EnWG (3) | ||
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Energielieferung an Letztverbraucher |
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(1) 1Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.
2Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) 1Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
2Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs.1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet
zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
3Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung
des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2
erforderlichen Maßnahmen treffen (1).
4Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2.
5Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) (2) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.
§§§
(1) 1Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur
Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten
versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grundversorgung
nach § 36 Abs.1 Satz 1.
2Er kann aber Grundversorgung
im Umfang und zu Bedingungen verlangen,
die für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich
zumutbar sind.
3Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen
(Notstromaggregate), die ausschließlich der Sicherstellung
des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen
Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer
eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden
monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie für die
Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten
Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft-Wärme-
Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus
erneuerbaren Energien.
(2) 1Reserveversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar,
wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten
Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester,
von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger
angemessener Leistungspreis mindestens für die
Dauer eines Jahres bezahlt wird.
2Hierbei ist von der Möglichkeit
gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das
Leitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens angeschlossener
Reserveanschlüsse auszugehen und der
normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz
des Energieversorgungsunternehmens
vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zugrunde
zu legen.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
regeln, in welchem Umfang und zu welchen
Bedingungen Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich
zumutbar ist.
2Dabei sind die Interessen der
Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden
unter Beachtung der Ziele des § 1 angemessen zu
berücksichtigen.
§§§
(1) 1Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz
der allgemeinen Versorgung in Niederspannung
oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser
Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag
zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von
dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs.1
berechtigt und verpflichtet ist.
2Die Bestimmungen dieses
Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe,
dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung
gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen
und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen.
3Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs.1 Satz 1 nicht übersteigen.
(2) 1Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn
die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages
des Kunden erfolgt, spätestens aber drei
Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung.
2Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen
entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung
schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch
in Rechnung stellen.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs.1 und
§ 38 Abs.1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs.1 regeln.
2Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie
die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und ihrer Kunden regeln.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden
in Niederspannung oder Niederdruck mit
Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung
angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der
Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung
der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner
festlegen.
2Hierbei sind die beiderseitigen
Interessen angemessen zu berücksichtigen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlichrechtlich
gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme
der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§§§
(1) 1Rechnungen für Energielieferungen an
Letztverbraucher müssen einfach und verständlich
sein.
2Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren
sind vollständig und in allgemein
verständlicher Form auszuweisen.
(2) 1Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher
ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,
den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums,
bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,
die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie
Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
gesondert auszuweisen.
2Wenn der Lieferant den
Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert
hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet,
den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums
dem neuen Lieferanten mitzuteilen.
3Soweit
der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist
der geschätzte Verbrauch anzugeben.
(3) 1Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch
nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen
Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate
nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.
2Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern
eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche
Abrechnung anzubieten.
3Letztverbraucher,
deren Verbrauchswerte über ein Messsystem
im Sinne von § 21d Absatz 1 ausgelesen werden,
ist eine monatliche Verbrauchsinformation,
die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen.
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.
(5) 1Lieferanten haben, soweit technisch machbar
und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher
von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen
Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung
des Energieverbrauchs setzt.
2Tarife im Sinne von
Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige
Tarife.
3Lieferanten haben daneben
stets mindestens einen Tarif anzubieten, für den
die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die
Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums
verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt
bleibt.
(6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher Entscheidungen über den Mindestinhalt nach den Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 6 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 (4) gegenüber den Lieferanten treffen.
§§§
(1) 1Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden
mit Energie außerhalb der Grundversorgung
müssen einfach und verständlich sein.
2Die Verträge müssen insbesondere Bestimmungen
enthalten über
die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.
3Die Informationspflichten gemäß Artikel 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt.
(2) 1Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss
verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.
2Wird eine Vorauszahlung vereinbart,
muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraums oder dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden
richten.
3Macht der Kunde glaubhaft, dass
sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen.
4Eine Vorauszahlung
wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(3) 1Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig,
in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen
Abrechnungsperiode und auf transparente
und verständliche Weise über eine beabsichtigte
Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre
Rücktrittsrechte zu unterrichten.
2Ändert der Lieferant
die Vertragsbedingungen einseitig, kann der
Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen.
(4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Haushaltskunden und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen
für die Belieferung von Haushaltskunden mit
Energie außerhalb der Grundversorgung treffen,
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen
und insbesondere Regelungen über den
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung
der Verträge treffen sowie Rechte und
Pflichten der Vertragspartner festlegen.
2Hierbei
sind die beiderseitigen Interessen angemessen
zu berücksichtigen.
3Die jeweils in Anhang I der
Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie
2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu
beachten.
§§§
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
aden Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft,
Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger,
erneuerbare Energien, gefördert
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
sonstige erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix,
den der Lieferant im
letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat;
bspätestens ab 1. November eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres
anzugeben;
Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen.
(3) 1Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher
eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem
Energieträgermix vornimmt, gelten
für diese Produkte sowie für den verbleibenden
Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend.
2Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) 1Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig
einem der in Absatz 1 Nummer 1
genannten Energieträger zugeordnet werden
können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für
Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5
Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an
Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu
legen.
2Soweit mit angemessenem Aufwand möglich,
ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung
so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen
von Strommengen vermieden werden.
3Zudem ist die Zusammensetzung des nach
Satz 1 und 2 berechneten Energieträgermixes
aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1
genannten Kategorien zu benennen.
(5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch die zuständige Behörde nach § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,
Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz gefördert wird, unter Beachtung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder
Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4 berechneten Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.
(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(7) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der
Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach
den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der
Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen
der Bundesnetzagentur zu melden.
2Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten, soweit
sie den Anteil an erneuerbaren Energien betreffen,
an das Umweltbundesamt.
3Die Bundesnetzagentur
kann Vorgaben zum Format, Umfang und Meldezeitpunkt
machen.
4Stellt sie Formularvorlagen
bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch
zu übermitteln.
(8) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung
der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere für eine bundesweit vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des
Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig
erzeugungsseitig zugeordnet werden kann, abweichend
von Absatz 4 sowie die Methoden zur
Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung
der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 festzulegen.
2Solange eine Rechtsverordnung
nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur
berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 (3) zu bestimmen.
§§§
Planfeststellung, Wegenutzung |
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1Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter,
(2) Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr.9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl.I S.2074) in der jeweils geltenden Fassung im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen und
(2) grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde.
2Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen
Anlagen, insbesondere die Umspannanlagen
und Netzverknüpfungspunkte, in das
Planfeststellungsverfahren integriert und durch
Planfeststellung zugelassen werden (4).
3Bei der Planfeststellung
sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen
und privaten Belange im Rahmen der Abwägung
zu berücksichtigen.
4Für Hochspannungsleitungen
mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im
Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in
einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs
der Küstenlinie landeinwärts verläuft, (3)
verlegt werden sollen, kann ergänzend
zu Satz 1 Nr.1 auch für die Errichtung und
den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein
Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
5Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr.2920
„Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“,
Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte
Nr.2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende
Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab
1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie.
6Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe
dieses Gesetzes.
7Die Maßgaben gelten entsprechend,
soweit das Verfahren landesrechtlich durch
ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
8aAuf Antrag des Trägers des Vorhabens können
auch die Errichtung und der Betrieb sowie die
Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung
von 110 Kilovolt, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
planfestgestellt werden;
8bdies gilt auch bei Abschnittsbildung, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung
steht (5) (f).
§§§
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Auslegung nach § 73 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Plans.
1Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb
der Frist des § 73 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
auch die vom Bund oder Land
anerkannten Naturschutzvereinigungen (2)
sowie
sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für
den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen
gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen
Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen)
von der Auslegung des Plans und gibt ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme.
2Die Benachrichtigung
erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung
der Auslegung nach § 73 Abs.5 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden
nach Nummer 1.
3Unbeschadet davon bleibt
die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den
allgemeinen Vorschriften.
1Für Vereinigungen gilt § 73 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend.
2§ 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
für Vereinigungen entsprechend, wenn sie fristgerecht
Stellung genommen haben.
3Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs.5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.
1Die Anhörungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen
Einwendungen mit den Vorhabenträgern
und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben,
mündlich zu erörtern (3).
2Ein Erörterungstermin
findet nicht statt, wenn
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten (3).
3Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
abzuschließen (3).
4Die Anhörungsbehörde gibt ihre
Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss
der Erörterung ab und leitet sie innerhalb
dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen
der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen
und den nicht erledigten Einwendungen
der Planfeststellungsbehörde zu (3).
5Findet keine Erörterung
statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben
und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde
zuzuleiten (3).
1Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
sind auch Vereinigungen entsprechend § 73
Abs.8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
zu beteiligen.
2Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs.4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ergebenden Frist geäußert haben,
und im Falle des § 73 Abs.8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
erfolgt die Benachrichtigung
von der Planänderung und der Frist zur
Stellungnahme in entsprechender Anwendung
der Nummer 2 Satz 2.
3Im Regelfall kann von der
Erörterung im Sinne des § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und des § 9 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden.
1Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs.8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
– dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist
ausgeschlossen.
2Einwendungen
und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach
Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3
und 6 ausgeschlossen.
3Auf die Rechtsfolgen der
Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der
Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs-
oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung
der Vereinigungen hinzuweisen.
4aAbweichend von § 73 Abs.3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs.3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
eingehen, auch noch nach Fristablauf
berücksichtigt werden;
4bsie sind stets zu berücksichtigen,
wenn später von einer Behörde vorgebrachte
öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde
auch ohne ihr Vorbringen bekannt
sind oder hätten bekannt sein müssen oder für
die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung
sind.
(4) Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
(6) 1Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurükgenommen worden sind,
c) ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
(7) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
§§§
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten die §§ 73 und 74 (3) mit folgenden Maßgaben:
1Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 wird
für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl.I S.2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen
im Sinne von § 43a Nr.2 im Sinne von
§ 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (4) ausschließlich entsprechend § 9 Abs.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich
Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des
vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen
zu gewähren ist (2).
(6) 1Abweichend von Nummer 1 und § 43 Satz 1 und 3
ist für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht durchzuführen
ist, auf Antrag des Trägers des Vorhabens, an
Stelle des Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung zu erteilen.
2Ergänzend zu § 74
Abs.6 Satz 1 Nr.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
kann eine Plangenehmigung auch dann
erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich
beeinträchtigt werden.
(6) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
2.Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.
(7) Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§§§
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
(2)aAls Beginn der Durchführung des Plans gilt jede
erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von
mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen
Verwirklichung des Vorhabens;
beine spätere
Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens
berührt den Beginn der Durchführung
nicht.
§§§
1Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren
im Sinne des § 75 Abs.1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
§ 9 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden kann.
2Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§§§
(1) 1Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss
nach § 43, auch in Verbindung mit § 43b Nr.1, (2) oder eine Plangenehmigung nach § 43b Nr.2 (2) hat keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss
oder eine Plangenehmigung nach
§ 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung
des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung gestellt und begründet werden.
3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) 1Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so
kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder
die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten
Antrag nach § 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen.
2Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den
Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
2§ 87b Abs.3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) (3) 1Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
2aErhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften führen
nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung, wenn sie
nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes
Verfahren behoben werden können;
2bdie §§ 45
und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die
entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
§§§
1Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen
können anstelle des Planfeststellungsverfahrens
durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden.
2Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich,
wenn
es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
3Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach
Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm
geplante Maßnahme an.
4Der Anzeige sind in ausreichender
Weise Erläuterungen beizufügen, aus
denen sich ergibt, dass die geplante Änderung
unwesentlich ist.
5Insbesondere bedarf es einer
Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen.
6Die nach Landesrecht zuständige Behörde
entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle der
Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren
durchzuführen ist oder die Maßnahme
von einem förmlichen Verfahren freigestellt
ist.
7Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
§§§
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers
des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen.
2Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag
liegt allein bei der zuständigen Behörde.
§§§
aHochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit
einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger
sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten
für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die
Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung
den Faktor 2,75 nicht überschreiten und
naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen;
bdie für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers
die Errichtung als Freileitung zulassen,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§§§
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung
eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen
notwendige Vermessungen, Boden-
und Grundwasseruntersuchungen einschließlich
der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen
sowie sonstige Vorarbeiten durch den
Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu
dulden.
2Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen
nach Satz 1 zu dulden, so kann die nach Landesrecht
zuständige Behörde auf Antrag des Trägers
des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und
sonstigen Nutzungsberechtigten die Duldung dieser
Maßnahmen anordnen.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
unmittelbare Vermögensnachteile, so
hat der Träger des Vorhabens eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten.
2Kommt eine Einigung
über die Geldentschädigung nicht zustande,
so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde
auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten
die Entschädigung fest.
3Vor der Entscheidung
sind die Beteiligten zu hören.
§§§
(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren
oder von dem Zeitpunkt an,
zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird,
den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen
Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich
wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen
erheblich erschwerende Veränderungen
nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).
2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher
begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden davon nicht berührt.
3Unzulässige Veränderungen
bleiben bei Anordnungen nach § 74
Abs.2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) 1Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,
im Falle von Hochspannungsfreileitungen über
fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch
entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung
verlangen.
2Sie können ferner die Vereinbarung einer
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom
Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen
mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich
nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in
der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu
benutzen.
3Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende
Beschränkung des Eigentums an den Flächen
verlangen.
4Im Übrigen gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§§§
(1) 1Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer,
den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder
Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen,
Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne
des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinbarung
unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche
zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den
Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung
des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in
den Besitz einzuweisen.
2Der Planfeststellungsbeschluss
oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar
sein.
3Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(1a) (2) 1Der Träger des Vorhabens kann verlangen,
dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens
gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung
durchgeführt wird.
2In diesem Fall ist der nach dem
Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss
dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren
zugrunde zu legen.
3Der Besitzeinweisungsbeschluss
ist mit der aufschiebenden Bedingung zu
erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss
bestätigt wird.
4Anderenfalls ist
das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren auf der
Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses
zu ergänzen.
(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung
mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
2Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden.
3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung
mitzuteilen.
4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
5Mit der Ladung sind die Betroffenen
aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag
vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde
einzureichen.
6Die Betroffenen sind
außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen
über den Antrag auf Besitzeinweisung
und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden
werden kann.
(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung
ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis
zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer
Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen
ermitteln zu lassen.
2Den Beteiligten ist
eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses
zu übersenden.
(4) 1Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist
dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens
zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
2Die Besitzeinweisung wird in dem von der
Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen
nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige
Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer
festgesetzt werden.
4Durch die Besitzeinweisung
wird dem Besitzer der Besitz entzogen und
der Träger des Vorhabens Besitzer.
5Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag
auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben
durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen
treffen.
(5) 1Der Träger des Vorhabens hat für die durch die
vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile
Entschädigung zu leisten, soweit die
Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung
des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen
werden.
2Art und Höhe der Entschädigung sind
von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss
festzusetzen.
(6) 1Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung
aufgehoben, so sind auch die vorzeitige
Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer
wieder in den Besitz einzuweisen.
2Der Träger
des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung
entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung
zu leisten.
(7) 1Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung
hat keine aufschiebende Wirkung.
2Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
nach § 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung
des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt
und begründet werden.
§§§
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr.1 oder 2 (3), für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
erforderlich ist.
(2) 1aEiner weiteren Feststellung
der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht (2);
1bder festgestellte oder genehmigte Plan
ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen
und für die Enteignungsbehörde bindend.
2Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung (f) oder Beschränkung
des Eigentums oder eines anderen Rechtes
schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren
unmittelbar durchgeführt werden.
3Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des
Absatzes 1 Nr.2 stellt die nach Landesrecht zuständige
Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
§§§
aSoweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses
oder einer Plangenehmigung
verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu
leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine
Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger
des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf
Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht
zuständige Behörde;
bfür das Verfahren und den
Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder
entsprechend.
§§§
1Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass
nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Enteignungsverfahren
durchgeführt wird.
2Dabei ist der
nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss
dem Enteignungsverfahren zugrunde
zu legen.
3Der Enteignungsbeschluss ist mit
der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass
sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss
bestätigt wird.
4Anderenfalls ist das Enteignungsverfahren
auf der Grundlage des ergangenen
Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
§§§
(1) 1Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege
für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich
Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und
Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern
im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag
zur Verfügung zu stellen.
2Unbeschadet ihrer Verpflichtungen
nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben
in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs.2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben
noch nicht erzielt ist.
(2) 1Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit
Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege
für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu
einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung
im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für
eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden.
2Werden
solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert,
so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine
für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im
Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem
neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung
einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen (1).
3Das neue Energieversorgungsunternehmen
kann statt der Übereignung verlangen,
dass ihm der Besitz hieran eingeräumt
wird (2).
4Der bisherige Nutzungsberechtigte
ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens
ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde
nach Absatz 3 diejenigen Informationen
über die technische und wirtschaftliche
Situation des Netzes zur Verfügung
zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes
im Rahmen einer Bewerbung um den
Abschluss eines Vertrages nach Satz 1 erforderlich
sind (2).
5Die Bundesnetzagentur
kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt
Entscheidungen über den Umfang
und das Format der zur Verfügung zu
stellenden Daten durch Festlegung gegenüber
den Energieversorgungsunternehmen
treffen (2).
(3) 1Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor
Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen
Hinweis auf die nach Absatz 2 Satz 4 (6)
von der Gemeinde in geeigneter Form zu
veröffentlichenden Daten sowie den Ort
der Veröffentlichung durch Veröffentlichung (3) im Bundesanzeiger (5) bekannt.
2Wenn im Gemeindegebiet
mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat
die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen
Union zu erfolgen.
3Beabsichtigen Gemeinden
eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor
Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge
zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie
das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben.
4Vertragsabschlüsse mit Unternehmen
dürfen frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung
erfolgen.
5Bei der Auswahl des Unternehmens ist die Gemeinde den Zielen des § 1 verpflichtet (4).
6Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben,
macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung
von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung
unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt (4).
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§§§
§§§
(1) 1Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts
zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung
und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren
Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet
mit Energie dienen, entrichten.
2Eine Versorgung von
Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch
vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege
mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien
ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher
weiterleitet.
(2) 1Die Bundesregierung (1) (2)
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben
regeln.
2Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke
und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der
Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter
Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs.1 eingeräumt wurde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages für ein Jahr fort, es sei denn, dass zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen wird.
§§§
Sicherheit und Zuverlässigkeit |
---|
(1) 1Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
dass die technische Sicherheit gewährleistet ist.
2Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) 1Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.
eingehalten worden sind.
2Die Bundesnetzagentur kann zu Grundsätzen
und Verfahren der Einführung technischer Sicherheitsregeln,
insbesondere zum zeitlichen
Ablauf, im Verfahren nach § 29 Absatz 1 nähere
Bestimmungen treffen, soweit die technischen
Sicherheitsregeln den Betrieb von Energieversorgungsnetzen
betreffen (7).
3Dabei hat die
Bundesnetzagentur die Grundsätze des DIN
Deutsches Institut für Normung eV zu berücksichtigen (7).
(3) 1Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die
nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig
hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die
gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen,
dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit
der Anlagen erfüllt sind.
2In begründeten Einzelfällen
ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen
Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach
Satz 1 erfüllt sind.
(4) (Ow) (5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit sowie der technischen und betrieblichen Flexibilität (9) von Energieanlagen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, insbesondere an ihre Errichtung und ihren Betrieb, festzulegen;
das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln, insbesondere zu bestimmen,
dass und wo die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen und
dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter Prüffristen begonnen werden darf;
Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Anlagen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben;
behördliche Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;
zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der Energieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;
die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;
Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit;
(10) Anforderungen an die technische und betriebliche Flexibilität neuer Anlagen zur Erzeugung von Energie zu treffen (8).
2Die Regelungen des Erneuerbare-Energien- Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben davon unberührt (11).
(4a) (6) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der
technischen Sicherheit von Gasversorgungsnetzen
und Gas-Direktleitungen einschließlich der
dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen.
2Diesem Ausschuss kann insbesondere die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen,
welches Anforderungsprofil Sachverständige, die
die technische Sicherheit dieser Energieanlagen
prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verordnung
nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen
zu genügen.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Anforderungsprofil
im Bundesanzeiger veröffentlichen.
4In den Ausschuss sind sachverständige Personen zu
berufen, insbesondere aus dem Kreis
der Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden,
der Stellen, denen Sachverständige nach Nummer 1 angehören,
der Betreiber von Energieanlagen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen.
(6) 1Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen
der nach Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte
über technische und wirtschaftliche Verhältnisse
zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
Absatz 5 (2) erforderlich sind.
2Der Auskunftspflichtige
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1
Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 (2) erforderlich ist.
§§§
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können,
§§§
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch.
(2) 1Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere
das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem
heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung
und das verfügbare Angebot, die in der Planung und im
Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität
und den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von
Netzstörungen sowie Maßnahmen zur Bedienung von
Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen
eines oder mehrerer Versorger sowie im Erdgasbereich
das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung
der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen
mit einer Lieferfrist von mehr als zehn Jahren
(langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.
2Bei der Durchführung des Monitoring hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) die Befugnisse
nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b (2), den §§ 68, 69 und 71.
3Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 gelten entsprechend.
§§§
1Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der
Bundesnetzagentur bis zum 30. April (1) eines Jahres über
alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen
Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen.
2Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede
Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
3In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des
Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung
künftiger Versorgungsstörungen darzulegen.
4Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche
Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem
Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben.
5Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen
Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des
Netzbetreibers erforderlich ist.
6Sofortige Meldepflichten
für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten
sich nach § 13 Abs.6.
§§§
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorsehen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) im Bundesanzeiger (2) veröffentlicht.
§§§
1Gasversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden oder Betreiber von gasbetriebenen Fernwärmeanlagen beliefern, haben zu gewährleisten, dass
die von ihnen direkt belieferten Haushaltskunden und
Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können,
mindestens in den in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr.994/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Oktober 2010
über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
Erdgasversorgung und zur Aufhebung der
Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom
12.11.2010, S.1) genannten Fällen versorgt werden.
2Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen
im Falle einer teilweisen Unterbrechung
der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich
hoher Gasnachfrage Haushaltskunden
sowie Fernwärmeanlagen im Sinne des Satzes 1
Nummer 2 mit Erdgas zu versorgen, solange die
Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist.
3Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas kann insbesondere
auf die im Anhang II der Verordnung
(EU) Nr.994/2010 aufgeführten Instrumente zurückgegriffen
werden.
§§§
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§§§