KWG   (8)  
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 Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate 

§_51a   KWG
Ermittlung eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte

(1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob branchenübergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als Finanzkonglomerate einzustufen sind.

(2) Eine Gruppe ist im Sinne des § 1 Abs.20 Satz 1 Nr.2 Halbsatz 2 vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der in der Finanzbranche tätigen Unternehmen der Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vom Hundert beträgt.

(3) Die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten beziehungsweise die konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Versicherungsbranche sowie der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sind erheblich im Sinne des § 1 Abs.20 Satz 1 Nr.4, wenn

  1. a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Versicherungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Versicherungsbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt, und

    b) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt, oder

  2. die Bilanzsumme der Unternehmen in der Versicherungsbranche sowie der Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche jeweils 6 Milliarden Euro übersteigen.

(4) 1Die Bundesanstalt kann bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall einzelne konglomeratsangehörige Unternehmen unberücksichtigt lassen, wenn und solange

  1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befindet, in dem Hindernisse für die Übermittlung der für die Berechnungen notwendigen Angaben bestehen,

  2. vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des Unternehmens für die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist oder

  3. die Einbeziehung des Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre.

2Erfüllen in den Fällen des Satzes 1 Nr.2 mehrere konglomeratsangehörige Unternehmen die Voraussetzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die zusätzliche Beaufsichtigung der Gruppe jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Bundesanstalt diese Unternehmen bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen.

(5) Sinken bei einer nach Maßgabe des § 1 Abs.20 sowie der Absätze 2 und 3 als Finanzkonglomerat ermittelten Unternehmensgruppe, die bereits der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach den Absätzen 2 und 3 Nr.1 oder der Betrag nach Absatz 3 Nr.2 während eines Geschäftsjahres unter die dort genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauf folgenden Geschäftsjahren

  1. in Fällen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von 35 vom Hundert;

  2. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ein Schwellenwert von 8 vom Hundert;

  3. in Fällen des Absatzes 3 Nr.2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro überschritten wird.

(6) 1Als Bilanzsumme im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen der Gruppe zugrunde zu legen.
2Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht.
3Liegt ein konsolidierter Abschluss vor, ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unternehmen zugrunde zu legen.
4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesanstalt im Einzelfall zulassen, dass für die Berechnung der Schwellenwerte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme die Ertragsstruktur oder die außerbilanziellen Geschäfte herangezogen werden.
5aDie bei den Berechnungen zu berücksichtigenden Solvabilitätsanforderungen sind nach den §§ 10 und 10a dieses Gesetzes sowie den §§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermitteln;
5bsoweit ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat in die Berechnung einzubeziehen ist, das nicht bereits in der Berechnung nach § 10a dieses Gesetzes oder nach § 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfasst wird, sind insoweit die Bestimmungen über die Solvabilitätsanforderungen des jeweiligen Sitzstaates anzuwenden.

§§§




§_51b   KWG
Feststellung eines Finanzkonglomerats

(1) 1Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen ein Finanzkonglomerat ist.
2aSie teilt dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe die Feststellung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit;
2bsteht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt die Bundesanstalt dies dem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein konglomeratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen mit einer höheren Bilanzsumme ist nach § 104 Abs.1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu unterrichten.

(2) Die Bundesanstalt hat die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs.20 nicht mehr erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen Anteile nach § 51a Abs.2 und 3 Nr.1 oder der Betrag nach § 51a Abs.3 Nr.2 absinken

  1. in dem Fall des § 51a Abs.2 unter einen Schwellenwert von 35 vom Hundert;

  2. in dem Fall des § 51a Abs.3 Nr.1 unter einen Schwellenwert von 8 vom Hundert;

  3. in dem Fall des § 51a Abs.3 Nr.2 unter einen Schwellenwert von 5 Milliarden Euro. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) aVorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt in den Fällen des § 51a Abs.5 während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufheben;
bAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§




§_51c   KWG (F)
Befreiungen

Die Bundesanstalt kann widerruflich von der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat absehen oder das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13d und 25a Absatz 1b (1) ganz oder teilweise freistellen, wenn

  1. aim Fall des § 51a Abs.3 Nr.2 die Gruppe den in § 51a Abs.3 Nr.1 genannten Schwellenwert nicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich, ungeeignet oder irreführend ist;
    bdies ist insbesondere anzunehmen, wenn

    a) die relative Größe der am schwächsten vertretenen Finanzbranche gemessen entweder am durchschnittlichen Anteil nach § 51a Abs.3 Nr.1 oder an der Bilanzsumme oder den Solvabilitätsanforderungen dieser Finanzbranche höchstens 5 vom Hundert beträgt oder

    b) der Marktanteil gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträgen in keinem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums mehr als 5 vom Hundert beträgt;

  2. adie zur Feststellung als Finanzkonglomerat führende Überschreitung der Schwellenwerte in § 51a Abs.2 und 3 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung der Struktur der Gruppe zurückzuführen ist;
    bdie Freistellung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu befristen, beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäftsjahr.

§§§




 Sondervorschriften 

§_52   KWG
Sonderaufsicht

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

§§§




§_52a   KWG (F)
Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten (1)

(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.

(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.

§§§



§_53   KWG (F)
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland

(1) 1Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut.
2Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. 1Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
    2Solche Personen gelten als Geschäftsleiter.
    3Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

  2. 1Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen.
    2Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend.
    3Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen.
    4Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.

  3. 1Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26).
    2Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird.
    3Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.

  4. 1Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos.
    2a
    Außerdem ist dem Institut Kapital nach § 10 Absatz 5 sowie Kapital, das auf Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 1) als haftendes Eigenkapital oder Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Absatz 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen;
    2a§ 10 Absatz 1, 2 Satz 6 und 7, Absatz 2c Satz 2 bis 5, Absatz 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 als Kernkapital gelten (3).
    3...(2)

  5. 1Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist.
    2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.

  6. Für die Anwendung des § 36 Abs.1 gilt das Institut als juristische Person.

  7. Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) 1Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen.
2Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) 1Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen.
2Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

§§§




§_53a   KWG
Repräsentanzen von Instituten mit
Sitz im Ausland

1Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat.
2Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
3Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige.
4Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt.
5Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.

§§§




§_53b   KWG (F)
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

(1) 1Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte (5) betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach Maßgabe der Richtlinien der Europäischen Union (15) beaufsichtigt wird.
2Satz 1 gilt entsprechend für Einlagenkreditinstitute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen (9) (12).
3§ 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
4§ 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

(2) 1Die Bundesanstalt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
2Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
3Für den Fall, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vertraglich gebundene Vermittler einzusetzen beabsichtigt, kann die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats ersuchen, ihr deren Namen mitzuteilen.
4Die Bundesanstalt kann entsprechende Angaben auf ihrer Internetseite veröffentlichen (2).
5Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr.1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen verlangen (16).

(2a) Die Bundesanstalt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 3 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

(3) 1Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut (13) oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten:

  1. die §§ 3 und 6 Abs.2,

  1a

(8) § 10 Abs.1 Satz 3 bis 8,

  1. § 11, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut handelt,

  2. die §§ 14, 22 und 23,

  3. § 23a, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt,

  4. § 24 Abs.1 Nr.5 und 7,

  5. die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr.2,

  6. (14) § 25c Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25c Absatz 4 und 5,

  7. die §§ 25d bis 25f, 25h, 37, 39 bis 42, 43 Abs.2 und 3, § 44 Abs.1 und 6, § 44a Abs.1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und

  8. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (6).

2Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das Institut angehört, sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
3Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der § 3, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs.1 sowie die §§ 44c und 49 und der § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
4Auf Betreiber eines multilateralen Handelssystems, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, ist § 23a nicht anzuwenden (4).

(4) 1Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere dass es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
2Kommt es der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats.
3aErgreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen;
3berforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.

(5) 1In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
2Sie hat die Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates unverzüglich hiervon zu unterrichten (17) .
3Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und der Bundesanstalt beschließt.

(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger Unterrichtung der Bundanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.

(7) 1Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.7, 9 und 10 (7) oder Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (10) erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs.3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn

  1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,

  2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,

  3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind,

  4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben werden,

  5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten,

  6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und

  7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist.

2Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
3Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(8) (11) 1Die Bundesanstalt kann beantragen, dass eine inländische Zweigniederlassung eines Instituts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als bedeutend angesehen wird.
2Gehört das Institut einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding- Gesellschaft steht, richtet die Bundesanstalt den Antrag an die für die Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle, anderenfalls an die zuständige Stelle des Herkunftsstaates.
3Der Antrag ist zu begründen.
4Eine Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeutend anzusehen, wenn

  1. ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom Hundert übersteigt,

  2. sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts auf die Marktliquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde oder

  3. ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Bankenund Finanzsystems zukommt.

(9) (11) 1Haben die Bundesanstalt, die zuständige Stelle des Herkunftsstaates sowie gegebenenfalls die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags keine einvernehmliche Entscheidung über die Einstufung der Zweigniederlassung als bedeutend getroffen, entscheidet die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte der anderen zuständigen Stelle innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst über die Einstufung einer Zweigniederlassung als bedeutend.
2Diese Entscheidung ist den anderen zuständigen Stellen schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
3Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss (18).
4Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden (18).

(10) (11) 1Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EUMutterinstituts oder einer EU-Mutter-Finanzholding- Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis sie nicht zuständig ist und kommt es innerhalb der viermonatigen Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und das Erfordernis zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, entscheidet die Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelausstattung der ihrer Beaufsichtigung unterliegenden Tochterunternehmen angemessen ist und ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen erforderlich sind.
2aBei der Entscheidung berücksichtigt sie angemessen die Auffassungen und Vorbehalte der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ausübt;
2bdie Entscheidung muss der Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung tragen, die innerhalb der viermonatigen Frist von den anderen zuständigen Stellen geäußert wurden.
3Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss (19).
4Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden (19).
5Die Bundesanstalt übersendet der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ausübt, die schriftliche Entscheidung unter Angabe der vollständigen Begründung.
6Wurde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde angehört, berücksichtigt die Bundesanstalt deren Stellungnahme und begründet jede erhebliche Abweichung davon (20).

§§§




§_53c   KWG (F)
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis auf Grund von Abkommen der Europäischen Union (1) mit Drittstaaten erforderlich ist;

  2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und

    a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,

    b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden Unternehmen mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden und

    c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.

§§§




§_53d   KWG (F)
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

(1) 1aUnterliegen Einlagenkreditinstitute (1) oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt die Gruppe von Unternehmen als Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe und ein Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen;
1bdie Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
2Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung nach Satz 1 hört die Bundesanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde an (2).

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind und in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen.
2Ist die Bundesanstalt nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Stelle im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, kann sie nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen (3).

(3) 1Die Bundesanstalt kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder auf Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen.
2Sie kann insbesondere verlangen, dass

  1. in Fällen des Absatzes 1 eine Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden sind;

  2. in Fällen des Absatzes 2 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene entsprechend anzuwenden sind.

(4) (4) 1In den Fällen des Absatzes 3 unterrichtet die Bundesanstalt die betroffenen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum über die gewählte Vorgehensweise.
2Die Pflichten aus § 7a Absatz 2 Nummer 3 und § 7b Absatz 3 Nummer 2 bleiben unberührt.

§§§




 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien (1) 

§_53e   KWG (F)
Inhaber bedeutender Beteiligungen (9) (10)

a§ 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt entsprechend, soweit die Bundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen soll, um eine Einflussnahme der in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil für eine solide und umsichtige Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei auswirken wird, zu beenden;
b§ 44b gilt entsprechend.

§§§




§_53f   KWG (F)
Aufsichtskollegien (1)

(1) Soweit die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank einem Aufsichtskollegium nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 angehören, nehmen sie bei Abstimmungen jeweils eine Stimme wahr.

(2) Falls nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 drei Stimmen für deutsche Aufsichtsbehörden vorgesehen sind oder die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank dem Aufsichtskollegium nicht angehören, rücken in der Wahrnehmung der Stimmen die zuständigen Aufsichtsbehörden der Handelsplätze im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr.648/2012 nach, und zwar in der Reihenfolge des an dem Handelsplatz im vorangegangenen Kalenderjahr gehandelten Volumens an Finanzinstrumenten, das über die betreffende zentrale Gegenpartei abgerechnet wurde.

§§§



§_53g   KWG (F)
Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien (1)

Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten muss, die über die Anforderungen der Artikel 16 und 43 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 hinausgehen, insbesondere

  1. um den Aufbau eines zusätzlichen Finanzmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen,

  2. um Risiken Rechnung zu tragen, die sich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen oder Abhängigkeiten einer zentralen Gegenpartei insbesondere als Teil einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ergeben oder

  3. um einer besonderen Geschäftssituation einer zentralen Gegenpartei Rechnung zu tragen.

§§§



§_53h   KWG (F)
Liquidität (1)

Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht gesichert ist.

§§§



§_53i   KWG (F)
Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 (1)

1Eine zentrale Gegenpartei, der eine Zulassung nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 erteilt worden ist, hat die Bundesanstalt über den Eingang von Anträgen auf Zugangsgewährung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 sowie das Stellen eines Antrags auf Zugangsgewährung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 unverzüglich schriftlich zu informieren.
2Die Bundesanstalt kann der zentralen Gegenpartei

  1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 genannten Voraussetzungen untersagen, einen Zugang im Sinne des Artikels 7 der genannten Verordnung zu gewähren, oder

  2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 genannten Voraussetzungen untersagen, einen Zugang zu einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 8 der genannten Verordnung einzurichten.

§§§



§_53j   KWG (F)
Anzeigen; Verordnungsermächtigung (1)

(1) Eine zentrale Gegenpartei hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils zum Monatsende anzuzeigen:

  1. die Einhaltung der Einschussanforderungen nach Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr.648/2012,

  2. die Summe des oder der Ausfallfonds nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.648/2012,

  3. die Summe der sonstigen Finanzmittel nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr.648/2012, einschließlich einer Darlegung, ob der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel den Ausfall der beiden nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 bestimmten Clearingmitglieder auffangen können,

  4. stichtagsbezogen die Summe der für eine Deckung des Liquiditätsbedarfs bestehenden Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten und jeweils die diesbezüglichen Gegenparteien sowie den potenziellen täglichen Liquiditätsbedarf nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.648/2012,

  5. die Summe aller im Berichtszeitraum nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 entgegengenommenen Sicherheiten aufgeschlüsselt nach Sicherheiten in Form von Geld, Wertpapieren und Garantien; dabei sind die Geldsicherheiten nach Währungen weiter aufzuschlüsseln und die Wertpapiere nach der Art, dem jeweiligen Sicherheitsabschlag und dem jeweiligen Anteil an den Gesamtsicherheiten sowie, soweit gegeben, dem Zeitpunkt der Freigabe und

  6. die Gegenparteien, bei denen zum Stichtag Finanzmittel im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 angelegt waren, jeweils unter Angabe des angelegten Volumens und der erfolgten Besicherung.

(2) 1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr.648/2012 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen.
2Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute nähere Bestimmungen erlassen über

  1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 erforderlichen Anzeigen und der gegebenenfalls zum Nachweis erforderlichen Unterlagen,

  2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate für diese Anzeigen und

  3. eine Ergänzung der nach Absatz 1 bestehenden Anzeigepflichten durch die Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen,

soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung des von zentralen Gegenparteien durchgeführten Clearings zu erhalten.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist.

§§§



§_53k   KWG (F)
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen (1)

Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 vornimmt, gilt § 25a Absatz 2 Satz 6, 7 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

§§§



§_53l   KWG (F)
Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln (1)

(1) 1Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.648/2012 sicherzustellen.
2Insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, der organisatorischen Anforderungen und der Anforderungen nach den Artikeln 26, 28, 29, 31 Absatz 1 Satz 2 sowie den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 kann sie anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei

  1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder aus der Nutzung bestimmter Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben, oder

  2. einzelne Geschäftsarten oder Dienstleistungen nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf.

(2) Die Bundesanstalt kann anstelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3, hinausgehen.

§§§



§_53m   KWG (F)
Inhalt des Zulassungsantrags (1)

(1) Ein Antrag auf Zulassung als zentrale Gegenpartei im Inland nach den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 muss enthalten:

  1. die Art der abgerechneten Produkte,

  2. eine Beschreibung der Einrichtung und Ausgestaltung der Modelle und Parameter, die zur Berechnung der Einschussanforderungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 verwendet werden, einschließlich der Angabe der relevanten Quellen für die Preisermittlung im Sinne des Artikels 40 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

  3. einen Nachweis über die Einrichtung von Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 und eine Beschreibung deren Ausgestaltung,

  4. eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Vorhalten sonstiger Finanzmittel im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.648/2012,

  5. eine Beschreibung der Mechanismen zur Kontrolle der Liquiditätsrisiken im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr.648/2012,

  6. eine Beschreibung der Anforderungen an die Sicherheiten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr.648/2012,

  7. Angaben zur Anlagepolitik im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr.648/2012,

  8. eine Darstellung der Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitgliedes gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr.648/2012,

  9. eine Darstellung der Prüfungsverfahren im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 sowie

  10. aalle in § 32 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben;
    bdie gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 erlassene Rechtsverordnung gilt entsprechend.

(2) Die Bundesanstalt kann weitere Unterlagen verlangen, soweit diese für die Beurteilung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

§§§



§_53n   KWG (F)
Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität
einer nach der Verordnung (EU) Nr.648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei (1)

(1) 1Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung einer zentralen Gegenpartei oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die zentrale Gegenpartei die Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr.648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards nicht dauerhaft erfüllen können wird, kann die Bundesanstalt gegenüber der zentralen Gegenpartei Maßnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Ausstattung und Liquidität anordnen, insbesondere

  1. die Übermittlung einer begründeten Darstellung der Entwicklung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen,

  2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Reduzierung der von der zentralen Gegenpartei als wesentlich identifizierten Risiken und der damit verbundenen Risikokonzentrationen und eine Berichterstattung gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, wobei auch über Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung von Teilen der zentralen Gegenpartei berichtet werden soll,

  3. die Übermittlung eines Berichts über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Einschussanforderungen, des Umfangs des Ausfallfonds, der anderen Finanzmittel, der Liquidität, der Anforderungen an die Sicherheiten und der Anlagepolitik, oder

  4. die Übermittlung eines Konzepts zur Abwendung einer möglichen Gefahrenlage entsprechend § 35 Absatz 2 Nummer 4 an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank.

2Die Annahme, dass die zentrale Gegenpartei die Anforderungen dauerhaft nicht erfüllen können wird, ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn

  1. die Einschüsse

    a) mindestens an einem Tag in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausreichend sind, um die Verluste mit mindestens 99 Prozent der Forderungsveränderungen in dem Zeithorizont zu decken, der nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 5, bestimmt ist, oder

    b) nicht in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis alle Risiken gegenüber allen Clearingmitgliedern und den anderen zentralen Gegenparteien, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, absichern,

  2. der Ausfallfonds in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht die Mindesthöhe nach Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 erreicht,

  3. der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel an zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht zur Abdeckung eines Ausfalls der beiden nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmten Clearingmitglieder ausreichen,

  4. die Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten, die zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 2 bestehenden, an zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 nicht ausreichen, um das Liquiditätsrisiko bezüglich des Ausfalls mindestens der beiden Clearingmitglieder abzudecken, gegenüber denen die zentrale Gegenpartei die höchsten offenen Positionen hat,

  5. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Prozent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3, entgegengenommen hat oder

  6. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Prozent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, angelegt hat.

(2) aDie Bundesanstalt kann anstelle der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder zusammen mit diesen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 anordnen, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr.648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards nachhaltig zu sichern;
binsoweit ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Entsprechen bei einer zentralen Gegenpartei die Finanzmittel nicht den Anforderungen nach Artikel 41, 42 oder 43 der Verordnung (EU) Nr.648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards, oder den Anforderungen nach § 45b Absatz 1 Satz 2, die Liquidität nicht den Anforderungen nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 2, die erhaltenen Sicherheiten nicht den Anforderungen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3 oder die Anlage der Mittel nicht den Anforderungen nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, kann die Bundesanstalt

  1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,

  2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen,

  3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn die Erträge nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind,

  4. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben,

  5. adie Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken;
    bdies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind,

  6. aanordnen, dass die zentrale Gegenpartei den Jahresgesamtbetrag, den sie für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht;
    bdies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, oder

  7. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei darlegt, wie und in welchem Zeitraum sie ihre finanziellen Mittel oder ihre Liquidität nachhaltig wiederherstellen wird (Plan zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei) und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt dieser Maßnahmen zu berichten ist.

2Der Plan zur Restrukturierung nach Satz 1 Nummer 7 muss transparent, plausibel und begründet sein.
3In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt überprüft werden können.
4Die Bundesanstalt kann jederzeit Einsicht in den Plan zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei und die zugehörigen Unterlagen nehmen.
5Die Bundesanstalt kann die Änderung des Plans zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei verlangen und hierfür Vorgaben machen, wenn sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder die zentrale Gegenpartei sie nicht einhält.

(4) 1Die Bundesanstalt darf die in Absatz 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn die zentrale Gegenpartei den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat.
2Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der finanziellen Mittel oder der Liquidität der zentralen Gegenpartei erforderlich ist oder bereits Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung zulässig.
3Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 3 widersprechen.
4Soweit Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer Anordnung nach Absatz 3 widersprechen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.
5Nach oder zusammen mit einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn

  1. die zentrale Gegenpartei bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch nimmt und, im Fall einer nachträglichen Anordnung, die Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen oder allein aufgrund dieser Leistungen weggefallen sind,

  2. bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung eine Anordnung der Bundesanstalt nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder 7 getroffen wird oder schon besteht oder

  3. bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen werden.

6Eine Anordnung nach Satz 5 darf insbesondere auch ergehen, wenn

  1. die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile aufgrund solcher Regelungen eines Vergütungssystems einer zentralen Gegenpartei entstanden sind, die den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.648/2012 an angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung der zentralen Gegenpartei ausgerichtete Vergütungssysteme widersprechen, oder

  2. aanzunehmen ist, dass ohne die Gewährung finanzieller Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds die zentrale Gegenpartei nicht in der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu gewähren;
    bist anzunehmen, dass die zentrale Gegenpartei einen Teil der variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen.

7Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem 16. Februar 2013 entstanden sind.
8Zentrale Gegenparteien müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 und der Regelung in Satz 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen.
9Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.

§§§



 Strafvorschriften / Bußgeldvorschriften (1) 

§_54   KWG (F)
Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis

(1) Wer

  1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder

  2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs.1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf (1) Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) (3) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.1) eine Clearingdienstleistung erbringt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (2) oder Geldstrafe.

§§§




§_55   KWG (F)
Verletzung der Pflicht zur Anzeige der
Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

(1) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§§§




§_55a   KWG (F)
Unbefugte Verwertung von Angaben
über Millionenkredite

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs.2 Satz 5 eine Angabe verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§§§




§_55b   KWG (F)
Unbefugte Offenbarung von Angaben
über Millionenkredit

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs.2 Satz 10 (1) eine Angabe offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§§§




§_56   KWG (F)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Abs.1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 2c Abs.1 Satz 1, 5 oder 6 (10), jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs.4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. einer Rechtsverordnung nach § 2c (2) Abs.1 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach

    a) § 2c Abs. 1b Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und das Wort (11)

    b) (12) § 12a Abs.2 Satz 1 zuwiderhandelt,

  4. entgegen § 2c Abs.3 Satz 1 oder 4 (13), § 10 Abs.8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs.1 Satz 3, § 13 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.4, Abs.2 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13a Abs.2, § 13 Abs.3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.6, Abs.3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 Nr.13, § 14 Abs.1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, § 15 Abs.4 Satz 5, § 24 Abs.1 Nr.4 bis 10, 12 13, 14, 15 oder 16 (14), Nr.5 oder 7 jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, § 24 Abs.1a, § 24 Abs.3 Satz 1 oder Abs.3a Satz 1 Nr.1 oder 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, § 24 Abs.3a Satz 1 Nr.3, § 24a Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.3 Satz 1, oder Abs.4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs.5, (6) § 28 Abs.1 Satz 1 oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs.4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,(3)

  5. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 (17) § 10a Absatz 10 Satz 4 oder Satz 5 (4) (17), § 25 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, oder entgegen § 26 Abs.1 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs.3 einen Zwischenabschluß, eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses (17), einen Monatsausweis, einen Jahresabschluß, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,

  6. entgegen § 13 Abs.3 Satz 1 oder § 13a Abs.3 Satz 1 einen Kredit gewährt oder nicht sicherstellt, dass die Anlagebuch-Gesamtposition die dort genannte Obergrenze nicht überschreitet, oder (18) daß Kredite die dort genannte Obergrenze nicht überschreiten,

  7. ...(19)

  8. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Abs.1 zuwiderhandelt,

         1a.

entgegen § 10 Abs.5 Satz 7 oder Abs.5a Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs.4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  1. entgegen § 12 Abs.1 Satz 1 oder 2 eine qualifizierte Beteiligung hält,

  2. entgegen § 12 Abs.2 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, daß die Gruppe keine qualifizierte Beteiligung hält,

  3. entgegen § 18 Abs.1 Satz 1 (15) einen Kredit gewährt,

         4a.entgegen § 22i Abs.3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22n Abs.5 Satz 4, Leistungen vornimmt, (1)
  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs.1, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, § 25a Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2, oder nach § 25a Absatz 3 Satz 1 (16), § 26a Abs.3, § 45 Absatz 1 bis 4 (21) oder § 45a Abs.1 Satz 1 (5) zuwiderhandelt,

  2. entgegen § 23a Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,

  3. entgegen § 23a Abs.2, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3, einen Kunden, die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

         7a.

entgegen § 24c Abs.1 Satz 1 eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

         7b.

entgegen § 24c Abs.1 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,

         7c.

(8) entgegen § 25h Nr. 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,

         7d.

(8) entgegen § 25h Nr. 2 ein Konto errichtet oder führt,

         7e.

(23) einer vollziehbaren Anordnung nach § 25i Absatz 4 zuwiderhandelt,

  1. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs.2 Satz 1 zuwiderhandelt,

  2. entgegen § 44 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44b Abs.1 oder § 53b Abs.3 Satz 1, § 44 Abs.2 Satz 1 oder § 44c Abs.1, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  3. entgegen § 44 Abs.1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 44b Abs.2 oder § 53b Abs.3, Abs.2 Satz 4, Abs.4 Satz 3, Abs.5 Satz 4 oder § 44c Abs.5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3, eine Maßnahme nicht duldet,

  4. entgegen § 44 Abs.5 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs.1 Satz 1 (22), auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, zuwiderhandelt oder

  6. einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs.1 Nr.2 oder 3 oder § 48 Abs.1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) (9) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl.EU Nr.L 345 S.1) verstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 Abs.1 nicht sicherstellt, dass der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt wird,

  2. entgegen Artikel 5 Abs.2, auch in Verbindung mit Abs.4, eine dort genannte Angabe zum Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

  3. entgegen Artikel 7 Abs.1 den Auftraggeberdatensatz nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,

  4. entgegen Artikel 8 Satz 2 nicht über ein wirksames Verfahren zur Feststellung des Fehlens der dort genannten Angaben verfügt,

  5. entgegen Artikel 9 Abs.1 Satz 1 den Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist oder einen vollständigen Auftraggeberdatensatz nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,

  6. entgegen Artikel 11 oder Artikel 13 Abs.5 eine Angabe zum Auftraggeber nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

  7. entgegen Artikel 12 nicht dafür sorgt, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.

(4c) (f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 das Clearing nicht übernimmt oder

  2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stattgibt oder diesen nicht oder nicht rechtzeitig ablehnt.

(5) (25) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 6, des Absatzes 3 Nummer 12 sowie des Absatzes 4c Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b, des Absatzes 3 Nummer 4 bis 10 sowie des Absatzes 4c Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§§§




§_57 bis 58   KWG
weggefallen

§§§




§_59   KWG
Geldbußen gegen Unternehmen

§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 und Abs.7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.

§§§




§_60   KWG
Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

§§§




§_60a   KWG (F)
Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen (1)

(1) 1aDas Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

  2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und

  3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln;
1b
ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
2In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.

(1a) 1In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft (2) die Bundesanstalt bereits über die Einleitung (2) des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist (2).
2Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören (3).

(2) 1Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(3) 1Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§




§_60b   KWG (F)
Bekanntmachung von Maßnahmen (1)

1Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung würde den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen.
2Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

§§§




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§§§