GasNEV | 1-33 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.I/FNA: 752-6-1
Verordnung
über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
vom 25.Juli 2005
geändert durch Art.3 iVm Art.4 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung vom 29.10.07 (BGBl_I_07,2529)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ 2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nr.1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr.1, 2, 4, 5, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und des § 29 Abs.3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7.Juli 2005 (BGBl.I S.1970) verordnet die Bundesregierung:
T-1 | Allgemeines | 1-3 |
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Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen (Netzentgelte).
§§§
1Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Gaswirtschaftsjahr, der Zeitraum vom 1.Oktober, 6.00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1.Oktober, 6.00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres;
Kalkulationsperiode, das Geschäftsjahr des Betreibers eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes;
Überregionales Gasfernleitungsnetz ein Fernleitungsnetz, in das Gas an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland oder an einem Übergabepunkt aus einer inländischen Produktionsleitung eingespeist wird und das
a) dem Transport des Gases zu einem Ausspeisepunkt an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland dient oder
b) ausschließlich oder überwiegend dem Import von Erdgas oder dem Transport von im Inland produzierten Erdgas dient und aus dem im Inland ganz oder überwiegend Gas in nachgelagerte Gasverteilernetze eingespeist wird.
2Im Übrigen finden die Begriffbestimmungen der Gasnetzzugangsverordnung entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 10 zusammenzustellen.
2Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 12 vollständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen zuzuordnen.
3Die Netzentgelte für die Gasfernleitung und Gasverteilung sind nach Maßgabe der §§ 13 bis 18 und 20 zu
bestimmen.
4aDie Ermittlung der Kosten und der Netzentgelte erfolgt auf der Basis der Daten des abgelaufenen
Geschäftsjahres;
4bgesicherte Erkenntnisse über das Planjahr können dabei berücksichtigt werden.
5Soweit hinsichtlich der Kostenermittlung keine besonderen Regelungen getroffen werden, sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr.30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.November 1953 (BAnz Nr.244), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom
25.November 2003 (BGBl.I S.2304), heranzuziehen.
(2) 1Betreiber von
überregionalen Gasfernleitungsnetzen können die Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsnetze abweichend von den §§ 4 bis 18 nach Maßgabe des § 19 bilden, wenn das Fernleitungsnetz zu einem überwiegenden Teil wirksamem bestehenden oder potenziellen Leitungswettbewerb ausgesetzt ist.
2Voraussetzung für die Feststellung von wirksamem bestehenden oder potenziellen Wettbewerb ist zumindest, dass
(3) 1Betreiber von Fernleitungsnetzen, die die Entgelte nach Absatz 2 bilden, haben dies unverzüglich (1)
der Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen sowie das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nachzuweisen.
2Weitere Anzeigen nach Satz 1 sind jeweils zwei
Jahre vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung,
erstmals vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode
bei der Regulierungsbehörde einzureichen (2).
3Die Regulierungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegen.
4Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von ihren Befugnissen nach § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch zu machen.
5Bis zu einer Entscheidung nach Satz 4 können Entgelte in jedem Fall nach Absatz 2 Satz 1 gebildet werden.
§§§
T-2 | Ermittlung der Netzentgelte | 4-20 |
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A-1 | Kostenartenrechnung | 4-10 |
(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.
(2) 1Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 10 Abs.3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu
erstellen.
2Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen
Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse
und Erträge nach § 9 zusammen.
(3) 1Bis zur erstmaligen
Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 10 Abs.3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den Tätigkeitsbereich Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen.
2Soweit Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzen nicht unter die Verpflichtungen nach § 10 Abs.3
des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.
(4) 1Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen.
2Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte
Schlüsselung dem Gasversorgungsnetz zuzuordnen.
3Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten.
4Betreiber eines Gasfernleitungs- oder
Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.
5Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind.
6Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.
(5) 1Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen
wäre.
2Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.
(6) Sofern Leistungen nach § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.1 der Gasnetzzugangsverordnung beschafft werden, können Betreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch verursachten Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs.1 bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz bringen.
(7) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§§§
(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 10 Abs.3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs.1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.
(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.
§§§
(1) 1Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu
bringen (kalkulatorische Abschreibungen).
2Die kalkulatorischen Abschreibungen
treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung.
3Bei der Ermittlung der kalkulatorischen
Abschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlagegütern, die vor dem 1.Januar 2006 aktiviert wurden (Altanlage), und Anlagegütern, die ab dem
1.Januar 2006 aktiviert werden (Neuanlage).
(2) 1Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote
nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.
2Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen
3Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den
kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
4Die anzusetzende Eigenkapitalquote
wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens
40 Prozent begrenzt.
5Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.
(3) 1Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt.
2Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter
auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Preisindizes,
die auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen
(Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes „Preise und Preisindizes“, Fachserie 16 und 17 (aF)).
3Im Falle der Gasversorgungsnetze
in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor
ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren
Preisindizes ermittelt werden.
(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.
(5) 1Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1
vorzunehmen.
2Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdauer
ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen.
(6) 1Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null.
2Ein Wiederaufleben kalkulatorischer
Restwerte ist unzulässig.
3Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt.
4In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der
weiteren Abschreibung.
5Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die Restabschreibungsdauer.
6Es erfolgt keine Abschreibung unter
Null.
(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen.
§§§
(1) 1Die Verzinsung des von Betreibern von Gasversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege
einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage
des betriebsnotwendigen Eigenkapitals.
2Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich (1) aus der Summe der
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs.2 (2),
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs.2 (3),
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen (4) Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
Bilanzwerte der betriebsnotwendigen (4) Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen (4) Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals.
3Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen (5).
4Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen (5).
5Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige
Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der
Werte nach Satz 2 Nr.1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt,
ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nominal wie Fremdkapital zu verzinsen (6).
(2) 1Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln.
2Es ist jeweils der Mittelwert
aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden
Positionen anzusetzen:
(3) 1Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf
Neu- und Altanlagen aufzuteilen.
2Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr.3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens
nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 bis 3 hat.
3Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 an der Summe der Restwerte
des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 bis 3 hat.
(4) 1Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags
zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse
nach Absatz 5 nicht überschreiten.
2Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der
Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu
ermäßigen.
(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:
(6) 1Über die Eigenkapitalzinssätze
nach § 21 Abs.2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5
vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung,
erstmals zum 1.Januar 2009, (7)
durch Festlegung
nach § 29 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes (8).
2Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung (9).
3Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 9,21 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 7,8 Prozent vor Steuern.
§§§
1Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden.
2Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer
ist die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst
zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen
sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen.
2Die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine
Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd
anzusetzen.
(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.
§§§
1Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen
den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
zu ermitteln.
2Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr.1 über den Kosten nach Satz 1 Nr.2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen.
3Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr.1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr.2, kann der
Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen
Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden.
4Der durchschnittlich gebundene Betrag ist der Mittelwert der Differenz aus den erzielten Erlösen und den zu deckenden Kosten.
5Der durchschnittliche Differenzbetrag ist der Mittelwert der
Differenz aus den zu deckenden Kosten und den erzielten Erlösen.
§§§
A-2 | Kostenstellenrechnung | 11-12 |
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1Die nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach § 12 zuzuordnen.
2Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese
zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen.
3Die Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen hat verursachungsgerecht über eine angemessene
Schlüsselung zu erfolgen.
4Die gewählten Schlüssel müssen sachgerecht sein und sind von Betreibern eines Gasfernleitungs-
oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar
und vollständig schriftlich zu dokumentieren.
5Insbesondere sind die Schlüssel
stetig anzuwenden.
6Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind.
7Die sachlichen Gründe für diese Änderungen sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes in einer für sachkundige Dritte
nachvollziehbaren Weise und vollständig
schriftlich zu dokumentieren.
8Diese Dokumentationen sind der Regulierungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln.
§§§
1Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach
Anlage 2 zu bilden.
2Betreiber von örtlichen Verteilernetzen
sind verpflichtet, jede Haupt- und Nebenkostenstelle zusätzlich nach Ortstransportleitungen und Ortsverteilernetz zu unterteilen.
3Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig
auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen.
4Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.
§§§
A-3 | Kostenträgerrechnung | 13-20 |
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(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist das Netzzugangsmodell nach § 20 Abs.1b des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) 1Die Ein- und Ausspeiseentgelte sind als Kapazitätsentgelte in Euro pro Kubikmeter pro Stunde pro Zeiteinheit oder in Kilowatt pro Zeiteinheit (1) auszuweisen.
2Die Entgelte beziehen sich dabei in
der Regel auf zwölf aufeinanderfolgende Monate.
3Darüber hinaus haben die Betreiber von Gasversorgungsnetzen Entgelte für monatliche, wöchentliche und tägliche
Verträge sowie Jahresverträge mit abweichendem Laufzeitbeginn
auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
4Für die Umrechnung der Jahresleistungspreise in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte (Monats-, Wochen- und Tagesleistungspreise) gilt § 42 Abs.1 Satz 1 Nr.2 der
Gasnetzzugangsverordnung entsprechend.
(3) 1Die Unternehmen weisen Entgelte für feste und unterbrechbare Kapazitäten aus.
2Die Entgelte für unterbrechbare
Kapazitäten müssen bei der Buchung die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung angemessen widerspiegeln.
3Die Entgelte für sämtliche erforderliche
Systemdienstleistungen sind in den Entgelten nach Absatz 1
enthalten.
4Entgelte für die Messung und Abrechnung
werden separat erhoben.
5Betreiber von Gasversorgungsnetzen
sind verpflichtet, auf den Kundenrechnungen für die Netznutzung jenen Anteil in Prozent auszuweisen, den die Gesamtkosten für Systemdienstleistungen nach Satz 3 an den Netzkosten
nach § 4 ausmachen.
(4) aDie Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte zu dokumentieren;
bdiese Dokumentation ist auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzulegen.
§§§
(1) 1Soweit ein Betreiber von Gasversorgungsnetzen nach § 6 Abs.5 der Gasnetzzugangsverordnung Teilnetze gebildet hat, hat er die nach § 4 ermittelten Netzkosten zunächst den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen.
2Die Zuordnung kann durch eine sachgerechte Schlüsselung erfolgen und ist zu dokumentieren.
(2) 1Die Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 erfolgt getrennt für die einzelnen Teilnetze auf Basis der diesen
Teilnetzen zugewiesenen Kosten.
2Nur einmal erbrachte Systemdienstleistungen nach § 5 Abs.2 der Gasnetzzugangsverordnung
dürfen bei der Nutzung mehrerer Teilnetze eines Netzbetreibers nicht mehrfach berechnet werden.
§§§
(1) 1Die Netzkosten sind möglichst verursachungsgerecht zunächst in die Beträge aufzuteilen, die durch Einspeiseentgelte einerseits und Ausspeiseentgelte andererseits
zu decken sind.
2Es ist eine angemessene Aufteilung
der Gesamtkosten zwischen den Ein- und Ausspeisepunkten zu
gewährleisten.
3Die Aufteilung der Kosten und Änderung der Aufteilung haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen der Regulierungsbehörde jeweils unverzüglich anzuzeigen und
ihr in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren
Weise zu begründen.
(2) 1Die Bildung der Einspeiseentgelte erfolgt durch den Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit die Regulierungsbehörde nach § 30 Abs.2 Nr.7 nicht ein oder
mehrere derartige Verfahren vorgibt.
2Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des sicheren Betriebs der Netze,
Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten im Leitungsnetz.
3Zur Ermittlung von Anreizmöglichkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr.3 hat der Netzbetreiber in Vorbereitung der Entgeltbildung für die Einspeisepunkte eine Lastflusssimulation nach dem Stand der Technik durchzuführen,
bei der insbesondere die unterschiedliche Belastung der
Kapazitäten im Leitungsnetz durch die Nutzung alternativer
Einspeisepunkte simuliert wird.
4aDie Ergebnisse dieser
Simulation sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren;
4bdie Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf
Verlangen vorzulegen.
(3) 1Die Bildung der Ausspeiseentgelte erfolgt möglichst verursachungsgerecht durch den Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten nach anerkannten betriebswirtschaftlichen
Verfahren.
2Dabei können auch die Lage der Ausspeisepunkte, deren Entfernung zu den Einspeisepunkten
und die Druckstufe im Ausspeisepunkt
Berücksichtigung finden.
3Im Übrigen gelten die Anforderungen
nach Absatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 3 entsprechend.
(4) 1Die Entgelte für die einzelnen
Ein- und Ausspeisepunkte werden grundsätzlich unabhängig voneinander
gebildet.
2Die Entgelte an den einzelnen Ausspeisepunkten sollen in angemessenem Verhältnis
zueinander stehen.
3Unbeschadet dieser Regelung sind für Gruppen von Ein- oder Ausspeisepunkten einheitliche Entgelte zu
bilden, soweit die Kapazitätsnutzung an unterschiedlichen
Punkten innerhalb dieser Gruppe nicht zu erheblichen
Unterschieden in der Belastung des Leitungsnetzes
führt.
(5) 1Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst
gering ist.
2Dabei ist das Buchungsverhalten der Netznutzer, insbesondere hinsichtlich unterbrechbarer und unterjähriger
Kapazitätsprodukte, zu berücksichtigen.
(6) 1Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die
Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten einheitliche
Ausspeiseentgelte bilden.
2Es kann dabei nach der Druckstufe
oder dem Leitungsdurchmesser differenziert werden.
(7) 1Für leistungsgemessene Ausspeisepunkte sind jeweils getrennt nach Hoch-, Mittel- und Niederdruck ein Entgelt jeweils für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen.
2Für Ausspeisepunkte ohne Leistungsmessung ist ebenfalls ein Entgelt für die Messung
und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen.
3Die Entgelte sind jeweils für jeden Ausspeisepunkt zu erheben.
4Die Mess- und Abrechnungsentgelte richten sich nach den Kosten, die den jeweiligen Kostenstellen zugeordnet
sind und der Anzahl der entsprechenden Ausspeisepunkte.
(8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.
§§§
(1) 1Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu
decken.
2Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung des Entgeltsystems einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten nach Satz 1
entspricht.
(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.
§§§
Ist ein Antrag nach § 23a Abs.3 des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende Betreiber von Gasversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben.
§§§
(1) 1Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang zu örtlichen Verteilernetzen ist abweichend von den §§ 14 bis 16 ein transaktionsunabhängiges
Punktmodell.
2Die für das jeweilige Verteilernetz nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt
gedeckt.
3Für die Einspeisung von Gas in das örtliche Verteilernetz sind keine Netzentgelte zu entrichten.
(2) 1Die von den Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der Druckstufe und von (1) der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung des Gases
und dem Ort der Entnahme.
2Sie sind verursachungsgerecht
zu bilden.
(3) 1Das Netzentgelt pro Ausspeisepunkt besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde.
2Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen
Entnahme im Abrechnungsjahr.
3Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen
gaswirtschaftlichen Arbeit in Kilowattstunden.
(4) 1Für Entnahmen ohne Leistungsmessung ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises
ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen.
2Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in angemessenem Verhältnis zueinander zu stehen.
3Das sich aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme auf Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil
des Netznutzers entstehen würde.
(5) 1Die Bildung der Netzentgelte erfolgt auf Grundlage der ermittelten Netzkosten verursachungsgerecht jeweils durch jeden Betreiber eines Gasverteilernetzes.
2Dabei sind die Kosten in einem angemessenen Verhältnis auf Leistung und Arbeit aufzuteilen.
3Die Leistungspreise können
von der Jahreshöchstleistung und die Arbeitspreise
von der Jahresarbeit abhängen.
(6) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist.
(7) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei der Bildung der Netzentgelte vollständig und in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzulegen.
§§§
(1) 1Bei Fernleitungsnetzen im Sinne des § 2 Nr.3 erfolgt die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde durchzuführenden Vergleichsverfahrens nach Maßgabe des § 26.
2Bis zur erstmaligen Bildung der Netzentgelte nach Satz 1 haben die Netzbetreiber die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung von ihnen angewandten Entgelte zu Grunde zu legen.
(2) 1Bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte sind die Anforderungen des § 15 Abs.2 Satz 2 Nr.1 bis 3 zu beachten.
2Die §§ 13 und 15 Abs.4 finden entsprechende Anwendung.
(3) Ergibt der von der Regulierungsbehörde nach § 26 durchgeführte Vergleich, dass die Netzentgelte die Entgelte anderer strukturell vergleichbarer Netze oder Teilnetze in der Europäischen Union überschreiten, ohne dass dieses sachlich gerechtfertigt ist, ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Entgelte unverzüglich entsprechend anzupassen.
§§§
(1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann.
(2) 1Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der
konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen.
2Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1aDie Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren;
1bdie Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§§§
T-3 | Vergleichsverfahren | 21-26 |
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A-1 | Ermittlung der Netzentgelte | 21-25 |
(1) 1Die Regulierungsbehörde kann Vergleichsverfahren nach § 21 Abs.3 des Energiewirtschaftsgesetzes in regelmäßigen zeitlichen Abständen (1) für Gasversorgungsnetze durchführen.
2Die Regulierungsbehörde macht die Ergebnisse der Vergleichsverfahren in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.
(2) 1Die Vergleichsverfahren können sich nach Maßgabe des § 22 auf die von Betreibern von Gasversorgungsnetzen
erhobenen Netzentgelte, deren Erlöse oder Kosten beziehen.
2Einzubeziehen in die Vergleichsverfahren
sind alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen, soweit die in § 23 Abs.4 aufgeführten Daten in der angegebenen Form der Regulierungsbehörde vorliegen.
3Zur Sicherstellung eines sachgerechten Vergleichs sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen zunächst Strukturklassen nach § 23 Abs.1 zuzuordnen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 30 Abs.3 auch Feststellungen treffen über die Erlöse oder Kosten von Betreibern von Gasversorgungsnetzen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§§§
Der Vergleich ist nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:
§§§
(1) 1Für den Vergleich sind sechs Strukturklassen zu bilden.
2Diese Strukturklassen richten
sich nach
3Über die Abgrenzung zwischen hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte nach Satz 2 Nr.1 entscheidet die
Regulierungsbehörde.
4Soweit dies sachlich geboten ist,
soll die Regulierungsbehörde ferner über die zeitliche Befristung der Anwendung der Strukturklassen Ost und West nach Satz 2 Nr.2 entscheiden.
5Eine solche Entscheidung darf frühestens nach Ablauf von drei Regulierungsperioden nach § 21a Abs.3
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergehen.
(2) Die Absatzdichte eines Gasversorgungsnetzes ist der Quotient aus der Gesamtentnahme eines Jahres in Kilowattstunden aus diesem Netz und der Länge des Netzes in Kilometern.
(3) 1Ist die Belegenheit des Netzes im Hinblick auf dessen Zuordnung zu der Strukturklasse Ost nicht eindeutig, ist das Netzgebiet dieser Strukturklasse zuzuordnen, wenn mehr als 50 Prozent der Länge des Gasnetzes geographisch auf dem Gebiet dieser Strukturklasse liegen.
2Andernfalls ist das Netzgebiet der Strukturklasse West zuzuteilen.
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde, jeweils jährlich zum 1.April für jedes Gasversorgungsnetz getrennt, folgende Angaben zu übermitteln:
§§§
1Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Vergleichen ermitteln, ob der Anteil der auf den Netzbetrieb entfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens an den Kosten
nach § 4 Abs.1 angemessen ist.
2Die Regulierungsbehörde kann insbesondere die Angemessenheit der in Anwendung gebrachten Schlüssel überprüfen.
§§§
(1) Zur Durchführung der Vergleichsverfahren sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§§§
A-2 | Netzentgelte gemäß § 20 | 26 |
---|
(1) Für den Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die die Entgelte nach § 19 bilden, sind abweichend von den §§ 21 bis 25 nur § 21 Abs.1 und 3, § 22 Nr.1 und 2, § 23 Abs.4 Nr.2 bis 4 sowie § 25 Abs.1 Nr.3 und 4 und Abs.2 anzuwenden.
(2) 1Der Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, soll von der Regulierungsbehörde jährlich durchgeführt werden.
2Die Regulierungsbehörde kann in ihrem Vergleich Netzbetreiber in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union heranziehen.
§§§
T-4 | Pflichten der Netzbetreiber | 27-29 |
---|
(1) 1Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren
Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann
unverzüglich in Textform mitzuteilen.
2Werden individuelle Netzentgelte
nach § 20 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1.April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,
die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen und
2...(1).
§§§
(1) 1Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben unverzüglich einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte
nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen.
2Der Bericht muss enthalten:
3Die Angaben nach Satz 2 Nr.1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere
Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig
nachzuvollziehen.
4Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr.4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Netzgebietes,
die nach § 4 Abs.4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
die nach § 11 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung.
(3) Für Betreiber von Fernleitungsnetzen, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur Absatz 1 Satz 2 Nr.1 im Hinblick auf die Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode und Nummer 2.
§§§
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
§§§
T-5 | Sonstige Bestimmungen | 30-33 |
---|
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5,
eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemeinkostenzuordnungen nach § 25 und
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,
einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs.1,
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und (2)
(2) einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens entsprechend.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§§§
(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde spätestens bis zum 1.November 2005 getrennt nach Netzebenen die Angaben nach § 23 Abs.4 Nr.1 bis 4 zu übermitteln.
(2) 1Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ihre Netzentgelte spätestens ab dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt nach § 118 Abs.1b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Grundlage dieser Verordnung zu bestimmen.
2§ 21 findet bei der erstmaligen Bildung nach Satz 1 keine Anwendung.
3§ 118 Abs.1b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(3) 1Zur erstmaligen Ermittlung
der Netzentgelte nach Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs.3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren.
2Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen.
3Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Gasversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.
(4) § 10 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden.
(5) § 3 Abs.3 ist erst ab dem 1.Januar 2006 anzuwenden.
(6) (1) Die Regulierungsbehörde kann beim Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder neue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte begehren.“
§§§
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
Anlage 1 | (zu § 6 Abs.5 Satz 1) |
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| Anlagengruppen | Spanne |
I. | Allgemeine Anlagen |
|
1. | Grundstücke | - |
2. | Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen | 25-35 |
3. | Betriebsgebäude | 50-60 |
4. | Verwaltungsgebäude | 60-70 |
5. | Gleisanlagen, Eisenbahnwagen | 23-27 |
6. | Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen | 8-10 |
7. | Werkzeuge/Geräte | 14-18 |
8. | Lagereinrichtung | 14-25 |
9. | EDV-Anlagen |
|
| 9.1 Hardware | 4-8 |
| 9.2 Software | 3-5 |
10. | Fahrzeuge |
|
| 10.1 Leichtfahrzeuge | 5 |
| 10.2 Schwerfahrzeuge | 8 |
II. | Gasbehälter | 45-55 |
III. | Erdgasverdichteranlagen | |
1. | Erdgasverdichtung | 25 |
2. | Gasreinigungsanlage | 25 |
3. | Piping und Armaturen | 25 |
4. | Gasmessanlage | 25 |
5. | Sicherheitseinrichtungen | 25 |
6. | Leit- und Energietechnik | 20 |
7. | Nebenanlagen | 25 |
8. | Gebäude, Verkehrswege | siehe I.2 und I.3 |
IV. | Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen |
|
1. | Stahlleitungen |
|
| 1.1 PE ummantelt | 45-55 |
| 1.2 kathodisch geschützt | 55-65 |
| 1.3 bituminiert | 45-55 |
2. | Grauguss (> DN 150) | 45-55 |
3. | Duktiler Guss | 45-55 |
4. | Polyethylen (PE-HD) | 45-55 |
5. | Polyvinylchlorid (PVC) | 30-40 |
6. | Armaturen/Armaturenstationen | 45 |
7. | Molchschleusen | 45 |
8. | Sicherheitseinrichtungen | 45 |
V. | Mess-, Regel- und Zähleranlagen |
|
1. | Gaszähler der Verteilung | 8-16 |
2. | Hausdruckregler/Zählerregler | 15-25 |
3. | Messeinrichtung | 45 |
4. | Regeleinrichtung | 45 |
5. | Sicherheitseinrichtungen | 20-30 |
6. | Leit- und Energietechnik | 10-30 |
7. | Verdichter in Gasmischanlagen je nach Einsatzdauer | 15-30 |
8. | Nebenanlagen | 15-30 |
9. | Gebäude | 60 |
VI. | Fernwirkanlagen | 15-20 |
§§§
Anlage 2 | (zu § 12 Satz 1) |
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1. | Hauptkostenstelle „Systemdienstleistungen“
|
2. | Hauptkostenstelle „Hochdrucknetz“ |
| 2.1 Nebenkostenstelle „Hochdruckleitungsnetz“: Kosten der Hochdruckleitungen; |
| 2.2 Nebenkostenstelle „Hochdruckanlagen“: Kosten der Hochdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; |
| 2.3 Nebenkostenstelle „Verdichteranlagen“: Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen
Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke. |
3. | Hauptkostenstelle „Mitteldrucknetz“ |
| 3.1 Nebenkostenstelle „Mitteldruckleitungsnetz“: Kosten der Mitteldruckleitungen; |
| 3.2 Nebenkostenstelle „Mitteldruckanlagen“: Kosten der Mitteldruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; |
| 3.3 Nebenkostenstelle „Verdichteranlagen“: Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen
Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke. |
4. | Hauptkostenstelle „Niederdrucknetz“ |
| 4.1 Nebenkostenstelle „Niederdruckleitungsnetz“: Kosten der Niederdruckleitungen; |
| 4.2 Nebenkostenstelle „Niederdruckanlagen“: Kosten der Niederdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; |
| 4.3 Nebenkostenstelle „Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung“: Kosten der Anlagen der öffentlichen Beleuchtung; |
| 4.4 Nebenkostenstelle „Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse“: Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen
und Hausanschlussleitungen. |
5. | Hauptkostenstelle „Messung“: Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler; |
| 5.1 Nebenkostenstelle „Messung Hochdruckleitungsnetz“; |
| 5.2 Nebenkostenstelle „Messung Mitteldruckleitungsnetz“; |
| 5.3 Nebenkostenstelle „Messung Niederdruckleitungsnetz“.
|
6. | Hauptkostenstelle „Abrechnung“: Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibringung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung; |
| 6.1 Nebenkostenstelle „Abrechnung Hochdruckleitungsnetz“; |
| 6.2 Nebenkostenstelle „Abrechnung Mitteldruckleitungsnetz“; |
| 6.3 Nebenkostenstelle „Abrechnung Niederdruckleitungsnetz“.
|
§§§
GasNEV | [ ] |
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