GewStG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 611-5
vom 01.12.36 (RGBl_I_74,979)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.02 (BGBl_I_02,4167)
zuletzt geändert durch Art.7 iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
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von
H-G Schmolke
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§§§
Allgemeines |
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Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
§§§
(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen
im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für
ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen
Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte
unterhalten wird.
(2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften
einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit (4) (3).
2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft
im Sinne der §§ 14 oder 17 (6) des Körperschaftsteuergesetzes,
so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.
3...(1)
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.
(5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.
2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.
(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.
(7) (2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
(7) der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.
§§§
1Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht.
2Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.
§§§
Von der Gewerbesteuer sind befreit
das Bundeseisenbahnvermögen,
die Monopolverwaltungen des Bundes,
die staatlichen Lotterieunternehmen,
die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbankabgabe unterliegenden Tätigkeiten
und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs.1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8.Dezember 1987 (BGBl.I S.2509);
die Deutsche Bundesbank,
die Kreditanstalt für Wiederaufbau, (1)
die Landwirtschaftliche Rentenbank,
die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung,
...(8) (13),
die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung,
die Bremer Aufbau-Bank GmbH,
die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank,
die Bayerische Landesbodenkreditanstalt,
die Investitionsbank Berlin (8),
die Hamburgische Investitions- und Förderbank , (8) (11), (14)
die NRW.Bank, (8),
...(8) (13),
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (11) (8),
die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft,
die Investitionsbank Schleswig-Holstein (2),
die Investitionsbank des Landes Brandenburg,
die Sächsische Aufbaubank - Förderbank (2),
die Thüringer Aufbaubank,
die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – (7)
die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz,
das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der
Norddeutschen Landesbank Girozentrale –,
die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (11) (13)
und
die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter
Haftung;
1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften
und ähnliche Realgemeinden.
2Unterhalten sie einen
Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs
hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
1Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft
oder der sonstigen Verfassung und
nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).
2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – ausgenommen Land- und Forstwirtschaft –
unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;
Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit weniger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die eine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferdekräften haben;
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.14 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.5 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;
1öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten
oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der Einrichtung
die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung (6)
ergeben würden.
2Sind nach der Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige
Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, möglich, so steht dies der
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung (6)
ergeben würden;
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit die Gesellschaften und die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben;
private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr.21 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind;
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, wenn die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller Geschäftsanteile,
bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude steht;
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.10 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
1die von den zuständigen Landesbehörden begründeten
oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung
oder entsprechender Landesgesetze, soweit
diese Landesgesetze nicht wesentlich von
den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes
abweichen (12), und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die
Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen
mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den
in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
Krankenhäuser,
Altenheime,
Altenwohnheime,
Pflegeheime,
Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie Einrichtungen
zur ambulanten oder stationären Rehabilitation (15), wenn
diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder
bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs.1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder
bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im Erhebungszeitraum mindestens 40 Prozent (9) der Leistungen den in § 61 Abs.1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (5) oder den in § 53 Nr.2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind oder
bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent (9) der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind oder
(16) bei Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation die Behandlungskosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die Einrichtung Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder erbringt;
Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.16 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
1Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind.
2aFür Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs.1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden sind;
2bEntsprechendes gilt, wenn eine solche Gesellschaft nach § 25 Abs.3 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verliert.
3Für offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im
Sinne des § 1a Abs.2 Satz 1 (10) des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der
Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb der in § 7 Abs.1 Satz 1 des
Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften genannten Frist Wirkung für die Vergangenheit.
4aBescheide über die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung und über
die Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 25 Abs.1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung;
4bdie Bekanntmachung der Aberkennung der Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach § 25 Abs.3 des Gesetzes über Unternehmensbeteiliungsgesellschaften steht einem Grundlagenbescheid gleich;
die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften für die mittelständische Wirtschaft, soweit sich deren
Geschäftsbetrieb darauf beschränkt, im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe
Beteiligungen zu erwerben, wenn der von ihnen erzielte Gewinn ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen
Zwecke der Beteiligungsfinanzierungverwendet wird:
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH, Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft Bayerns mbH,
MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen GmbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH,
Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen mbH,
MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH,
Wagnisfinanzierungsgesellschaft für Technologieförderung in Rheinland-Pfalz mbH (WFT),
Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH,
Gesellschaft für Wagniskapital Mittelständische Beteiligungsgesellschaft
Schleswig-Holstein Gesellschaft mit beschränkter Haftung – MBG,
Technologie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH der Deutschen Ausgleichsbank,
bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,
IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (3),
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen (MBG) mbH;
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3.August 1950 (BGBl.S.352), soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.20 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.22 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind.
die Auftragsforschung im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.23 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit ist. (4)
(17) die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit ist .
§§§
(1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der
Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten
wird.
2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs
in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die
Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
(2) 1Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.
2Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet (2).
3In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender Anwendung des § 22a der Abgabenordnung (2).
(3) (1) 1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden
Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Abs.7 Nr.2 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt.
2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer.
2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.
4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit
Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.2137/85 des Rates vom 25.Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.07.1985, S.1) (1) betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.
(2) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen
Unternehmer über (§ 2 Abs.5), so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner.
2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.
§§§
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
§§§
A-2 | Bemessung | 7-11 |
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1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.
2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn und das nach § 8 Abs.1 Satz 3 (2) des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.
4a§ 3 Nr.40 und § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind;
4bim Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden (1).
5aBei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft,
auf die § 8 Abs.7 Satz 1 Nr.2
des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,
ist § 8 Abs.9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes
entsprechend anzuwenden;
5bein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des
§ 8 Abs.9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
ergebender negativer Gewerbeertrag darf
nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer
anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs.9 Satz 1
des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen
werden (3).
6§ 50d Abs.10 des Einkommensteuergesetzes
ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
entsprechend anzuwenden (3).
§§§
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
(2) Ein Viertel der Summe aus
1Entgelten für Schulden.
2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen
Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich
vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge
bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.
3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung
aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem
Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt
haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des
Gewinns abgesetzt,
Renten und dauernden Lasten. Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,
der Hälfte (5) (6) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
1einem Viertel der Aufwendungen für die
zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen,
mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus
abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).
2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die
nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für
die Künstlersozialabgabe sind, soweit die Summe den Betrag von
100 000 Euro übersteigt;
...(3)
...(3)
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
1die nach § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr.2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen
und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs.2 (1) des Einkommensteuergesetzes und
§ 8b Abs.5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes (4) unberücksichtigt bleiben.
2Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr.41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen;
...(3)
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.2 des Körperschaftsteuergesetzes;
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr.2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.
§§§
(aufgehoben)
§§§
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um
1a1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen
des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes;
1bmaßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,
Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums
(§ 14) lautet (19).
2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten
Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14.Dezember
1984 (BGBl.I S.1493), errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der
auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 662/3 Prozent (17) Wohnzwecken dient.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.
5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient , (26)
(42) 1soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im
Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für
seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme
der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat. |
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen (8).
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr.2 und 3 entfällt; (8)
1die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. (6)
2aSatz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
nicht anzuwenden;
2bfür Pensionsfonds gilt Entsprechendes; (2)
2a. |
1die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 2 Abs.2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts (27), einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr.23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent (20) des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. |
2b. |
die nach § 8 Nr.4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; |
1den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.
2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten
Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent (17) des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.
3aIst Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen
im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent (11) des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene (11) Betriebsstätte entfallend;
3bin diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt
wird.
4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr
mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.
5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs.2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
...(21)
(24) 1die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeitrage) zur Forderung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten
Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der
im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr.21 der Abgabenordnung),
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs.2 Nr.22 der Abgabenordnung) oder
Zwecke im Sinne des § 52 Abs.2 Nr.23 der Abgabenordnung
fördern.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen (38) gelten entsprechend.
14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder (39) veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der
Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene
Gewerbesteuer.
15aIn den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig
der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu
nehmen;
15bdie natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln,
sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene
Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung
erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen
gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich
sind;
15c§ 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes
gilt entsprechend (34).
16aIn den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig
der Zuwendungsempfänger (inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststelle oder nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse) in Anspruch zu nehmen;
16bdie in diesen Fällen für den
Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind;
16c§ 10b Abs.4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
17Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt
wird.
18aDer Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt;
18bdie
Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.
19§ 184 Abs.3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
1adie Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu 15 Prozent (22) beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs.1 Nr.1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus Beteiligungen an Gesellschaften bezieht, an deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn die Beteiligungen ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Gewinns maßgebenden Abschlussstichtag bestehen und das Unternehmen nachweist, dass
diese Gesellschaften Geschäftsleitung und Sitz in demselben Staat wie die Tochtergesellschaft haben und ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus den unter § 8 Abs.1 Nr.1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten beziehen oder
die Tochtergesellschaft die Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen unter Absatz 1 Nr.1 bis 6 (f) fallenden Tätigkeiten hält und die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus solchen Tätigkeiten bezieht,
wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
1b(25) das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen des
Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S.8) (41), erfüllt,
weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland
hat und an deren Nennkapital das Unternehmen
zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu
einem Zehntel beteiligt ist.
2§ 9 Nr.2a Satz 3 gilt entsprechend (12).
3§ 9 Nr.2a Satz 4 gilt entsprechend (12).
4Bezieht ein Unternehmen, das über eine Tochtergesellschaft
mindestens zu 15 Prozent (22) an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft
und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des Unternehmens das Gleiche für den Teil der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner
mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen entfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht.
5Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen
einer Enkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen, so findet Satz 4 (13) nur Anwendung für den Teil der Ausschüttung der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen Erträge
entspricht, höchstens aber in Höhe des Betrags dieser Gewinnanteile.
6Die Anwendung des Satzes 4 (14) setzt voraus, dass
die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs.1 Nr.1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter Satz 1 Nr.1 fallenden Beteiligungen bezieht und
die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen des Satzes 1 am Nennkapital der Enkelgesellschaft beteiligt ist.
7Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften setzt voraus, dass das Unternehmen alle Nachweise erbringt, insbesondere
durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, dass die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs.1 Nr.1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter Satz 1 Nr.1 und 2 fallenden Beteiligungen bezieht,
durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, dass die Enkelgesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs.1 Nr.1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter Satz 1 Nr.1 fallenden Beteiligungen bezieht,
aden ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist;
bauf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen
oder üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen.
8aDie Sätze 1 bis 7 (15) sind bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden;
8bfür Pensionsfonds gilt Entsprechendes; (4)
1adie Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen
Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung
einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung
mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
1bist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere
Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend (23).
2§ 9 Nr.2a Satz 3 gilt entsprechend (16).
3§ 9 Nr.2a Satz 4 gilt entsprechend (16).
4aSatz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden;
4bfür Pensionsfonds gilt Entsprechendes. (5)
(weggefallen) (7)
§§§
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuermessbetrag (§ 14) festgesetzt wird.
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
§§§
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem
Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden
Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10
ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen
Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. (1)
2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag
ist bis zu 60 Prozent (3) um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen
Erhebungszeiträume zu kürzen. (1)
3Im Fall des § 2 Abs.2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden
Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags
ergeben haben. (1)
4aBei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag
den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen;
4bVorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (2).
5aFür den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der
Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag
sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen;
5bVorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (2).
6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.
7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach
Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums
verbleibenden Fehlbeträge (5).
8Im Fall des § 2 Abs.5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.
9§ 8 Abs.8 und 9 Satz 5 bis 8 (8) des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden (6).
10aAuf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden;
10bdies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist (7).
§§§
(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.
2Dieser ist (2) durch Anwendung eines Prozentsatzes (4) (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln.
3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und
bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,
bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs.3 und des § 3 Nr.5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro (6),
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
(2) (5) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.
(3) 1 Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent (1) (3) (7) bei Hausgewerbetreibenden
und ihnen nach § 1 Abs.2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.Juli 1988 (BGBl.I S.1034), gleichgestellten Personen.
2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs.2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25.000 Euro nicht übersteigen.
§§§
A-3 | (weggefallen) | 12-13 |
---|
§§§
A-4 | Steuermessbetrag | 14-15 |
---|
1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.
2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt
an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
§§§
1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige
Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung
des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28
außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
zu übermitteln.
2aAuf Antrag kann die Finanzbehörde
zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine
elektronische Übermittlung verzichten;
2bin diesem
Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder
von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten
Personen eigenhändig zu unterschreiben.
§§§
1Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu.
2Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so
fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums
befindet.
3Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde
zu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.
4Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.
§§§
Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.
§§§
A-5 | Entstehung | 16-27 |
---|
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (3) (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
(3) 1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30.Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.
2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die
Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) 1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen
Unternehmen der gleiche sein.
2Er beträgt 200 Prozent (2), wenn die Gemeinde
nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat. (1)
3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung
oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene
Hebesätze zulassen.
4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten (4).
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
§§§
§§§
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
§§§
(1) 1Der Steuerschuldner hat am 15.Februar, 15.Mai,
15.August und 15.November Vorauszahlungen zu entrichten.
2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet.
3Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem 31.Dezember 1985 gegründet worden
oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach
diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist.
(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
(3) 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der
Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum (§ 14) voraussichtlich ergeben wird.
2aDie Anpassung kann bis zum Ende des 15.auf den Erhebungszeitraum folgenden
Kalendermonats vorgenommen werden;
2bbei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der
Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
3Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum
folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird.
4An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung
der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 gebunden.
5...(2).
(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten
vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden.
2Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.
§§§
(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs.3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).
(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
§§§
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
§§§
§§§
A-6 | Zerlegung | 28-35 |
---|
(1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile)
zu zerlegen.
2Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden
erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere
Gemeinde verlegt worden ist.
(2) 1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen
sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden,
Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
...(2)
2Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen würde.
§§§
(1) (1) Zerlegungsmaßstab ist
vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;
(3) bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben,
vorbehaltlich des Buchstabens b zu drei Zehnteln das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht,
1für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben,
aa) für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag zu drei Zehnteln das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau (maßgebendes Sachanlagevermögen) in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht, und
bb) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis.
2Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermessbetrag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem
aa) die Summe des maßgebenden Sachanlagevermögens für Neuanlagen und
bb) die Summe des übrigen maßgebenden Sachanlagevermögens für die übrigen Anlagen
zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen des Betriebs steht.
3Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern
sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden.
4Die übrigen Anlagen umfassen das übrige maßgebende Sachanlagevermögen des Betriebs.
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind.
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1 000 Euro abzurunden.
§§§
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.
§§§
(1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes,
soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind.
2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertagsund
Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.
(2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
(3) In den Fällen des § 3 Nr.5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.
(4) 1Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen
(zB Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht anzusetzen.
2Das Gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie
bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50 000 Euro übersteigen.
(5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25 000 Euro jährlich anzusetzen.
§§§
§§§
(1) 1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt.
2In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung
Satz 1 angewendet worden ist.
(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
§§§
(1) 1Übersteigt der Steuermessbetrag nicht den Betrag von 10 Euro, so ist er in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.
2Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der Steuermessbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berücksichtigenden Betriebsstätten befindet.
(2) 1Übersteigt der Steuermessbetrag zwar den Betrag von 10 Euro, würde aber nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 10 Euro zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.
2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder berichtigt,
würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer Gemeinde um nicht mehr als 10 Euro erhöhen oder
ermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung oder Ermäßigung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu berücksichtigen,
in der sich die Geschäftsleitung befindet.
2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
A-7 | Reisegewerbebetriebe | 35a |
---|
(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden.
(2) 1Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen einer Reisegewerbekarte
bedarf (1).
2Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen einer Reisegewerbekarte
bedarf .
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt den Steuermessbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.
§§§
A-8 | Änderungen | 35b |
---|
(1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid
ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.
2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.
3§ 171 Abs.10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2) 1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes (1) (3) ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.
2aBei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu
berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind;
2b§ 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42
der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend (4).
3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt
werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die
Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt (4).
4aDie Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen
ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist;
4b§ 181 Abs.5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung
des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat (2).
§§§
A-9 | Durchführung | 35c |
---|
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
über die Festsetzung der Steuermessbeträge, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
über die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen;
über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind,
über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr.1 Buchstabe a) (2) bei Kreditinstituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten und bei Gewerbebetrieben, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken, die einem Kreditinstitut oder einem in § 3 Nr.2 genannten Gewerbebetrieb aus Bankgeschäften entstanden sind, erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben (1),
(5) 1über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei
aa) Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes tätigen,
bb) Zahlungsinstituten, soweit sie Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen.
2Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1 ist, dass die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Zahlungsdienste entfallen,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
§§§
A-10 | Schluss | 36 |
---|
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden.
(2) 1§ 3 Nummer 2 ist für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden.
2Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist für die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden.
3§ 3 Nummer 31 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden (64).
§§§
§§§
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