EStG (3) | ||
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1 4 6 11 21 31 [ « ] [ I ] [ » ] 36 43 50 62 Anl | [ ] |
3. Gewinn (2) |
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(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs.1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
1Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.
2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
3aTeilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen
des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde;
3bdabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.
4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß ein niedrigerer Teilwert nach
Satz 2 angesetzt werden kann.
1a. | (3) 1Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent (12) der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs.2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. |
1Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden
Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.
2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a. | 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies
den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. |
1Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent (12) abzuzinsen.
2Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am
Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die
verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
3a. | 1Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: |
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, daß der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
1Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.
2aRückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die
vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind
zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; (1)
2bBuchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.
3aRückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt
der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stillegung begonnen werden muß, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln;
3bsteht der Zeitpunkt der Stillegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; und
1aRückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent (12) abzuzinsen;
1bNummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.
3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus
Buchstabe d Satz 3 (2) ergebende Zeitraum maßgebend.
1aEntnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; (6)
1bin den Fällen des § 4 Abs.1 Satz 3 ist die
Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen (6).
2aDie private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu
mehr als 50 Prozent (12) betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (4);
2bbei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin
enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum
31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität;
2cdie Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro (25).
3aBei der Ermittlung der Nutzung im Sinne des Satzes 2 gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten als betriebliche Nutzung (5);
3bbei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend
aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden
(Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden
insgesamt entstandenen Aufwendungen um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf
das Batteriesystem entfallen, zu mindern (26).
4Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch
Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
5Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs.1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.
6Satz 5 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen (19).
1aEinlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen;
1bsie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist, (13)
aein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige
an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs.1 bis 6 (7) beteiligt ist;
b§ 17 Abs.2 Satz 4 (7) (18) gilt entsprechend, oder (14)
(14) ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Abs.2 ist.
5a. | In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 (22) zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen (8). |
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2) (20) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an
deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die einer selbständigen Nutzung fähig sind,
können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung
oder Einlage des Wirtschaftsguts oder
der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert
um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6
an deren Stelle tretende Wert für das einzelne
Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen.
2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung
nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen
Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang
eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander
abgestimmt sind.
3Das gilt auch, wenn
das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang
gelöst und in einen anderen
betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt
werden kann.
4Wirtschaftsgüter im Sinne
des Satzes 1, deren Wert 150 Euro übersteigt,
sind unter Angabe des Tages der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts
oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten oder des nach
Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes
Verzeichnis aufzunehmen.
5Das Verzeichnis
braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben
aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a) (17) (21) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die einer selbständigen
Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts
oder der Eröffnung des Betriebs ein
Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert
um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6
an deren Stelle tretende Wert für das einzelne
Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro
übersteigen.
2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr
der Bildung und den folgenden vier
Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd
aufzulösen.
3Scheidet ein Wirtschaftsgut
im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen
aus, wird der Sammelposten
nicht vermindert.
4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder der nach Absatz 1 Nummer 5
bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die einer selbständigen Nutzung
fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts
oder der Eröffnung des Betriebs in
voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen
werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um einen darin enthaltenen
Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der
nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle
tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut
150 Euro nicht übersteigen.
5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften,
hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter
einheitlich anzuwenden.
(3) 1aWird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben;
1bdies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.
2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.
3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunde n.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Abs.1 Satz 8 (10) (23)) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5) 1aWird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist;
1b§ 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden (24).
2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.
3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.
4aWird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer
Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung
entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem
übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden;
4bdiese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.
5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.
6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.
(6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.
2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die
Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des
eingelegten Wirtschaftsguts.
3In den Fällen des Absatzes 1 Nr.5 Satz 1 Buchstabe a
erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des
Wirtschaftsguts.
4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) (27) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, daß die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
adie Pensionszusage schriftlich erteilt ist;
bdie Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 27.Lebensjahr vollendet (3) oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (1) unverfallbar wird,
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3) 1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der
Pensionsverpflichtung angesetzt werden.
2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
1vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts
betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung
im Sinne von § 1 Abs.2 des Betriebsrentengesetzes (1) mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs.
2aDie Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am Beginn
des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr
Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist;
2bdie künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.
3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.
4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.
5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.
6aHat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des 27.Lebensjahrs (4) des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte
das 27.Lebensjahr vollendet (4);
6bin diesem Fall gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (1) unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs;
anach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß
des Wirtschaftsjahrs;
bNummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
3Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent (2) und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
(4) 1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden.
2aSoweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden;
2bentsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.
3aIn dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet werden;
3bdiese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.
4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem
vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr
als 25 Prozent (2), so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der
Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.
5aAm Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden;
5bdie für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der
Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.
6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
§§§
Grund und Boden,
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, oder
Gebäude oder Binnenschiffe (5)
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft
oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.
2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Grund und Boden,
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden
ist,
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn
der zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der
Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen
Grund und Boden entstanden ist, (6)
Gebäuden,
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden
oder Gebäuden entstanden ist, oder (6)
Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist (7).
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.
4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die
Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.
(2) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem
das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.
2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.
(3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.
2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den
folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im
Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter
Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen.
3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluß des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist.
4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.
5aIst eine Rücklage am Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist;
5bist die Rücklage am Schluß des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
(4) 1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, daß
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs.1 oder § 5 ermittelt,
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem landund forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.
(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt (11) worden ist, der Buchwert am Schluß des Wirtschaftsjahrs der Anschaffung oder Herstellung.
(6) 1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Abs.2 und Abs.2a (10) im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungsoder Herstellungskosten.
2In den Fällen des § 7 Abs.4 Satz 1 und Abs.5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten maßgebend.
(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent (9) des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
(8) 1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 (12) bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
an die Stelle der in Absatz 4 Nr.2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166 Abs.4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Abs.2 (f) und § 148 Abs.1 Baugesetzbuch).
(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, daß die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
(10) 1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem
Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren
angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach
Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen. (1)
2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare
bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der
Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs.2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (2) für
Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden.
3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der (3) Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs.2 steuerbefreiten Betrages.
4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nr.1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.
5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht
vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich
des nach § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs.2 steuerbefreiten Betrages bilden.
6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.
7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs.2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen.
8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung
folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen
wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle
Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent (9) des nicht nach § 3 Nr.40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs.2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. (4)
10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.
11...(8)
§§§
(1) 1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Abs.4 Nr.1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs.3 oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
2aSoweit nach § 6b Abs.3 eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln;
2bder Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.
(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Abs.5 vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.
2In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung
oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Abs.1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Abs.3 in Verbindung mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.
§§§
(1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr.1103/97 des Rates vom 17.Juni 1997 (ABl.EG Nr.L 162 S.1) lauten, sind am Schluß des ersten nach dem 31.Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs.4 Satz 1 des (f) EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen.
2Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden.
3Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
4Die Rücklage ist spätestens am Schluß des fünften nach dem 31.Dezember
1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) 1In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1 Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern aufgrund der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergeben.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können.
§§§
(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).
2Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.
4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des
Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr
der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein
Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. (1)
5aBei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen
eingelegt worden sind, mindert sich der
Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen
oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt
der Einlage vorgenommen worden sind,
höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten;
5bist der Einlagewert
niedriger als dieser Wert, bemisst sich die
weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert (14).
6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.
7aAbsetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung sind zulässig;
7bsoweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren
entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2) (11) (12) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt
der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
die Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen bemessen.
2aDie Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem
unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen
Buchwert (Restwert) vorgenommen werden;
2bder dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung
in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden
Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.
3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs.8 gelten entsprechend.
4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen
die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3) (11) (12) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.
2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem
dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer
des einzelnen Wirtschaftsguts.
3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4) 1aBei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent (8),
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
1bAbsatz 1 Satz 5 (3) gilt entsprechend.
2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr.2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr.2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.
3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.
4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im
Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz
noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs.1 Nr.1 Satz 2).
(5) 1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und (13) die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr.1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1.Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
|
im Jahr der Fertigstellung und in den darauf in den darauf |
|
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr.2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1.Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
|
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren in den darauf in den darauf |
|
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr.2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
auf Grund eines nach dem 28.Februar 1989 und vor dem 1.Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28.Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28.Februar 1989 und vor dem 1.Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
|
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren in den darauffolgenden in den darauffolgenden |
|
(15) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
|
im Jahr der Fertigstellung in den darauf folgenden 6 Jahren in den darauf folgenden 36 Jahren
|
jeweils 2,5 Prozent, jeweils 1,25 Prozent, (f)
|
(6) auf Grund eines nach dem 31.Dezember 2003 und vor dem 1.Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31.Dezember 2003 und vor dem 1.Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
|
im Jahr der Fertigstellung in den darauf folgenden 8 Jahren in den darauf folgenden 32 Jahren
|
jeweils 2,5 Prozent (8), jeweils 1,25 Prozent (8),
|
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.
3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht. (5)
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6) aBei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden;
bdabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
§§§
(1) 1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und
Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
2Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten.
3Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den geminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) 1Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten.
2Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind.
3Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewendet.
4Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zufließt.
5Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.
(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs.1 oder 4 berücksichtigt werden.
(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs.1 oder 4 vorzunehmen.
(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden.
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs.1 Nr.4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen.
(7) 1Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteiligten vorgenommen werden.
2Die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.
(8) 1Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen enthält.
2Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Abs.5a nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs.4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz (1), bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.
§§§
§§§
§§§
§§§
§§§
§§§
(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung
oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens
bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd
abziehen (Investitionsabzugsbetrag).
2Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen
werden, wenn
der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:
a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs.1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235 000 Euro;
b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro oder
c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Abs.3 ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages einen Gewinn von 100 000 Euro;
der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich
a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen;
b) mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und
der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen
werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.
4Die Summe der Beträge,
die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach Absatz 3 oder 4 rückgängig
gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.
(2) 1aIm Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen;
1bdie Hinzurechnung
darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen.
2aDie Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1
genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden;
2bdie Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung,
erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
im Sinne von § 6 Abs.2 und 2a verringern sich entsprechend.
(3) 1Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis
zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2
hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1
rückgängig zu machen.
2Wurde der Gewinn des
maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung
oder einer gesonderten Feststellung
zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steueroder
Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.
3aDas gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid
bestandskräftig geworden ist;
3bdie Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor
die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum
abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr
des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr
endet.
4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden (10).
(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte
des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind der Abzug
nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung
nach Absatz 2 rückgängig zu machen.
2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre
bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden
Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.
3aDas gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind;
3bdie Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.2 Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen.
4§ 233a Abs.2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs.1 oder Abs.2 (9) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 nicht überschreitet, und
adas Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte
des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt
wird;
bAbsatz 4 gilt entsprechend.
(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.
§§§
(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann
der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz
4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den
folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent
und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu
7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen im
Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen (5) (f).
2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme
und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten
in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen,
soweit diese nach dem rechtswirksamen
Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags
oder eines gleichstehenden Rechtsakts
durchgeführt worden sind (6) (f).
4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.
5aNach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den
Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen;
5bdie weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das
gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude
maßgebenden Prozentsatz (4) zu bemessen.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist.
2aSind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten;
2bwerden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige
abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr
der Herstellung und in den folgenden sieben
Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden
vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der
Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die
nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes
als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen
Nutzung erforderlich sind, absetzen (4) (f).
2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.
3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2
entsprechend anzuwenden.
4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das
für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten
Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und
Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind
5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme
und in den folgenden elf Jahren auch
für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen,
die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1
bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen
Abschluss eines obligatorischen
Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden
Rechtsakts durchgeführt worden sind (5) (f).
6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten
Stelle durchgeführt worden sein.
7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.
8§ 7h Abs.1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
2aHat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten;
2bwerden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) § 7h Abs.3 ist entsprechend anzuwenden.
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§§§
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