EnWG (5) | ||
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Verfahren + Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (1) | ||
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Behördliches Verfahren |
(1) (Ow) 1Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder
Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten
abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes
sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsvorschriften entgegensteht.
2Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller
Art vorschreiben, die gegenüber der
festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig
und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung
erforderlich sind (1).
3Abhilfemaßnahmen
struktureller Art können nur in Ermangelung
einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme
von gleicher Wirksamkeit festgelegt
werden oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen
struktureller Art mit einer größeren
Belastung für die beteiligten Unternehmen
verbunden wäre (1).
(2) (Ow) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
(2a) (2) 1Hat ein Betreiber von Transportnetzen
aus anderen als zwingenden, von ihn nicht zu
beeinflussenden Gründen eine Investition, die
nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12c
Absatz 4 Satz 1 und 3 oder § 15a in den folgenden
drei Jahren nach Eintritt der Verbindlichkeit
nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder
§ 15a Absatz 3 Satz 8 (f) durchgeführt werden
musste, nicht durchgeführt, fordert die Regulierungsbehörde
ihn mit Fristsetzung zur
Durchführung der betreffenden Investition auf,
sofern die Investition unter Zugrundelegung
des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant
ist.
2Die Regulierungsbehörde kann nach
Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren
zur Durchführung der betreffenden
Investition durchführen.
3Die Regulierungsbehörde
kann durch Festlegung nach
§ 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren
nähere Bestimmungen treffen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(4) § 30 Abs.2 bleibt unberührt.
(5) (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind entsprechend anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen dieses Gesetzes und von auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit diese für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften zuständig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften über Aufsichtsmaßnahmen enthält.
(6) (4) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 verstoßen, sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 erforderlich sind.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
natürliche und juristische Personen (2), gegen die sich das Verfahren richtet,
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat wobei (1), Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
§§§
(1) 1Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde
geltend, so kann die Regulierungsbehörde über
die Zuständigkeit vorab entscheiden.
2Die Verfügung
kann selbständig mit der Beschwerde angefochten
werden.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) 1Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen
kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche
Verhandlung durchführen.
2Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung
eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses
besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) 1aFür den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Sachverständige sind § 372 Abs.1, §§ 376, 377, 378, 380
bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs.1, §§ 401, 402, 404,
404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden;
1bHaft darf nicht verhängt werden.
2Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das
Oberlandesgericht zuständig.
(3) 1Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift
aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied
der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter
zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist.
2Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung
sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten
ersehen lassen.
(4) 1Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung
vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen.
2Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben.
3Unterbleibt die Unterschrift, so ist
der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 anzuwenden.
(6) 1Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht
um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die
Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen
Aussage für notwendig erachtet.
2Über die Beeidigung
entscheidet das Gericht.
(7) (1) Die Bundesnetzagentur darf personenbezogene Daten, die ihr zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 mitgeteilt werden, nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 erforderlich ist.
(8) (1) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige als Verwaltungshelfer bei Ermittlungen oder Überprüfungen einsetzen.
§§§
1Die Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den
Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b
begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft
unverzüglich anzuzeigen.
2Sie kann die personenbezogenen
Daten der Betroffenen, gegen die sich
der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht
kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit
dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich
ist.
3Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die
Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen,
insbesondere über Durchsuchungen, nach
den Vorschriften der Strafprozessordnung.
4Die Befugnisse
der Bundesnetzagentur nach § 56 Satz 2
und § 69 Absatz 3 und 11 bleiben hiervon unberührt,
soweit
sie für die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen oder die Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 erforderlich sind und
eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu erwarten ist.
§§§
(1) 1Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung
von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen befinden;
2Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr.1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.
(3) 1Personen, die von der Regulierungsbehörde mit
der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen
Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und
Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten
betreten.
2Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder
wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung
befinden ohne Einverständnis nur insoweit zulässig
und zu dulden, wie dies zur Verhütung
von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung erforderlich ist und wie bei
der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte
für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Verordnung
(EU) Nr.1227/2011 vorliegen (8).
3Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt (8).
(4) 1Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen
soll, vorgenommen werden.
2Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden
Räumen Unterlagen befinden, die die Regulierungsbehörde
nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf (1).
3Auf die Anfechtung dieser
Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
4Bei Gefahr im
Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
5An Ort und Stelle ist eine
Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches
Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung
ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme
einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
6Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt (2).
(5) 1Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können
im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen
werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben
werden, beschlagnahmt werden.
2Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen
Gegenstände, falls dies nicht der Fall
ist, eine Bescheinigung hierüber zu geben (3).
(6) 1Zur Auskunft Verpflichtete können
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
selbst oder in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2aDie durch
Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren
oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
oder einer Devisenzuwiderhandlung
sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat
oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden;
2bdie §§ 93, 97,
105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit
§ 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung
sind insoweit nicht anzuwenden.
3Satz 2 (4) gilt nicht für Verfahren
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an
deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der
Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(7) 1Die Bundesnetzagentur (5) fordert die Auskünfte
nach Absatz 1 Nr.1 durch Beschluss, die Landesregulierungsbehörde (5) fordert sie durch schriftliche
Einzelverfügung an (Ow).
2Darin sind die Rechtsgrundlage, der
Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens
anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der
Auskunft zu bestimmen.
(8) 1Die Bundesnetzagentur (6) ordnet die Prüfung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr.3 (6) durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten
oder der Präsidentin, die Landesregulierungsbehörde (6) durch schriftliche Einzelverfügung an (Ow).
2In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage,
Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.
(10) 1Lassen Umstände vermuten, dass der
Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beeinträchtigt
oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbehörde
die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges
oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen
oder Verhalten durchführen.
2Im Rahmen dieser Untersuchung
kann die Regulierungsbehörde von den betreffenden
Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur
Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EG)
Nr.1228/2003 erforderlich sind und die dazu erforderlichen
Ermittlungen durchführen.
3Die Absätze 1 bis 9
sowie die §§ 68 und 71 sowie
72 bis 74 (7) gelten entsprechend.
(11) (9) 1Die Bundesnetzagentur kann von allen
natürlichen und juristischen Personen Auskünfte
und die Herausgabe von Unterlagen verlangen
sowie Personen laden und vernehmen, soweit
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die
Überwachung der Einhaltung der Artikel 3 und 5
der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 erforderlich
ist. (Ow)
2Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen
in Energiegroßhandelsprodukten
sowie Auskünfte über die Identität
weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber
und der aus Geschäften berechtigten oder
verpflichteten Personen, verlangen. (Ow)
3Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 sind anzuwenden.
4Gesetzliche Auskunftsoder
Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die
als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
können, beschlagnahmen.
2Die Beschlagnahme ist dem
davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) 1Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme
jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen.
2Hierüber ist er zu belehren.
3Über den Antrag entscheidet
das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) 1Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
2Die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§§§
1Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen,
die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
2In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann.
3Erfolgt dies nicht, kann die
Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen,
es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung
nicht rechtfertigen.
4Hält die Regulierungsbehörde
die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor
der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme
an Dritte die vorlegenden Personen hören.
§§§
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
§§§
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§§§
(1) 1Entscheidungen der
Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung
über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
2§ 5 Abs.4 (1)
des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs.1
Nr.2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden
auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen.
3Entscheidungen, die gegenüber
einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde
der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat.
4Hat das Unternehmen keine
zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so
stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen
durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(1a) (2) 1Werden Entscheidungen der Bundesnetzagentur
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz
2 gegenüber allen oder einer Gruppe von
Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten
einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung
nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
2Die öffentliche Bekanntmachung
wird dadurch bewirkt, dass der verfügende
Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses,
die Rechtsbehelfsbelehrung und
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen
Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
bekannt gemacht werden.
3aDie Festlegung
oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als
zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung
im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei
Wochen verstrichen sind;
3bhierauf ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen.
4§ 41 Absatz 4 Satz 4 (3)
des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
5Für Entscheidungen der Bundesnetzagentur
in Auskunftsverlangen gegenüber einer
Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5
entsprechend, soweit den Entscheidungen ein
einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§§§
1Die Einleitung von Verfahren nach
§ 29 Abs.1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der
Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im
Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
2Im Übrigen können Entscheidungen
von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
§§§
Beschwerde |
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(1) 1Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
ist die Beschwerde zulässig.
2Sie kann auch auf neue Tatsachen
und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) 1Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung
einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht.
2Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in
angemessener Frist nicht beschieden hat.
3Die Unterlassung
ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) 1Über die Beschwerde entscheidet
ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige
Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige
Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie (1) richtet.
2§ 36 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d (1) getroffen wird.
(2) 1Wird eine Entscheidung, durch
die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so
kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene
Entscheidung ganz oder teilweise erst nach
Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung
einer Sicherheit in Kraft tritt.
2Die Anordnung kann
jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) 1§ 72 gilt entsprechend für das Verfahren
vor dem Beschwerdegericht.
2Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs.1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) 1Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
2In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die
Vollziehung aussetzen.
3Die Aussetzung soll erfolgen,
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.3 vorliegen.
4Das Beschwerdegericht kann auf
Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.2 oder 3 vorliegen.
(4) 1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon
vor Einreichung der Beschwerde zulässig.
2Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
3Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde
schon vollzogen, kann das Gericht auch
die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
4Die Wiederherstellung
und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen
Auflagen abhängig gemacht werden.
5Sie können
auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
§§§
(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen.
2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung
der Regulierungsbehörde.
3Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) 1Die Beschwerde ist zu begründen.
2aDie Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat;
2bsie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts
verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
(5) 1aDie Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen (1) Rechtsanwalt unterzeichnet sein;
1bdies gilt nicht für Beschwerden der
Regulierungsbehörde.
§§§
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde an dem Verfahren beteiligt.
§§§
1Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten
sich durch einen (1)
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
2Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied
der Behörde vertreten lassen.
§§§
(1) 1aDas Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung;
1bmit Einverständnis
der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
§§§
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) 1Das Beschwerdegericht kann den
Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über
aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu
bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden
sowie andere Beweismittel vorzulegen.
2Bei Versäumung
der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung
der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden
werden.
(4) 1Wird die Anforderung nach § 69 Abs.7
oder die Anordnung nach § 69 Abs.8 mit der Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen.
2§ 294 Abs.1 der
Zivilprozessordnung findet Anwendung.
§§§
(1) 1Das Beschwerdegericht entscheidet
durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
2Der Beschluss
darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden,
zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
3Das Beschwerdegericht
kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen
aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen
Gründen auch nicht vorgetragen worden ist.
4Dies gilt
nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen
Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2) 1Hält das Beschwerdegericht die
Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet,
so hebt es sie auf.
2Hat sich die Entscheidung vorher
durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so
spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die
Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder
unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer
ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 (1) wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung begründet gewesen ist.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulierungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzunehmen.
(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
§§§
(1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1aDie Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben;
1bder Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.
2Nach Ablauf eines Jahres
seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
4Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen
wird.
5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung
bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1
Nr.2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen.
2Ist die Rüge unbegründet,
weist das Gericht sie zurück.
3Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss.
4Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit
dies aufgrund der Rüge geboten ist.
2Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
3Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des
Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt,
bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden
können.
4Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die in § 79 Abs.1 Nr.1 und 2 und Abs.2 bezeichneten
Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
2§ 299 Abs.3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) 1Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben.
2Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur
Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.
3Wird die Einsicht abgelehnt oder ist
sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde
gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist.
4Das Beschwerdegericht kann die
Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach
Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch
Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf
diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere
Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und
nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die
Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an
der Geheimhaltung überwiegt.
5Der Beschluss ist zu
begründen.
6In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der
Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Abs.1 Nr.3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
§§§
Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht (1) gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend
die Vorschriften der §§ 169 bis 201 (2) des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (2);
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung
von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.
§§§
Rechtsbeschwerde |
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(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
(3) 1Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts
zu befinden.
2Die Nichtzulassung ist zu
begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
§§§
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) 1Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet
der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist.
2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer
Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen.
2Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) 1Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die
§§ 77, 78 Abs.3, 4 Nr.1 und Abs.5, §§ 79, 80, 84 und 85
Nr.2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 (1) des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und
Abstimmung sowie über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (1) entsprechend.
2Für den Erlass einstweiliger
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(5) 1Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so
wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig.
2Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
§§§
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) 1aDie Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des
Rechts beruht;
1bdie §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen.
2Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) 1Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die
§§ 76, 78 Abs.3, 4 Nr.1 und Abs.5, §§ 79 bis 81 sowie
§§ 83 bis 85 entsprechend.
2Für den Erlass einstweiliger
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
§§§
Gemeinsame Bestimmungen |
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Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
§§§
1Im Beschwerdeverfahren und im
Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten,
die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit
notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder
teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit
entspricht.
2Hat ein Beteiligter Kosten
durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden
veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
3Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren
und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
entsprechend.
§§§
1Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren
gelten § 130a Abs.1 und 3 sowie § 133 Abs.1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit
der Maßgabe entsprechend, dass die Beteiligten
nach § 89 am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können.
2Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an
elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht
werden können, sowie die für die Bearbeitung
der Dokumente geeignete Form.
3Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
4Die Zulassung der elektronischen
Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt
werden.
§§§
(1) (4) 1Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:
Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1;
Untersagungen nach § 5 Satz 4;
Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;
Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a, 23a, 28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Absatz 2, § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4 sowie Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr.714/2009;
Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3;
Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3, der §§ 21i und 24 Satz 1 Nummer 3;
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr.714/2009, Verordnung (EG) Nr.715/2009 sowie Verordnung (EU) Nr.994/2010;
Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 (10);
(9) Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011.
2Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.
(2) 1Gebühren und Auslagen werden auch erhoben,
wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten
Amtshandlung abgelehnt wird.
2Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für
erledigt erklärt (5), bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(3) 1Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die
mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind.
2Darüber hinaus kann
der wirtschaftliche Wert, den (6)
der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden.
3Ist der Betrag nach Satz 1 im
Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus
Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 (11) wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;
(7) ain den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag
abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber,
gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz
3 ergangen ist; |
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 (12), wer die Herstellung der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 (12) veranlasst hat.
2Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten
durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
3Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) 1Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des
vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung).
2Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange
gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.
3Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit
Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung
(Zahlungsverjährung).
4Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes.
(8) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Gebührensätze und die
Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in
Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs.1 Satz 4
und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und
Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur
betrifft.
2Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes
der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln
ist (8).
3Des Weiteren können in der Verordnung
auch Vorschriften über die Kostenbefreiung
von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, über die Verjährung sowie über die
Kostenerhebung vorgesehen werden (8).
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.
§§§
§§§
1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen
Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt
eingenommenen Abgaben.
2Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs.8 und § 92 Abs.3 (f) für die Zukunft angepasst.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
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§§§