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Amtliche Fußnoten
  1. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

    1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S.31) geändert worden ist,

    2. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl.L 91 vom 9.4.1983, S.30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl.L 163 vom 14.6.1989, S.37) geändert worden ist,

    3. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.L 206 vom 22.7.1992, S.7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.368) geändert worden ist,

    4. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl.L 94 vom 9.4.1999, S.24).

  2. Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden.

  3. Im Internet abrufbar unter www.eex.com

  4. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S.16).

§§§



zu § 1   EEG
  1. § 1 Absatz 2 wurde durch die Absätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 2   EEG
  1. § 2 Nummer 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 3   EEG
  1. § 3 Nr.12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 3 Nr.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  3. § 3 Nummer 2a bis 2d wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  4. In § 3 Nummer 3 wurde nach dem Wort „Biogas,“ das Wort „Biomethan,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  5. § 3 Nummer 4a bis 4b wurden eingefügt und die bisherige Nummer 4a wurde Nummer 4c, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.4 c) und d) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  6. § 3 Nummer 5 wurde durch die Nummern 5 und 5a ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.4 e) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  7. In § 3 Nummer 6 wurden die Wörter „Leistung einer Anlage“ durch die Wörter „ „installierte Leistung“ einer Anlage“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.4 f) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  8. In § 3 Nummer 9 wurden vor den Wörtern „in einer Entfernung“ die Wörter „auf See“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.4 g) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  9. § 3 Nummer 9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.4 h) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  10. § 3 Nummer 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.4 i) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  11. In § 3 Nummer 12 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummern 13 und 14 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.4 j) und k) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  12. In § 3 Nummer 5 wurden nach dem Semikolon die Wörter „die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde;“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 4   EEG
  1. § 4 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 5   EEG
  1. § 5 Abs.5 wurde durch die Absätze 5 und 6 ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wurde das Wort „Leistung“ durch die Wörter „installierten Leistung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 6   EEG
  1. § 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 7   EEG
  1. § 7 Absatz 1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 8   EEG
  1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  2. § 8 Absatz 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 9   EEG
  1. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 wurde durch den neuen Satz 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 11   EEG
  1. § 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 12   EEG
  1. § 12 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 15   EEG
  1. In § 15 Absatz 1 wurde der Punkt am Ende durch die Wörter „ , soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1 wirtschaftlich angemessen sind.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu Teil 3   EEG
  1. Die Überschrift des Teils 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 16   EEG
  1. § 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wurden nach dem Wort „abgenommen“ die Wörter „oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  3. In § 16 Absatz 2 Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 17   EEG
  1. § 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 17 Absatz 2 Nummer 1 wurden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Strahlungsenergie“ die Wörter „die Anlage nicht als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 registriert und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.3a iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 18   EEG
  1. § 18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 wurde nach den Wörtern „bei dem“ die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 32“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 19   EEG
  1. In § 19 Absatz 1 Nummer 3 wurde das Wort „Leistung“ durch die Wörter „Bemessungsleistung oder der installierten Leistung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  2. In § 19 Absatz 1 Nummer 4 wurde das Wort „gesetzt“ durch das Wort „genommen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  3. § 19 Absatz 1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  4. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Energien“ die Wörter „oder Grubengas“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.16 d) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  5. In § 19 Absatz 2 Satz 2 wurde das Wort „Leistung“ durch das Wort „Bemessungsleistung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.16 e) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  6. § 19 Absatz 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr. 5 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  7. In § 19 Absatz 2 Satz 2 wurde nach dem Wort „maßgeblich“ der Punkt durch die Wörter „ ; bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist abweichend von dem ersten Halbsatz die installierte Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr. 5 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 20   EEG
  1. § 20 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 20 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „2, 2a und 3“ durch die Wörter „2, 3 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)

  3. In § 20 Abs.2 Eingangssatz wurde nach dem Wort „sinken“ der Klammerzusatz „(Degression)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 c) aa) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)

  4. In § 20 Abs.2 Nr.8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wurde jeweils die Angabe „10,0 Prozent“ durch die Angabe „11,0 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 c) bb) aaa) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)

  5. In § 20 Abs.2 Nr.8 Buchstabe b Eingangssatz wurde nach der Angabe „§ 33“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 c) bb) bbb) aaaa) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)

  6. In § 20 Abs.2 Nr.8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wurde die Angabe „8,0 Prozent“ durch die Angabe „9,0 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 c) bb) bbb) bbbb) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)

  7. § 20 Abs.2a und Abs.3 wurden durch die Absätze 3 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)

    Bisheriger Wortlaut:

  8. § 20 Abs.2 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3a a) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

    Bisheriger Wortlaut:

  9. § 20 Abs.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3a b) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

    Bisheriger Wortlaut:

  10. § 20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  11. In § 20 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b wurde die Angabe „(§ 29)“ durch die Angabe „(§§ 29 und 30)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 20a   EEG
  1. § 20a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  2. § 20a wurde durch die §§ 20a und 20b ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 20b   EEG
  1. § 20b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 21   EEG
  1. § 21 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 21 Absatz 1 wurden nach den Wörtern „eingespeist hat“ die Wörter „oder der Strom erstmals nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 23   EEG
  1. In § 23 Abs.5 Satz 3 Nr.2 wurden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)

  2. § 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 24   EEG
  1. § 24 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 25   EEG
  1. § 25 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 26   EEG
  1. § 26 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 27   EEG
  1. In § 27 Abs.4 Nr.3 wurden nach dem Wort „wird“ das Komma und die Wörter „um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.11 (BGBl_I_11,1475)

  2. § 27 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 27 Absatz 6, der Satzteil vor Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. In § 27 Absatz 6, Nummer 1 und 4 wurden jeweils die Wörter „jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  5. § 27 Absatz 6 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 27a   EEG
  1. § 27a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  2. In § 27a Absatz 5 Nummer 2 wurden die Wörter „Absatz 6 Nummer 4“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.12, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.7 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  3. In § 27a Absatz 5 Nummer 2 wurden die Wörter „Absatz 6 Nummer 4“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.12, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.7 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  4. In § 27a Absatz 5 Nummer 3 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 wurde der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.12, durch Art.1 Nr.10 b), c) und d) iVm Art.7 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 27b   EEG
  1. § 27b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  2. In § 27b Absatz 3 Nummer 2 wurden die Wörter „Absatz 6 Nummer 4“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt,mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.12, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.7 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  3. In § 27b Absatz 3 Nummer 3 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 wurde der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.12, durch Art.1 Nr.10 b), c) und d) iVm Art.7 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 27c   EEG
  1. § 27c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 28   EEG
  1. § 28 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 29   EEG
  1. § 29 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 30   EEG
  1. § 30 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 31   EEG
  1. In § 31 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs.2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Wörter „nach § 57 in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.3 iVm Art.27 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)

  2. § 31 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 32   EEG
  1. In § 32 Abs.2 vor Nr.1 wurden die Wörter „vor dem 1. Januar 2015“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)

  2. § 32 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 32 Abs.1 wurde die Angabe „31,94 Cent“ durch die Angabe „21,11 Cent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3b a) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  4. § 32 Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3b b) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  5. § 32 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. § 32 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 33   EEG
  1. § 33 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 33 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „43,01 Cent“ durch die Angabe „28,74 Cent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3c a) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  3. In § 33 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „40,91 Cent“ durch die Angabe „27,33 Cent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3c b) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  4. In § 33 Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „39,58 Cent“ durch die Angabe „25,86 Cent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3c c) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  5. In § 33 Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe „33,0 Cent“ durch die Angabe „21,56 Cent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3c d) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  6. § 33 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  7. § 33 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu Teil 3a   EEG
  1. Teil 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu Teil 3a Abschnitt 1   EEG
  1. Teil 3a Abschnitt 1 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 33a   EEG
  1. § 33a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 33b   EEG
  1. § 33b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  2. In § 33b Nummer 2 wurde nach der Angabe „§ 39“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.11a iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 33c   EEG
  1. § 33c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 33d   EEG
  1. § 33d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 33e   EEG
  1. § 33e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 33f   EEG
  1. § 33f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 33g   EEG
  1. § 33g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 33h   EEG
  1. § 33h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 33i   EEG
  1. § 33i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 35   EEG
  1. § 35 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 35 Absatz 1b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 36   EEG
  1. § 36 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wurden nach der Angabe „§ 16“ die Wörter „einschließlich der Vergütung nach § 33 Absatz 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  3. § 36 Absatz 3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 37   EEG
  1. § 37 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3d iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 37 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 37 Absatz 3 wurde die Absätze 3 bis 5 ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.12 hinsichtlich der Absätze 3 und 4 und mit Wirkung vom 01.04.12 hinsichtlich Absatz 5, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.7 Abs.1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 38   EEG
  1. § 38 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 39   EEG
  1. § 39 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 39 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz wurde nach den Wörtern „berücksichtigt werden“ das Komma durch die Wörter „ ; bei der Berechnung der Anteile nach dem ersten Halbsatz darf Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. März 2012 in Betrieb genommen worden sind, ferner nur berücksichtigt werden, soweit die Strommenge, die nach § 33 Absatz 1 dem Grunde nach in dem Kalenderjahr vergütungsfähig ist, nicht überschritten worden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  3. § 39 Absatz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 40   EEG
  1. § 40 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 41   EEG
  1. § 41 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 41 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „oder eines vereidigten Buchprüfers“ durch die Wörter „ , eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.15a iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 42   EEG
  1. § 42 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 43   EEG
  1. In § 43 Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „(Ausschlussfrist)“ durch die Wörter „(materielle Ausschlussfrist)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  2. In § 43 Absatz 1 Satz 4 wurde die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  3. In § 43 Absatz 3 wurde die Angabe „aus § 37“ durch die Wörter „auf Zahlung der EEG-Umlage“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 45   EEG
  1. § 45 Satz 3 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 46   EEG
  1. In § 46 Nr.2 wurden das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3“ die Wörter „sowie die Anzahl der für die Wärmeproduktion der Anlage im Vorjahr zugeteilten kostenlosen Berechtigungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.11 (BGBl_I_11,1475)

  2. In § 46 Nummer 1 wurde das Wort „Leistung“ durch die Wörter „installierte Leistung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  3. § 46 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. In § 46 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Anlage“ die Wörter „sowie die Strommenge nach § 33 Abs.2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 47   EEG
  1. § 47 Absatz 1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 47 Absatz 1 Nummer 1 wurde nach der Angabe „§ 33b)“ das Wort „und“ durch die Wörter „ , die Kosten für die Nachrüstung nach § 35 Absatz 1b in Verbindung mit einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  3. In § 47 Absatz 1 Nummer 2 wurde nach dem Wort „entsprechend“ der Punkt durch die Wörter „ ; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über die nach § 35 Absatz 1b Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 48   EEG
  1. § 48 Absatz 2 wurde durch die Absätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 48 Absatz 3 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Marktprämie“ die Wörter „und den Wert „MWSolar(a)“ “ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 50   EEG
  1. § 50 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 51   EEG
  1. In § 51 Absatz 1 wurde die Angabe „§ 48 Abs.2 Nr.2“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 2“ ersetzt und werden nach der Angabe „§ 49“ die Wörter „und, soweit sie die EEG-Umlage nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 abrechnen, der jeweils in Ansatz zu bringenden Strombezugskosten pro Kilowattstunde“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 51 Absatz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 51 Absatz 3 wurden in Satz 1 die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt und in Satz 2 die Wörter „Berichterstattung nach § 65“ durch die Wörter „Berichterstattungen nach den §§ 65 und 65a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  4. In § 51 Abs.1 wurden die Wörter „soweit sie die EEGUmlage nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 abrechnen“ durch die Wörter „soweit sie Differenzkosten nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 abrechnen“ ersetzt (Berichtigung der Fußnote Nr.1), mit Wirkung vom 01.01.12, durch Nr.1 der Berichtigung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 11.11.11 (BGBl_I_11,2255)

§§§



zu § 52   EEG
  1. § 52 Absatz 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu Teil 5 Abschnitt 2   EEG
  1. Die Überschrift des Teiles 5 Abschnitt 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 53   EEG
  1. § 53 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 54   EEG
  1. § 54 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 55   EEG
  1. In § 55 Abs.1 wurden nach dem Wort „Umweltgutachter“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder, bei Strom aus Wasserkraft, mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)

  2. § 55 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 55 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.34 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. § 55 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. § 55 Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.34 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 56   EEG
  1. In § 56 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Nachweise“ durch die Wörter „Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  2. In § 56 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Nachweis“ durch die Wörter „Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  3. § 56 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 57   EEG
  1. § 57 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 60   EEG
  1. In § 60 wurden dem Wort „machen“ die Wörter „oder den Strom in der Form nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 61   EEG
  1. § 61 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 61 Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 61 Absatz 1a und 1b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  4. In § 61 Absatz 2 wurde die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 1b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.38 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  5. In § 61 Absatz 1b Nummer 4 wurden nach den Wörtern „Strahlungsenergie, der“ die Wörter „nach § 33 Absatz 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 62   EEG
  1. In § 62 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4“ gestrichen und das Wort „oder“ am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  2. In § 62 Abs.1 Nr.2 wurden die Angabe „§ 64“ durch die Angabe „§ 61“ und der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  3. § 62 Abs.1 Nr.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.7 a) cc) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  4. § 62 Abs.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. § 62 Absatz 1 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. § 62 Absatz 2 wurde das Wort „hunderttausend“ durch das Wort „zweihunderttausend“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.39 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  7. In § 62 Absatz 3 Nummer 3 wurde am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.39 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 63a   EEG
  1. § 63a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  2. In § 63a Absatz 2 Nummer 2 wurde die Angabe „§ 64 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 64b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  3. In § 63a Absatz 2 Nummer 3 wurde die Angabe „§ 64 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 64d“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  4. § 63a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 64   EEG
  1. § 64 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 64 Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  3. § 64 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 64a   EEG
  1. § 64a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 64b   EEG
  1. § 64b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 64c   EEG
  1. § 64c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 64d   EEG
  1. § 64d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 64e   EEG
  1. § 64e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

§§§



zu § 64f   EEG
  1. § 64f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  2. § 64f Nummer 2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 64g   EEG
  1. § 64g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  2. § 64g wurde neu eingefügt und der bisherige § 64g wurde § 64h, mit Wirkung vom 01.01412, durch Art.1 Nr.22 und 23 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 64h   EEG
  1. § 64g wurde § 64h, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  2. In § 64h Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „und 64f“ durch die Angabe „ , 64f und 64g“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  3. In § 64h Absatz 2 Satz 3 wurden nach der Angabe „64c“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „7“ die Angabe „und 64g“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 65   EEG
  1. § 65 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 65a   EEG
  1. § 65a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  2. § 65a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.23a a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 65a Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.23a b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zu § 66   EEG
  1. § 66 Abs.1a wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.09, durch Art.12 iVm Art.15 Abs.2 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)

  2. In § 66 Abs.1 Nr.3 Satz 2 wurde die Angabe „und Abs.3“ durch die Angabe „und Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)

  3. § 66 Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)

  4. In § 66 Abs.1 Nr.5 Satz 5 wurden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.4 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)

  5. § 66 Abs.6 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  6. In § 66 Abs.1 Nr.3 wurde Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.6 Nr.3 a) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.11 (BGBl_I_11,1475)

  7. § 66 Abs.1 Nr.5 Satz 3 und 4 wurden aufgehoben und der bisherige Satz 5 wurde Satz 4, mit Wirkung vom 28.07.12, durch Art.6 Nr.3 b) aa) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.11 (BGBl_I_11,1475)

    Bisheriger Wortlaut:

  8. In § 66 Abs.1 Nr.3 wurde ein neuer Satz 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.6 Nr.3 b) bb) iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.11 (BGBl_I_11,1475)

  9. § 66 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  10. In § 66 Abs.16 Nummer 1 Halbsatz 3 wurden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Nr.2 der Berichtigung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 11.11.11 (BGBl_I_11,2255)

  11. In § 66 Abs.9 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.69 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)

  12. In § 66 Absatz 1 Halbsatz vor Nummer 1 wurden nach den Wörtern „Anlagen, die“ die Wörter „nach dem am 31.Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.24 a) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  13. § 66 Absatz 1 Nummer 5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.24 a) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  14. In § 66 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 wurde das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Satz 2 bis 4“ die Wörter „sowie ab dem 1. Juli 2012 Absatz 3 letzter Halbsatz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.24 a) cc) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  15. § 66 Absatz 1 Nummer 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.24 a) dd) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

    Bisheriger Wortlaut:

  16. § 66 Absatz 1 Nummer 14 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.01.12, durch Art.1 Nr.24 a) ee) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  17. § 66 Absatz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

    Bisheriger Wortlaut:

  18. In § 66 Absatz 8 wurde vor den Wörtern „mit der Maßgabe“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.24 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  19. § 66 Absatz 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.24 d) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

    Bisheriger Wortlaut:

  20. In § 66 Absatz 16 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wurden nach der Angabe „§ 33 Absatz 2“ die Wörter „des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.24 e) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

  21. § 66 Absatz 17 bis 22 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.24 f) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zur Anlage 1   EEG
  1. Die Anlage 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In Anlage 1 Nummer 2 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 19 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zur Anlage 2   EEG
  1. In Anlage 2 wurde Nr.VIII angefügt, mit Wirkung vom 02.04.09, durch Art.5 iVm Art.7 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28.03.09 (BGBl_I_09,643)

  2. In der Anlage 2 III Nr.6 wurden die Wörter „sofern nachweislich die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs.2 Nr.1 eingehalten sind,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1061).

  3. In der Anlage 2 wurde IV Nr.6 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1061).

    Bisheriger Wortlaut:

  4. Anlage 2 VIII wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1061).

    Bisheriger Wortlaut:

  5. In Anlage Abschnitt VI Nummer 3 wird die Angabe „und Abs.3“ durch die Angabe „und Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)

  6. In Anlage 2 Nr.I.3 Satz 3, Nr.VI.2 Buchstabe b Satz 2 und Nr.VI.2 Buchstabe c Satz 2 wurden jeweils nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.5 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)

  7. In Anlage 2 Nummer VII.2 Satz 1 wurde Punkt am Ende durch die Wörter „ , soweit sich nicht aus der Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2 etwas anderes ergibt.“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.11, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 Satz 1 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)

  8. Die Anlage 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  9. Anlage 2 Nummer 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zur Anlage 3   EEG
  1. In Anlage 3 Nr.II.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)

  2. In Anlage 3 Nr.II.2 wurden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.7 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)

  3. Anlage 3 Nummern V und VI wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.07.12, durch Art.6 Nr.4 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.11 (BGBl_I_11,1475)

  4. Die Anlage 3 wurde aufgehoben und die bisherige Anlage 5 wurde Anlage 3, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.42 und 43 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. In der neuen Anlage 3 wurde Nummer 6 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.43 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. In der neuen Anlage 3 Nummer 7 wurden die Wörter „sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.43 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  7. In der neuen Anlage 3 wurde Nummer 8 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.43 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zur Anlage 4   EEG
  1. In Anlage 4 Nr.II. wurden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.8 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)

  2. Die Anlage 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. Anlage 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  4. Anlage 4 Nummer 3.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1754)

§§§



zur Anlage 5   EEG
  1. Anlage 5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1634)

  2. In Anlage 5 Nr.2 wurde die Formel ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Nr.3 der Berichtigung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 11.11.11 (BGBl_I_11,2255)

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