EEG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 754-22
Gesetz
für den Vorrang Erneuerbarer Energien
vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2074)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie
und zu
weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)
= Art.1 des Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (aF)
bearbeitet und verlinkt (750)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) (1) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf
und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.
(3) (1) Das Ziel nach Absatz 2 Nummer 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.
§§§
den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
(1) die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber einschließlich des Verhältnisses zu Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie einschließlich Prämien für die Integration dieses Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem,
(1) den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms, für den eine Vergütung oder eine Prämie gezahlt worden ist.
§§§
1Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
2Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas gelten auch
solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte
Energie, die ausschließlich aus Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und
in elektrische Energie umwandeln,
Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
(3) Bemessungsleistung einer Anlage der
Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen
Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden
und der Summe der vollen Zeitstunden
des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich
der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien
durch die Anlage und nach endgültiger
Stilllegung der Anlage,
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(3)Biogas Gas, das durch anaerobe Vergärung
von Biomasse gewonnen wird,
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(3)Biomethan Biogas oder sonstige gasförmige
Biomasse, das oder die aufbereitet
und in das Erdgasnetz eingespeist worden
ist,
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(3)Elektrizitätsversorgungsunternehmen jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert, |
Erneuerbare Energien Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, (4) Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
Generator jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
(2) (5) Gewerbe ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb,
der unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig
mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird,
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(5) Gülle alle Stoffe, die Gülle sind im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S.1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S.33) geändert worden ist,. | |
(5) Herkunftsnachweis ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Endkunden im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde, |
(6) aInbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung
des Generators der Anlage nach
Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft
der Anlage, unabhängig davon, ob
der Generator mit erneuerbaren Energien,
Grubengas oder sonstigen Energieträgern in
Betrieb gesetzt wurde;
bdie technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften
Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft
mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen
Zubehör installiert wurde; (12)
cder Austausch des
Generators oder sonstiger technischer oder
baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme
führt nicht zu einer Änderung
des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,
(6) KWK-Anlage eine KWK-Anlage im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, |
installierte Leistung einer Anlage (7) die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
Netz die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,
Netzbetreiber die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
1Offshore-Anlage eine Windenergieanlage, die in
einer Entfernung auf See (8) von mindestens drei Seemeilen
gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet
worden ist.
2Als Küstenlinie gilt die in der Karte
Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angrenzende
Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der
Karte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und angrenzende
Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie im
Maßstab 1 : 375 000*) dargestellte Küstenlinie,
(9) Speichergas jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, |
(10) Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung Strom im Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes,
Übertragungsnetzbetreiber der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen,
(3) Umweltgutachterin oder Umweltgutachter eine Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl.I S.3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl.I S.399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,
(11) Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit,
(11) Unternehmen des produzierenden Gewerbes jedes Unternehmen, das an der zu begünstigenden Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 20081) zuzuordnen ist.
§§§
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) (1) 1Von den Bestimmungen dieses Gesetzes
darf unbeschadet des § 8 Absatz 3 und 3a nicht
zu Lasten der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers
oder des Netzbetreibers abgewichen werden.
2Dies gilt nicht für abweichende vertragliche
Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56
und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, die
Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung sind,
dem Ergebnis eines von den Parteien vor der Clearingstelle durchgeführten Verfahrens nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,
einer für die Parteien von der Clearingstelle abgegebenen Stellungnahme nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechen oder
einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 entsprechen.
§§§
Anschluss | ||
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Allgemeine Vorschriften |
(1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien und
aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle
an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im
Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die
in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der
Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen
technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt
aufweist.
2Bei einer oder mehreren Anlagen
mit einer installierten Leistung (2) von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die
sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem
Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt
des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes zu wählen.
(3) 1Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt
zuzuweisen.
2Dies gilt nicht, wenn die
Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach
§ 8 Abs.1 nicht sichergestellt wäre.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 möglich wird.
(5) (1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen
nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens
unverzüglich einen genauen Zeitplan für die
Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu
übermitteln.
2In diesem Zeitplan ist anzugeben:
in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
welche Informationen die Einspeisewilligen aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach § 9 durchführen können.
(6) (1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:
einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
aeinen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag
der Kosten, die den Anlagenbetreiberinnen
oder Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss
entstehen;
bdieser Kostenvoranschlag
umfasst nur die Kosten, die durch die
technische Herstellung des Netzanschlusses
entstehen, und insbesondere nicht die Kosten
für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke
für die Verlegung der Netzanschlussleitung.
2Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat.
§§§
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
(2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen,
mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen
a) die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen oder
b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
(3) 1Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn
sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
2Entsteht eine Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 für eine Anlagenbetreiberin oder einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen einer anderen Anlagenbetreiberin oder eines anderen Anlagenbetreibers, kann sie oder er von dieser anderen Anlagenbetreiberin oder diesem anderen Anlagenbetreiber den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.
(4) 1Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases
ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Standort der Biogaserzeugung technisch gasdicht abgedeckt ist und die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System mindestens 150 Tage beträgt und
zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.
2Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn zur Erzeugung des Biogases ausschließlich Gülle im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 4 des Düngegesetzes eingesetzt wird.
(5) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Windenergieanlagen müssen sicherstellen, dass am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung erfüllt werden.
(6) 1Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Absatz 1, 2, 4 oder 5 richten sich bei Anlagen, für deren
Stromerzeugung dem Grunde nach ein Anspruch
auf Vergütung nach § 16 besteht, nach
§ 17 Absatz 1.
2aBei den übrigen Anlagen entfällt
der Anspruch der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
auf vorrangige Abnahme, Übertragung
und Verteilung nach § 8 für die Dauer des Verstoßes
gegen Absatz 1, 2, 4 oder 5;
2bBetreiberinnen und
Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall
ihren Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 4 Absatz
3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder,
soweit ein solcher nicht besteht, ihren Anspruch
auf vorrangigen Netzzugang nach § 4 Absatz 4
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
§§§
(1) 1Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt,
den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung
und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich
der Messung von dem Netzbetreiber oder
einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.
2Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes
und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (1).
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl.I S.1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl.I S.2966) geändert worden ist, entsprechen.
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs.2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl.I S.2477) entsprechend.
§§§
(1) 1Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet,
den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig
abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
2Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Verpflichtungen
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
sind gleichrangig (1).
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das Netz der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr.8 ist, angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Nr.7 angeboten wird.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Integration der Anlage in das Netz ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen.
(3a) (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ausnahmsweise auf Grund vertraglicher Vereinbarungen vom Abnahmevorrang abweichen und dies durch die Ausgleichsmechanismusverordnung zugelassen ist.
(4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder,
insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2, jeden sonstigen Netzbetreiber.
§§§
Kapazitätserweiterung |
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(1) 1Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen
verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend
dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken
und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung
und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren
Energien oder Grubengas sicherzustellen.
2Dieser Anspruch besteht auch gegenüber Netzbetreibern, an deren Netz die Anlage nicht unmittelbar
angeschlossen ist, sondern auch für vorgelagerte
Netze mit einer Spannung bis einschließlich 110 Kilovolt,
wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen (1).
(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
(3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.
(4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs.6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Abs.3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs.1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch
entstandenen Schadens verlangen.
2Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat.
(2) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 9 Abs.1
nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen,
ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner Verpflichtung
zur Optimierung, zur Verstärkung und zum
Ausbau des Netzes nachgekommen ist.
2Die Auskunft
kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, ob
ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht erforderlich
ist.
§§§
(1) 1Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a ausgestattet sind, zu regeln, soweit
andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.
2Bei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind Anlagen
im Sinne des § 6 Absatz 2 erst nachrangig
gegenüber den übrigen Anlagen zu regeln.
3Im Übrigen
müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass
insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren
Energien und Kraft-Wärme-Kopplung
abgenommen wird.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen nach § 6 Absatz 1 spätestens am Vortag, ansonsten unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Regelung zu unterrichten, sofern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.
(3) 1Die Netzbetreiber müssen die von Maßnahmen nach Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über
die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang,
die Dauer und die Gründe der Regelung
unterrichten und auf Verlangen innerhalb von vier
Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der
Maßnahme vorlegen.
2aDie Nachweise müssen eine
sachkundige dritte Person in die Lage versetzen,
ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der
Maßnahme vollständig nachvollziehen zu können;
2bzu diesem Zweck sind im Fall eines Verlangens
nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhobenen Daten vorzulegen.
3aDie Netzbetreiber können abweichend von
Satz 1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
von Anlagen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maßnahmen
nach Absatz 1 unterrichten, solange die Gesamtdauer
dieser Maßnahmen 15 Stunden pro Anlage
im Kalenderjahr nicht überschritten hat;
3bdiese Unterrichtung muss bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen.
4§ 13 Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
§§§
(1) (1) 1Wird die Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung
wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Absatz 1 reduziert, sind die von der Maßnahme betroffenen Betreiberinnen und Betreiber abweichend
von § 13 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
für 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich
der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich
der ersparten Aufwendungen zu entschädigen.
2Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach
Satz 1 in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen dieses
Jahres, sind die von der Regelung betroffenen
Betreiberinnen und Betreiber ab diesem Zeitpunkt
zu 100 Prozent zu entschädigen.
3Der Netzbetreiber,
in dessen Netz die Ursache für die Regelung nach
§ 11 liegt, hat die Kosten der Entschädigung zu
tragen.
4Gegenüber den betroffenen Betreiberinnen
und Betreibern haftet er gesamtschuldnerisch mit
dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen
ist.
(2) 1Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen,
soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat.
2Der Netzbetreiber hat sie insbesondere
zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.
(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen den Netzbetreiber bleiben unberührt.
§§§
Kosten |
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(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs.1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber.
(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs.3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
§§§
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.
§§§
(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 8 Abs.3 entstandene Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen, soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1 wirtschaftlich angemessen sind (1).
(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.
§§§
Einspeisevergütung (1) | ||
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Vergütungsvorschriften |
(1) 1Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen
und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich
erneuerbare Energien oder Grubengas
einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18
bis 33 vergüten.
2Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich
nach § 8 abgenommen (2) worden ist.
3Auf die
zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge
in angemessenem Umfang zu leisten.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch
dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das
Netz zwischengespeichert worden ist.
2In diesem
Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus
dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist
wird.
3Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der
Höhe der Vergütung, die der Netzbetreiber nach
Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das
Netz ohne Zwischenspeicherung an die Anlagenbetreiberin
oder den Anlagenbetreiber zahlen müsste.
4Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei einem
gemischten Einsatz von erneuerbaren Energien
und Speichergasen.
5...(3)
(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht,
der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie vermarkten.
§§§
(1) 1Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen.
(2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz (MW),
solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Anlage nicht als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 registriert und (2) den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht übermittelt haben an
a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben oder
b) einen Dritten, der zum Betrieb eines Anlagenregisters abweichend von Buchstabe a durch eine Rechtsverordnung auf Grund von § 64e Nummer 2 verpflichtet worden ist oder der in einer solchen Verordnung als Adressat der Meldungen benannt worden ist, nach Maßgabe dieser Verordnung,
solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber im Fall der Errichtung eines allgemeinen Anlagenregisters die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister nicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64e beantragt haben,
solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und soweit sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt haben oder
soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist.
(3) 1Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert
sich ferner auf den tatsächlichen Monatsmittelwert
des energieträgerspezifischen Marktwerts nach
Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz
(MW), wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber,
die ihren Strom direkt vermarktet haben,
dem Netzbetreiber den Wechsel in die Vergütung
nach § 16 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit § 33d Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 übermittelt haben.
2Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung
der Direktvermarktung folgt.
§§§
(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich
bei den §§ 23 bis 28 jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage und
bei dem § 32 (2) jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage
im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert.
(2) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§§§
(1) 1Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung (1) der Anlage vergütet wird und
sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen (2) worden sind.
2Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt (3).
(1a) (6) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 gelten mehrere Anlagen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie
innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.
(2) 1Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können
Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Erneuerbare Energien oder Grubengas (4) einsetzen, über eine gemeinsame
Messeinrichtung abrechnen.
2aIn diesem Fall ist für die
Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absatzes 1 die Bemessungsleistung (5) jeder einzelnen Anlage maßgeblich;
2bbei Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie ist abweichend von dem
ersten Halbsatz die installierte Leistung jeder
einzelnen Anlage maßgeblich (7).
(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche Vergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.
§§§
(1) 1Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen
werden.
2Sie gelten ferner für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb
genommen werden, mit der Maßgabe, dass
sich die Vergütungen und Boni nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 verringern.
3Die zum jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten Vergütungen und Boni gelten jeweils für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2.
(2) Die Vergütungen und Boni verringern sich jährlich zum 1. Januar für Strom aus
Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um 1,0 Prozent,
Deponiegas (§§ 24 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,
Klärgas (§§ 25 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,
Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent,
Biomasse (§ 27 Absatz 1, §§ 27a, 27b und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 2,0 Prozent,
Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Prozent,
a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2018: um 7,0 Prozent und
b) aus sonstigen Anlagen (§§ 29 und 30) (11) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent.
(3) 1Die jährlichen Vergütungen und Boni werden
nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2
auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
2Für die Berechnung der Höhe der Vergütungen und
Boni des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres
sind die ungerundeten Werte des Vorjahres zugrunde
zu legen.
§§§
(1) Der Korridor für den weiteren Zubau von geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Zubaukorridor) beträgt 2 500 bis 3 500 Megawatt pro Kalenderjahr.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form bis zum 31. August 2012 und danach monatlich bis zum letzten Tag jedes Kalendermonats
die im jeweils vorangegangenen Kalendermonat nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b registrierten Anlagen einschließlich der Summe der neu installierten Leistung geförderter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und
die Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die am letzten Tag des jeweils vorangegangenen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes installiert waren; für die Zwecke dieser Veröffentlichung gelten als geförderte Anlagen auch
a) die Anlagen, für die der Standort und die installierte Leistung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind, und
b) adie Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in
Betrieb genommen worden sind;
bdie Summe
dieser Anlagen ist von der Bundesnetzagentur
auf Grundlage der Daten des Statistischen
Bundesamtes und der Übertragungsnetzbetreiber
zu schätzen.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ferner auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form bis zum
31. Oktober 2012 die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Oktober 2012 nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind,
31. Januar 2013 die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2013 nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind,
30. April 2013 die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. April 2013 nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind,
31. Juli 2013 und danach jeweils bis zum 31. Oktober, 31. Januar, 30. April und 31. Juli jedes Jahres die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die innerhalb der jeweils vorangegangenen zwölf Kalendermonate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind.
(4) 1Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie.
2Das Einvernehmen der in
Satz 1 genannten Ministerien gilt jeweils als erteilt, wenn es von dem betreffenden Ministerium nicht
binnen einer Kalenderwoche nach Eingang des Ersuchens
der Bundesnetzagentur verweigert wird.
(5) 1Geförderte Anlagen sind alle Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
deren Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
bei der Registrierung nach § 17 Absatz 2 Nummer
1 übermittelt haben, dass sie für den in der
Anlage erzeugten Strom ganz oder teilweise die
Vergütung nach § 16 in Anspruch nehmen oder
den Strom nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt
vermarkten wollen.
2aBei Anlagen mit einer installierten
Leistung von mehr als 10 Megawatt gilt nur der
Anteil bis einschließlich 10 Megawatt als geförderte
Anlage;
2b§ 19 Absatz 1 und 1a ist entsprechend
anzuwenden.
§§§
(1) Die Vergütungen nach § 32 verringern sich ab dem 1. Mai 2012 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 1,0 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden Vergütungssätzen.
(2) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,
um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,
um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,
um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,
um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.
(3) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,75 Prozent,
um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,5 Prozent,
um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null,
um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. November 2012.
(4) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,
um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,
um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,
um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,
um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.
(5) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf 0,75 Prozent,
um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf 0,5 Prozent,
um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf Null,
um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. Februar 2013.
(6) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3 und multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,
um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,
um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,
um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,
um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.
(7) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3 und multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf 0,75 Prozent,
um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf 0,5 Prozent,
um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf Null,
um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. Mai 2013.
(8) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich ab dem 1. August 2013 für die jeweils auf eine vorangegangene Veröffentlichung nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 folgenden drei Kalendermonate, wenn die veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,
um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,
um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,
um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,
um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.
(9) Wenn eine nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf 0,75 Prozent,
um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf 0,5 Prozent,
um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf Null,
um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum ersten Kalendertag des auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden Kalendermonats.
(9a) Wenn die nach § 20a Absatz 2 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals den Wert 52 000 Megawatt überschreitet, verringern sich die Vergütungen nach § 32 abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zum ersten Kalendertag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats auf Null.
(10) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im
Bundesanzeiger bis zu den in § 20a Absatz 3 festgelegten Zeitpunkten die Vergütungssätze nach
§ 32, die sich jeweils aus den Absätzen 1 bis 9a
für die folgenden drei Kalendermonate ergeben.
2§ 20a Absatz 4 gilt für diese Veröffentlichung entsprechend.
(11) § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Absatz 1 oder 2 eingespeist hat (2).
(2) 1Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres
zu zahlen.
2Beginn der Frist nach Satz 1 ist
der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§§§
(1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs.3 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
§§§
Besondere Vergütungsvorschriften |
---|
(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,7 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,3 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,3 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,5 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,3 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,2 Cent pro Kilowattstunde und
ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,4 Cent pro Kilowattstunde.
(2) 1Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, wenn nach dem 31. Dezember 2011
die installierte Leistung oder das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde oder
die Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erstmals nachgerüstet wurde.
2Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht ab dem Abschluss der Maßnahme für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des restlich verbleibenden Teils des Jahres, in dem die Maßnahme nach Satz 1 abgeschlossen worden ist.
(3) 1Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von
mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht der Anspruch
auf Vergütung nach Absatz 1 nur für den
Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 zuzurechnen ist.
2Wenn die Anlage
vor dem 1. Januar 2012 eine installierte Leistung
bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für
den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht,
der Vergütungsanspruch nach der bislang geltenden
Regelung.
(4) 1Der Anspruch auf Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 besteht für Anlagen an oberirdischen
Gewässern nur, wenn die Wasserkraftnutzung den
Anforderungen nach den §§ 33 bis 35 und 6 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
entspricht.
2Als Nachweis der Erfüllung der
Voraussetzungen des Satzes 1 gilt für Anlagen
nach Absatz 1 und, soweit im Rahmen der Maßnahmen
nach Absatz 2 eine Neuzulassung der Wasserkraftnutzung
erfolgt ist, für Anlagen nach Absatz 2
die Zulassung der Wasserkraftnutzung.
3Im Übrigen kann die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 wie folgt nachgewiesen werden:
adurch ein Gutachten einer Umweltgutachterin
oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung
für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
Wasserkraft, das der Bestätigung durch die zuständige
Wasserbehörde bedarf;
bäußert sich die
Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage
des Gutachtens nicht, gilt die Bestätigung
als erteilt;
cdiese Bestätigung darf nur versagt
werden, wenn die Behörde erhebliche Zweifel
an der Richtigkeit des Gutachtens hat.
(5) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1 besteht ferner nur, wenn die Anlage
im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder
(6) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1 besteht bei Speicherkraftwerken nur, wenn sie an einem bestehenden Speicher oder einem bestehenden Speicherkraftwerk errichtet worden sind.
§§§
Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 8,60 Cent pro Kilowattstunde und
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,89 Cent pro Kilowattstunde.
§§§
Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 6,79 Cent pro Kilowattstunde und
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,89 Cent pro Kilowattstunde.
§§§
(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 6,84 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 4,93 Cent pro Kilowattstunde und
ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,98 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
§§§
(1) 1Für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 14,3 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,3 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 11,0 Cent pro Kilowattstunde und
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 6,0 Cent pro Kilowattstunde.
2Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, als Biomasse.
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich,
soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen Einsatzstoff-Energieertrag aus Einsatzstoffen der Anlage 2 zur Biomasseverordnung erzeugt wird (Einsatzstoffvergütungsklasse I),
a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt um 6,0 Cent pro Kilowattstunde,
b) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 750 Kilowatt um 5,0 Cent pro Kilowattstunde und
c) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um 4,0 Cent pro Kilowattstunde oder
d) im Fall von Strom aus Rinde oder aus Waldrestholz abweichend von den Buchstaben b und c bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um 2,5 Cent pro Kilowattstunde,
soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen Einsatzstoff-Energieertrag aus Einsatzstoffen der Anlage 3 zur Biomasseverordnung erzeugt wird (Einsatzstoffvergütungsklasse II),
a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um 8,0 Cent pro Kilowattstunde oder
b) im Fall von Strom aus Gülle im Sinne der Nummern 3, 9, 11 bis 15 der Anlage 3 zur Biomasseverordnung abweichend von Buchstabe a
aa) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt um 8,0 Cent pro Kilowattstunde und
bb) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um 6,0 Cent pro Kilowattstunde.
(3) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen und nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden, gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilowatt nicht übersteigt.
(4) aDer Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht in der dort genannten Höhe nur, wenn und solange
a) 25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die erstmalige Erzeugung von Strom in der Anlage folgenden Kalenderjahres und danach
des in dem jeweiligen Kalenderjahr in der Anlage
erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung
nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz
erzeugt wird;
bhierbei wird im Fall der Stromerzeugung
aus Biogas die Wärme in Höhe von
25 Prozentpunkten des in Kraft-Wärme-Kopplung
erzeugten Stroms zur Beheizung des Fermenters
angerechnet, oder
der Strom in Anlagen erzeugt wird, die Biogas einsetzen, und zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle von mindestens 60 Masseprozent eingesetzt wird.
(5) Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht ferner in der dort genannten Höhe nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatzstoff- Tagebuchs mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden, und für Strom
aus Anlagen, die Biogas einsetzen, nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Mais (Ganzpflanze) und Getreidekorn einschließlich Corn-Cob-Mix und Körnermais sowie Lieschkolbenschrot in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 60 Masseprozent beträgt,
aus Anlagen, die Biomethan nach § 27c Absatz 1 einsetzen, abweichend von Absatz 4 nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird,
aaus Anlagen, die flüssige Biomasse einsetzen,
nur für den Stromanteil aus flüssiger Biomasse,
die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig
ist;
bflüssige Biomasse ist Biomasse, die
zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder
Feuerraum flüssig ist.
(6) 1Bei Inanspruchnahme des Vergütungsanspruchs nach § 16 sind ab dem ersten Kalenderjahr, das auf die erstmalige Inanspruchnahme des Vergütungsanspruchs nach § 16 oder die erstmalige Direktvermarktung nach § 33b Nummer 1 oder 2 folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen (3)
die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 (4) durch Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien,
die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 nach Maßgabe der Nummer 2 der Anlage 2 zu diesem Gesetz,
die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 2 durch Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien,
die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 5 Nummer 1 und der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Absatz 5 Nummer 3 (4) durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs,
die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 5 Nummer 2 nach Maßgabe der Nummer 2 der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
2aBei der erstmaligen Inanspruchnahme des Vergütungsanspruchs nach § 16 ist ferner die
Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzungen
im Sinne von Satz 1 Nummer 2, 3
und 5 durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin
oder eines Umweltgutachters mit einer
Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung
aus erneuerbaren Energien nachzuweisen;
2bdie Eignung zur Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 und 5
kann abweichend von dem ersten Halbsatz
auch durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin
oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung
für den Bereich Wärmeversorgung
nachgewiesen werden (5).
(7) 1Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 verringert sich in dem jeweiligen Kalenderjahr
insgesamt auf den tatsächlichen Monatsmittelwert
der Stundenkontrakte am Spotmarkt
der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig, wenn
die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 nicht
nachweislich eingehalten werden.
2Abweichend von
Satz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch nach
Absatz 1 nach dem Ende des fünften auf die erstmalige
Geltendmachung des Vergütungsanspruchs
nach § 16 folgenden Kalenderjahres auf 80 Prozent
der Vergütung für jedes folgende Kalenderjahr, für
das die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht
nachgewiesen werden, sofern alle übrigen erforderlichen
Voraussetzungen nachgewiesen werden.
(8) Soweit nach Absatz 5 oder 6 der Nachweis des Vergütungsanspruchs durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber zu schwärzen.
§§§
(1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 14,0 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden, gilt Absatz 1 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilowatt nicht übersteigt.
(3) Der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
(4) Die Vergütung nach Absatz 1 kann unbeschadet des § 27c Absatz 2 nicht mit einer Vergütung nach § 27 kombiniert werden.
(5) Im Rahmen des § 27a gelten entsprechend
die Pflicht zur Nachweisführung, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5,
§ 27 Absatz 5 Nummer 2 und 3 einschließlich der Nachweisregelungen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 (2) und 5,
§ 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen des § 27a,
§ 27 Absatz 8 und
§§§
(1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
die Stromerzeugung am Standort der Biogaserzeugungsanlage erfolgt,
die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 75 Kilowatt beträgt und
zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle im Sinne der Nummern 9 und 11 bis 15 der Anlage 3 zur Biomasseverordnung von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird.
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 kann nicht mit einer Vergütung nach § 27 kombiniert werden.
(3) Im Rahmen des § 27b gelten entsprechend
die Pflicht zur Nachweisführung, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5,
§ 27 Absatz 5 Nummer 3 einschließlich der Nachweisregelung nach Absatz 6 Nummer 4,
§ 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen des § 27b und
§§§
(1) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas gilt jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas,
soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und
wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner Herstellung oder Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.
(2) Die Vergütung nach den §§ 24, 25, 27 Absatz 1 und § 27a Absatz 1 erhöht sich für Strom aus Anlagen, die aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas einsetzen, das nach Absatz 1 als Deponiegas, Klärgas oder Biomethan gilt, und das vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde, nach Maßgabe der Anlage 1 (Gasaufbereitungs- Bonus).
(3) Für Strom aus Anlagen, die aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas einsetzen, das nach Absatz 1 als Biomethan gilt, und die nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden, gilt Absatz 2 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilowatt nicht übersteigt.
§§§
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für Strom, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um 5,0 Cent pro Kilowattstunde.
§§§
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 4,87 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).
(2) 1Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung
in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme
der Anlage 8,93 Cent pro Kilowattstunde
(Anfangsvergütung).
2Diese Frist verlängert sich um
zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrags,
um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrags
unterschreitet.
3Referenzertrag ist der
errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe
der Anlage 3 zu diesem Gesetz.
4Die Anfangsvergütung
erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen,
die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb
genommen worden sind, um 0,48 Cent pro Kilowattstunde
(Systemdienstleistungs-Bonus), wenn
sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen
nach § 6 Absatz 5 nachweislich erfüllen.
(3) Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt gelten im Sinne des Absatzes 2 als Anlagen mit einem Ertrag von 60 Prozent ihres Referenzertrags.
§§§
(1) 1Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn
die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind,
für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht,
die installierte Leistung der Repowering-Anlage mindestens das Zweifache der ersetzten Anlagen beträgt und
die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht übersteigt.
2Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.
(2) 1Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens
ein Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach
der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage vollständig
abgebaut und vor Inbetriebnahme der Repowering-
Anlage außer Betrieb genommen wurde.
2Der Vergütungsanspruch für die ersetzten Anlagen entfällt endgültig.
§§§
(1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).
(2) 1In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme
der Offshore-Anlage beträgt die Vergütung
15,0 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung).
2Der Zeitraum der Anfangsvergütung nach Satz 1 verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen
hinausgehende volle Seemeile, die die Anlage von
der Küstenlinie nach § 3 Nummer 9 Satz 2 entfernt
ist, um 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe
von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter
Wassertiefe um 1,7 Monate.
(3) 1Wenn die Offshore-Anlage vor dem 1. Januar
2018 in Betrieb genommen worden ist und die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber dies vor
Inbetriebnahme der Anlage von dem Netzbetreiber
verlangt, erhält sie oder er in den ersten acht Jahren
ab der Inbetriebnahme eine erhöhte Anfangsvergütung
von 19,0 Cent pro Kilowattstunde.
2In diesem
Fall entfällt der Anspruch nach Absatz 2 Satz 1,
während der Anspruch auf die Zahlung nach Absatz
2 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden
ist, dass die verlängerte Anfangsvergütung
15,0 Cent pro Kilowattstunde beträgt.
(4) Ist die Einspeisung aus einer Offshore-Anlage länger als sieben aufeinanderfolgende Tage nicht möglich, weil die Leitung nach § 17 Absatz 2a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht rechtzeitig fertiggestellt oder gestört ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Vergütung nach den Absätzen 2 und 3, beginnend mit dem achten Tag der Störung, um den Zeitraum der Störung.
(5) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Strom aus
Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem
31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres
genehmigt worden ist, das nach § 57 in
Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder nach Landesrecht zu einem
geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt
worden ist.
2Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung
auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Europäischen Kommission als Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische
Vogelschutzgebiete benannt hat.
§§§
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung vorbehaltlich der Absätze 2 und 3äOa32A2 bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt 13,50 Cent pro Kilowattstunde abzüglich der Verringerung nach § 20b, wenn die Anlage
in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist, oder
im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist und
a) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten,
b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne der §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert wurde, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, oder
c) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgestellt worden ist und sich die Anlage
aa) auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und sie in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist,
bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, oder
cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind.
(2) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung, jeweils abzüglich der Verringerung nach § 20b,
bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 19,50 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 18,50 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 16,50 Cent pro Kilowattstunde und
bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt 13,50 Cent pro Kilowattstunde.
(3) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet wurde, gilt Absatz 2 nur, wenn
nachweislich vor dem 1. April 2012
a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,
b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder
c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen worden ist,
das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht oder
das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden ist;
im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden.
(4) 1Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte
bauliche Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und vorrangig dazu bestimmt
sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder
Sachen zu dienen.
2Wohngebäude sind Gebäude,
die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend
dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Altenund
Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen.
(5) 1Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf
Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung
oder eines Diebstahls an demselben Standort
ersetzen, gelten abweichend von § 3 Nummer 5
bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben
Standort installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie
als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu
dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen
worden sind.
2Der Vergütungsanspruch für die nach
Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt endgültig.
§§§
(1) 1Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt 28,74 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt 27,33 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 25,86 Cent pro Kilowattstunde und
ab einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt 21,56 Cent pro Kilowattstunde,
jeweils abzüglich der Verringerung nach § 20a.
2§ 32 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt
besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit
die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder
Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe
zur Anlage selbst verbrauchen, dies nachweisen
und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet
wird.
2Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1
um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und
um 12,00 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.
3Verringert sich die Vergütung nach Satz 2 auf einen Wert kleiner Null, entfällt der Vergütungsanspruch nach Satz 1.
4Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich
einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 2a nur für Strom aus Anlagen, die vor dem
1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden.
(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
§§§
Direktvermarktung (1) | ||
---|---|---|
Allgemeine Vorschriften (1) |
(1) ">Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräußern (Direktvermarktung).
(2) Veräußerungen von Strom an Dritte gelten abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.
§§§
Eine Direktvermarktung nach § 33a kann in den folgenden Formen erfolgen:
als Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g oder
als Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 Absatz 1 (2) 33b oder
§§§
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom, der mit Strom aus mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, nur direkt vermarkten, wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte direkt vermarktet wird.
(2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 ferner nur direkt vermarkten, wenn
für den direkt vermarkteten Strom
a) unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist,
b) kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen wird,
der direkt vermarktete Strom in einer Anlage erzeugt wird, die mit technischen Einrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ausgestattet ist,
die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird und
der direkt vermarktete Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, der in derselben Form des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktet wird.
(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Strom auch dann direkt vermarkten, wenn der Vergütungsanspruch nach § 16 nur deshalb nicht besteht, weil die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2 oder § 27c Absatz 3 nicht erfüllt sind.
(4) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 richten sich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2.
§§§
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
dürfen zwischen der Vergütung nach § 16 und der
Direktvermarktung oder zwischen verschiedenen
Formen der Direktvermarktung nur zum ersten Kalendertag
eines Monats wechseln;
dies gilt für
den Wechsel von der Vergütung nach § 16 in die Direktvermarktung nach § 33a,
den Wechsel zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b und
den Wechsel von der Direktvermarktung nach § 33a in die Vergütung nach § 16.
(2) 1Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen einen Wechsel nach Absatz 1 dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen
Kalendermonats mitteilen.
2In den Fällen des Absatzes
1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind auch mitzuteilen:
die Form der Direktvermarktung im Sinne des § 33b, in die gewechselt wird, und
der Bilanzkreis im Sinne des § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll.
(3) 1Die Netzbetreiber müssen unverzüglich, spätestens
jedoch ab dem 1. Januar 2013, für den
Wechsel von Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2
bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche
Verfahren einschließlich Verfahren für die vollständig
automatisierte elektronische Übermittlung und
Nutzung der Meldungsdaten zur Verfügung stellen,
die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
genügen.
2Für den elektronischen Datenaustausch
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes
ist ein einheitliches Datenformat vorzusehen.
3Die Verbände der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sowie der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
sind an der Entwicklung der Verfahren und
Formate für den Datenaustausch angemessen zu
beteiligen.
(4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber Mitteilungen nach Absatz 2 in dem Verfahren und Format nach Absatz 3 übermitteln, sobald diese zur Verfügung gestellt worden sind.
(5) 1Die Rechtsfolgen von Verstößen von Anlagenbetreiberinnen
und Anlagenbetreibern gegen
Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 oder 4 richten
sich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2.
2Für die
Dauer der dort jeweils genannten Rechtsfolgen sind
auch die jeweils anderen Ansprüche ausgeschlossen.
§§§
1Solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
Strom aus ihrer Anlage direkt vermarkten,
entfallen der Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3
für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom.
2Dieser Zeitraum wird auf die Vergütungsdauer nach
§ 21 Absatz 2 angerechnet.
§§§
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen den in ihrer Anlage erzeugten Strom anteilig auf die Vergütung nach § 16 und die Direktvermarktung nach § 33a oder auf verschiedene Formen der Direktvermarktung nach § 33b verteilen, wenn sie
dem Netzbetreiber die Prozentsätze, die sie der Vergütung nach § 16 und den verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b zuordnen, in einer Mitteilung nach § 33d Absatz 2 übermittelt haben und
die Prozentsätze nach Nummer 1 nachweislich jederzeit eingehalten haben.
(2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3 entfallen bei einer Direktvermarktung nach Absatz 1 abweichend von § 33e Satz 1 nur in Höhe des Prozentsatzes des direkt vermarkteten Stroms, und die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen.
(3) 1Bei Verstößen gegen Absatz 1 verringert sich
der Vergütungsanspruch nach § 16 für den in der
Anlage erzeugten Strom, der nicht direkt vermarktet
wird, auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des
energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer
1.1 der Anlage 4 zu diesemGesetz (MW).
2Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der
auf die Beendigung des Verstoßes gegen Absatz 1
folgt.
3Im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Absatz 1 nach § 33g Absatz 3 und
§ 39 Absatz 2.
§§§
Prämien für die Direktvermarktung (1) |
---|
(1) 1Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
können für Strom aus erneuerbaren Energien oder
Grubengas, den sie nach § 33b Nummer 1 direkt
vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie
verlangen.
2aDies gilt nur für Strom, der tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen
worden ist;
2bdie Größe dieser Strommenge
muss dem Netzbetreiber für jeden Monat bis zum
zehnten Werktag des jeweiligen Folgemonats übermittelt
werden.
(2) 1Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet.
2Die Berechnung erfolgt rückwirkend
anhand der für den jeweiligen Kalendermonat
tatsächlich festgestellten oder berechneten Werte
auf Grund des anzulegenden Werts nach § 33h
und nach Maßgabe der Anlage 4 zu diesem Gesetz.
3Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche
Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
(3) 1Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,
dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktvermarktung nach § 33b Nummer 1 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 übermittelt haben oder
gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.
2Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des in Nummer 1, 2 oder 3 benannten Verstoßes folgt.
(4) § 22 gilt entsprechend.
§§§
1Die Marktprämie wird berechnet anhand der Höhe der Vergütung nach § 16, die für den direkt
vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im
Fall einer Vergütung nach den §§ 23 bis 33, auch
unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsächlich
in Anspruch genommen werden könnte (anzulegender
Wert).
2Bei der Berechnung des anzulegenden
Werts sind § 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 nicht anzuwenden.
§§§
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas können ergänzend zur Marktprämie von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlicher installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen,
wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom nach § 33b Nummer 1 oder 3 direkt vermarktet wird und für diesen Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist,
wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer 1 der Anlage 5 zu diesem Gesetz mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der Anlage beträgt,
sobald sie den Standort und die installierte Leistung sowie die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie gemeldet haben an
a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben oder
b) einen Dritten, der zum Betrieb eines allgemeinen Anlagenregisters abweichend von Buchstabe a durch eine Rechtsverordnung auf Grund von § 64e Nummer 2 verpflichtet worden ist oder der in einer solchen Verordnung als Adressat der Meldungen benannt worden ist, nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung und
sobald eine Umweltgutachterin oder ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen bedarfsorientierten Betrieb technisch geeignet ist.
(2) 1Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich
berechnet.
2Die Berechnung erfolgt für
die jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte
Leistung nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem
Gesetz.
3Auf die zu erwartenden Zahlungen sind
monatliche Abschläge in angemessenem Umfang
zu leisten.
(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mitteilen.
(4) 1Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von
zehn Jahren zu zahlen.
2Beginn der Frist ist der erste
Tag des zweiten auf die Meldung nach Absatz 3
folgenden Kalendermonats.
(5) § 22 gilt entsprechend.
§§§
Ausgleichsmechanismus | ||
---|---|---|
Bundesweiter Ausgleich |
Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.
§§§
(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind zur Vergütung der von Netzbetreibern nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16 bis 33 verpflichtet.
(1a) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Vergütung der Prämien verpflichtet, die Netzbetreiber nach den §§ 33g und 33i gezahlt haben.
(1b) (2) 1Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Netzbetreibern 50 Prozent der notwendigen
Kosten zu ersetzen, die ihnen durch eine effiziente
Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie entstehen,
wenn die Netzbetreiber auf Grund einer Verordnung
nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu der Nachrüstung
verpflichtet sind.
2§ 8 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, vermiedene
Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,
die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiberinnen
und Anlagenbetreiber gewährt werden
und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung
ermittelt worden sind, an die
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszuzahlen.
2§ 8 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 2 sind zu saldieren.
2Auf die Zahlungen sind monatliche
Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(4) 1Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem
Netzbetreiber eine höhere als in den §§ 16 bis 18
vorgesehene Vergütung oder eine höhere als in den
§§ 33g und 33i vorgesehene Prämie, ist er zur
Rückforderung des Mehrbetrages verpflichtet.
2aDer Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des
31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden
Kalenderjahres;
2bdie Pflicht nach Satz 1 erlischt
insoweit.
3Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhältnis
von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiberin
oder Anlagenbetreiber entsprechend, es
sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer
vertraglichen Vereinbarung.
4§ 22 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 3 nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen zu speichern,
die Zahlungen von Prämien nach den §§ 33g und 33i zu speichern,
die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen,
monatliche Abschläge in angemessenem Umfang auf die Zahlungen nach den Nummern 2 und 3 zu entrichten sowie
die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlungen nach den Nummern 2 und 3 nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
2Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sind die Saldierungen auf Grund des § 35 Absatz 3 zugrunde zu legen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35 vergütet oder nach den §§ 33g und 33i prämiert sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben.
(3) 1Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen
abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen
Anteil entspricht, haben gegen die anderen
Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch
auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33,
bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen,
die dem Durchschnittswert entspricht.
2Übertragungsnetzbetreiber, die, bezogen auf
die gesamte von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers
im vorangegangenen Kalenderjahr
gelieferte Strommenge, einen höheren Anteil
der Prämien nach § 35 Absatz 1a zu vergüten
oder einen höheren Anteil der Kosten nach
§ 35 Absatz 1b zu ersetzen haben, als es dem
durchschnittlichen Anteil aller Übertragungsnetzbetreiber
entspricht, haben gegen die anderen
Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch
auf Erstattung der Prämien oder Kosten,
bis die Prämien- oder Kostenbelastung aller
Übertragungsnetzbetreiber dem Durchschnittswert
entspricht (3).
§§§
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten.
(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber können von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom
an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern,
anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen
an ihre Letztverbraucherinnen
und Letztverbraucher gelieferten Strom die
Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug
der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe
der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen
(EEG-Umlage).
2Der Anteil ist so zu bestimmen, dass
jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede
von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen
Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom
dieselben Kosten trägt.
3Auf die Zahlung der EEGUmlage
sind monatliche Abschläge in angemessenem
Umfang zu entrichten.
(3) Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird. Betreibt die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst, so entfällt für diesen Strom der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, sofern der Strom
(4) 1Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung
an einen elektrischen, chemischen,
mechanischen oder physikalischen Stromspeicher
geliefert oder geleitet wird, entfällt der Anspruch
der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der
EEG-Umlage nach Absatz 2 oder 3, wenn dem
Stromspeicher Energie ausschließlich zur Wiedereinspeisung
von Strom in das Netz entnommen
wird.
2Satz 1 gilt auch für Strom, der zur Erzeugung
von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz
eingespeist wird, wenn das Speichergas
unter Berücksichtigung der Anforderungen nach
§ 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung
eingesetzt und der Strom tatsächlich in das
Netz eingespeist wird.
(5) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach
Absatz 2 nicht rechtzeitig nachgekommen sind,
müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit
verzinsen.
2aSatz 1 ist entsprechend anzuwenden,
wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von
ihm gelieferten Strommengen entgegen § 49 nicht
oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber
gemeldet hat;
2bausschließlich zum Zweck
der Verzinsung gilt in diesem Fall die Geldschuld
für die Zahlung der EEG-Umlage auf die nach § 49
mitzuteilende Strommenge eines Jahres spätestens
am 1. August des Folgejahres als fällig.
3Die Sätze 1 und 2 sind auf Letztverbraucherinnen und
Letztverbraucher, die keine Verbraucher im Sinne
des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind und
nach Absatz 3 Satz 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gleichstehen, für die verbrauchten
Strommengen entsprechend anzuwenden.
§§§
Rückforderungen auf Grund von § 35 Absatz 4,
eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
ein zwischen den Parteien durchgeführtes Verfahren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
eine für die Parteien abgegebene Stellungnahme der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1a oder
einen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Absatz 1 ergangen ist,
Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungs- oder Prämienzahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
§§§
(1) Die EEG-Umlage verringert sich für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Kalenderjahr um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der EEG-Umlage, wenn
der Strom, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, in diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in mindestens acht Monaten dieses Kalenderjahres folgende Anforderungen erfüllt:
a) mindestens 50 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 und
b) amindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 29 bis 33;
bbei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1
darf Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 nur bis zu
der Höhe des aggregierten Bedarfs der gesamten
belieferten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher,
bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall,
berücksichtigt werden;
cbei der Berechnung
der Anteile nach dem ersten Halbsatz darf
Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem
31. März 2012 in Betrieb genommen worden
sind, ferner nur berücksichtigt werden, soweit
die Strommenge, die nach § 33 Absatz 1 dem
Grunde nach in dem Kalenderjahr vergütungsfähig
ist, nicht überschritten worden ist, (2)
adie Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
die Inanspruchnahme der Verringerung der
EEG-Umlage bis zum 30. September des jeweils
vorangegangenen Kalenderjahres übermittelt
haben;
bhierbei ist auch die Strommenge anzugeben,
die die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
voraussichtlich in dem Kalenderjahr an ihre
gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
liefern werden;
cdiese Menge ist auf
Grund der Stromlieferungen der ersten Hälfte
des vorangegangenen Kalenderjahres abzuschätzen,
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 50 nachweisen und
gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a und b gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes nur dann als erneuerbare Energien ausgewiesen wird, wenn die Eigenschaft des Stroms als erneuerbare Energie nicht getrennt von dem Strom, bezogen auf jedes 15-Minuten- Intervall, verwendet worden ist.
(2) 1Für die Berechnung der Strommengen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b darf nur Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas angerechnet werden, wenn die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
den Strom nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten,
nicht gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,
dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktvermarktung nach § 33b Nummer 2 nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 übermittelt haben und
nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.
2Soweit Strom nicht nach Satz 1 angerechnet werden darf, gilt dies bei der jeweiligen Strommenge für den gesamten Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht erfüllt sind.
(3) (3) Die EEG-Umlage verringert sich ferner für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Kalendermonat um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der EEGUmlage, wenn
der Strom, den sie in diesem Kalendermonat an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern,
a) bausschließlich Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
ist und für diesen Strom
dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch
nach § 16 besteht, der nicht nach
§ 17 verringert ist;
b§ 33 Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
b) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
c) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht nach § 8 abgenommen worden ist und
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben.
(4) (3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 1. September
2012, bundesweit einheitliche Verfahren
für die vollständig automatisierte elektronische
Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer
2 oder Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung
stellen, die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
genügen.
2Für den elektronischen
Datenaustausch nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes ist ein einheitliches
Datenformat vorzusehen.
§§§
Besondere Ausgleichsregelung |
---|
1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle
die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
an Letztverbraucher, die stromintensive
Unternehmen des produzierenden Gewerbes
mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen
sind, weitergegeben wird, entsprechend der §§ 41
und 42.
2Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale
und intermodale Wettbewerbsfähigkeit
zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes
nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit
den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen
und Stromverbraucher vereinbar ist.
§§§
(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat,
b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 20072), mindestens 14 Prozent betragen hat,
c) die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde und
eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind; dies gilt nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden.
(2) 1Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Stromlieferungsverträge
und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung
einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers,
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer vereidigten
Buchprüferin , eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft (2)
auf Grundlage des Jahresabschlusses für
das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen.
2Für die Bescheinigungen nach Satz 1 gelten
§ 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320
Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend.
3Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer
2 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle
nachzuweisen.
(2a) 1Unternehmen, die nach dem 30. Juni des
Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend
von Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr
übermitteln.
2Absatz 2 gilt entsprechend.
3aNeu gegründete Unternehmen sind nur solche, die
unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen
ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen;
3bsie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden
sein.
4Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt,
an dem erstmals Strom zu Produktions- oder
Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.
(3) 1Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, wird die EEG-Umlage hinsichtlich des an der betreffenden Abnahmestelle im Begrenzungszeitraum selbst verbrauchten Stroms
a) für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt,
b) für den Stromanteil über 1 bis einschließlich 10 Gigawattstunden auf 10 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt,
c) für den Stromanteil über 10 bis einschließlich 100 Gigawattstunden auf 1 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt und
d) für den Stromanteil über 100 Gigawattstunden auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt oder
mindestens 100 Gigawattstunden und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent betragen hat, wird die nach § 37 Absatz 2 ermittelte EEG-Umlage auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt.
2Die Nachweise sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu führen.
(4) Eine Abnahmestelle ist die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige
Teile des Unternehmens entsprechend.
2Ein selbständiger
Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es
sich um einen eigenen Standort oder einen vom
übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten
Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines
Unternehmens handelt und der Unternehmensteil
jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen
seine Geschäfte führen könnte.
3Für den selbständigen
Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und
eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender
Anwendung der für alle Kaufleutegeltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches
aufzustellen.
4Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
nach Satz 3 sind in entsprechender
Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuches
zu prüfen.
§§§
(1) 1Eine Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen
ist nur für die Strommenge möglich, die
über 10 Prozent des im Begrenzungszeitraum an
der betreffenden Abnahmestelle bezogenen oder
selbst verbrauchten Stroms hinausgeht.
2Die begrenzte
EEG-Umlage beträgt 0,05 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Bei Schienenbahnen erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage, sofern diese nachweisen, dass und inwieweit
die bezogene Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wird und mindestens 10 Gigawattstunden beträgt und
die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde.
(3) 1Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 1 ist
die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb
im Schienenbahnverkehr des Unternehmens.
2§ 41 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Antrag nach § 40 Abs.1 in Verbindung mit
§ 41 oder § 42 einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen
ist jeweils zum 30.Juni des laufenden Jahres
zu stellen (materielle Ausschlussfrist) (1).
2Die Entscheidung ergeht
mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person,
dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und
dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.
3Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer
von einem Jahr wirksam.
4Die durch eine
vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen
bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses
der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 (2) außer Betracht.
(2) 1Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41 Abs.2a können den Antrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum 30.September des laufenden Jahres stellen.
2Satz 1 gilt für Schienenbahnunternehmen entsprechend.
(3) aDer Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
auf Zahlung der EEG-Umlage (3) gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen
wird entsprechend der Entscheidung
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
begrenzt;
bdie Übertragungsnetzbetreiber
haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu
berücksichtigen.
§§§
1Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen
Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die
Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des § 40 Abs.1 Satz 2 erreicht werden.
2Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
werden gewahrt.
§§§
Transparenz | ||
---|---|---|
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten |
1Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber
und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich
nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten,
insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten,
unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
2§ 38 gilt entsprechend.
3...(1)
§§§
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
den Standort und die installierte Leistung (2) der Anlage (4) mitzuteilen,
(3) bei Biomasseanlagen nach den §§ 27 bis 27b die Art und Menge der Einsatzstoffe nach § 27 Absatz 1 und 2, den §§ 27a und 27b sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 und § 27a Absatz 3 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 und § 27b Absatz 1 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach den §§ 27 und 27a vorgeschriebenen Weise zu übermitteln und
bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
§§§
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,
(1) ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen nach § 16, die Prämien nach den §§ 33g und 33i, die von den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach § 33d Absatz 2 (jeweils gesondert für die verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b), die Kosten für die Nachrüstung nach § 35 Absatz 1b in Verbindung mit einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen und (2) die von ihnen erhaltenen Angaben nach § 46 sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst zu übermitteln und
abis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen,
die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner
Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer
Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für
jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst
vorzulegen;
b§ 19 Abs.2 und 3 gilt entsprechend;
cbis zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über
die nach § 35 Absatz 1b Satz 1 zu ersetzenden
Kosten vorzulegen;
dspätere Änderungen der
Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber
unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten
Abrechnung zu berücksichtigen (3).
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs.2,
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
§§§
(1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach § 47 Abs.1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 8 Abs.2 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.
(2) (1) 1Übertragungsnetzbetreiber sind ferner verpflichtet, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli
eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Umlage
des jeweiligen Vorjahres vorzulegen.
2§ 47 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind weiterhin verpflichtet,
die Daten für die Berechnung der Marktprämie und den Wert MWSolar(a) (2) nach Maßgabe der Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen,
die Daten für den Ausgleichsmechanismus nach Maßgabe des § 7 der Ausgleichsmechanismusverordnung zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln.
§§§
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
§§§
1Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen
können verlangen, dass die Endabrechnungen
nach § 47 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 48
und 49 bei Vorlage durch eine Wirtschaftsprüferin,
einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
eine vereidigte Buchprüferin, einen
vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft
geprüft werden.
2Bei der Prüfung sind die
höchstrichterliche Rechtsprechung sowie Entscheidungen
der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2, die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung haben, und Entscheidungen nach § 57
Absatz 4 zu berücksichtigen.
3Für die Prüfung nach
Satz 1 gelten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1,
§ 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches
entsprechend.
§§§
(1) 1aNetzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben, die
sie nach § 46 von den Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern erhalten, die Angaben nach § 47 Abs.2 Nr.1 und die Endabrechnungen nach § 47 Abs.1 Nr.2 sowie
§ 48 Absatz 2 (1)
einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen
der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorzulegen;
1bfür Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies
hinsichtlich der Angaben nach § 49 (1) (4).
(2) ...(2)
(3) 1Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen
bereitstellt, sind Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln.
2Die Daten nach Absatz 1 (3) mit Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie von der Bundesnetzagentur für statistische
Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und
die Berichterstattung nach den §§ 65 und 65a (3) zur Verfügung gestellt.
§§§
(1) aNetzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten
die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres
vorzuhalten;
b§ 48 Abs.1 bleibt unberührt.
(1a) (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach § 35 Absatz 1 vergüteten und nach § 37 Absatz 1 vermarkteten Strommengen nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen.
(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
§§§
EEG-Umlage und Stromkennzeichnung |
---|
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, die EEG-Umlage gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuweisen, soweit für diesen Strom keine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 40 erfolgt ist.
(2) 1Bei der Anzeige der EEG-Umlage ist deutlich
sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie
viele Kilowattstunden Strom aus erneuerbaren
Energien und aus Grubengas für die Berechnung
der EEG-Umlage zugrunde gelegt wurden.
2Die Berechnung
der EEG-Umlage ist so zu begründen,
dass sie ohne weitere Informationen nachvollziehbar
ist.
§§§
(1) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes den nach Absatz 2 berechneten Wert als Anteil in Prozent für Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz auszuweisen.
(2) 1Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuweisende Anteil berechnet sich in Prozent, indem die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strommenge in einem Jahr gezahlt hat,
mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert,
danach durch die gesamte in diesem Jahr an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert und
wird.
2Der nach Absatz 1 auszuweisende Anteil ist
unmittelbarer Bestandteil der gelieferten Strommenge
und kann nicht getrennt ausgewiesen oder
weiter vermarktet werden.
(3) 1Der EEG-Quotient ist das Verhältnis der
Summe der Strommenge, für die in dem vergangenen
Kalenderjahr eine Vergütung nach § 16 in Anspruch
genommen wurde, und der Strommenge,
die in der Form des § 33b Nummer 1 direkt vermarktet
wurde, zu den gesamten durch die Übertragungsnetzbetreiber
erhaltenen Einnahmen aus
der EEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im vergangenen Kalenderjahr
gelieferten Strommengen an Letztverbraucherinnen
und Letztverbraucher.
2Die Übertragungsnetzbetreiber
veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internetplattform
in einheitlichem Format bis zum 30. September
2011 und in den folgenden Jahren bis zum
31. Juli den EEG-Quotienten in nicht personenbezogener
Form für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr.
(4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind mit Ausnahme des Anteils für Strom aus Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz entsprechend anteilig für die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz zu reduzieren.
(5) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und
Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung der
EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 begrenzt ist,
zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen
gesonderten nach den Sätzen 3 und 4 zu berechnenden
Energieträgermix für nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz privilegierte Unternehmen
auszuweisen.
2In diesem Energieträgermix sind die
Anteile nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
auszuweisen.
3Der Anteil in Prozent
für Erneuerbare Energien, gefördert nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz berechnet sich abweichend
von Absatz 2, indem die EEG-Umlage,
die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich
für die in einem Jahr an die jeweilige Letztverbraucherin
oder den jeweiligen Letztverbraucher
gelieferte Strommenge gezahlt hat,
mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert,
danach durch die gesamte an die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert und
wird.
4Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden
Energieträger sind entsprechend anteilig für
die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen
Letztverbraucher um den nach Satz 3 berechneten
Prozentsatz zu reduzieren.
§§§
Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot |
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(1) (3) 1Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise
für Strom aus erneuerbaren Energien aus.
2Satz 1 gilt nicht für Strom, der nach § 33b Nummer 1 direkt vermarktet oder für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wird.
3Die zuständige Behörde überträgt und entwertet Herkunftsnachweise.
4aAusstellung, Übertragung
und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d;
4bsie müssen vor Missbrauch geschützt
sein.
(2) (4) 1Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 64d Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren
Energien aus dem Ausland an.
2Das gilt nur für Herkunftsnachweise, die mindestens die
Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009
zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom
5.6.2009, S.16) erfüllen.
3Strom, für den ein Herkunftsnachweis
nach Satz 1 anerkannt worden
ist, gilt als Strom, der nach § 33b Nummer 3
direkt vermarktet wird.
(3) Die zuständige Behörde richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).
(4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist das Umweltbundesamt.
(5) (5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.
§§§
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus
Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes
Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse
dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen
werden oder entgegen § 34 an eine dritte
Person veräußert werden.
2Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas darf insbesondere
nicht in mehreren Formen nach § 33b oder mehrfach
in derselben Form nach § 33b veräußert werden.
3Die Vermarktung als Regelenergie gilt im Rahmen
der Direktvermarktung nicht als mehrfacher
Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom.
(2) 1Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber,
die eine Vergütung nach § 16 für Strom aus
erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch
nehmen oder diesen Strom in den Formen
nach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, dürfen
Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die
die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom
nicht weitergeben.
2Gibt eine Anlagenbetreiberin
oder ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis
oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des
Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas weiter, darf für diesen
Strom weder eine Vergütung nach § 16 noch eine
Marktprämie nach § 33g in Anspruch genommen
werden.
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen- Gesetz für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf für den Strom aus der betreffenden Anlage weder eine Vergütung nach § 16 noch eine Prämie nach § 33g oder § 33i in Anspruch genommen werden.
(4) Unbeschadet des § 62 Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 3 Folgendes:
aDer Anspruch auf die Vergütung nach § 16 verringert
sich im Fall einer Abnahme des Stroms
durch die Netzbetreiber auf den tatsächlichen
Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen
Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu
diesem Gesetz (MW);
bin sonstigen Fällen entfällt
der Anspruch,
der Anspruch auf die Marktprämie nach § 33g entfällt,
der Strom darf nicht für die Berechnung der Strommengen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b angerechnet werden,
jeweils für den Zeitraum der Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauffolgenden sechs Kalendermonate.
§§§
Rechtsschutz |
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(1) Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben, die von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hierzu beauftragt worden ist.
(2) 1Aufgabe der Clearingstelle ist die Klärung von
Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3
bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
(Anwendungsfragen) nach Maßgabe der
Absätze 3 und 4.
2Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben
müssen die Regelungen zum Schutz personenbezogener
Daten sowie Entscheidungen der
Bundesnetzagentur nach § 61 beachtet werden.
3Ferner sollen die Empfehlungen der Kommission
98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die
Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche
Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998,
S.31), und 2001/310/EG vom 4. April 2001 über
die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung
von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte
außergerichtliche Einrichtungen (ABl. L 109 vom
19.4.2001, S.56) berücksichtigt werden.
4aSoweit die Clearingstelle Anwendungsfragen geklärt hat
und diese Klärung nicht im Widerspruch zu Entscheidungen
der Bundesnetzagentur nach § 61
steht, richten sich die Rechtsfolgen nach § 4 Absatz
2, § 38 Nummer 3 und 4 sowie § 50 Satz 2;
4bim Übrigen richten sich die Rechtsfolgen der Entscheidungen
der Clearingstelle nach den vertraglichen
Vereinbarungen zwischen Anlagenbetreiberinnen
und Anlagenbetreibern sowie Netzbetreibern.
(3) 1Zur Klärung von Anwendungsfragen zwischen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern sowie Netzbetreibern (Parteien) kann die Clearingstelle
Verfahren zur Klärung der Anwendungsfragen zwischen den Parteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen,
Stellungnahmen für die Parteien zu Anwendungsfragen auf ihren gemeinsamen Antrag abgeben oder
Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Anwendungsfragen rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 findet
§ 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
3Verfahren
nach Satz 1 Nummer 1 können ferner im Einvernehmen
der Parteien auch als schiedsrichterliche Verfahren
im Sinne des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung
durchgeführt werden.
4Das Recht der
Parteien, die ordentlichen Gerichte anzurufen,
bleibt unberührt.
(4) 1Zur Klärung von Anwendungsfragen über den
Einzelfall hinaus kann die Clearingstelle Verfahren
durchführen, sofern dies mindestens eine Anlagenbetreiberin
oder ein Anlagenbetreiber, ein Netzbetreiber
oder ein betroffener Verband beantragt und
ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Anwendungsfragen
besteht.
2Betroffene Verbände sind
zu beteiligen.
(5) 1aDie Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensordnung,
die sich die Clearingstelle selbst gibt;
1bErlass und Änderungen der Verfahrensordnung bedürfen
der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
2Die Wahrnehmung der Aufgaben steht
jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung
der Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten
zu der Verfahrensordnung.
3Sie ist keine
Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1
des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
4aEine Haftung
der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden,
die aus der Wahrnehmung der Aufgaben
entstehen, wird ausgeschlossen;
4bdies gilt nicht für
Vorsatz.
(6) 1Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht
über die Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Absätzen 2 bis 4 auf ihrer Internetseite
in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
2Berichtspflichten auf Grund anderer Bestimmungen
bleiben hiervon unberührt.
(7) 1Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer
Verfahrensordnung Entgelte zur Deckung des Aufwands
für Handlungen nach Absatz 3 von den Parteien
erheben.
2Verfahren nach Absatz 4 sind unentgeltlich
durchzuführen.
3Für sonstige Handlungen,
die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach
den Absätzen 2 bis 4 stehen, kann die Clearingstelle
zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.
§§§
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 16 bis 33 entsprechend.
§§§
(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.
(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
§§§
Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend machen oder den Strom in der Form nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten (1), können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass
Netzbetreiber nur Anlagen nach § 11 regeln, zu deren Regelung sie berechtigt sind,
die Übertragungsnetzbetreiber den nach den §§ 16 und 35 vergüteten Strom entsprechend der Vorschriften des § 37 Absatz 1 in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechnen und dass insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern nur die Vergütungen nach den §§ 16 bis 33 sowie die Prämien nach den §§ 33g und 33i berechnet werden und hierbei die Saldierungen nach § 35 Absatz 3 berücksichtigt worden sind sowie dass sich die EEG-Umlage nur für Elektrizitätsversorgungsunternehmen verringert, die die Voraussetzungen nach § 39 erfüllen,
die Daten nach § 51 übermittelt sowie nach § 52 veröffentlicht werden,
Dritten die EEG-Umlage nur nach Maßgabe des § 53 angezeigt wird und die Kennzeichnung des nach diesem Gesetz geförderten Stroms nur nach Maßgabe des § 54 erfolgt (2).
2Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei der Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts.
(1a) (3) 1Für die Wahrnehmung der Aufgaben
nach Absatz 1 Nummer 2 können bei begründetem
Verdacht auch bei Anlagenbetreiberinnen
und Anlagenbetreibern Kontrollen durchgeführt
werden.
2Das Recht von Anlagenbetreiberinnen
und Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern, die
ordentlichen Gerichte anzurufen oder ein Verfahren
vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3
einzuleiten, bleibt unberührt.
(1b) (3) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
zu den technischen Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und 2, insbesondere zu den Datenformaten,
im Anwendungsbereich des § 11 dazu,
a) in welcher Reihenfolge die verschiedenen von einer Maßnahme nach § 11 betroffenen Anlagen und KWK-Anlagen geregelt werden,
b) nach welchen Kriterien der Netzbetreiber über diese Reihenfolge entscheiden muss,
c) welche Stromerzeugungsanlagen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei Anwendung des Einspeisemanagements am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten,
zur Übermittlung der Daten nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 oder § 33i Absatz 1 Nummer 3, zur Abwicklung von Wechseln nach § 33d Absatz 2 und 3, jeweils insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der (5) selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 48 und bei der Berechnung des tatsächlichen Monatsmittelwerts des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2.4 der Anlage 4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der Strommengen.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absätzen 1 bis 1b (4) gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs.1 Satz 2, Abs.10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.
(3) 1aDie Entscheidungen der Bundesnetzagentur
nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern getroffen;
1b§ 59 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.2 und 3 sowie
§ 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(4) 1...(1)
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 56 Abs.1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt (1) an eine dritte Person veräußert,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 (2) Abs.2 in Verbindung mit § 65 Abs.1 oder 2 oder § 69 Abs.7 Satz 1 oder Abs.8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder (2)
5) einer Rechtsverordnung
a) nach § 64b Nummer 3,
b) nach § 64d Nummer 1,
c) nach § 64d Nummer 3 oder 4,
d) nach § 64e Nummer 2, 3 oder 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend (6) Euro geahndet werden.
(3) (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und c das Umweltbundesamt,
(7) in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe d die Behörde nach § 64e Nummer 2.
§§§
1Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
2Dies gilt nicht für die Fachaufsicht über
die Bundesnetzagentur.
§§§
(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen
sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters
werden Gebühren und Auslagen
erhoben.
2Für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters finden die Vorschriften der Abschnitte
2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes
entsprechende Anwendung.
(2) 1Die gebührenpflichtigen Tatbestände und
die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
2Dabei können feste Sätze, auch in Form
von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen
und die Erstattung von Auslagen auch abweichend
vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
3Zum Erlass der Rechtsverordnungen sind ermächtigt
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes,
adas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und
dem Bundesministerium der Finanzen für Amtshandlungen
der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung im Zusammenhang mit
der Anerkennung von Systemen oder mit der
Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen
Kontrollstelle nach der Rechtsverordnung
auf Grund des § 64b;
binsoweit werden die
Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands
erhoben,
adas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit für Amtshandlungen
der zuständigen Behörde im Zusammenhang
mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung
oder Entwertung von Herkunftsnachweisen
sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters
nach der Rechtsverordnung
auf Grund des § 64d;
bdas Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf
das Umweltbundesamt übertragen,
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEGUmlage nach den §§ 40 bis 43.
§§§
Übergangsbestimmungen |
---|
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und
§ 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen
zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung
(Systemdienstleistungen) zu regeln.
2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere
folgende Anforderungen enthalten, soweit deren
Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
für Anlagen nach den §§ 29 und 30 Anforderungen
a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
b) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
für Anlagen nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 Anforderungen
a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
d) an den Versorgungswiederaufbau und
e) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 27 bis 27b zu regeln,
für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden und in welcher Art nachzuweisen sind und wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist,
welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und
welche Umwelt- und Naturschutzanforderungen dabei zu erfüllen sind.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 27c Absatz 1 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.
§§§
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergütung für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:
a) bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,
b) bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,
c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss,
die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas- Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,
afestzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
die Einhaltung der Anforderungen
nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen;
bdies schließt Regelungen ein
a) zum Inhalt, der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einschließlich Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Staates als Nachweis über die Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wurden,
b) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und
c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahmeund Weisungsrechte sowie des Rechts der zuständigen Behörde oder unabhängiger Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,
adie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung
der in der Rechtsverordnung nach den
Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen
sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung
der in der Rechtsverordnung auf
Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen
sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben
nach Nummer 3;
bim Fall einer solchen Betrauung
verbleibt die Fachaufsicht über die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung abweichend
von § 63 bei dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem Gesetz geförderten Stroms gemacht werden können, einschließlich
a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize abzugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu beteiligen,
b) der Überwachung der Vermarktung,
c) Anforderungen an die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den finanziellen Ausgleich,
dass die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt werden können, mit Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen des Ausgleichsmechanismus ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,
dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet werden können, insbesondere für die Verrechnung der Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktionskosten und der Vergütungszahlungen ein gemeinsames transparentes EEG-Konto zu führen,
dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet werden können, gemeinsam auf Grundlage der prognostizierten Strommengen aus erneuerbaren Energien und Grubengas die voraussichtlichen Kosten und Erlöse einschließlich einer Liquiditätsreserve für das folgende Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos des EEG-Kontos für das folgende Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln und in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen,
adass die Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber
ganz oder teilweise auf Dritte übertragen
werden können;
bdies schließt Regelungen für
das hierfür durchzuführende Verfahren einschließlich
der Ausschreibung der von den Übertragungsnetzbetreibern
im Rahmen des bundesweiten
Ausgleichs erbrachten Dienstleistungen
oder der EEG-Strommengen sowie die Möglichkeit
ein, die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte
abweichend von jener durch die Übertragungsnetzbetreiber
zu regeln,
die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung sowie die erforderlichen Anpassungen der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen, der Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglichkeit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der EEG-Umlage an den weiterentwickelten Ausgleichsmechanismus.
§§§
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Anforderungen zu regeln an
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 1,
b) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters ausgestellt worden sind, sowie
c) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 2,
den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise festzulegen,
das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
adie Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters
nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie festzulegen,
welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister
übermittelt werden müssen und
wer zur Übermittlung verpflichtet ist;
bdies
schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener
Daten ein,
abweichend von § 55 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes sind,
aabweichend von § 54 im Rahmen der Stromkennzeichnung
die Ausweisung von Strom zu regeln,
für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch
genommen oder der in der Form des
§ 33b Nummer 1 direkt vermarktet wird;
bhierbei
kann insbesondere abweichend von § 55 Absatz
1 auch die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
für diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber
geregelt werden,
abweichend von § 55 Absatz 4 eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters sowie mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Umweltbundesamt, zu regeln.
§§§
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
die Einrichtung und den Betrieb eines öffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenregister),
die Verpflichtung von einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts zum Betrieb dieses Anlagenregisters einschließlich der Überwachung durch die zuständige Bundesoberbehörde und der Vorgaben hierzu sowie der Regelung der zuständigen Bundesoberbehörde,
die Ausgestaltung dieses Anlagenregisters; hierbei kann auch festgelegt werden,
a) welche Angaben an das Anlagenregister übermittelt werden müssen, einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu liefernden Daten,
b) wer zur Übermittlung verpflichtet ist,
c) dass die Registrierung bei einem Dritten erfolgen muss, der zur Übermittlung an den Betreiber des Anlagenregisters verpflichtet ist,
d) dass die Angaben mit den Daten des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 oder mit anderen Registern abgeglichen werden, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet werden,
e) dass im Fall eines Betriebs des Anlagenregisters durch juristische Personen des Privatrechts
aa) die Daten an die Bundesnetzagentur und nach Maßgabe des § 51 Absatz 3 Satz 2 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übermittelt werden müssen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
bb) Entgelte erhoben werden können, einschließlich Festlegung, Ausgestaltung und Bemessungsgrundlage der Entgelte,
die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-Einspeisung von Anlagen, die im Anlagenregister registriert sind und die mit technischen Einrichtungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, abzurufen und diese Daten an das Anlagenregister zu übermitteln, einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu liefernden Daten,
Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach den Nummern 3 und 4 zu übermittelnden Daten,
adas Verhältnis zu den Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten
nach den §§ 45 bis 51;
bhierbei kann insbesondere geregelt werden,
a) in welchem Umfang Daten, die in dem Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 übermittelt und veröffentlicht werden müssen,
b) in welchem Umfang § 51 Absatz 2 auch für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gilt, die Strom in den Formen nach § 33b Nummer 1 oder Nummer 3 direkt vermarkten, oder unter welchen Voraussetzungen § 51 Absatz 2 nicht für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gilt, die Strom in der Form nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten.
§§§
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
das Berechnungsverfahren für die Entschädigung nach § 12 Absatz 1, insbesondere ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der jeweils entgangenen Einnahmen und ersparten Aufwendungen, sowie ein Nachweisverfahren für die Abrechnung im Einzelfall,
aeine Erhöhung oder Verringerung der Vergütung
nach § 16 für Strom, der zu bestimmten festzulegenden
Zeiten eingespeist wird;
bdies gilt nicht
für Strom aus Wasserkraft, Windenergie und
solarer Strahlungsenergie;
cbei der Bestimmung
der maßgeblichen Zeiten kann insbesondere an
Tageszeiten oder an Zeiten bestimmter Börsenpreise
angeknüpft werden,
im Anwendungsbereich der Vergütung von Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, den die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, abweichend von § 33 Absatz 2 a) die zeitliche Geltung der Vergütung und die Vergütungsdauer, b) die Vergütungshöhe; hierbei kann auch die Unterscheidung nach Eigenverbrauchsanteilen abweichend festgesetzt oder aufgehoben werden, und es können für verschiedene Bemessungsleistungen oder für Anlagen mit verschiedener installierter Leistung verschiedene Vergütungen festgesetzt werden, c) Vergütungsvoraussetzungen, insbesondere technische Anforderungen an die Anlagen oder an die Messeinrichtungen sowie sonstige Anforderungen an die Erzeugung, Messung, Speicherung oder Nutzung des Stroms aus diesen Anlagen, |
afür die Berechnung der Marktprämie nach § 33g
die Höhe der Managementprämie (PM) abweichend
von den Nummern 2.1.2, 2.2.3, 2.3.4
oder 2.4.3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für
Strom, der nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung
direkt vermarktet wird, auch aus
Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der
Rechtsverordnung erstmals die Marktprämie in
Anspruch genommen haben;
bhierbei können
verschiedene Werte für verschiedene Energieträger
oder für Vermarktungen auf verschiedenen
Märkten oder auch negative Werte festgesetzt
werden, und es kann festgesetzt werden,
dass die Daten bei der Veröffentlichung nach
§ 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit
Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu
berücksichtigen sind,
für die Flexibilitätsprämie nach § 33i oder § 66 Absatz 1 Nummer 11:
a) adie Höhe und die Berechnung der zusätzlich
bereitgestellten installierten Leistung für die
bedarfsorientierte Erzeugung von Strom aus
Biogas (PZusatz) einschließlich des Korrekturfaktors
(fKor) abweichend von Nummer
2.2 der Anlage 5 zu diesem Gesetz;
bhierbei
können auch verschiedene Werte für Anlagen,
die vor dem 1. Januar 2012 oder nach
dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen
wurden, festgesetzt werden,
b) die Höhe der Kapazitätskomponente (KK) abweichend von Nummer 2.3 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hierbei können auch verschiedene Werte für verschiedene Formen von Biomasse oder für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, festgesetzt werden,
c) die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie durch Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die
aa) ihren Strom abweichend von § 33i Absatz 1 Nummer 1 in anderen Formen des § 33b direkt vermarkten oder die die Vergütung nach § 16 in Anspruch nehmen oder
bb) Strom aus anderen Formen von Biomasse als Biogas erzeugen, jeweils einschließlich Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Abrechnungsmodalitäten, die von den Bestimmungen des § 33i oder der Anlage 5 zu diesem Gesetz abweichen können,
im Anwendungsbereich des § 39
a) aabweichend von § 39 Absatz 1 die Voraussetzungen
für die Verringerung der EEG-Umlage,
insbesondere abweichend von § 39
Absatz 1 Nummer 1 die Anteile, zu denen
der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
an ihre Letztverbraucherinnen und
Letztverbraucher gelieferte Strom mindestens
Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 sein
muss, damit die Verringerung der EEG-Umlage
in Anspruch genommen werden kann;
bhierbei können verschiedene Anteile für die
einzelnen erneuerbaren Energien und Grubengas
festgesetzt werden,
b) den Nachweis der Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1,
zur weiteren Verbesserung der Integration des Stroms aus erneuerbaren Energien insbesondere:
a) finanzielle Anreize für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Netzbetreiber oder Dritte, denen die Vermarktung der Strommengen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung übertragen worden ist, für eine verbesserte Markt-, System- oder Netzintegration von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas, insbesondere für eine bedarfsgerechte Einspeisung von Strom, der nach § 16 vergütet oder nach § 33a direkt vermarktet wird,
b) adie Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung
und Abrechnungsmodalitäten der finanziellen
Anreize nach Buchstabe a;
bhierbei
kann auch geregelt werden,
aa) unter welchen Voraussetzungen für diesen Strom die Vergütung nach § 16 oder die Marktprämie nach § 33g ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden kann,
bb) unter welchen Voraussetzungen der Strom direkt vermarktet werden kann,
cc) wie der Strom zu kennzeichnen ist, insbesondere inwieweit hierbei Herkunftsnachweise verwendet werden können,
dd) dass von den Voraussetzungen für die Direktvermarktung nach Teil 3a abgewichen werden kann,
ergänzend zu Anlage 3 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages.
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Vergütungsbedingungen von Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher,
verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer
Nutzung abweichend von § 32 Absatz 1
und unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher,
netztechnischer, naturschutzfachlicher und
finanzieller Belange zu verbessern und hierbei insbesondere
einen angemessenen Vergütungssatz
ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt
für Anlagen auf geeigneten Flächen festzulegen.
2Zu diesem Zweck können in der Verordnung auch die geeigneten Flächen festgelegt werden.
§§§
(1) 1Die Rechtsverordnungen auf Grund von den
§§ 64a, 64b, 64c, 64d, 64f und 64g (2) bedürfen der Zustimmung
des Bundestages.
2Abweichend von Satz 1 bedürfen Änderungen der auf Grund von § 64b
erlassenen Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
nicht der Zustimmung des Bundestages,
wenn die Änderungen der Umsetzung von verbindlichen
Beschlüssen der Europäischen Kommission
nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 18
Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1
bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie
2009/28/EG dienen.
(2) 1Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1
der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann
diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden,
dass dessen Änderungswünsche übernommen
werden.
2Übernimmt der Verordnungsgeber
die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung
durch den Bundestag nicht erforderlich.
3Hat sich
der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen
seit Eingang der Rechtsverordnung nicht
mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c,
64f Nummer 1, 2, 3 und 7 und 64g (3) seine Zustimmung
zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) 1Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e und 64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d
und 64e unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung,
durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde
übertragen werden.
2Absatz 1 Satz 1 findet auf die Übertragung entsprechende
Anwendung.
§§§
Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
§§§
1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich über
die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und
die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1 und 2 ergeben (2).
2Auf Grundlage
des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage
des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie nach § 63 Absatz 1 Satz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes berichtet die Bundesregierung
dem Bundestag und legt erforderliche
Handlungsempfehlungen vor.
3Im Hinblick auf § 20b Absatz 9a über den erreichten und den weiteren Ausbau der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie legt
die Bundesregierung rechtzeitig vor Erreichung
des Gesamtausbauziels einen Vorschlag für
eine Neugestaltung der bisherigen Regelung
vor (3).
§§§
(1) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff (12) vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind unbeschadet des § 23 Absatz 2 bis 4 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl.I S.2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
aDie technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 1
müssen ab dem 1. Juli 2012 von Anlagenbetreiberinnen
und Anlagenbetreibern von Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
mit einer installierten Leistung
von mehr als 100 Kilowatt eingehalten werden;
b§ 6 Absatz 3 ist anzuwenden.
aDie technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 müssen ab dem 1. Januar 2014
von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern
von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten
Leistung von mehr als 30 Kilowatt und
höchstens 100 Kilowatt eingehalten werden,
die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb
genommen worden sind;
b§ 6 Absatz 3 ist anzuwenden.
aDie technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 müssen von Anlagenbetreiberinnen
und Anlagenbetreibern von Anlagen
zur Stromerzeugung aus Biogas ab dem
1. Januar 2014 eingehalten werden;
bdies gilt
nicht für Anlagen, die die Voraussetzungen
nach Nummer I.4 der Anlage 2 zu dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung erfüllen.
Bei Verstößen gegen die Nummern 1 bis 3 ist § 17 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
1§ 11 ist entsprechend auf Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind,
a) wenn für diese Anlagen eine Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung nach § 6 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bestand,
b) sobald sie nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet sind oder
c) sobald sie nach den Nummern 1 und 2 verpflichtet sind, die Anforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 einzuhalten.
2§ 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit die Regelung einer Wasserkraftanlage wasserrechtlichen oder anderen rechtlichen Vorgaben widersprechen würde.
(13) § 12 ist für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ab dem 1. Juli 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entschädigung 100 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen beträgt. |
1§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2
Satz 2 bis 4 sowie
ab dem 1. Juli 2012 Absatz 3 letzter
Halbsatz (14) ist ergänzend zu § 16 Absatz 1
und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
anzuwenden.
2Anstelle des § 16 Absatz 2 Satz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist § 17
Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Vergütungsanspruchs
nach § 16 der Vergütungsanspruch
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für
die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung
tritt.
Für Strom aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse ist anstelle der Nummer I.1 Buchstabe a der Anlage 1 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Mai 2012 die Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 1 zu diesem Gesetz anzuwenden.
Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), sobald sie infolge einer Nachrüstung nach dem 1. Januar 2012 und vor dem 1. Januar 2016 die Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung erstmals einhalten.
Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind und die die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage geltenden Fassung erfüllen, besteht ein Anspruch auf Vergütung des verbrauchten Stroms nur, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen, dies nachweisen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.
1Die §§ 33a bis 33g sind mit der Maßgabe anzuwenden,
dass bei der Berechnung der Marktprämie
nach § 33g der anzulegende Wert nach
§ 33h die Höhe der Vergütung in Cent pro Kilowattstunde
ist, die für den direkt vermarkteten
Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer
Vergütung nach den Vergütungsbestimmungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für
die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tatsächlich
in Anspruch genommen werden könnte.
2§ 17 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Vergütungsanspruchs
nach § 16 der Vergütungsanspruch
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für
die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung
tritt.
3§ 16 Absatz 5, die §§ 17 und 51 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind ab
dem 1. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.
1§ 33i ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung
auf Grund von § 64f Nummer 4 auch auf Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Biogas anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb
genommen worden sind.
2aSatz 1 gilt nur,
wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten
Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem
Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach
den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der für die jeweilige
Anlage maßgeblichen Fassung besteht;
2bim
Übrigen sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung
auf Grund von § 64f Nummer 4 § 33i und die Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden.
(15) § 32 Absatz 5 findet auch Anwendung auf Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie, die vor
dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden sind.
2Soweit Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie vor dem 1. Januar
2012 durch Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie
auf Grund eines technischen Defekts,
einer Beschädigung oder eines
Diebstahls an demselben Standort ersetzt
worden sind, gelten diese mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2012 abweichend
von § 3 Nummer 5 bis zur
Höhe der vor der Ersetzung an demselben
Standort installierten Leistung
von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie als zu
dem Zeitpunkt in Betrieb genommen,
zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb
genommen worden sind.
§ 27a Absatz 1, 3, 4 und 5 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend anzuwenden.
(16) Für jeden Kalendermonat, in dem Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ganz oder teilweise Verpflichtungen im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität auf Grund einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nach Ablauf der von den Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechtsverordnung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, verringert sich
a) der Vergütungsanspruch oder der Anspruch auf die Marktprämie nach § 33g für Anlagen, die mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, auf Null oder
b) der in einem Kalenderjahr entstandene Vergütungsanspruch für Anlagen, die nicht mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, um ein Zwölftel.
(2) Für Strom aus Biomasseanlagen, die
vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind und Altholz zur Stromerzeugung einsetzen oder
Pflanzenölmethylester zur Stromerzeugung einsetzen und vor dem 27. Juni 2004 in Betrieb genommen worden sind oder, sofern es sich um nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, deren Genehmigung nach § 4 in Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 27. Juni 2004 erteilt wurde, gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist Nummer I.1 Buchstabe c der Anlage 2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.
(4) Für Strom aus Biomasseanlagen, die Biogas zur Stromerzeugung einsetzen, findet § 27 Absatz 5 Nummer 1 keine Anwendung, soweit das Biogas aus Biogaserzeugungsanlagen stammt, die bereits vor dem 1. Januar 2012 Biogas erzeugt haben.
(5) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung von mehr als 500 Kilowatt und höchstens 5 Megawatt, bei denen die Wasserkraftnutzung vor dem 1. Januar 2012 wasserrechtlich zugelassen worden ist und die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen werden, erhält die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber abweichend von § 23 Absatz 1 und 2 die Vergütung nach § 23 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn sie oder er dies verlangt, bevor der Netzbetreiber zum ersten Mal eine Vergütung für Strom aus dieser Anlage gezahlt hat.
(6) Für Strom aus Anlagen, die
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind,
vor dem 1. Januar 2012 nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind und
erhält die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber abweichend von § 27 die Vergütung nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn sie oder er dies verlangt, bevor der Netzbetreiber zum ersten Mal eine Vergütung für Strom aus dieser Anlage gezahlt hat.
(7) (17) 1Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie müssen die Anforderungen
nach § 6 Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 3 erst nach dem 31. Dezember 2012
einhalten.
2Netzbetreiber dürfen diese Anlagen
vor dem 1. Januar 2013 nicht nach § 11 regeln.
(8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2013 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, findet § 39 Absatz 1 (18) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 2 bis zum 29. Februar 2012 mitgeteilt haben müssen.
(9) 1Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundesamt
oder die auf Grund einer Rechtsverordnung
gemäß § 64d Nummer 7 betraute oder beliehene
juristische Person ein Herkunftsnachweisregister
nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat,
erfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung
und Entwertung von Herkunftsnachweisen
nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 30. April 2011 geltenden Fassung.
2Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
macht den Tag der Inbetriebnahme
nach Satz 1 im (11) Bundesanzeiger bekannt.
(10) § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden bei Strom, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt worden ist.
(11) (19) Der Vergütungsanspruch für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Konversionsflächen im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc besteht auch auf Flächen, die rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind, die Anlagen vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind und der Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans vor dem 30. Juni 2011 gefasst worden ist.
(12) § 57 gilt auch für Anwendungsfragen zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(13) § 41 findet für die Antragstellung im Jahr 2012 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Unternehmen, die für bestimmte Abnahmestellen im Jahr 2012 erstmals Anträge stellen, weil sie auf Grund der Regelung in § 37 Absatz 3 Nummer 2 erstmals zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind, werden von den Anforderungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c befreit.
Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 Gigawattstunden gilt anstelle des § 41 Absatz 1 Nummer 2 § 41 Absatz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(13a) § 41 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt nicht für selbständige Unternehmensteile, bei denen der Anteil der Strommenge nach § 41 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder die EEG-Umlage nach Maßgabe des § 6 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits vor dem 1. Januar 2012 begrenzt worden ist.
(14) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind, findet anstelle von § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung Anwendung, wenn die Modernisierung der Anlage vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen ist und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies verlangt, bevor der Netzbetreiber erstmals die Vergütung nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 gezahlt hat.
(15) Soweit Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bereits vor dem 1. September 2011 ihren Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht von einem Dritten bezogen haben und die Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurde, gilt für den Strom § 37 Absatz 6 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anstelle des § 37 Absatz 3.
(16) Die EEG-Umlage verringert sich unbeschadet des § 39 für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die bereits vor dem 1.September 2011 die Pflicht zur Vergütung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung verringert war, bei Strom, den sie vor dem 1. Januar 2014 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, in einem Kalendermonat auf Null, wenn
amindestens 50 Prozent des Stroms, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
liefern, in diesem Kalendermonat Strom im Sinne der §§ 23, 24, 25, 27 bis 30, 32 und 33 ist;
bfür die Berechnung dieser Strommenge
darf nur Strom aus erneuerbaren Energien
angerechnet werden, wenn
a) für den Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist,
aa) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird oder
aa) nach § 33b Nummer 2 direkt vermarktet wird oder
bb) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht tatsächlich nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung (20) verbraucht worden ist und
d) die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber nicht gegen § 33c Absatz 1 verstoßen;
bei der Berechnung des Anteils ist im Übrigen § 39 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 (10) entsprechend anzuwenden,
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben und
die Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten werden.
(17) (21) Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, besteht der Anspruch auf Vergütung abweichend von den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt mit Wirkung vom 1. April 2012 auch, wenn die installierte Leistung der Anlage 20 Megawatt überschreitet.
(18) (21) 1aFür Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommen
worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013
§ 33 Absatz 4;
1bim Übrigen gilt das Erneuerbare-
Energien-Gesetz in der am 31. März 2012 geltenden
Fassung.
2Satz 1 gilt auch für Strom aus
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden
oder Lärmschutzwänden, die nach dem
31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 nach
§ 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden
sind, wenn für die Anlage vor dem 24. Februar
2012 nachweislich ein schriftliches oder elektronisches
Netzanschlussbegehren unter Angabe
des genauen Standorts und der zu installierenden
Leistung der Anlage gestellt worden
ist.
(18a) (21) 1Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 32 Absatz 1, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 nach § 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013 § 33 Absatz 4 und im Übrigen, unabhängig von der installierten Leistung und vorbehaltlich des Absatzes 11, das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. März 2012 geltenden Fassung, wenn
zur Errichtung der Anlagen ein Bebauungsplan erforderlich ist und der Beschluss über die letzte Änderung des Bebauungsplans, in dessen Geltungsbereich die Anlagen errichtet worden sind, oder, soweit noch keine Änderung dieses Bebauungsplans erfolgt ist, der Beschluss über dessen Aufstellung vor dem 1. März 2012 gefasst worden ist oder
in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 kein Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans durchgeführt worden ist und der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs vor dem 1. März 2012 gestellt worden ist.
2aFür Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Oktober
2012 nach § 3 Nummer 5 in Betrieb
genommen worden sind, ist Satz 1 entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, dass die
Vergütung 15,95 Cent pro Kilowattstunde beträgt;
2bwerden diese Anlagen nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert, gelten sie abweichend von § 20a Absatz 5 Satz 2 unabhängig von der installierten Leistung als geförderte Anlagen
im Sinne des § 20a Absatz 5 Satz 1.
(19) (21) 1Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Januar
2014 in Betrieb genommen worden sind, findet
§ 33 erst ab dem 1. Januar 2014 Anwendung.
2aSatz 1 gilt nicht für Anlagen, die in den Anwendungsbereich
der Absätze 18 Satz 2 und 18a
fallen;
2bauf diese Anlagen findet § 33 Absatz 1
bis 3 und 5 keine Anwendung.
(20) (21) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. April 2012 nach § 3 Nummer 5 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung in Betrieb genommen worden sind, bestimmt sich der Inbetriebnahmezeitpunkt weiterhin nach § 3 Nummer 5 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung.
(21) (21) 1Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind und nach § 9 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes für die Handelsperiode 2013 bis 2020 eine Zuteilung kostenloser Berechtigungen erhalten, ist
§ 46 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber zusätzlich die Anzahl der für die Wärmeproduktion der Anlage zugeteilten kostenlosen Berechtigungen mitteilen müssen, und
§ 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhöhung der Vergütung nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 und 3 sowie für die Vergütung nach § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 die Anrechnung nach Anlage 3 Nummer VI des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend gilt.
2Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind und die die Erhöhung der Mindestvergütung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Anspruch nehmen, gilt die Anrechnung nach Anlage 3 Nummer VI des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend.
(22) (21) § 37 Absatz 5 ist nicht auf Geldschulden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 fällig geworden sind oder erstmals als fällig gegolten haben.
§§§
Anlage 1 |
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Anlage 1
Der Anspruch auf den Gasaufbereitungs-Bonus nach § 27c Absatz 2 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Bemessungsleistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, soweit das Gas nach § 27c Absatz 1 eingespeist und vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde und nachgewiesen wird, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:
a) Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von höchstens 0,2 Prozent,
b) ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas,
c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Deponie-, Klär- oder Biogases aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und
d) eine Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von höchstens 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde.
Der Gasaufbereitungs-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von
a) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 3,0 Cent pro Kilowattstunde,
b) 1 000 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und
c) 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Absatz 1 Satz 1 (2) entsprechend.
§§§
Anlage 2 (8) |
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Anlage 2
Voraussetzungen der Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
Strom wird in Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 erzeugt, soweit
a) es sich um Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung handelt und
b) eine Wärmenutzung im Sinne der Nummer 3 (Positivliste) vorliegt oder
c) die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
2.1 | Die Erfüllung der Voraussetzung nach Nummer 1 Buchstabe a ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten
Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird
vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft
AGFW e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen
Ermittlung des KWK-Stroms in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis
muss durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer
Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien erfolgen. Anstelle des
Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten
Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen
die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
| 2.2 |
Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe b und c ist durch ein
Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich
Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung zu erbringen.
|
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b gelten:
a) die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr, auch wenn der Wärmeeinsatz insgesamt 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr übersteigt,
b) die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern; bei der Wärmeeinspeisung werden als Verluste durch die Wärmeverteilung oder Wärmeübergabe höchstens durchschnittliche Verluste von 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder Wärmekunden in jedem Kalenderjahr anerkannt,
c) die Nutzung als Prozesswärme für
aa) industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
bb) die Trocknung von Holz zur stofflichen oder energetischen Nutzung bis zu einem Wärmeeinsatz von 0,9 Kilowattstunden je Kilogramm Holz,
d) die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt werden,
e) die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen pro Kalenderjahr:
aa) Geflügelmast: 5 Kilowattstunden pro Tierplatz,
bb) Sauenhaltung: 350 Kilowattstunden pro Tierplatz,
f) die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt sind,
g) die Nutzung als Prozesswärme zur Hygienisierung oder Pasteurisierung von Gärresten, die nach geltendem Recht der Hygienisierung oder Pasteurisierung bedürfen,
h) die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung und
i) die Nutzung der Abwärme aus Biomasseanlagen, um hieraus Strom zu erzeugen, insbesondere in
Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen.
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und c gelten:
a) die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand dieser Rechtsverordnung sind, mit Ausnahme der Gebäude, die von Nummer 3 Buchstabe d bis f erfasst werden, und
b) die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe insbesondere für den Wärmeeigenbedarf einsetzen.
(9) Biomasseanlagen mit Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagentechnologie
Abweichend von den Nummern 1 und 2 wird Strom aus Biomasseanlagen mit Entnahmeoder Anzapfkondensationsanlagentechnologie in Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 27 Absatz 4 Nummer 1 erzeugt, wenn von der höchstens erreichbaren Nutzwärme im Sinne von § 3 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens
a) 25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die erstmalige Erzeugung von Strom in der Anlage folgenden Kalenderjahres und danach
im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b oder c genutzt wird. Die Nummern 2.2, 3 und 4 gelten entsprechend; Nummer 2.2 gilt auch für den Nachweis des nach Satz 1 Buchstabe a und b geforderten Anteils der Nutzwärmenutzung.
§§§
Anlage 3 (4) |
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Anlage 3
Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie, an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1).
Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten.
...(5)
Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 (6) sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20002), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
(7) Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung ist die installierte Leistung zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre Leistungsreduzierungen insbesondere auf Grund einer Regelung der Anlage nach § 11 sind nicht zu berücksichtigen.
§§§
Anlage 4 (3) |
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Anlage 4
2. Berechnung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts RW
2.1 | Referenzmarktwert bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und
Geothermie nach den §§ 23 bis 28 | ||
2.1.1 | Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts RW in Cent pro Kilowattstunde
direkt vermarkteten Stroms aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und
Geothermie wird nach der folgenden Formel berechnet:
RWSteuerbare = MWEPEX PM (Steuerbare) Dabei ist MWEPEX der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der
Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.
| ||
2.1.2 | PM (Steuerbare) beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird |
2.2 | Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach den §§ 29 und 30
| ||||
2.2.1 | Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts RW in Cent pro Kilowattstunde
direkt vermarkteten Stroms aus Windenergie im Sinne der §§ 29 und 30 wird nach der folgenden
Formel berechnet:
RWWind Onshore = MWWind Onshore PM (Wind Onshore) | ||||
2.2.2 | MWWind Onshore ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom im Sinne der
§§ 29 und 30 am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.
Dieser Wert wird wie folgt berechnet: | ||||
2.2.2.1 | Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte
am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in
dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 multipliziert. | ||||
2.2.2.2 | Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
| ||||
2.2.2.3 | Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat
erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30.
| ||||
2.2.2.4 | Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 wird sowohl der nach § 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2012 wird hierbei abweichend von den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 auch Strom im Sinne des § 31 einberechnet.
| ||||
2.2.2.5 | Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung
nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.
| ||||
2.2.3 | PM (Wind Onshore) beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3
bei Strom, der erzeugt wird
|
3. Veröffentlichung der Berechnung
3.1 | Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in
einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen
erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie
und aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen.
| ||
3.2 | Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten
Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende
Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a) den Wert des Stundenkontraktes am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig aa) für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung und bb) als tatsächlicher Monatsmittelwert (MWEPEX), b) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie in ihren Regelzonen (kumuliert) in stündlicher Auflösung, c) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen (kumuliert) in stündlicher Auflösung, d) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie (MWWind Onshore, ab 1. Januar 2013 zusätzlich: MWWind Offshore) auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der Nummern 2.1.2 und 2.3.3, e) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie (MWSolar) auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der Nummer 2.4.2 und f) den energieträgerspezifischen Referenzmarktwert (RW) nach Nummer 2, jeweils gesondert nach den verschiedenen Energieträgern: aa) Wasserkraft, bb) Deponiegas, cc) Klärgas, dd) Grubengas, ee) Biomasse, ff) Geothermie, gg) Windenergie, hh) solare Strahlungsenergie; solange der Referenzmarktwert für die Energieträger nach den Doppelbuchstaben aa bis ff derselbe Wert ist, kann ein gemeinsamer Referenzmarktwert (RWSteuerbare) veröffentlicht werden. | ||
3.3 | Die Daten nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b und c müssen den nach § 8 abgenommenen Strom
berücksichtigen; ferner ist der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom zu
berücksichtigen.
| ||
3.4 | Die Daten für Strom aus Windenergie nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b, d und f Doppelbuchstabe
gg sind ab 1. Januar 2013 jeweils gesondert für Strom im Sinne der §§ 29 und 30 und Strom im Sinne des § 31 auszuweisen.
| ||
3.5 | Soweit die Daten nach Nummer 3.2 nicht bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats
verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, sobald sie
verfügbar sind. Soweit diese Daten bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht verfügbar sind, sind sie
unter Berücksichtigung der Daten nach Nummer 3.1 zu berechnen und bis zu diesem Datum in nicht
personenbezogener Form zu veröffentlichen.
| ||
3.6 | (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner
bis zum 31. Januar eines Jahres für das
jeweils vorangegangene Kalenderjahr den
Wert MWSolar(a) auf einer gemeinsamen Internetseite
in einheitlichem Format in nicht
personenbezogener Form veröffentlichen.
|
§§§
Anlage 5 (1) |
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Anlage 5
Im Sinne dieser Anlage ist
PBem die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
Pinst die installierte Leistung nach § 3 Nummer 6 in Kilowatt,
PZusatz die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
KK die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt,
FP die Flexibilitätsprämie nach § 33i in Cent pro Kilowattstunde.
2.1 | Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 33i (FP) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und
tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
| |
2.2 | PZusatz wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach
der folgenden Formel berechnet:
PZusatz = Pinst (fKor x PBem) Dabei beträgt fKor vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a Abweichend von Satz 1 wird der Wert PZusatz festgesetzt | |
2.3 | KK beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b
130 Euro pro Kilowatt.
|
§§§
EEG | [ ] |
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