Fußnoten §§ 31-42f | ||
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[ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
zu § 31 EStG |
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§ 31 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.10 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 31 Sätz 6 und 7 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.10 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 31 Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
5Bei der Günstigerprüfung sind die nach § 10a Abs.1 zu berücksichtigenden Beiträge einschließlich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage immer als Sonderausgabe abzuziehen. (3)
§ 31 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird durch die Freibeträge nach § 32 Abs.6 oder durch Kindergeld nach dem X.Abschnitt bewirkt.
§ 31 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
4aIst der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld;
4bbei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags
angesetzt. (1)
§§§
zu § 32 EStG |
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§ 32 Abs.7 Satz 6 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
§ 32 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.11 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „einem Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.61 Nr.2 iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 32 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.23 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 32 Abs.4 Satz 2 wurde die Zahl „7 188“ durch die Zahl „7 680“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.23 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 32 Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.23 c) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(7) 1Ein Haushaltsfreibetrag von 2.340 Euro wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-Verfahren (§ 32a Abs.5 und 6) nicht anzuwenden und der auch nicht als Ehegatte (§ 26 Abs.1) getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen Freibetrag nach Absatz 6 oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist.
2aKinder, die bei beiden Elternteilen oder einem Elternteil und einem Großelternteil mit Wohnung im Inland gemeldet sind, werden dem Elternteil oder Großelternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater oder dem Großelternteil;
2bdieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheitlich ausgeübt werden.
3In Fällen, in denen ein Kind nur gleichzeitig beim Vater und einem Großelternteil gemeldet ist, steht das Wahlrecht dem Vater zu.
4Als Wohnung im Inland im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung
eines Elternteils oder Großelternteils, der nach § 1 Abs.2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
5Die Zustimmung nach Satz 2 oder 3 kann nur für
künftige Kalenderjahre widerrufen werden.
In § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „nicht das 27.Lebensjahr“ durch die Wörter „nicht das 25.Lebensjahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.11 a) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „vor Vollendung des 27. Lebensjahres“ durch die Wörter „vor Vollendung des 25. Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.11 a) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 32 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „oder 27. Lebensjahr“ durch die Wörter „oder 25. Lebensjahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.11 b) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 32 Abs.5 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.11 b) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
3Absatz 4 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 32 Abs.5 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 32 Abs.4 Satz 4 wurde die Angabe „und § 20 Abs.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 32 Abs.4 Satz 4 wurde die Angabe „und § 20 Abs.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.08, durch Art.2 Abs.5 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
Bisheriger Wortlaut:
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr.1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl.EG Nr.L 117 S.1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
§ 32 Abs.6 Satz 1 wurde die Zahl „1 824“ durch die Zahl „1 932“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
In § 32 Abs.4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wurden nach der Angabe „(BAnz. 2008 S.1297)“ die Wörter „oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 32 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „7 680“ durch die Angabe „8 004“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 32 Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „1 932“ durch die Angabe „2 184“ und die Angabe „1 080“ durch die Angabe „1 320“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.4 Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
In § 32 Abs.4 wurden die Sätze 2 bis 10 durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
2Nach Satz 1 Nr.1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8 004 (5) (17) Euro im Kalenderjahr hat.
3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
4Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs.4, § 17 Abs.3 und § 18 Abs.3, die nach § 19 Abs.2 (12) steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.
5aBezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz;
5bEntsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden.
6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf
diesen Teil entfallen.
7Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel.
8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate
entfallen, bleiben außer Ansatz.
9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte
und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen.
10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.
In § 32 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „Absatz 4 Satz 2 bis 10“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 32 Abs.6 Sätze 6 und 7 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.17 c) aa) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
6aAbweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt;
bbei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen.
7aDie den Eltern nach den Sätzen 1 bis 6 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat;
7bdies kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.
§ 32 Abs.6 Sätze 8 bis 11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.17 c) bb) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
In § 32 Abs.4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wurden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d wurden die Wörter „§ 14b des Zivildienstgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.12 an, durch Art.2 Nr.13 a) iVm Art.31 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d Satz 2 wurden die Wörter „Berufsausbildung und eines Erststudiums“ durch die Wörter „Berufsausbildung oder eines Erststudiums“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.12 an, durch Art.2 Nr.13 b) iVm Art.31 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wurden die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S.30)“ durch die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr.1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr.1720/2006/EG und Nr.1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S.50)“ ersetzt. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.14 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 32 Absatz 6 Satz 7 wurden die Wörter „in denen“ durch die Wörter „für die“ ersetzt. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.14 b) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wurden nach dem Wort „Zivildienstgesetzes“ die Wörter „oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.15 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§§§
zu § 32a EStG |
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§ 32a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.24 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
von 7.236 Euro bis 9.251 Euro:
(768,85 y + 1.990) y;
von 9.252 Euro bis 55.007 Euro:
(278,65 z + 2.300) z + 432;
von 55.008 Euro an:
0,485 x - 9.872.
3"y" ist ein Zehntausendstel des 7.200 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens.
4"z" ist ein Zehntausendstel des 9.216
Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens.
5"x" ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.
§ 32a Abs.2 + 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu erhöhen.
(3) 1Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt.
2Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen.
3Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
In § 32a Abs.5 wurde die Angabe „den Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 32a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
3„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens.
4„z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens.
5„x“ ist das auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde
Einkommen.
6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf
den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
In § 32a Abs.1 Satz 2 und Abs.5 wurde jeweils die Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c“ durch die Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 32a Abs.1 Satz 2 und Abs.5 wurde jeweils die Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c“ durch die Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 32a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (4) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c (5) jeweils
in Euro für zu versteuernde Einkommen
3„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4„z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens.
5„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu
versteuernde Einkommen.
6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag
abzurunden.
§ 32a Abs.6 Sätze 1 Nr.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
In § 32a Abs.6 Sätze 2 wurde das Wort „getrennt“ durch das Wort „einzeln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 32a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (4) (7) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c (5) jeweils
in Euro für zu versteuernde Einkommen
3„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4„z“ ist ein Zehntausendstel des 13 139 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
5„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu
versteuernde Einkommen.
6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
§ 32a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (10) 1Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum
2013 bemisst sich nach dem zu
versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c
jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
3„y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag
übersteigenden Teils des auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4„z“ ist ein Zehntausendstel des
13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens.
5„x“ ist das auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
6Der sich ergebende Steuerbetrag ist
auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
§§§
zu § 32b EStG |
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In § 32b Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 50 Abs.5 Satz 4 Nr.2“ durch die Angabe „§ 50 Abs.5 Satz 2 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.6 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
§ 32b Abs.4 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.6 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621) und
erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.3 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
In § 32b Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurde ein Halbsatz neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.12 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 32b Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „mit Ausnahme des Insolvenzgeldes“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.12 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 32b Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.12 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 32b Abs.1 Nr.1 wurde in Buchstabe i wird das Wort „oder“ gestrichen und Buchstabe j eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.2 Abs.6 Nr.2 a) und b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§ 32b Abs.1 Nr.2 wurde das die Nummer abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.19 a) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 32b Abs.1 Nr.3 wurde durch die Nummern 3 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von § 1 Abs.3 oder § 1a oder § 50 Abs.5 Satz 2 (1) Nr.2 im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, wenn deren Summe positiv ist,
In § 32b Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „des Absatzes 1 Nr.2 und 3“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr.2 bis 5“ ersetzt und neuer Satz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.19 b) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 32b Abs.2 Nr.2 wurden Satz 1 die Sätze 2 und 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.19 b) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 32b Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch,“ die Wörter „der Reichsversicherungsordnung,“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11 a) aa) aaa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 32b Abs.1 Nr.1 Buchstabe i wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11 a) aa) bbb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
i) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8.Februar 1990 (GBl.I Nr.7 S.42), die nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr.5 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.September 1990 (BGBl.1990 II S.885, 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt, (6)
In § 32b Abs.1 Nr.5 wurden die Wörter „wenn deren Summe positiv ist“ und das ihnen vorausgehende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 32b Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 haben bei Einstellung der Leistung mit Ausnahme des Insolvenzgeldes (4) oder spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahrs dem Empfänger die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art und Höhe der während des Kalenderjahrs gezahlten Leistungen zu bescheinigen.
2In der Bescheinigung ist der Empfänger auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.
§ 32b Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (5) 1aDie Bundesagentur für Arbeit hat die Daten über das im Kalenderjahr gewährte Insolvenzgeld
für jeden Empfänger bis zum 28.Februar
des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung an
die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle zu
übermitteln;
1b§ 41b Abs.2 gilt entsprechend.
2Der Arbeitnehmer ist entsprechend zu informieren
und auf die steuerliche Behandlung des Insolvenzgeldes und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.
3In den Fällen des § 188 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der
Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch
übertragen hat.
§ 32b Abs.1 Einleitungssatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs.5 Satz 4 Nr.2 Anwendung findet,
§ 32b Abs.1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
5. (8) aEinkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs.3 oder § 1a oder § 50 Abs.5 Satz 2 Nr.2 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil
sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen (13);
bausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen
Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt
der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
§ 32b Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.39 Abs.5 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In 32b Abs.1 Nr.1 Buchstabe c wurde die Angabe „Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung“ durch die Wörter „Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.80 Nr.1 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Satz 3 wurde jeweils die Angabe „§ 188“ durch die Angabe „§ 170“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.20 Nr.2 iVm Art.51 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2854)
In § 32b Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der Buchstabe c angefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 32b Absatz 1 Satz 3 wurden die Wörter „gilt entsprechend“ durch die Wörter „und § 15b sind sinngemäß anzuwenden“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.11 Nr.6 iVm Art.16 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
§ 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 wurden aufgehoben. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
2Ist der für die Berechnung des besonderen Steuersatzes maßgebende Betrag höher als 250 000 Euro und sind im zu versteuernden Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 enthalten, ist für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden Einkommen der Steuersatz im Sinne des Satzes 1 nach § 32a mit der Maßgabe zu berechnen, dass in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „§ 32b“ und die Nummer 5 entfallen sowie die Nummer 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:
"4. von 52 152 Euro an: 0,42 o x - 7.914." (10)
3Für die Bemessung des Anteils im Sinne des Satzes 2 gilt § 32c Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend (10).
§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse
zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld,
Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld
als Zuschuss, Eingliederungshilfe
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder
dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem
Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld
sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem
Lebensunterhalt dienen; (2)
Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs.1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht,
ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, (3)
In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wurden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe j wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und der Buchstabe k angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.3 c) und d) iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 32c EStG |
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§ 32c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 32c Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 32c Abs.1 Satz 3, Abs.2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 32c wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.16 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3 (Gewinneinkünfte)
enthalten, ist von der tariflichen Einkommensteuer
nach § 32a ein Entlastungsbetrag
für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden
Einkommen abzuziehen.
2Dieser Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur
Summe der Einkünfte.
3Er beträgt höchstens 100 Prozent (3) .
4Einkünfte, die nach den §§ 34, 34b ermäßigt besteuert werden, gelten nicht als Gewinneinkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2.
(2) 1Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags im
Sinne des Absatzes 1 wird der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelte Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt, der 250 000 Euro übersteigt.
2Der Entlastungsbetrag beträgt 3 Prozent (3) dieses Betrags.
3Der Entlastungsbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.
(3) 1Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbetrags,
der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 und 2 ergibt.
2Die Ehegatten sind bei der Verhältnisrechnung
nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam als
Steuerpflichtiger zu behandeln.
3Satz 1 gilt entsprechend
bei Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer nach § 32a Abs.6 zu ermitteln ist.
(4) (2) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Steuersatz nach § 32b zu ermitteln ist.
§§§
§§§
zu § 32d EStG |
---|
§ 32d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 32d Abs.2 Nr.1 Satz 1 Buchstabe b wurde die Angabe „zehn Prozent“ durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11a a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 32d Abs.2 Nr.1 Satz 1 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11a a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
c) 1soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet,
der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat.
2Dies gilt auch, wenn der Dritte Kapital an eine Personengesellschaft,
bei der der Gläubiger als Mitunternehmer beteiligt ist, oder an eine Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft überlassen hat, an der der Gläubiger oder eine diesem
nahe stehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist, sofern der Dritte auf den
Gläubiger bzw die diesem nahe stehende
Person zurückgreifen kann.
3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital
vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.4 bis 7 eingesetzt wird.
§ 32d Abs.2 Nr.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.11a b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 32d Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Für die Berücksichtigung ausländischer Steuern
gilt § 34c Abs.1 Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe,
dass bei jedem ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche
Steuer anzurechnen ist.
2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, ist
Satz 1 in Bezug auf diese Steuern sinngemäß anzuwenden.
In § 32d Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „der vorstehenden Absätze“ durch die Angabe „der Absätze 1, 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.16 b) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 32d Abs.6 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.16 b) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 32d Abs.2 Nr.1 Satz 1 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.20 a) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
In § 32d Abs.2 Nr.3 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.20 a) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 32d Abs.6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 (6) die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung).
In § 32d Absatz 2 Nummer 4 wurden das Wort „sonstige“, die Angabe „Satz 2“ und die Wörter „Satz 1 zweiter Halbsatz“ gestrichen sowie die Wörter „soweit die“ durch die Wörter „soweit eine“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
zu § 33 EStG |
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§ 33 Abs.2 Satz 2 1.Halbsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
Bisheriger Wortlaut:
§ 33 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder Kindergeld erhält.
In § 33 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 33 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 4f oder § 9 Abs.5“ durch die Angabe „§ 9 Abs.5 oder § 9c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 33 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
§ 33 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 33 Absatz 2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.16 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
zu § 33a EStG |
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In § 33a Abs.1 Satz 1 und 4 wurde die Zahl „7 188“ jeweils durch die Zahl „7 680“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.25 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 33a Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b wurde die Angabe „im Sinne des § 32 Abs.1 oder 6 Satz 8“ durch die Angabe „im Sinne des § 32 Abs.1 oder Abs.6 Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 33a Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
1. b)wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes im Sinne des § 32 Abs.1 oder 6 Satz 7 (2) oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist,
§ 33a Abs.3 wurde aufgehoben und die bisherigen Abs.4 und 5 wurden die Abs.3 und 4, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 a) und b) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, so können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60.Lebensjahr vollendet hat oder
wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes, für das er oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder auf Kindergeld hat, oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist, (3)
924 Euro im Kalenderjahr, wenn eine der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen hilflos im Sinne des § 33b oder schwer behindert ist.
2Erwachsen einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege Aufwendungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, so können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
624 Euro, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein,
924 Euro, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt.
3Die jeweiligen Höchstbeträge der Sätze 1 und 2 können auch bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vorliegen, insgesamt nur einmal abgezogen werden, es sei denn, die Ehegatten sind wegen Pflegebedürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsführung gehindert.
In § 33a neuer Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „in den Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „in den Absätzen 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
In § 33a neuer Abs.4 wurde die Angabe „der Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe „der Absätze 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
In § 33a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „7 680“ durch die Angabe „8 004“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 33a Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 33a Abs.1 neuer Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs.4 Satz 2 und 4, so vermindert sich der Betrag von 7 680 (1) Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
§ 33a Abs.1 neuer Satz 6 wurden die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 33a Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 33a Abs.1 Satz 5 wurden die Wörter „zu den Bezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten.“ durch die Wörter „zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 33a Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.20 b) aa) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
2Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs.4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit diese 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
In § 33a Abs.2 bisheriger Satz 3 wurden das Wort „mindern“ durch das Wort „mindert“ und die Wörter „die vorstehenden Beträge“ durch die Wörter „der vorstehende Betrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.20 b) bb) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
In § 33a Abs.2 bisheriger Satz 5 wurden die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.20 b) cc) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
In § 33a Absatz 1 Satz 4 wurden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.17 a) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 33a Absatz 1 Satz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.17 b) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „8 004“ wird durch die Angabe „8 130“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.11 Nr.7 a) iVm Art.16 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „8 130“ wird durch die Angabe „8 354“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.11 Nr.7 b) iVm Art.16 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.13 (BGBl_I_13,4318)
§ 33a Absatz 3 Satz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
2Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des
Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten
Höchstbeträge und Freibeträge nicht.
3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern
nur die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die
Zuschüsse bestimmt sind.
§ 33a Absatz 1 Satz 9 bis 11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 33b EStG |
---|
§ 33b Abs.6 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.13 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 33b Abs.6 Satz 4 wurde die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 33b Abs.6 Satz 6 wurde die Angabe „Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 33b Abs.5 Satz 1 wurde der Halbsatz „für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder Kindergeld erhält“ durch den Halbsatz „für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder auf Kindergeld hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 33b Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
§ 33b Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
§ 33b Absatz 6 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 33c EStG |
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§ 33c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs.1, welches das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27.Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können als außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden, soweit sie je Kind 1.548 Euro übersteigen, wenn der
Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich,
geistig oder seelisch behindert oder krank ist.
2Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
3aBei nicht zusammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil
entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind 774 Euro übersteigen;
3bin den Fällen des § 32 Abs.6 Satz 3 und 6 zweiter Halbsatz gilt abweichend davon Satz 1.
4Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit im Sinne des Satzes 1, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
5Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.
(2) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf je Kind in den Fällen des § 32 Abs.6 Satz 2, 3 und 6 zweiter Halbsatz 1.500 Euro und ansonsten 750 Euro nicht übersteigen.
(3) 1Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs.1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
2Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in den Absätzen 1 und 2
genannten Beträge sowie der jeweilige Betrag nach Satz 1 um ein Zwölftel.
§§§
§§§
zu § 34 EStG |
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In § 34 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „die Hälfte“ durch die Angabe „56 vom Hundert“ und die Angabe „19,9 vom Hundert“ durch die Angabe „16 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.26 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 34 Abs.2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 34 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 34 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 (1) Prozent (3) des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 16 (1) Prozent (3).
In § 34 Abs.2 Nr.4 wurde das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
5. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Abs.1 Nr.1.
§§§
zu § 34a EStG |
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§ 34a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 34a Abs.1 wurde nach Satz 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz und Satz 5 angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 34a Absätze 10 und 11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
zu § 34b EStG |
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§ 34b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft sind:
1Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die aus außerordentlichen Holznutzungen entstanden sind.
2Das sind Nutzungen, die außerhalb des
festgesetzten Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr.1) anfallen, wenn sie aus
wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind.
3Bei der Bemessung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen.
4Außerordentliche Nutzungen und nachgeholte
Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die um die Holznutzungen infolge
höherer Gewalt (Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nutzungssatz
übersteigt;
1Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) entstanden sind.
2Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes Naturereignis, das in
seinen Folgen den angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht werden.
3Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft
regelmäßig entstehen.
(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte aus Forstwirtschaft sind
1die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei den
Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge höherer
Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr.1) anfallen, zu
berücksichtigen.
2Sie sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den
bezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;
die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen.
(3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich bei Einkünften aus Kalamitätsnutzungen
soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr.1) übersteigen, nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 1.
2Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb eines Wirtschaftsjahrs zusammen, sind diese auf die Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzungen aufzuteilen.
3Sind die übrigen Holznutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr.1 und 2 auf die gesamten Kalamitätsnutzungen anzuwenden.
4Sind die übrigen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz, ergibt
sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnutzungen zu mindern sind.
5Die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr.1 und 2 finden in diesem Fall nur Anwendung auf die Einkünfte aus den geminderten Kalamitätsnutzungen.
(4) Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft sind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
1Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt
sein.
2Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung
der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar
sind;
die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden;
Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
§ 34b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zu den außerordentlichen Einkünften aus Holznutzungen gehören:
1Einkünfte aus Holznutzungen, die aus wirtschaftlichen
Gründen erfolgt sind (außerordentliche
Holznutzungen).
2Sie liegen nur insoweit vor, als die gesamte Holznutzung abzüglich
der Holznutzung infolge höherer Gewalt den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr.1) übersteigt.
3Bei der Berechnung der zu begünstigenden außerordentlichen
Holznutzungen des laufenden Wirtschaftsjahres sind die eingesparten Nutzungen
der letzten drei Wirtschaftsjahre in Abzug zu bringen.
4Die Differenz zwischen Nutzungssatz und geringerer tatsächlicher Nutzung
eines Wirtschaftsjahres stellt die eingesparte Nutzung dar;
1Einkünfte aus Holznutzungen infolge höherer
Gewalt (Kalamitätsnutzungen).
2Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben,
Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen
verursacht.
3Hierzu gehören nicht die Schäden,
die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
(2) 1Bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte aus Holznutzungen sind
1die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten,
Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehören,
bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge höherer
Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr.1) anfallen, zu berücksichtigen.
2Sie sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf diese
zu verteilen;
die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen.
(3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich
für die zu begünstigenden außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 nach § 34 Abs.1;
für die Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2, soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr.1) übersteigen, nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
für Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2, soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 2.
2Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb
eines Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf die Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen
Holznutzungen aufzuteilen.
3Sind die übrigen Holznutzungen
nicht geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1
Nr.2 und 3 auf die gesamten Kalamitätsnutzungen anzuwenden.
4Sind die übrigen Holznutzungen geringer
als der Nutzungssatz, ergibt sich ein Restbetrag,
um den die Kalamitätsnutzungen zu mindern sind.
5Die ermäßigten Steuersätze des Satzes
1 Nr.2 und 3 finden in diesem Fall nur Anwendung
auf die Einkünfte aus den geminderten Kalamitätsnutzungen.
(4) Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzungen sind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
1auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens
oder durch ein Betriebswerk muss periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz
festgesetzt sein.
2Dieser muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der
vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern
nachhaltig erzielbar sind;
die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden;
Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
§§§
§§§
zu § 34c EStG |
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§ 34c Abs.1 Satz 3 und 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.1 Nr.4 a) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 34c Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.1 Nr.4 b) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 34c Abs.1 Satz 1 wurde die Wörter „keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende“ durch die Wörter „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 a) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 34c Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b“ durch die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 a) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 34c Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen.
In § 34c Abs.3 wurden die Wörter „keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende“ durch die Wörter „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 34c Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5“ durch die Angabe „vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 d) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 34c Abs.6 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 d) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
4Wird bei Einkünften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 34c Abs.6 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.25 d) cc) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 34c Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b“ durch die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 34c Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b“ durch die Angabe „§§ 32a, 32b, 34 und 34b“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 34c Abs.1 Satz 1 bis 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und
um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte (3) ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.
2Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - nach den §§
32a,
32b,
34 und
34b (4) (10) (11)
ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.
3Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen,
nach dessen Recht nicht besteuert werden. (1)
§ 34c Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 34c Absatz 1 Satz 2 und 3 erster Halbsatz wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.16 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
2Die auf die ausländischen Einkünfte
nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende
deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu
ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des
zu versteuernden Einkommens, einschließlich
der ausländischen Einkünfte, nach den §§
32a,
32b,
34,
34a und
34b ergebende deutsche
Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen
Einkünfte zur Summe der Einkünfte
aufgeteilt wird (12).
3aBei der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens, der Summe der Einkünfte
und der ausländischen Einkünfte sind
die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht
zu berücksichtigen;
§§§
zu § 34d EStG |
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In § 34d Nr.8 Buchstabe b wurde das Wort „Spekulationsgeschäften“ durch die Wörter „privaten Veräußerungsgeschäften“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.7 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2715)
§§§
zu § 34e EStG |
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In § 34e Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 34e wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 vorbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn dieser Veranlagungszeiträume aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens jedoch um 1.000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn der in diesen Veranlagungszeiträumen beginnenden Wirtschaftsjahre weder geschätzt noch nach § 13a ermittelt worden ist und den Betrag von 40.000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
2Beträgt der Gewinn mehr als 40.000 Deutsche Mark, so vermindert sich der
Höchstbetrag für die Steuerermäßigung um 10 Prozent (1) des Betrags, um den der
Gewinn den Betrag von 40.000 Deutsche Mark übersteigt.
3Sind an einem solchen landund forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen.
4Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag
für die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen (§ 179 Abgabenordnung).
(2) 1Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen nicht mehr als insgesamt 1.000 Deutsche Mark betragen.
2aDie auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach Absatz 1
Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemißt sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen Einkommensteuer;
2bdabei ist dieser Gewinn um den Teil des Freibetrags
nach § 13 Abs.3 zu kürzen, der dem Verhältnis des Gewinns zu den Einkünften des
Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des Freibetrags entspricht.
3Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt, wird die Steuerermäßigung jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind.
§§§
§§§
zu § 34g EStG |
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In § 34g Satz 1 wurden die Wörter „Mitgliedsbeiträgen und Spenden“ durch das Wort „Zuwendungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.02, durch Art.4 Nr.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28.06.02 (BGBl_I_02,2268)
In § 34g Satz 2 wurden die Angabe „767 Euro“ durch die Angabe „825 Euro“ und die Angabe „1 534 Euro“ durch die Angabe „1 650 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.02, durch Art.4 Nr.3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28.06.02 (BGBl_I_02,2268)
In § 34g Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 35 EStG |
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§ 35 Sätz 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Sie hatten folgenden Wortlaut:
2Eine Steuerermäßigung nach Satz 1 erfolgt nicht,
wenn der den gewerblichen Einkünften entsprechende
Gewerbeertrag einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung
unterliegt.
3Das ist der Fall, wenn der von
der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz
200 vom Hundert unterschreitet.
§ 35 Absatz 2 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden die neuen Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Absatz 2 hatte folgenden Wortlaut:
(2) 1Im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2 Abs.2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes gilt als Gewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von Absatz 1 der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag, der dem Verhältnis des Gewerbeertrags des
Organträgers vor Zurechnung der Gewerbeerträge der Organgesellschaften und vor
Anwendung des § 11 des Gewerbesteuergesetzes zur Summe dieses Gewerbeertrags des
Organträgers und der Gewerbeerträge aller Organgesellschaften entspricht.
2Dabei sind negative Gewerbeerträge von dem Organträger oder einer Organgesellschaft mit null Deutsche Mark anzusetzen.
3Der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln und gesondert festzustellen.
4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn auch eine Organschaft
im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes besteht.
§ 35 neuer Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.2 c) ivm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags zuständige Finanzamt.
2Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.
3Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung der Vomhundertsätze nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 Grundlagenbescheide.
4Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 3 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.
§ 35 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.04, durch Art.3 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16.Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15.12.04 (BGBl_II_04,1653)
§ 35 Abs.1 Nr.1 2.Halbsatz wurde die Angabe „Absatz 3 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 35 Abs.2 Satz 4 wurden das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 35 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt,
abei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1
um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum
entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für
das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag);
bAbsatz 2 Satz 5 (5) ist entsprechend anzuwenden;
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3
um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2...(1)
§ 35 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(2) (2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.
§ 35 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 Grundlagenbescheide.
§ 35 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 35 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „entfällt“ die Angabe „(Ermäßigungshöchstbetrag)“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.14a a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 35 Abs.1 Sätze 2 bis 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.14a b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 35 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 34f und 34g“ durch die Angabe „§§ 34f, 34g und 35a“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 35 Absatz 1 Satz 4 wurden die Wörter „§ 34c Absatz 1 und 6“ durch die Wörter „§ 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
zu Unterabschnitt 4. EStG |
---|
Unterabschnitt 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
§§§
zu § 35a EStG |
---|
§ 35a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621) und die Überschrift wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
In § 35a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind“ durch die Wörter „die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs.5, § 10 Abs.1 Nr.5 oder Nr.8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 35a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für
eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt worden sind.
2In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung
nach Satz 1 ausgeschlossen.
3Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der
Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch
Beleg des Kreditinstituts nachweist.
§ 35a Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
2Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
In § 35a Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2, Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 35a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „inländischen“ durch die Wörter „in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 35a Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „inländischen“ durch die Wörter „in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 35a Abs.2 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
5Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
In § 35a Abs.2 Satz 2 wurde die Zahl „600“ durch die Zahl „1 200“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.12.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2896)
§ 35a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden (6) Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um
10 Prozent (5), höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
12 Prozent (5), höchstens 2 400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen,
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs.5, § 10 Abs.1 Nr.5 oder Nr.8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
worden sind (2).
2Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht
vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel.
(2) (3) 1aFür die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen
nach Satz 2 sind und in einem in der Europäischen Union
oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden (7) Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen,
auf Antrag um 20 Prozent (5), höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen;
1bdieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für
Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, die in einem
inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der vorstehend genannten gepflegten
oder betreuten Person erbracht werden, auf 1 200 Euro.
2Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union
oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden (7)
Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm
der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1 200 (9) Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (4).
3Der Abzug von der tariflichen
Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt
nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen,
die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten
oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung
im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die
§§ 4f, 9 Abs.5, § 10 Abs.1 Nr.5 oder Nr.8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
4In den Fällen des Absatzes 1 ist die
Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach
den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen.
5Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der
Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen
Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist (8).
(3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
§ 35a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1 200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
§ 35a Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter § 9c fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
In § 35a Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „§ 9c“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
zu Unterabschnitt 5. EStG |
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Unterabschnitt 5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.6 des Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG vom 24.12.08 (BGBl_I_09,3018)
§§§
zu § 35b EStG |
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§ 35b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.6 des Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG vom 24.12.08 (BGBl_I_09,3018)
§ 35b Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.17 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 36 EStG |
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§ 36 Abs.2 Satz 1 wurde aufgehoben und bisheriger Satz 2 wurde Satz 1, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.14 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 36 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nr.2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 36 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 36 Abs.5 wurden die Wörter „von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S.28)“ durch die Wörter „im Sinne der Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 36 Absatz 5 Satz 1 wurden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts“ durch die Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.2 Nr.20 iVm Art.31 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
zu § 37 EStG |
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In § 37 Abs.3 Satz 5 wurde die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
§ 37 Abs.3 Satz 4 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 5 wurde Satz 4, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
4Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, kommt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen wegen der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Herabsetzung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt.
In § 37 Abs.3 in dem bisherigen Satz 5 wurde die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 37 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen.
2Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.
§ 37 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
In § 37 Abs.5 Satz 1 wurde die Zahl „200“ durch die Zahl „400“ und die Zahl „50“ durch die Zahl „100“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.20 c) aa) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 37 Abs.5 Satz 2 wurde die Zahl „2 500“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.20 c) bb) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 37 Abs.3 Satz 4 wurde die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 9c Abs.2 und 3, des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
In § 37 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „21 Monate“ durch die Angabe „23 Monate“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
In § 37 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „des § 9c Absatz 2 und 3,“ gestrichen und die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 37 Absatz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 37 Absatz 3 Satz 4 wurden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.18 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§§§
zu § 37a EStG |
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In § 37a Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „2 vom Hundert“ durch die Angabe „2,25 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.27 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 37a Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 37a Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 37b EStG |
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§ 37b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 37b Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 19a sowie § 40 Abs.2“ durch die Angabe „§ 40 Abs.2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
In § 37b Absatz 2 Satz 2 wurden die Wörter „§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 8“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.7 Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
§§§
zu § 38 EStG |
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In § 38 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.15 a) aa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 38 Abs.1 bisheriger Satz 2 neuer Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.15 a) bb) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 38 Abs.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.15 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 38 Abs.4 wurde Satz 3 neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.15 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 38 Abs.4 Satz 3 wurde der Klammerzusatz „(Absatz 1 Satz 2)“ durch den Klammerzusatz „(Absatz 1 Satz 3)“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 38 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
zu § 38a EStG |
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In § 38a Abs.4 wurden die Wörter „Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a)“ durch die Wörter „Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
zu § 38b EStG |
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§ 38b Satz 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.28 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Bisheriger Wortlaut:
in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs.7) zu berücksichtigen ist;
Die Überschrift des § 38b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.13 a) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 38b bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.13 b) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 38b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „unbeschränkt einkommensteuerpflichtige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.13 b) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 38b Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.13 b) bb) aaa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind;
In § 38b Abs.1 Satz 2 Nummer 2 wurde die Angabe „Nummer 1“ durch die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.13 b) aa) bbb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 38b Abs.1 Satz 2 Nummer 6 wurden die Wörter „und weiteren Dienstverhältnis“ durch die Wörter „und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.13 b) aa) ccc) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 38b Absätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.13 c) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
zu § 39 EStG |
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In § 39 Abs.4 Satz 1 wurde nach dem Wort „abweicht“ die Wörter „oder in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.29 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 39 Abs.1 Satz 1 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 39 Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 39 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Gemeinden haben den nach § 1 Abs.1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermitteln, letztmalig für das Kalenderjahr 2010 (2).
2Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln.
3Wenn eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar geworden oder
zerstört worden ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen.
4aHierfür kann die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine Gebühr bis 5 Euro erheben;
4bdas Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden.
5Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20.September des dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
2Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwohnung der Familie oder in Ermangelung einer solchen die Hauptwohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
(3) 1Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbesondere einzutragen:
die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben,
die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV, und zwar für jedes nach § 1 Abs.1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kind im Sinne des § 32 Abs.1 Nr.1 und Abs.3
den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs.6 Satz 1 zusteht, oder
den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs.6 Satz 2 vorliegen,
bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs verstorben ist (§ 32 Abs.6 Satz 3 Nr.1) oder
cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat (§ 32 Abs.6 Satz 3 Nr.2),
(3) auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers.
2Für die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanzamt zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach § 1a Abs.1 Nr.2 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist.
(3a) 1Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Abs.1 bis 6 zustehen, die nicht nach Absatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist vorbehaltlich des § 39a Abs.1 Nr.6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des § 38b Nr.2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf Antrag zu ändern.
2Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers
verzichten, wenn der Arbeitnehmer höchstens die auf seiner Lohnsteuerkarte für das
vorangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge beantragt und
versichert, daß sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
3In den Fällen des § 32 Abs.6 Satz 6 gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, daß die Voraussetzungen auch im Laufe des Kalenderjahrs bestehen bleiben.
4Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.
(3b) 1Für die Eintragungen nach den Absätzen 3 und 3a sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt.
2Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
3In den Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei der Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen.
4Die Eintragungen sind die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs.1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
5Den Eintragungen braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.
(4) 1aDer Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs zugunsten des Arbeitnehmers abweicht oder in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen (1);
1bdies gilt nicht, wenn eine Änderung als Folge einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgeführten Übertragung des Kinderfreibetrags in Betracht kommt.
2Die Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 ist bei der
Gemeinde, die Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3a beim Finanzamt zu
beantragen.
3aKommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die
Gemeinde oder das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern;
3bder Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.
4aUnterbleibt die Änderung der Eintragung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt;
4bhierzu hat die Gemeinde dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist.
(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse oder höhere Zahl der Kinderfreibeträge ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum 30.November bei der Gemeinde, in den Fällen des Absatzes 3a beim Finanzamt die Änderung der Eintragung beantragen.
2Die Änderung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an
dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
3Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können im Laufe des Kalenderjahrs einmal, spätestens bis zum 30.November, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38b Nr.3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu ändern.
4Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des
auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen.
(5a) 1Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im Laufe des Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen.
2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu machen.
3Absatz 3b Satz 4 und 5 gilt sinngemäß.
4Unterbleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
(6) 1Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landesfinanzbehörden.
2Sie sind insoweit verpflichtet, den Anweisungen des örtlich
zuständigen Finanzamts nachzukommen.
3Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst erlassen.
4Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergänzen.
§§§
In § 39 Absatz 9 Satz 1 wurde das Wort „Lohnsteuermerkmal“ durch das Wort „Lohnsteuerabzugsmerkmal“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.2 Nr.21 iVm Art.31 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
zu § 39a EStG |
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Die Überschrift des § 39a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8 a) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
In § 39a Abs.1 Nr.5 Buchstabe c wurde die Angabe „nach § 34f“ durch die Angabe „nach den §§ 34f und 35a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8 b) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 39a Abs.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8 c) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
In § 39a Abs.1 Nr.1 wurde der Klammerzusatz „(§ 9a Satz 1 Nr.1)“ durch die Angabe „(§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 39a Nr.8 wurde mit den notwendigen Folgeänderungen neu eingefügt , mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
In § 39a Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.1 bis 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr.1 bis 3 und 8“ und die Angabe „§§ 33a und 33b Abs.6“ durch die Angabe „§§ 24b, 33a und 33b Abs.6“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
In § 39a Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr.2 bis 5 und 8“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.4 c) aa) iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
In § 39a Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 33a und 33b Abs.6“ durch die Angabe „§§ 24b, 33a und 33b Abs.6“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.4 c) bb) iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
In § 39a Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und“ durch die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 und“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.15 a) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 39a Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „nach den §§ 33, 33a, 33b Abs.6 und § 33c“ durch die Angabe „nach den §§ 33, 33a und 33b Abs.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.15 a) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 39a Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 39a Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
In § 39 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.19 a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 39 Abs.1 Nr.7 Satz 1 wurde die Angabe „§ 39b Abs.2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b Abs.2 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 39 Abs.2 Satz 4 und Abs.3 Satz 2 wurde jeweils die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.19 b) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 39a Abs.1 Nr.2, Abs.2 Satz 4 und Abs.3 Satz 2 wurde jeweils die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 9c Abs.2 und 3 und des § 10 Abs.1 Nr.1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
In § 39a Abs.1 Nummer 2 wurden die Wörter „des § 9c Absatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ durch die Wörter „des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
In § 39a Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „des § 9c Absatz 2 und 3 und“ gestrichen und die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
In § 39a Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „des § 9c Absatz 2 und 3 und“ gestrichen und die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 39a Abs.1 wurde der Satzteil vor Nummer 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.15 a) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 39a Abs.1 Nummer 6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.15 a) bb) aaa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
2Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 39 Abs.3 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden sind, ist die eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern,
§ 39a Abs.1 Nummer 6 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.15 a) bb) bbb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 39a Abs.1 Nummer 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.15 a) cc) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
7. 1ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach § 39b Abs.2 Satz 5 (14), bis zu dem nach der
Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den Lohnsteuerabzug vom
Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohnsteuer
nicht zu erheben ist.
2Voraussetzung ist, dass der Jahresarbeitslohn aus
dem ersten Dienstverhältnis den nach Satz 1 maßgebenden Eingangsbetrag
unterschreitet und dass in Höhe des Betrags zugleich auf der
Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein dem Arbeitslohn
hinzuzurechnender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) eingetragen wird.
3aSoll auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der diesen
Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag einzutragen;
3bist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, so ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag einzutragen,
§ 39a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.15 a) dd) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 39a Abs.2 Sätze 1 bis 3 wurden durch die Sätze 1 und 2, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.15 b) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aDie Gemeinde hat nach Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen einzutragen;
1bdabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge,
erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr
gleichmäßig zu verteilen.
2Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die Eintragung des
nach Absatz 1 insgesamt in Betracht kommenden Freibetrags beantragen.
3Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30.November des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.
In § 39a Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.15 b) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 39a Abs.2 Sätze 5 bis 8 wurden durch die Sätze 5 bis 9 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.15 b) cc) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten,
wenn der Arbeitnehmer höchstens den auf seiner Lohnsteuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahr eingetragenen Freibetrag beantragt und versichert, daß sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahrs gleichmäßig zu verteilen.
7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wird, mit Wirkung vom 1.Januar dieses
Kalenderjahrs an eingetragen werden.
8Die Sätze 5 bis 7 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Nr.7 entsprechend.
In § 39a Abs.3 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.15 c) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 39a Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.15 c) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
3Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen.
§ 39a Abs.3 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.15 c) cc) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 39a Abs.3 neuer Satz 5 wurden die Wörter „die Lohnsteuerkarte“ durch die Wörter „der Freibetrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.15 c) dd) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 39a Abs.4 und 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.15 d) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Eintragung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs.1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
2Der Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.
3Ein mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf
versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem Antrag des
Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entsprochen wird.
4§ 153 Abs.2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend eingetragen worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.
In § 39a Absatz 1 wurde Satz 2 durch die Sätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.22 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 für die gesamte Dauer des Kalenderjahres (24).
In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wurden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.19 a) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
In § 39a Absatz 2 Satz 4 wurden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.19 b) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
In § 39a Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.19 c) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§§§
zu § 39b EStG |
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§ 39b Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 39b Abs.2 Satz 6 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.16 a) aa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 39b Abs.2 Satz 13 wurden die Wörter „Die Oberfinanzdirektion kann allgemein oder auf Antrag ein Verfahren zulassen, durch das“ durch die Wörter „Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.16 a) bb) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 39b Abs.3 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.16 b) aa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 39b Abs.3 bisheriger Satz 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.16 b) bb) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 39b Abs.3 bisheriger Satz 9 wurde die Angabe „Satzes 4“ durch die Angabe „Satzes 5“, die Angabe „Satzes 7“ durch die Angabe „Satzes 8“ sowie der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.16 b) cc) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 39b Abs.6 wurden die Wörter „inländischen Arbeitgeber“ durch die Angabe „Arbeitgeber (§ 38)“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.16 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 39b Abs.2 Satz 6 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.30 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 39b Abs.2 Satz 7 wurde die Angabe „§ 32a Abs.1 bis 3“ durch die Angabe „§ 32a Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.30 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 39b Abs.2 Satz 8 wurden
die Angaben
„§ 32a Abs.1 bis 3“ durch „§ 32a Abs.1“,
„19,9 vom Hundert“ durch „16 vom Hundert“,
„8 946 Euro“ durch „9 228 Euro“,
„27 309 Euro“ durch „26 072 Euro“ und
„48,5 vom Hundert“ durch „45 vom Hundert“ ersetzt,
mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.30 c) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 39b Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Versorgungs-Freibetrags (§ 19 Abs.2) und“ durch die Wörter „Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs.2) sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 a) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 39b Abs.2 Satz 6 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 a) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 39b Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und“ durch die Wörter „Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs.2) sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 b) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 39b Abs.3 Satz 6 wurde das Wort „Versorgungs-Freibetrag“ durch die Wörter „Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.18 b) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 39b Abs.2 Satz 6 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 39b Abs.2 Satz 8 2.Halbsatz wurden Angabe „16 vom Hundert“ wird durch die Angabe „15 vom Hundert“, die Angabe „9 228 Euro“ durch die Angabe „9 144 Euro“, die Angabe „26 072 Euro“ durch die Angabe „25 812 Euro“, die Angabe „45 vom Hundert“ jeweils durch die Angabe „42 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 39b Abs.2 Satz 8 2.Halbsatz wurde vor dem den Satz abschließenden Punkt die Angabe „sowie für den 200 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 45 Prozent“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 39b Abs.2 Satz 8 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 39 Abs.2 Sätze 1 bis 6 wurden durch die Sätze 1 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.20 a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum
festzustellen.
2Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende
Anteil des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs.2) sowie (11)
des Altersentlastungsbetrags (§ 24a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind.
3Außerdem ist der Arbeitslohn nach Maßgabe der Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers um einen etwaigen Freibetrag (§ 39a Abs.1) zu
vermindern oder um einen etwaigen Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs.1 Nr.7) zu
erhöhen.
4Der verminderte oder erhöhte Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums ist auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.
5Dabei ist der Arbeitslohn eines monatlichen
Lohnzahlungszeitraums mit 12, der Arbeitslohn eines wöchentlichen
Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen
Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.
6Der hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe b) in den Steuerklassen I bis V, (12)
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs.1) in den Steuerklassen I, II und IV und den verdoppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag in der Steuerklasse III,
in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs.2 oder Abs.3,
in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs.2 oder Abs.3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs.4 Satz 1 Nr.1, (2)
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) in der Steuerklasse II, (8)
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.
§ 39 Abs.2 in dem bisherigen Satz 11 wurde die Angabe „Sätzen 5 und 10“ durch die Angabe „Sätzen 2 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.20 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 39 Abs.3 Satz 3 bis 6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
In § 39b Abs.2 Satz 7 zweiter Halbsatz wurde die Angabe „15 Prozent“ durch die Angabe „14 Prozent“, die Angabe „9 144“ durch die Angabe „9 225“, die Angabe „25 812“ durch die Angabe „26 276“ und die Angabe „200 000“ durch die Angabe „200 320“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
§ 39b Abs.2 Satz 5 Nummer 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs.1) in den Steuerklassen I, II und IV und den verdoppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag in der Steuerklasse III,
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs.2 oder Abs.3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs.5,
b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs.2 oder Abs.3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs.4 Satz 1 und Abs.5,
§ 39b Abs.3 Satz 10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 39b Abs.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 39b Abs.2 Satz 7 zweiter Halbsatz wurden die Angabe „9 225“ durch die Angabe „9 429“, die Angabe „26 276“ durch die Angabe „26 441“ und die Angabe „200 320“ durch die Angabe „200 584“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Die Überschrift des § 39b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.16 a) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 39b Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.16 b) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des
Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte
vorzulegen.
2Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses
aufzubewahren.
3Er hat sie dem Arbeitnehmer während des Kalenderjahrs zur Vorlage
beim Finanzamt oder bei der Gemeinde vorübergehend zu überlassen sowie innerhalb
angemessener Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszugeben.
4aDer Arbeitgeber darf die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten;
4ber darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
§ 39b Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.16 c) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrag (§ 39a Abs.1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs.1 Nr.7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen (19).
In § 39b Abs.2 Satz 8 wurden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte eingetragene“ durch die Wörter „als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.16 c) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 39b Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen“ durch die Wörter „sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.16 d) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 39b Abs.3 Satz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.16 d) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
7Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend.
§ 39b Abs.6 wurde aufgehoben und der bisherige Absatz 8 wurde Absatz 6, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.16 e) und f) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der von einem Arbeitgeber (§ 38) (1) gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen, so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine entsprechende Bescheinigung.
2Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Abs.1) aufzubewahren.
In § 39b Abs.2 Satz 7 Halbsatz 2 wurde die Angabe „9 429“ durch die Angabe „9 550“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
In § 39b Abs.2 Satz 7 Halbsatz 2 wurde die Angabe die Angabe „9 550“ durch die Angabe „9 763“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.13 (BGBl_I_13,283)
In § 39b Absatz 3 Satz 6 wurden die Wörter „, soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt,“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.20 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§ 39b Absatz 6 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.20 b) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b wurden die Wörter „und den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die Wörter „, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 39c EStG |
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§ 39c Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8b des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621) und
neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.17 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 39c Abs.5 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 39c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Solange der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln.
2Weist der Arbeitnehmer nach, daß er die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
(2) 1Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung nicht vorgelegt hat.
2Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung für den Monat Januar zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
3Legt der Arbeitnehmer bis zum 31.März keine Lohnsteuerkarte vor, ist nachträglich Absatz 1 anzuwenden.
4Die zuwenig oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.
(3) 1Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs.2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuerkarte zu ermitteln.
2Dabei ist die Steuerklasse maßgebend, die nach § 39 Abs.3 bis 5 auf
einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen wäre.
3Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs.1 Satz 1 Nr.1) über die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden sind.
(4) 1Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs.3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, haben ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Bescheinigung vorzulegen.
2Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers vom Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs.1 Satz 1 Nr.1) des Arbeitgebers erteilt.
3In die Bescheinigung, für die die Vorschriften über
die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden sind, trägt das Finanzamt die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) ein.
4Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Erteilung jeder weiteren Bescheinigung das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das die erste Bescheinigung ausgestellt hat.
5Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber beziehen, ist für die Erteilung der Bescheinigungen das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten zuständig.
(5) (1)
aIn den Fällen des § 38 Abs.3a Satz 1 kann der
Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit
20 Prozent (2) unabhängig von einer Lohnsteuerkarte
ermitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn
nach § 39b Abs.3 zuzüglich des sonstigen
Bezugs 10 000 Euro nicht übersteigt;
bbei der Feststellung
des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind
nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen.
§§§
§§§
zu § 39d EStG |
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§ 39d Abs.1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8c a) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
In § 39d Abs.3 Satz 4 wurde die Angabe „§ 39b Abs.2 bis 7“ durch die Angabe „§ 39b Abs.2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.8c b) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 39d Abs.3 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.18 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 39d Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde der Klammerzusatz „(§ 9a Satz 1 Nr.1)“ durch die Angabe „(§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe b)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 39d Abs.3 Satz 4 wurde die Angabe „§ 39c Abs.1 und 2“ durch die Angabe „§ 39c Abs.1, 2 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 39d Abs.2 Satz 1 vor Nr.1 wurde die Angabe „§ 50 Abs.1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 50 Abs.1 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 39d Abs.3 Satz 5 wurde der erste Halbsatz einschließlich Semikolon gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
In § 39d Abs.2 Satz 1 Nummer 2 wurde der Klammerzusatz „(§ 10c Abs.1)“ durch den Klammerzusatz „(§ 10c)“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 39d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden beschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht.
2§ 38b Nr.6 ist anzuwenden.
3Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs.1 Satz 1 Nr.1) erteilt auf
Antrag des Arbeitnehmers über die maßgebende Steuerklasse eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden sind, daß der Arbeitnehmer eine Änderung der Bescheinigung bis
zum Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanzamt beantragen kann.
4 (1)
(2) 1In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung trägt das Finanzamt für einen Arbeitnehmer, bei dem § 50 Abs.1 Satz 4 (1) anzuwenden ist, auf Antrag folgendes ein:
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz Nr.1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr.1 Buchstabe b) (4) übersteigen.
Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) (8) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,
den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs.1 Nr.7.
2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Bescheinigung gilt.
3Das Finanzamt hat die Summe der eingetragenen Beträge durch Aufteilung in Monatsbeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.
4§ 39a Abs.4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzulegen.
2Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzubewahren.
3§ 39b Abs.1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
4aDer Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39b Abs.2 bis 6 (2), des § 39c Abs.1, 2 und 5 (5) und des § 41c durchzuführen;
4bdabei tritt die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte.
5§ 41b ist sinngemäß
anzuwenden. (3) (7)
§§§
§§§
zu § 39e EStG |
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§ 39e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 39e Abs.1 wurden die Wörter „die nach den §§ 39 bis 39d“ durch die Wörter „die nach den §§ 39 bis 39d sowie nach § 39f“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 39e Abs.2 Satz 1 Nr.4 wurden nach dem Klammerzusatz „(§§ 39a, 39d)“ ein Komma sowie die Angabe „Faktor (§ 39f)“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 39e Abs.3 Satz 1 wurde nach der Angabe „Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d)“ die Angabe „sowie den Faktor (§ 39f)“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 39e Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) aa) aaa) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
2. bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten und dessen rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft,
§ 39e Abs.2 Satz 1 Nr.4 wurden nach dem Wort „Familienstand“ die Wörter „für die Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ eingefügt und die Wörter „oder Zahl der Kinderfreibeträge“ durch die Wörter „und Angaben zu Kinderfreibeträgen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) aa) bbb) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 39e Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
2Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer die in Satz 1 Nr.1 bis 3 bezeichneten Daten und deren Änderungen mitzuteilen.
§ 39e Abs.2 Sätze 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
§ 39e Abs.9 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 b) aa) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
5Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren zu übermitteln und zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zusätzlich Folgendes mitzuteilen: die Zahl der Lohnsteuerkarten für den Arbeitnehmer und die bisherige Steuerklasse oder Steuerklassen, die Zahl der Kinderfreibeträge, bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Identifikationsnummer der leiblichen Eltern, soweit bekannt, etwaige Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene und den amtlichen Gemeindeschlüssel.
§ 39e Abs.9 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
§ 39e Abs.9 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 b) cc) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 39e Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 39e Abs.2 Satz 1 Nummer 4 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 39e Abs.2 Satz 1 Nummer 4 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 39e Abs.3 Satz 1 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 39e Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Familienstand“ die Wörter „sowie Tag der Begründung oder Auflösung des Familienstands“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.25 a) aa) iVm Art.32 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 39e Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „ , in den Fällen der Nummer 3“ durch die Wörter „; in den Fällen der Nummer 3 besteht die Mitteilungspflicht nur, soweit das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist, und“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.25 a) bb) iVm Art.32 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 39e Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.25 a) cc) iVm Art.32 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 39e Abs.9 Satz 1 wurde die Angabe „2011“ durch die Angabe „2012“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.25 b) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 39e Abs.9 Satz 5 wurden nach dem Wort „Identifikationsnummer“ die Wörter „und des Tages der Geburt“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.25 b) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 39e Abs.9 Satz 6 wurde eingefügt, mmit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.25 b) cc) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 39e Abs.10 Satz 6 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.32 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
6Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) an die Stelle der Wirtschafts-Identifikationsnummer.
§ 39e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39 bis 39d sowie nach § 39f (2) von ihm festzustellenden Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit.
(2) 1Für jeden Steuerpflichtigen speichert das Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber folgende Daten zu den in § 139b Abs.3 der Abgabenordnung genannten Daten hinzu:
(5) rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts,
(5) melderechtlicher Familienstand sowie Tag der Begründung oder Auflösung des Familienstands (16) und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten,
Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern sowie die Identifikationsnummer des anderen Elternteiles,
Familienstand für die Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (6) und gewählte Steuerklassen (§ 38b), Zahl der Lohnsteuerkarten und beantragte ungünstigere Steuerklasse und Angaben zu Kinderfreibeträgen (6) (§ 39), Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), Faktor (§ 39f) (3), amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde,
(14) Höhe der Beiträge für eine Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d), wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.
2aDie nach Landesrecht für das Meldewesen
zuständigen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer die in Satz 1 Nr.1 bis 3 bezeichneten Daten und deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen;
2bin den Fällen der Nummer 3 besteht die Mitteilungspflicht
nur, soweit das Kind mit Hauptwohnsitz
oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich
der Meldebehörde gemeldet ist, und (17)
bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat (7).
3Sofern die Identifikationsnummer noch
nicht zugeteilt wurde, übermitteln die Meldebehörden
die Daten nach Satz 2 unter Angabe
des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals
(§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung) (8) (18).
(3) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale für den Kirchensteuerabzug und folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers
zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz bereit: Steuerklasse (§ 38b) in Zahlen, die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag
und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d) sowie den Faktor (§ 39f) (4), Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Krankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung
(§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d) (15).
2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
Arbeitslohn, so sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
zu bilden.
3Das Bundeszentralamt für Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-
Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zusammen.
(4) 1Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck
des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale seine Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt
mitzuteilen.
2Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerabzugsmerkmale
für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung
abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen.
3Zur Plausibilitätsprüfung der Identifikationsnummer hält das Bundeszentralamt
für Steuern für den Arbeitgeber entsprechende Regeln zum Abruf bereit.
4Für den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der
Arbeitgeber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer sowie die Identifikationsnummer
und den Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen.
5Der Arbeitgeber hat die Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich
dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.
6Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der
Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren
und zusätzlich seine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen.
(5) 1Auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
sind die für die Lohnsteuerkarte geltenden Schutzvorschriften entsprechend anzuwenden.
2aWer Lohnsteuerabzugsmerkmale vorsätzlich oder leichtfertig für andere Zwecke als die Durchführung des Lohn- und Kirchensteuerabzugs verwendet, handelt ordnungswidrig;
2b§ 50f Abs.2 ist anzuwenden.
(6) Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden bis ihm das Bundeszentralamt für Steuern geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt und die Bereitstellung mitteilt oder der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des Dienstverhältnisses anzeigt.
(7) 1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden erstmals für die Durchführung des
Lohnsteuerabzugs gebildet.
2Der Steuerpflichtige kann beim Wohnsitzfinanzamt (§ 19 der Abgabenordnung)
beantragen, dass für ihn keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr gebildet
werden.
3Erstmalig gebildete oder geänderte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer auf Antrag mitzuteilen oder elektronisch bereitzustellen.
4Werden dem Arbeitnehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
bekannt, die zu seinen Gunsten von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, so ist er verpflichtet,
sie ändern zu lassen.
(8) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren teilnimmt.
2Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung,
der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt
im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, ist stattzugeben.
3Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis
der beschäftigten Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und
des Geburtsdatums des Arbeitnehmers beizufügen.
4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
5Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung
mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für den Arbeitnehmer.
6Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(9) 1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
sind für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab 2012 (19) anzuwenden.
2Die Gemeinden haben die Lohnsteuerkarte nach § 39 letztmals für das
Kalenderjahr 2010 auszustellen und zu übermitteln.
3Auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 ist zusätzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers
einzutragen.
4Das Bundeszentralamt für Steuern errichtet unverzüglich die Datei der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und das Verfahren für den Abruf durch den Arbeitgeber
zum Zweck der Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab 2011.
5aDie Meldebehörden übermitteln die Daten
gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für
Steuern in dem mit ihm abzustimmenden
Verfahren und zur Einführung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden
Steuerpflichtigen unter Angabe der Identifikationsnummer und des Tages der Geburt (20)
die im Melderegister gespeicherten
Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 sowie die in § 2 Abs.2 Nr.2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl.I
S. 1342), das zuletzt durch Artikel 26b des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I
S.3150) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, bezeichneten Daten;
5bfür die Datenübermittlung zur Einführung der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39 Abs.6 entsprechend (9).
6Sofern die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, übermitteln die Meldebehörden die Daten nach Satz 5 unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals
(§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung) (21).
7Für die Datenübermittlung gilt § 6 Abs.2a
der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl.I S.1011), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, entsprechend (10).
8Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern und den obersten Finanzbehörden
der Länder Beginn und Zeitpunkt
der erstmaligen Übermittlung nach Absatz 2
sowie den Beginn und die Frist für die
Datenübermittlung nach Satz 5 durch ein im
Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
Schreiben mitteilen (11).
(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann den Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs durch
den Arbeitgeber durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.
2Zur Prüfung und zum Nachweis der Funktionsfähigkeit der Verfahren zur Bildung, Speicherung und Übermittlung,
Änderung, Bereitstellung sowie zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
können die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vor 2010 gebildet, gespeichert
und genutzt werden.
3Zur Erprobung der in Satz 2 genannten Verfahren können das Bundeszentralamt für Steuern und die an der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber die Regelungen der
Absätze 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 im Kalenderjahr 2010 anwenden.
4Das Bundesministerium der Finanzen hat auf die Möglichkeit der Erprobung
des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch ein im Bundessteuerblatt zu
veröffentlichendes Schreiben hinzuweisen.
5Das Bundeszentralamt für Steuern kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die
an der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber auswählen.
6Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Verfahrens
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
die Wirtschafts-Identifikationsnummer
noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt
an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsstätte
oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers,
in dem der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2) (22).
(11) (12) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet werden.
§§§
§§§
zu § 39f EStG |
---|
§ 39f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 39f Abs.1 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „§ 38b Satz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ ersetzt und wurden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer einzutragen“ durch die Wörter „als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.20 a) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 39f Abs.1 Satz 5 wurden die Wörter „die nach § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden könnten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht eingetragen“ durch die Wörter „die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.20 a) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 39f Abs.1 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.20 a) cc) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
6aIn den Fällen des § 39a Abs.1 Nr.7 sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen;
6bdie Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis einzutragen.
In § 39f Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „§ 39 Absatz 5 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.20 b) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 39f Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „§ 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.20 b) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 39f Abs.4 wurde die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.20 c) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 39f Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „(§ 38b Satz 2 Nummer 5)“ durch die Wörter „(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.2 Nr.23 iVm Art.31 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
zu § 40 EStG |
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In § 40 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 und Abs.2 als Werbungskosten“ durch die Angabe „§ 9 Abs.2 wie Werbungskosten“ ersetzt , mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 40 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 und Abs.2 abziehbaren Werbungskosten“ durch die Angabe „§ 9 Abs.2 abziehbaren Beträge“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 40 Abs.2 Satz 1, Satz 1 Nr.4 und Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 40 Absatz 2 Nummer 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.8 a) aa) Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
§ 40 Absatz 2 Nummer 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.8 a) bb) Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
Bisheriger Wortlaut:
4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 Prozent (3) übersteigen,
§ 40 Absatz 2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.8 b) Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
Bisheriger Wortlaut:
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent (3) für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs.2 wie Werbungskosten (1) geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.
In § 40 Absatz 2 Nummer 5 wurde das Wort „Personalcomputer“ durch das Wort „Datenverarbeitungsgeräte“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.24 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.21 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
4. (5) Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 3 bis 6 zahlt, soweit diese die dort bezeichneten Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
In § 40 Absatz 2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ durch die Wörter „zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.21 b) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wurden die Wörter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.20 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§§§
zu § 40a EStG |
---|
In der Überschrift des § 40a wurden „und geringfügig Beschäftigte“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.9 a) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 40a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.9 b) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 40a Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.9 c) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
In § 40a Abs.4 wurde die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.9 d) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 40a Abs.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.9 e) des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
In § 40a Satz 1 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.30 Nr.4 a) iVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 40a Satz 4 und 6 wurden die Wörter „Die Bundesknappschaft“ jeweils durch die Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.30 Nr.4 b) iVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 40a Satz 5 wurden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.30 Nr.4 c) iVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 40a Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 40a Abs.6 Satz 3 wurden die Wörter „Anmeldung und Abführung“ durch die Wörter „Anmeldung, Abführung und Vollstreckung“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 40a Abs.1 Satz 1, Abs.2, 2a, 3 Satz 1 und 2, Abs.6 Satz 4 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 40a in den Absätzen 1 bis 3 wurden jeweils die Wörter „auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte“ durch die Wörter „auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.21 a) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 40a Abs.4 Nummer 2 wurden die Wörter „den §§ 39b bis 39d“ durch die Angabe „§ 39b oder § 39c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.21 b) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 40a Absatz 6 in den Sätzen 1, 4, 5 und 6 wurden jeweils die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.25 a) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 40a Absatz 6 Satz 3 wurden nach den Wörtern „der einheitlichen Pauschsteuer“ die Wörter „sowie die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.25 b) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 40a Absatz 2 wurden die Wörter „(versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte)“ durch die Wörter „(versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte)“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.22 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 40a Absatz 2 und 6 wurden jeweils nach den Wörtern „oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a“ die Wörter „oder nach § 276a Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.22 b) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 40b EStG |
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§ 40b Absätze 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine
Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse
mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge und Zuwendungen erheben.
2Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60.Lebensjahrs abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1.752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden.
2aSind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1.752 Euro nicht übersteigt;
2bhierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen von
mehr als 2.148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen.
3aFür Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat;
3bin diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden.
4Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal
besteuerten Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
In § 40b Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1“ durch die Angabe „des Absatzes 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 40b Abs.2 Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
5Scheidet ein Arbeitgeber aus einer Pensionskasse aus und muss er anlässlich des Ausscheidens an die Pensionskasse Zuwendungen für Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften leisten, die bestehen bleiben, gelten die Sätze 1 bis 4 für diese Zuwendungen nicht.
§ 40b Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1§ 40 Abs.3 ist anzuwenden.
2Die Anwendung des § 40 Abs.1 Nr.1 auf Bezüge im
Sinne des Absatzes 1 (2) und des Absatzes 3 ist ausgeschlossen.
§ 40b Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.30 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 40b Abs.1 und 3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 41 EStG |
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§ 41 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.19 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 41 Abs.1 Satz 7 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.19 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In 41 Abs.1 Satz 5 wurde die Angabe „Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung“ durch die Wörter „Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.80 Nr.1 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 41 Abs.1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
4Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs.3 ermittelt worden, so ist dies durch die Eintragung des Großbuchstabens B zu vermerken.
In § 41 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.22 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
2In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug und die Lohnsteuerzerlegung erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer entsprechenden Bescheinigung zu übernehmen. (1)
§§§
zu § 41a EStG |
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§ 41a Abs.1 Satz 2 wurde durch die neuen Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.20 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 41a Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde das Wort „Summe“ durch das Wort „Summen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 41a Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 41a Abs.1 Satz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
zu übermitteln. (1)
3aAuf Antrag kann das Finanzamt
zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten;
3bin diesem Fall ist
die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber oder
von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person
zu unterschreiben. (1)
§ 41a Abs.2 Satz 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
In § 41a Absatz 2 Satz 2 wurde jeweils die Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 41b EStG |
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§ 41b wurde neu gefasst , mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.21 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 41b Abs.1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
8. die nach § 3 Nr.63 steuerfrei gezahlten Beiträge,
§ 41b Abs.1 Nr.11 und 12 wurden durch die Nummern 11 bis 13 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
11. die nach § 3 Nr.62 steuerfrei gezahlten Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung,
12. den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
In § 41b Abs.1 Satz 2 Nr.4 wurden die Wörter „das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 41b Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 41b Abs.1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle“ durch die Angabe „auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl.I S.139), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl.I S.3380), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.24 a) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 41b Abs.1 Satz 2 Nr.8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.24 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
8. den Großbuchstaben V, wenn steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr.63 geleistet wurden, (2)
In § 41b Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Datenfernübertragung“ durch die Angabe „Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.24 b) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 41b Abs.2 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.24 b) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 41b Abs.1 Satz 2 wurden in dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl.I S.3380)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl.I S.1185)“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.14 a) aa) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 41b Abs.1 Satz 2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.14 a) bb) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sowie zusätzlich den Großbuchstaben B, wenn (4) der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs.3 zu besteuern war,
§ 41b Abs.1 Satz 2 Nr.13 wurde durch die Nummern 13 bis 15 ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.14 a) cc) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
§ 41b Abs.2 Sätze 5-8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 41b Abs.1 Satz 2 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.23 a) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte oder der entsprechenden Bescheinigung eingetragenen Besteuerungsmerkmale, den amtlichen Schlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist sowie die Steuernummer des Arbeitgebers,
§ 41b Abs.1 Sätze 4 bis 6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.23 a) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, auf der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3, § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.
5Er hat dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung auszuhändigen.
6Nicht ausgehändigte Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug mit Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
In § 41b Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen“ durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.23 b) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 41b Abs.3 Sätze 2 und 3 wurden durch den neuen Satz 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.23 b) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 41b Absatz 1 Nummer 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
Bisheriger Wortlaut:
8. (aufgehoben) (7)
In § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wurde die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.23 a) aa) aaa) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 wurde jeweils das Wort „Arbeitsstätte“ durch die Wörter „erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.23 a) aa) bbb) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 41b Absatz 1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Angabe“ die Wörter „der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.23 a) bb) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§ 41b Absatz 1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.23 a) cc) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, auf der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3, § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen (15).
§ 41b Absatz 2 wurde durch die neuen Absätze 2 und 2a ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.23 b) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Für die Datenübermittlung
nach Absatz 1 Satz 2 (8)
hat der Arbeitgeber aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal
nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und zu verwenden.
2Das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet, verarbeitet oder genutzt werden für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher
Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens.
3Nach Vergabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) hat der Arbeitgeber für die Datenübermittlung anstelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals
die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden (9).
4Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit (9).
5Der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber kann die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für
Steuern erheben. (13)
6Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt
für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen (13).
7Die Anfrage des Arbeitgebers und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind
über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.
8§ 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist entsprechend
anzuwenden (13).
In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wurden die Wörter „sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 41c EStG |
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In § 41c Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Übermittlung oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.22 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 41c Abs.4 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „übermittelt oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.22 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 41c Abs.1 Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
In § 41c Abs.4 Satz 1 wurde der Satzteil vor Nummer 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann, weil
§ 41c Abs.1 Satz 1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.24 a) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 41c Abs.4 Satz 1 Nummer 1 wurde aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 wurden die Nummern 1 und 2, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.24 b) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 41c Absatz 3 Satz 4 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.24 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 42b EStG |
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In § 42b Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.23 a) aa)des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 42b Abs.1 Satz 4 Nr.3a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.23 a) bb) aaa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 42b Abs.1 Satz 4 Nr.4a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.23 a) bb) bbb) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 42b Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.23 b) aa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 42b Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.23 b) bb) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 42b Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Auf der Lohnsteuerkarte“ durch die Wörter „In der Lohnsteuerbescheinigung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.23 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 42b Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Versorgungs-Freibetrag“ durch die Wörter „Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 42b Abs.1 Satz 4 Nr.3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
Bisheriger Wortlaut:
3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war oder
§ 42b Abs.1 Nr.3b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In 42b Abs.1 Satz 4 Nr.4 wurde die Angabe „Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung“ durch die Wörter „Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.80 Nr.1 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 42b Abs.1 Satz 4 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
5. der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs.2 und der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs.3 zu besteuern war oder
In § 42b Abs.1 Satz 1 wurden vor dem Wort „Dienstverhältnis“ die Wörter „zu ihm bestehenden“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.25 a) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 42b Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 4 wurde Satz 3, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.25 a) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 42b Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und nach den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.25 b) aa) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 42b Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.25 b) bb) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer nach § 39b Abs.2 Satz 6 und 7 zu ermitteln.
§ 42b Abs.4 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.25 c) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wurden werden die Wörter „sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.28 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 42d EStG |
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§ 42d Abs.1 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.24 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 42d Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.24 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 42d Abs.9 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.24 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
In § 42d Abs.2 wurde die Angabe „§ 38 Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 4 Satz 2 und 3“ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 42d Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er nachweist, daß er den in §§ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Meldepflichten sowie den nach § 51 Abs.1 Nr.2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
§ 42d Abs.6 Satz 1 wurden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz „dies gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestimmte Zeitraum überschritten ist.“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 42d Abs.9 Satz 6 wurde die Angabe „§ 38 Abs. 3a Satz 8“ durch die Angabe „§ 38 Abs.3a Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 42d Abs.6 Satz 7 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 42d Abs.8 Satz 3 wurden das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 42d Abs.2 wurde die Angabe „§ 39 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.26 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 42d Absatz 6 Satz 1 wurde das Wort „gewerbsmäßig“ durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl.I S.158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl.I S.2854) geändert worden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.26 a) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 42d Absatz 6 Satz 2 wurden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 11 Nummer 21 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.I S.1950) geändert worden ist,“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.26 b) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
zu § 42f EStG |
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§ 42f Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.25 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 42f Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.17 Satz 5 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 42f Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Lohnsteuerkarten“ durch die Wörter „Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.27 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
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zu § 42g EStG |
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§ 42g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.27 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
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