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Amtliche Fußnoten |
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*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S.1)
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S.1). Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S.11). Artikel 10 Nummer 7 und 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S.1).
§§§
zur Überschrift GewStG |
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Die Überschrift wurden neu gefasst (2002 entfallen), mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.4 Nr.1 iV Art.14 Abs.1 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§§§
zu § 1 GewStG |
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§ 1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Bisheriger Wortlaut:
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben.
§§§
zu § 2 GewStG |
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In § 2 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 21.05.03 durch Art.4 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG) vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
Bisheriger Wortlaut:
3Im Fall des § 14 Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes ist die Personengesellschaft Organträger.
§ 2 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.04 durch Art.4 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4.Juni 2004 zum Abkommen vom 16.Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15.12.04 (BGBl_II_04,1653)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
In § 2 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.4 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“ durch die Wörter „Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.01 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 2 Abs.7 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2 Absatz 2 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 14, 17 oder 18“ durch die Angabe „§ 14 oder § 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.02.13, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
In § 2 Absatz 7 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 vom 25.97.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
1. (5) der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient, und
§§§
zu § 3 GewStG |
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In § 3 Satz 1 Nr.2 wurde die Wörter „die Deutsche Ausgleichsbank,“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.08.03, durch Art.7 des Förderbankenneustrukturierungsgesetzes vom 15.08.03 (BGBl_I_03,1657)
In § 3 Nr.2 wurden die Wörter „Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale“ durch die Wörter „Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen“, die Wörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale“ durch die Wörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein“ und die Wörter „die Sächsische Aufbaubank GmbH“ durch die Wörter „die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.4 Nr.1 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 3 Nr.24 wurde nach der Angabe „Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,“ die Angabe „IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen- Anhalt mbH,“ eingefügt mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.4 Nr.1 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 3 Nr.30 wurde neu angefügt, eingefügt mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.4 Nr.1 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 3 Nr.20 Buchstabe c wurde die Wörter „§ 68 Abs.1 Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 61 Abs.1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.50 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 3 Nr.11 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.32 Nr.1 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 3 Nr.2 wurden die Wörter „die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen –“ durch die Wörter „die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –“ ersetzt, nach den Wörtern „die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank,“ die Wörter „die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH,“ eingefügt sowie die Wörter „das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank –“ durch die Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 3 Nr.2 wurden die Wörter „die Investitionsbank Hessen AG“ durch die Wörter „die Investitionsbank Hessen“, die Angabe „die Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale –“ durch die Wörter „die Investitionsbank Berlin“ und die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank“ durch die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale –, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 3 Nr.20 Buchstabe c und d wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 3 Nr.23 wurde die Angabe „§ 1a Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1a Abs.2 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1672)
In § 3 Nr.2 wurden die Wörter „die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale -,“ sowie nach den Wörtern „die Investitions- und Förderbank Niedersachsen“ die Bezeichnung „GmbH“ gestrichen und wurden vor den Wörtern „und die Liquiditäts- Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ein Komma sowie die Wörter „die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 3 Nr.17 wurde die Angabe „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)“ durch die Wörter „in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 3 Nr.2 wurden die Wörter „die Investitionsbank Hessen,“ und die Wörter „die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –,“ gestrichen sowie die Wörter „die Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ durch die Wörter „die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 3 Nummer 2 wurden die Wörter „Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt“ durch die Wörter „Hamburgische Investitions- und Förderbank“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 vom 25.97.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 3 Nummer 20 in dem Satzteil vor Buchstabe a wurden nach den Wörtern „Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen“ die Wörter „sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.5 Nr.2 b) aa) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 vom 25.97.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 3 Nummer 20 Buchstabe d wurden das Semikolon am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und der Buchstabe e angefügt, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.5 Nr.2 b) bb) und cc) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 vom 25.97.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 3 Nummer 30 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 31 angefügt, mit Wirkung vom , durch Art.7 Nr.1 iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§§§
zu § 4 GewStG |
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§ 4 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.04, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4.Juni 2004 zum Abkommen vom 16.Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15.12.04 (BGBl_II_04,1653)
§ 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 wurden das Semikolon am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und der Buchstabe e angefügt, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 vom 25.97.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 5 GewStG |
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In § 5 Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „– ABl. EG Nr. L 199 S. 1 –“ durch die Angabe „(ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 7 GewStG |
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§ 7 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 7 Satz 3 wurde die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 7 Sätze 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
zu § 8 GewStG |
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In § 8 Nr.5 Satz 1 wurde die Angabe "Abs.2" neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 8 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
§ 8 Nr.2, 3 und 7 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
2. 1Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen.
2Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen
sind;
3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
7. 1die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
2Das gilt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur
Gewerbesteuer heranzuziehen sind, es sei denn, dass ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet
wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 125 000 Euro übersteigt.
3Maßgebend ist jeweils der Betrag, den der Mieter oder Pächter für die
Benutzung der zu den Betriebsstätten eines Gemeindebezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat;
In § 8 Nr.5 Satz 1 wurde die Angabe „§ 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 8b Abs.5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.1 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 8 Nr.1 Buchstabe e wurden die Wörter „drei Viertel“ durch die Wörter „dreizehn Zwanzigstel“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.02 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 8 Nr.1 Buchstabe e wurden die Wörter „dreizehn Zwanzigstel“ durch die Wörter „der Hälfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§§§
zu § 8a GewStG |
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§ 8a wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660) und aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(1) Ist der Unternehmer am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt (Tochtergesellschaft), ist der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft dem Gewerbeertrag entsprechend der Beteiligung am Nennkapital hinzuzurechnen, wenn der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt.
(2) Der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft unterliegt einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung, wenn der von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet.
(3) Ist die Tochtergesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt und wird ihr ein Gewerbeertrag nach Absatz 1 hinzugerechnet, erhöht sich der Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 entsprechend.
(4) 1Der Hinzurechnungsbetrag ist gegenüber der
Tochtergesellschaft und allen Unternehmen im Sinne
von Absatz 1 gesondert und einheitlich festzustellen.
2Zuständig für die gesonderte Feststellung ist das für
die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags der
Tochtergesellschaft zuständige Finanzamt.
3aErklärungspflichtig ist die Tochtergesellschaft;
3bsie ist Empfangsbevollmächtigte
für alle Beteiligten und Einspruchsberechtigte.
§§§
zu § 9 GewStG |
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In § 9 Nr.2 wurden die Wörter „Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;“ durch die Wörter „Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind; dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a gilt sinngemäß;“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.4 Nr.4 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 9 Nr.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 9 Nr.2a Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 9 Nr.7 Satz 6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.2 c) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 9 Nr.8 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.2 c) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
In § 9 Nr.2 Satz 1 wurde das erste Semikolon durch einen Punkt ersetzt und wurden die Wörter „dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a gilt sinngemäß.“ gestrichen mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
§ 9 Nr.10 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Er hatte folgenden Wortlaut:
1die nach § 8a des Körperschaftsteuergesetzes bei
der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzten Vergütungen
für Fremdkapital.
2§ 8 Nr.1 und 3 ist auf diese Vergütungen anzuwenden.
§ 9 Nr.1 Satz 5 wurde durch die Sätze 5 + 6 ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.3 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient;
In § 9 Nr.5 Satz 5 wurden nach den Wörtern „Kürzung nach den Sätzen 1 bis 4“ die Wörter „zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach den Sätzen 1 bis 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 9 Nr.2a Satz 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ und das Wort „belegende“ durch das Wort „belegene“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nummer 7 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 c) aa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nummer 7 bisherigem Satz 3 wurde die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 c) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nummer 7 bisherigem Satz 4 wurde die Angabe „des Satzes 2“ durch die Angabe „des Satzes 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 c) cc) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nummer 7 bisherigem Satz 6 wurde die Angabe „Sätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 c) dd) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 9 Nummer 8 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 d) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nr.1 Satz 1 und 3, Nr.3 Satz 2, Nr.5 Satz 1, 2 und 10 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nr.5 Satz 2 wurde das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 9 Nr.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
11,2 Prozent (17) des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.
In § 9 Nr.2a Satz 1 wurden die Wörter „ein Zehntel“ durch die Angabe „15 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 9 Nr.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb des Vermieters oder Verpächters berücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die Überlassung von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie nach § 8 Nr.7 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächters hinzugerechnet worden sind;
In § 9 Nr.7 Satz 1 erster Halbsatz und in Satz 4 wurden die Wörter „einem Zehntel“ durch die Angabe „15 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.2 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 9 Nr.8 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.2 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
1die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.
§ 9 Nr.5 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
1die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen
Zwecke im Sinne des § 10b Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 9 Abs.1 Nr.2 des Körperschaftsteuergesetzes bis zur Höhe von insgesamt 5 Prozent (17) des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr.9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb
(§ 7) oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
2Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Prozentsatz (18) von 5 Prozent (17) um weitere 5 Prozent (17).
3Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs.2 Nr.4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20.450 Euro abziehbar.
4Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro zur Förderung
wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze im Erhebungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden sechs Erhebungszeiträumen
vorzunehmen.
5Einzelunternehmen und Personengesellschaften können Zuwendungen im Sinne des
Satzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts
oder einer nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 307 000 Euro neben den als Kürzung nach den Sätzen 1 bis 4 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach den Sätzen 1 bis 4 (12) zulässigen Umfang hinaus abziehen.
6Als anlässlich der Neugründung einer Stiftung nach Satz 5 geleistet gelten Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung.
7Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 5 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
8§ 10b Abs.3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Abs.4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Abs.2 Satz 2 bis 5 und Abs.3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes gelten entsprechend.
9Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten
Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.
10Diese ist mit 10 Prozent (17) des Betrags der Spenden und Mitgliedsbeiträge
anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung der Vorschriften des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.
11aSie wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt;
11bdie Befugnis der Gemeinde zur Erhebung dieser Steuer bleibt unberührt.
12§ 184 Abs.3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß;
In § 9 Nr.7 Satz 1 wurde der Halbsatz nach dem Semikolon und vor Satz 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
1bdas gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz
genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr.90/435/EWG des Rates vom 23.Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 225 S.6, Nr.L 266 S.20,
Nr.L 270 S.27, 1991 Nr.L 23 S.35, 1997 Nr.L 16 S.98) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und an deren Kapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu
einem Zehntel beteiligt ist, soweit diese Gewinnanteile nicht auf Grund einer Herabsetzung des Kapitals
oder nach Auflösung der Gesellschaft anfallen.
In § 9 Nr.1 Satz 5 wurde das abschließende Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt und die Nummer 1a eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.3 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 9 Nr.2a Satz 1 wurden die Wörter „Kreditanstalt des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter „Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 9 Nr.5 Satz 7 wurde nach den Wörtern „verwendet werden“ der Klammerzusatz „(Veranlasserhaftung)“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.3 c) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 9 Nr.5 Satz 8 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.3 c) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 9 Nr.5 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
(24) 1die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr.9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
§ 9 neuer Satz 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
9Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 3 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
In § 9 neuer Satz 10 wurde die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.1 c) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
In § 9 neuer Satz 11 wurden die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.1 d) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 9 neuer Satz 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.1 e) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
In § 9 Nummer 5 Satz 5 wurden die Wörter „Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S.28)“ durch das Wort „Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 9 Nummer 5 Satz 9 wurden die Wörter „in den Vermögensstock einer Stiftung“ durch die Wörter „in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.12 Abs.1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
In § 9 Nummer 5 Satz 10 wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.5 Nr.1 b) iVm Art.12 Abs.1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
In § 9 Nummer 5 bisherigem Satz 12 wurde jeweils das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und nach dem Wort „Körperschaftsteuergesetzes“ wurde ein Komma und die Wörter „sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.5 Nr.1 c) iVm Art.12 Abs.1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
In § 9 Nummer 5 bisherigem Satz 13 wurden die Wörter „oder wer“ durch das Wort „oder“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.5 Nr.1 d) iVm Art.12 Abs.1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
In § 9 Nummer 5 Satz 4 wurden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S.15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.129) geändert worden ist, einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes“ durch die Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.31 Abs.1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 9 Nummer 7 Satz 1 wurden die Wörter „Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S.6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S.98), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.129)“ durch die Wörter „Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.L 345 vom 29.12.2011, S.8)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.31 Abs.1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 9 Nummer 1 Satz 5 Nummer 1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 vom 25.97.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
(26) soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat oder |
§§§
zu § 10a GewStG |
---|
§ 10a Satz 1 wurde durch die Sätze 1 bis 3 ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Satz 1 hatte folgenden Wortlaut:
§ 10a Satz 4 und 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10a Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 10a Satz 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
8Auf die Fehlbeträge ist § 8 Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 10a Satz 7 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 10a Satz 9 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 10a neuer Satz 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden (4).
In § 10a Satz 9 wurde die Angabe „5 bis 7“ durch die Angabe „5 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 11 GewStG |
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In § 11 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „die Hälfte“ durch die Angabe „56 vom Hundert“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.12 Nr.1 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 11 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 11 Abs.2 Nr.1 und 2 und Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 11 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Hundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.9 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 11 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt
bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen
oder von Personengesellschaften betrieben werden,
für die ersten 12 000 Euro 1 Prozent (3),
für die weiteren 12 000 Euro 2 Prozent (3),
für die weiteren 12 000 Euro 3 Prozent (3),
für die weiteren 12 000 Euro 4 Prozent (3),
für alle weiteren Beträge 5 Prozent (3),
bei anderen Gewerbebetrieben 5 Prozent (3).
In § 11 Abs.1 Satz 3 Nr.2 wurde die Zahl „3 900“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6a iVm Art.20 Abs.2 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
In § 11 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 Prozent“ durch die Wörter „Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 14a GewStG |
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§ 14a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
1Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Erklärung
zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung abzugeben.
2Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuerschuldner (§ 5).
3Die Erklärungen müssen von ihm oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig unterschrieben werden.
§§§
zu § 16 GewStG |
---|
§ 16 Abs.4 Satz 2 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
In § 16 Abs.4 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 16 Abs.1 wurde das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 14 Abs.4 Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
zu § 19 GewStG |
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§ 19 Abs.3 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 19 Absatz 3 Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 vom 25.97.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
5Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, sind bei der Festsetzung des Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert (1)
§§§
zu § 28 GewStG |
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§ 28 Abs.2 Nr.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.4 Nr.5 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 28 Abs.2 Nr.3 wurde das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und Satz 1 Nr.4 aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Nr.4 hatte folgenden Wortlaut:
der Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet (1).
§§§
zu § 29 GewStG |
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§ 29 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.31 Abs.1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
2. bei Betrieben, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben, zu drei Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht.
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 vom 25.97.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
2. (2) bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl.I S.2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl.I S.2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betreiben, zu drei Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht.
§§§
zu § 35a GewStG |
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§ 35 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausführungsbestimmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55a Abs.1 Nr.4 der Gewerbeordnung) besitzt.
§§§
zu § 35b GewStG |
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In § 35b Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „(§ 10a Satz 2)“ durch die Angabe „(§ 10a Satz 4)“ ersetzt Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
§ 35b Abs.2 Satz 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 35b Abs.2 Satz 1 wurde der Klammerzusatz „(§ 10a Satz 4)“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 35b Abs.2 Satz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
2Verlustfeststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben
oder zu ändern, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen ändern und deshalb der Gewerbesteuermessbescheid
für denselben Erhebungszeitraum zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist.
3Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Messbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.
§§§
zu § 35c GewStG |
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§ 35c Abs.1 Nr.2 Buchstabe e wurde erweitert, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.3 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
In § 35c Abs.1 Nr.2 Buchstabe e wurde die Angabe „Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr.1)“ durch die Angabe „Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr.1 Buchstabe a)“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 35c Abs.1 Nr2 Buchstabe f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.7 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 35c Abs.1 neuer Nr.2 Buchstabe f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.2 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr.1 Buchstabe a) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen,
§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.31 Abs.1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Bisheriger Wortlaut:
f) (4) 1über die Beschränkung der Hinzurechnung von
Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte
Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen.
2Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1 ist, dass die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts
zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen
entfallen,
§§§
zu § 36 GewStG |
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In § 36 Abs.1 wurde die Jahreszahl "2002" durch die Jahreszahl "2003" ersetzt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.4 Nr.6 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
und erneut die Zahl "2003" durch die Zahl "2004" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.3 a) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
und erneut die Jahreszahl „2004“ durch die Jahreszahl „2006“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.4 Nr.2 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 36 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.4 Nr.2 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645) und
erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.5 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) 1§ 3 Nr.2 ist für die InvestitionsBank Hessen
AG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000, für
die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den
Erhebungszeitraum 2001, für die Investitionsbank
Schleswig-Holstein und für die Sächsische Aufbaubank
– Förderbank – erstmals für den Erhebungszeitraum
2003 anzuwenden.
2Die Steuerbefreiung
für die Investitionsbank Schleswig-Holstein
– Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein
Girozentrale nach § 3 Nr.2 des Gewerbesteuergesetzes
2002 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S. 4167) ist
letztmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.
§ 36 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.4 Nr.2 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 36 Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.4 Nr.2 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 36 Abs.7 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
In § 36 Abs.7a wurde neu eingefügt
mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.12 Nr.2 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076) und
wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.5 d) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(7a) (6) § 11 Abs.3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.
§ 36 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.32 Nr.2 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 36 Abs.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.5 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 36 Abs.6 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.5 c) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 36 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.6 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 (1) anzuwenden.
§ 36 Abs.2 Satz 1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.6 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 36 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.6 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) 1§ 3 Nr.2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein, für die Sächsische Aufbaubank
– Förderbank – und für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2003 sowie für die
NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt – Anstalt der NRW.Bank – und für die Investitionsbank
Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – erstmals für den Erhebungszeitraum
2004 anzuwenden.
2Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein
– Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale – nach § 3 Nr.2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4167) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.
3Die Steuerbefreiung für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-
Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen – sowie für das Landesförderinstitut
Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
Landesbank – nach § 3 Nr.2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002
(BGBl.I S.4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I
S.2645), ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.
§ 36 bisherige Abs.3a wurde zusammengefasst und neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.6 d) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(3a) (7) § 3 Nr.11 in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3242) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.
(3a) (8) (f) § 3 Nr.20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 50 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003 (BGBl.I S.3022) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.
§ 36 Abs.3b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.6 e) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 36 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.6 f) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (5) 1§ 9 Nr.2, 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.
2Ist ein Antrag nach § 34 Abs.7 Satz 8 Nr.2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum
2002 anzuwenden.
3In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums
nicht in Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden.
4Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
§ 36 Abs.8 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.6 g) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 36 Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 36 Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 36 Abs.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 36 Abs.8 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 36 Abs.8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 36 Abs.9 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 e) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 36 Abs.9a und 9b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 f) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 36 Abs.10a wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 g) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 36 Abs.8a wurde eingefügt (f), mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
§ 36 Abs.2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.4 a0) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 36 Abs.5b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.4 a1) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 36 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
§ 36 Abs.8a wurde eingefügt (f), mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.4 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 36 Abs.9 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.4 c) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 36 Abs.3 c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1672)
§ 36 Abs.9 Satz 2 und 3 wurden durch die Sätze 2 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1672)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom14. August 2007 (BGBl.I S.1912) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1.Januar
2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1.Januar 2013 eintritt (22).
3§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.Dezember
2007 anzuwenden (22).
In § 36 Abs.1 wurde die Jahreszahl „2007“durch die Jahreszahl „2009“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (12) 1§ 3 Nr.2 ist für die Investitionsbank Berlin erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 sowie
für die Investitionsbank Hessen und die Niedersächsische Landestreuhandstelle – Norddeutsche
Landesbank Girozentrale – erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.
2Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr.2 in der bis zum 18.Dezember 2006 geltenden Fassung ist für
die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen – sowie für das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
Landesbank –, für die Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale –, für die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank und die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank letztmals für
den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.
3Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr.2 in der bis zum 18.Dezember 2006 geltenden Fassung ist für die InvestitionsBank Hessen AG letztmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.
§ 36 Abs.3a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(3a) (13) § 3 Nr.11 in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3242) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.
§ 36 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1§ 7 Satz 3 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2001
2§ 6 Satz 2 und § 11 Abs.4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Mai 1999 (BGBl.I S.1010,
1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1790), sind letztmals für
den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden.
§ 36 Abs.6a Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 e) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 Abs.8 Satz 6 angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 f) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 bisheriger Abs.8a in der Fassung des Artikels 4 Nr.2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl.I S.2332) wurde Absatz 8b, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 g) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 bisheriger Abs.8a in der Fassung des Artikels 5 Nr.4 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) wurde Absatz 8c, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 g) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 36 Abs.9 Satz 2 wurden die Wörter „in der Fassung des Artikels 4“ durch die Wörter „in der Fassung des Artikels 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 h) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 36 Abs.9 Satz 3 wurde die Angabe „§ 10a Satz 8“ durch die Angabe „§ 10a Satz 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 h) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 36 Abs.9 Satz 6 wurde die Angabe „§ 10a Satz 8“ durch die Angabe „§ 10a Satz 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 h) cc) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 Abs.9 Sätze 8 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 h) dd) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 Abs.10a Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 i) dd) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 Abs.9b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.7 Nr.2 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 36 bisheriger Abs.9b wurde Abs.9c, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.7 Nr.2 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 36 Abs.1 wurde die Angabe „2009“ durch die Angabe „2010“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§ 36 Abs.8b Sätze 3 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 36 Abs.10a Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 35c Abs.1 Nr.2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (45)
§ 36 Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.3 Nr.7 a) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 36 Abs.3 Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.3 Nr.7 a) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 36 Abs.9 Satz 8 wurden die Wörter „des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794)“ durch die Wörter „des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768)“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 36 Abs.10 wurde Satz 1 vorangestellt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.3 Nr.7 c) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 36 Abs.8b Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Entscheidung des BVerfG mit Gesetzeskraft:
§ 36 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3858) verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit er § 8 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts auf Dividendenvorabausschüttungen für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12. Dezember 2001 verbindlich beschlossen wurden und der mit weniger als 10% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.
§ 36 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts ist mit dem Grundgesetz
vereinbar, soweit er § 8 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts auf Dividendenvorabausschüttungen für anwendbar erklärt, die nach dem
11. Dezember 2001 zugeflossen sind.
(vgl BVerfG Beschluss vom 10.10.12 - 1BvL 6/07 - (BGBl_I_12,2344) = RS-BVerfG Nr.12.025
§ 36 Absatz 2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.02.13, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.13 (BGBl_I_13,285)
§ 36 Absatz 8b Satz 6 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.12 Abs.1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.03.13 (BGBl_I_13,556)
§ 36 Absatz 8b Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.31 Abs.1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 36 Absatz 9d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.31 Abs.1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 36 Absatz 10a Satz 2 wurde das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Satz 3 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Nr.4 c) aa) iVm Art.31 Abs.1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 36 Absatz 10a neuer Satz 4 wurden die Wörter „in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl.I S.386)“ durch die Wörter „in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Nr.4 c) bb) iVm Art.31 Abs.1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 36 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 vom 25.97.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (10) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2010 (33) (48) anzuwenden.
(2) 1§ 2 Abs.2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden (11).
2§ 2 Abs.2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum 2001 in folgender Fassung anzuwenden:
„Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20.Dezember 2000 (BGBl.I S.1850) und des § 14 Nr.2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) erfüllt sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens.“
3§ 2 Abs.2 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 7 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) ist letztmals für den Erhebungszeitraum
2001 anzuwenden.
4§ 2 Abs.2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I
S.3858) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2002 anzuwenden.
5§ 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl.I S.285) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2012 anzuwenden (57).
6§ 2 Abs.7 Nr.1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I
S.3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (26).
(3) (12) (34) 1§ 3 Nr.2 ist für die Landestreuhandstelle
Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich
unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-
Thüringen Girozentrale erstmals für den Erhebungszeitraum
2007 sowie für die Investitionsund
Förderbank Niedersachsen erstmals für den
Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
2§ 3 Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige
Anstalt in der Landesbank Hessen-
Thüringen Girozentrale erstmals für den Erhebungszeitraum
2009 anzuwenden (51).
3Die Steuerbefreiung
nach § 3 Nr.2 in der bis zum 24. Dezember
2008 geltenden Fassung ist für die Investitions-
und Förderbank Niedersachsen GmbH
sowie für die Niedersächsische Landestreuhandstelle
- Norddeutsche Landesbank Girozentrale -
letztmals für den Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden.
4Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Hessen, für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen
– Anstalt der NRW.Bank – und für die Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt
in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
– letztmals für den Erhebungszeitraum
2009 anzuwenden (52).
(3a) (13) (35) § 3 Nr.17 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(3b) (14) § 3 Nr.20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 50 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003 (BGBl.I S.3022) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.
(3c) (31) § 3 Nr.23 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl.I S.1672) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(4) (3) (56) § 3 Nr.24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhebungszeitraum 1996 und für die IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden.
(4a) (4) § 3 Nr.30 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist auch in Erhebungszeiträumen vor 2003 anzuwenden.
(5) 1§ 7 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2009 anzuwenden.
2§ 7 Satz 6 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl.I S.2794) ist auch für Erhebungszeiträume
vor 2009 anzuwenden.
(5a) (18) § 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(5b) (27) § 8 Nr.1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(6) (28) § 8 Nr.5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden.
(6a) (19) 1§ 9 Nr.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
2a§ 9 Nr.1 Satz 5 Nr.1a in der Fassung des Artikels
4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden,
die nach dem 18. Juni 2008 erstmals
vereinbart worden sind;
2beine wesentliche Änderung
einer vor diesem Zeitpunkt getroffenen Vereinbarung
über die Vergütungen gilt als neue Vereinbarung (37).
(7) (15) 1§ 9 Nr.2 in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2004 anzuwenden.
2Ist ein Antrag nach § 34 Abs.7 Satz 8 Nr.2 des Körperschaftsteuergesetzes
in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung gestellt worden, sind die Vorschriften bereits
ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren
ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.
3In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungszeiträume
außerhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden.
4Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes
nicht anzuwenden.
(7a) (aufgehoben) (6)
(8) (16) 1§ 9 Nr.2a, 7 und 8 in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.
2Ist ein Antrag nach § 34 Abs.7 Satz 8 Nr.2 des Körperschaftsteuergesetzes
in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum
2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.
3In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden.
4aAuf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
§ 9 Nr.2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden;
4b§ 9 Nr. 2a Satz 4, Nr.7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006
(BGBl.I S.2878) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2006 anzuwenden.
5§ 9 Nr.2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I
S.1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (20).
6§ 9 Nr.2a in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I
S.2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2008 anzuwenden (38).
(8a) (21) § 9 Nr.4 in der am 1.Januar 2007 geltenden Fassung ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden.
(8b) (25) (39) 1§ 9 Nr.5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl.I S.2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Erhebungszeitraum 2007 geleistet werden.
2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Erhebungszeitraum
2007 geleistet werden, § 9 Nr.5 in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung
anzuwenden.
3a§ 9 Nummer 5 Satz 1 bis 5, Satz 8 bis 10 und
Satz 14 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 8. April 2010 (BGBl.I S.386) ist in allen
Fällen anzuwenden, in denen der Steuermessbetrag
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist;
3bdabei sind die für den jeweiligen Erhebungszeitraum
bisher festgelegten Höchstabzugsgrenzen
weiterhin maßgebend (49).
4§ 9 Nummer 5 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
(BGBl.I S.1809) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden (59).
5§ 9 Nummer 5 Satz 6 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
8. April 2010 (BGBl.I S.386) ist erstmals im Erhebungszeitraum 2010 anzuwenden (49).
6§ 9 Nummer
5 Satz 7 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl.I S.386) ist in
allen Fällen anzuwenden, in denen der Steuermessbetrag
noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist und in denen die Mitgliedsbeiträge nach
dem 31. Dezember 2006 geleistet werden (49).
7 § 9 Nummer 5 Satz 9, 10, 13 und 14 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl.I S.556) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden (58).
(8c) (29) (40) § 9 Nr.7 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist auch in Erhebungszeiträumen vor 2007 anzuwenden.
(9) (16) 1§ 10a Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006
(BGBl.I S.2878) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2007 anzuwenden.
2§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 5 (41) des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl.I
S.2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom14. August 2007
(BGBl.I S.1912) letztmals anzuwenden, wenn
mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
übertragen werden, der vor dem 1. Januar
2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen
Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt (32).
3Im Fall einer Übertragung von mehr als der Hälfte der
Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des
§ 2 Abs.3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
12. August 2008 (BGBl.I S.1672) in der jeweils
geltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
(§ 2 Abs.1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes)
ist § 10a Satz 10 (42) mit der
Maßgabe anzuwenden, dass ein nach Satz 2 nicht
genutzter Fehlbetrag anteilig abgezogen werden
kann, soweit er auf stille Reserven des steuerpflichtigen,
inländischen Betriebsvermögens der
Zielgesellschaft entfällt (32).
4Gleiches gilt im Fall eines
unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs
an einer Zielgesellschaft von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
durch einen Erwerber,
der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
ist, wenn
die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweist oder
die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen Euro aufweist und die den Betrag von 20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüssen der der Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre beruht;
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
der Beteiligung an der Zielgesellschaft
durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
darf vier Jahre nicht unterschreiten (32).
5aDer nach Satz 3 abziehbare Fehlbetrag kann im Jahr des
Wegfalls der wirtschaftlichen Identität zu einem
Fünftel im Rahmen des Verlustabzugs nach
§ 10a Satz 1 und 2 abgezogen werden;
5bdieser Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren
um je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Fehlbetrages (32).
6§ 10a Satz 9 (43) in der Fassung des Artikels
5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl.I
S.1672) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem
31. Dezember 2007 anzuwenden (32).
7§ 10a Satz 7 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I
S.3150) gilt auch für Erhebungszeiträume vor
2007 (30).
8a§ 10a Satz 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I
S.1768) (53) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2009 anzuwenden;
8b§ 34 Abs.6
Satz 8 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes
gilt entsprechend (44) .
9Nach Inkrafttreten des
Artikels 4 des Gesetzes vom 12. August 2008
(BGBl.I S.1672) ist Satz 8 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe
„Satz 8 und 10“ die Angabe „Satz 11 und 13“
tritt (44).
10§ 10a Satz 10 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I
S.1768) (53)
ist erstmals auf schädliche
Beteiligungserwerbe nach dem 28. November
2008 anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe
und gleichgestellte Rechtsakte nach dem 28. November 2008 stattfinden (44).
(9a) (23) § 11 Abs.2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(9b) (46) § 14a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl.I S.2850) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden.
(9c) (23) (47) § 19 Abs.3 Satz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(9d) (60) 1Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden.
2Für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023 ist § 29 Absatz 1 Nummer 2 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreiben, in folgender Fassung anzuwenden:
"2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreiben,
a) für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag zu drei Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau (maßgebendes Sachanlagenvermögen) in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht, und
b) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis.
3Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermessbetrag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem
a) die Summe des maßgebenden Sachanlagevermögens für Neuanlagen und
b) die Summe des übrigen maßgebenden Sachanlagevermögens für die übrigen Anlagen
zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen des Betriebs steht. Neuanlagen
sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern
sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden.
4Die übrigen Anlagen umfassen das übrige maßgebende Sachanlagenvermögen des Betriebs.“
(10) (16)
1§ 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl.I S.1768) gilt erstmals für Verluste, für die
nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
abgegeben wird (54).
2§ 35b Abs.2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl.I S.2878) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen.
(10a) (24) 1§ 35c Abs.1 Nr.2 Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
2§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
8. April 2010 (BGBl.I S.386) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
3§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden (61).
4§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) (62) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2011 anzuwenden (50)
§§§
§ 36 Absazu 2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom , durch Art.7 Nr.2 iVm Art.16 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§§§
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