EnWG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 752-6
Gesetz
über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
zuletzt geändert Art.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
= Art.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
bearbeitet und verlinkt (1509)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht (1).
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung./p>
§§§
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14,(1) unberührt.
§§§
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
Ausgleichsleistungen
Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
Ausspeisekapazität | |
Ausspeisepunkt |
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität
wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten
Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
(8) Betreiber von Fernleitungsnetzen
Betreiber von Netzen, die Grenz- oder
Marktgebietsübergangspunkte aufweisen,
die insbesondere die Einbindung großer
europäischer Importleitungen in das deutsche
Fernleitungsnetz gewährleisten, oder
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten
eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Fernleitung
von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich
sind für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau eines
Netzes,
Betreiber von Gasversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
Betreiber von Gasverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
Betreiber von LNG-Anlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich
sind,
Betreiber von Speicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich sind,
Betreiber von Übertragungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität
wahrnehmen und die (3) verantwortlich sind für den
Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und
gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
Bilanzkreis | |
Bilanzzone
im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze,
in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden
können,
| |
Biogas |
dezentrale Erzeugungsanlage
eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
Direktleitung
eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort
mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger
und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
Eigenanlagen
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur
Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen
betrieben werden,
Einspeisekapazität | |
Einspeisepunkt |
Energie
Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen
Energieversorgung verwendet werden,
Energieanlagen
Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung
oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies
schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
(10) Energiederivat | |
(10) Energieeffizienzmaßnahmen |
Energieversorgungsnetze
Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und
24b (11),
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
(12) Energieversorgungsunternehmen
anatürliche oder juristische Personen, die
Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz
betreiben oder an einem
Energieversorgungsnetz als Eigentümer
Verfügungsbefugnis besitzen;
bder Betrieb
einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage
zur betrieblichen Eigenversorgung
macht den Betreiber nicht zum
Energieversorgungsunternehmen,
(13) Energieversorgungsvertrag | |
(13) Erneuerbare Energien |
Fernleitung
der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen,
um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung
der Kunden selbst,
(14) Gas | |
Gaslieferant |
Gasversorgungsnetze
alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNGAnlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener
Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
Großhändler
natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme
von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den
Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
Hilfsdienste
sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder
Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen (4) für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
Kunden
Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen,
die Energie kaufen,
(15) Kundenanlagen a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, | |
(15) Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, |
Letztverbraucher
Natürliche oder juristische Personen (5), die Energie für den eigenen Verbrauch
kaufen,
aLNG-Anlage
eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas
oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas;
bdarin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz
erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von
LNG-Kopfstationen,
(1) Messstellenbetreiber | |
(1) Messstellenbetrieb | |
(1) Messung |
Netzbetreiber
Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 7 und 10,
Netznutzer
natürliche oder juristische Personen, die Energie in
ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen
oder daraus beziehen,
Netzpufferung
die Speicherung von Gas durch Verdichtung in
Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen (6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten
sind,
neue Infrastruktur | |
(16) oberste Unternehmensleitung | |
(16) örtliches Verteilernetz |
Regelzone
im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet,
für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports
elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
Speicheranlage
eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende
oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken
genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
Teilnetz | |
Transportkunde | |
(17) Transportnetzbetreiber | |
(17) Transportnetz |
Übertragung
der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs-
und Hochspannungsverbundnetz einschließlich
grenzüberschreitender Verbindungsleitungen (21) zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern
oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
Umweltverträglichkeit
dass die Energieversorgung den Erfordernissen
eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine
schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst
wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien
kommt dabei besondere Bedeutung zu,
(18) Unternehmensleitung |
Verbindungsleitungen
Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
Verbundnetz
eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen
miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die
miteinander verbunden sind,
Versorgung
die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur
Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
Verteilung
ader Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer
oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst;
bder Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte
verfügen, über die ausschließlich
ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist
wird, (19)
(20) vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
ein in der Europäischen Union im Elektrizitäts-
oder Gasbereich tätiges Unternehmen
oder eine Gruppe von Elektrizitäts-
oder Gasunternehmen, die im Sinne
des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr.139/2004 des Rates vom 20. Januar
2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
(ABl. L 24
vom 29.1.2004, S.1) miteinander verbunden
sind, wobei das betreffende Unternehmen
oder die betreffende Gruppe in
der Europäischen Union im Elektrizitätsbereich
mindestens eine der Funktionen
Übertragung oder Verteilung und mindestens
eine der Funktionen Erzeugung
oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich
mindestens eine der Funktionen
Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer
LNG-Anlage oder Speicherung und
gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung
oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
vorgelagertes Rohrleitungsnetz
Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile
von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet
werden.
§§§
Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.
§§§
(1) (Ow) 1Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes
bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
2Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen (1).
(2) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt
werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
2Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung
erforderlich war.
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.
(4) (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.
(5) (2) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
§§§
(1) 1Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf
der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde.
2Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des
Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers,
auf begründeten Antrag der Europäischen
Kommission oder von Amts wegen
eingeleitet.
3Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer
haben den Antrag auf Zertifizierung
bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.
(2) 1Transportnetzbetreiber haben dem Antrag
alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
2Die Unterlagen sind der Regulierungsbehörde
auf Anforderung auch elektronisch
zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e organisiert ist.
(4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt werden.
(5) 1Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb
eines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung
des Zertifizierungsverfahrens einen Entscheidungsentwurf
und übersendet diesen unverzüglich
der Europäischen Kommission zur Abgabe einer
Stellungnahme.
2Die Regulierungsbehörde hat
der Europäischen Kommission mit der Übersendung
des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle
Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung
zu stellen.
(6) 1Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei
Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Europäischen
Kommission oder nach Ablauf der
Frist des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr.714/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen
für den grenzüberschreitenden
Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr.1228/2003 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S.15) oder des Artikels 3 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr.715/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über die Bedingungen für den Zugang zu
den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr.1775/2005 (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S.36, L 229 vom 1.9.2009, S.29),
ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme
der Europäischen Kommission zugegangen
ist, eine Entscheidung zu treffen.
2Hat die
Europäische Kommission eine Stellungnahme
übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbehörde
diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung.
3Die Entscheidung wird zusammen mit der
Stellungnahme der Europäischen Kommission im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener
Form bekannt gegeben.
4Trifft die
Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach
Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende
Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung
der Regulierungsbehörde als zertifiziert.
(7) 1Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur ist der Antragsteller
als Transportnetzbetreiber benannt.
2Die
Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission
die Benennung mit.
3Die Benennung eines
Unabhängigen Systembetreibers im Sinne des § 9
erfordert die Zustimmung der Europäischen Kommission.
(8) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.714/2009 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.715/2009 bleiben unberührt.
§§§
(1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder
ein Transportnetzeigentümer, der von einer oder
mehreren Personen aus einem oder mehreren
Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören
(Drittstaaten), allein oder gemeinsam kontrolliert
wird, die Zertifizierung, teilt die Regulierungsbehörde
dies der Europäischen Kommission mit.
2Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer
haben den Antrag auf Zertifizierung bis
spätestens 3. März 2013 bei der Regulierungsbehörde
zu stellen.
(2) 1Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein
Transportnetzeigentümer von einer oder mehreren
Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten
allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifizierung
nur zu erteilen, wenn der Transportnetzbetreiber
oder der Transportnetzeigentümer den
Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10
bis 10e genügt und das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie feststellt, dass die
Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der
Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Union
nicht gefährdet.
2Der Antragsteller hat mit der
Antragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die
Versorgungssicherheit erforderlichen Unterlagen
einzureichen.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie übermittelt der Regulierungsbehörde
binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen
erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2
Satz 2 seine Bewertung, ob die Erteilung der Zertifizierung
die Sicherheit der Elektrizitäts- oder
Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Union gefährdet.
2Bei seiner
Bewertung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit
berücksichtigt das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
die Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem Drittstaat, die aus dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, dem die Union als Vertragpartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden, erwachsen;
die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diesem Drittstaat, die aus einem mit diesem Drittstaat geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und
andere besondere Umstände des Einzelfalls und des betreffenden Drittstaats.
(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung des Betriebs eines Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Europäische Kommission um Stellungnahme, ob der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e genügt und eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union auf Grund der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
(5) 1Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von
zwei Monaten, nachdem die Europäische Kommission
ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder
nachdem die Frist des Artikels 11 Absatz 6 der
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie
2009/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2008, S.94)
oder des Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie
2009/73/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S.55) abgelaufen ist, ohne dass
die Europäische Kommission eine Stellungnahme
vorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierung
zu entscheiden.
2Die Regulierungsbehörde hat in
ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Europäischen
Kommission so weit wie möglich Rechnung
zu tragen.
3Die Bewertung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie ist
Bestandteil der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
(6) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden wichtigen Informationen mitzuteilen.
(7) 1Die Regulierungsbehörde hat ihre Entscheidung
zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen
Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
in nicht personenbezogener Form zu
veröffentlichen.
2Weicht die Entscheidung von der
Stellungnahme der Europäischen Kommission ab,
ist mit der Entscheidung die Begründung für diese
Entscheidung mitzuteilen und zu veröffentlichen.
§§§
1Die Transportnetzbetreiber haben die Regulierungsbehörde unverzüglich (2)
über alle geplanten Transaktionen
und Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu
unterrichten, die eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen
nach den §§ 4a und 4b
erforderlich machen können.
2Sie haben die Regulierungsbehörde
insbesondere über Umstände zu
unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere
Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten
allein oder gemeinsam die Kontrolle über den
Transportnetzbetreiber erhalten.
3Die Regulierungsbehörde
hat das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und die Europäische
Kommission unverzüglich über Umstände nach
Satz 2 zu informieren.
4Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie kann bei Vorliegen
von Umständen nach Satz 2 seine Bewertung
nach § 4b Absatz 1 widerrufen.
§§§
1Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung
nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern
oder eine Zertifizierung nachträglich mit
Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder
ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen
erforderlich wird.
2Die
Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung
auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie
Auflagen ändern oder ergänzen.
3Insbesondere
kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen
aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,
dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen
der §§ 8 bis 10e erfüllt.
4§ 65 bleibt unberührt.
§§§
1aEnergieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen (Ow);
1bausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden
ausschließlich innerhalb einer
Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes
sowie über nicht auf Dauer angelegte
Leitungen (1).
2aEine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der Regulierungsbehörde laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht;
2bveröffentlicht werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Unternehmen.
3Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen.
4Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist (Ow).
5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Energieversorgungsunternehmen
mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union,
wenn das Energieversorgungsunternehmen
von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
ordnungsgemäß zugelassen
worden ist (2).
§§§
(1) 1Energieversorgungsunternehmen, die Energie
an Kunden verkaufen, haben die hierfür erforderlichen
Daten über sämtliche mit Großhandelskunden
und Transportnetzbetreibern sowie im
Gasbereich mit Betreibern von Speicheranlagen
und LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversorgungsverträgen
und Energiederivaten getätigte
Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu
speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde,
dem Bundeskartellamt, den Landeskartellbehörden
sowie der Europäischen Kommission
zu übermitteln, soweit dies für deren
jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
2Daten
im Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu
den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-,
Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge,
Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise
und Angaben zur Identifizierung des betreffenden
Vertragspartners sowie entsprechende
Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und
nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen
und Energiederivaten.
(2) 1Die Regulierungsbehörde kann Informationen
nach Absatz 1 in nicht personenbezogener
Form veröffentlichen, wenn damit keine wirtschaftlich
sensiblen Daten über einzelne Marktakteure
oder einzelne Transaktionen preisgegeben
werden.
2Satz 1 gilt nicht für Informationen über
Energiederivate.
3Die Regulierungsbehörde stellt
vor der Veröffentlichung das Einvernehmen mit
dem Bundeskartellamt her.
dem Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S.1) oder
handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Aufbewahrung ergeben, die mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar sind, ist das Energieversorgungsunternehmen insoweit von den Pflichten zur Aufbewahrung gemäß Absatz 1 befreit.
§§§
(1) 1Personen, die beruflich Transaktionen mit
Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, dürfen
ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs
einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
und staatliche Stellen von einer Anzeige gemäß
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr.1227/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität
und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S.1) oder von einer
daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem
daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in
Kenntnis setzen.
2Die Bundesnetzagentur kann Inhalt
und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen
und Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr.1227/2011 durch Festlegung
nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen.
3Für die zur
Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 verpflichtete Person
gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011, so dürfen die Adressaten dieser Maßnahmen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
§§§
Entflechtung | ||
---|---|---|
Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber (1) |
1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
und rechtlich selbstständige Betreiber
von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen,
die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
verbunden sind, sind zur Gewährleistung
von Transparenz sowie diskriminierungsfreier
Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs
verpflichtet.
2Um dieses Ziel zu erreichen,
müssen sie die Unabhängigkeit der
Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen
der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e
sicherstellen.
3Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche
Transportnetze anwendbar, die am 3. September
2009 im Eigentum eines vertikal integrierten
Unternehmens standen.
§§§
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) 1Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,
Transportnetzeigentümer,
Netzbetreiber, ein Speicheranlagenbetreiber
oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über
die eigenen Tätigkeiten Informationen offen,
die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so
stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender
Weise erfolgt.
2Sie stellen insbesondere
sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen
gegenüber anderen Teilen des Unternehmens
vertraulich behandelt werden.
§§§
(1) 1Energieversorgungsunternehmen haben
ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und
ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach
den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen,
prüfen zu lassen und offenzulegen.
2Handelt es sich bei dem Energieversorgungsunternehmen
um eine Personenhandelsgesellschaft
oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns,
dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter
oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen)
nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen
entfallenden Aufwendungen und
Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung
aufgenommen werden.
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen.
(3) 1Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nummer 38 zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:
2Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch
jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts
an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen,
Gasspeichern oder LNG-Anlagen.
3Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind
Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen
Sektors zusammengefasst werden können.
4Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und
Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu
führen, die zusammengefasst werden können.
5Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen
Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem
Aufwand verbunden wäre, hat die
Zuordnung durch Schlüsselung der Konten,
die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar
sein muss, zu erfolgen.
6Mit der Erstellung des
Jahresabschlusses ist für jeden der genannten
Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1
Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss)
aufzustellen.
7Dabei sind in
der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich
der Abschreibungsmethoden, anzugeben,
nach denen die Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens sowie die Aufwendungen
und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten
Konten zugeordnet worden sind.
(4) 1Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss
unverzüglich, jedoch spätestens
vor Ablauf des zwölften Monats des dem
Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres,
gemeinsam mit dem nach Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs
offenzulegenden Jahresabschluss
beim Betreiber des (2) Bundesanzeigers
elektronisch einzureichen.
2Er ist unverzüglich
im (3) Bundesanzeiger bekannt
machen zu lassen.
3§ 326 des Handelsgesetzbuchs
ist insoweit nicht anzuwenden.
(5) 1Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß
Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der
Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3.
2Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter
Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze
und die Zuordnung der Konten sachgerecht
und nachvollziehbar erfolgt sind und
der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden
ist.
3Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss
ist anzugeben, ob die Vorgaben nach
Absatz 3 eingehalten worden sind.
(6) 1Unbeschadet der besonderen Pflichten
des Prüfers nach Absatz 4 kann die Regulierungsbehörde
zusätzliche Bestimmungen treffen,
die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung
über die nach Absatz 1 anwendbaren
Prüfungsvoraussetzungen hinaus
zu berücksichtigen sind.
2Sie kann insbesondere
zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen
festlegen.
(7) 1Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses
hat der Regulierungsbehörde
unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften
Jahresabschlusses einschließlich des Anhangs
sowie des Lageberichts zu übersenden.
2Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk
oder einem Vermerk über die Versagung
versehen sein.
3Die Bilanzen und Gewinnund
Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche
sind beizufügen und mit dem
Jahresabschluss fest zu verbinden.
4Der Lagebericht
muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3
eingehen.
5Der Abschlussprüfer hat den Bericht
über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfbericht) nebst Ergänzungsbänden unverzüglich
nach Beendigung der Prüfung bei der Regulierungsbehörde
einzureichen.
6Geschäftsberichte
zu den in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Tätigkeitsbereichen
sind von den Unternehmen auf
ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
7aDie Verpflichtungen
nach Satz 1 bis 5 gelten nicht für
Unternehmen, die keine Tätigkeiten nach Absatz
3 ausüben;
7bdie Befugnisse der Regulierungsbehörde
bleiben unberührt.
8Geschäftsberichte
zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in
Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde
als Geschäftsgeheimnisse zu
behandeln.
§§§
(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 des Handelsgesetzbuchs sind auch auf die
Verletzung von Pflichten nach § 6b Absatz 1
Satz 1, Absatz 4 des vertretungsberechtigten
Organs des Energieversorgungsunternehmens
sowie auf das Energieversorgungsunternehmen
selbst entsprechend anzuwenden, und
zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht
um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft
im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs
handelt.
2Offenlegung im Sinne des
§ 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
ist die Einreichung und Bekanntmachung
des Jahresabschlusses einschließlich
des Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Absatz
1 Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes.
3§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt dem Betreiber des (2) Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Energieversorgungsunternehmen.
§§§
Der gemeinsame Betrieb eines Transportsowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
§§§
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern (1) |
---|
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.
(2) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,
an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar
oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich
der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer
38 verbunden sind, von den Verpflichtungen
nach Absatz 1 ausgenommen.
2Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
§§§
(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:
Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers angehören und dürfen keine Angehörigen von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind.
Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind.
(4) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben zu gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für
den Betrieb, die Wartung und den Ausbau
des Netzes erforderlichen Vermögenswerte
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig
von der Leitung und den anderen betrieblichen
Einrichtungen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens ausüben
können.
2Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
hat sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche Ausstattung in materieller, personeller, technischer
und finanzieller Hinsicht verfügt, um tatsächliche
Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können.
3Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der
Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen
Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher
Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle,
unter anderem der Weisung, der Festlegung
allgemeiner Verschuldungsobergrenzen
und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne
oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig,
als dies zur Wahrnehmung der berechtigten
Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
erforderlich ist.
4Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a
sicherzustellen.
5aWeisungen zum laufenden
Netzbetrieb sind nicht erlaubt;
5bebenfalls unzulässig
sind Weisungen im Hinblick auf einzelne
Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an
Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen
im Rahmen eines vom vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen genehmigten
Finanzplans oder gleichwertigen
Instruments halten.
(5) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten
des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter
ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen
zur diskriminierungsfreien Ausübung des
Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm)
festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens
und der Regulierungsbehörde bekannt
zu machen und dessen Einhaltung durch eine
natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter)
zu überwachen.
2Pflichten
der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen
sind festzulegen.
3Der Gleichbehandlungsbeauftragte
legt der Regulierungsbehörde jährlich
spätestens zum 31. März einen Bericht über
die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des
vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht
ihn in nicht personenbezogener Form.
4Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers
ist in seiner Aufgabenwahrnehmung
vollkommen unabhängig.
5Er hat Zugang
zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber
und etwaige verbundene Unternehmen
verfügen, soweit dies zu Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist.
(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.
(7) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,
an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar
oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich
der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer
38 verbunden sind, von den Verpflichtungen
nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen.
2Satz 1
gilt entsprechend für Gasverteilernetze.
§§§
Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Speicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.
§§§
Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber (1) |
---|
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen.
(2) 1Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar
oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer
des Transportnetzes zu sein.
2Personen,
die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle
über ein Unternehmen ausüben, das eine der
Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb
von Energie an Kunden wahrnimmt, sind
nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar
Kontrolle über einen Betreiber eines Transportnetzes
oder ein Transportnetz oder Rechte an
einem Betreiber eines Transportnetzes oder einem
Transportnetz auszuüben.
3Personen, die
unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über
einen Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz
ausüben, sind nicht berechtigt, unmittelbar
oder mittelbar Kontrolle über ein Unternehmen,
das eine der Funktionen Gewinnung,
Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden
wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen
Unternehmen auszuüben.
4Personen, die unmittelbar
oder mittelbar die Kontrolle über ein
Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen
Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von
Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an
einem solchen Unternehmen ausüben, sind
nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates
oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe eines Betreibers von Transportnetzen zu bestellen.
5Personen, die Mitglied des Aufsichtsrates
oder der zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organe eines Unternehmens
sind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung
oder Vertrieb von Energie an Kunden
wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied
des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organe des Transportnetzbetreibers
zu sein.
6Rechte im Sinne von
Satz 2 bis 4 sind insbesondere:
die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch wesentliche Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes geregelten oder vergleichbaren Bereichen,
die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
7Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer
von Transportnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen
gründen, das in zwei oder
mehr Mitgliedstaaten als Betreiber für die betreffenden
Transportnetze tätig ist.
8Ein anderes
Unternehmen darf nur dann Teil des Gemeinschaftsunternehmens
sein, wenn es nach den Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und
zertifiziert wurde.
9Transportnetzbetreiber haben
zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen,
materiellen, technischen und personellen
Mittel verfügen, die erforderlich sind, um
die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3
wahrzunehmen.
(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a, über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, an Unternehmen übermittelt werden, die eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein Personalübergang vom Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen stattfinden.
§§§
(1) 1Stand ein Transportnetz am 3. September
2009 im Eigentum eines vertikal integrierten
Unternehmens, kann ein Unabhängiger
Systembetreiber nach Maßgabe dieser Vorschrift
benannt werden.
2Unternehmen, die einen
Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines
Unabhängigen Systembetreibers stellen,
haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6
sicherzustellen.
(2) 1Auf Unabhängige Systembetreiber findet § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend Anwendung.
Er hat über die materiellen, finanziellen,
technischen und personellen Mittel zu verfügen,
die erforderlich sind, um die Aufgaben
des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt
1 bis 3 wahrzunehmen.
2Der Unabhängige
Systembetreiber ist verpflichtet, den von
der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen
Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a
bis 12f oder § 15a umzusetzen.
3Der Unabhängige
Systembetreiber hat in der Lage zu sein,
den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung
(EG) Nr.714/2009 oder der Verordnung
(EG) Nr.715/2009 ergeben, auch hinsichtlich
der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder
Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer
und regionaler Ebene, nachkommen zu können.
(3) 1Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei
zu gewähren und auszugestalten.
2Er hat insbesondere
Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse
einzunehmen, das Transportnetz zu betreiben,
zu warten und auszubauen, sowie im
Wege einer Investitionsplanung die langfristige
Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung
einer angemessenen Nachfrage zu gewährleisten.
3Der Unabhängige Systembetreiber hat im
Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach
Satz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten,
insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus
zwischen Übertragungsnetzbetreibern
nach Artikel 13 der Verordnung
(EG) Nr.714/2009 wahrzunehmen.
4Der Unabhängige
Systembetreiber trägt die Verantwortung
für Planung, einschließlich der Durchführung
der erforderlichen Genehmigungsverfahren,
Bau und Betrieb der Infrastruktur.
5Der
Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1
bis 4 verpflichtet.
(4) 1Der Eigentümer des Transportnetzes und
das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben im erforderlichen Umfang
mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten
und ihn bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben, insbesondere durch
Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen
Informationen, zu unterstützen.
2Sie haben
die vom Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen
und im Netzentwicklungsplan
nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die
folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen
zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur
Finanzierung durch Dritte, einschließlich des
Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen.
3Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der
Regulierungsbehörde zu genehmigen.
4Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben die notwendigen Sicherheitsleistungen,
die zur Erleichterung der Finanzierung
eines notwendigen Netzausbaus erforderlich
sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn,
der Eigentümer des Transportnetzes oder das
vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben der Finanzierung durch einen
Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt.
5Der Eigentümer des
Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er
dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.
(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die durch das vom Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber.
(6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unternehmen jeweils zu erfüllen.
§§§
(1) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
können einen Unabhängigen
Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser
Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e einrichten,
wenn das Transportnetz am 3. September
2009 im Eigentum eines vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens stand.
2Der
Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben
den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3
mindestens für folgende Bereiche verantwortlich
zu sein:
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber,
die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,
die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie- Infrastruktur,
die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Stromoder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.
(2) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben die Unabhängigkeit ihrer
im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich
der Organisation, der Entscheidungsgewalt
und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts
nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten.
2Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der nach Artikel
1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten
Gesellschaften im Sinne des Artikels 48
Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter
sowie Dritter vorgeschrieben sind, um
diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten
(ABl. L 258 vom 1.10.2009, S.11) zulässigen
Rechtsformen zu organisieren.
§§§
(1) 1Unabhängige Transportnetzbetreiber
müssen über die finanziellen, technischen,
materiellen und personellen Mittel verfügen,
die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz
und für den Transportnetzbetrieb erforderlich
sind.
2Unabhängige Transportnetzbetreiber
haben, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen,
Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb
erforderlichen Vermögenswerten,
einschließlich des Transportnetzes, zu
sein.
(2) 1Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes
erforderlich ist, darf nicht in anderen
Gesellschaften des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens oder deren
Tochtergesellschaften angestellt sein.
2Arbeitnehmerüberlassungen
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an das vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen sowie
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
an den Unabhängigen Transportnetzbetreiber
sind unzulässig.
(3) 1Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
oder eines seiner Tochterunternehmen
hat die Erbringung von Dienstleistungen
durch eigene oder in seinem Auftrag
handelnde Personen für den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber zu unterlassen.
2Die Erbringung
von Dienstleistungen für das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen
durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber
ist nur zulässig, soweit
die Dienstleistungen grundsätzlich für alle Nutzer des Transportnetzes diskriminierungsfrei zugänglich sind und der Wettbewerb in den Bereichen Erzeugung, Gewinnung und Lieferung weder eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird;
die vertraglichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber für das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft wurden und
die Dienstleistungen weder die Abrechnung erbrachter Dienstleistungen gegenüber dem Kunden für das vertikal integrierte Unternehmen im Bereich der Funktionen Erzeugung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elektrizität oder Erdgas oder Speicherung von Erdgas noch andere Dienstleistungen umfasst, deren Wahrnehmung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geeignet ist, Wettbewerber des vertikal integrierten Unternehmens zu diskriminieren.
3Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben unberührt.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ausgeschlossen ist.
(5) 1Unabhängige Transportnetzbetreiber
müssen die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen
der Informationstechnologie
mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
unterlassen, soweit diese
Anwendungen der Informationstechnologie
auf die unternehmerischen Besonderheiten
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
angepasst wurden.
2Unabhängige Transportnetzbetreiber haben die
gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der Informationstechnologie
mit anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
zu unterlassen, es sei denn, die Infrastruktur
befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens und
3Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie in Bezug auf Anwendungssysteme der Informationstechnologie und Infrastruktur der Informationstechnologie, die sich in Geschäfts- oder Büroräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens befindet, nicht mit denselben Beratern oder externen Auftragnehmern zusammenarbeiten.
(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und andere Teile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens haben die gemeinsame Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen.
(7) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat die Rechnungslegung von anderen Abschlussprüfen
als denen prüfen zu lassen, die
die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen oder einem
seiner Teile durchführen. Der Abschlussprüfer
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
kann Einsicht in Teile der
Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
nehmen, soweit dies zur Erteilung des
Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der
Vollkonsolidierung des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens erforderlich
ist.
2Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus
der Einsicht in die Bücher des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse
und wirtschaftlich sensible Informationen
vertraulich zu behandeln und sie insbesondere
nicht dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
mitzuteilen.
§§§
(1) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
müssen gewährleisten, dass Unabhängige
Transportnetzbetreiber wirksame
Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für
den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des
Netzes erforderlichen Vermögenswerte des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
besitzen und diese im Rahmen der
Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig
von der Leitung und den anderen betrieblichen
Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
ausüben können.
2Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen
insbesondere die Befugnis haben, sich zusätzliche
Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch
Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung
zu beschaffen.
3Satz 1 und 2 gelten
unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsrates
nach § 10d.
(2) 1Struktur und Satzung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers haben die Unabhängigkeit
des Transportnetzbetreibers vom vertikal
integrierten Unternehmen im Sinne der
§§ 10 bis 10e sicherzustellen.
2aVertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen haben
jegliche unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme
auf das laufende Geschäft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu unterlassen;
2bsie unterlassen
ebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare
Einflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zur
Erstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans
nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a
durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber.
(3) 1Tochterunternehmen des vertikal integrierten
Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung,
Gewinnung oder Vertrieb von Energie
an Kunden wahrnehmen, dürfen weder direkt
noch indirekt Anteile am Transportnetzbetreiber
halten.
2Der Transportnetzbetreiber darf weder
direkt oder indirekt Anteile an Tochterunternehmen
des vertikal integrierten Unternehmens,
die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung
oder Vertrieb von Energie an Kunden
wahrnehmen, halten noch Dividenden oder andere
finanzielle Zuwendungen von diesen
Tochterunternehmen erhalten.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er jederzeit über die notwendigen Mittel für die Errichtung, den Betrieb und den Erhalt eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Transportnetzes verfügt.
(5) 1Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
und der Unabhängige
Transportnetzbetreiber haben bei zwischen ihnen
bestehenden kommerziellen und finanziellen
Beziehungen, einschließlich der Gewährung
von Krediten an das vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen durch den
Unabhängigen Transportnetzbetreiber, marktübliche
Bedingungen einzuhalten.
2Der Transportnetzbetreiber
hat alle kommerziellen oder
finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmen
der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung
zur Genehmigung vorzulegen.
3Die Befugnisse
der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus
Teil 3 Abschnitt 3 bleiben unberührt.
4Der Unabhängige
Transportnetzbetreiber hat diese kommerziellen
und finanziellen Beziehungen mit
dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
umfassend zu dokumentieren
und die Dokumentation der Regulierungsbehörde
auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des vertikal integrierten Unternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben durften und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.
§§§
(1) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat der Regulierungsbehörde die Namen der
Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste
Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers
ernannt oder bestätigt werden, sowie die
Regelungen hinsichtlich der Funktion, für die
diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit
der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen
Vertragsbedingungen sowie eine eventuelle
Beendigung der Verträge mit diesen Personen
unverzüglich mitzuteilen.
2Im Falle einer
Vertragsbeendigung hat der Unabhängige
Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde
die Gründe, aus denen die Vertragsbeendigung
vorgesehen ist, vor der Entscheidung
mitzuteilen.
3Entscheidungen und Regelungen
nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die
Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Mitteilung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers keine Einwände
gegen die Entscheidung erhebt.
4Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen
die Entscheidung nur darauf stützen, dass
Zweifel bestehen an:
(2) 1Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung
des Transportnetzbetreibers
darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung
nicht bei einem Unternehmen des vertikal
integrierten Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich
eine der Funktionen Erzeugung,
Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität
und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung,
Verteilung, Lieferung, Kauf oder
Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder
kommerzielle, technische oder wartungsbezogene
Aufgaben im Zusammenhang mit diesen
Funktionen erfüllt, oder einem Mehrheitsanteilseigner
dieser Unternehmen angestellt gewesen
sein oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen
zu einem dieser Unternehmen
unterhalten haben.
2Die verbleibenden Angehörigen
der Unternehmensleitung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers dürfen in den
letzten sechs Monaten vor einer Ernennung
keine Aufgaben der Unternehmensleitung oder
mit der Aufgabe beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber
vergleichbaren Aufgabe bei
einem Unternehmen des vertikal integrierten
Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine
der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung
oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich
eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung,
Lieferung, Kauf oder Speicherung von
Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, technische
oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang
mit diesen Funktionen erfüllt,
oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen
wahrgenommen haben.
3Die Sätze 1
und 2 finden auf Ernennungen, die vor dem
3. März 2012 wirksam geworden sind, keine
Anwendung.
(3) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat sicherzustellen, dass seine Unternehmensleitung
und seine Beschäftigten weder beim
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
oder einem seiner Teile, außer dem
Unabhängigen Transportnetzbetreiber, angestellt
sind noch Interessen- oder Geschäftsbeziehungen
zum vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
oder einem dieser Teile
unterhalten.
2Satz 1 umfasst nicht die zu marktüblichen
Bedingungen erfolgende Belieferung
von Energie für den privaten Verbrauch.
(4) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben zu gewährleisten, dass Personen der Unternehmensleitung und
die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers nach dem 3. März
2012 keine Anteile des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens oder eines
seiner Unternehmensteile erwerben, es sei
denn, es handelt sich um Anteile des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers.
2Personen
der Unternehmensleitung haben Anteile des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
oder eines seiner Unternehmensteile,
die vor dem 3. März 2012 erworben wurden,
bis zum 31. März 2016 zu veräußern.
3Der Unabhängige
Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten,
dass die Vergütung von Personen,
die der Unternehmensleitung angehören, nicht
vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere dem
Betriebsergebnis, des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens oder eines
seiner Tochterunternehmen, mit Ausnahme
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers,
abhängig ist.
(5) Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber für vier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas wahrnehmen oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllen, oder bei Mehrheitsanteilseignern dieser Unternehmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angestellt sein oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern unterhalten, es sei denn, das Vertragsverhältnis zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber wurde vor dem 3. März 2012 beendet.
(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, entsprechend.
§§§
(1) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat über einen Aufsichtsrat nach Abschnitt 2 des Teils 4 des Aktiengesetzes zu verfügen.
(2) 1Entscheidungen, die Ernennungen, Bestätigungen,
Beschäftigungsbedingungen für
Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers, einschließlich
Vergütung und Vertragsbeendigung, betreffen,
werden vom Aufsichtsrat getroffen.
2Der Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von
§ 119 des Aktiengesetzes, auch über die
Genehmigung der jährlichen und langfristigen
Finanzpläne des Unabhängigen Transportnetzbetreibers,
über die Höhe der Verschuldung
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
sowie die Höhe der an die Anteilseigner des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers auszuzahlenden
Dividenden.
3Entscheidungen, die
die laufenden Geschäfte des Transportnetzbetreibers,
insbesondere den Netzbetrieb sowie
die Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans
nach den §§ 12a bis 12f oder nach
§ 15a betreffen, sind ausschließlich von der
Unternehmensleitung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers zu treffen.
(3) 1§ 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der
Mitglieder des Aufsichtrats des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers abzüglich einem Mitglied
entsprechend.
2§ 10c Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gilt für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers entsprechend.
§§§
(1) 1Unabhängige Transportnetzbetreiber haben
ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen
zur diskriminierungsfreien Ausübung
des Betriebs des Transportnetzes festzulegen
(Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbeitern
bekannt zu machen und der Regulierungsbehörde
zur Genehmigung vorzulegen.
2Im Programm
sind Pflichten der Mitarbeiter und mögliche
Sanktionen festzulegen.
(2) 1Unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde
wird die Einhaltung des Programms
fortlaufend durch eine natürliche oder
juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers)
überwacht.
2Der Gleichbehandlungsbeauftragte
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
wird vom nach § 10d gebildeten Aufsichtsrat
des unabhängigen Transportnetzbetreibers
ernannt.
3§ 10c Absatz 1 bis 5 gilt für
den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers entsprechend,
§ 10c Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht
entsprechend, wenn der Unabhängige Transportnetzbetreiber eine natürliche Person zum
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers bestellt hat.
4Der
Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers ist der Leitung
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion
weisungsfrei.
5Er darf wegen der Erfüllung
seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
6Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat
dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers die zur Erfüllung
seiner Aufgaben notwendigen Mittel zur
Verfügung zu stellen.
7aDer Gleichbehandlungsbeauftragte
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
kann vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber
Zugang zu allen für die Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Daten sowie,
ohne Vorankündigung, zu den Geschäftsräumen
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
verlangen;
7bder Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat diesem Verlangen des
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers zu entsprechen.
(3) 1Der Aufsichtsrat des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers hat die Ernennung
des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers der Regulierungsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
2Die Ernennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erst
nach Zustimmung der Regulierungsbehörde
wirksam.
3Die Zustimmung zur Ernennung ist
von der Regulierungsbehörde, außer im Falle
fehlender Unabhängigkeit oder fehlender fachlicher
Eignung der vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber
zur Ernennung vorgeschlagenen
Person, zu erteilen.
4Die Auftragsbedingungen
oder Beschäftigungsbedingungen des
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers, einschließlich
der Dauer seiner Bestellung, sind von der Regulierungsbehörde
zu genehmigen.
(4) 1Der Gleichbehandlungsbeauftragte des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat
der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht
zu erstatten.
2Er erstellt einmal jährlich einen
Bericht, in dem die Maßnahmen zur Durchführung
des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt
werden, und legt ihn der Regulierungsbehörde
spätestens zum 30. September eines
Jahres vor.
3Er unterrichtet die Regulierungsbehörde
fortlaufend über erhebliche Verstöße bei
der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms
sowie über die finanziellen und kommerziellen
Beziehungen, insbesondere deren
Änderungen, zwischen dem vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen und dem Unabhängigen
Transportnetzbetreiber.
4Er berichtet
dem Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
und gibt der obersten Unternehmensleitung
Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm
und seiner Durchführung.
(5) 1Der Gleichbehandlungsbeauftragte des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat
der Regulierungsbehörde alle Entscheidungen
zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen
im Transportnetz spätestens dann zu übermitteln,
wenn die Unternehmensleitung des
Transportnetzbetreibers diese Entscheidungen
dem Aufsichtsrat zuleitet.
2Der Gleichbehandlungsbeauftragte
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
hat die Regulierungsbehörde
unverzüglich zu informieren, wenn das
vertikal integrierte Unternehmen in der Gesellschafter-
oder Hauptversammlung des Transportnetzbetreibers
durch das Abstimmungsverhalten
der von ihm ernannten Mitglieder
einen Beschluss herbeigeführt oder die Annahme
eines Beschlusses verhindert und auf
Grund dessen Netzinvestitionen, die nach
dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in
den folgenden drei Jahren durchgeführt werden
sollten, verhindert oder hinausgezögert
werden.
(6) 1Der Gleichbehandlungsbeauftragte des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist berechtigt,
an allen Sitzungen der Unternehmensleitung,
des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter-
oder Hauptversammlung teilzunehmen.
2In den Sitzungen des Aufsichtsrats
ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers ein eigenes
Rederecht einzuräumen.
3Der Gleichbehandlungsbeauftragte
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat an allen Sitzungen
des Aufsichtsrates teilzunehmen, die folgende
Fragen behandeln:
Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.714/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S.15) und der Verordnung (EG) Nr.715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S.36), insbesondere soweit die Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich von Energieverlusten und Sekundärmärkte betreffen,
Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Transportnetzes, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Investitionen für den Netzanschluss und Netzverbund, in neue Transportverbindungen, für die Kapazitätsausweitung und die Verstärkung vorhandener Kapazitäten oder
den Verkauf oder Erwerb von Energie, die für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist.
(7) 1Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde
kann der Aufsichtsrat den
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers abberufen.
2Die Abberufung hat aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit
oder mangelnder fachlicher Eignung
auf Verlangen der Regulierungsbehörde
zu erfolgen.
§§§
Regulierung des Netzbetriebs | ||
---|---|---|
Aufgaben der Netzbetreiber |
(1) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken
und (3) auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.
2Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a (1) zu erfüllen.
3Die Verpflichtung gilt auch im Rahmen der Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 8 Abs.4 Satz 2.
(1a) (4) 1Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes
umfasst insbesondere auch einen
angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für
Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme,
die der Netzsteuerung dienen.
2Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen
und veröffentlicht diesen.
3Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes wird vermutet, wenn dieser
Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten
und dies vom Betreiber dokumentiert worden
ist.
4Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde
überprüft werden.
5Die Regulierungsbehörde
kann durch Festlegung im Verfahren nach
§ 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Format,
Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach
Satz 3 treffen.
(2) 1In Rechtsverordnungen über die Regelung von
Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der
Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für
Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden.
2Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden.
3Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Abs.2, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Abs.2, auch in Verbindung
mit § 16a, (2) erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
§§§
(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln
und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
2Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre
Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen
zu übertragen (4).
3Mit der Übertragung der Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse des § 13 (4).
4Die Übertragung der Regelverantwortung ist
der Regulierungsbehörde spätestens sechs
Monate vorher anzuzeigen (4).
5Die Regulierungsbehörde
kann zur Verringerung des Aufwandes
für Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen
Bedingungen bei der Gewährung
des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29
Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen
verpflichten, eine einheitliche Regelzone
zu bilden (4).
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.
(3) 1Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen
und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen.
2Dafür sollen sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen
etwa zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung
nutzen, die keine Anlagen zur
Erzeugung elektrischer Energie sind (5).
(3a) (6) 1Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, wird das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung
elektrischer Energie, insbesondere an
Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagenbetreiber
zu verpflichten, Anlagen, die bereits
vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden sind, entsprechend nachzurüsten und
Regelungen zur Kostentragung zu treffen.
2Soweit Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.
(4) (7) 1Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, industrielle und gewerbliche Letztverbraucher und
Lieferanten von Elektrizität sind verpflichtet,
Betreibern von Übertragungsnetzen sowie vorgelagerten
Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen
auf Verlangen unverzüglich die Informationen
bereitzustellen, die notwendig sind,
damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig
betrieben, gewartet und ausgebaut werden
können.
2Die übermittelten Informationen
sollen die Betreiber von Übertragungsnetzen
insbesondere in die Lage versetzen, einen Bericht
zu erstellen, der die Leistungsbilanz für
ihren Verantwortungsbereich als Prognose
und Statistik enthält.
3Die Regulierungsbehörde
wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen
zu treffen zur Konkretisierung des Kreises
der nach Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt
und zur Methodik, zu Details der Datenweitergabe
und zum Datenformat der Bereitstellung
an den Betreiber von Übertragungsnetzen oder
den vorgelagerten Betreiber von Verteilernetzen.
(5) (8) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben den Bericht über die Leistungsbilanz nach Absatz 4 Satz 2 jeweils am 30. September eines Jahres an die Stelle zu übermitteln, die das Monitoring gemäß § 51 durchführt.
§§§
(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten
jährlich einen gemeinsamen Szenariorahmen,
der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans
nach § 12b ist.
2Der Szenariorahmen
umfasst mindestens drei Entwicklungspfade
(Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre
die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen
im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen
Ziele der Bundesregierung abdecken.
3Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche
Entwicklung für die nächsten zwanzig Jahre darstellen.
Für den Szenariorahmen legen die Betreiber
von Übertragungsnetzen angemessene Annahmen
für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung,
Versorgung, Verbrauch von Strom sowie
dessen Austausch mit anderen Ländern zu
Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben
der europäischen Netzinfrastruktur.
(2) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen
der Regulierungsbehörde den Entwurf des
Szenariorahmens vor.
2Die Regulierungsbehörde
macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer
Internsetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit,
einschließlich tatsächlicher und potenzieller
Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.
§§§
(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen
der Regulierungsbehörde jährlich zum
3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni 2012,
auf der Grundlage des Szenariorahmens einen
gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan
zur Bestätigung vor.
2Der gemeinsame nationale
Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maßnahmen
zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung
und zum Ausbau des Netzes enthalten,
die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren
und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich
sind.
3Der Netzentwicklungsplan enthält darüber
hinaus folgende Angaben:
alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind,
a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen sowie
b) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,
den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen, die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerungen,
4Die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei
der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine
geeignete und für einen sachkundigen Dritten
nachvollziehbare Modellierung des deutschen
Übertragungsnetzes.
5Der Netzentwicklungsplan
berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan
nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung
(EG) Nr.714/2009 und vorhandene Offshore-
Netzpläne.
(2) 1Der Netzentwicklungsplan umfasst alle
Maßnahmen, die nach den Szenarien des Szenariorahmens
erforderlich sind, um die Anforderungen
nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen.
2Dabei ist
dem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen
Netzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu
tragen.
(3) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen
den Entwurf des Netzentwicklungsplans
vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde
auf ihren Internetseiten und geben der Öffentlichkeit,
einschließlich tatsächlicher oder potenzieller
Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern
sowie den Trägern öffentlicher Belange und den
Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit
zur Äußerung.
2Dafür stellen sie den Entwurf
des Netzentwicklungsplans und alle weiteren erforderlichen
Informationen im Internet zur Verfügung.
3aDie Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind verpflichtet, mit den Betreibern von
Übertragungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten,
der erforderlich ist, um eine sachgerechte
Erstellung des Netzentwicklungsplans zu
gewährleisten;
3bsie sind insbesondere verpflichtet,
den Betreibern von Übertragungsnetzen für die
Erstellung des Netzentwicklungsplans notwendige
Informationen auf Anforderung unverzüglich
zur Verfügung zu stellen.
(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich vor.
§§§
(1) 1Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung
des Netzentwicklungsplans mit den
Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4.
2Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans
durch die Übertragungsnetzbetreiber
verlangen.
3Die Betreiber von Übertragungsnetzen
stellen der Regulierungsbehörde
auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen
Informationen zur Verfügung.
4Bestehen
Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem
gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan
in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde
die Agentur für die Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden.
(2) 1Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach
§ 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig
während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans
einen Umweltbericht, der den
Anforderungen des § 14g des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen
muss.
2Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen
der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen
Informationen zur Verfügung.
(3) 1Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1
beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich
die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt
wird, und die Öffentlichkeit.
2Maßgeblich sind die
Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
soweit sich aus den
nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes
ergibt.
3Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des
§ 12e zugleich der Umweltbericht.
4Die Unterlagen
für die Strategische Umweltprüfung sowie der
Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine
Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde
auszulegen und darüber hinaus
auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen.
5Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum
Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht
bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung
äußern.
(4) 1Die Regulierungsbehörde bestätigt den
jährlichen Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung
des Ergebnisses der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber
von Übertragungsnetzen.
2Die Bestätigung
ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
3Die
Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher
Betreiber von Übertragungsnetzen für die Durchführung
einer im Netzentwicklungsplan enthaltenen
Maßnahme verantwortlich ist.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
§§§
1Nach der erstmaligen Bestätigung des Netzentwicklungsplans
kann sich die Beteiligung der
Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und
potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber
sowie der Träger öffentlicher Belange
nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c
Absatz 3 auf Änderungen des Szenariorahmens
oder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem
Vorjahr beschränken.
2Ein vollständiges Verfahren
nach den §§ 12a bis 12c muss mindestens alle
drei Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1
Satz 3 durchgeführt werden.
§§§
(1) 1Die Regulierungsbehörde übermittelt den
Netzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre
der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan.
2Die Bundesregierung legt den
Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle
drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor.
3Die Regulierungsbehörde
hat auch bei wesentlichen Änderungen
des jährlichen Netzentwicklungsplans
gemäß Satz 1 zu verfahren.
(2) 1Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in
ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die
länderübergreifenden und grenzüberschreitenden
Höchstspannungsleitungen sowie die Anbindungsleitungen
von den Offshore-Windpark-Umspannwerken
zu den Netzverknüpfungspunkten
an Land.
2Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen.
3Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans
entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses
Gesetzes.
(3) 1Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen
werden, dass ein einzelnes Pilotprojekt nach
§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem
technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt
als Erdkabel errichtet und betrieben werden
kann, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz
2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes
erfüllt sind.
2Auf Verlangen
der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen
Behörde ist die Leitung auf einem technisch und
wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel
zu errichten und zu betreiben oder zu ändern,
wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes
erfüllt sind.
(4) 1Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch
den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen
Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit
und der vordringliche Bedarf festgestellt.
2Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung
und die Plangenehmigung nach den §§ 43
bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz (2) verbindlich.
(5) 1Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen
gilt § 14d Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
2Soweit danach keine
Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung
besteht, findet § 12c Absatz 2 keine
Anwendung.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebsund Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag
insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeiseund
Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen
und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren
an Dritte heraus, die die Fachkunde zur
Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes
Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde
nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung
der Informationen zusichern oder die Berechtigung
zum Umgang mit Verschlusssachen mit
einem Geheimhaltungsgrad nach § 12g Absatz 4
in Verbindung mit § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
haben.
2Die Daten sind in einem
standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format
zur Verfügung zu stellen.
3Daten, die Betriebsund
Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von
der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben
werden.
4In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde
typisierte und anonymisierte Datensätze
an den Antragsteller herauszugeben.
§§§
(1) 1Zum Schutz des Übertragungsnetzes bestimmt
die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre
diejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen des
Übertragungsnetzes, deren Störung oder Zerstörung
erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei
Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben
kann (europäisch kritische Anlage).
2Die Bestimmung
erfolgt durch Festlegung nach dem Verfahren
des § 29.
3Zur Vorbereitung der Festlegung
haben die Betreiber von Übertragungsnetzen der
Regulierungsbehörde einen Bericht vorzulegen, in
dem Anlagen ihres Netzes, deren Störung oder
Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens
zwei Mitgliedstaaten haben kann, vorgeschlagen
werden und dies begründet wird.
4Der
Bericht kann auch von allen Betreibern gemeinsam
erstellt und vorgelegt werden.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben zum Schutz ihrer gemäß Absatz 1 Satz 1 bestimmten Anlagen Sicherheitspläne zu erstellen sowie Sicherheitsbeauftragte zu bestimmen und der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu dem Verfahren der Festlegung und zum Bericht gemäß Absatz 1 sowie zu den Sicherheitsplänen und Sicherheitsbeauftragten nach Absatz 2 zu regeln.
(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Informationen, der Bericht der Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Sicherheitspläne nach Absatz 2 sind als Verschlusssache mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad im Sinne von § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.
§§§
(1) 1Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Übertragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
zu beseitigen.
2...(2)
(1a) (3) 1Für die Durchführung von Maßnahmen
nach Absatz 1 Nummer 2 sind Betreiber von
Anlagen zur Speicherung von elektrischer
Energie und von Anlagen zur Erzeugung von
elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit
einer Nennleistung ab 50 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetzen
mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt verpflichtet, auf
Anforderung durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
und erforderlichenfalls in Abstimmung
mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in
das die Erzeugungsanlage eingebunden ist,
gegen angemessene Vergütung die Wirkleistungs-
oder Blindleistungseinspeisung anzupassen.
2Eine Anpassung umfasst auch die Anforderung
einer Einspeisung aus Erzeugungsanlagen,
die derzeit nicht einspeisen und erforderlichenfalls
erst betriebsbereit gemacht werden
müssen oder die zur Erfüllung der Anforderung
eine geplante Revision verschieben
müssen.
3Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt,
nach § 29 Absatz 1 Festlegungen
zu treffen zur Konkretisierung des Adressatenkreises
nach Satz 1, zu erforderlichen technischen
Anforderungen, die gegenüber den Betreibern
betroffener Erzeugungsanlagen aufzustellen
sind, zu Methodik und Datenformat der
Anforderung durch den Betreiber von Übertragungsnetzen
sowie zu Kriterien für die Bestimmung
der angemessenen Vergütung.
(2) 1Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Abs.1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen.
2Bei einer erforderlichen Anpassung von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen sind insbesondere die betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler soweit möglich vorab zu informieren.
(2a) (4) 1Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Verpflichtungen nach § 8
Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten.
2Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 ist der Einsatz vertraglicher Vereinbarungen
zur Einspeisung von nach Satz 1 vorrangberechtigter
Elektrizität nach Ausschöpfung
der vertraglichen Vereinbarungen zur Reduzierung
der Einspeisung von nicht vorrangberechtigter
Elektrizität zulässig, soweit die Bestimmungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein
Abweichen von genannten Verpflichtungen auf
Grund vertraglicher Vereinbarungen ausnahmsweise
eröffnen.
3Beruht die Gefährdung oder
Störung auf einer Überlastung der Netzkapazität,
so sind im Rahmen von Maßnahmen nach
Absatz 2 die speziellen Anforderungen nach
den §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes einzuhalten.
4Soweit die Einhaltung
der in diesem Absatz genannten Verpflichtungen
die Beseitigung einer Gefährdung oder
Störung verhindern würde, kann ausnahmsweise
von ihnen abgewichen werden.
5Ein solcher
Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit
die Betreiber von Übertragungsnetzen zur
Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems auf
die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen
angewiesen sind (netztechnisch erforderliches
Minimum).
6Ausnahmen nach den Sätzen
4 und 5 sind der Regulierungsbehörde unverzüglich
anzuzeigen und die besonderen
Gründe nachzuweisen.
7Die Regulierungsbehörde
kann Kriterien für die nach Satz 4 geltenden
Ausnahmefälle durch Festlegung nach § 29
Absatz 1 bestimmen.
(3) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertragungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann.
(4) 1Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten.
2Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen.
3Im Übrigen bleibt § 11 Abs.2 unberührt.
(4a) (5) 1Die Rechtsfolgen nach Absatz 4 treten
nicht ein, soweit Betreiber von Übertragungsnetzen
ihnen angebotene technisch und wirtschaftlich
sinnvolle Vereinbarungen für freiwillige Ab- und Zuschaltungen mit Lasten nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ohne hinreichenden
Grund im Vorfeld einer Gefährdung oder Störung
der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen
Regelzone nicht abgeschlossen haben.
2Als wirtschaftlich sinnvoll gelten jeweils Vereinbarungen
bis zur Dauer eines Jahres, bei denen
die durch den Betreiber von Übertragungsnetzen
zu zahlende Vergütung nicht die
anteilig verhinderten potenziellen Kosten von
Versorgungsunterbrechungen übersteigt.
3Als technisch sinnvoll gelten Vereinbarungen, bei
denen Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestlastgröße
von 50 Megawatt unverzögert
herbeigeführt werden können, sicher verfügbar
und geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone beizutragen.
4Näheres
insbesondere zu Ausgestaltung und Höhe
der Vergütung kann durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Deutschen Bundestages
bedarf, geregelt werden.
5Die Zustimmung
gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche
nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der
Bundesregierung an den Deutschen Bundestag
als erteilt.
(5) 1Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren.
2Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
3Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, in welchem
Umfang die Netzbetreiber Maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2, Gründe und
zugrunde liegende vertragliche Regelungen innerhalb
bestimmter Frist und in einer bestimmten
Form an sie mitteilen und auf einer gemeinsamen
Internetplattform veröffentlichen (6).
(6) Reichen die Maßnahmen gemäß Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(7) 1Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre (7) eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und
auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen.
2Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu
unterweisen.
3Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die notwendigen Maßnahmen hat der Übertragungsnetzbetreiber alle zwei Jahre jeweils (7) bis zum 31.August der Regulierungsbehörde zu berichten.
§§§
(1) Die §§ 12 und 13 gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
2§ 13 Abs.7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben (2).
(1a) (4) 1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde
innerhalb von zwei Monaten einen Bericht
über den Netzzustand und die Netzausbauplanung
zu erstellen und ihr diesen vorzulegen.
2Der Bericht zur Netzausbauplanung hat
auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung,
zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes
und den geplanten Beginn und das geplante
Ende der Maßnahmen zu enthalten.
3Auf Verlangen
der Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb
von zwei Monaten ein Bericht entsprechend
den Sätzen 1 und 2 auch über bestimmte Teile
des Elektrizitätsverteilernetzes vorzulegen.
4Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich
vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen,
an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 10 000 Kunden unmittelbar
oder mittelbar angeschlossen sind, sind
von den Verpflichtungen der Sätze 1 bis 3 ausgenommen.
5Die Regulierungsbehörde kann
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt
des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
(1b) (4) 1Betreiber von Hochspannungsnetzen
mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt haben
jährlich den Netzzustand ihres Netzes und
die Auswirkungen des zu erwartenden Ausbaus
von Einspeiseanlagen insbesondere zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
auf ihr Netz in einem Bericht darzustellen
und der zuständigen Regulierungsbehörde zur
Prüfung vorzulegen.
2Der Bericht wird nach den
Vorgaben erstellt, die die Regulierungsbehörde
im Verfahren nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und
Format festlegen kann.
3Kommt die Regulierungsbehörde
zu dem Ergebnis, dass in dem
Netz wesentlicher Bedarf zum Ausbau des
Netzes in den nächsten zehn Jahren zu erwarten
ist, haben die Netzbetreiber Netzentwicklungspläne
zu erstellen und der Regulierungsbehörde
innerhalb einer von ihr zu bestimmenden
Frist vorzulegen.
4Die Anforderungen von
den §§ 12a bis 12d sowie § 12f gelten entsprechend.
(1c) aDie Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers
von Übertragungsnetzen oder Maßnahmen eines
nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers
von Elektrizitätsverteilernetzen, in dessen
Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch
eingebunden sind, nach dessen Vorgaben
und den dadurch begründeten Vorgaben
eines vorgelagerten Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen
durch eigene Maßnahmen
zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind,
um Gefährdungen und Störungen in den Elektrizitätsversorgungsnetzen
mit geringstmöglichen
Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden;
bdabei gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.
(2) 1Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen und dezentralen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange bei Planungen festzulegen.
§§§
1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben
denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im
Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge
abgeschlossen haben, ein reduziertes
Netzentgelt zu berechnen, wenn ihnen
im Gegenzug die Steuerung von vollständig unterbrechbaren
Verbrauchseinrichtungen, die über einen
separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck
der Netzentlastung gestattet wird.
2Als unterbrechbare
Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1
gelten auch Elektromobile.
3aDie Steuerung muss
für die in Satz 1 genannten Letztverbraucher und
Lieferanten zumutbar sein und kann direkt durch den Netzbetreiber oder indirekt durch Dritte auf
Geheiß des Netzbetreibers erfolgen;
3bNäheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1
Nummer 9.
§§§
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen.
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.
§§§
(1) 1Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben
jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan
zu erstellen und der Regulierungsbehörde
unverzüglich vorzulegen, erstmals zum
1. April 2012.
2Dieser muss alle wirksamen Maßnahmen
zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung
und zum bedarfsgerechten Ausbau des
Netzes und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
enthalten, die in den nächsten zehn
Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen
Netzbetrieb erforderlich sind.
3Insbesondere
ist in den Netzentwicklungsplan aufzunehmen,
welche Netzausbaumaßnahmen in den
nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen,
und ein Zeitplan für die Durchführung aller
Netzausbaumaßnahmen.
4Bei der Erarbeitung des
Netzentwicklungsplans legen die Betreiber von
Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen
über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung,
des Verbrauchs von Gas und seinem Austausch
mit anderen Ländern zugrunde und berücksichtigen
geplante Investitionsvorhaben in
die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur
sowie in Bezug auf Speicheranlagen und
LNG-Wiederverdampfungsanlagen sowie die
Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung
(Szenariorahmen).
5Der Netzentwicklungsplan
berücksichtigt den gemeinschaftsweiten
Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b
der Verordnung (EG) Nr.715/2009.
6Die Betreiber
von Fernleitungsnetzen veröffentlichen den Szenariorahmen
und geben der Öffentlichkeit und
den nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit
zur Äußerung, sie legen den Entwurf des Szenariorahmens
der Regulierungsbehörde vor.
7Die Regulierungsbehörde
bestätigt den Szenariorahmen
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.
(2) 1Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der
Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern
vor der Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans
bei der Regulierungsbehörde Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
2Hierzu stellen
die Betreiber von Fernleitungsnetzen die erforderlichen
Informationen auf ihrer Internetseite zur
Verfügung.
3Betreiber von Fernleitungsnetzen nutzen
bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans
eine geeignete und allgemein nachvollziehbare
Modellierung der deutschen Fernleitungsnetze.
4Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende
Erklärung beizufügen über die Art
und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung
in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt
wurden und aus welchen Gründen der
Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den
geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
5Der aktuelle
Netzentwicklungsplan muss den Stand der
Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans
enthalten.
6Haben sich Maßnahmen
verzögert, sind die Gründe der Verzögerung anzugeben.
(3) 1Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf
des Netzentwicklungsplans alle tatsächlichen und
potenziellen Netznutzer an und veröffentlicht das
Ergebnis.
2Personen und Unternehmen, die den
Status potenzieller Netznutzer beanspruchen,
müssen diesen Anspruch darlegen.
3Die Regulierungsbehörde
ist befugt, von den Betreibern von
Fernleitungsnetzen sämtliche Daten zu erheben,
zu verarbeiten und zu nutzen, die zur Prüfung erforderlich
sind, ob der Netzentwicklungsplan den
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie
nach Absatz 2 entspricht.
4Bestehen Zweifel, ob
der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit
geltenden Netzentwicklungsplan in
Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde
die Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden.
5Die Regulierungsbehörde
kann innerhalb von drei Monaten nach
Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses
von den Betreibern von Fernleitungsnetzen Änderungen
des Netzentwicklungsplans verlangen,
diese sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen
innerhalb von drei Monaten umzusetzen.
6Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher
Betreiber von Fernleitungsnetzen für die
Durchführung einer Maßnahme aus dem Netzentwicklungsplan
verantwortlich ist.
7Verlangt die Regulierungsbehörde
keine Änderungen innerhalb
der Frist nach Satz 3 und 4, ist der Netzentwicklungsplan
für die Betreiber von Fernleitungsnetzen
verbindlich.
(4) aBetreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet,
mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen
in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich
ist, um eine sachgerechte Erstellung der
Netzentwicklungspläne zu gewährleisten;
bsie sind
insbesondere verpflichtet, den Betreibern von
Fernleitungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans
erforderliche Informationen unverzüglich
zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung der von den Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden Konsultationsverfahren nähere Bestimmungen treffen.
(6) 1Nach der erstmaligen Durchführung des
Verfahrens nach Absatz 1 und 2 kann sich die Öffentlichkeitsbeteiligung
auf Änderungen des Szenariorahmens
oder des Netzentwicklungsplans
gegenüber dem Vorjahr beschränken.
2Ein vollständiges
Verfahren muss mindestens alle drei
Jahre durchgeführt werden.
§§§
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern, zu beseitigen.
(2) 1Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs.1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen.
2Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen
und Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.
(3) 1Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten.
2Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen.
3Im Übrigen bleibt § 11 Abs.2 unberührt.
(4) 1Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren.
2Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(5) 1Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber von Fernleitungsnetzen jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen.
2Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die Maßnahmen hat der Betreiber von Fernleitungsnetzen (1) der Regulierungsbehörde auf Anforderung zu berichten.
§§§
1Die §§ 15 und 16 Abs.1 bis 4 gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
2§ 16 Abs.5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Gasverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde eine Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.
§§§
Netzanschluss |
---|
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (3) zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.
(2) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
3aAuf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen;
3bdie Begründung kann nachgefordert werden.
4Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) (1) 1aBetreiber von Übertragungsnetzen, in deren
Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen
im Sinne des § 3 Nr.9 (2) des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitungen
von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen
bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten
Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder
Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben;
1bdie Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der
Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der
Offshore-Anlagen errichtet sein.
2Die Netzanbindungen sind in der Regel als Sammelanbindung auszuführen, die entsprechend
der am Markt verfügbaren Kapazität die
Anbindung von möglichst vielen Offshore-Anlagen
ermöglicht, die über eine Genehmigung
oder eine Zusicherung der zuständigen Genehmigungsbehörde
verfügen und in einem räumlichen
Zusammenhang stehen, der die gemeinsame
Anbindung in technischer und wirtschaftlicher
Hinsicht erlaubt (4).
3Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrografie erstellt im Einvernehmen
mit der Bundesnetzagentur und in
Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz
und den Küstenländern jährlich einen
Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone
der Bundesrepublik Deutschland,
in dem die Offshore-Anlagen identifiziert werden,
die für eine Sammelanbindung nach Satz 2
geeignet sind (4).
4Der Offshore-Netzplan enthält
auch die Festlegung der notwendigen Trassen
für die Anbindungsleitungen, Standorte für die
Konverterplattformen und grenzüberschreitende
Stromleitungen sowie Darstellungen zu möglichen
Verbindungen untereinander, die zur Gewährleistung
der Systemsicherheit beitragen
können und mit einem effizienten Netzausbau
vereinbar sind (4).
5Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als Teil des Energieversorgungsnetzes.
6Betreiber von Übertragungsnetzen
sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen
für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen
bis zum 17.Dezember 2006 getätigt
haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen
nach für erforderlich anzusehen waren und
den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs
nach § 21 entsprechen.
7aDie Betreiber von Übertragungsnetzen
sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang ihrer Kosten nach den Sätzen 1 und 3
über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen;
7b§ 9 Abs.3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
findet entsprechende Anwendung.
(2b) (5) 1Der Offshore-Netzplan entfaltet keine
Außenwirkungen und ist nicht selbstständig
durch Dritte anfechtbar.
2Die Bundesnetzagentur
bestimmt durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
Kriterien, die für die Errichtung von Netzanbindungen
nach Absatz 2a Satz 1 und 2 erforderlich
sind, die eine Realisierungswahrscheinlichkeit
der Errichtung von Offshore-Anlagen
ermitteln und eine diskriminierungsfreie
Vergabe von Anbindungskapazitäten an Offshore-
Anlagen ermöglichen.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(Ow) Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und
(Ow) zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
2Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
afestgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist;
bdabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze
berücksichtigt werden.
§§§
(1) 1Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses
zur Entnahme von Energie zu gestatten.
2Diese Pflichten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) 1Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität auch in Verbindung mit
einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (1) betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen.
2Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen.
3Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von
Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
2Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen
Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen
öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§§§
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (2) Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
(3) 1Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein.
2Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten
unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können.
3Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Abs.2 bis 4.
4Die Mindestanforderungen sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl.EG Nr.L 217 S.18).
(4) (3) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen, an deren Energieversorgungsnetz mehr
als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
angeschlossen sind oder deren Netz über das
Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die
technischen Mindestanforderungen rechtzeitig
mit den Verbänden der Netznutzer zu konsultieren
und diese nach Abschluss der Konsultation
der Regulierungsbehörde vorzulegen.
2Die
Regulierungsbehörde kann Änderungen des
vorgelegten Entwurfs der technischen Mindestanforderungen
verlangen, soweit dies zur
Erfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich
ist.
3Die Regulierungsbehörde kann
zu Grundsätzen und Verfahren der Erstellung
technischer Mindestanforderungen, insbesondere
zum zeitlichen Ablauf, im Verfahren nach
§ 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen.
§§§
1Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes
die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität
auf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden
Netzbetreiber oder Marktgebietsverantwortlichen
veranlassten und netztechnisch erforderlichen
Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf
H-Gas um, hat er die notwendigen technischen
Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen
und Verbrauchsgeräte, die von Haushaltskunden
genutzt werden, auf eigene Kosten vorzunehmen.
2Diese Kosten werden auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt,
in dem das Gasversorgungsnetz liegt.
§§§
Netzzugang |
---|
(1) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit
einheitlicher (1) Musterverträge, Konzessionsabgaben (1) und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber
spätestens zum 15. Oktober eines Jahres
für das Folgejahr (1) Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen.
2Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt,
veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen
die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis
der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze
ergeben wird (2).
3Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten (2).
4Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen (2).
5Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein (2).
(1a) 1Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll
(Netznutzungsvertrag).
2Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag).
3Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag
vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz.
4Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann.
5Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten
setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich
zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.
(1b) 1Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind.
2Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag).
3Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag).
4Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen.
5Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar.
6Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten.
7Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen möglichst gering zu halten.
8Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können.
9Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet.
10Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt
ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System).
11Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.
(1c) (3) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht aus § 21b Absatz 2 weder behindern noch erschweren.
(1d) (3) 1Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes,
an das eine Kundenanlage oder Kundenanlage
zur betrieblichen Eigenversorgung
angeschlossen ist, hat die erforderlichen Zählpunkte
zu stellen.
2Bei der Belieferung der
Letztverbraucher durch Dritte findet erforderlichenfalls
eine Verrechnung der Zählwerte über
Unterzähler statt.
(2) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen können
den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
3aAuf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen;
3bdie Begründung kann nachgefordert werden.
4Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die
Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
§§§
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) 1Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten
darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt
des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung
durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber,
an dessen Netz die Entnahmestelle
angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber
ist verpflichtet, den Zeitpunkt des
Zugangs zu dokumentieren.
2Eine von Satz 1 abweichende
längere Verfahrensdauer ist nur zulässig,
soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich
auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin
bezieht.
(3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.
(4) 1Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann
der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder
dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten
hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.
2Der Lieferant
oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast,
dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
§§§
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) 1Die Entgelte werden auf der Grundlage der
Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist.
2Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden.
(3) 1Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für
den Netzzugang an den Kosten einer Betriebsführung nach Absatz 2 orientieren, kann die Regulierungsbehörde in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Vergleich der Entgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen durchführen (Vergleichsverfahren).
2Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung erfolgt und die Entgelte genehmigt sind, findet nur ein Vergleich der Kosten statt.
(4) 1Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei der kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu berücksichtigen.
2Ergibt ein Vergleich, dass die Entgelte, Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von Energieversorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für einzelne Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Entgelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von Energieversorgungsnetzen überschreiten, wird vermutet,
dass sie einer Betriebsführung nach Absatz 2 nicht entsprechen.
§§§
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs.2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr.1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs.2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) 1Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von
Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben.
2Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen
Netz- und Umspannebenen bezogen.
3Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen.
4Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) 1Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten.
2Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen.
3Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode
unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von
Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten.
4Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden,
sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) 1Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden.
2aDer nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs.2 ermittelt;
2bhierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht
zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen.
3Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Satz 1 Nr.3 und (3) Satz 3 planfestgestellt worden ist, gegenüber
einer Freileitung bei der Ermittlung von
Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare
Kostenanteile (1) (3).
4Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind.
5Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs.2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt.
6Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen.
7Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines
generellen sektoralen Produktivitätsfaktors (5) vorsehen.
(5) 1Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode
werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten (6) Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt.
2Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen (4) ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind.
3Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden.
4Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann.
5Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5 und ihrer Durchführung zu regeln sowie
(Ow) zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
2Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind,
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann,
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft (7) getroffen werden,
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen,
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, und
(7) (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
§§§
(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Absatz 2 getroffen worden ist.
(2) 1Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann anstelle des nach Absatz 1 verpflichteten
Netzbetreibers von einem Dritten der Messstellenbetrieb
durchgeführt werden, wenn der einwandfreie
und den eichrechtlichen Vorschriften
entsprechende Messstellenbetrieb, zu dem auch
die Messung und Übermittlung der Daten an die
berechtigten Marktteilnehmer gehört, durch den
Dritten gewährleistet ist, so dass eine fristgerechte
und vollständige Abrechnung möglich ist,
und wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4
Satz 2 Nummer 2 vorliegen.
2Der Netzbetreiber ist
berechtigt, den Messstellenbetrieb durch einen
Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen
nach Satz 1 nicht vorliegen.
3Die Ablehnung ist in
Textform zu begründen.
4Der Dritte und der Netzbetreiber
sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer
rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen.
5Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers
sind der bisherige und der neue Messstellenbetreiber
verpflichtet, die für die Durchführung
des Wechselprozesses erforderlichen Verträge
abzuschließen und die dafür erforderlichen Daten
unverzüglich gegenseitig zu übermitteln.
6Soweit nicht Aufbewahrungsvorschriften etwas anderes
bestimmen, hat der bisherige Messstellenbetreiber
personenbezogene Daten unverzüglich zu
löschen.
7§ 6a Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) aIn einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 13 kann vorgesehen werden, dass
solange und soweit eine Messstelle nicht mit einem
Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1
ausgestattet ist oder in ein solches eingebunden
ist, auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers
in Abweichung von der Regel in Absatz 2 Satz 1
auch nur die Messdienstleistung auf einen Dritten
übertragen werden kann;
bAbsatz 2 gilt insoweit
entsprechend.
(4) 1Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen oder Messsystemen. Beide müssen
den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen.
2Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein.
(5) 1Das in Absatz 2 genannte Auswahlrecht
kann auch der Anschlussnehmer ausüben, solange
und soweit dazu eine ausdrückliche Einwilligung
des jeweils betroffenen Anschlussnutzers
vorliegt.
2Die Freiheit des Anschlussnutzers zur
Wahl eines Lieferanten sowie eines Tarifs und zur
Wahl eines Messstellenbetreibers darf nicht eingeschränkt
werden.
3Näheres kann in einer
Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 1
geregelt werden.
§§§
(1) Messstellenbetreiber haben
a) in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S.65) unterzogen werden,
b) bei Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch größer 6 000 Kilowattstunden,
c) bei Anlagenbetreibern nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz bei Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt jeweils Messsysteme einzubauen, die den Anforderungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit dies technisch möglich ist,
d) in allen übrigen Gebäuden Messsysteme einzubauen, die den Anforderungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
(2) 1Technisch möglich ist ein Einbau, wenn
Messsysteme, die den gesetzlichen Anforderungen
genügen, am Markt verfügbar sind.
2Wirtschaftlich
vertretbar ist ein Einbau, wenn dem
Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb keine
Mehrkosten entstehen oder wenn eine wirtschaftliche
Bewertung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen,
gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten
und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im
Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 ihn anordnet.
(3) 1Werden Zählpunkte mit einem Messsystem
ausgestattet, haben Messstellenbetreiber nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für eine Anbindung
ihrer Erzeugungsanlagen an das Messsystem
zu sorgen.
2aDie Verpflichtung gilt nur, soweit
eine Anbindung technisch möglich und wirtschaftlich
vertretbar im Sinne von Absatz 2 ist;
2bNäheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 8.
(4) Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt, den Einbau eines Messsystems nach Absatz 1 und Absatz 2 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen an das Messsystem nach Absatz 3 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern.
§§§
(1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes ist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.
(2) Nähere Anforderungen an Funktionalität und Ausstattung von Messsystemen werden in einer Verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 festgeschrieben.
§§§
(1) 1Es dürfen nur Messsysteme verwendet werden,
die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
2Zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität haben Messsysteme
den Anforderungen der Absätze 2 bis 4
zu genügen.
(2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung, -speicherung, -prüfung, -übermittlung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die
den Anforderungen von Schutzprofilen nach der nach § 21i zu erstellenden Rechtsverordnung entsprechen sowie
besonderen Anforderungen an die Gewährleistung von Interoperabilität nach der nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 zu erstellenden Rechtsverordnung genügen.
(3) 1Die an der Datenübermittlung beteiligten
Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung
von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen,
die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität
der Daten sowie die Feststellbarkeit der Identität
der übermittelnden Stelle gewährleisten.
2Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden,
die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechen.
3Näheres wird in einer Rechtsverordnung
nach § 21i Absatz 1 Nummer 4 geregelt.
(4) 1Es dürfen nur Messsysteme eingebaut werden,
bei denen die Einhaltung der Anforderungen
des Schutzprofils in einem Zertifizierungsverfahren
zuvor festgestellt wurde, welches die Verlässlichkeit
von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten
Daten, die Sicherheits- und die Interoperabilitätsanforderungen
umfasst.
2Zertifikate
können befristet, beschränkt oder mit Auflagen
versehen vergeben werden.
3Einzelheiten zur Ausgestaltung
des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung
nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12.
(5) 1Messsysteme, die den Anforderungen eines
speziellen Schutzprofils nicht genügen, können
noch bis zum 31. Dezember 2012 eingebaut werden
und dürfen bis zum nächsten Ablauf der bestehenden
Eichgültigkeit weiter genutzt werden,
es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines Einbaus
nach § 21c auszutauschen oder ihre Weiterbenutzung
ist mit unverhältnismäßigen Gefahren
verbunden.
2Näheres kann durch Rechtsverordnung
nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt
werden.
§§§
(1) 1Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut
werden, wenn sie sicher mit einem Messsystem,
das den Anforderungen von § 21d und § 21e
genügt, verbunden werden können.
2Sie dürfen ferner nur dann eingebaut werden, wenn sie auch
die Anforderungen einhalten, die zur Gewährleistung
des Datenschutzes, der Datensicherheit und
Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen
Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 sowie
durch eine Rechtsverordnung im Sinne von
§ 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 festgelegt werden
können.
(2) 1Bestandsgeräte, die den Anforderungen eines
speziellen Schutzprofils nicht genügen, können
noch bis zum 31. Dezember 2012 eingebaut
werden und dürfen bis zum nächsten Ablauf der
bestehenden Eichgültigkeit weiter genutzt werden,
es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines
Einbaus nach § 21c auszutauschen oder ihre
Weiterbenutzung ist mit unverhältnismäßigen Gefahren
verbunden.
2Näheres kann durch Rechtsverordnung
nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt
werden.
§§§
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aus dem Messsystem oder mit Hilfe des Messsystems darf ausschließlich durch zum Datenumgang berechtigte Stellen erfolgen und auf Grund dieses Gesetzes nur, soweit dies erforderlich ist für
das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers;
die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung im Sinne von § 14a;
die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 einschließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie der Veranschaulichung des Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eigener Erzeugungsanlagen;
die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten und dokumentierten Fällen;
das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichungen nach Maßgabe von Absatz 3.
(2) 1Zum Datenumgang berechtigt sind der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber und der
Lieferant sowie die Stelle, die eine schriftliche Einwilligung
des Anschlussnutzers, die den Anforderungen
des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes
genügt, nachweisen kann.
2Für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist die jeweils zum Datenumgang berechtigte Stelle verantwortlich.
(3) 1Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme eines Messsystems
oder seiner Dienste vorliegen, muss der
nach Absatz 2 zum Datenumgang Berechtigte
diese dokumentieren.
2Zur Sicherung seines Entgeltanspruchs
darf er die Bestandsdaten und Verkehrsdaten
verwenden, die erforderlich sind, um
die rechtswidrige Inanspruchnahme des Messsystems
oder seiner Dienste aufzudecken und zu
unterbinden.
3Der nach Absatz 2 zum Datenumgang
Berechtigte darf die nach Absatz 1 erhobenen
Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass
aus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die
nicht älter als sechs Monate sind, die Daten derjenigen
Verbindungen mit dem Messsystem ermittelt
werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte
den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme
des Messsystems und seiner Dienste begründen.
4Der nach Absatz 2 zum Datenumgang
Berechtigte darf aus den nach Satz 2 erhobenen
Verkehrsdaten und Bestandsdaten einen pseudonymisierten
Gesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss
über die von einzelnen Teilnehmern erzielten
Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter
Missbrauchskriterien das Auffinden solcher
Verbindungen des Messsystems ermöglicht,
bei denen der Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme
besteht.
5Die Daten anderer Verbindungen
sind unverzüglich zu löschen.
6Die Bundesnetzagentur
und der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind
über Einführung und Änderung eines Verfahrens
nach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) aMessstellenbetreiber, Netzbetreiber und
Lieferanten können als verantwortliche Stellen
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auch
von personenbezogenen Daten durch einen
Dienstleister in ihrem Auftrag durchführen lassen;
b§ 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist einzuhalten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes
ist zu beachten.
(5) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(6) 1Näheres ist in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 4 zu regeln.
2Diese hat
insbesondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten der an der Energieversorgung
Beteiligten zu enthalten, welche die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln.
3Die Vorschriften haben den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit,
insbesondere der Beschränkung
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das
Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung
Rechnung zu tragen.
4Insbesondere darf
die Belieferung mit Energie nicht von der Angabe
personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind.
5Fernwirken und Fernmessen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Letztverbraucher zuvor über
den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang
und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden
ist und nach der Unterrichtung eingewilligt hat.
6Die Vorschriften müssen dem Letztverbraucher Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten für das
Fernwirken und Fernmessen einräumen.
7In der
Rechtsverordnung sind Höchstfristen für die
Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten
Interessen der Unternehmen und der
Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
8Die Eigenschaften und Funktionalitäten von Messsystemen
sowie von Speicher- und Verarbeitungsmedien
sind datenschutzgerecht zu regeln.
§§§
(1) Auf Verlangen des Anschlussnutzers hat der Messstellenbetreiber
ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren und
in einem bestimmten Umfang Daten an diesen kostenfrei weiterzuleiten und diesen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
(2) Wird bei einer zum Datenumgang berechtigten Stelle festgestellt, dass gespeicherte Vertrags- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig gespeichert, verarbeitet oder übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Anschlussnutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb zu regeln und dabei auch zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Messstellenbetrieb von einem anderen als dem Netzbetreiber durchgeführt werden kann und welche weiteren Anforderungen an eine Ausübung des Wahlrechts aus § 21b Absatz 2 durch den Anschlussnehmer gemäß § 21b Absatz 5 zu stellen sind;
die Verpflichtung nach § 21c Absatz 1 und 3 näher auszugestalten;
die in § 21d, § 21e und § 21f genannten Anforderungen näher auszugestalten und weitere bundesweit einheitliche technische Mindestanforderungen sowie Eigenschaften, Ausstattungsumfang und Funktionalitäten von Messsystemen und Messeinrichtungen für Strom und Gas unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben zu bestimmen;
den datenschutzrechtlichen Umgang mit den bei einer leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität oder Gas anfallenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe von § 21g zu regeln;
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde Anforderungen und Bedingungen nach den Nummern 1 bis 3 festlegen kann;
Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen vorzusehen;
das Verfahren der Zählerstandsgangmessung als besondere Form der Lastgangmessung näher zu beschreiben;
im Anschluss an eine den Vorgaben der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG genügende wirtschaftliche Betrachtung im Sinne von § 21c Absatz 2 den Einbau von Messsystemen im Sinne von § 21d und § 21e und Messeinrichtungen im Sinne von § 21f ausschließlich unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Fälle vorzusehen und für andere Fälle Verpflichtungen von Messstellenbetreibern zum Angebot von solchen Messsystemen und Messeinrichtungen vorzusehen sowie einen Zeitplan und Vorgaben für einen Rollout für Messsysteme im Sinne von § 21d und § 21e vorzusehen;
die Verpflichtung für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen aus § 14a zu konkretisieren, insbesondere einen Rahmen für die Reduzierung von Netzentgelten und die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie Steuerungshandlungen zu benennen, die dem Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steuerungshandlungen zu benennen, die Dritten, insbesondere dem Lieferanten, vorbehalten sind, wie auch Anforderungen an die kommunikative Einbindung der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung aufzustellen und vorzugeben, dass die Steuerung ausschließlich über Messsysteme im Sinne von § 21d und § 21e zu erfolgen hat;
Netzbetreibern oder Messstellenbetreibern in für Letztverbraucher wirtschaftlich zumutbarer Weise die Möglichkeit zu geben, aus Gründen des Systembetriebs und der Netzsicherheit in besonderen Fällen Messsysteme, die den Anforderungen von § 21d und § 21e genügen, oder andere technische Einrichtungen einzubauen und die Anforderungen dafür festzulegen;
den Bestandsschutz nach § 21e Absatz 5 und § 21f Absatz 2 inhaltlich und zeitlich näher zu bestimmen und damit gegebenenfalls auch eine Differenzierung nach Gruppen und eine Verlängerung der genannten Frist vorzunehmen;
im Sinne des § 21e Schutzprofile und Technische Richtlinien für Messsysteme im Sinne von § 21d Absatz 1 sowie für einzelne Komponenten und Verfahren zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität von Messsystemen und ihrer Teile vorzugeben sowie die verfahrensmäßige Durchführung in Zertifizierungsverfahren zu regeln;
1dem Anschlussnutzer das Recht zuzubilligen
und näher auszugestalten, im Falle der Ausstattung
der Messstelle mit einer Messeinrichtung,
die nicht im Sinne von § 21d Absatz 1 in
ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, in
Abweichung von der Regel in § 21b Absatz 2
einem Dritten mit der Durchführung der Messdienstleistung
zu beauftragen. Rechtsverordnungen
nach den Nummern 3, 4 und 12 bedürfen
der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
2Die Zustimmung gilt mit Ablauf der
sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des
Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an
den Deutschen Bundestag als erteilt.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können insbesondere
Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Beteiligten, der Bestimmungen der Verträge nach § 21b Absatz 2 Satz 4 und des Rechtsverhältnisses zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer sowie über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verfahren getroffen werden;
Bestimmungen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und zu den für die Übermittlung zu verwendenden bundeseinheitlichen Datenformaten getroffen werden;
die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der relevanten Daten bestimmt werden;
die Haftung für Fehler bei Messung und Datenübermittlung geregelt werden;
die Vorgaben für den Wechsel des Dritten näher ausgestaltet werden;
das Vorgehen beim Ausfall des Dritten geregelt werden;
Bestimmungen aufgenommen werden, die
a) für bestimmte Fall- und Haushaltsgruppen unterschiedliche Mindestanforderungen an Messsysteme, ihren Ausstattungs- und Funktionalitätsumfang vorgeben;
b) vorsehen, dass ein Messsystem im Sinne von § 21d aus mindestens einer elektronischen Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie und einer Kommunikationseinrichtung zur Verarbeitung, Speicherung und Weiterleitung dieser und weiterer Daten besteht;
c) vorsehen, dass Messsysteme in Bezug auf die Kommunikation bidirektional auszulegen sind, Tarif- und Steuersignale verarbeiten können und offen für weitere Dienste sind;
d) vorsehen, dass Messsysteme über einen geringen Eigenstromverbrauch verfügen, für die Anbindung von Stromeinspeise-, Gas-, Wasser-, Wärmezählern und Heizwärmemessgeräten geeignet sind, über die Fähigkeit zur Zweirichtungszählung verfügen, Tarifinformationen empfangen und variable Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 realisieren können, eine externe Tarifierung unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben ermöglichen, über offen spezifizierte Standard-Schnittstellen verfügen, eine angemessene Fernbereichskommunikation sicherstellen und für mindestens eine weitere gleichwertige Art der Fernbereichskommunikation offen sind sowie für die Anbindung von häuslichen EEG- und KWKGAnlagen in Niederspannung und Anlagen im Sinne von § 14a Absatz 1 geeignet sind;
e) vorsehen, dass es erforderlich ist, dass Messsysteme es bewerkstelligen können, dem Netzbetreiber, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, unabhängig von seiner Position als Messstellenbetreiber neben abrechnungsrelevanten Verbrauchswerten bezogen auf den Netzanschluss auch netzbetriebsrelevante Daten wie insbesondere Frequenz-, Spannungs- und Stromwerte sowie Phasenwinkel, soweit erforderlich, unverzüglich zur Verfügung zu stellen und ihm Protokolle über Spannungsausfälle mit Datum und Zeit zu liefern;
f) vorsehen, dass Messsysteme eine Zählerstandsgangmessung ermöglichen können;
die Einzelheiten der technischen Anforderungen an die Speicherung von Daten sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten geregelt werden;
Bestimmungen dazu vorgesehen werden, dass die Einzelheiten zur Gewährleistung der Anforderungen an die Interoperabilität in Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder in Festlegungen der Bundesnetzagentur geregelt werden;
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, der Bundesnetzagentur und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Kompetenzen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anwendung von Schutzprofilen und dem Erlass Technischer Richtlinien übertragen werden, wobei eine jeweils angemessene Beteiligung der Behörden über eine Einvernehmenslösung sicherzustellen ist;
die Einzelheiten von Zertifizierungsverfahren für Messsysteme bestimmt werden.
§§§
(1) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.
2Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung
ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und 16a (1) gefährdet werden.
(2) 1Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die Betreiber von Übertragungsnetzen ist ein diskriminierungsfreies und transparentes Ausschreibungsverfahren anzuwenden, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, von den Betreibern von Übertragungsnetzen zu vereinheitlichen sind.
2Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Regelenergie eine gemeinsame Internetplattform einzurichten.
3Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
4Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
5Die Regulierungsbehörde kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung und der in
§ 1 Absatz 1 genannten Zwecke durch Festlegung
nach § 29 Absatz 1 abweichend von Satz 1 auch
andere transparente, diskriminierungsfreie und
marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von
Regelenergie vorsehen (2).
§§§
1Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen
nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber
verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
2Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs.2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.
§§§
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs.2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs.6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.
(2) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte
den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
2aDie genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt;
2beine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen.
2aDem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen;
2bauf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln.
3Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben.
4Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
5Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen.
6aSie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist;
6bSatz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend.
7Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.
(4) 1aDie Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen;
1bsie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
2Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs
Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt.
3Satz 2 gilt nicht, wenn
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
(5) 1Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden.
2Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(Ow) die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen,
(Ow) zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann,
(Ow) zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang genehmigen oder untersagen kann und
zu regeln, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen nach § 65 Gebrauch zu machen hat.
2Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1
die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet werden, zur Schaffung möglichst einheitlicher Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs in näher zu bestimmender Weise, insbesondere unter gleichberechtigtem Einbezug der Netznutzer, (1) zusammenzuarbeiten,
die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die Zusammenarbeit und Pflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, einschließlich des Austauschs der erforderlichen Daten und der für den Netzzugang erforderlichen Informationen, einheitlich festgelegt werden,
die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines Anbieterwechsels festgelegt werden,
die Art sowie Ausgestaltung des Netzzugangs und der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen einschließlich der hierfür erforderlichen Verträge und Rechtsverhältnisse und des Ausschreibungsverfahrens auch unter Abweichung von § 22 Abs.2 Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen der Verträge und die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt werden sowie Regelungen über das Zustandekommen und die Beendigung der Verträge und Rechtsverhältnisse getroffen werden,
...(3)
die Regulierungsbehörde befugt werden, die Zusammenfassung von Teilnetzen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, anzuordnen,
Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen werden, wobei vorgesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des Netzbetriebs, die zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden können, und (2) die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass eine Betriebsführung nach § 21 Abs.2 gesichert ist und die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die Netze gewährleistet sind und Anreize zu netzentlastender Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt werden (2) (f),
Regelungen über eine Abweichung von dem Grundsatz der Kostenorientierung nach § 21 Abs.2 Satz 1 getroffen werden, nach denen bei bestehendem oder potentiellem Leitungswettbewerb die Entgeltbildung auf der Grundlage eines marktorientierten Verfahrens oder eine Preisbildung im Wettbewerb erfolgen kann,
Regelungen darüber getroffen werden, welche netzbezogenen und sonst für ihre Kalkulation erforderlichen Daten die Betreiber von Energieversorgungsnetzen erheben und über welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,
Regelungen für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs.3 einschließlich der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten getroffen werden.
3Im Falle des Satzes 2 Nr.1 und 2 ist das Interesse an der
Ermöglichung eines effizienten und diskriminierungsfreien Netzzugangs im Rahmen eines möglichst transaktionsunabhängigen Modells unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft besonders zu berücksichtigen; die Zusammenarbeit soll dem Ziel des § 1 Abs.2 dienen.
4Regelungen nach Satz 2 Nr.3 können auch weitere Anforderungen an die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen bei der
Beschaffung von Regelenergie und zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie sowie in Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 1
Bedingungen und Methoden für andere effiziente,
transparente, diskriminierungsfreie und
marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von
Regelenergie (4) vorsehen.
5Regelungen nach Satz 2 Nr.4 und 5 können vorsehen, dass Entgelte nicht nur auf der Grundlage von Ausspeisungen, sondern ergänzend auch auf der Grundlage von Einspeisungen von Energie berechnet und in Rechnung gestellt werden, wobei bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang in den vorgelagerten Netzebenen vorzusehen ist.
§§§
1Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen
ist im Sinne des § 20 Abs.2 insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden.
2Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
3Die Prüfung richtet sich nach
Artikel 48 der Richtlinie
2009/73/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S.94) (2).
4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die bei der Prüfung nach Artikel
48 der Richtlinie 2009/73/EG (3) anzuwendenden Verfahrensregeln festzulegen.
5In der Rechtsverordnung nach Satz 4 kann vorgesehen
werden, dass eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, auch abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes, ergehen kann, soweit dies in einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.
§§§
Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.
§§§
1Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt
werden.
2Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
3Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
4Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 20 Abs.2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2003/55/EG genannten Gründe vorliegt.
5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung
der Ziele des § 1 festzulegen (Ow).
§§§
(1) 1Betreiber von Speicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien
technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch
oder wirtschaftlich erforderlich ist.
2Der Zugang zu einer Speicheranlage gilt als
technisch oder wirtschaftlich erforderlich für einen
effizienten Netzzugang im Hinblick auf die
Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der
Speicheranlage um einen Untergrundspeicher,
mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern,
handelt (2).
3Der Zugang ist im Wege des
verhandelten Zugangs zu gewähren (2).
(2) 1Betreiber von Speicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder
sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht
zumutbar ist.
2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) 1Betreiber von Speicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der Speicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten, darüber, zu welchen Speicheranlagen
verhandelter Zugang zu gewähren ist, (3) sowie ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen.
2Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige
Behandlung von Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die
nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von Speicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal
erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeicherung.
3Die Betreiber von Speicheranlagen konsultieren bei der Ausarbeitung der wesentlichen Geschäftsbedingungen
die Speichernutzer (4).
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge über den Zugang zu den Speicheranlagen zu regeln.
§§§
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Speicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie (1) §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn
es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG (2) handelt, bei denen insbesondere das mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde,
die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist, die entsprechend der §§ 8 bis 10e (3) von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird,
von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
(3) (4) 1Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens
entscheidet die Regulierungsbehörde,
ob die vom Antragsteller nachzuweisenden
Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen.
2Die Prüfung und das Verfahren
richten sich nach Artikel 36 Absatz 6
bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG.
3Soweit nach
Artikel 36 Absatz 4 und 5 der Richtlinie
2009/73/EG eine Beteiligung der Agentur für
die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
vorgesehen ist, leitet die Regulierungsbehörde
dieses Verfahren ein.
4aDie Regulierungsbehörde
hat eine Entscheidung über
einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer
endgültigen Entscheidung der Kommission
nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie
2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben;
4bdie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
§§§
Sanktionen |
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(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und (2) über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs.3, § 21a Abs.6, § 21b Abs.4 (1) und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten (2) oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) 1Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen.
2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) (Ow) 1Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten.
2Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
§§§
(1) 1Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten (Ow).
2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält,
sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr.38 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,
aohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei
wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen;
bEntgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder
3Satz 2 Nr.5 gilt auch für die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nr.5 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben unberührt.
(2) (Ow) 1Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen.
2Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen.
3Sie kann insbesondere
§§§
(1) 1Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens
stellen.
2Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs.1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt.
3Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber
hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen.
4Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich
berührt werden.
(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll,
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
2Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.
(3) 1Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.
2Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert.
3Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.
4Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen
zur Speicherung elektrischer Energie (1), so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) 1Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs.1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
2Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§§§
(1) 1Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
2Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
3Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet.
4Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
(3) 1Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
2Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen.
3Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(4) 1Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde getroffen wurde.
2Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.
(5) 1Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet.
2§ 204 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§§§
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls abgeschöpft ist.
2Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen
Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) 1Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben.
2Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) 1Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
2Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
(6) (1) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur.
§§§
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, ein Monitoring durch über
adie Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten;
bdies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen (3);
die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
(4) die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;
die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Speicheranlagen zu ermöglichen, (5)sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas;
den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a (2) nachkommen;
die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
(6) (7) Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung gemäß § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung oder der Gasgrundversorgungsverordnung, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;
(8) das Ausmaß von Wettbewerb und die technische Entwicklung bei Messeinrichtungen einschließlich des Einsatzes moderner Messeinrichtungen, die Messung, das Angebot lastvariabler Tarife und, (1) bundesweit einheitliche Mindestanforderungen an Messeinrichtungen sowie Datenumfang und Datenqualität nach § 21b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 (8).
(9) den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer Nennleistung von mehr als 10 Megawatt;
(9) den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde.
(2) Zur Durchführung des Monitoring gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.
§§§
Energielieferung an Letztverbraucher |
---|
(1) 1Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.
2Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) 1Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
2Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs.1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet
zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
3Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung
des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2
erforderlichen Maßnahmen treffen (1).
4Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2.
5Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) (2) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.
§§§
(1) 1Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur
Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten
versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grundversorgung
nach § 36 Abs.1 Satz 1.
2Er kann aber Grundversorgung
im Umfang und zu Bedingungen verlangen,
die für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich
zumutbar sind.
3Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen
(Notstromaggregate), die ausschließlich der Sicherstellung
des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen
Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer
eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden
monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie für die
Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten
Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft-Wärme-
Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus
erneuerbaren Energien.
(2) 1Reserveversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar,
wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten
Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester,
von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger
angemessener Leistungspreis mindestens für die
Dauer eines Jahres bezahlt wird.
2Hierbei ist von der Möglichkeit
gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das
Leitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens angeschlossener
Reserveanschlüsse auszugehen und der
normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz
des Energieversorgungsunternehmens
vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zugrunde
zu legen.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
regeln, in welchem Umfang und zu welchen
Bedingungen Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich
zumutbar ist.
2Dabei sind die Interessen der
Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden
unter Beachtung der Ziele des § 1 angemessen zu
berücksichtigen.
§§§
(1) 1Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz
der allgemeinen Versorgung in Niederspannung
oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser
Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag
zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von
dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs.1
berechtigt und verpflichtet ist.
2Die Bestimmungen dieses
Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe,
dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung
gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen
und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen.
3Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs.1 Satz 1 nicht übersteigen.
(2) 1Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn
die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages
des Kunden erfolgt, spätestens aber drei
Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung.
2Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen
entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung
schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch
in Rechnung stellen.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs.1 und
§ 38 Abs.1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs.1 regeln.
2Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie
die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und ihrer Kunden regeln.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden
in Niederspannung oder Niederdruck mit
Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung
angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der
Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung
der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner
festlegen.
2Hierbei sind die beiderseitigen
Interessen angemessen zu berücksichtigen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlichrechtlich
gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme
der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§§§
(1) 1Rechnungen für Energielieferungen an
Letztverbraucher müssen einfach und verständlich
sein.
2Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren
sind vollständig und in allgemein
verständlicher Form auszuweisen.
(2) 1Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher
ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,
den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums,
bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,
die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie
Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
gesondert auszuweisen.
2Wenn der Lieferant den
Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert
hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet,
den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums
dem neuen Lieferanten mitzuteilen.
3Soweit
der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist
der geschätzte Verbrauch anzugeben.
(3) 1Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch
nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen
Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate
nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.
2Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern
eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche
Abrechnung anzubieten.
3Letztverbraucher,
deren Verbrauchswerte über ein Messsystem
im Sinne von § 21d Absatz 1 ausgelesen werden,
ist eine monatliche Verbrauchsinformation,
die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen.
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.
(5) 1Lieferanten haben, soweit technisch machbar
und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher
von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen
Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung
des Energieverbrauchs setzt.
2Tarife im Sinne von
Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige
Tarife.
3Lieferanten haben daneben
stets mindestens einen Tarif anzubieten, für den
die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die
Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums
verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt
bleibt.
(6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher Entscheidungen über den Mindestinhalt nach den Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 6 durch Festlegung gegenüber den Lieferanten treffen.
§§§
(1) 1Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden
mit Energie außerhalb der Grundversorgung
müssen einfach und verständlich sein.
2Die Verträge müssen insbesondere Bestimmungen
enthalten über
die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.
3Die Informationspflichten gemäß Artikel 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt.
(2) 1Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss
verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.
2Wird eine Vorauszahlung vereinbart,
muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraums oder dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden
richten.
3Macht der Kunde glaubhaft, dass
sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen.
4Eine Vorauszahlung
wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(3) 1Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig,
in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen
Abrechnungsperiode und auf transparente
und verständliche Weise über eine beabsichtigte
Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre
Rücktrittsrechte zu unterrichten.
2Ändert der Lieferant
die Vertragsbedingungen einseitig, kann der
Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen.
(4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Haushaltskunden und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen
für die Belieferung von Haushaltskunden mit
Energie außerhalb der Grundversorgung treffen,
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen
und insbesondere Regelungen über den
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung
der Verträge treffen sowie Rechte und
Pflichten der Vertragspartner festlegen.
2Hierbei
sind die beiderseitigen Interessen angemessen
zu berücksichtigen.
3Die jeweils in Anhang I der
Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie
2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu
beachten.
§§§
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
aden Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft,
Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger,
erneuerbare Energien, gefördert
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
sonstige erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix,
den der Lieferant im
letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat;
bspätestens ab 1. November eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres
anzugeben;
Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen.
(3) 1Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher
eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem
Energieträgermix vornimmt, gelten
für diese Produkte sowie für den verbleibenden
Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend.
2Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) 1Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig
einem der in Absatz 1 Nummer 1
genannten Energieträger zugeordnet werden
können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für
Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5
Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an
Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu
legen.
2Soweit mit angemessenem Aufwand möglich,
ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung
so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen
von Strommengen vermieden werden.
3Zudem ist die Zusammensetzung des nach
Satz 1 und 2 berechneten Energieträgermixes
aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1
genannten Kategorien zu benennen.
(5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch die zuständige Behörde nach § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,
Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz gefördert wird, unter Beachtung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder
Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4 berechneten Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.
(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(7) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der
Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach
den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der
Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen
der Bundesnetzagentur zu melden.
2Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten, soweit
sie den Anteil an erneuerbaren Energien betreffen,
an das Umweltbundesamt.
3Die Bundesnetzagentur
kann Vorgaben zum Format, Umfang und Meldezeitpunkt
machen.
4Stellt sie Formularvorlagen
bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch
zu übermitteln.
(8) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung
der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere für eine bundesweit vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des
Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig
erzeugungsseitig zugeordnet werden kann, abweichend
von Absatz 4 sowie die Methoden zur
Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung
der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 festzulegen.
2Solange eine Rechtsverordnung
nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur
berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1
durch Festlegung zu bestimmen.
§§§
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fossile und sonstige Energieträger, Erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 15. Dezember eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen.
(3) 1Sofern ein Energieversorgungsunternehmen im
Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung
mit unterschiedlichem Energieträgermix
vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden
Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend.
2Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) 1Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse
bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb
der Europäischen Union eingeführt werden, können
die von der Strombörse oder von dem betreffenden
Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen,
ansonsten der UCTE-Strommix, zugrunde gelegt werden.
2Dieser ist auch für alle Strommengen anzusetzen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nr.1 genannten Energieträger zugeordnet werden
können.
(5) Erzeuger und Vorlieferanten von Elektrizität haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(6) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 festzulegen.
§§§
Planfeststellung, Wegenutzung |
---|
1Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter,
(2) Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr.9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl.I S.2074) in der jeweils geltenden Fassung im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen und
(2) grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde.
2Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen
Anlagen, insbesondere die Umspannanlagen
und Netzverknüpfungspunkte, in das
Planfeststellungsverfahren integriert und durch
Planfeststellung zugelassen werden (4).
3Bei der Planfeststellung
sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen
und privaten Belange im Rahmen der Abwägung
zu berücksichtigen.
4Für Hochspannungsleitungen
mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im
Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in
einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs
der Küstenlinie landeinwärts verläuft, (3)
verlegt werden sollen, kann ergänzend
zu Satz 1 Nr.1 auch für die Errichtung und
den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein
Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
5Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr.2920
„Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“,
Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte
Nr.2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende
Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab
1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie.
6Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe
dieses Gesetzes.
7Die Maßgaben gelten entsprechend,
soweit das Verfahren landesrechtlich durch
ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
8aAuf Antrag des Trägers des Vorhabens können
auch die Errichtung und der Betrieb sowie die
Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung
von 110 Kilovolt, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
planfestgestellt werden;
8bdies gilt auch bei Abschnittsbildung, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung
steht (5) (f).
§§§
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Auslegung nach § 73 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Plans.
1Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb
der Frist des § 73 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
auch die vom Bund oder Land
anerkannten Naturschutzvereinigungen (2)
sowie
sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für
den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen
gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen
Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen)
von der Auslegung des Plans und gibt ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme.
2Die Benachrichtigung
erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung
der Auslegung nach § 73 Abs.5 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden
nach Nummer 1.
3Unbeschadet davon bleibt
die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den
allgemeinen Vorschriften.
1Für Vereinigungen gilt § 73 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend.
2§ 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
für Vereinigungen entsprechend, wenn sie fristgerecht
Stellung genommen haben.
3Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs.5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.
1Die Anhörungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen
Einwendungen mit den Vorhabenträgern
und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben,
mündlich zu erörtern (3).
2Ein Erörterungstermin
findet nicht statt, wenn
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten (3).
3Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
abzuschließen (3).
4Die Anhörungsbehörde gibt ihre
Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss
der Erörterung ab und leitet sie innerhalb
dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen
der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen
und den nicht erledigten Einwendungen
der Planfeststellungsbehörde zu (3).
5Findet keine Erörterung
statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben
und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde
zuzuleiten (3).
1Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
sind auch Vereinigungen entsprechend § 73
Abs.8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
zu beteiligen.
2Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs.4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ergebenden Frist geäußert haben,
und im Falle des § 73 Abs.8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
erfolgt die Benachrichtigung
von der Planänderung und der Frist zur
Stellungnahme in entsprechender Anwendung
der Nummer 2 Satz 2.
3Im Regelfall kann von der
Erörterung im Sinne des § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und des § 9 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden.
1Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs.8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
– dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist
ausgeschlossen.
2Einwendungen
und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach
Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3
und 6 ausgeschlossen.
3Auf die Rechtsfolgen der
Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der
Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs-
oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung
der Vereinigungen hinzuweisen.
4aAbweichend von § 73 Abs.3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs.3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
eingehen, auch noch nach Fristablauf
berücksichtigt werden;
4bsie sind stets zu berücksichtigen,
wenn später von einer Behörde vorgebrachte
öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde
auch ohne ihr Vorbringen bekannt
sind oder hätten bekannt sein müssen oder für
die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung
sind.
§§§
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 wird
für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl.I S.2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen
im Sinne von § 43a Nr.2 ausschließlich entsprechend
§ 9 Abs.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
mit der Maßgabe einbezogen,
dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich
Einwendungen und Stellungnahmen
innerhalb eines Monats nach der Einreichung des
vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen
zu gewähren ist (2).
2Nach dieser
Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen
und Stellungnahmen sind ausgeschlossen.
3Hierauf
ist in der Bekanntmachung des Vorhabens
hinzuweisen.
4§ 43a Nr.4 und 5 Satz 2 gilt entsprechend.
5Für die Stellungnahmen der Behörden
gilt § 43a Nr.7 Satz 4.
1Abweichend von Nummer 1 und § 43 Satz 1 und 3
ist für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht durchzuführen
ist, auf Antrag des Trägers des Vorhabens, an
Stelle des Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung zu erteilen.
2Ergänzend zu § 74
Abs.6 Satz 1 Nr.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
kann eine Plangenehmigung auch dann
erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich
beeinträchtigt werden.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.
Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§§§
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
aAls Beginn der Durchführung des Plans gilt jede
erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von
mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen
Verwirklichung des Vorhabens;
beine spätere
Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens
berührt den Beginn der Durchführung
nicht.
§§§
1Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren
im Sinne des § 75 Abs.1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
§ 9 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden kann.
2Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§§§
(1) 1Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss
nach § 43, auch in Verbindung mit § 43b Nr.1, oder eine Plangenehmigung nach § 43b Nr.2 hat keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss
oder eine Plangenehmigung nach
§ 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung
des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung gestellt und begründet werden.
3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) 1Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so
kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder
die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten
Antrag nach § 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen.
2Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den
Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
2§ 87b Abs.3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) 1Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
2aErhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften führen
nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung, wenn sie
nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes
Verfahren behoben werden können;
2bdie §§ 45
und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die
entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
§§§
1Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen
können anstelle des Planfeststellungsverfahrens
durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden.
2Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich,
wenn
es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
3Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach
Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm
geplante Maßnahme an.
4Der Anzeige sind in ausreichender
Weise Erläuterungen beizufügen, aus
denen sich ergibt, dass die geplante Änderung
unwesentlich ist.
5Insbesondere bedarf es einer
Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen.
6Die nach Landesrecht zuständige Behörde
entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle der
Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren
durchzuführen ist oder die Maßnahme
von einem förmlichen Verfahren freigestellt
ist.
7Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
§§§
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers
des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen.
2Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag
liegt allein bei der zuständigen Behörde.
§§§
aHochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit
einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger
sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten
für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die
Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung
den Faktor 2,75 nicht überschreiten und
naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen;
bdie für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers
die Errichtung als Freileitung zulassen,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§§§
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung
eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen
notwendige Vermessungen, Boden-
und Grundwasseruntersuchungen einschließlich
der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen
sowie sonstige Vorarbeiten durch den
Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu
dulden.
2Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen
nach Satz 1 zu dulden, so kann die nach Landesrecht
zuständige Behörde auf Antrag des Trägers
des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und
sonstigen Nutzungsberechtigten die Duldung dieser
Maßnahmen anordnen.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
unmittelbare Vermögensnachteile, so
hat der Träger des Vorhabens eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten.
2Kommt eine Einigung
über die Geldentschädigung nicht zustande,
so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde
auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten
die Entschädigung fest.
3Vor der Entscheidung
sind die Beteiligten zu hören.
§§§
(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren
oder von dem Zeitpunkt an,
zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird,
den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen
Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich
wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen
erheblich erschwerende Veränderungen
nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).
2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher
begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden davon nicht berührt.
3Unzulässige Veränderungen
bleiben bei Anordnungen nach § 74
Abs.2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) 1Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,
im Falle von Hochspannungsfreileitungen über
fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch
entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung
verlangen.
2Sie können ferner die Vereinbarung einer
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom
Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen
mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich
nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in
der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu
benutzen.
3Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende
Beschränkung des Eigentums an den Flächen
verlangen.
4Im Übrigen gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§§§
(1) 1Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer,
den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder
Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen,
Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne
des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinbarung
unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche
zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den
Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung
des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in
den Besitz einzuweisen.
2Der Planfeststellungsbeschluss
oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar
sein.
3Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(1a) (2) 1Der Träger des Vorhabens kann verlangen,
dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens
gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung
durchgeführt wird.
2In diesem Fall ist der nach dem
Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss
dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren
zugrunde zu legen.
3Der Besitzeinweisungsbeschluss
ist mit der aufschiebenden Bedingung zu
erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss
bestätigt wird.
4Anderenfalls ist
das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren auf der
Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses
zu ergänzen.
(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung
mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
2Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden.
3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung
mitzuteilen.
4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
5Mit der Ladung sind die Betroffenen
aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag
vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde
einzureichen.
6Die Betroffenen sind
außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen
über den Antrag auf Besitzeinweisung
und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden
werden kann.
(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung
ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis
zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer
Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen
ermitteln zu lassen.
2Den Beteiligten ist
eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses
zu übersenden.
(4) 1Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist
dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens
zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
2Die Besitzeinweisung wird in dem von der
Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen
nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige
Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer
festgesetzt werden.
4Durch die Besitzeinweisung
wird dem Besitzer der Besitz entzogen und
der Träger des Vorhabens Besitzer.
5Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag
auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben
durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen
treffen.
(5) 1Der Träger des Vorhabens hat für die durch die
vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile
Entschädigung zu leisten, soweit die
Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung
des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen
werden.
2Art und Höhe der Entschädigung sind
von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss
festzusetzen.
(6) 1Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung
aufgehoben, so sind auch die vorzeitige
Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer
wieder in den Besitz einzuweisen.
2Der Träger
des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung
entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung
zu leisten.
(7) 1Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung
hat keine aufschiebende Wirkung.
2Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
nach § 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung
des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt
und begründet werden.
§§§
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr.1 oder 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
erforderlich ist.
(2) 1aEiner weiteren Feststellung
der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht (2);
1bder festgestellte oder genehmigte Plan
ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen
und für die Enteignungsbehörde bindend.
2Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung
des Eigentums oder eines anderen Rechtes
schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren
unmittelbar durchgeführt werden.
3Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des
Absatzes 1 Nr.2 stellt die nach Landesrecht zuständige
Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
§§§
aSoweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses
oder einer Plangenehmigung
verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu
leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine
Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger
des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf
Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht
zuständige Behörde;
bfür das Verfahren und den
Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder
entsprechend.
§§§
1Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass
nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Enteignungsverfahren
durchgeführt wird.
2Dabei ist der
nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss
dem Enteignungsverfahren zugrunde
zu legen.
3Der Enteignungsbeschluss ist mit
der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass
sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss
bestätigt wird.
4Anderenfalls ist das Enteignungsverfahren
auf der Grundlage des ergangenen
Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
§§§
(1) 1Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege
für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich
Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und
Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern
im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag
zur Verfügung zu stellen.
2Unbeschadet ihrer Verpflichtungen
nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben
in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs.2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben
noch nicht erzielt ist.
(2) 1Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit
Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege
für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu
einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung
im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für
eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden.
2Werden
solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert,
so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine
für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im
Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem
neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung
einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen (1).
3Das neue Energieversorgungsunternehmen
kann statt der Übereignung verlangen,
dass ihm der Besitz hieran eingeräumt
wird (2).
4Der bisherige Nutzungsberechtigte
ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens
ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde
nach Absatz 3 diejenigen Informationen
über die technische und wirtschaftliche
Situation des Netzes zur Verfügung
zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes
im Rahmen einer Bewerbung um den
Abschluss eines Vertrages nach Satz 1 erforderlich
sind (2).
5Die Bundesnetzagentur
kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt
Entscheidungen über den Umfang
und das Format der zur Verfügung zu
stellenden Daten durch Festlegung gegenüber
den Energieversorgungsunternehmen
treffen (2).
(3) 1Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor
Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen
Hinweis auf die nach Absatz 2 Satz 3
von der Gemeinde in geeigneter Form zu
veröffentlichenden Daten sowie den Ort
der Veröffentlichung durch Veröffentlichung (3) im Bundesanzeiger (5) bekannt.
2Wenn im Gemeindegebiet
mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat
die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen
Union zu erfolgen.
3Beabsichtigen Gemeinden
eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor
Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge
zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie
das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben.
4Vertragsabschlüsse mit Unternehmen
dürfen frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung
erfolgen.
5Bei der Auswahl des Unternehmens ist die Gemeinde den Zielen des § 1 verpflichtet (4).
6Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben,
macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung
von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung
unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt (4).
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§§§
§§§
(1) 1Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts
zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung
und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren
Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet
mit Energie dienen, entrichten.
2Eine Versorgung von
Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch
vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege
mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien
ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher
weiterleitet.
(2) 1Die Bundesregierung (1) (2)
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben
regeln.
2Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke
und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der
Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter
Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs.1 eingeräumt wurde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages für ein Jahr fort, es sei denn, dass zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen wird.
§§§
Sicherheit und Zuverlässigkeit |
---|
(1) 1Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
dass die technische Sicherheit gewährleistet ist.
2Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) 1Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.
eingehalten worden sind.
2Die Bundesnetzagentur kann zu Grundsätzen
und Verfahren der Einführung technischer Sicherheitsregeln,
insbesondere zum zeitlichen
Ablauf, im Verfahren nach § 29 Absatz 1 nähere
Bestimmungen treffen, soweit die technischen
Sicherheitsregeln den Betrieb von Energieversorgungsnetzen
betreffen (7).
3Dabei hat die
Bundesnetzagentur die Grundsätze des DIN
Deutsches Institut für Normung eV zu berücksichtigen (7).
(3) 1Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die
nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig
hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die
gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen,
dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit
der Anlagen erfüllt sind.
2In begründeten Einzelfällen
ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen
Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach
Satz 1 erfüllt sind.
(4) (Ow) (5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit sowie der technischen und betrieblichen Flexibilität (9) von Energieanlagen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, insbesondere an ihre Errichtung und ihren Betrieb, festzulegen;
das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln, insbesondere zu bestimmen,
dass und wo die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen und
dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter Prüffristen begonnen werden darf;
Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Anlagen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben;
behördliche Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;
zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der Energieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;
die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;
Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit;
(10) Anforderungen an die technische und betriebliche Flexibilität neuer Anlagen zur Erzeugung von Energie zu treffen (8).
2Die Regelungen des Erneuerbare-Energien- Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben davon unberührt (11).
(4a) (6) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der
technischen Sicherheit von Gasversorgungsnetzen
und Gas-Direktleitungen einschließlich der
dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen.
2Diesem Ausschuss kann insbesondere die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen,
welches Anforderungsprofil Sachverständige, die
die technische Sicherheit dieser Energieanlagen
prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verordnung
nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen
zu genügen.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Anforderungsprofil
im Bundesanzeiger veröffentlichen.
4In den Ausschuss sind sachverständige Personen zu
berufen, insbesondere aus dem Kreis
der Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden,
der Stellen, denen Sachverständige nach Nummer 1 angehören,
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen.
(6) 1Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen
der nach Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte
über technische und wirtschaftliche Verhältnisse
zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
Absatz 5 (2) erforderlich sind.
2Der Auskunftspflichtige
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1
Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 (2) erforderlich ist.
§§§
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können,
§§§
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch.
(2) 1Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere
das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem
heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung
und das verfügbare Angebot, die in der Planung und im
Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität
und den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von
Netzstörungen sowie Maßnahmen zur Bedienung von
Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen
eines oder mehrerer Versorger sowie im Erdgasbereich
das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung
der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen
mit einer Lieferfrist von mehr als zehn Jahren
(langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.
2Bei der Durchführung des Monitoring hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) die Befugnisse
nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b (2), den §§ 68, 69 und 71.
3Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 gelten entsprechend.
§§§
1Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der
Bundesnetzagentur bis zum 30. April (1) eines Jahres über
alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen
Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen.
2Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede
Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
3In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des
Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung
künftiger Versorgungsstörungen darzulegen.
4Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche
Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem
Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben.
5Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen
Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des
Netzbetreibers erforderlich ist.
6Sofortige Meldepflichten
für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten
sich nach § 13 Abs.6.
§§§
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorsehen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) im Bundesanzeiger (2) veröffentlicht.
§§§
1Gasversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden oder Betreiber von gasbetriebenen Fernwärmeanlagen beliefern, haben zu gewährleisten, dass
Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können,
mindestens in den in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr.994/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Oktober 2010
über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
Erdgasversorgung und zur Aufhebung der
Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom
12.11.2010, S.1) genannten Fällen versorgt werden.
2Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen
im Falle einer teilweisen Unterbrechung
der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich
hoher Gasnachfrage Haushaltskunden
sowie Fernwärmeanlagen im Sinne des Satzes 1
Nummer 2 mit Erdgas zu versorgen, solange die
Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist.
3Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas kann insbesondere
auf die im Anhang II der Verordnung
(EU) Nr.994/2010 aufgeführten Instrumente zurückgegriffen
werden.
§§§
Behörden | ||
---|---|---|
Allgemeine Vorschriften |
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) 1Den Landesregulierungsbehörden obliegt
die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr.3 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs.1 in Verbindung mit den §§ 7 bis 10,
die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 bis 16a,
die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Abs.3 Satz 1 Nr.2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33 und
(1) die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4,,
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind,
an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger
als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen
sind.
2Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitätsoder
Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes
hinausreicht.
3Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem
Anschluss von Biogasanlagen im Zusammenhang
steht (2).
4Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen
Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli
2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach
diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die
Dauer des folgenden Jahres maßgeblich.
5Begonnene
behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der
Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Verfahrens
zuständig war.
(3) 1Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit
nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die
Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde
übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
2Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche
Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich,
so nimmt die Bundesnetzagentur die in
diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
vorgesehenen Festlegungsbefugnisse
wahr (3).
3Sie ist insbesondere zuständig für die
bundesweit einheitliche Festlegung von
Preisindizes nach den Verordnungen über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsund Gasversorgungsnetzen nach § 24,
Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach § 24 und
Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der Effizienzwerte nach der Verordnung zur Anreizregulierung nach § 21a Absatz 6 (3).
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ist zuständige Behörde für die Durchführung
der in der Verordnung (EU) Nr.994/2010
festgelegten Maßnahmen.
2Die §§ 3, 4 und 16 des
Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember
1974 (BGBl.I S.3681), das zuletzt durch Artikel
164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl.I S.2407) geändert worden ist, und die
§§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Oktober 1968 (BGBl.I S.1069), das zuletzt
durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, bleiben
hiervon unberührt.
(2) 1Folgende in der Verordnung (EU) Nr.994/2010 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 5, die Befugnis zur Forderung nach Erweiterung von Kapazitäten nach Artikel 6 Absatz 6, Aufgaben gemäß Artikel 6 Absatz 7 sowie
die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9 Satz 1 genannten Aufgaben.
2Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie wahr.
3Die Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie gemäß Absatz 1 für Regelungen im
Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 1 bis 3 und
Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr.994/2010 genannten Standards
bleibt hiervon unberührt.
(3) 1Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikoanalyse zu berücksichtigen
und zu untersuchen sind, einschließlich
der Szenarien, die gemäß Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.994/2010
zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
2Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß § 29 Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Übermittlung von Informationen gemäß
Artikel 9 Absatz 3, zum Verfahren gemäß Artikel 7
sowie zur Kostenaufteilung gemäß Artikel 6 Absatz
8 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU)
Nr.994/2010 regeln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf:
zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,
Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr.994/2010 festzulegen sowie zu bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten obliegen,
Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr.994/2010 festzulegen sowie
weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage erforderlich sind.
§§§
(1) 1Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde
nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen
und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles
8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt
sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab,
so benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulierungsbehörden,
in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen
ihren Sitz haben.
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs.2 ein, (1) führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab (2), so benachrichtigt sie unverzüglich (3) die Bundesnetzagentur, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.
§§§
1Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:
2Zur Erfüllung
dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die
Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten
Verordnungen (2) und bei der Anwendung dieses Gesetzes
zustehen.
3Es gelten die
Verfahrensvorschriften dieses
Gesetzes.
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen.
(2) 1Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen kann die Bundesnetzagentur
Sachverhalte und Entscheidungen
von Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
berücksichtigen, soweit diese Auswirkungen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben können.
2Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag eines
Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen
Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
von der Regulierung von Anlagen oder
Teilen eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes
absehen, soweit dieses Energieversorgungsnetz
zu einem weit überwiegenden
Teil außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
liegt und die Anlage oder der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes liegende Teil des Energieversorgungsnetzes
keine hinreichende Bedeutung
für die Energieversorgung im Inland hat.
3Satz 2 gilt nur, soweit die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil der
Regulierung durch eine Regulierungsbehörde eines
anderen Mitgliedstaates unterliegt und dies
zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen
führt.
4Ebenso kann die Bundesnetzagentur
auf Antrag eines Netzbetreibers und mit
Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden
anderer Mitgliedstaaten die Vorschriften dieses
Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines grenzüberschreitenden
Energieversorgungsnetzes, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
liegen und eine weit überwiegende Bedeutung für
die Energieversorgung im Inland haben, anwenden,
soweit die betroffenen Regulierungsbehörden
anderer Mitgliedstaaten von einer Regulierung
absehen und dies zu keiner wesentlichen
Schlechterstellung der Betroffenen führt.
(3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie allgemeine Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten schließen.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen
der Zusammenarbeit nach Absatz 1 den Regulierungsbehörden
anderer Mitgliedstaaten, der
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
und der Europäischen Kommission
die für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden
aus dem Recht der Europäischen Union erforderlichen
Informationen übermitteln, soweit
dies erforderlich ist, damit diese Behörden ihre
Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union
erfüllen können.
2Bei der Übermittlung von Informationen
nach Satz 1 kennzeichnet die Bundesnetzagentur
vertrauliche Informationen.
(5) 1Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen
der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Informationen
von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden oder der Europäischen
Kommission erhält, stellt sie eine vertrauliche
Behandlung aller als vertraulich gekennzeichneten
Informationen sicher.
2Die Bundesnetzagentur
ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit
gebunden wie die übermittelnde Behörde oder
die Behörde, welche die Informationen erhoben
hat.
3Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen
bleiben unberührt.
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr.714/2009, der Verordnung (EG) Nr.715/2009 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr.714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr.715/2009 erlassenen Leitlinien in Einklang steht.
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG oder Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.713/2009 zu genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuheben.
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10, des § 25 Satz 2, des § 28a Abs.3 Satz 1, des § 56
in Verbindung mit Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr.714/2009 (3)
und von Entscheidungen,
die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr.2 in Verbindung mit Satz 2 Nr.5 vorgesehen sind, entscheidet
die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,
wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung
nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 das Einvernehmen
nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und hinsichtlich der
Entscheidung nach § 28a Abs.3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 28a Abs.1 Nr.1 erforderlich ist.
2Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt
und der Landesregulierungsbehörde (1), in deren Bundesland der Sitz des betroffenen
Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Kartellbehörde im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19, 20 und 29 (1) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (4) oder nach § 40 Abs.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2a) (5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität oder Gas einleitet.
(2b) (5) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der Europäischen Kommission bei der Durchführung von wettbewerblichen Untersuchungen durch die Europäische Kommission im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zusammen.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.
(4) 1Die Regulierungsbehörden (2) und die Kartellbehörden können
unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart
untereinander Informationen einschließlich personenbezogener
Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen
Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren
verwerten.
2Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur mit
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
mit dem Bundeskartellamt, insbesondere mit
der dort eingerichteten Markttransparenzstelle für
den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstelle),
sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden
und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.
2Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt werden mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie eine Kooperationsvereinbarung
über die Zusammenarbeit in der
Markttransparenzstelle gemäß § 47a Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
schließen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt
und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle,
die Börsenaufsichtsbehörden und die
Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig
von der jeweils gewählten Verfahrensart
solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen
einschließlich personenbezogener Daten
sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen,
die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
erforderlich sind.
2Sie können diese Informationen,
Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfahren
verwerten.
3Beweisverwertungsverbote bleiben
unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 genannten amtlichen Informationen besteht über den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 durch
Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur
Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4
der Verordnung (EU) Nr.1227/2011, zur Registrierung
der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4
und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz
1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU)
Nr.1227/2011, soweit nicht die Europäische Kommission
entgegenstehende Vorschriften nach Artikel
8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr.1227/2011 erlassen hat.
2Festlegungen, die nähere
Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten
nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011
treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle.
§§§
(1) 1Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur
über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens,
welches Straftaten nach § 95a
oder § 95b betrifft.
2Werden im Ermittlungsverfahren
Sachverständige benötigt, können fachkundige
Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen
werden.
3Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur
zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.
(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird dadurch gefährdet.
(4) 1In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
adie das Verfahren abschließende Entscheidung
mit Begründung;
bist gegen die Entscheidung
ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter
Hinweis darauf zu übermitteln.
2In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten wird die Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur dann informiert, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur geboten sind.
§§§
Bundesbehörden |
---|
(1) 1Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach
diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen.
2Satz 1 gilt nicht für die Erstellung von Katalogen
von Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a Satz 2, Erhebung von Gebühren nach § 91, die Durchführung des Vergleichsverfahrens nach § 21 Absatz 3, die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten, Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im
Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler
Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 7 und 6 Absatz 5 bis 7 der
Verordnung (EU) Nr.994/2010 sowie Festlegungen
gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme
von Festlegungen zur Kostenaufteilung, Entscheidungen
im Zusammenhang mit der Überwachung der
Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Satz 1 Nummer
4 in Verbindung mit der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz
1 Satz 2 und § 56 Satz 4 (f), (4)
Maßnahmen nach § 94, die Aufgaben nach den
§§ 12a bis 12f und 15a sowie die Vorgaben zu den Netzzustands- und Netzausbauberichten
nach § 14 Absatz 1a Satz 6 (2).
3Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (1) gebildet.
(2) 1Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung
mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden.
2Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte
sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine
Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören (3).
§§§
1Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 (1) zu beraten.
2Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
3Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
§§§
(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) 1Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs.1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren
informellen Regelungen (1) durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2aIn dringlichen Fällen können Allgemeinverfügungen erlassen werden, ohne dass dem Länderausschuss Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden ist;
2bin solchen
Fällen ist der Länderausschuss nachträglich zu
unterrichten.
(3) 1Der Länderausschuss ist berechtigt,
im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im
Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen
von der Bundesnetzagentur einzuholen.
2Die Bundesnetzagentur
ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) 1Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs.1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen
mit dem Länderausschuss zu erstellen.
2Der Länderausschuss
ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur
regelmäßig über Stand und Fortgang der
Arbeiten zu unterrichten.
3Absatz 3 gilt entsprechend.
§§§
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§§§
(1) 1Die Monopolkommission erstellt alle zwei
Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung
des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob
funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen
Versorgung mit Elektrizität und Gas in
der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung
und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen
aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen
Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung
nimmt.
2Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen
sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
3Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten
einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist (1).
4Für den
vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz
3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
entsprechend (1).
(2) 1Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu.
2Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften
unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener
Frist Stellung.
3Die Gutachten werden von der
Monopolkommission veröffentlicht.
4Bei Gutachten nach
Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.
§§§
(1) (3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie berichtet der Bundesregierung
bis zum 31. Dezember 2012 und dann
jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerkszubau
und Ersatzinvestitionen sowie Energieeffizienz
und die sich daraus ergebenden Herausforderungen.
2Auf Grundlage des Berichts
nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit nach § 65a Absatz
1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
berichtet die Bundesregierung dem
Bundestag und legt erforderliche Handlungsempfehlungen
vor.
3Bei der Erstellung des Berichts
nach Satz 1 hat das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie die Befugnisse
nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b,
den §§ 68, 69 und 71 .
(1a) (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) veröffentlicht spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.
(3) (4) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie
im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,
soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen
sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit
und legt ihn der Europäischen Kommission
und der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden
vor.
2In den Bericht ist der vom Bundeskartellamt
im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur,
soweit Aspekte der Regulierung der
Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht
über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit
nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz
3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
aufzunehmen.
3In den Bericht
sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie nach
§ 61 aufzunehmen.
(4) (5) 1Die Bundesnetzagentur kann in ihrem
Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche
Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden
Bedeutung haben kann, auch wenn
dies die Nennung von Unternehmensnamen
beinhaltet.
2Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten
und zum Presserecht, bleiben unberührt.
(5) (6) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer
Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der
Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen.
2Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung über besondere volkswirtschaftliche,
betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische,
technische oder rechtliche Erfahrungen und über
ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
2Diese betrifft insbesondere
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden
unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufgaben.
2Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen Informationen.
(2) 1aDie Landesregulierungsbehörden unterstützen die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser
nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben;
1bsoweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden
berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehörden
auf geeignete Weise Gelegenheit
zur Mitwirkung.
2Dies kann auch über den Länderausschuss nach § 60a erfolgen.
§§§
Verfahren + Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (1) | ||
---|---|---|
Behördliches Verfahren |
(1) 1(Ow) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder
Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten
abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes
sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsvorschriften entgegensteht.
2Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller
Art vorschreiben, die gegenüber der
festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig
und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung
erforderlich sind (1).
3Abhilfemaßnahmen
struktureller Art können nur in Ermangelung
einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme
von gleicher Wirksamkeit festgelegt
werden oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen
struktureller Art mit einer größeren
Belastung für die beteiligten Unternehmen
verbunden wäre (1).
(2) (Ow) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
(2a) (2) 1Hat ein Betreiber von Transportnetzen
aus anderen als zwingenden, von ihn nicht zu
beeinflussenden Gründen eine Investition, die
nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12c
Absatz 4 Satz 1 und 3 oder § 15a in den folgenden
drei Jahren nach Eintritt der Verbindlichkeit
nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder
§ 15a Absatz 3 Satz 8 durchgeführt werden
musste, nicht durchgeführt, fordert die Regulierungsbehörde
ihn mit Fristsetzung zur
Durchführung der betreffenden Investition auf,
sofern die Investition unter Zugrundelegung
des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant
ist.
2Die Regulierungsbehörde kann nach
Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren
zur Durchführung der betreffenden
Investition durchführen.
3Die Regulierungsbehörde
kann durch Festlegung nach
§ 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren
nähere Bestimmungen treffen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(4) § 30 Abs.2 bleibt unberührt.
(5) (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind entsprechend anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen dieses Gesetzes und von auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit diese für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften zuständig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften über Aufsichtsmaßnahmen enthält.
(6) (4) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 verstoßen, sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 erforderlich sind.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
natürliche und juristische Personen (2), gegen die sich das Verfahren richtet,
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat wobei (1), Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
§§§
(1) 1Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde
geltend, so kann die Regulierungsbehörde über
die Zuständigkeit vorab entscheiden.
2Die Verfügung
kann selbständig mit der Beschwerde angefochten
werden.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) 1Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen
kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche
Verhandlung durchführen.
2Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung
eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses
besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) 1aFür den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Sachverständige sind § 372 Abs.1, §§ 376, 377, 378, 380
bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs.1, §§ 401, 402, 404,
404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden;
1bHaft darf nicht verhängt werden.
2Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das
Oberlandesgericht zuständig.
(3) 1Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift
aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied
der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter
zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist.
2Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung
sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten
ersehen lassen.
(4) 1Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung
vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen.
2Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben.
3Unterbleibt die Unterschrift, so ist
der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 anzuwenden.
(6) 1Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht
um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die
Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen
Aussage für notwendig erachtet.
2Über die Beeidigung
entscheidet das Gericht.
(7) (1) Die Bundesnetzagentur darf personenbezogene Daten, die ihr zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 mitgeteilt werden, nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 erforderlich ist.
(8) (1) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige als Verwaltungshelfer bei Ermittlungen oder Überprüfungen einsetzen.
§§§
1Die Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den
Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b
begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft
unverzüglich anzuzeigen.
2Sie kann die personenbezogenen
Daten der Betroffenen, gegen die sich
der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht
kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit
dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich
ist.
3Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die
Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen,
insbesondere über Durchsuchungen, nach
den Vorschriften der Strafprozessordnung.
4Die Befugnisse
der Bundesnetzagentur nach § 56 Satz 2
und § 69 Absatz 3 und 11 bleiben hiervon unberührt,
soweit
sie für die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen oder die Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 erforderlich sind und
eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu erwarten ist.
§§§
(1) 1Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung
2Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr.1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.
(3) 1Personen, die von der Regulierungsbehörde mit
der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen
Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und
Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten
betreten.
2Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder
wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung
befinden ohne Einverständnis nur insoweit zulässig
und zu dulden, wie dies zur Verhütung
von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung erforderlich ist und wie bei
der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte
für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Verordnung
(EU) Nr.1227/2011 vorliegen (8).
3Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt (8).
(4) 1Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen
soll, vorgenommen werden.
2Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden
Räumen Unterlagen befinden, die die Regulierungsbehörde
nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf (1).
3Auf die Anfechtung dieser
Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
4Bei Gefahr im
Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
5An Ort und Stelle ist eine
Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches
Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung
ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme
einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
6Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt (2).
(5) 1Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können
im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen
werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben
werden, beschlagnahmt werden.
2Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen
Gegenstände, falls dies nicht der Fall
ist, eine Bescheinigung hierüber zu geben (3).
(6) 1Zur Auskunft Verpflichtete können
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
selbst oder in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2aDie durch
Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren
oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
oder einer Devisenzuwiderhandlung
sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat
oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden;
2bdie §§ 93, 97,
105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit
§ 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung
sind insoweit nicht anzuwenden.
3Satz 2 (4) gilt nicht für Verfahren
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an
deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der
Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(7) 1Die Bundesnetzagentur (5) fordert die Auskünfte
nach Absatz 1 Nr.1 durch Beschluss, die Landesregulierungsbehörde (5) fordert sie durch schriftliche
Einzelverfügung an (Ow).
2Darin sind die Rechtsgrundlage, der
Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens
anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der
Auskunft zu bestimmen.
(8) 1Die Bundesnetzagentur (6) ordnet die Prüfung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr.3 (6) durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten
oder der Präsidentin, die Landesregulierungsbehörde (6) durch schriftliche Einzelverfügung an (Ow).
2In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage,
Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.
(10) 1Lassen Umstände vermuten, dass der
Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beeinträchtigt
oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbehörde
die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges
oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen
oder Verhalten durchführen.
2Im Rahmen dieser Untersuchung
kann die Regulierungsbehörde von den betreffenden
Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur
Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EG)
Nr.1228/2003 erforderlich sind und die dazu erforderlichen
Ermittlungen durchführen.
3Die Absätze 1 bis 9
sowie die §§ 68 und 71 sowie
72 bis 74 (7) gelten entsprechend.
(11) (9) 1Die Bundesnetzagentur kann von allen
natürlichen und juristischen Personen Auskünfte
und die Herausgabe von Unterlagen verlangen
sowie Personen laden und vernehmen, soweit
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die
Überwachung der Einhaltung der Artikel 3 und 5
der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 erforderlich
ist.
2Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen
in Energiegroßhandelsprodukten
sowie Auskünfte über die Identität
weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber
und der aus Geschäften berechtigten oder
verpflichteten Personen, verlangen.
3Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 sind anzuwenden.
4Gesetzliche Auskunftsoder
Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die
als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
können, beschlagnahmen.
2Die Beschlagnahme ist dem
davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) 1Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme
jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen.
2Hierüber ist er zu belehren.
3Über den Antrag entscheidet
das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) 1Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
2Die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§§§
1Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen,
die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
2In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann.
3Erfolgt dies nicht, kann die
Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen,
es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung
nicht rechtfertigen.
4Hält die Regulierungsbehörde
die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor
der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme
an Dritte die vorlegenden Personen hören.
§§§
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
§§§
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§§§
(1) 1Entscheidungen der
Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung
über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
2§ 5 Abs.4 (1)
des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs.1
Nr.2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden
auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen.
3Entscheidungen, die gegenüber
einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde
der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat.
4Hat das Unternehmen keine
zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so
stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen
durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(1a) (2) 1Werden Entscheidungen der Bundesnetzagentur
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz
2 gegenüber allen oder einer Gruppe von
Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten
einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung
nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
2Die öffentliche Bekanntmachung
wird dadurch bewirkt, dass der verfügende
Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses,
die Rechtsbehelfsbelehrung und
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen
Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
bekannt gemacht werden.
3aDie Festlegung
oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als
zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung
im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei
Wochen verstrichen sind;
3bhierauf ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen.
4§ 41 Absatz 2 Satz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
5Für Entscheidungen der Bundesnetzagentur
in Auskunftsverlangen gegenüber einer
Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5
entsprechend, soweit den Entscheidungen ein
einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§§§
1Die Einleitung von Verfahren nach
§ 29 Abs.1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der
Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im
Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
2Im Übrigen können Entscheidungen
von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
§§§
Beschwerde |
---|
(1) 1Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
ist die Beschwerde zulässig.
2Sie kann auch auf neue Tatsachen
und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) 1Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung
einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht.
2Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in
angemessener Frist nicht beschieden hat.
3Die Unterlassung
ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) 1Über die Beschwerde entscheidet
ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige
Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige
Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie (1) richtet.
2§ 36 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 getroffen wird.
(2) 1Wird eine Entscheidung, durch
die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so
kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene
Entscheidung ganz oder teilweise erst nach
Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung
einer Sicherheit in Kraft tritt.
2Die Anordnung kann
jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) 1§ 72 gilt entsprechend für das Verfahren
vor dem Beschwerdegericht.
2Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs.1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) 1Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
2In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die
Vollziehung aussetzen.
3Die Aussetzung soll erfolgen,
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.3 vorliegen.
4Das Beschwerdegericht kann auf
Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.2 oder 3 vorliegen.
(4) 1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon
vor Einreichung der Beschwerde zulässig.
2Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
3Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde
schon vollzogen, kann das Gericht auch
die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
4Die Wiederherstellung
und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen
Auflagen abhängig gemacht werden.
5Sie können
auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
§§§
(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen.
2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung
der Regulierungsbehörde.
3Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) 1Die Beschwerde ist zu begründen.
2aDie Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat;
2bsie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts
verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
(5) 1aDie Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen (1) Rechtsanwalt unterzeichnet sein;
1bdies gilt nicht für Beschwerden der
Regulierungsbehörde.
§§§
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde an dem Verfahren beteiligt.
§§§
1Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten
sich durch einen (1)
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
2Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied
der Behörde vertreten lassen.
§§§
(1) 1aDas Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung;
1bmit Einverständnis
der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
§§§
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) 1Das Beschwerdegericht kann den
Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über
aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu
bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden
sowie andere Beweismittel vorzulegen.
2Bei Versäumung
der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung
der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden
werden.
(4) 1Wird die Anforderung nach § 69 Abs.7
oder die Anordnung nach § 69 Abs.8 mit der Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen.
2§ 294 Abs.1 der
Zivilprozessordnung findet Anwendung.
§§§
(1) 1Das Beschwerdegericht entscheidet
durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
2Der Beschluss
darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden,
zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
3Das Beschwerdegericht
kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen
aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen
Gründen auch nicht vorgetragen worden ist.
4Dies gilt
nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen
Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2) 1Hält das Beschwerdegericht die
Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet,
so hebt es sie auf.
2Hat sich die Entscheidung vorher
durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so
spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die
Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder
unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer
ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 (1) wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung begründet gewesen ist.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulierungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzunehmen.
(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
§§§
(1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1aDie Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben;
1bder Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.
2Nach Ablauf eines Jahres
seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
4Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen
wird.
5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung
bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1
Nr.2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen.
2Ist die Rüge unbegründet,
weist das Gericht sie zurück.
3Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss.
4Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit
dies aufgrund der Rüge geboten ist.
2Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
3Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des
Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt,
bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden
können.
4Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die in § 79 Abs.1 Nr.1 und 2 und Abs.2 bezeichneten
Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
2§ 299 Abs.3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) 1Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben.
2Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur
Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.
3Wird die Einsicht abgelehnt oder ist
sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde
gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist.
4Das Beschwerdegericht kann die
Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach
Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch
Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf
diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere
Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und
nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die
Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an
der Geheimhaltung überwiegt.
5Der Beschluss ist zu
begründen.
6In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der
Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Abs.1 Nr.3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
§§§
Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht (1) gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend
die Vorschriften der §§ 169 bis 201 (2) des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (2);
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung
von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.
§§§
Rechtsbeschwerde |
---|
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
(3) 1Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts
zu befinden.
2Die Nichtzulassung ist zu
begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
§§§
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) 1Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet
der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist.
2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer
Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen.
2Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) 1Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die
§§ 77, 78 Abs.3, 4 Nr.1 und Abs.5, §§ 79, 80, 84 und 85
Nr.2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 (1) des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und
Abstimmung sowie über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (1) entsprechend.
2Für den Erlass einstweiliger
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(5) 1Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so
wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig.
2Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
§§§
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) 1aDie Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des
Rechts beruht;
1bdie §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen.
2Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) 1Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die
§§ 76, 78 Abs.3, 4 Nr.1 und Abs.5, §§ 79 bis 81 sowie
§§ 83 bis 85 entsprechend.
2Für den Erlass einstweiliger
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
§§§
Gemeinsame Bestimmungen |
---|
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
§§§
1Im Beschwerdeverfahren und im
Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten,
die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit
notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder
teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit
entspricht.
2Hat ein Beteiligter Kosten
durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden
veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
3Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren
und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
entsprechend.
§§§
1Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren
gelten § 130a Abs.1 und 3 sowie § 133 Abs.1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit
der Maßgabe entsprechend, dass die Beteiligten
nach § 89 am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können.
2Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an
elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht
werden können, sowie die für die Bearbeitung
der Dokumente geeignete Form.
3Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
4Die Zulassung der elektronischen
Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt
werden.
§§§
(1) (4) 1Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:
Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1;
Untersagungen nach § 5 Satz 4;
Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;
Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a, 23a, 28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Absatz 2, § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4 sowie Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr.714/2009;
Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3;
Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3, der §§ 21i und 24 Satz 1 Nummer 3;
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr.714/2009, Verordnung (EG) Nr.715/2009 sowie Verordnung (EU) Nr.994/2010;
Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde;
(9) Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011.
2Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.
(2) 1Gebühren und Auslagen werden auch erhoben,
wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten
Amtshandlung abgelehnt wird.
2Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für
erledigt erklärt (5), bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(3) 1Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die
mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind.
2Darüber hinaus kann
der wirtschaftliche Wert, den (6)
der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden.
3Ist der Betrag nach Satz 1 im
Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus
Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 bis 3, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;
(7) ain den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag
abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber,
gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz
3 ergangen ist; |
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.4, wer die Herstellung der Abschriften veranlasst hat.
2Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten
durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
3Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) 1Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des
vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung).
2Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange
gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.
3Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit
Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung
(Zahlungsverjährung).
4Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes.
(8) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Gebührensätze und die
Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in
Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs.1 Satz 4
und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und
Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur
betrifft.
2Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes
der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln
ist (8).
3Des Weiteren können in der Verordnung
auch Vorschriften über die Kostenbefreiung
von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, über die Verjährung sowie über die
Kostenerhebung vorgesehen werden (8).
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.
§§§
§§§
1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen
Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt
eingenommenen Abgaben.
2Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs.8 und § 92 Abs.3 für die Zukunft angepasst.
§§§
Bußgeldverfahren |
---|
1Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen
nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen
geltenden Vorschriften durchsetzen.
2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Genehmigung nach § 4 Abs.1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
(3) ohne eine Zertifizierung nach § 4a
Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,
| |
(9) entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die
Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
| |
...(10) |
entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
...(10) |
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 5 (11), (5) § 65 Abs.1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 (15)
b) § 30 Abs.2 zuwiderhandelt,
(12) entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten
Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
| |
(13) entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5
oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Entwurf
oder einen Netzentwicklungsplan
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
(13) entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt, | |
(13) entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt, |
entgegen § 30 Abs.1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder
a) § 17 Abs.3 Satz 1 Nr.1, § 24 Satz 1 Nr.1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
b) § 17 Abs.3 Satz 1 Nr.2, § 21a Abs.6 Satz 1 Nr.3, (1) § 24 Satz 1 Nr.2 oder 3 (2) oder § 29 Abs.3 oder
c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs.4 oder § 50 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(1a) (16) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder
entgegen § 12 Absatz 5 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(1b) (17) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S.1) eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt.
(1c) (17) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern,
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt,
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt,
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt gegeben wird,
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
(1d) (17) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur registrieren lässt oder
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a (8), Nr.3 Buchstabe b, Nr.4 und 5 Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 (18)
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen
Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die
Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr.5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 (18)
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Euro geahndet werden.
2Die Höhe des Mehrerlöses kann
geschätzt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
(4) 1Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2Die Verfolgung
der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.4
und 5 verjährt in fünf Jahren.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zuständige Behörde.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S.1) verstößt, indem er
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation nutzt oder
als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
§§§
Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs.1 Nr.4 verwirklicht, oder
eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 95 Abs.1 Nr.4 verwirklicht, zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
§§§
1Sofern die Regulierungsbehörde als
Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung
der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Verfall
angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde
als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu
erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend
den Vorschriften über die Vollstreckung von
Bußgeldbescheiden.
2Die Geldbußen und die Geldbeträge,
deren Verfall angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse
zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten
trägt.
§§§
(1) 1aIm gerichtlichen Verfahren wegen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 95 entscheidet das Oberlandesgericht,
in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde
ihren Sitz hat;
1bes entscheidet auch über einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
in den Fällen des § 52 Abs.2 Satz 3 und des § 69 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2§ 140 Abs.1 Nr.1 der Strafprozessordnung
in Verbindung mit § 46 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
§§§
1Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof.
2Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in
der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
§§§
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs.4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.
§§§
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.
§§§
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten |
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(1) 1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig.
2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für
die nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig
sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung
der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist.
2Die Landesregierungen
können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
§§§
(1) 1Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle
Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs.1 zu unterrichten.
2Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen
Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen
und Entscheidungen zu übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde
kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung
bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen
abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen,
den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen
zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und
Sachverständige zu richten.
2Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem
Gericht mitzuteilen.
§§§
(1) 1Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach dem § 32 geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
2Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen
werden.
3Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls
nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat.
4Soweit ihr Kosten des
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese
übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten
Gerichtsgebühren und die Gebühren seines
Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts
zu erstatten.
5Soweit die außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden,
kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine
Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden
Streitwert beitreiben.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden.
2Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
3Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird.
4Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
§§§
Gerichtliches Verfahren |
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(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
§§§
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs.1 der Zivilprozessordnung.
(2) § 94 Abs.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
§§§
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
§§§
Sonstige Vorschriften |
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(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
§§§
(1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35 und 52 finden auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes keine Anwendung.
(2) 1Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
2Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.
(3) 1Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers.
2Der Antrag muss folgende Angaben
enthalten:
Angaben nach § 27 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 27 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung,
vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
3Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.
(4) 1aJeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes
kann eine Überprüfung der Entgelte
durch die Regulierungsbehörde verlangen;
1b§ 31 findet insoweit keine Anwendung.
2aEs wird vermutet,
dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte
den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn
der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes
kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des
vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die
Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen
Versorgung auf gleicher Netz- oder
Umspannebene;
2bgrenzen mehrere Energieversorgungsnetze
der allgemeinen Versorgung auf gleicher
Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste
Entgelt maßgeblich.
3§ 31 Absatz 1, 2 und 4
sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
§§§
(1) 1Die §§ 19, 20 und 29 (1) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden.
2Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(2) (3) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 (1) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (2), die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs.1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs.1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
§§§
1Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber
und Messdienstleister (Unternehmen)
sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern
im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs
(Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss
oder zur Qualität von Leistungen
des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden),
die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die
Belieferung mit Energie sowie die Messung der
Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier
Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.
2Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen
die Gründe schriftlich oder elektronisch
darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren
nach § 111b hinzuweisen.
3Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen
hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des
beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses
an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt
sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren,
wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde
abhelfen können (2).
§§§
(1) 1Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen
Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss
an das Versorgungsnetz, die Belieferung
mit Energie sowie die Messung der Energie kann
die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle
angerufen werden.
2Sofern ein Verbraucher
eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt,
ist das Unternehmen verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
3Der Antrag
des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens
ist erst zulässig, wenn das Unternehmen
im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde
nicht abgeholfen hat .
4Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach
Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung
mit Energie oder der Messung der Energie
beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren
hinzuziehen (2).
5Schlichtungsverfahren
sollen regelmäßig innerhalb von
drei Monaten abgeschlossen werden.
6Das Recht
der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein
anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen,
bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte
Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle
zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten
nach Absatz 1 anerkennen.
2Die Anerkennung
ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) 1Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung
kann nach Absatz 3 als Schlichtungsstelle anerkannt
werden, wenn sie die Voraussetzungen der
Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom
30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen,
die für die außergerichtliche Beilegung
von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig
sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S.31), erfüllt.
2Dabei müssen insbesondere:
die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter sichergestellt sein;
die Beteiligten rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können;
die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vorliegen;
die Schlichter und Hilfspersonen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, und
(5) 1Die anerkannte Schlichtungsstelle ist verpflichtet,
jeden Antrag auf Schlichtung nach Absatz
1 schriftlich oder elektronisch zu beantworten
und zu begründen.
2Sie ist verpflichtet, jährlich
einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.
3Sie soll regelmäßig Entscheidungen von allgemeinem Interesse
für den Verbraucher auf ihrer Internetseite
veröffentlichen.
(6) 1Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt
erheben (3).
2Bei offensichtlich missbräuchlichen
Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann
auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt
werden.
3Die Höhe des Entgelts muss im Verhältnis
zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle
angemessen sein.
(7) 1Solange keine privatrechtlich organisierte
Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4
anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie die Aufgaben der
Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde
oder Bundesanstalt (beauftragte
Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren
sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen
zu regeln.
2Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§§§
Evaluierung, Schlussvorschriften |
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(1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis davon, dass gegen den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zugrunde liegt, ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 eingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfahren auszusetzen.
(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlichtungsverfahren ist mit Abschluss des Missbrauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens unverzüglich fortzusetzen.
(3) 1Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden
können nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes
untereinander Informationen
einschließlich personenbezogener Daten
über anhängige Schlichtungs- und Missbrauchsverfahren
austauschen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
2Es ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a gewahrt wird.
§§§
1Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 1. Juli 2007 einen Bericht über die
Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung vorzulegen
(Evaluierungsbericht).
2Sofern sich aus dem Bericht
die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen
ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag
machen.
3Der Bericht soll insbesondere
Auswirkungen der Regelungen dieses Gesetzes auf die Umweltverträglichkeit der Energieversorgung darlegen,
Auswirkungen der Netzregulierung sowie der Regelungen nach Teil 4 auf die Letztverbraucher untersuchen,
die Bedingungen der Beschaffung und des Einsatzes von Ausgleichsenergie darstellen sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des Beschaffungsverfahrens, insbesondere der gemeinsamen regelzonenübergreifenden Ausschreibung, und zu einer möglichen Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen zur weiteren Verringerung des Aufwandes für Regelenergie machen,
die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Marktgebiets bei Gasversorgungsnetzen erörtern und Vorschläge zur Entwicklung eines netzübergreifenden Regelzonenmodells bei Elektrizitätsversorgungsnetzen prüfen sowie
den Wettbewerb bei Gasspeichern und die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas prüfen.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a vorzulegen.
2Dieser Bericht hat ein Konzept zur Durchführung einer Anreizregulierung zu enthalten, das im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umsetzbar ist.
3Zur Vorbereitung und zur Erstellung des Berichts stehen der Bundesnetzagentur die Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz zu.
(2) 1Die Bundesnetzagentur soll den Bericht unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie die internationalen Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berücksichtigen.
2aSie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen
nach der Erstellung eines Berichtsentwurfs Gelegenheit zur Stellungnahme;
2bsie veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen
im Internet.
3Unterlagen der betroffenen Wirtschaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der Anreizregulierung sowie der Stellungnahme nach Satz 2 sind
von den Regelungen nach § 69 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 3 sowie Satz 2 ausgenommen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung
zwei Jahre nach der erstmaligen Bestimmung von Netzzugangsentgelten im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a einen Bericht über die Erfahrungen damit vorzulegen.
2aDie Bundesregierung hat den Bericht binnen dreier
Monate an den Deutschen Bundestag weiterzuleiten;
2bsie kann ihm eine Stellungnahme hinzufügen.
§§§
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.
§§§
1Auf Rechnungslegung und interne Buchführung findet
§ 10 erstmals zu Beginn des jeweils ersten vollständigen Geschäftsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.
2Bis dahin sind die §§ 9 und 9a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24.April 1998 (BGBl.I S.730), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (BGBl.I S.686) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§§§
(1) 1Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt.
2Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine
Vertragspartei dies verlangt.
3§ 20 Abs.1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.
(2) 1Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt.
2Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben.
3Verträge mit einer längeren Laufzeit sind
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.
(3) 1Bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt.
2Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben.
3Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige
Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.
4Sonstige bestehende Lieferverträge
bleiben im Übrigen unberührt.
§§§
1Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24.April 1998 (BGBl.I
S.730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom
25.November 2003 (BGBl.I S.2304) geändert worden
ist, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom
21.Juni 1979 (BGBl.I S.684), zuletzt geändert durch Artikel
17 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I
S.3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21.Juni
1979 (BGBl.I S.676), zuletzt geändert durch Artikel 18
des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3214),
auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden
im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen
worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge
weiter anzuwenden.
2Bei Änderungen dieser Verträge
und bei deren Neuabschluss gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.
§§§
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.
§§§
von Anlagen im Sinne des § 3 Nr.1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder
von Anlagen im Sinne des § 3 Abs.2 des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt,
die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen
gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen
oder gemäß § 33a (2) des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich
dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10
Abs.1 ausgenommen.
2Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von
den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich
zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst
in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb
von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten
in Betrieb genommen worden sind (3).
3Satz 1 gilt nicht, wenn der
Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist
oder im Sinne des § 3 Nr.38 mit einem solchen verbunden ist.
4Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften
bleiben unberührt.
5Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nr.1 und 2, die unmittelbar an einem
Standort miteinander verbunden sind, gelten als
eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung
zusammenzurechnen ist.
§§§
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über
den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,
die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,
die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,
§§§
(1) (3) Die Bundesregierung soll unverzüglich nach Vorlage des Berichts nach § 112a Abs.1 zur Einführung der Anreizregulierung den Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs.6 vorlegen.
(2) (3) § 6 Abs.2 ist mit Wirkung vom 26.Juni 2003 anzuwenden.
(3) (1) (8) 1Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren
oder Plangenehmigungsverfahren
werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden
Fassung zu Ende geführt.
2§ 43c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor
dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind,
soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten
ist (5).
(4) (4) (8) 1Vor dem 26. August 2009 beantragte Planfeststellungsverfahren
und Plangenehmigungsverfahren
jeweils für Hochspannungsleitungen mit einer
Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr werden
nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu
Ende geführt.
2Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in
der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung
dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des
Vorhabens dies beantragt.
3Vor dem 26. August
2009 beantragte Planfeststellungsverfahren und
Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspannungsleitungen
mit einer Nennspannung von unter 220 Kilovolt werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 26. August 2009 geltenden Fassung zu Ende geführt.
(5) (4) (8) 1Vor dem 26. August 2009 beantragte Einzelgenehmigungen
für Vorhaben, die ab dem 26. August
2009 der Planfeststellung oder Plangenehmigung
nach § 43 Satz 1 Nr.3 oder Satz 3 unterliegen,
werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften
zu Ende geführt.
2Die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens
nach § 43 Satz 1 Nr.3 oder Satz 3
in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung
dieses Gesetzes erfolgt nur dann, wenn der Träger
des Vorhabens dies beantragt.
(6) (6) (8) 1Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete
Anlagen zur Speicherung elektrischer
Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von
15 Jahren in Betrieb genommen werden, sind
für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme
hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden
elektrischen Energie von den Entgelten
für den Netzzugang freigestellt.
2Pumpspeicherkraftwerke,
deren elektrische Pumpoder
Turbinenleistung nachweislich um mindestens
15 Prozent und deren speicherbare
Energiemenge nachweislich um mindestens
5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht
wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren
ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs
der zu speichernden elektrischen Energie von
den Entgelten für den Netzzugang freigestellt.
3Die Freistellung nach Satz 1 wird nur für elektrische
Energie gewährt, die tatsächlich elektrisch,
chemisch, mechanisch oder physikalisch
gespeichert worden ist, aus dem Netz
der allgemeinen Versorgung entnommen
wurde und zeitlich verzögert wieder in dasselbe
Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist
wird.
4Die Freistellung nach Satz 2 setzt
voraus, dass auf Grund vorliegender oder
prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf
Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten
offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag
der Anlage vorhersehbar erheblich
von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller
Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene
abweicht.
5Sie erfolgt durch Genehmigung
in entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen
Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverordnung.
6Als Inbetriebnahme gilt der
erstmalige Bezug von elektrischer Energie für
den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken
der erstmalige Bezug nach
Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der
elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und
der speicherbaren Energiemenge.
7Satz 2 und 3 gelten nicht für Anlagen, in denen durch Wasserelektrolyse
Wasserstoff erzeugt oder in
denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch
erzeugten Wasserstoff und anschließende
Methanisierung hergestellt worden ist.
8Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten
in das Gasnetz, an das sie angeschlossen
sind, befreit.
(7) (7) (8) 1Ausnahmen nach § 28a, die vor dem
4. August 2011 erteilt werden, gelten bis zum
Ende des genehmigten Ausnahmezeitraums
auch für die §§ 8 bis 10e sowie, im Umfang
der bestehenden Ausnahmegenehmigung, für
die §§ 20 bis 28 als erteilt.
2Satz 1 gilt für erteilte
Ausnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EG)
Nr.1228/2003 entsprechend, soweit sie vor
dem 4. August 2011 erteilt wurden.
(8) (7) (8) § 91 ist auf Kostenschulden, die vor dem 4. August 2011 entstanden sind, in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) (7) (8) 1Die Verpflichtung zur Meldung gemäß
§ 42 Absatz 7 und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen
zur Kennzeichnung von
Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 42
Absatz 5 gilt ab dem Tag der Inbetriebnahme
des Herkunftsnachweisregisters gemäß § 55
Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit macht den Tag
der Inbetriebnahme nach Satz 1 im (10) (f)
Bundesanzeiger bekannt.
(10) (7) (8) Die §§ 20a, 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 8, § 40 Absatz 3 Satz 2 sowie § 40 Absatz 4 und 6 finden erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.
(11) (9) 1Vor dem 5. August 2011 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen
mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt werden
nach den bisher geltenden Vorschriften zu
Ende geführt.
2Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren
oder Plangenehmigungsverfahren
in der ab 5. August 2011 geltenden
Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der
Träger des Vorhabens dies beantragt.
§§§
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen
Regelzone insbesondere auf Grund von Netzengpässen
oder einer nicht mehr vertretbaren Unterschreitung
des Spannungsniveaus gefährdet
oder gestört ist und die Störung nicht durch Maßnahmen
nach § 13 Absatz 1 und 1a beseitigt werden
kann, können Betreiber von Übertragungsnetzen
bis zum 31. März 2013 eine Einspeisung aus
der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes
in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage
nach Maßgabe von Satz 2 und Satz 3 verlangen.
2Betreiber von Übertragungsnetzen haben, wenn
eine Gefährdung oder Störung nach Satz 1 absehbar
ist, unverzüglich bei der Bundesnetzagentur
eine Genehmigung dafür zu beantragen, dass sie
die Einspeisung nach Satz 1 verlangen können.
3Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig über den Antrag.
(2) Der Reservebetrieb der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage und die nach Absatz 1 Satz 1 verlangte Einspeisung sind dem Betreiber der Erzeugungsanlage in dem auf dessen Antrag bei der Bundesnetzagentur genehmigten Umfang durch den Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Erzeugungsanlage nach Satz 1 befindet, angemessen zu vergüten.
(3) aDie Betreiber von Übertragungsnetzen sind
verpflichtet, die nach Absatz 2 entstandenen Kosten
über eine finanzielle Verrechnung untereinander
auszugleichen;
b§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach den Absätzen 1 und 2 können auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§§§
Messeinrichtungen, die nach § 21b Absatz 3a in der Änderungsfassung vom 7. März 2011 (BGBl.I S.338) des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl.I S.1970) einzubauen sind, können in den dort genannten Fällen bis zum 31. Dezember 2012 weiter eingebaut werden.
§§§
EnWG | [ ] |
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§§§