EnWG (6) | ||
---|---|---|
1 11 36 [ « ] [ I ] [ ] 54 65 94 | [ ] |
Bußgeldverfahren |
---|
1Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen
nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen
geltenden Vorschriften durchsetzen.
2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Genehmigung nach § 4 Abs.1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
(3) ohne eine Zertifizierung nach § 4a
Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,
| |
(9) entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die
Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
| |
...(10) |
entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
...(10) |
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 5 (11), (5) § 65 Abs.1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 (15)
b) § 30 Abs.2 zuwiderhandelt,
(12) entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten
Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
| |
(13) entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5
oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Entwurf
oder einen Netzentwicklungsplan
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
(13) entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt, | |
(13) entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten
nicht oder nicht rechtzeitig
bestimmt,
| |
(19) (21) entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
| |
(19) (21) entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt, |
entgegen § 30 Abs.1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder
a) § 17 Abs.3 Satz 1 Nr.1, § 24 Satz 1 Nr.1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
b) § 17 Abs.3 Satz 1 Nr.2, § 21a Abs.6 Satz 1 Nr.3, (1) § 24 Satz 1 Nr.2 oder 3 (2) oder § 29 Abs.3 oder
c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs.4 oder § 50 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(1a) (16) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder
entgegen § 12 Absatz 5 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(1b) (Strafe) (Strafe) (17) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S.1) eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt.
(1c) (17) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern,
(Strafe) entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt,
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt,
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt gegeben wird,
(Strafe) (Strafe) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
(1d) (17) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur registrieren lässt oder
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer
Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, (22) (20)
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a (8), Nr.3 Buchstabe b, Nr.4 und 5 Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 (18)
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen
Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die
Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr.5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 (18)
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Euro geahndet werden.
2Die Höhe des Mehrerlöses kann
geschätzt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
(4) 1Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2Die Verfolgung
der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.4
und 5 verjährt in fünf Jahren.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zuständige Behörde.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S.1) verstößt, indem er
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation nutzt oder
als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
§§§
Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs.1 Nr.4 verwirklicht, oder
eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 95 Abs.1 Nr.4 verwirklicht, zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
§§§
1Sofern die Regulierungsbehörde als
Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung
der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Verfall
angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde
als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu
erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend
den Vorschriften über die Vollstreckung von
Bußgeldbescheiden.
2Die Geldbußen und die Geldbeträge,
deren Verfall angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse
zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten
trägt.
§§§
(1) 1aIm gerichtlichen Verfahren wegen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 95 entscheidet das Oberlandesgericht,
in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde
ihren Sitz hat;
1bes entscheidet auch über einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
in den Fällen des § 52 Abs.2 Satz 3 und des § 69 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2§ 140 Abs.1 Nr.1 der Strafprozessordnung
in Verbindung mit § 46 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
§§§
1Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof.
2Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in
der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
§§§
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs.4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.
§§§
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.
§§§
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten |
---|
(1) 1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig.
2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für
die nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig
sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung
der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist.
2Die Landesregierungen
können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
§§§
(1) 1Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle
Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs.1 zu unterrichten.
2Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen
Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen
und Entscheidungen zu übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde
kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung
bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen
abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen,
den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen
zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und
Sachverständige zu richten.
2Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem
Gericht mitzuteilen.
§§§
(1) 1Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach dem § 32 geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
2Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen
werden.
3Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls
nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat.
4Soweit ihr Kosten des
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese
übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten
Gerichtsgebühren und die Gebühren seines
Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts
zu erstatten.
5Soweit die außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden,
kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine
Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden
Streitwert beitreiben.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden.
2Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
3Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird.
4Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
§§§
Gerichtliches Verfahren |
---|
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
§§§
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs.1 der Zivilprozessordnung.
(2) § 94 Abs.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
§§§
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
§§§
Sonstige Vorschriften |
---|
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
§§§
(1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35 und 52 finden auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes keine Anwendung.
(2) 1Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
2Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.
(3) 1Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers.
2Der Antrag muss folgende Angaben
enthalten:
Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
Angaben nach § 27 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 27 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung,
Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
3Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.
(4) 1aJeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes
kann eine Überprüfung der Entgelte
durch die Regulierungsbehörde verlangen;
1b§ 31 findet insoweit keine Anwendung.
2aEs wird vermutet,
dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte
den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn
der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes
kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des
vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die
Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen
Versorgung auf gleicher Netz- oder
Umspannebene;
2bgrenzen mehrere Energieversorgungsnetze
der allgemeinen Versorgung auf gleicher
Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste
Entgelt maßgeblich.
3§ 31 Absatz 1, 2 und 4
sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
§§§
(1) 1Die §§ 19, 20 und 29 (1) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden.
2Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(2) (3) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 (1) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (2), die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs.1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs.1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
§§§
1Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber
und Messdienstleister (Unternehmen)
sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern
im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs
(Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss
oder zur Qualität von Leistungen
des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden),
die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die
Belieferung mit Energie sowie die Messung der
Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier
Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.
2Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen
die Gründe schriftlich oder elektronisch
darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren
nach § 111b hinzuweisen.
3Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen
hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des
beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses
an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt
sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren,
wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde
abhelfen können (2).
§§§
(1) 1Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen
Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss
an das Versorgungsnetz, die Belieferung
mit Energie sowie die Messung der Energie kann
die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle
angerufen werden.
2Sofern ein Verbraucher
eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt,
ist das Unternehmen verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
3Der Antrag
des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens
ist erst zulässig, wenn das Unternehmen
im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde
nicht abgeholfen hat .
4Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach
Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung
mit Energie oder der Messung der Energie
beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren
hinzuziehen (2).
5Schlichtungsverfahren
sollen regelmäßig innerhalb von
drei Monaten abgeschlossen werden.
6Das Recht
der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein
anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen,
bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte
Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle
zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten
nach Absatz 1 anerkennen.
2Die Anerkennung
ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) 1Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung
kann nach Absatz 3 als Schlichtungsstelle anerkannt
werden, wenn sie die Voraussetzungen der
Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom
30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen,
die für die außergerichtliche Beilegung
von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig
sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S.31), erfüllt.
2Dabei müssen insbesondere:
die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter sichergestellt sein;
die Beteiligten rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können;
die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vorliegen;
die Schlichter und Hilfspersonen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, und
(5) 1Die anerkannte Schlichtungsstelle ist verpflichtet,
jeden Antrag auf Schlichtung nach Absatz
1 schriftlich oder elektronisch zu beantworten
und zu begründen.
2Sie ist verpflichtet, jährlich
einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.
3Sie soll regelmäßig Entscheidungen von allgemeinem Interesse
für den Verbraucher auf ihrer Internetseite
veröffentlichen.
(6) 1Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt
erheben (3).
2Bei offensichtlich missbräuchlichen
Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann
auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt
werden.
3Die Höhe des Entgelts muss im Verhältnis
zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle
angemessen sein.
(7) 1Solange keine privatrechtlich organisierte
Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4
anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie die Aufgaben der
Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde
oder Bundesanstalt (beauftragte
Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren
sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen
zu regeln.
2Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§§§
Evaluierung, Schlussvorschriften |
---|
(1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis davon, dass gegen den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zugrunde liegt, ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 eingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfahren auszusetzen.
(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlichtungsverfahren ist mit Abschluss des Missbrauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens unverzüglich fortzusetzen.
(3) 1Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden
können nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes
untereinander Informationen
einschließlich personenbezogener Daten
über anhängige Schlichtungs- und Missbrauchsverfahren
austauschen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
2Es ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a gewahrt wird.
§§§
1Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 1. Juli 2007 einen Bericht über die
Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung vorzulegen
(Evaluierungsbericht).
2Sofern sich aus dem Bericht
die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen
ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag
machen.
3Der Bericht soll insbesondere
Auswirkungen der Regelungen dieses Gesetzes auf die Umweltverträglichkeit der Energieversorgung darlegen,
Auswirkungen der Netzregulierung sowie der Regelungen nach Teil 4 auf die Letztverbraucher untersuchen,
die Bedingungen der Beschaffung und des Einsatzes von Ausgleichsenergie darstellen sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des Beschaffungsverfahrens, insbesondere der gemeinsamen regelzonenübergreifenden Ausschreibung, und zu einer möglichen Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen zur weiteren Verringerung des Aufwandes für Regelenergie machen,
die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Marktgebiets bei Gasversorgungsnetzen erörtern und Vorschläge zur Entwicklung eines netzübergreifenden Regelzonenmodells bei Elektrizitätsversorgungsnetzen prüfen sowie
den Wettbewerb bei Gasspeichern und die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas prüfen.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a vorzulegen.
2Dieser Bericht hat ein Konzept zur Durchführung einer Anreizregulierung zu enthalten, das im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umsetzbar ist.
3Zur Vorbereitung und zur Erstellung des Berichts stehen der Bundesnetzagentur die Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz zu.
(2) 1Die Bundesnetzagentur soll den Bericht unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie die internationalen Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berücksichtigen.
2aSie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen
nach der Erstellung eines Berichtsentwurfs Gelegenheit zur Stellungnahme;
2bsie veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen
im Internet.
3Unterlagen der betroffenen Wirtschaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der Anreizregulierung sowie der Stellungnahme nach Satz 2 sind
von den Regelungen nach § 69 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 3 sowie Satz 2 ausgenommen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung
zwei Jahre nach der erstmaligen Bestimmung von Netzzugangsentgelten im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a einen Bericht über die Erfahrungen damit vorzulegen.
2aDie Bundesregierung hat den Bericht binnen dreier
Monate an den Deutschen Bundestag weiterzuleiten;
2bsie kann ihm eine Stellungnahme hinzufügen.
§§§
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.
§§§
1Auf Rechnungslegung und interne Buchführung findet
§ 10 erstmals zu Beginn des jeweils ersten vollständigen Geschäftsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.
2Bis dahin sind die §§ 9 und 9a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24.April 1998 (BGBl.I S.730), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (BGBl.I S.686) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§§§
(1) 1Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt.
2Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine
Vertragspartei dies verlangt.
3§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 (1) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.
(2) 1Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt.
2Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben.
3Verträge mit einer längeren Laufzeit sind
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.
(3) 1Bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt.
2Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben.
3Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige
Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.
4Sonstige bestehende Lieferverträge
bleiben im Übrigen unberührt.
§§§
1Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24.April 1998 (BGBl.I
S.730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom
25.November 2003 (BGBl.I S.2304) geändert worden
ist, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom
21.Juni 1979 (BGBl.I S.684), zuletzt geändert durch Artikel
17 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I
S.3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21.Juni
1979 (BGBl.I S.676), zuletzt geändert durch Artikel 18
des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3214),
auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden
im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen
worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge
weiter anzuwenden.
2Bei Änderungen dieser Verträge
und bei deren Neuabschluss gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.
§§§
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.
§§§
von Anlagen im Sinne des § 3 Nr.1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder
von Anlagen im Sinne des § 3 Abs.2 des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt,
die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen
gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen
oder gemäß § 33a (2) des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich
dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10
Abs.1 ausgenommen.
2Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von
den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich
zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst
in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb
von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten
in Betrieb genommen worden sind (3).
3Satz 1 gilt nicht, wenn der
Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist
oder im Sinne des § 3 Nr.38 mit einem solchen verbunden ist.
4Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften
bleiben unberührt.
5Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nr.1 und 2, die unmittelbar an einem
Standort miteinander verbunden sind, gelten als
eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung
zusammenzurechnen ist.
§§§
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über
den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,
die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,
die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,
§§§
(1) (3) Die Bundesregierung soll unverzüglich nach Vorlage des Berichts nach § 112a Abs.1 zur Einführung der Anreizregulierung den Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs.6 vorlegen.
(2) (14) § 6 Absatz 2 bis 4 ist mit Wirkung vom 13.Juli 2009 anzuwenden.
(3) (1) (8) 1Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren
oder Plangenehmigungsverfahren
werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden
Fassung zu Ende geführt.
2§ 43c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor
dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind,
soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten
ist (5).
(4) (4) (8) 1Vor dem 26. August 2009 beantragte Planfeststellungsverfahren
und Plangenehmigungsverfahren
jeweils für Hochspannungsleitungen mit einer
Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr werden
nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu
Ende geführt.
2Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in
der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung
dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des
Vorhabens dies beantragt.
3Vor dem 26. August
2009 beantragte Planfeststellungsverfahren und
Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspannungsleitungen
mit einer Nennspannung von unter 220 Kilovolt werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 26. August 2009 geltenden Fassung zu Ende geführt.
(5) (4) (8) 1Vor dem 26. August 2009 beantragte Einzelgenehmigungen
für Vorhaben, die ab dem 26. August
2009 der Planfeststellung oder Plangenehmigung
nach § 43 Satz 1 Nr.3 oder Satz 3 unterliegen,
werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften
zu Ende geführt.
2Die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens
nach § 43 Satz 1 Nr.3 oder Satz 3
in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung
dieses Gesetzes erfolgt nur dann, wenn der Träger
des Vorhabens dies beantragt.
(6) (6) (8) 1Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete
Anlagen zur Speicherung elektrischer
Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von
15 Jahren in Betrieb genommen werden, sind
für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme
hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden
elektrischen Energie von den Entgelten
für den Netzzugang freigestellt.
2Pumpspeicherkraftwerke,
deren elektrische Pumpoder
Turbinenleistung nachweislich um mindestens
7,5 Prozent oder (11) deren speicherbare
Energiemenge nachweislich um mindestens
5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht
wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren
ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs
der zu speichernden elektrischen Energie von
den Entgelten für den Netzzugang freigestellt.
3Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt,
wenn die elektrische Energie zur
Speicherung in einem elektrischen, chemischen,
mechanischen oder physikalischen
Stromspeicher aus einem Transport- oder
Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung
zurückgewonnene elektrische Energie
zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz
eingespeist wird (12).
4Die Freistellung nach Satz 2 setzt
voraus, dass auf Grund vorliegender oder
prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf
Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten
offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag
der Anlage vorhersehbar erheblich
von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller
Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene
abweicht.
5Sie erfolgt durch Genehmigung
in entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen
Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverordnung.
6Als Inbetriebnahme gilt der
erstmalige Bezug von elektrischer Energie für
den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken
der erstmalige Bezug nach
Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der
elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und
der speicherbaren Energiemenge.
7Satz 2 und 3 gelten nicht für Anlagen, in denen durch Wasserelektrolyse
Wasserstoff erzeugt oder in
denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch
erzeugten Wasserstoff und anschließende
Methanisierung hergestellt worden ist.
8Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten
in das Gasnetz, an das sie angeschlossen
sind, befreit.
(7) (7) (8) 1Ausnahmen nach § 28a, die vor dem
4. August 2011 erteilt werden, gelten bis zum
Ende des genehmigten Ausnahmezeitraums
auch für die §§ 8 bis 10e sowie, im Umfang
der bestehenden Ausnahmegenehmigung, für
die §§ 20 bis 28 als erteilt.
2Satz 1 gilt für erteilte
Ausnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EG)
Nr.1228/2003 entsprechend, soweit sie vor
dem 4. August 2011 erteilt wurden.
(8) (7) (8) § 91 ist auf Kostenschulden, die vor dem 4. August 2011 entstanden sind, in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) (7) (8) 1Die Verpflichtung zur Meldung gemäß
§ 42 Absatz 7 und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen
zur Kennzeichnung von
Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 42
Absatz 5 gilt ab dem Tag der Inbetriebnahme
des Herkunftsnachweisregisters gemäß § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit macht den Tag
der Inbetriebnahme nach Satz 1 im (10) (f)
Bundesanzeiger bekannt.
(10) (7) (8) Die §§ 20a, 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 8, § 40 Absatz 3 Satz 2 sowie § 40 Absatz 4 und 6 finden erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.
(11) (9) 1Vor dem 5. August 2011 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen
mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt werden
nach den bisher geltenden Vorschriften zu
Ende geführt.
2Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren
oder Plangenehmigungsverfahren
in der ab 5. August 2011 geltenden
Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der
Träger des Vorhabens dies beantragt.
(12) (13) Auf Offhore-Anlagen, die bis zum 29. August 2012 eine unbedingte oder eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten haben und im Falle der bedingten Netzanbindungszusage spätestens zum 1. September 2012 die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a und 2b in der bis zum 28. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen
Regelzone insbesondere auf Grund von Netzengpässen
oder einer nicht mehr vertretbaren Unterschreitung
des Spannungsniveaus gefährdet
oder gestört ist und die Störung nicht durch Maßnahmen
nach § 13 Absatz 1 und 1a beseitigt werden
kann, können Betreiber von Übertragungsnetzen
bis zum 31. März 2013 eine Einspeisung aus
der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes
in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage
nach Maßgabe von Satz 2 und Satz 3 verlangen.
2Betreiber von Übertragungsnetzen haben, wenn
eine Gefährdung oder Störung nach Satz 1 absehbar
ist, unverzüglich bei der Bundesnetzagentur
eine Genehmigung dafür zu beantragen, dass sie
die Einspeisung nach Satz 1 verlangen können.
3Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig über den Antrag.
(2) Der Reservebetrieb der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage und die nach Absatz 1 Satz 1 verlangte Einspeisung sind dem Betreiber der Erzeugungsanlage in dem auf dessen Antrag bei der Bundesnetzagentur genehmigten Umfang durch den Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Erzeugungsanlage nach Satz 1 befindet, angemessen zu vergüten.
(3) aDie Betreiber von Übertragungsnetzen sind
verpflichtet, die nach Absatz 2 entstandenen Kosten
über eine finanzielle Verrechnung untereinander
auszugleichen;
b§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach den Absätzen 1 und 2 können auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§§§
§§§
[ « ] | EnWG §§ 94-118 | [ ] [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§