S.35), zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist (§ 50g Abs.3 Nr.5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist (§ 50g Abs.3 Nr.5 Buchstabe c).
§§§
zu § 50i EStG |
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§ 50i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.37 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 50i wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.33 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
1Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder sind Anteile im Sinne des § 17 vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen oder überführt worden, und ist eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben, so ist der Gewinn,
den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet entgegenstehender
Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern.
2Auch die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, auf die die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile übertragen oder überführt wurden, sind ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern.
3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter vor dem 29. Juni 2013 Betriebsvermögen einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt.
§§§
§§§
zu § 51 EStG |
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In § 51 Abs.1 Nr.2 Buchstabe n Doppelbuchstabe bb Satz 4 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.82 Nr.1 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304).
§ 51 Abs.4 Nr.1 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.33 a) aa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 51 Abs.4 Nr.1 Buchstabe d wurde die Angabe „die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs.1 Satz 3)“ und das anschließende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.33 a) bb) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 51 Abs.4 Nr.1 nach Buchstabe i wurden die Wörter „der Bescheinigungen nach den §§ 39c und 39d, des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs.1), der so zu gestalten ist, dass er als vereinfachte Einkommensteuererklärung verwendet werden kann, das Muster der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Abs.3 Satz 2, der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 39c und 39d,“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.33 a) cc) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 51 Abs.4 Nr.1a wurden die Sätze 2 und 3 neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.33 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 51 Abs.1 Nr.2 Buchstabe n Doppelbuchstabe bb Satz 4 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06 durch Art.116 Nr.2 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 51 Abs.1 Nr.2 Buchstabe n Satz 5 und 6, Buchstabe q Satz 3, Buchstabe s Satz 1, Buchstabe u Satz 2, 3 und 5 Doppelbuchstabe aa bis cc, Buchstabe w Satz 4 und 8, Buchstabe x Satz 2, Buchstabe y Satz 3, Abs.3 Satz 1 Nr.1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 51 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c wurde das Wort „Vomhundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.55 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 51 Überschrift wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
§ 51 Abs.1 Nr.2 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 10b auf Zuwendungen an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, über den Ausschluß des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen sowie über eine Anerkennung gemeinnütziger Zwecke als besonders förderungswürdig;
In § 51 Abs.4 Nr.1 wurden die Wörter „der so zu gestalten ist, dass er als vereinfachte Einkommensteuererklärung verwendet werden kann“ und das sich anschließende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 51 Abs.4 Buchstabe b und c wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung sowie die in § 39 Abs.3a Satz 4 und § 39a Abs.2 vorgesehenen Anträge, (2)
In § 51 Abs.4 Satzteil nach Buchstabe i wurde Komma nach den Wörtern „Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 39c und 39d“ wird durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.39 b) aa) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 51 Abs.4 Satzteil nach Buchstabe i wurden die Wörter „und des Erstattungsantrags nach § 50 Abs.5 Satz 2 Nr.3“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.39 b) bb) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 51 Abs.4 Nr.1b und 1c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 51 Abs.1 Nr.1 wurde das abschließende Semikolon durch ein Komma ersetzt und Buchstabe f angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 iVm Art.6 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2302)
In § 51 Abs.4 Nr.1 wurden die Wörter „§ 50a Absatz 5 Satz 7“ durch die Wörter „§ 50a Absatz 5 Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 51 Abs.1 Nummer 2 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
In § 51 Abs.4 Nummer 1 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.32 a) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(12) die Anträge nach § 39 Abs.3a sowie die Anträge nach § 39a Abs.2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist,
In § 51 Abs.4 Nummer 1 wurde der Satzteil nach Buchstabe i neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.32 b) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
und die Muster der Lohnsteuerkarte (§ 39), der Bescheinigungen nach den §§ 39c und 39d, des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs.1), der so zu gestalten ist, dass er als vereinfachte Einkommensteuererklärung verwendet werden kann, das Muster der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Abs.3 Satz 2, der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 39c, 39d und (13) (4) der in § 45a Abs.2 und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 6 (17) vorgesehenen Bescheinigungen (14) zu bestimmen;
§§§
zu § 51a EStG |
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§ 51a Abs.2a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.9 a) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 51a Abs.2b bis 2e wurden eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 51a Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.39 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 51a Abs.2a Satz 1 wurde die Angabe „§ 39b Abs.2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b Abs.2 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 51a Abs.2a Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 51a Abs.2c Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(2c) (2) Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs.1 Satz 3 oder in den Fällen des Satzes 2 die Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vornimmt (Abzugsverpflichteter), hat die auf Kapitalerträge nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin einzubehalten (Kirchensteuerabzugsverpflichteter).
§ 51a Abs.2d Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.40 c) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(2d) (2) 1aWird die nach Absatz 2b als Zuschlag auf Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer nicht
nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten
einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der
sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs.1 Satz 4 und 5 errechnet wird;
1bwenn Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben
wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt.
In § 51a Abs.2a Satz 1 wurde die Zahl „3 648“ durch die Zahl „3 864“ und die Zahl „1 824“ durch die Zahl „1 932“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
In § 51a Abs.2a Satz 1 wurde die Angabe „3 864“ durch die Angabe „4 368“, die Angabe „2 160“ durch die Angabe „2 640“, die Angabe „1 932“ durch die Angabe „2 184“ und die Angabe „1 080“ durch die Angabe „1 320“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.5 Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§ 51a Abs.2a Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.33 a) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.
§ 51a Abs.2c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.33 b) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(2c) (2) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs.1 Satz 3 oder in den Fällen des Satzes 2 die Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vornimmt,
hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin
einzubehalten (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) (6).
2aZahlt der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar
an den Gläubiger aus, ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die
die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt;
2bin diesem Fall hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zunächst die vom Schuldner der Kapitalerträge erhobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit § 32d Abs.1 Satz 4 und 5
zu ermäßigen und im Rahmen seiner Steueranmeldung nach § 45a Abs.1 die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen.
3Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbeträge des Kapitalertrags eingeschränkt werden;
3ber kann nicht rückwirkend widerrufen werden.
4Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu benennen.
5Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerabzug
getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
6Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religionsgemeinschaft weiterzuleiten.
7§ 44 Abs.5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird.
8Satz 6 gilt entsprechend.
9§ 45a Abs.2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Religionsgemeinschaft angegeben wird.
10Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt
werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören.
11Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, haben diese für den Antrag nach Satz 1 übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende
Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht.
12Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer
ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist.
13Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil
ermittelt.
14aDer Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten
Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden;
14bfür andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt
oder dies gesetzlich zugelassen ist.
§ 51a Abs.2e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.33 c) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(2e) (2) 1Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d werden unter Beteiligung von Vertretern von Kirchensteuern
erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren Sachverständigen durch die Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems, das den Abzugsverpflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer
erhebenden Religionsgemeinschaft gibt, einzuführen.
2Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag bis spätestens zum 30.Juni 2010 über das Ergebnis.
In § 51a Absatz 2c Nummer 3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Identifikationsnummer“ die Wörter „und des Geburtsdatums“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.38 a) aa) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 51a Absatz 2c Nummer 3 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.38 a) bb) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 51a Absatz 2c Nummer 3 Sätze 6 bis 8 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.38 a) cc) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 51a Absatz 2e Satz 1 wurden nach dem Wort „Identifikationsnummer“ die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.38 b) aa) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 51a Absatz 2e Satz 3 bis 5 wurden neu gefasst (f), mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.38 b) bb) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen
zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1.
4Den Sperrvermerk übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern dem für den Kirchensteuerpflichtigen
zuständigen Wohnsitz-Finanzamt, das diesen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung).
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