HGB   (12)  
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 Offenlegung/Prüfung durch den Betreiber des (2) Bundesanzeigers (1) 

§_325   HGB (F)
Offenlegung (10)

(1) 1Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des (14) Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.
2Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung einzureichen.
3Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, soweit sich dies aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch einzureichen.
4Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind.
5Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen.
6Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen.
7Die Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2 ermöglicht.

(2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im (15) Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.

(2a) 1Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs.1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist.
2Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen.
3Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs.2, die §§ 244, 245, 257, 264 Abs.2 Satz 3, § 285 (11) (12) § 285Nr.7, 8 Buchstabe b, Nr.9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Abs.1, 3 und 5 sowie § 287 anzuwenden.
4Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen.
5Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht.
6Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs.1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

  1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wird,

  2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen werden und

  3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 offen gelegt wird.

(3) Die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3a) aWird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden;
bin diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

(4) 1Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d, die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längstens vier Monate (13).
2Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

(6) aDie §§ 11 und 12 Abs.2 gelten für die beim Betreiber des (16) Bundesanzeigers einzureichenden Unterlagen entsprechend;
b§ 325a Abs.1 Satz 3 und § 340l Abs.2 Satz 4 bleiben unberührt.

§§§



§_325a   HGB (F)
Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

(1) 1Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs.2 Satz 4 Nr.3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für diese (1) die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, nach den §§ 325, 328, 329 Abs.1 und 4 (4) offenzulegen.
2Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen (2).
3aSoweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch

  1. in englischer Sprache oder

  2. in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,

  3. wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist,

eingereicht werden;
3bvon der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen (3).

(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 errichtet werden.

§§§



§_326   HGB
Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

1Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.1) ist § 325 Abs.1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben.
2Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.

§§§



§_327   HGB (F)
Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.2) ist § 325 Abs.1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter

  1. 1die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs.1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des (6) Bundesanzeigers (2) einreichen müssen.
    2In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs.2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
    Auf der Aktivseite

    A I 1

    (3) Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

    A I 2

    Geschäfts- oder Firmenwert;

    A II 1

    Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

    A II 2

    technische Anlagen und Maschinen;

    A II 3

    andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

    A II 4

    geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

    A III 1

    Anteile an verbundenen Unternehmen;

    A III 2

    Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

    A III 3

    Beteiligungen;

    A III 4

    Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

    B II 2

    Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

    B II 3

    Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

    B III 1

    Anteile an verbundenen Unternehmen (4).

    3Auf der Passivseite

    C 1

    Anleihen,
    davon konvertibel;

    C 2

    Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

    C 6

    Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

    C 7

    Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

  2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr.2 und 8 Buchstabe a, (5) Nr.12 (1) beim Betreiber des (6) Bundesanzeigers (2) einreichen dürfen.

§§§



§_327a   HGB (F)
Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (1)

§ 325 Abs.4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes (2) mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.

§§§



§_328   HGB (F)
Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

(1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses nach § 325 Abs.2a oder (1) des Konzernabschlusses und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:

  1. 1aAbschlüsse (2) sind so wiederzugeben, daß sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach §§ 326, 327 in Anspruch genommen werden oder eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz nach Absatz 4 hiervon Abweichungen ermöglicht (7);
    1bsie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein.
    2Ist der Abschluss festgestellt oder gebilligt worden, so ist das Datum der Feststellung oder Billigung anzugeben (3).
    3aWurde der Abschluss (4) auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlußprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben;
    3bwird der Jahresabschluß wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen.

  2. Werden der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen über die Offenlegung vor der Prüfung oder Feststellung, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind, oder nicht gleichzeitig mit beizufügenden Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei der Offenlegung hinzuweisen.

(2) 1Werden Abschlüsse (5) in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt.
2Ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt werden.
3Ist jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer erfolgt, so ist anzugeben, zu welcher der in § 322 Abs.2 Satz 1 genannten zusammenfassenden Beurteilungen des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfer in Bezug auf den in gesetzlicher Form erstellten Abschluss gelangt ist und ob der Bestätigungsvermerk einen Hinweis nach § 322 Abs.3 Satz 2 enthält (6).
4Ferner ist anzugeben, ob die Unterlagen bei dem Betreiber des (10) Bundesanzeigers eingereicht worden sind (8).

(3) 1Absatz 1 Nr.1 ist auf den Lagebericht, den Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluß über seine Verwendung sowie auf die Aufstellung des Anteilsbesitzes entsprechend anzuwenden.
2aWerden die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß oder dem Konzernabschluß offengelegt, so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung jeweils anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich beziehen und wo dieser offengelegt worden ist;
2bdies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung.

(4) (9) Die Rechtsverordnung nach § 330 Abs.1 Satz 1, 4 und 5 kann dem Betreiber des (10) Bundesanzeigers Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs.1 Satz 1 gestatten.

§§§



§_329   HGB (F)
Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des (2) Bundesanzeigers (1)

(1) 1Der Betreiber des (2) Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind.
2Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des (2) Bundesanzeigers die nach § 8b Abs.3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist.
3Die Daten dürfen vom Betreiber des (2) Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.

(2) 1Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann der Betreiber des (2) Bundesanzeigers von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs.1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs.5) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen.
2Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.

(3) In den Fällen des § 325a Abs.1 Satz 3 und des § 340l Abs.2 Satz 4 kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet.

§§§



 Formblätter 

§_330   HGB (F)
(Formblätter)

(1) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Geschäftszweig eine von den §§ 266, 275 abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts abweichende Regelungen erfordert.
2Die sich aus den abweichenden Vorschriften ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen sollen den Anforderungen gleichwertig sein, die sich für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.3) aus den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sowie den für den Geschäftszweig geltenden Vorschriften ergeben.
3Über das geltende Recht hinausgehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit sie auf Rechtsakten des Rates der Europäischen Union beruhen.
4Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs.1 Satz 1 gestatten. (3)
5Satz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Geschäftszweig eine von den §§ 266 und 275 abweichende Gliederung nicht erfordert (3).

(2) 1Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs.1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, und auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs.1a des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs.6 oder 10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Institute, (6) (7) (f) (8) nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden.
2Satz 1 ist auch auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat anzuwenden, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach § 53 Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kreditinstitut oder als Finanzinstitut gilt.
3aDie Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates;
3bsie ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen.
4In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs.3 und des Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs.4 aufgenommen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (5) oder der Deutschen Bundesbank erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten durchgeführten Bankgeschäfte und erbrachten Finanzdienstleistungen zu erhalten.

(3) 1Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden.
2Satz 1 ist auch auf Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die Deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen.
3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen.
4In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie Vorschriften über den Ansatz und die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere die Näherungsverfahren, aufgenommen werden.
5Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, soweit die Verordnung ausschließlich dem Zweck dient, Abweichungen nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zu gestatten (4).

(4) 1aIn der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 kann bestimmt werden, daß Versicherungsunternehmen, auf die die Richtlinie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG oder in Verbindung mit Artikel 2 Nr.2 oder 3 oder Artikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG nicht anzuwenden ist, von den Regelungen des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz oder teilweise befreit werden, soweit dies erforderlich ist, um eine im Verhältnis zur Größe der Versicherungsunternehmen unangemessene Belastung zu vermeiden;
1bAbsatz 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
2In der Rechtsverordnung dürfen diesen Versicherungsunternehmen auch für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, für die Erstellung von Anhang und Lagebericht und Konzernanhang und Konzernlagebericht sowie für die Offenlegung ihrer Größe angemessene Vereinfachungen gewährt werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds (§ 112 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden.

§§§



 Strafen/Ordnungsgelder (1)  

§_331   HGB (F)
Unrichtige Darstellung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs.3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,

  1a.als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs.2a Satz 1, Abs.2b einen Einzelabschluss nach den in § 315a Abs.1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offen legt, (1)
  1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs.4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,

  2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs.1 und 2 (2), oder einer nach den § 292 erlassenen Rechtsverordnung einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offenlegt, (3)

  3a.(3) entgegen § 264 Abs.2 Satz 3, § 289 Abs.1 Satz 5, § 297 Abs.2 Satz 4 oder § 315 Abs.1 Satz 6 eine Versicherung nicht richtig abgibt,
  1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs.1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

§§§



§_332   HGB (F)
Verletzung der Berichtspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs.2a, (1) eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs.3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs.4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§§§



§_333   HGB (F)
Verletzung der Geheimhaltungspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs.1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs.2a, (1) oder des Konzernabschlusses bekannt geworden ist, oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs.1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist, (2) unbefugt offenbart.

(2) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
2Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt.

§§§



§_334   HGB (F)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft

  1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift

    1. des § 243 Abs.1 oder 2, der §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2, des § 250 Abs.1 oder (6) 2, des § 251 oder des § 264 Abs.2 über Form oder Inhalt,

    2. (7) des § 253 Abs.1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4, Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs.3 Satz 1, 2 oder 3, Abs.4 oder 5, des § 254 oder des § 256a über die Bewertung,

    3. des § 265 Abs.2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268 Abs.2, 3, 4, 5, 6 oder 7, der §§ 272, 274, 275 (8) oder des § 277 über die Gliederung oder

    4. (9) des § 284 oder des § 285 über die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben,

  2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift

    1. des § 294 Abs.1 über den Konsolidierungskreis,

    2. des § 297 Abs.2 oder 3 oder des § 298 Abs.1 in Verbindung mit den §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2, dem § 250 Abs.1 (10) oder dem § 251 über Inhalt oder Form,

    3. des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,

    4. des § 308 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs.2 oder des § 308a (11) über die Bewertung,

    5. des § 311 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder

    6. des § 308 Abs.1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Anhang zu machenden Angaben,

  3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs.1, 4 oder Abs.5 oder des § 289a (12) über den Inhalt des Lageberichts,

  4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs.1 oder 4 (4) über den Inhalt des Konzernlageberichts,

  5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328 über Form oder Inhalt oder

  6. einer auf Grund des § 330 Abs.1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

zuwiderhandelt.

(2) (1) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325 Abs.2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs.1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs.2, 3, 5, § 319a Abs.1 Satz 1, Abs.2, § 319b Abs.1 Satz 1 oder 2 er (13) oder nach § 319 Abs.4, auch in Verbindung mit § 319a Abs.1 Satz 2, oder § 319a Abs.1 Satz 4, 5, § 319b Abs.1 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (13) oder die Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro (2) geahndet werden.

(4) (5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für Justiz.

(5) (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Kreditinstitute im Sinn des § 340 und auf Versicherungsunternehmen im Sinn des § 341 Abs.1 nicht anzuwenden.

§§§



§_335   HGB (F)
Festsetzung von Ordnungsgeld (1)

(1) 1aGegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die

  1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder

  2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung

nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen;
1bim Fall der Nummer 2 treten die in § 13e Abs.2 Satz 4 Nr.3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft.
2Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die in Satz 1 Nr.1 und 2 genannten Pflichten zu erfüllen haben.
3Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist.
4Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro.
5Eingenommene Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu.

(2) 1Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19, § 40 Abs.1, § 388 Abs.1, § 389 Abs.3, § 390 Abs.2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (3) sowie im Übrigen § 11 Nr.1 und 2, § 12 Abs.1 Nr.1 bis 3, Abs.2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs.1 und 3, § 21 Abs.1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden.
2Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.
3Zur Vertretung der Beteiligten sind auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr.4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr.2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr.1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, befugt.

(2a) (2) 1Für eine elektronische Aktenführung und Kommunikation sind § 110a Abs.1, § 110b Abs.1 Satz 1, Abs.2 bis 4, § 110c Abs.1 sowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden.
2a§ 110a Abs.2 Satz 1 und 3 sowie § 110b Abs.1 Satz 2 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen kann;
2bes kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Justiz übertragen.

(3) 1Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen.
2Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden.
4Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen.
5Wenn die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten wird, kann das Bundesamt das Ordnungsgeld herabsetzen.
6Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung.
7Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.

(4) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 7 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (4) statt, soweit sich nicht aus Absatz 5 etwas anderes ergibt.

(5) 1aDie Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen;
1büber sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamts zuständige Landgericht (5).
2Die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, wird ermächtigt, zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen (8).
3Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen (8).
4Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer.
5aEntscheidet über die (6) Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden;
5büber eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige (6) Beschwerde entscheidet der Vorsitzende.
6Die Rechtsbeschwerde (7) findet nicht statt.
7Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind.
8Satz 7 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft (9).
9§ 91 Abs.1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
10Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
11Die sofortige Beschwerde ist bei dem Bundesamt einzulegen (10).
12aHält das Bundesamt die sofortige Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen;
12banderenfalls ist die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (10).

(5a) (11) 1Für die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach Absatz 5 sind § 110a Abs.1, § 110b Abs.1 Satz 1, Abs.2 bis 4, § 110c Abs.1 sowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden.
2§ 110a Abs.2 Satz 1 und 3 sowie § 110b Abs.1 Satz 2 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, die Rechtsverordnung erlassen und die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.

(6) 1Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinn des § 267 Abs.1, 2 oder Abs.3 vor, ist den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten zugleich mit der Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben, im Fall des Einspruchs die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs.3), die Umsatzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs.1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs.5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die Einstufung nach § 267 Abs.1, 2 oder Abs.3 erforderlich sind, anzugeben.
2Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.

§§§



§_335a   HGB (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_335b   HGB (F)
Anwendung der Straf- und Bußgeldsowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des § 264a Abs.1.

§§§




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