Fußnoten zu §§ 4-7i | ||
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[ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
zu § 4 EStG |
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§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.5 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 4 Abs.5 Nr.11 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
In § 4 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.5 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 wurde die Angabe „80 vom Hundert“ durch die Angabe „70 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.5 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 4 Abs.1 Satz 3 und 4 wurde jeweils die Angabe „nach Absatz 3 oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.1 a) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
§ 4 Abs.3 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.1 b) aa) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4 Abs.3 Satz 5 wurden die Wörter „nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ durch die Angabe „Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.1 b) bb) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
In § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6 Satz 3 wurde die Angabe „§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 oder 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.1 c) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Wie die Nummer 6 wieder in das Gesetz eingefügt wurde ist mir unbekannt. Die Neufassungsbeskanntmachung enthält in in leicht geändertem Worltaut. Ich kann nicht ausschließen, dass die oben erwähnte Aufhebung der Vorschrift übersehen wurde.
Bisheriger Wortlaut:
6. 1Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.
2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs.2 entsprechend anzuwenden.
3Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im
Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 oder Abs.2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 für jeden
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 Satz 4 bis
6 oder Abs.2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern, ermittelt der
Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs.1
Nr.4 Satz 1 oder 3 (8), treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;
In § 4 Abs.6b wurden die Sätze 2 und 3 durch den neuen Satz 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 4 Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 4 Abs.1 Satz 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 4 Abs.1 bisheriger Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
§ 4 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.11 wurde der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 12 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 4 Abs.4a Satz 3, Abs.5 Satz 1 Nr.2 Satz 1, Nr.5 Satz 4, Nr.6 Satz 3 und Abs.5a Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 4 Abs.5b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 4 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.3a iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§ 4 Abs.1 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6b Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4 Abs.5 Satz 1 wurde in Nummer 12 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 13 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.17 Satz 3 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§ 4 Abs.5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
§ 4 Abs.5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
§ 4 Abs.9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 4 Absatz 5 Nummer 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
Bisheriger Wortlaut:
1Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.
2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro
abzuziehen;
2eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des
nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der
überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
3aWird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend;
3bdabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend.
4aBei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der
Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 Prozent (16) der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden;
4bdabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der
Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.
5Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben
Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate.
6aDie Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung;
6bdabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer
Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die
Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
In § 4 Absatz 5 Nummer 6 Satz 2 wurden die Wörter „Nummer 4 und 5 Satz 1 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
In § 4 Absatz 5 Nummer 6 Satz 3 wurden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6“ und die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
§ 4 Absatz 5 Nummer 6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.2 c) Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
In § 4 Absatz 5 Nummer 6 Satz 3 wurden am Ende die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß;“ angefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 4 Absatz 5 Nummer 8 Satz 1 wurden dieWörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 wurden die Wörter „der §§ 14, 17 und 18“ durch die Wörter „der §§ 14 und 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§ 4 Absatz 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
(9) (25) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Betriebsausgaben.
§§§
zu § 4d EStG |
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§ 4d Abs.1 Nr.1 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwärter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt oder den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernommen hat.
In § 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Satz 3 und 7, Nr.2 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 wurden die Wörter „das 28.Lebensjahr vollendet hat“ jeweils durch die Wörter „das 27.Lebensjahr vollendet hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
In § 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 Buchstabe c Satz 3 wurden die Wörter „das 28.Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ durch die Angabe „das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.1 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
In § 4d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 wurden die Wörter „spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten können“ durch die Wörter „spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
zu § 4f EStG |
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§ 4f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 4f Satz 1 wurden die Wörter „vor Vollendung des 27.Lebensjahres“ durch die Wörter „vor Vollendung des 25.Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 4f Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.3b iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
5Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist.
§ 4f wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung
eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden
Kindes im Sinne des § 32 Abs.1, die wegen
einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen,
können bei Kindern, die das 14.Lebensjahr noch
nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25.Lebensjahres (2) eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe
von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens
4 000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen
werden.
2Im Falle des Zusammenlebens der
Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile
erwerbstätig sind.
3Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen
für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten
sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
4Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1
Abs.1 oder Abs.2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,
ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen,
soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat
des Kindes notwendig und angemessen ist.
5Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist,
dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf
das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (3).
§ 4f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.11.13, durch Art.11 Nr.2 iVm Art.16 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
§§§
zu § 4g EStG |
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§ 4g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§§§
zu § 4h EStG |
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§ 4h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 4h Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 4h Abs.2 Satz 1 Buchstabe a wurden die Wörter „eine Million Euro“ durch die Wörter „drei Millionen Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 4h Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar
in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen
und um die nach § 6 Abs.2 Satz 1, § 6 Abs.2a Satz 2 und § 7 dieses Gesetzes abgesetzten
Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns.
2Zinsaufwendungen, die nicht abgezogen werden dürfen, sind
in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag).
3Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser
Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn.
In § 4h Abs.2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 wurden die Wörter „bis zu einem Prozentpunkt“ durch die Wörter „um bis zu zwei Prozentpunkte“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§ 4h Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.1 c) aa) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4h Abs.4 Satz 4 wurden die Wörter „der nach Satz 1 festzustellende Betrag ändert“ durch die Wörter „die nach Satz 1 festzustellenden Beträge ändern“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.1 c) bb) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
In § 4h Abs.5 Satz 1 wurden vor dem Wort „Zinsvortrag“ die Wörter „EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter“ eingefügt und das Wort „geht“ durch das Wort „gehen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.1 d) aa) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
In § 4h Abs.5 Satz 2 wurden vor dem Wort „Zinsvortrag“ die Wörter „EBITDA-Vortrag und der“ eingefügt und das Wort „geht“ durch das Wort „gehen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.1 d) bb) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§§§
zu § 5 EStG |
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§ 5 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.2 a) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
§ 5 Abs.4a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.2 b) Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
In § 5 in der Überschrift wurde das Wort „Vollkaufleuten“ durch das Wort „Kaufleuten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 5 Absatz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.11.13, durch Art.11 Nr.3 iVm Art.16 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
§§§
zu § 5a EStG |
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§ 5a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.6 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 5a Abs.5 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
In § 5a Abs.2 Satz 5 wurden die Wörter „oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.04.08, durch Art.7 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,706)
§ 5a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (1) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 kann mit Wirkung ab dem jeweiligen Wirtschaftsjahr bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres gestellt werden, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt (Erstjahr).
2Danach kann ein Antrag in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren, vom Beginn des Erstjahres gerechnet, endet.
3Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.
4Nach Ablauf dieses Zeitraums kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende dieses Jahres unwiderruflich zurücknehmen.
5An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.
§§§
zu § 5b EStG |
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§ 5b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.01.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§§§
zu § 6 EStG |
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§ 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe d Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Nr.1 a) des Altfahrzeug-Gesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2199)
In § 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe e Satz 3 wurde die Angabe „Buchstabe d Satz 2“ durch die Angabe „Buchstabe d Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.2 Nr.1 b) des Altfahrzeug-Gesetzes vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2199)
§ 6 Abs.1 Nr.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.4 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.3 Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
Bisheriger Wortlaut:
Nach § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 wurde Satz 3 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 wurden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 6 Abs.1 Nr.5 Satz 1 Buchstabe b wurden die Angabe „§ 17 Abs.1“ durch die Angabe „§ 17 Abs.1 oder 6“ und die Angabe „§ 17 Abs.2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 17 Abs.2 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 6 Abs.1 Nr.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 6 Abs.2 Satz 1 und 4 wurde jeweils die Angabe „Absatz 1 Nr.5 oder 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr.5 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 6 Abs.4 wurde die Angabe „§ 4 Abs.1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 4 Abs.1 Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 7 wurde die Angabe „Sätze 4 und 5“ durch die Angabe „Sätze 5 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 6 Abs.1 Nr.1a Satz 1, Nr.3 Satz 1, Nr.3a Satz 1 Buchstabe e, Nr.4 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 6 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a wurden nach dem Wort „ist“ ein Komma eingefügt und das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 6 Abs.1 Nr.5 Buchstabe b wurden der Satz 1 abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt sowie anschließend das Wort „oder“ und Buchstabe c angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 6 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.8 b) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr.5 bis 6 (9) an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs.1), oder der nach Absatz 1 Nr.5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen.
§ 6 Abs.2 Sätze 4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.8 b) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
4Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nr.5 bis 6 (9) an deren Stelle tretenden Werts in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind.
5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben
aus der Buchführung ersichtlich sind.
§ 6 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 6 Abs.1 Nr.5 Satz 1 Buchtabe a zweiter Halbsatz wurde die Angabe „§ 17 Abs.2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 17 Abs.2 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 6 Abs.1 Nr.4 wurde Satz 6 aufgehoben, der bisherige Satz 7 wurde Satz 6 und neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 6 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.2 a) Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder der nach Absatz 1 Nr.5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig
sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben
abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen
darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs.1), oder der nach Absatz 1 Nr.5 bis 6
an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen (15).
2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind
3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
4...(16)
§ 6 Abs.2a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.2 b) Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(2a) (17) 1Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des
Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs.1), oder der nach Absatz 1 Nr.5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut
150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.
2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren
mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.
3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
In § 6 Abs.1 Nr.5a wurden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 6 Abs.4 wurde der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 1 Satz 7)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 1 Satz 8)“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 6 Abs.5 Satz 1 wurde der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wurde der Punkt am Ende durch die Wörter „; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro.“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.5 a) aa) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 wurde der Punkt am Ende durch die Wörter „; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen, zu mindern.“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.5 a) bb) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 6 Absatz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Im Fall des § 4 Abs.3 sind bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
§§§
zu § 6a EStG |
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In § 6a wurden jeweils in in Absatz 2 Nr.1, Absatz 3 Satz 2 Nr.1 Satz 1 und 6 die Wörter „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 6a Abs.3 Satz 3 und Abs.4 Satz 4 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 6a Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „das 28.Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „das 27.Lebensjahr vollendet“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
In § 6a Abs.3 Satz 2 Nr.1 Satz 6 wurden die Wörter „vor der Vollendung des 28. Lebensjahres“ durch die Wörter „vor der Vollendung des 27.Lebensjahres“ und die Wörter „das 28.Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „das 27.Lebensjahr vollendet“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
§§§
zu § 6b EStG |
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In § 6b Abs.10 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.2 a) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 6b Abs.10 Satz 2 wurde das Wort „Anschaffungskosten“ durch die Wörter „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.2 b) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 6b Abs.10 Satz 3 wurden die Wörter „neu angeschaffte“ und „neu erworbenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.2 c) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
§ 6b Abs.10 Satz 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.2 d) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
In § 6b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „oder Gebäude“ durch die Wörter „Gebäude oder Binnenschiffe“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 6b Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurden am Ende das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 6b Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt, danach das Wort „oder“ sowie die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 6b Abs.10 Satz 11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
11Die Sätze 1 bis 10 sind bei der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr.40 Satz 4 erfüllt sind.
In § 6b Abs.7 und Abs.10 Satz 9 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 6b Abs.6 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 6 Abs.2“ die Angabe „und Abs.2a“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 6b Absatz 5 wurde das Wort „herstellt“ durch das Wort „hergestellt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 6b Absatz 8 Satz 1 wurde die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
zu § 7 EStG |
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§ 7 Abs.1 Satz 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 7 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Alte Fassung:
3§ 7a Abs.8 gilt entsprechend.
§ 7 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 4“ nach dem Semikolon durch die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 c) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 7 Abs.5 Nr.3 wurde Buchstabe b durch die neuen Buchstaben b und c ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 d) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 7 Abs.5 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.7 d) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 7 Abs.5 Satz 1 Nr.3 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.06 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3682)
Bisheriger Wortlaut:
c. (4) auf Grund eines nach dem 31.Dezember 2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31.Dezember 2003 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
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im Jahr der Fertigstellung in den darauf folgenden 8 Jahren in den darauf folgenden 32 Jahren
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jeweils 2,5 vom Hundert, jeweils 1,25 vom Hundert,
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In § 7 Abs.2 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 7 Abs.2 Satz 2 und 3, Abs.4 Satz 1 Nr.1 und 2 Buchstabe a und b und Abs.5 Nr.1 bis 3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden jeweils das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden jeweils das Wort „Hundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.53 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7 Abs.2 und 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.
2aDie Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden;
2bder dabei anzuwendende Prozentsatz (9) darf höchstens das Doppelte des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes (10) betragen und 20 Prozent (8) nicht übersteigen.
3Abweichend von Satz 2 darf bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die nach dem 31.Dezember 2005 und vor dem 1.Januar 2008
angeschafft oder hergestellt worden sind, der anzuwendende
Prozentsatz (9) höchstens das Dreifache
des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes (10)
betragen und 30 Prozent (8) nicht übersteigen (7).
4Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs.8 gelten entsprechend. (2)
5Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.
2In diesem Fall bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.
3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
§ 7 Abs.2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2896)
In § 7 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „im Inland belegenen Gebäuden“ und das anschließende Komma durch die Wörter „Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 7 Abs.1 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind.
§ 7 Abs.5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
(4) auf Grund eines nach dem 31.Dezember 1995 und vor dem 1.Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31.Dezember 1995 und vor dem 1.Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
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im Jahr der Fertigstellung in den darauf folgenden 6 Jahren in den darauf folgenden 36 Jahren
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jeweils 2,5 Prozent (8), jeweils 1,25 Prozent (8),
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§§§
zu § 7a EStG |
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In § 7a Abs.9 wurden das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 7b EStG |
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In § 7b Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 Satz 2, Abs.7 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7b Abs.2 Satz 3 wurden das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 7b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 Prozent (1) Wohnzwecken dienen und die vor dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden sind, kann abweichend von § 7 Abs.4 und 5 der Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent (1) der Herstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent (1) der Anschaffungskosten absetzen.
2aNach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 Prozent (1) des Restwerts abzuziehen;
2b§ 7 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.
3Übersteigen die Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung 200.000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus 250.000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem dieser Gebäude oder einer Eigentumswohnung den entsprechenden Teil von 200.000 Deutsche Mark oder von 250.000 Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden Teil der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten § 7 Abs.4 anzuwenden.
4Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung
von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vorliegen;
aanschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer
Eigentumswohnung veräußert;
bdas gilt auch, wenn das veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentumswohnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vorliegen;
nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vorliegen.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem 1.Januar 1987 fertiggestellt worden ist, wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem 1.Januar 1964 fertiggestellt und nicht nach dem
31.Dezember 1976 angeschafft worden ist.
2Weitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude oder die Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 Prozent (1) Wohnzwecken dienen.
3aNach Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen;
3bdie weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz (2) zu bemessen.
(3) 1Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.
2Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, können abweichend von § 7a Abs.1 vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber eines Einfamilienhauses, eines
Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung und bei Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 entsprechend.
(4) 1Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann.
2Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht
Wohnzwecken dienend zu behandeln.
(5) 1Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen.
2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vorliegen, können erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen.
3Den erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16.Juni 1964 (BGBl.I S.353) und nach § 15 Abs.1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11.Juli 1977 (BGBl.I S.1213) gleich.
4aIst das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzurechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weiteren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist, anschafft oder herstellt;
4bEntsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung
eines Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung.
5aIm Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist;
5bhat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt
oder angeschafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so beginnt der
Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen letztmals
zugerechnet worden ist.
(6) 1aIst ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung, einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung gleichsteht;
1bEntsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung
von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die mehreren
Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich dem
Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die
Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vorliegen.
(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abweichend von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1.Januar 1987 erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 Prozent (1) vornehmen.
(8) Führt eine nach § 7c begünstigte Baumaßnahme dazu, daß das bisher begünstigte Objekt kein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den restlichen Begünstigungszeitraum unter Einbeziehung der Herstellungskosten für die Baumaßnahme nach § 7c in Anspruch nehmen, soweit er diese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 7c einbezogen hat.
§§§
§§§
zu § 7c EStG |
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In § 7c Abs.1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7c Abs.5 Satz 1 wurden das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 7c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 Abs.4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 Prozent (1) der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden.
(2) Begünstigt sind Wohnungen,
für die der Bauantrag nach dem 2.Oktober 1989 gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht erforderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist,
für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden.
(3) 1Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme entstanden sind, höchstens jedoch 60.000 Deutsche Mark je Wohnung.
2aSind durch die Baumaßnahmen Gebäudeteile hergestellt worden, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Herstellungskosten, für die keine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, § 7 Abs.4;
2b§ 7b Abs.8 bleibt unberührt.
(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des Begünstigungszeitraums fremden Wohnzwecken dient.
(5) 1aNach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen;
1bdie weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das
gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude
maßgebenden Prozentsatz (2) zu bemessen
2Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend
anzuwenden.
§§§
§§§
zu § 7d EStG |
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In § 7d Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 und Abs.5 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 7d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach dem 31.Dezember 1974 und vor dem 1.Januar 1991 angeschafft oder hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bis zu 60 Prozent (1) und in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu 10 Prozent (1) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden.
2Nicht in Anspruch genommene erhöhte Absetzungen können nachgeholt werden.
3Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor dem 1.Januar 1991 entstanden sind, können abweichend von § 7a Abs.1 so behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung entstanden.
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als 70 Prozent (1) dem Umweltschutz dienen und
die von der Landesregierung bestimmte Stelle bescheinigt, daß
die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 bezeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind und
die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) 1Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz, wenn sie dazu verwendet werden,
a) den Anfall von Abwasser oder
b) Schädigungen durch Abwasser oder
c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere Stoffe als Abwasser oder
d) Verunreinigungen der Luft oder
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder
Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungsgesetzes zu beseitigen.
2Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwecke des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet werden.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31.Dezember 1974 und vor dem 1.Januar 1991 entstehende nachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen und die vor dem 1.Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nachträglichen Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe der nachträglichen Herstellungskosten vorgenommen werden können.
2Das gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umweltschutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten nach dem 31.Dezember 1974 und vor dem 1.Januar 1991 dadurch entstehen, daß ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen werden.
(5) 1Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
2§ 7a Abs.2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 60 Prozent (1) der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs insgesamt aufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten nicht übersteigen darf.
3Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.
(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr.1
in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter,
in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
erfüllt wird.
(7) 1Steuerpflichtige, die nach dem 31.Dezember 1974 und vor dem 1.Januar 1991 durch Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 2 ein
Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem Recht
abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen.
2Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Empfänger
den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungsarbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und
dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Voraussetzung der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirtschaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr.2 erteilt ist.
3Absatz 6 gilt sinngemäß.
(8) 1Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet worden sind.
2Die Verlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Satzes 1, wenn die in Absatz 2 Nr.2 bezeichnete Behörde bestätigt, daß die Verlagerung im öffentlichen Interesse aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist.
§§§
§§§
zu § 7f EStG |
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In § 7f Abs.1 Nr.1 und 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 7f wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Krankenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 Prozent (1),
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 Prozent (1)
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme der Abschreibungen die in § 67 Abs.1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(4) 1Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 3 können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die der Steuerpflichtige vor dem 1.Januar 1996 bestellt oder herzustellen begonnen hat.
2Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist.
§§§
§§§
zu § 7g EStG |
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§ 7g Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.1 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.6 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.6 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.6 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.1 + 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.22 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(2) Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13.Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl.EG Nr.C 70 S.8)),
Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21.Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl.EG Nr.L 380 S.27, und Verordnung (EG) Nr.1540/98 des Rates vom 29.Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl.EG Nr.L 202 S.1),
§ 7g Abs.8 Satz 2 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr.1107/70 des Rates vom 4.Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl.EG Nr.L 130 S.1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.543/97 des Rates vom 17.März 1997, ABl.EG Nr.L 84 S.6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl.EG Nr.C 205 S.5 vom 5.Juli 1997, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl.EG Nr.C 350 S.5 vom 10.Dezember 1994) und
In § 7g Abs.1, 3 Satz 2, Abs.4 Satz 1 und Abs.5 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 7g wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs.1 oder 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent (7) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
a) das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, zum Schluß des der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 204.517 Euro beträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach § 4 Abs.3 ermitteln, als erfüllt;
b) der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts nicht mehr als 122.710 Euro beträgt;
a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt und
b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird und
1für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage
nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist.
2Dies gilt nicht bei Existenzgründern im Sinne
des Absatzes 7 für das Wirtschaftsjahr, in dem mit
der Betriebseröffnung begonnen wird. (1)
(3) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des Absatzes 1 eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung).
2Die Rücklage darf 40 Prozent (7) der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der
Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der
Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird.
3Eine Rücklage darf nur gebildet werden, wenn
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs.1 oder § 5 ermittelt;
der Betrieb am Schluß des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, das in Absatz 2 genannte Größenmerkmal erfüllt;
die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und
der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach § 3 Abs.1 und 2a des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5.August 1971 (BGBl.I S.1237), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.Juni 1991 (BGBl.I S.1322), ausweist.
4Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.
5Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 154.000 Euro nicht übersteigen.
(4) 1Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 40 Prozent (7) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen.
2Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
(5) Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent (7) des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
(6) aErmittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs.3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 3 Nr.1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist;
bder Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.
(7) 1Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt wird;
der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen 307.000 Euro beträgt und
die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen ist;
bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine Anwendung.
2Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist
eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3 erzielt hat;
1eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.
2Ist Mitunternehmer eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2, gilt Satz 1 für alle an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter entsprechend; oder
eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.
3aDie Übernahme eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung;
3bentsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege der
Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall.
(8) 1Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.
2Sensible Sektoren sind:
(5) Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13.Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl.EG Nr.C 70 S.8), geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1.November 2003 (ABl.EU Nr.C 263 S.3)),
(5) Schiffbau (Mitteilung der Kommission „Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau“ vom 30.Dezember 2003 (ABl.EU Nr.C 317 S.11), geändert durch Berichtigung vom 30.April
(3) Kraftfahrzeugindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13.Februar 2002 in Verbindung mit Anhang C),
(3) Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13.Februar 2002 in Verbindung mit Anhang D),
Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl.EG Nr.C 28 S.2 vom 1.Februar 2000),
(4) Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20.Januar 2001 (ABl.EG Nr.C 19 S.7)),
(6) Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr.1107/70 des Rates vom 4.Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl.EG Nr.L 130 S.1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.543/97 des Rates vom 17.März 1997, ABl.EG Nr.L 84 S.6, Mitteilung der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr“ vom 17.Januar 2004 (ABl.EU Nr.C 13 S.3) und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl.EG Nr.C 350 S.5 vom 10. Dezember 1994) und
Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr.3632/93 EGKS der Kommission vom 28.Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, ABl.EG Nr.L 329 S.12).
3Der Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den in Satz 2 genannten Rechtsakten.
§§§
In § 7g Abs.5 wurden nach dem Wort „Jahren“ die Wörter „neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs.1 oder Abs.2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2896)
§ 7g Absatz 3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
zu § 7h EStG |
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§ 7h Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.8 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Früherer Wortlaut des Satzes 1:
1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs.4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen.
In § 7h Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „neun Jahren“ durch die Angabe „elf Jahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.8 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 7h Abs.1 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7h Abs.1 Satz 5 wurden das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 7 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs.4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent (3) und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent (3) der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen (1).
§ 7 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf (2) Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.
§§§
zu § 7i EStG |
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§ 7i Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.9 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Früherer Wortlaut des Satzes 1:
1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs.4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen.
In § 7i Abs.1 Satz 5 wurde die Angabe „neun Jahren“ durch die Angabe „elf Jahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.9 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 7i Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 7i Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs.4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent (3) und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent (3) der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. (1)
§ 7i Abs.1 Satz 5 wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf (2) Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.
§§§
zu § 7k EStG |
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In § 7k Abs.1 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 7k wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 können abweichend von § 7 Abs.4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 10 Prozent (1) und in den folgenden fünf Jahren jeweils bis zu 7 Prozent (1) der Herstellungskosten oder Anschaffungskosten abgesetzt werden.
2Im Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für die veräußerte Wohnung weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs.5 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.
3aNach Ablauf dieser zehn Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 3 1/3 Prozent (1) des Restwerts abzuziehen;
3b§ 7 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,
a) für die der Bauantrag nach dem 28.Februar 1989 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder
b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28.Februar 1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,
für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden,
die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum) dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken dienen und
für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Verwendungszeitraums, in dem er die Wohnungen vermietet hat, durch eine Bescheinigung nachweist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
(3) 1Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr.5 ist von der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zuständigen Stelle, im Saarland von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle (zuständige Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begünstigungszeitraums für Wohnungen zu erteilen,
a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet hat, für die
aa) eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, im Saarland eine Mieteranerkennung, daß die Voraussetzungen des § 14 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland erfüllt sind, ausgestellt worden ist, oder
bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, daß sie die Voraussetzungen des § 88a Abs.1 Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland des § 51b Abs.1 Buchstabe b des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, erfüllen, und wenn die Größe der Wohnung die in dieser Bescheinigung angegebene Größe nicht übersteigt, oder
b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne des Buchstabens a gefunden hat und für die ihm die zuständige Stelle nicht innerhalb von sechs Wochen nach seiner Anforderung einen solchen Mieter nachgewiesen hat,
und
1bei denen die Höchstmiete nicht überschritten worden ist.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach § 72 Abs.3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland durch Rechtsverordnung festzusetzen.
3In der Rechtsverordnung ist eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung an die Erhöhung der Mieten im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zuzulassen.
4§ 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bleibt unberührt.
2Bei Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31.Dezember 1992 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines nach dem 31.Dezember 1992 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, gilt Satz 1 Nr.1 Buchstabe a mit der Maßgabe, daß der Steuerpflichtige die Wohnungen nur an Personen vermietet hat, die im Jahr der Fertigstellung zu ihm in einem Dienstverhältnis gestanden haben, und ist Satz 1 Nr.1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
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