Fußnoten §§ 11-20 | ||
---|---|---|
[ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
zu § 11 EStG |
---|
§ 11 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 11 Abs.2 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 11 Abs.2 Satz 3 wurde das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und nach Satz 3 wird neuer Satz 4 eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 16.12.04 an, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.20 Abs.2 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 12 EStG |
---|
In § 12 Satz 1 wurde die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 2, 4, 6, 7 und 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1 bis 4, 6, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 12 Nr.5 wurde mit den notwendigen Folgeänderungen neu eingefügt , mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
In 12 wurde der Einleitungssatz neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
Bisheriger Wortlaut:
Soweit in § 10 Abs.1 Nr.1 bis 4, 6 (f), 7 und 9 (1), § 10a, § 10b und §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
In § 12 wurde die Angabe „in den §§ 4f, 10 Abs.1 Nr.1, 2 bis 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „in den §§ 9c, 10 Abs.1 Nr.1, 2 bis 4, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
In § 12 wurden die Wörter „den §§ 9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9, den“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 12 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. (2)
In § 12 in dem Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.10 a) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§ 12 Nummer 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.10 b) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
5. (6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
§§§
zu § 13 EStG |
---|
§ 13 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
Bisheriger Wortlaut:
(7) § 15 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Satz 2 und 3 und § 15a sind entsprechend anzuwenden.
§ 13 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (1) § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 wurde die Angabe „670 Euro“ durch die Angabe „900 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.11 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§§§
zu § 13a EStG |
---|
In § 13a Abs.6 Satz 3 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 13a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.12 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln, wenn
der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a Bewertungsgesetz) ohne Sonderkulturen (§ 52 Bewertungsgesetz) nicht 20 Hektar überschreitet und
die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (Anlage 1 zum Bewertungsgesetz) nicht übersteigen und
der Wert der selbstbewirtschafteten Sondernutzungen nach Absatz 5 nicht mehr als 2.000 Deutsche Mark je Sondernutzung beträgt.
2Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs.2 Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.
(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln.
2Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den
Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der
Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln.
3Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen.
4Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
(3) 1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
dem Grundbetrag (Absatz 4),
den Zuschlägen für Sondernutzungen (Absatz 5),
den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Gewinnen,
den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 Nr.2 ergeben.
2Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen und diejenigen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind.
3Die abzusetzenden Beträge dürfen insgesamt nicht zu einem Verlust führen.
(4) 1Die Höhe des Grundbetrags richtet sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nach dem Hektarwert (§ 40 Abs.1 Satz 3 Bewertungsgesetz) der selbstbewirtschafteten Fläche.
2Je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind anzusetzen
bei einem Hektarwert
über 300 Deutsche Mark
bis 500 Deutsche Mark 307 Euro,
bei einem Hektarwert
über 500 Deutsche Mark
bis 1.000 Deutsche Mark 358 Euro,
bei einem Hektarwert
über 1.000 Deutsche Mark
bis 1.500 Deutsche Mark 410 Euro,
bei einem Hektarwert
über 1.500 Deutsche Mark
bis 2.000 Deutsche Mark 461 Euro,
(5) 1Als Sondernutzungen gelten die in § 34 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b bis e des Bewertungsgesetzes genannten Nutzungen, die in § 34 Abs.2 Nr.2 des Bewertungsgesetzes genannten Wirtschaftsgüter, die Nebenbetriebe (§ 34 Abs.2 Nr.3 Bewertungsgesetz) und die Sonderkulturen (§ 52 Bewertungsgesetz).
2Die Werte der Sondernutzungen sind aus den jeweils zuletzt festgestellten Einheitswerten oder den nach § 125 des Bewertungsgesetzes ermittelten Ersatzwirtschaftswerten abzuleiten.
3Bei Sondernutzungen, deren Werte jeweils 500 Deutsche Mark übersteigen, ist für jede Sondernutzung ein Zuschlag von 512 Euro zu machen.
4Satz 3 ist bei der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht anzuwenden.
(6) 1In den Durchschnittssatzgewinn sind über die nach den Absätzen 4 und 5 zu ermittelnden Beträge hinaus auch Gewinne, soweit sie insgesamt 1.534 Euro übersteigen, einzubeziehen aus
der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und Gebäuden sowie der im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung stehenden Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des übrigen Anlagevermögens,
Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten, sofern diese dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet und nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden,
der Auflösung von Rücklagen nach § 6c und von Rücklagen für Ersatzbeschaffung.
2Bei der Ermittlung der Gewinne nach den Nummern 1 und 2 ist § 4 Abs.3 entsprechend anzuwenden.
3Der Gewinn aus den in Nummer 3 genannten Tätigkeiten beträgt 35 Prozent (1) der Einnahmen.
§§§
§§§
zu § 15 EStG |
---|
§ 15 Abs.4 Satz 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.1 Nr.2 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660) und ersetzt durch die neuen Sätze 6 und 8, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
Der alte Satz 6 hatte folgenden Wortlaut:
§ 15 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 15 Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06 an, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 ausübt,
§ 15 Abs.1a Satz 1 wurden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 15 Absatz 4 Satz 2 wurden die Wörter „oder erzielt.“ durch die Wörter „oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.11 a) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 15 Absatz 4 Satz 7 wurde das Wort „bezieht.“ durch die Wörter „bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.11 b) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
zu § 15a EStG |
---|
§ 15a Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 15a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
In § 15a Abs.5 wurde der Satzteil vor Nummer 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 15b EStG |
---|
§ 15b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
In § 15b Abs.3 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 15b Absatz 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.13, durch Art.11 Nr.5 iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
§§§
zu § 16 EStG |
---|
In § 16 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „(Absatz 1 Nr.1)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nr.1)“ und die Wörter „(Absatz 1 Nr.2 und 3)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nr.2 und 3)“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.3 a) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 16 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Absatzes 1 Nr.2 oder 3“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 oder 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.3 b) aa) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 16 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Absatzes 1 Nr.2“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.3 b) bb) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 16 Absatz 4 Satz 1 wurde die Angabe „51 200 Euro“ durch die Angabe „45 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.16 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 16 Absatz 4 Satz 3 wurde In Satz 3 wird die Angabe „154 000 Euro“ durch die Angabe „136 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.16 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 16 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 16 Abs.3 Satz 2 wurde der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 16 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 16 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55.Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 (4) Euro übersteigt.
§ 16 Abs.4 Satz 3 wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 (5) Euro übersteigt.
§ 16 Absatz 3b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
zu § 17 EStG |
---|
In § 17 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „10 300 Euro“ durch die Angabe „9 060 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.17 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 17 Abs.3 Satz 2 wurde Angabe „41 000 Euro“ durch die Angabe „36 100 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.17 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 17 Abs.2 Satz 3 und 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 17 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
§ 17 Absätze 5 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 17 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 17 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 (1) Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den
der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 (2) Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
§§§
zu § 18 EStG |
---|
§ 18 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
§ 18 Abs.1 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2013)
In § 18 Abs.1 Nr.1 Satz 2 wurde der der Klammerzusatz „(vereidigte Bücherrevisoren)“ gestrichen, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 18 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
Bisheriger Wortlaut:
§ 18 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden (4).
§§§
zu § 19 EStG |
---|
In § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden In Absatz 1 Satz 1 Nr.1 werden die Angabe „ , die“ und die Wörter „gewährt werden“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 19 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3.072 Euro im Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag) .
2Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus
früheren Dienstleistungen, die
als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
ain anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;
bBezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63.Lebensjahr oder,
wenn er Schwerbehinderter ist, das 60.Lebensjahr vollendet hat.
In § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06 an, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 19 Abs.2 Satz 3 wurden in den Tabellenüberschriften die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 19 Abs.2 Satz 1, 3 und 7 wurden jeweils das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Dienstleistungen“ ein Komma und die Wörter „auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.14, durch Art.4 Nr.3 a) iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
2aZu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet,
mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach § 112 Abs.1a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sanierungsgelder;
2bSonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse
anlässlich
In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 wurden die Wörter „im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.14, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.13 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§§§
zu § 19a EStG |
---|
In § 19a Abs.2 Satz 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.8 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 19a Abs.1 wurde die Angabe „154 Euro“ durch die Angabe „135 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.18 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 19a Abs.2 Sätze 2 und 3 wurden jeweils die Wörter „amtlichen Handel“ durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.13a Nr.2 1. iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 19a Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „zum geregelten Markt zugelassen oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.13a Nr.2 2. iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 19a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1790), so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz 2) ist und insgesamt 154 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(2) 1Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen.
2Werden einem Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes überlassen, die am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung an einer deutschen Börse zum regulierten Markt (3) zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im regulierten Markt (3) notierten Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung vergangen sind.
3Liegt am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung eine Notierung nicht vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im regulierten Markt (3) notierten Kurs angesetzt.
4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, die im Inland (4) oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr.13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10.Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen
(ABl.EG Nr.L 141 S.27) zugelassen sind.
5Sind am Tag der Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung vergangen, so tritt an die Stelle des Tages der Beschlussfassung über die Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung.
6Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Überlassung angesetzt.
7Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe g, i, k und l des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.
8...(1)
§§§
zu § 20 EStG |
---|
In § 20 Abs.1 Nr.4 Satz 2 wurde die Angabe „ist § 15a“ durch die Angabe „sind § 15 Abs.4 Satz 6 und § 15a“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.1 Nr.3 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b wurden die Euro-Ansätze erhöht, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.2 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
In § 20 Absatz 1 Nr.4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 15 Abs.4 Satz 6“ durch die Angabe „§ 15 Abs.4 Satz 6 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
In § 20 Abs.4 Satz 1 und 3 wurde jeweils die Angabe „1 550 Euro“ durch die Angabe „1 370 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.19 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 20 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „3 100 Euro“ durch die Angabe „2 740 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.19 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 20 Abs.1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
6. 1außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind.
2Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne
des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im
Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von
zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß ausgezahlt werden.
3Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Satz 5.
4Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 Abs.2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen
für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs.2 Satz 2 Buchstabe a oder b
erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in
Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10
Abs.2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können.
5Die Sätze 1 bis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden;
§ 20 Abs.1 Nr.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
Bisheriger Wortlaut:
In § 20 Abs.4 Satz 1 bis 3 wurde die Zahl „1 370“ jeweils durch die Zahl „750“ und die Zahl „2 740“ durch die Zahl „1 500“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 20 Abs.1 Nr.2 Satz 1 wurden die Wörter „unbeschränkt steuerpflichtigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 20 Abs.1 Nr.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 28 Abs.2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs.2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 1 wurde die Angabe „§ 21 Abs.3 des Umwandlungssteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 22 Abs.4 des Umwandlungssteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.13 c) aa) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 2 wurde der zweite Halbsatz neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.13 c) bb) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1.
In § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 3 wurde das den Satz abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und neuer Satz 4 angefügt , mit Wirkung vom 19.12.06 an, durch Art.1 Nr.13 a) aa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 15 Abs.4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b“ durch die Angabe „§ 15 Abs.4 Satz 6 bis 8 und § 15a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06 an, durch Art.1 Nr.13 a) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.6 Satz 1 wurden die Wörter „soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird“ durch die Wörter „soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06 an, durch Art.1 Nr.13 a) cc) aaa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.6 Satz 3 wurden nach dem Wort „Lebensversicherungen“ ein Komma und die Wörter „auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06 an, durch Art.1 Nr.13 a) cc) bbb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.9 letzter Halbsatz wurde die Angabe „Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt“ durch die Angabe „Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.13 a) dd) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe a letzter Halbsatz wurde die Angabe „Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt“ durch die Angabe „Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06 an, durch Art.1 Nr.13 a) ee) iVm Art.20 Abs.5 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 2 wurden nach der Angabe „Satzes 1“ ein Semikolon und neuer Halbsatz eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06 an, durch Art.1 Nr.13 a) ee) iVm Art.20 Abs.5 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 20 Abs.2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06 an, durch Art.1 Nr.13 b) cc) bbb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 4 wurde die Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 Abs.1 Nr.6 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 a) bb) aaa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 20 Abs.1 Nr.6 bisheriger Satz 3 wurde die Angabe „Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 a) bb) bbb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 20 Abs.1 Nr.7 Satz 1 wurde das Wort „gewährt“ wird durch das Wort „geleistet“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 a) cc) aaa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 20 Abs.1 Nr.7 Satz 1 wurde nach den Wörtern „auch wenn die Höhe“ werden die Wörter „der Rückzahlung oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 a) cc) bbb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 5 wurden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 11 angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 a) dd) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden;
1von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile
nicht mitveräußert werden.
2Die Besteuerung tritt an die Stelle der
Besteuerung nach Absatz 1;
1von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen
Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.
2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung;
Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen mitveräußert werden und das Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums (Stückzinsen) besonders in Rechnung gestellt ist.
abgezinsten oder aufgezinsten Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen durch den ersten und jeden weiteren Erwerber,
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen ohne Zinsscheine und Zinsforderungen oder von Zinsscheinen und Zinsforderungen ohne Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstige Kapitalforderungen durch den zweiten und jeden weiteren Erwerber zu einem abgezinsten oder aufgezinsten Preis,
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt,
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, bei denen Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe oder für unterschiedlich lange Zeiträume gezahlt werden,
soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden
Emissionsrendite entsprechen.
2aHaben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag;
2bbei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer
ausländischen Währung ist der Unterschied in dieser Währung zu ermitteln.
3aDie Besteuerung der Zinsen und Stückzinsen nach Absatz 1 Nr.7 und Satz 1 Nr.3 bleibt unberührt;
3bdie danach der Einkommensteuer unterliegenden,
dem Veräußerer bereits zugeflossenen Kapitalerträge aus den Wertpapieren
und Kapitalforderungen sind bei der Besteuerung nach der Emissionsrendite
abzuziehen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Einlösung der Wertpapiere
und Kapitalforderungen bei deren Endfälligkeit entsprechend.
5Die Sätze 1 bis 4 sind nicht auf Zinsen aus Gewinnobligationen und Genußrechten im Sinne des § 43 Abs.1 Nr.2 anzuwenden.
2Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.
3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen
aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.
§ 20 bisheriger Abs.2a wurde Abs.5, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 bisheriger Abs.2b wurde Abs.7, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 Abs.3 wurde neu gefasst (wohl richtig neu eingefügt) (f), mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 e) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 bisheriger Abs.3 wurde Abs.8 und darin wurde die Angabe „in den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „in den Absätzen 1, 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 f) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 g) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 750 (4) (8) Euro abzuziehen (Sparer-Freibetrag).
2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 1500 (5) (8) Euro gewährt.
3aDer gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen;
3bsind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 750 (4) (8) Euro, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen.
4Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dürfen nicht höher sein als die um die Werbungskosten einschließlich einer abzuziehenden ausländischen Steuer geminderten Kapitalerträge.
§ 20 bisheriger Abs.4 wurde Abs.9, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 h) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 neuer Abs.9 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 h) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
In § 20 neuer Abs.9 Satz 2 wurden das Wort „Sparer-Freibetrag“ durch das Wort „Sparer-Pauschbetrag“ sowie die Zahl „1 500“ durch die Zahl „1 602“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 h) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 20 neuer Abs.9 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 h) cc) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
§ 20 neuer Abs.9 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 h) dd) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
§ 20 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.16 i) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 20 Abs.1 Nr.6 Satz 4 wurde das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und es wurden die Sätze 5 und 6 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 a) aa) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 20 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b Satz 3 wurde die Angabe „§ 8 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 a) bb) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 20 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 20 Abs.8 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 20 Abs.9 Satz 4 wurden die Wörter „um eine abzuziehende ausländische Steuer geminderten und“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 20 Abs.1 Nr.7 Satz 2 wurde das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und ein neuer Satz angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.16 a) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 20 Abs.1 Nr.9 Satz 2 wurde das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und ein neuer Satz angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.16 a) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 20 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 20 Abs.4a Satz 1 wurden nach dem Wort „Personenvereinigung“ jeweils das Komma und die Wörter „die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat,“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.16 c) aa) aaa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 20 Abs.4a Satz 1 wurde die Angabe „§ 13 Absatz 2“ wird durch die Wörter „den §§ 13 und 21“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.16 c) aa) bbb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 20 Abs.4a Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.16 c) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags vom Emittenten die Lieferung einer vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren anzudienen und machen der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.
In § 20 Absatz 4a Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 20 Absatz 1 Nummer 6 wurde das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wurden die Sätze 7 und 8 angefügt. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.9 a) aa) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 5 wurde das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und Satz 6 angefügt. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.9 a) bb) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 wurde neu gefasst. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
2Diese Besteuerung tritt an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1
§ 20 Absatz 6 Satz 1 wurde aufgehoben. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.9 c) aa) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
(6) (38) 1Verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach der Verrechnung im Sinne des § 43a Abs.3 zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Abs.3 Satz 9 und 10 zu verrechnen.
In § 20 Absatz 6 Satz 4 (neu) wurden nach dem Semikolon die Wörter „die Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß“ durch die Wörter „die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß“ ersetzt. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.9 c) bb) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
Fussnoten - EStG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2015
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§