EnWG (1) | ||
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1 11 36 [ ] [ I ] [ » ] 54 65 94 | [ ] |
BGBl.III/FNA: 752-6
Gesetz
über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
zuletzt geändert durch Art.5 Abs.1 iVm Art.7 Satz 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 (BGBl_I_13,1738)
= Art.1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
bearbeitet und verlinkt (3576)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht (1).
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
§§§
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14,(1) unberührt.
§§§
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
Ausgleichsleistungen
Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
Ausspeisekapazität | |
Ausspeisepunkt |
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität
wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten
Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
(8) Betreiber von Fernleitungsnetzen
Betreiber von Netzen, die Grenz- oder
Marktgebietsübergangspunkte aufweisen,
die insbesondere die Einbindung großer
europäischer Importleitungen in das deutsche
Fernleitungsnetz gewährleisten, oder
natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten
eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Fernleitung
von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich
sind für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau eines
Netzes,
a) das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b) das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
Betreiber von Gasversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
Betreiber von Gasverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
Betreiber von LNG-Anlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich
sind,
Betreiber von Speicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich sind,
Betreiber von Übertragungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität
wahrnehmen und die (3) verantwortlich sind für den
Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und
gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
Bilanzkreis | |
Bilanzzone
im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze,
in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden
können,
| |
Biogas |
dezentrale Erzeugungsanlage
eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
Direktleitung
eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort
mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger
und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
Eigenanlagen
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur
Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen
betrieben werden,
Einspeisekapazität | |
Einspeisepunkt |
Energie
Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen
Energieversorgung verwendet werden,
Energieanlagen
Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung
oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies
schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
(10) Energiederivat | |
(10) Energieeffizienzmaßnahmen |
Energieversorgungsnetze
Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und
24b (11),
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
(12) Energieversorgungsunternehmen
anatürliche oder juristische Personen, die
Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz
betreiben oder an einem
Energieversorgungsnetz als Eigentümer
Verfügungsbefugnis besitzen;
bder Betrieb
einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage
zur betrieblichen Eigenversorgung
macht den Betreiber nicht zum
Energieversorgungsunternehmen,
(13) Energieversorgungsvertrag | |
(13) Erneuerbare Energien |
Fernleitung
der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen,
um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung
der Kunden selbst,
(14) Gas | |
Gaslieferant |
Gasversorgungsnetze
alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNGAnlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener
Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
Großhändler
natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme
von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den
Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
Hilfsdienste
sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder
Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen (4) für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
Kunden
Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen,
die Energie kaufen,
(15) Kundenanlagen a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, | |
(15) Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, |
Letztverbraucher
Natürliche oder juristische Personen (5), die Energie für den eigenen Verbrauch
kaufen,
aLNG-Anlage
eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas
oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas;
bdarin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz
erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von
LNG-Kopfstationen,
(1) Messstellenbetreiber | |
(1) Messstellenbetrieb | |
(1) Messung |
Netzbetreiber
Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 7 und 10,
Netznutzer
natürliche oder juristische Personen, die Energie in
ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen
oder daraus beziehen,
Netzpufferung
die Speicherung von Gas durch Verdichtung in
Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen (6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten
sind,
neue Infrastruktur | |
(16) oberste Unternehmensleitung | |
(16) örtliches Verteilernetz |
Regelzone
im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet,
für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports
elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
Speicheranlage
eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende
oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken
genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
Teilnetz | |
Transportkunde | |
(17) Transportnetzbetreiber | |
(17) Transportnetz |
Übertragung
der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs-
und Hochspannungsverbundnetz einschließlich
grenzüberschreitender Verbindungsleitungen (21) zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern
oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
Umweltverträglichkeit
dass die Energieversorgung den Erfordernissen
eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine
schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst
wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien
kommt dabei besondere Bedeutung zu,
(18) Unternehmensleitung |
Verbindungsleitungen
Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
Verbundnetz
eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen
miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die
miteinander verbunden sind,
Versorgung
die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur
Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
Verteilung
ader Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer
oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst;
bder Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte
verfügen, über die ausschließlich
ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist
wird, (19)
(20) vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
ein in der Europäischen Union im Elektrizitäts-
oder Gasbereich tätiges Unternehmen
oder eine Gruppe von Elektrizitäts-
oder Gasunternehmen, die im Sinne
des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr.139/2004 des Rates vom 20. Januar
2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
(ABl. L 24
vom 29.1.2004, S.1) miteinander verbunden
sind, wobei das betreffende Unternehmen
oder die betreffende Gruppe in
der Europäischen Union im Elektrizitätsbereich
mindestens eine der Funktionen
Übertragung oder Verteilung und mindestens
eine der Funktionen Erzeugung
oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich
mindestens eine der Funktionen
Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer
LNG-Anlage oder Speicherung und
gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung
oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
vorgelagertes Rohrleitungsnetz
Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile
von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet
werden.
§§§
Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.
§§§
(1) (Ow) 1Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes
bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
2Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen (1).
(2) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt
werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
2Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung
erforderlich war.
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 oder den §§ 8 bis 10 (3) geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.
(4) (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.
(5) (2) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
§§§
(1) 1Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf
der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. (Ow)
2Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des
Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers,
auf begründeten Antrag der Europäischen
Kommission oder von Amts wegen
eingeleitet.
3Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer
haben den Antrag auf Zertifizierung
bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.
(2) 1Transportnetzbetreiber haben dem Antrag
alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
2Die Unterlagen sind der Regulierungsbehörde
auf Anforderung auch elektronisch
zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e organisiert ist.
(4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt werden.
(5) 1Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb
eines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung
des Zertifizierungsverfahrens einen Entscheidungsentwurf
und übersendet diesen unverzüglich
der Europäischen Kommission zur Abgabe einer
Stellungnahme.
2Die Regulierungsbehörde hat
der Europäischen Kommission mit der Übersendung
des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle
Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung
zu stellen.
(6) 1Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei
Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Europäischen
Kommission oder nach Ablauf der
Frist des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr.714/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen
für den grenzüberschreitenden
Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr.1228/2003 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S.15) oder des Artikels 3 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr.715/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über die Bedingungen für den Zugang zu
den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr.1775/2005 (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S.36, L 229 vom 1.9.2009, S.29),
ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme
der Europäischen Kommission zugegangen
ist, eine Entscheidung zu treffen.
2Hat die
Europäische Kommission eine Stellungnahme
übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbehörde
diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung.
3Die Entscheidung wird zusammen mit der
Stellungnahme der Europäischen Kommission im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener
Form bekannt gegeben.
4Trifft die
Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach
Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende
Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung
der Regulierungsbehörde als zertifiziert.
(7) 1Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur ist der Antragsteller
als Transportnetzbetreiber benannt.
2Die
Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission
die Benennung mit.
3Die Benennung eines
Unabhängigen Systembetreibers im Sinne des § 9
erfordert die Zustimmung der Europäischen Kommission.
(8) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.714/2009 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.715/2009 bleiben unberührt.
§§§
(1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder
ein Transportnetzeigentümer, der von einer oder
mehreren Personen aus einem oder mehreren
Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören
(Drittstaaten), allein oder gemeinsam kontrolliert
wird, die Zertifizierung, teilt die Regulierungsbehörde
dies der Europäischen Kommission mit.
2Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer
haben den Antrag auf Zertifizierung bis
spätestens 3. März 2013 bei der Regulierungsbehörde
zu stellen.
(2) 1Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein
Transportnetzeigentümer von einer oder mehreren
Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten
allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifizierung
nur zu erteilen, wenn der Transportnetzbetreiber
oder der Transportnetzeigentümer den
Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10
bis 10e genügt und das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie feststellt, dass die
Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der
Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Union
nicht gefährdet.
2Der Antragsteller hat mit der
Antragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die
Versorgungssicherheit erforderlichen Unterlagen
einzureichen.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie übermittelt der Regulierungsbehörde
binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen
erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2
Satz 2 seine Bewertung, ob die Erteilung der Zertifizierung
die Sicherheit der Elektrizitäts- oder
Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Union gefährdet.
2Bei seiner
Bewertung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit
berücksichtigt das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
die Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem Drittstaat, die aus dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, dem die Union als Vertragpartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden, erwachsen;
die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diesem Drittstaat, die aus einem mit diesem Drittstaat geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und
andere besondere Umstände des Einzelfalls und des betreffenden Drittstaats.
(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung des Betriebs eines Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Europäische Kommission um Stellungnahme, ob der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e genügt und eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union auf Grund der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
(5) 1Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von
zwei Monaten, nachdem die Europäische Kommission
ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder
nachdem die Frist des Artikels 11 Absatz 6 der
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie
2009/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2008, S.94)
oder des Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie
2009/73/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S.55) abgelaufen ist, ohne dass
die Europäische Kommission eine Stellungnahme
vorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierung
zu entscheiden.
2Die Regulierungsbehörde hat in
ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Europäischen
Kommission so weit wie möglich Rechnung
zu tragen.
3Die Bewertung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie ist
Bestandteil der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
(6) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden wichtigen Informationen mitzuteilen.
(7) 1Die Regulierungsbehörde hat ihre Entscheidung
zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen
Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
in nicht personenbezogener Form zu
veröffentlichen.
2Weicht die Entscheidung von der
Stellungnahme der Europäischen Kommission ab,
ist mit der Entscheidung die Begründung für diese
Entscheidung mitzuteilen und zu veröffentlichen.
§§§
1Die Transportnetzbetreiber haben die Regulierungsbehörde unverzüglich (2)
über alle geplanten Transaktionen
und Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu
unterrichten, die eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen
nach den §§ 4a und 4b
erforderlich machen können. (Ow)
2Sie haben die Regulierungsbehörde
insbesondere über Umstände zu
unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere
Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten
allein oder gemeinsam die Kontrolle über den
Transportnetzbetreiber erhalten (Ow).
3Die Regulierungsbehörde
hat das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und die Europäische
Kommission unverzüglich über Umstände nach
Satz 2 zu informieren.
4Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie kann bei Vorliegen
von Umständen nach Satz 2 seine Bewertung
nach § 4b Absatz 1 widerrufen.
§§§
1Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung
nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern
oder eine Zertifizierung nachträglich mit
Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder
ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen
erforderlich wird.
2Die
Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung
auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie
Auflagen ändern oder ergänzen.
3Insbesondere
kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen
aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,
dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen
der §§ 8 bis 10e erfüllt.
4§ 65 bleibt unberührt.
§§§
1aEnergieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen (Ow);
1bausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden
ausschließlich innerhalb einer
Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes
sowie über nicht auf Dauer angelegte
Leitungen (1).
2aEine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der Regulierungsbehörde laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht;
2bveröffentlicht werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Unternehmen.
3Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen.
4Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist (Ow).
5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Energieversorgungsunternehmen
mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union,
wenn das Energieversorgungsunternehmen
von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
ordnungsgemäß zugelassen
worden ist (2).
§§§
(1) 1Energieversorgungsunternehmen, die Energie
an Kunden verkaufen, haben die hierfür erforderlichen
Daten über sämtliche mit Großhandelskunden
und Transportnetzbetreibern sowie im
Gasbereich mit Betreibern von Speicheranlagen
und LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversorgungsverträgen
und Energiederivaten getätigte
Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu
speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde,
dem Bundeskartellamt, den Landeskartellbehörden
sowie der Europäischen Kommission
zu übermitteln, soweit dies für deren
jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (Ow)
2Daten
im Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu
den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-,
Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge,
Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise
und Angaben zur Identifizierung des betreffenden
Vertragspartners sowie entsprechende
Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und
nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen
und Energiederivaten.
(2) 1Die Regulierungsbehörde kann Informationen
nach Absatz 1 in nicht personenbezogener
Form veröffentlichen, wenn damit keine wirtschaftlich
sensiblen Daten über einzelne Marktakteure
oder einzelne Transaktionen preisgegeben
werden.
2Satz 1 gilt nicht für Informationen über
Energiederivate.
3Die Regulierungsbehörde stellt
vor der Veröffentlichung das Einvernehmen mit
dem Bundeskartellamt her.
dem Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S.1) oder
handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Aufbewahrung ergeben, die mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar sind, ist das Energieversorgungsunternehmen insoweit von den Pflichten zur Aufbewahrung gemäß Absatz 1 befreit.
§§§
(1) 1Personen, die beruflich Transaktionen mit
Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, dürfen
ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs
einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
und staatliche Stellen von einer Anzeige gemäß
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr.1227/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität
und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S.1) oder von einer
daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem
daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in
Kenntnis setzen. (Ow)
2Die Bundesnetzagentur kann Inhalt
und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen
und Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr.1227/2011 durch Festlegung
nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen.
3Für die zur
Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 verpflichtete Person
gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) (Ow) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr.1227/2011, so dürfen die Adressaten dieser Maßnahmen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
§§§
Entflechtung | ||
---|---|---|
Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber (1) |
(1) (f) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
und rechtlich selbstständige Betreiber
von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen,
die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
verbunden sind, sind zur Gewährleistung
von Transparenz sowie diskriminierungsfreier
Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs
verpflichtet.
2Um dieses Ziel zu erreichen,
müssen sie die Unabhängigkeit der
Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen
der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e
sicherstellen.
3Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche
Transportnetze anwendbar, die am 3. September
2009 im Eigentum eines vertikal integrierten
Unternehmens standen.
(2) (2) 1Die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang
mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung
eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes
oder eines Betreibers von Speicheranlagen nach § 7
Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter
gelten als Teilbetrieb im Sinne der
§§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.
2Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter,
die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts
der Entflechtung übertragen werden.
3Für die
Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes
gilt auch das Vermögen als zu
einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden
Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der
Entflechtung verbleibt.
4§ 15 Absatz 2 und § 22 des
Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des
Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3
Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3
Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind
auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern
diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern
im Sinne des § 3 Nummer 31c oder Betreibern von
Speicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden
sind.
5Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes
und der in § 34 Absatz 7a
des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle
nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten
Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder
operationellen Entflechtung bereits bestanden haben
und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund
des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich
ist.
6Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und
dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung
der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter
Besitzzeitanrechung in die Rechtsstellung des Veräußerers
ein.
7Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen
für die Anwendung der Sätze 1 und 2
vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden
Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) (2) 1Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes,
die sich für Verteilernetzbetreiber,
Transportnetzbetreiber oder Betreiber von
Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen
Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer
befreit.
2Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.
(4) (2) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
§§§
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) 1Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,
Transportnetzeigentümer,
Netzbetreiber, ein Speicheranlagenbetreiber
oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über
die eigenen Tätigkeiten Informationen offen,
die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so
stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender
Weise erfolgt.
2Sie stellen insbesondere
sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen
gegenüber anderen Teilen des Unternehmens
vertraulich behandelt werden.
§§§
(1) 1aVertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
im Sinne des § 3 Nummer 38,
einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen,
die zu einer Gruppe verbundener
Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören
und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische
Dienstleistungen erbringen, und
rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie
Betreiber von Speicheranlagen (4)
haben
ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und
ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht (4) nach
den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen,
prüfen zu lassen und offenzulegen;
1b§ 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs
sind insoweit nicht anzuwenden (4).
2Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 (5)
um eine Personenhandelsgesellschaft
oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns,
dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter
oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen)
nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen
entfallenden Aufwendungen und
Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung
aufgenommen werden.
(2) 1Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen
oder assoziierten Unternehmen im
Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs
gesondert auszuweisen.
2Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben (6).
(3) 1Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 (7) haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:
2Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch
jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts
an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen,
Gasspeichern oder LNG-Anlagen.
3Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind
Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen
Sektors zusammengefasst werden können.
4Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und
Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu
führen, die zusammengefasst werden können.
5Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen
Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem
Aufwand verbunden wäre, hat die
Zuordnung durch Schlüsselung zu den (8) Konten,
die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar
sein muss, zu erfolgen.
6Mit der Erstellung des
Jahresabschlusses ist für jeden der genannten
Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1
Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss)
aufzustellen und dem Abschlussprüfer
zur Prüfung vorzulegen (9).
7Dabei sind in
der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich
der Abschreibungsmethoden, anzugeben,
nach denen die Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens sowie die Aufwendungen
und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten
Konten zugeordnet worden sind.
(4) 1Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss
unverzüglich, jedoch spätestens
vor Ablauf des zwölften Monats des dem
Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres,
gemeinsam mit dem nach Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs
offenzulegenden Jahresabschluss
beim Betreiber des (2) Bundesanzeigers
elektronisch einzureichen.
2Er ist unverzüglich
im (3) Bundesanzeiger bekannt
machen zu lassen.
3§ 326 des Handelsgesetzbuchs
ist insoweit nicht anzuwenden.
(5) 1Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß
Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der
Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3.
2Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter
Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze
und die Zuordnung der Konten sachgerecht
und nachvollziehbar erfolgt sind und
der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden
ist.
3Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss
ist anzugeben, ob die Vorgaben nach
Absatz 3 eingehalten worden sind.
(6) 1Unbeschadet der besonderen Pflichten
des Prüfers nach Absatz 5 (10) kann die Regulierungsbehörde
zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 (10) treffen,
die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung
über die nach Absatz 1 anwendbaren
Prüfungsvoraussetzungen hinaus
zu berücksichtigen sind.
2Sie kann insbesondere
zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen
festlegen.
3Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des
jeweiligen Kalenderjahres ergehen (11).
(7) (12) 1Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses
hat der Regulierungsbehörde
unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses
eine Ausfertigung des Berichts über
die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321
des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich
erstatteter Teilberichte zu übersenden.
2Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften
Jahresabschluss, dem Lagebericht und
den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden.
3Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk
über die Versagung sind im Prüfungsbericht
wiederzugeben.
4Der Lagebericht muss auf
die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen.
5Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1
und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von
den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
6Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen,
die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt
sind, hat die Regulierungsbehörde als
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
7Prüfberichte
von solchen Unternehmen nach Absatz 1
Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische
Dienstleistungen erbringen, sind der
Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das
regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.
(8) (12) 1Unternehmen, die nur deshalb als vertikal
integriertes Energieversorgungsunternehmen im
Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil
sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes
sind, und ihre Abschlussprüfer sind
von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4
und 7 ausgenommen.
2Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz
4 bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 des Handelsgesetzbuchs sind auch auf die
Verletzung von Pflichten nach § 6b Absatz 1
Satz 1, Absatz 4 des vertretungsberechtigten
Organs des Energieversorgungsunternehmens
sowie auf das Energieversorgungsunternehmen
selbst entsprechend anzuwenden, und
zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht
um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft
im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs
handelt.
2Offenlegung im Sinne des
§ 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
ist die Einreichung und Bekanntmachung
des Jahresabschlusses einschließlich
des Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Absatz
1 Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes.
3§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt dem Betreiber des (2) Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Energieversorgungsunternehmen.
§§§
Der gemeinsame Betrieb eines Transportsowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
§§§
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern (1) |
---|
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.
(2) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,
an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar
oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich
der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer
38 verbunden sind, von den Verpflichtungen
nach Absatz 1 ausgenommen.
2Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
§§§
(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:
Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers angehören und dürfen keine Angehörigen von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind.
Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind.
(4) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben zu gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für
den Betrieb, die Wartung und den Ausbau
des Netzes erforderlichen Vermögenswerte
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig
von der Leitung und den anderen betrieblichen
Einrichtungen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens ausüben
können.
2Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
hat sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche Ausstattung in materieller, personeller, technischer
und finanzieller Hinsicht verfügt, um tatsächliche
Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können.
3Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der
Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen
Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher
Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle,
unter anderem der Weisung, der Festlegung
allgemeiner Verschuldungsobergrenzen
und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne
oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig,
als dies zur Wahrnehmung der berechtigten
Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
erforderlich ist.
4Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a
sicherzustellen.
5aWeisungen zum laufenden
Netzbetrieb sind nicht erlaubt;
5bebenfalls unzulässig
sind Weisungen im Hinblick auf einzelne
Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an
Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen
im Rahmen eines vom vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen genehmigten
Finanzplans oder gleichwertigen
Instruments halten.
(5) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten
des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter
ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen
zur diskriminierungsfreien Ausübung des
Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm)
festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens
und der Regulierungsbehörde bekannt
zu machen und dessen Einhaltung durch eine
natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter)
zu überwachen.
2Pflichten
der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen
sind festzulegen.
3Der Gleichbehandlungsbeauftragte
legt der Regulierungsbehörde jährlich
spätestens zum 31. März einen Bericht über
die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des
vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht
ihn in nicht personenbezogener Form.
4Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers
ist in seiner Aufgabenwahrnehmung
vollkommen unabhängig.
5Er hat Zugang
zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber
und etwaige verbundene Unternehmen
verfügen, soweit dies zu Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist.
(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.
(7) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,
an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar
oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich
der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer
38 verbunden sind, von den Verpflichtungen
nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen.
2Satz 1
gilt entsprechend für Gasverteilernetze.
§§§
Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Speicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.
§§§
Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber (1) |
---|
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen.
(2) 1Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar
oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer
des Transportnetzes zu sein.
2Personen,
die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle
über ein Unternehmen ausüben, das eine der
Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb
von Energie an Kunden wahrnimmt, sind
nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar
Kontrolle über einen Betreiber eines Transportnetzes
oder ein Transportnetz oder Rechte an
einem Betreiber eines Transportnetzes oder einem
Transportnetz auszuüben.
3Personen, die
unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über
einen Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz
ausüben, sind nicht berechtigt, unmittelbar
oder mittelbar Kontrolle über ein Unternehmen,
das eine der Funktionen Gewinnung,
Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden
wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen
Unternehmen auszuüben.
4Personen, die unmittelbar
oder mittelbar die Kontrolle über ein
Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen
Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von
Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an
einem solchen Unternehmen ausüben, sind
nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates
oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe eines Betreibers von Transportnetzen zu bestellen.
5Personen, die Mitglied des Aufsichtsrates
oder der zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organe eines Unternehmens
sind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung
oder Vertrieb von Energie an Kunden
wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied
des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organe des Transportnetzbetreibers
zu sein.
6Rechte im Sinne von
Satz 2 bis 4 sind insbesondere:
die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch wesentliche Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes geregelten oder vergleichbaren Bereichen,
die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
7Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer
von Transportnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen
gründen, das in zwei oder
mehr Mitgliedstaaten als Betreiber für die betreffenden
Transportnetze tätig ist.
8Ein anderes
Unternehmen darf nur dann Teil des Gemeinschaftsunternehmens
sein, wenn es nach den Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und
zertifiziert wurde.
9Transportnetzbetreiber haben
zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen,
materiellen, technischen und personellen
Mittel verfügen, die erforderlich sind, um
die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3
wahrzunehmen.
(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a, über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, an Unternehmen übermittelt werden, die eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein Personalübergang vom Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen stattfinden.
§§§
(1) 1Stand ein Transportnetz am 3. September
2009 im Eigentum eines vertikal integrierten
Unternehmens, kann ein Unabhängiger
Systembetreiber nach Maßgabe dieser Vorschrift
benannt werden.
2Unternehmen, die einen
Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines
Unabhängigen Systembetreibers stellen,
haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6
sicherzustellen.
(2) 1Auf Unabhängige Systembetreiber findet § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend Anwendung.
Er hat über die materiellen, finanziellen,
technischen und personellen Mittel zu verfügen,
die erforderlich sind, um die Aufgaben
des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt
1 bis 3 wahrzunehmen.
2Der Unabhängige
Systembetreiber ist verpflichtet, den von
der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen
Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a
bis 12f oder § 15a umzusetzen.
3Der Unabhängige
Systembetreiber hat in der Lage zu sein,
den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung
(EG) Nr.714/2009 oder der Verordnung
(EG) Nr.715/2009 ergeben, auch hinsichtlich
der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder
Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer
und regionaler Ebene, nachkommen zu können.
(3) 1Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei
zu gewähren und auszugestalten.
2Er hat insbesondere
Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse
einzunehmen, das Transportnetz zu betreiben,
zu warten und auszubauen, sowie im
Wege einer Investitionsplanung die langfristige
Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung
einer angemessenen Nachfrage zu gewährleisten.
3Der Unabhängige Systembetreiber hat im
Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach
Satz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten,
insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus
zwischen Übertragungsnetzbetreibern
nach Artikel 13 der Verordnung
(EG) Nr.714/2009 wahrzunehmen.
4Der Unabhängige
Systembetreiber trägt die Verantwortung
für Planung, einschließlich der Durchführung
der erforderlichen Genehmigungsverfahren,
Bau und Betrieb der Infrastruktur.
5Der
Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1
bis 4 verpflichtet.
(4) 1Der Eigentümer des Transportnetzes und
das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben im erforderlichen Umfang
mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten
und ihn bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben, insbesondere durch
Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen
Informationen, zu unterstützen.
2Sie haben
die vom Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen
und im Netzentwicklungsplan
nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die
folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen
zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur
Finanzierung durch Dritte, einschließlich des
Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen.
3Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der
Regulierungsbehörde zu genehmigen.
4Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben die notwendigen Sicherheitsleistungen,
die zur Erleichterung der Finanzierung
eines notwendigen Netzausbaus erforderlich
sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn,
der Eigentümer des Transportnetzes oder das
vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben der Finanzierung durch einen
Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt.
5Der Eigentümer des
Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er
dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.
(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die durch das vom Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber.
(6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unternehmen jeweils zu erfüllen.
§§§
(1) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
können einen Unabhängigen
Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser
Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e einrichten,
wenn das Transportnetz am 3. September
2009 im Eigentum eines vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens stand.
2Der
Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben
den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3
mindestens für folgende Bereiche verantwortlich
zu sein:
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber,
die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,
die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie- Infrastruktur,
die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Stromoder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.
(2) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben die Unabhängigkeit ihrer
im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich
der Organisation, der Entscheidungsgewalt
und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts
nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten.
2Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der nach Artikel
1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten
Gesellschaften im Sinne des Artikels 48
Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter
sowie Dritter vorgeschrieben sind, um
diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten
(ABl. L 258 vom 1.10.2009, S.11) zulässigen
Rechtsformen zu organisieren.
§§§
(1) 1Unabhängige Transportnetzbetreiber
müssen über die finanziellen, technischen,
materiellen und personellen Mittel verfügen,
die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz
und für den Transportnetzbetrieb erforderlich
sind.
2Unabhängige Transportnetzbetreiber
haben, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen,
Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb
erforderlichen Vermögenswerten,
einschließlich des Transportnetzes, zu
sein.
(2) 1Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes
erforderlich ist, darf nicht in anderen
Gesellschaften des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens oder deren
Tochtergesellschaften angestellt sein.
2Arbeitnehmerüberlassungen
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an das vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen sowie
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
an den Unabhängigen Transportnetzbetreiber
sind unzulässig.
(3) 1Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
oder eines seiner Tochterunternehmen
hat die Erbringung von Dienstleistungen
durch eigene oder in seinem Auftrag
handelnde Personen für den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber zu unterlassen.
2Die Erbringung
von Dienstleistungen für das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen
durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber
ist nur zulässig, soweit
die Dienstleistungen grundsätzlich für alle Nutzer des Transportnetzes diskriminierungsfrei zugänglich sind und der Wettbewerb in den Bereichen Erzeugung, Gewinnung und Lieferung weder eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird;
die vertraglichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber für das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft wurden und
die Dienstleistungen weder die Abrechnung erbrachter Dienstleistungen gegenüber dem Kunden für das vertikal integrierte Unternehmen im Bereich der Funktionen Erzeugung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elektrizität oder Erdgas oder Speicherung von Erdgas noch andere Dienstleistungen umfasst, deren Wahrnehmung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geeignet ist, Wettbewerber des vertikal integrierten Unternehmens zu diskriminieren.
3Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben unberührt.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ausgeschlossen ist.
(5) 1Unabhängige Transportnetzbetreiber
müssen die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen
der Informationstechnologie
mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
unterlassen, soweit diese
Anwendungen der Informationstechnologie
auf die unternehmerischen Besonderheiten
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
angepasst wurden.
2Unabhängige Transportnetzbetreiber haben die
gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der Informationstechnologie
mit anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
zu unterlassen, es sei denn, die Infrastruktur
befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens und
3Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie in Bezug auf Anwendungssysteme der Informationstechnologie und Infrastruktur der Informationstechnologie, die sich in Geschäfts- oder Büroräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens befindet, nicht mit denselben Beratern oder externen Auftragnehmern zusammenarbeiten.
(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und andere Teile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens haben die gemeinsame Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen.
(7) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat die Rechnungslegung von anderen Abschlussprüfen
als denen prüfen zu lassen, die
die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen oder einem
seiner Teile durchführen.
2Der Abschlussprüfer
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
kann Einsicht in Teile der
Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
nehmen, soweit dies zur Erteilung des
Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der
Vollkonsolidierung des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens erforderlich
ist.
3Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus
der Einsicht in die Bücher des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse
und wirtschaftlich sensible Informationen
vertraulich zu behandeln und sie insbesondere
nicht dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
mitzuteilen.
§§§
(1) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
müssen gewährleisten, dass Unabhängige
Transportnetzbetreiber wirksame
Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für
den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des
Netzes erforderlichen Vermögenswerte des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
besitzen und diese im Rahmen der
Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig
von der Leitung und den anderen betrieblichen
Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
ausüben können.
2Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen
insbesondere die Befugnis haben, sich zusätzliche
Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch
Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung
zu beschaffen.
3Satz 1 und 2 gelten
unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsrates
nach § 10d.
(2) 1Struktur und Satzung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers haben die Unabhängigkeit
des Transportnetzbetreibers vom vertikal
integrierten Unternehmen im Sinne der
§§ 10 bis 10e sicherzustellen.
2aVertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen haben
jegliche unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme
auf das laufende Geschäft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu unterlassen;
2bsie unterlassen
ebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare
Einflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zur
Erstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans
nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a
durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber.
(3) 1Tochterunternehmen des vertikal integrierten
Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung,
Gewinnung oder Vertrieb von Energie
an Kunden wahrnehmen, dürfen weder direkt
noch indirekt Anteile am Transportnetzbetreiber
halten.
2Der Transportnetzbetreiber darf weder
direkt oder indirekt Anteile an Tochterunternehmen
des vertikal integrierten Unternehmens,
die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung
oder Vertrieb von Energie an Kunden
wahrnehmen, halten noch Dividenden oder andere
finanzielle Zuwendungen von diesen
Tochterunternehmen erhalten.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er jederzeit über die notwendigen Mittel für die Errichtung, den Betrieb und den Erhalt eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Transportnetzes verfügt.
(5) 1Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
und der Unabhängige
Transportnetzbetreiber haben bei zwischen ihnen
bestehenden kommerziellen und finanziellen
Beziehungen, einschließlich der Gewährung
von Krediten an das vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen durch den
Unabhängigen Transportnetzbetreiber, marktübliche
Bedingungen einzuhalten.
2Der Transportnetzbetreiber
hat alle kommerziellen oder
finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmen
der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung
zur Genehmigung vorzulegen.
3Die Befugnisse
der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus
Teil 3 Abschnitt 3 bleiben unberührt.
4Der Unabhängige
Transportnetzbetreiber hat diese kommerziellen
und finanziellen Beziehungen mit
dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
umfassend zu dokumentieren
und die Dokumentation der Regulierungsbehörde
auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des vertikal integrierten Unternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben durften und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.
§§§
(1) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat der Regulierungsbehörde die Namen der
Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste
Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers
ernannt oder bestätigt werden, sowie die
Regelungen hinsichtlich der Funktion, für die
diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit
der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen
Vertragsbedingungen sowie eine eventuelle
Beendigung der Verträge mit diesen Personen
unverzüglich mitzuteilen.
2Im Falle einer
Vertragsbeendigung hat der Unabhängige
Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde
die Gründe, aus denen die Vertragsbeendigung
vorgesehen ist, vor der Entscheidung
mitzuteilen.
3Entscheidungen und Regelungen
nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die
Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Mitteilung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers keine Einwände
gegen die Entscheidung erhebt.
4Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen
die Entscheidung nur darauf stützen, dass
Zweifel bestehen an:
(2) 1Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung
des Transportnetzbetreibers
darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung
nicht bei einem Unternehmen des vertikal
integrierten Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich
eine der Funktionen Erzeugung,
Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität
und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung,
Verteilung, Lieferung, Kauf oder
Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder
kommerzielle, technische oder wartungsbezogene
Aufgaben im Zusammenhang mit diesen
Funktionen erfüllt, oder einem Mehrheitsanteilseigner
dieser Unternehmen angestellt gewesen
sein oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen
zu einem dieser Unternehmen
unterhalten haben.
2Die verbleibenden Angehörigen
der Unternehmensleitung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers dürfen in den
letzten sechs Monaten vor einer Ernennung
keine Aufgaben der Unternehmensleitung oder
mit der Aufgabe beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber
vergleichbaren Aufgabe bei
einem Unternehmen des vertikal integrierten
Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine
der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung
oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich
eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung,
Lieferung, Kauf oder Speicherung von
Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, technische
oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang
mit diesen Funktionen erfüllt,
oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen
wahrgenommen haben.
3Die Sätze 1
und 2 finden auf Ernennungen, die vor dem
3. März 2012 wirksam geworden sind, keine
Anwendung.
(3) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat sicherzustellen, dass seine Unternehmensleitung
und seine Beschäftigten weder beim
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
oder einem seiner Teile, außer dem
Unabhängigen Transportnetzbetreiber, angestellt
sind noch Interessen- oder Geschäftsbeziehungen
zum vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
oder einem dieser Teile
unterhalten.
2Satz 1 umfasst nicht die zu marktüblichen
Bedingungen erfolgende Belieferung
von Energie für den privaten Verbrauch.
(4) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben zu gewährleisten, dass Personen der Unternehmensleitung und
die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers nach dem 3. März
2012 keine Anteile des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens oder eines
seiner Unternehmensteile erwerben, es sei
denn, es handelt sich um Anteile des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers.
2Personen
der Unternehmensleitung haben Anteile des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
oder eines seiner Unternehmensteile,
die vor dem 3. März 2012 erworben wurden,
bis zum 31. März 2016 zu veräußern.
3Der Unabhängige
Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten,
dass die Vergütung von Personen,
die der Unternehmensleitung angehören, nicht
vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere dem
Betriebsergebnis, des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens oder eines
seiner Tochterunternehmen, mit Ausnahme
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers,
abhängig ist.
(5) Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber für vier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas wahrnehmen oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllen, oder bei Mehrheitsanteilseignern dieser Unternehmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angestellt sein oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern unterhalten, es sei denn, das Vertragsverhältnis zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber wurde vor dem 3. März 2012 beendet.
(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, entsprechend.
§§§
(1) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat über einen Aufsichtsrat nach Abschnitt 2 des Teils 4 des Aktiengesetzes zu verfügen.
(2) 1Entscheidungen, die Ernennungen, Bestätigungen,
Beschäftigungsbedingungen für
Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers, einschließlich
Vergütung und Vertragsbeendigung, betreffen,
werden vom Aufsichtsrat getroffen.
2Der Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von
§ 119 des Aktiengesetzes, auch über die
Genehmigung der jährlichen und langfristigen
Finanzpläne des Unabhängigen Transportnetzbetreibers,
über die Höhe der Verschuldung
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
sowie die Höhe der an die Anteilseigner des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers auszuzahlenden
Dividenden.
3Entscheidungen, die
die laufenden Geschäfte des Transportnetzbetreibers,
insbesondere den Netzbetrieb sowie
die Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans
nach den §§ 12a bis 12f oder nach
§ 15a betreffen, sind ausschließlich von der
Unternehmensleitung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers zu treffen.
(3) 1§ 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der
Mitglieder des Aufsichtrats des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers abzüglich einem Mitglied
entsprechend.
2§ 10c Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gilt für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers entsprechend.
§§§
(1) 1Unabhängige Transportnetzbetreiber haben
ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen
zur diskriminierungsfreien Ausübung
des Betriebs des Transportnetzes festzulegen
(Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbeitern
bekannt zu machen und der Regulierungsbehörde
zur Genehmigung vorzulegen.
2Im Programm
sind Pflichten der Mitarbeiter und mögliche
Sanktionen festzulegen.
(2) 1Unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde
wird die Einhaltung des Programms
fortlaufend durch eine natürliche oder
juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers)
überwacht.
2Der Gleichbehandlungsbeauftragte
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
wird vom nach § 10d gebildeten Aufsichtsrat
des unabhängigen Transportnetzbetreibers
ernannt.
3§ 10c Absatz 1 bis 5 gilt für
den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers entsprechend,
§ 10c Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht
entsprechend, wenn der Unabhängige Transportnetzbetreiber eine natürliche Person zum
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers bestellt hat.
4Der
Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers ist der Leitung
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion
weisungsfrei.
5Er darf wegen der Erfüllung
seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
6Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat
dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers die zur Erfüllung
seiner Aufgaben notwendigen Mittel zur
Verfügung zu stellen.
7aDer Gleichbehandlungsbeauftragte
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
kann vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber
Zugang zu allen für die Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Daten sowie,
ohne Vorankündigung, zu den Geschäftsräumen
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
verlangen;
7bder Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat diesem Verlangen des
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers zu entsprechen.
(3) 1Der Aufsichtsrat des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers hat die Ernennung
des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers der Regulierungsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
2Die Ernennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erst
nach Zustimmung der Regulierungsbehörde
wirksam.
3Die Zustimmung zur Ernennung ist
von der Regulierungsbehörde, außer im Falle
fehlender Unabhängigkeit oder fehlender fachlicher
Eignung der vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber
zur Ernennung vorgeschlagenen
Person, zu erteilen.
4Die Auftragsbedingungen
oder Beschäftigungsbedingungen des
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers, einschließlich
der Dauer seiner Bestellung, sind von der Regulierungsbehörde
zu genehmigen.
(4) 1Der Gleichbehandlungsbeauftragte des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat
der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht
zu erstatten.
2Er erstellt einmal jährlich einen
Bericht, in dem die Maßnahmen zur Durchführung
des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt
werden, und legt ihn der Regulierungsbehörde
spätestens zum 30. September eines
Jahres vor.
3Er unterrichtet die Regulierungsbehörde
fortlaufend über erhebliche Verstöße bei
der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms
sowie über die finanziellen und kommerziellen
Beziehungen, insbesondere deren
Änderungen, zwischen dem vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen und dem Unabhängigen
Transportnetzbetreiber.
4Er berichtet
dem Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
und gibt der obersten Unternehmensleitung
Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm
und seiner Durchführung.
(5) 1Der Gleichbehandlungsbeauftragte des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat
der Regulierungsbehörde alle Entscheidungen
zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen
im Transportnetz spätestens dann zu übermitteln,
wenn die Unternehmensleitung des
Transportnetzbetreibers diese Entscheidungen
dem Aufsichtsrat zuleitet.
2Der Gleichbehandlungsbeauftragte
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
hat die Regulierungsbehörde
unverzüglich zu informieren, wenn das
vertikal integrierte Unternehmen in der Gesellschafter-
oder Hauptversammlung des Transportnetzbetreibers
durch das Abstimmungsverhalten
der von ihm ernannten Mitglieder
einen Beschluss herbeigeführt oder die Annahme
eines Beschlusses verhindert und auf
Grund dessen Netzinvestitionen, die nach
dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in
den folgenden drei Jahren durchgeführt werden
sollten, verhindert oder hinausgezögert
werden.
(6) 1Der Gleichbehandlungsbeauftragte des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist berechtigt,
an allen Sitzungen der Unternehmensleitung,
des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter-
oder Hauptversammlung teilzunehmen.
2In den Sitzungen des Aufsichtsrats
ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers ein eigenes
Rederecht einzuräumen.
3Der Gleichbehandlungsbeauftragte
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat an allen Sitzungen
des Aufsichtsrates teilzunehmen, die folgende
Fragen behandeln:
Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.714/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S.15) und der Verordnung (EG) Nr.715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S.36), insbesondere soweit die Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich von Energieverlusten und Sekundärmärkte betreffen,
Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Transportnetzes, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Investitionen für den Netzanschluss und Netzverbund, in neue Transportverbindungen, für die Kapazitätsausweitung und die Verstärkung vorhandener Kapazitäten oder
den Verkauf oder Erwerb von Energie, die für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist.
(7) 1Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde
kann der Aufsichtsrat den
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers abberufen.
2Die Abberufung hat aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit
oder mangelnder fachlicher Eignung
auf Verlangen der Regulierungsbehörde
zu erfolgen.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
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