EEG | 1-21 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 754-19
Gesetz
für den Vorrang Erneuerbarer Energien
vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1918)
zuletzt geändert durch Art.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
außer Kraft zum 01.01.09 durch Art.7 Neuregelungsgesetz vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2074)
= Art.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (aF)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist ferner, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen.
§§§
den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und
den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die bis zum 31.Juli 2004 in Betrieb genommen worden sind.
§§§
(1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
(2) 1Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas.
2aMehrere Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes
errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb technisch
erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen
unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage,
soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes
ergibt;
2bnicht für den Betrieb technisch erforderlich sind
insbesondere Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse,
Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen.
(3) Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet des Eigentums die Anlage zum Zweck der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.
(4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen.
(5) 1Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleistung,
die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb
ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen
ohne zeitliche Einschränkung technisch erbringen kann.
2Bei der Feststellung der für die Vergütungshöhe maßgebenden
Leistung bleibt die nur zur Reserve genutzte
Leistung unberücksichtigt.
(6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung.
(7) 1Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller
Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit
Elektrizität.
2Übertragungsnetzbetreiber sind die regelverantwortlichen
Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen,
die der überregionalen Übertragung
von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.
§§§
(1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen
und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen
Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
vorrangig abzunehmen und zu übertragen.
2Die Verpflichtung zur Abnahme nach Satz 1 besteht nach
Einrichtung des Anlagenregisters nach § 15 Abs.3 nur,
wenn der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in
das Register beantragt hat.
3Unbeschadet des § 12 Abs.1 können Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen, wenn
dies der besseren Integration der Anlage in das Netz
dient.
4Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung
nach Satz 3 entstehende Kosten im nachgewiesenen
Umfang bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in
Ansatz bringen.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den
Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme
geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort
der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen
technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt
aufweist.
2aEin Netz gilt auch dann als technisch
geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet
des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich
zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird;
2bin diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen
zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet.
3Wenn die Anlage einer Genehmigung nach anderen
Rechtsvorschriften bedarf, besteht die Verpflichtung zum
Ausbau nach Satz 2 nur, wenn der Anlagenbetreiber eine
Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid
vorlegt.
4Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich
auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen
technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des
Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden
Anschlussanlagen.
(3) 1Die Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss nach
Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn das Netz oder
ein Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom aus
Erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet ist,
es sei denn, die Anlage ist nicht mit einer technischen
Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei
Netzüberlastung ausgestattet.
2aDie Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 zur vorrangigen Abnahme des in diesen
Anlagen erzeugten Stroms besteht nur, soweit das Netz
oder der Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor
diesen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas
vollständig ausgelastet ist;
2bdie Verpflichtung zum
unverzüglichen Ausbau nach Absatz 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
3Der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Anlagenbetreibers
verpflichtet, bei Nichtabnahme des Stroms
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 innerhalb
von vier Wochen schriftlich unter Vorlage nachprüfbarer
Berechnungen nachzuweisen.
(4) Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eignung des Netzes erforderlich ist, sind auf Antrag die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten und Anlagendaten innerhalb von acht Wochen vorzulegen.
(5) Die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Abs.7 ist, angeschlossen und der Strom mittels kaufmännisch- bilanzieller Durchleitung durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Abs.6 angeboten wird.
(6) 1Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur
vorrangigen Abnahme und Übertragung der von dem
Netzbetreiber nach Absatz 1 oder 5 aufgenommenen
Energiemenge verpflichtet.
2Wird im Netzbereich des
abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches
Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur
Abnahme und Übertragung nach Satz 1 den nächstgelegenen
inländischen Übertragungsnetzbetreiber.
3Satz 1 gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend.
§§§
(1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen
gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare
Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4
Abs. 1 oder Abs.5 abgenommen haben, nach Maßgabe
der §§ 6 bis 12 zu vergüten.
2Die Verpflichtung nach Satz 1
besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt
nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt.
(2) 1Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur
Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs.6
abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüteten
Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet.
2Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs.2 der
Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiedenen
Netzentgelte in Abzug zu bringen (1).
3§ 4 Abs.6 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,67 Cent pro Kilowattstunde und
bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
2Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nach dem 31.Dezember 2007 genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie
im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu errichteten Staustufe oder Wehranlage oder
errichtet worden sind und dadurch nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.
(2) 1Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt bis einschließlich 150 Megawatt wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur vergütet, wenn
die Anlage zwischen dem 1.August 2004 und dem 31.Dezember 2012 erneuert worden ist,
die Erneuerung zu einer Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens um mindestens 15 Prozent geführt hat sowie
nach der Erneuerung nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist.
2Abweichend von § 3 Abs.4 gelten Wasserkraftanlagen
mit einer Leistung ab 5 Megawatt mit Erfüllung der
Voraussetzungen des Satz 1 als neu in Betrieb genommen.
3Als Erneuerung im Sinn von Satz 1 gilt auch die
erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen
Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe
oder Wehranlage.
4Vergütet wird nur die zusätzliche
Strommenge, die der Erneuerung zuzurechnen ist.
5Die Vergütung beträgt
bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 10 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 20 Megawatt mindestens 6,10 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 4,56 Cent pro Kilowattstunde und
ab einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 3,70 Cent pro Kilowattstunde.
6Wenn die Anlage vor dem 1.August 2004 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, wird der diesem Leistungsanteil entsprechende Strom zusätzlich nach Absatz 1 vergütet.
(3) Als Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder der wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen Zustand im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr.3 gilt die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung der Anlage.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 2 werden beginnend mit dem 1.Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Strom, der durch Speicherkraftwerke gewonnen wird.
§§§
(1) 1Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde und
bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
2Für Strom aus Grubengasanlagen mit einer Leistung ab
5 Megawatt beträgt die Vergütung 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
3Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt
als Deponie-, Klär- oder Grubengas, soweit die Menge
des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der
Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des
Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Deponie-, Kläroder
Grubengas entspricht.
(2) 1Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhöhen
sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
das nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität
aufbereitet worden ist oder der Strom mittels
Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-
Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere
Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen
wird.
2Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift
an den Stand der Technik wird das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2)
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie (1) durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder
Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne
der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich
des Satzes 1 auszunehmen.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1.Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§§§
(1) 1Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, die ausschließlich Biomasse im Sinne der nach Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt mindestens 11,5 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,9 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und
ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,4 Cent pro Kilowattstunde.
2Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 3,9 Cent
pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auch Altholz der Altholzkategorie
A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung
vom 15.August 2002 (BGBl.I S.3302) einsetzt.
3Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse,
soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent
der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich
des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas
aus Biomasse entspricht.
(2) 1Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 2 erhöhen sich um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstunde und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden,
b) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte (ABl.EG Nr.L 273 S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12.Mai 2003 (ABl.EU Nr.L 117 S.1), oder aus in einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.Dezember 2003 (BGBl.I S.2924) geändert worden ist, angefallener Schlempe, für die keine anderweitige Verwertungspflicht nach § 25 Abs.2 Nr.3 oder Abs.3 Nr.3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht, oder
die Biomasseanlage ausschließlich für den Betrieb mit Stoffen nach Nummer 1 genehmigt ist oder, soweit eine solche Genehmigung nicht vorliegt, der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Herkunft der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und
auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen Strom aus sonstigen Stoffen gewonnen wird.
2Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Mindestvergütungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 um 2,5 Cent pro Kilowattsunde,
wenn der Strom durch die Verbrennung von
Holz gewonnen wird.
3Die Verpflichtung zur erhöhten Mindestvergütung
nach Satz 1 besteht ab dem Zeitpunkt,
von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt
sind.
4Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf erhöhte Vergütung
endgültig.
(3) 1Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1
erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde,
soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs.4 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem Netzbetreiber
ein entsprechender Nachweis nach dem von
der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft
– AGFW – eV herausgegebenen Arbeitsblatt
FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung
des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz.Nr.218a
vom 22.November 2002) vorgelegt wird.
2Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte
KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu
2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt
werden, aus denen die thermische und elektrische
Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
(4) 1Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1
bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird,
die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden,
und die Biomasse durch thermochemische Vergasung
oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Stromerzeugung
eingesetzte Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität
aufbereitet worden ist oder der Strom mittels
Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-
Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere
Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen
wird.
2Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift
an den Stand der Technik wird das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2)
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie (1) durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder
Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne
der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich
des Satzes 1 auszunehmen.
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1.Januar 2005 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(6) 1Die Pflicht zur Vergütung entfällt für Strom aus
Anlagen, die nach dem 31.Dezember 2006 in Betrieb
genommen worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und
Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne
der Rechtsverordnung nach Absatz 7 oder Pflanzenölmethylester
verwendet wird.
2Bei Anlagen, die vor dem
1.Januar 2007 in Betrieb genommen worden sind, gilt
der Anteil, der der notwendigen fossilen Zünd- und Stützfeuerung
zuzurechnen ist, auch nach dem 31.Dezember
2006 als Strom aus Biomasse.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2)und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind.
§§§
(1) Für Strom aus Geothermieanlagen beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 15 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt mindestens 14 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 8,95 Cent pro Kilowattstunde und
ab einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 7,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1.Januar 2010 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§§§
(1) 1Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die
Vergütung vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens
5,5 Cent pro Kilowattstunde.
2Für die Dauer von fünf Jahren
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme
erhöht sich die Vergütung nach Satz 1 um 3,2 Cent pro
Kilowattstunde für Strom aus Anlagen, die in dieser Zeit
150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanlage
(Referenzertrag) nach Maßgabe der Bestimmungen
der Anlage zu diesem Gesetz erzielt haben.
3Für sonstige Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je
0,75 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag
150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus Anlagen, die
im selben Landkreis bestehende Anlagen, die bis zum 31.Dezember 1995 in Betrieb genommen worden sind, ersetzen oder erneuern und
die installierte Leistung mindestens um das Dreifache erhöhen (Repowering-Anlagen)
um zwei Monate je 0,6 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.
(3) 1Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer
Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen
von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind
(Offshore-Anlagen), beträgt die Vergütung mindestens
6,19 Cent pro Kilowattstunde.
2Als Küstenlinie gilt die in der Karte Nr.2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der
Karte Nr.2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende
Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375 000 (aF)
dargestellte Küstenlinie.
3Für Strom aus Anlagen, die bis
einschließlich des 31.Dezember 2010 in Betrieb genommen
worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf
Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme
die Vergütung nach Satz 1 um 2,91 Cent pro Kilowattstunde.
4Diese Frist verlängert sich für Strom aus Anlagen,
die in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen
und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern
errichtet worden sind, für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende
volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate
und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um
1,7 Monate.
(4) 1Abweichend von § 5 Abs.1 sind Netzbetreiber
nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die
nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an
dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des
Referenzertrages erzielen können.
2Der Anlagenbetreiber
hat den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber durch
Vorlage eines nach Maßgabe der Bestimmungen der
Anlage zu diesem Gesetz erstellten Gutachtens eines
im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber beauftragten
Sachverständigen zu führen.
3Erteilt der Netzbetreiber
sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach
Aufforderung des Anlagenbetreibers, bestimmt das Umweltbundesamt
den Sachverständigen nach Anhörung
der Fördergesellschaft Windenergie eV (FGW).
4Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagen- und Netzbetreiber
jeweils zur Hälfte.
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1.Januar 2005 und die Mindestvergütungen nach Absatz 3 beginnend mit dem 1.Januar 2008 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 2 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages zu erlassen.
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf
Strom aus Windenergieanlagen, deren Errichtung nach
dem 1.Januar 2005 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres
genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit
§ 33 Abs.2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach
Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und
Landschaft erklärt worden ist.
2Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung
auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als
europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.
§§§
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde.
(2) 1Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist, beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde,
ab einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 54,6 Cent pro Kilowattstunde und
ab einer Leistung von 100 Kilowatt mindestens 54,0 Cent pro Kilowattstunde.
2Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils
weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage
nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes
angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil
des Gebäudes bildet.
3Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von
Menschen betreten werden können und geeignet oder
bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder
Sachen zu dienen.
(3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1.Januar 2015
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder
auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,
in Betrieb genommen worden ist.
(4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1.September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich
auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet oder
auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden.
(5) 1Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Absatz
2 Satz 1 werden beginnend mit dem 1.Januar 2005
jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb
genommene Anlagen um jeweils 5 Prozent des für die im
Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen
Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
Komma gerundet.
2Beginnend mit dem 1.Januar 2006
erhöht sich der nach Satz 1 maßgebliche Prozentsatz für
Anlagen nach Absatz 1 auf 6,5 Prozent.
(6) Abweichend von § 3 Abs.2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf demselben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.
§§§
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) 1Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leistung
der Anlage unterschiedliche Mindestvergütungssätze
festlegen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung
jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis
zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert.
2Als Leistung im Sinne von Satz 1 gilt für die Zuordnung zu
den Schwellenwerten der §§ 6 bis 9 abweichend von § 3
Abs.5 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen
Kalenderjahr nach § 4 Abs.1 oder Abs.5 abzunehmenden
Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden
des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen
Stunden vor Inbetriebnahme und nach endgültiger Stilllegung
der Anlage.
(3) 1Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der
Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren
zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.
2Abweichend von Satz 1 sind die Mindestvergütungen für
Strom aus Anlagen nach § 6 Abs.1 für die Dauer von
30 Jahren und für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs.2 für
die Dauer von 15 Jahren jeweils zuzüglich des Inbetriebnahmejahres
zu zahlen.
(4) 1Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der
Anlagenbetreiber nach § 5 mit einer Forderung des Netzbetreibers
ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
2Das Aufrechnungsverbot des § 31 der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
vom 21.Juni 1979 (BGBl.I S.684), die zuletzt
durch Artikel 1 Abs.1 Nr.11 der Verordnung vom 5.April
2002 (BGBl.I S.1250) geändert worden ist, findet keine
Anwendung, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz
aufgerechnet wird.
(5) 1Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die
Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzellfalles nach billigem Ermessen
durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner
der in den §§ 4 und 5 bezeichneten Ansprüche die Anlage
vorläufig anzuschließen und den Strom abzunehmen
sowie hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden
Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.
2Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die
in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen.
(6) 1Strom aus mehreren Anlagen kann über eine gemeinsame
Messeinrichtung abgerechnet werden.
2In diesem Fall ist für die Berechnung der Höhe differenzierter
Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage
maßgeblich.
3Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen,
für die sich unterschiedliche Mindestvergütungshöhen
errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der
Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis
der jeweiligen Referenzerträge.
(7) In den Mindestvergütungen nach den §§ 6 bis 11 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§§§
(1) 1Die notwendigen Kosten des Anschlusses von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich
günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes
sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung
der gelieferten und der bezogenen elektrischen
Arbeit trägt der Anlagenbetreiber.
2aBei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem
Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt
des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt;
2bweist der Netzbetreiber den Anlagen
einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet,
die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen.
3Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit
des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den
im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen
des Netzbetreibers und § 49 (1) des Energiewirtschaftsgesetzes
entsprechen.
4Der Anlagenbetreiber kann den
Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den
Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber
oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.
(2) 1Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu
anzuschließender, reaktivierter, erweiterter oder in sonstiger
Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erforderlichen
Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs.2
zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus Erneuerbaren
Energien trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau
erforderlich wird.
2Er muss die konkret erforderlichen
Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen.
3Der Netzbetreiber kann die auf ihn entfallenden
Kosten bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in
Ansatz bringen.
§§§
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs.2 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Energiemengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum
30.September eines jeden Jahres die Energiemenge, die
sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 5 abgenommen
und vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen
haben, und den Anteil dieser Menge an der
gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers
im vorangegangenen Kalenderjahr an
Letztverbraucher geliefert haben.
2Übertragungsnetzbetreiber,
die größere Mengen abzunehmen hatten, als
es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben
gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen
Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6
bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge
abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
(3) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom
an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von
dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
nach den Absätzen 1 und 2 abgenommenen
Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt
gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in
Verbindung mit § 5 angenäherten Profils abzunehmen
und zu vergüten.
2Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die, bezogen auf die gesamte von
ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent
Strom im Sinne der §§ 6 bis 11 liefern.
3Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem
jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte
Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes
Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen
Anteil erhält.
4Der Umfang der Abnahmepflicht
(Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5
Abs.2 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt
an Letztverbraucher abgesetzten Strom.
5Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen
Durchschnitt der nach § 5 von der Gesamtheit der
Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorvergangenen
Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach
§ 5 Abs.2 Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte.
6Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche
gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1,
die infolge des Ausgleichs nach Absatz 2 entstehen, bis
zum 31.Oktober des auf die Einspeisung folgenden
Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich
der Energiemengen und Vergütungszahlungen erfolgt im
Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten.
7Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter
der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden,
soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als
diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(4) Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, die erst nach der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Energiemengen oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichvergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten.
(6) 1(weggefallen) (2)
(7) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Dritten beziehen, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne der Absätze 2 und 3 gleich.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung Vorschriften zur
organisatorischen und zeitlichen Abwicklung des Ausgleichs nach Absatz 1, insbesondere zur Bestimmung des dafür Verantwortlichen und zur Sicherstellung bestmöglicher und gleicher Prognosemöglichkeiten hinsichtlich der auszugleichenden Energiemengen und Lastverläufe,
Festlegung oder Ermittlung eines einheitlichen Profils nach Absatz 3, zum Zeitpunkt einschließlich des zeitlichen Vorlaufs und zur Art und Weise der Bekanntgabe dieses Profils und der zugrunde liegenden Daten sowie
näheren Bestimmung der nach Absatz 6 erforderlichen Daten und zur Art und Weise der Bereitstellung dieser Daten
zu erlassen.
§§§
(1) Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 5 Abs.2 und nach § 14 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5 genannten, zur Verfügung zu stellen.
(2) Anlagenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
bei Biomasseanlagen nach § 8 Abs.1 Satz 1 die Einsatzstoffe nach § 8 Abs.2 und die Angaben hinsichtlich der eingesetzten Technologien nach § 8 Abs.3 und 4 mitzuteilen und
bis zum 28.Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet, die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Angaben nach Absatz 2, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, aggregiert mitzuteilen und
abis zum 30. April eines Jahres mittels der auf deren
Internetseiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen
in elektronischer Form die Endabrechnung
für das Vorjahr für jede einzelne Anlage
und aggregiert vorzulegen;
b§ 12 Abs.6 gilt entsprechend.
2Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach Satz 1 erforderlich sind insbesondere
die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 5 Abs. 2 Satz 2,
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
3Für Übertragungsnetzbetreiber gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach Satz 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 4 Abs.5 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.
(4) 1Übertragungsnetzbetreiber sind über die Verpflichtungen nach Absatz 3 hinaus verpflichtet,
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen nach § 14 abzunehmenden und zu vergütenden Energiemengen mitzuteilen, und
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 30.September eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und bis zum 30.April die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
(6) § 14 Abs.4 gilt entsprechend.
(7) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr.2 und Absatz 5 bis zum 30.Juni eines Jahres und nach Absatz 4 Satz 1 Nr.2 bis zum 31.Oktober eines Jahres durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
(8) aNetzbetreiber sind verpflichtet, die Endabrechnungen
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4
Satz 1 Nr.2 zum Ablauf der jeweiligen Fristen der
Bundesnetzagentur mittels der auf dessen Internetseiten
zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in
elektronischer Form vorzulegen;
bfür Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gilt dies hinsichtlich der Angaben
nach Absatz 5 und ihrer durchschnittlichen
Strombezugskosten pro Kilowattstunde entsprechend.
§§§
(1) 1Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom an Letztverbraucher liefern, sowie
deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die Differenz
zwischen den nach § 14 Abs.3 Satz 1 und 5 gezahlten
Vergütungen und ihren durchschnittlichen Strombezugskosten
pro Kilowattstunde oder den durchschnittlichen
Strombezugskosten pro Kilowattstunde der an ihr Netz
angeschlossenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Differenzkosten)
gegenüber Dritten anzuzeigen, wenn sie diese
durch eine zu veröffentlichende Bescheinigung eines
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen.
2Bei der Anzeige von Differenzkosten ist gleichzeitig
die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde liegende
Anzahl der Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas in der gleichen Art und
Weise anzuzeigen.
3Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten
in Ansatz gebracht werden können, dürfen
nicht gesondert angezeigt werden.
(2) (1) 1aNetzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten
die Angaben nach § 14a Abs.1 bis 5 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach § 14a mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30.September eines Jahres
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres
vorzuhalten;
1b§ 14a Abs.3 Satz 3 bleibt unberührt.
2aDie Angaben und der Bericht müssen einen
sachkundigen Dritten in die Lage versetzen,
ohne weitere Informationen die ausgeglichenen
Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig
nachvollziehen zu können;
2bsie können für die Berichterstattung nach § 20 genutzt werden.
(3) 1Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie
zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein
öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und
aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregister).
2Für die Registrierung können Gebühren nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben werden.
3Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Führung des Anlagenregisters einer
nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer
juristischen Person des Privatrechts zu übertragen sowie
das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregisters,
die zu registrierenden Informationen, das Verfahren
zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung
der Daten und die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze (2) zu bestimmen.
§§§
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs.3 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
(2) 1Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 14 Abs.3 Satz 1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat,
das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4 , Reihe 4.3 vom Juni 2003 (aF) 15 Prozent überschritten hat,
die Strommenge nach § 14 Abs.3 Satz 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist und
das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs.1 entrichtet hat.
2aElektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Antrag
des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig
weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten
einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten
zugrunde gelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung
eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers
für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
nachzuweisen;
2bdie Kosten für die Bescheinigung hat das
letztverbrauchende Unternehmen zu tragen.
3aDer Nachweis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr.3 sowie der Differenzkosten
erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung;
3bder Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1
durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die
Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers
oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses
für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
4Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden
elektrischen Einrichtungen des Unternehmens
auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere
Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden
ist.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile
des Unternehmens entsprechend.
(3) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr.1, 3 und 4 sowie Satz 2 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.
Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens.
(4) 1Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten
Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle
nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 oder Absatz 3 Nr.2 ein
bestimmter Prozentsatz festgesetzt.
2Der Prozentsatz ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der
nach § 14 Abs.3 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung
0,05 Cent je Kilowattstunde betragen.
3aFür Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr.1
unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der
Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent
lag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich
des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle
nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 oder Absatz 3 Nr.2
bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus;
3bder Nachweis des Überschreitens der Werte ist in entsprechender
Anwendung von Absatz 2 Satz 3 zu führen.
4aWird das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach
Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen
beliefert, gilt die Beschränkung des Satzes
1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen
anteilig nach Maßgabe de s Umfangs, in dem sie im
Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser
Abnahmestelle beliefern;
4bdas Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung
zu stellen.
5...(1)
(5) 1(weggefallen) (1)
(6) 1Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen
nach Absatz 2 oder Absatz 3 und der
Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und
des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
ist jeweils zum 30.Juni des laufenden Jahres zu stellen
(Ausschlussfrist).
2Die Entscheidung ergeht mit Wirkung
gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.
3Sie wird zum 1.Januar des
Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr
wirksam.
4Die durch eine vorangegangene Entscheidung
hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung
des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 und Absatz 4 Satz 3 außer
Betracht.
(7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(8) aDer Anspruch des für den antragstellenden Letztverbraucher
an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreibers aus § 14
Abs.3 Satz 1 gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen
wird entsprechend der Entscheidung
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
nach den Absätzen 1 bis 6 begrenzt;
bdie Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im
Rahmen von § 14 Abs.2 zu berücksichtigen.
(9) Die Anwendung der Absätze 1 bis 8 ist Gegenstand des Erfahrungsberichts nach § 20.
§§§
(1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf, einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl.EG Nr.L 283 S.33), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte vom 16.April 2003 (ABl.EU Nr.L 236 S.586), handelt,
bei Einsatz von Biomasse, ob es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach § 8 Abs.7 handelt,
die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 5 bis 12 vergütet worden ist sowie
den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden.
§§§
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-, Kläroder Grubengas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen werden.
(2) 1Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach den §§ 5
bis 12 in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für Strom
aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht
weitergeben.
2Gibt ein Anlagenbetreiber einen Nachweis
für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung nach
den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden.
§§§
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle errichten, an der die betroffenen Kreise beteiligt werden können.
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe zu überwachen, dass
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 5 Abs.2 gezahlten Vergütungen abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,
die Daten nach § 15 Abs.2 veröffentlicht sowie nach § 14a Abs.8 vorgelegt werden und
Dritten nur die tatsächlichen Differenzkosten nach § 15 Abs.1 Satz 1 angezeigt werden.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs.1 Satz 2, Abs.10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.
(3) aDie Entscheidungen der Bundesnetzagentur
nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern
getroffen;
b§ 59 Abs.1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3
und § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(4) 1Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren
und Auslagen) für Amtshandlungen nach Absatz
2 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze
zu regeln.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Abs.2 in Verbindung mit § 65 Abs.1 oder 2 oder § 69 Abs.7 Satz 1 oder Abs.8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bundestag bis
zum 31.Dezember 2007 und dann alle vier Jahre im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2) und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie (1) über den Stand der
Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die
Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anlagen
zu berichten sowie gegebenenfalls eine Anpassung
der Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der
Degressionssätze entsprechend der technologischen
und Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt in Betrieb
genommene Anlagen vorzuschlagen.
2Gegenstand des Erfahrungsberichts sind auch Speichertechnologien
sowie die ökologische Bewertung der von der Nutzung
Erneuerbarer Energien ausgehenden Auswirkungen auf
Natur und Landschaft.
3Inhalt des Berichts ist ferner die Tätigkeit der Bundesnetzagentur
nach § 19a (3).
(2) 1Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem 1.August
2004 in Betrieb genommen worden sind und die eine Vergütung
nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen
haben, sowie Netzbetreiber sind zum Zweck der stichprobenartigen
Ermittlung der Stromgestehungskosten im
Sinne von Absatz 1 sowie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
des Ausgleichsmechanismus nach § 14 verpflichtet,
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten
auf Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche
Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten
sowie der ausgeglichenen Energiemengen
und Vergütungszahlungen nach § 14 erheblich sein
können.
2Soweit es sich bei den Anlagen- und Netzbetreibern
um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches
handelt, sind darüber hinaus auf Verlangen die Handelsbücher
offen zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsachen
geben können, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten
sowie der ausgeglichenen Energiemengen
und Vergütungszahlungen erheblich sein können.
3Die Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten.
§§§
(1) Für Strom aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden sind, sind die bisherigen Vorschriften über die Vergütungssätze, über die Dauer des Vergütungsanspruches und über die Bereitstellung von Messdaten mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
für Strom aus Wasserkraftanlagen gilt die bisherige Regelung nur bei einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt;
1für Strom aus Laufwasserkraftanlagen, die vor dem
1.August 2004 eine Leistung bis einschließlich
5 Megawatt aufwiesen, gilt § 6, wenn die Anlage
modernisiert wurde und nach der Modernisierung
nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht
oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen
Zustand wesentlich verbessert ist.
2§ 6 Abs.3 gilt
entsprechend.
3Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten
diese Anlagen mit Abschluss der Modernisierung als
neu in Betrieb genommen;
für Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem 31.Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind, gelten ab dem 1.August 2004 die Vergütungssätze des § 8 dieses Gesetzes;
für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1.Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, erhöht sich die Mindestvergütung nach Maßgabe des § 8 Abs.2 dieses Gesetzes;
für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1.August 2004 in Betrieb genommen worden sind, findet § 8 Abs.6 Satz 2 dieses Gesetzes Anwendung;
für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31.März 2000 in Betrieb genommen worden sind, gilt für die Berechnung des Referenzertrages die Anlage zu § 10 Abs.1 dieses Gesetzes;
für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1.Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes vom 29.März 2000 (BGBl.I S.305), das zuletzt durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.3074) geändert worden ist, in der am 22.Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden;
für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31.Dezember 2003 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes vom 29.März 2000 (BGBl.I S.305), das zuletzt durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.3074) geändert worden ist, in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung anzuwenden, wobei dessen Absätze 3 und 4 nur für Strom aus einer Anlage anzuwenden sind, die nach dem 30.Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist.
(2) 1§ 4 Abs.1 Satz 2 gilt nur für Strom aus Anlagen, die
drei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung des Anlagenregisters
im Bundesanzeiger in Betrieb genommen
worden sind.
2Für Strom aus sonstigen Anlagen gilt § 4
Abs.1 Satz 2 drei Monate nach gesonderter schriftlicher
Aufforderung durch den Netzbetreiber unter Angabe der
Kontaktdaten des Anlagenregisters und unter Hinweis
auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Beantragung.
(3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die auch Altholz der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung vom 15.August 2002 (BGBl.I S.3302) einsetzen und die vor dem 30.Juni 2006 in Betrieb genommen worden sind, ist anstelle von § 8 Abs.1 Satz 2 § 8 Abs.1 Satz 1 anzuwenden.
(4) § 10 Abs.4 gilt nur für Anlagen, die nach dem 31.Juli 2005 in Betrieb genommen worden sind.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs.7 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung vom 21.Juni 2001 (BGBl.I S.1234). § 8 Abs.6 bleibt unberührt.
(6) 1Abweichend von § 16 Abs.6 Satz 1 ist der Antrag
im Jahr 2004 zum 31.August zu stellen.
2Anträge auf Begrenzung des Anteils der Strommenge im Rahmen der
besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz vom 29.März 2000 (BGBl.I S.305),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.Dezember
2003 (BGBl.I S.3074), die vor dem 1.August 2004 gestellt
worden sind, sind nach den hierfür bisher geltenden
Vorschriften zu behandeln und zu entscheiden, soweit sie
nicht von Unternehmen gestellt worden sind, für die der
Anteil der Strommenge bereits über den 1.August 2004
hinaus begrenzt ist.
3Entscheidungen des Bundesamtes
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung
des Anteils der Strommenge in Anwendung der in Satz 2
bezeichneten Vorschriften, die vor dem 1.August 2004
dem Antragsteller bekannt gegeben worden sind, werden
unbeschadet des Satzes 4 bis zum 31.Dezember 2004
verlängert.
4Entscheidungen im Sinne des Satzes 3, die
über den 31.Dezember 2004 hinaus gelten, werden ab
dem 1.Januar 2005 unwirksam, wenn das Unternehmen
vor dem 1.September 2004 einen Antrag nach § 16
Abs.1 dieses Gesetzes stellt und dieser Antrag nicht
unanfechtbar abgelehnt worden ist.
(7) (1) Bescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des Anteils der Strommenge nach § 16 für das Jahr 2006 sind, soweit § 16 Abs.4 Satz 2 und 3 Anwendung findet, unbeschadet der sonstigen Regelungen des § 16 mit Wirkung zum 1.Januar 2006 von Amts wegen abzuändern.“
§§§
Anlage | (zu § 10 Abs.1 und 4) |
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Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet. | |
Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages jeweils geltenden Fassung (aF) enthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind. | |
Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers. | |
Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern. | |
Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung der Leistungskennlinie jeweils geltenden Fassung (aF) enthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1.Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31.Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für den sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird. | |
Gutachten nach § 10 Abs.4 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage. | |
Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000 (aF), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind. |
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