Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten EEG |
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl.EG Nr.L 283 S.33), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte vom 16.April 2003 (ABl.EU Nr.L 236 S.586).
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg.
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden.
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
§§§
zu § 5 EEG |
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§ 5 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 7 EEG |
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In § 7 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
In § 7 Abs.2 wurden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
§§§
zu § 8 EEG |
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In § 8 Abs.4 und 7 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
In § 8 Abs.4 und 7 wurden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
§§§
zu § 13 EEG |
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In § 13 Abs.1 Satz 3 wurde, die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.07.05, durch Art.3 Abs.35 ivm Art.5 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
§§§
zu § 14 EEG |
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In § 14 Abs.8 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
In § 14 Abs.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber
sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet,
die für die Berechnungen nach den Absätzen 1
bis 5 erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung
zu stellen und bis zum 30.April eine Endabrechung für
das Vorjahr vorzulegen.
2Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen
können verlangen, dass die Endabrechnungen nach Satz 1 bis zum 30.Juni und nach
Absatz 2 bis zum 31.Oktober durch einen Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
3Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für die Endabrechnung
des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28.Februar
des Folgejahres zur Verfügung zustellen.
§§§
zu § 14a EEG |
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§ 14a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
§§§
zu § 15 EEG |
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§ 15 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermittlung
der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen
nach § 14 erforderlichen Angaben bis
zum 30.September des Folgejahres zu veröffentlichen.
2Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit der
Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten
Netz abgenommen und inwieweit er sie an Letztverbraucher,
Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom an Letztverbraucher liefern,
abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
3Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung Einzelheiten der
Veröffentlichungspflicht zu regeln.
In § 15 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe“ durch die Wörter „die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze“ ersetzt , mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
§§§
zu § 16 EEG |
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§ 16 Abs.4 Satz 5 und Abs.5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
Bisheriger Wortlaut:
5Wenn die infolge dieser Regelung zu gewährende Begünstigung für alle Schienenbahnen in der Summe 20 Millionen Euro übersteigen würde, ist abweichend von Satz 1 der Prozentsatz für die Schienenbahnen einheitlich so festzusetzen, dass diese Summe nicht überschritten wird.
(5) 1Sofern das Produkt aus dem Anteil nach § 14
Abs.3 Satz 4 und der Durchschnittsvergütung nach § 14
Abs.3 Satz 5 für die von dieser Regelung nicht begünstigten
Letztverbraucher infolge der Anwendung dieser
Regelung um mehr als 10 Prozent bezogen auf die Daten
des der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres
steigen würde, ist der Prozentsatz nach Absatz 4 Satz 2
für sämtliche Unternehmen, deren Anträge nach Absatz 6
die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfüllen,
unbeschadet des Absatzes 4 Satz 5 einheitlich so zu
bestimmen, dass dieser Wert nicht überschritten wird.
2Die Strommenge, die bereits durch eine über den
31.Dezember 2004 hinaus geltende Entscheidung im
Sinne des § 21 Abs.6 begünstigt ist, ist zu berücksichtigen.
§§§
zu § 19a EEG |
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§ 19a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
§§§
zu § 19b EEG |
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§ 19b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
§§§
zu § 20 EEG |
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In § 20 Abs.1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
In § 20 Abs.1 wurden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
§ 20 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
§§§
zu § 21 EEG |
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§ 20 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.12.06, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 07.11.06 (BGBl_I_06,2550)
§§§
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