KWG (7) | ||
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3. Auskünfte und Prüfungen |
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(1) (7) 1Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen,
die Mitglieder deren Organe und
deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt,
den Personen und Einrichtungen, deren sich
die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer
Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank
auf Verlangen Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen.
2aDie Bundesanstalt kann,
auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten
und übergeordneten Unternehmen Prüfungen
vornehmen und die Durchführung der
Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen;
2bdas schließt Unternehmen ein, auf die ein
Institut oder übergeordnetes Unternehmen wesentliche
Bereiche im Sinne des § 25a Abs.2
ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen).
3Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen
Bundesbank sowie die sonstigen Personen,
deren sich die Bundesanstalt bei der
Durchführung der Prüfungen bedient, können
hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des
Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten
Unternehmens innerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen.
4Die Betroffenen haben Maßnahmen
nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(1a) (11) aSoweit eine zentrale Gegenpartei unter den
Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr.648/2012 operationelle Funktionen,
Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen
auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt
nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf
dieses Unternehmen entsprechend anwendbar;
bAbsatz
1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) (8) 1Ein nachgeordnetes Unternehmen im
Sinne des § 10a Abs.1 bis 5, eine Finanzholding-
Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-
Gruppe im Sinne des § 10a Abs.3 sowie
ein Mitglied eines Organs eines solchen
Unternehmens haben der Bundesanstalt, den
Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank
auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der
Auskünfte oder der übermittelten Daten zu
überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster
Basis erforderlich sind oder die in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 25 Abs.3 Satz 1 zu übermitteln sind.
2aDie Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen
Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen
Prüfungen vornehmen und die Durchführung
der Prüfungen der Deutschen Bundesbank
übertragen;
2bAbsatz 1 Satz 2 Halbsatz 2
gilt entsprechend.
3Die Bediensteten der Bundesanstalt,
der Deutschen Bundesbank sowie
der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt
bei der Durchführung der Prüfungen
bedient, können hierzu die Geschäftsräume der
Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
5Die Sätze 1 bis 4
gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung
einbezogenes Tochterunternehmen
und ein gemischtes Unternehmen und
dessen Tochterunternehmen.
(2a) (3) 1Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an diese zuständige Stelle.
2Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach § 10a Abs.1 Satz 2, Abs.4 oder Abs.5 nachgeordnet sind,
richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Bankenrichtlinie regelmäßig zunächst an die für
die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle.
(3) 1Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs.6 bis 11 (4), § 13b Abs.3 und § 25 Abs.2 und 3 übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.
2Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.
(3a) 1Absatz 2 Satz 1 bis 4 und
Satz 5 erste Alternative gilt entsprechend für nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs.3 Satz 5 und gemischte Finanzholding-Gesellschaften sowie für die Mitglieder
der Organe solcher Unternehmen.
2Absatz 3 gilt entsprechend für nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs.3
Satz 5 mit Sitz im Ausland.
(4) 1Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten oder Finanzholding-
Gesellschaften (9) in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden.
2Diese können in der
Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen.
3Die Betroffenen haben
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
(5) 1Die Institute und Finanzholding-
Gesellschaften (10) in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie
die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen.
2Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden.
3Diese können in der Sitzung das
Wort ergreifen.
4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
5Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§§§
(1) 1Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut, einer Kapitalanlagegesellschaft, (4) einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-Gesellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft, Anbieter von Nebendienstleistungen (1), einem
E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
einem Zahlungsinstitut im
Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (5) oder einem nicht in die Zusammenfassung oder in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Bankenrichtlinie oder der Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland
zu erfüllen.
2Die Bundesanstalt kann einem Institut die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen.
(2) 1aAuf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stelle hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der von einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Aufsichtsstelle nach Maßgabe der Bankenrichtlinie oder der Richtlinie 2002/87/EG übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft;
1bdie Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
2§ 5 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen
der Amtshilfe gilt entsprechend.
3Die Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden.
(3) 1Die Bundesanstalt kann von Einlagenkreditinstituten (6), Wertpapierhandelsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Institute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen des anderen Staates aus § 31 Abs.3 Satz 1 oder Satz 4 (2) entsprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen werden.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von der als Koordinator zuständigen Stelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
aus § 31 Abs.5 Satz 1 oder Satz 3 (3) entsprechenden Gründen nicht in die zusätzliche Aufsicht auf Konglomeratsebene einbezogen werden.
§§§
(1) 1Die Verpflichtungen nach § 44 Abs.1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für
Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c (1) anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs.1 Satz 2 Nr.6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs.2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,
2Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen gemäß § 2c (1) Abs.1 Satz 2 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs.1 Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2c Abs.1b Satz 1 Nr.1 bis 6 (2)
vorliegen.
2Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.
(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§§§
(1) 1Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht (3), daß es Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder ohne die nach Artikel
14 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 erforderliche
Zulassung betreibt oder erbringt (6) oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt, ein Mitglied eines seiner Organe, ein Beschäftigter dieses Unternehmens sowie in die Abwicklung der Geschäfte einbezogene oder einbezogen gewesene andere Unternehmen haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle (1) Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen.
2Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen.
(2) 1Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen.
2Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
3aZur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen;
3bdas Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) 1Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen diese Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen.
2Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der
Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen (4).
3Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
4Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen (5) sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen.
5Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen.
6Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
7aGegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;
7bdie §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
8Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
9Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
(5) 1Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu dulden.
2§ 44 Abs.6 ist anzuwenden.
(6) 1Die Rechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank sowie die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind.
2Auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens der zuständigen Behörde eines anderen Staats an die Bundesanstalt bestehen sie auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Unternehmen oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen
einbezogen sind, die in dem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden
Verbot betrieben oder erbracht werden (2).
§§§
Maßnahmen |
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(1) 1Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts die Annahme rechtfertigt, dass es die Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nicht dauerhaft erfüllen können wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Maßnahmen zur Verbesserung seiner Eigenmittelausstattung und Liquidität anordnen, insbesondere
eine begründete Darstellung der Entwicklung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen sowie der Entwicklung der bankaufsichtlichen Kennzahlen anzufertigen und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen,
Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Reduzierung der vom Institut als wesentlich identifizierten Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen zu prüfen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu berichten, wobei auch Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen werden sollen,
über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung des Kernkapitals, der Eigenmittel und der Liquidität des Instituts gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu berichten,
ein Konzept zur Abwendung einer möglichen Gefahrenlage im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 zu entwickeln und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen.
2Die Annahme, dass das Institut die Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nicht dauerhaft erfüllen können wird, ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn sich
die Gesamtkennziffer über das prozentuale Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 von einem Meldestichtag zum nächsten um mindestens 10 Prozent oder die nach der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 zu ermittelnde Liquiditätskennziffer von einem Meldestichtag zum nächsten um mindestens 25 Prozent verringert hat und aufgrund dieser Entwicklung mit einem Unterschreiten der Mindestanforderungen innerhalb der nächsten zwölf Monate zu rechnen ist oder
die Gesamtkennziffer über das prozentuale Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 an mindestens drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um jeweils mehr als 3 Prozent oder die nach der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 zu ermittelnde Liquiditätskennziffer an mindestens drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um jeweils mehr als 10 Prozent verringert hat und aufgrund dieser Entwicklung mit einem Unterschreiten der Mindestanforderungen innerhalb der nächsten 18 Monate zu rechnen ist und keine Tatsachen offensichtlich sind, die die Annahme rechtfertigen, dass die Mindestanforderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unterschritten werden.
3aNeben oder an Stelle der Maßnahmen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt auch Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 anordnen, wenn
die Maßnahmen nach Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des
§ 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nachhaltig zu sichern;
3binsoweit ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Entsprechen bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b oder des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11, kann die Bundesanstalt
Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken;
bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen;
anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente, außer solchen nach § 10 Absatz 5a, insgesamt oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn sie nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind;
die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Absatz 1 untersagen oder beschränken;
anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben;
die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, und
anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in welchem Zeitraum die Eigenmittelausstattung oder Liquidität des Instituts nachhaltig wiederhergestellt werden soll (Restrukturierungsplan) und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt dieser Maßnahmen zu berichten ist.
2Der Restrukturierungsplan nach Satz 1 Nummer 7
muss transparent, plausibel und begründet sein.
In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und
Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen
zu benennen, die von der Bundesanstalt
überprüft werden können.
3Die Bundesanstalt
kann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungsplan
und die zugehörigen Unterlagen nehmen.
4Die Bundesanstalt kann die Änderung des Restrukturierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben machen,
wenn sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele
und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend
hält oder das Institut sie nicht einhält.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und 5 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen
im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 sowie auf Institute
im Sinne des § 10a Absatz 14 entsprechend
anzuwenden, wenn die zusammengefassten
Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen
den Anforderungen des § 10 Absatz 1
oder Absatz 1b oder des § 45b Absatz 1 nicht
entsprechen.
2Bei einem gruppenangehörigen Institut,
das von der Ausnahmeregelung nach § 2a
Absatz 1, 5 oder 6 Gebrauch macht, kann die
Bundesanstalt die Anwendung dieser Ausnahmeregelung
hinsichtlich der Vorschriften des § 10 sowie
der §§ 13 und 13a vorübergehend insgesamt
oder teilweise aussetzen.
(4) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10b Absatz 1, kann die Bundesanstalt
gegenüber einem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 Maßnahmen nach Absatz 2 treffen und
agegenüber einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten
Maßnahmen treffen;
bsie kann insbesondere
Entnahmen durch den Inhaber oder Gesellschafter
und die Ausschüttung von Gewinnen
untersagen oder beschränken.
(5) 1Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen
2 bis 4 bezeichneten Anordnungen erst
treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-
Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb
einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden
Frist behoben hat.
2Soweit dies zur Verhinderung
einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung
der Eigenmittelausstattung oder der Liquidität
des Instituts erforderlich ist oder bereits
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wurden,
sind solche Anordnungen auch ohne vorherige
Androhung mit Fristsetzung zulässig.
3Beschlüsse
über die Gewinnausschüttung sind insoweit
nichtig, als sie einer Anordnung nach den
Absätzen 2 bis 4 widersprechen.
4Soweit Regelungen
in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer
Anordnung nach den Absätzen 2 bis 4 widersprechen,
können aus ihnen keine Rechte hergeleitet
werden.
5Im Falle einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen
gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 kann die Bundesanstalt
anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung
variabler Vergütung ganz oder teilweise
erlöschen, wenn
das Institut innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Untersagung der Auszahlung finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des Finanzmarkstabilisierungsfonds in Anspruch nimmt und die Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder allein aufgrund dieser Leistungen weggefallen sind,
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Untersagung der Auszahlung eine Anordnung der Bundesanstalt nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 oder 7 getroffen wird oder fortbesteht oder
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Untersagung der Auszahlung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen werden.
6Eine solche Anordnung darf insbesondere ergehen, wenn
von den Ansprüchen auf Gewährung variabler Vergütung Anreize ausgehen, die einer nachhaltigen Geschäftspolitik des Instituts entgegenstehen, oder
1anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung finanzieller Leistungen des Restrukturierungsfonds
oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds
das Institut nicht in der Lage gewesen
wäre, die variable Vergütung zu gewähren.
2Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der
variablen Vergütung hätte gewähren können,
ist die variable Vergütung angemessen zu kürzen.
7Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem
1. Januar 2011 entstanden sind.
8Institute müssen
der Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 6 und der Regelung in Satz 5 in entsprechenden
vertraglichen Vereinbarungen mit ihren
Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen.
9Soweit vertragliche Vereinbarungen über die
Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder
der Regelung in Satz 5 entgegenstehen, können
aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.
(6) (12) Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach Absatz 1 bis 5 auch anordnen, wenn ein Institut, das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe die nach § 10 Absatz 1b Satz 2 angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht einhält.
(7) (12) 1Zur Umsetzung der Anordnungen nach Absatz 6 oder § 10 Absatz 1b Satz 2 gelten bis zur
Feststellung des Erreichens der Eigenmittelanforderungen
durch die Bundesanstalt für Beschlussfassungen
der Anteilsinhaberversammlung des Instituts
über Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7f, 9, 11, 11a,
14 und 15 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
entsprechend.
2Dies gilt auch dann,
wenn andere private oder öffentliche Stellen als der
Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der
Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig beitragen.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt kann einer Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs.3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Abs.2 die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem übergeordneten Unternehmen und den anderen nachgeordneten Unternehmen untersagen, wenn
die Finanzholding-Gesellschaft dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach § 10a oder § 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a Abs.13 Satz 2 oder § 13b Abs.5 in Verbindung mit § 10a Abs.13 Satz 2 (1) übermittelt, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann;
2Satz 1 gilt entsprechend für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die dem nach § 10b Abs.2 und § 13d Abs.1 anzeigepflichtigen Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach § 10b oder § 13d erforderlichen Angaben gemäß § 10b Abs.7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13d Abs.4 Satz 2, übermittelt oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat.
(1a) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 oder des Absatzes 1 Satz 2 zweite Alternative auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten zur Abberufung der Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, nicht zur Verfügung stehen oder solche zwar vorhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblieben ist.
(2) 1Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der Bundesanstalt das Gericht des Sitzes des übergeordneten Unternehmens nach § 10a Abs.1 bis 5 (2) oder des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 10b Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt.
2Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und bankaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen.
3Die Bundesanstalt kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen.
4Sind die Voraussetzungen des
Absatzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen.
5Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit.
6aDas Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest;
6bdie Rechtsbeschwerde
gegen die Vergütungsfestsetzung (3) ist ausgeschlossen.
7aDer Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor;
7bfür seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.
(3) 1Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der
§§ 10a und 13b.
2Satz 1 gilt in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 10b Abs.2 Satz 5 entsprechend.
§§§
(1) (4) 1Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs.1, kann die Bundesanstalt auch bereits vor oder gemeinsam mit einer Anordnung nach § 25a Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2, oder nach § 25a Absatz 3 Satz 1 (6) insbesondere anordnen, dass das Institut
Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,
weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und
einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs.1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf.
2Die Bundesanstalt kann an Stelle der in Satz 1 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen auch anordnen, dass das Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 10 Abs.1b hinausgehen.
(2) aAbsatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a
Abs.1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a Abs.14 anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe
oder eine Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Abs. 1 und 1a nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
verfügt;
bAbsatz 1 Nr.4 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt statt die Gewährung von Krediten zu untersagen oder zu beschränken die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe von § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs.3 Satz 5 und § 13a Abs.3 Satz 4 und Abs.4 Satz 5 herabsetzen kann.
(3) ...(5)
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung
von Aufgaben bei einem Institut betrauen
und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse
übertragen.
2aDer Sonderbeauftragte muss unabhängig,
zuverlässig und zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben
im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des
Instituts und der Wahrung der Finanzmarktstabilität
geeignet sein;
2bsoweit der Sonderbeauftragte
Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs
übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche
fachliche Eignung bieten.
3Er ist im Rahmen
seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern
der Organe und den Beschäftigten des Instituts
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
an allen Sitzungen und Versammlungen
der Organe und sonstiger Gremien des Instituts
in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume
des Instituts zu betreten, Einsicht
in dessen Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen
und Nachforschungen anzustellen.
4Die Organe
und Organmitglieder haben den Sonderbeauftragten
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
zu unterstützen.
5Er ist gegenüber der Bundesanstalt
zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen
seiner Tätigkeit verpflichtet.
(2) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:
die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der oder die Geschäftsleiter des Instituts nicht zuverlässig sind oder nicht die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung haben;
die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn das Institut nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, insbesondere weil die Bundesanstalt die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat;
die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 vorliegen;
die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das Institut aufgrund von Tatsachen im Sinne des § 33 Absatz 3 beeinträchtigt ist;
geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu ergreifen, wenn das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Investmentgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;
zu überwachen, dass Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber dem Institut beachtet werden;
einen Restrukturierungsplan für das Institut zu erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 vorliegen, die Ausführung eines Restrukturierungsplans zu begleiten und die Befugnisse nach § 45 Absatz 2 Satz 4 und 5 wahrzunehmen;
(2) einen Plan nach § 10 Absatz 1b Satz 7 für das Institut zu erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1b Satz 2 vorliegen und das Institut innerhalb einer von der Bundesanstalt festgelegten Frist keinen geeigneten Plan vorgelegt hat, sowie die Durchführung des Plans sicherzustellen; |
Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr zu ergreifen oder die Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 46 zu überwachen;
Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden des Instituts durch eine Pflichtverletzung von Organmitgliedern vorliegen.
(3) 1Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufgaben und Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds
des Instituts insgesamt eintritt, ruhen die
Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs
oder Organmitglieds.
2Der Sonderbeauftragte kann
nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer
Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mitglieder
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
wahrnehmen.
3Werden dem Sonderbeauftragten
für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise
die Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds
eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die
Befugnisse des bestellten Organs oder Organmitglieds
des Instituts.
4Die umfassende Übertragung
aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer
Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten
kann nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1,
2 und 4 erfolgen.
5Seine Vertretungsbefugnis richtet
sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des
oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren
Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist.
6Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften
hierzu berufenen Personen oder Organe ihr
Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit
Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.
(4) Überträgt die Bundesanstalt die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.
(5) Das Organ des Instituts, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.
(6) 1Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten
entstehenden Kosten einschließlich der
diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen
und der Vergütung fallen dem Institut zur
Last.
2Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt
fest.
3Die Bundesanstalt schießt die Auslagen
und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten
vor.
(7) 1Der Sonderbeauftragte haftet für Vorsatz
und Fahrlässigkeit.
2Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten
auf 1 Million Euro.
3Handelt es sich um eine
Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im
regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt
sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder 7 als übergeordnetes Unternehmen gelten und bezüglich der Personen, die die Geschäfte derartiger Finanzholding-Gesellschaften tatsächlich führen.
§§§
(1) 1Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Abs.3 Nr.1 bis 3), kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen.
2Sie kann insbesondere
Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen,
die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs.1) verbieten,
Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken, (4)
(5) vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,
(5) die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und
(5) die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher.
3Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen an konzernangehörige
Unternehmen untersagen oder beschränken,
wenn diese Geschäfte für das Institut
nachteilig sind (2).
4Sie kann ferner bestimmen, dass
Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig sind (2).
5Die Bundesanstalt unterrichtet
über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4
beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen
Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sowie die Europäische
Zentralbank und die Deutsche Bundesbank (2).
6Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen.
7Bei Instituten, die in anderer Rechtsform als
der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen.
8Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften.
9Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
(2) (6) 1Die zuständige Entschädigungseinrichtung
oder sonstige Sicherungseinrichtung
kann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig
machen, dass eingehende Zahlungen,
soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber
dem Institut bestimmt sind, von dem im
Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und
Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer
4 vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten
der Einrichtung getrennt gehalten und
verwaltet werden.
2Das Institut darf nach Erlass
des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt
des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln
und neue Geschäfte eingehen, soweit diese
zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit
die zuständige Entschädigungseinrichtung
oder sonstige Sicherungseinrichtung die
zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung
stellt oder sich verpflichtet, aus diesen
Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen
des Instituts, soweit dies
zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger
erforderlich ist, diesem zu erstatten.
3Die Bundesanstalt
kann darüber hinaus Ausnahmen
vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit
dies für die Durchführung der Geschäfte oder
die Verwaltung des Instituts sachgerecht ist.
4Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis
zu der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen
vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulassen
kann.
5Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind
Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige
Verfügungen in das Vermögen des Instituts
nicht zulässig.
6Die Vorschriften der Insolvenzordnung
zum Schutz von Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
einschließlich interoperabler Systeme, und
im Rahmen des von einer zentralen Gegenpartei (9) betriebenen
Systems (8) sowie
von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken
und von Finanzsicherheiten finden bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 (8) entsprechend
Anwendung.
(3) ...(7)
§§§
§§§
(1) 1aWird ein Institut oder eine nach § 10a Abs.3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen
geltende Finanzholding-Gesellschaft
zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein,
so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
Institut der Inhaber und die Personen, die die
Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich
führen, dies der Bundesanstalt unter
Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich
anzuzeigen;
1bdie im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche
Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen
auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a Abs.3 Satz 6 oder
Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden
Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit) (2).
2Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1.
3Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts oder einer
nach § 10a Abs.3 Satz 6 oder Satz 7 als
übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-
Gesellschaft (3) findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt.
4Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der
nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes
Unternehmen geltenden Finanzholding-
Gesellschaft (4) kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden.
5Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit
darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch
nur mit Zustimmung des Instituts und
im Falle einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6
oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen
geltenden Finanzholding-Gesellschaft
mit deren Zustimmung stellen (7).
6Vor der Bestellung
des Insolvenzverwalters hat das
Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu dessen
Eignung zu hören (7).
7Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen.
8Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt
alle weiteren, das Verfahren betreffenden
Beschlüsse und erteilt auf Anfrage
Auskunft zum Stand und Fortgang
des Verfahrens (8).
9Die Bundesanstalt kann
Einsicht in die Insolvenzakten nehmen (8).
(2) 1Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b Absatz 1 ist, ein
Insolvenzverfahren eröffnet, hat die Bundesanstalt
unverzüglich die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken und die Stellen zu informieren,
die der Europäischen Kommission von den
anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
benannt worden sind (10).
2Auf Systemveranstalter im Sinne des § 24b Abs.5 (1) ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) (9) 1Der Insolvenzverwalter informiert die
Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang
des Insolvenzverfahrens, insbesondere
durch Überlassung der Berichte für das Insolvenzgericht,
die Gläubigerversammlung oder
einen Gläubigerausschuss.
2Die Bundesanstalt
kann darüber hinaus weitere Auskünfte und
Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen.
§§§
(1) Die nach den §§ 88 und 130 bis 136 der Insolvenzordnung vom Tag des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen.
(2) 1Es wird vermutet, dass Leistungen des Instituts, die zwischen einer Anordnung der Bundesanstalt
nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
bis 6 und dem Insolvenzantrag erfolgten und nach
§ 46 zulässig sind, die Gläubiger des Instituts nicht benachteiligen und mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute vereinbar sind.
2Die Bundesanstalt
handelt bei ihrer Tätigkeit pflichtgemäß, soweit sie
bei Ausübung ihrer Befugnisse vernünftigerweise
annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener
Informationen die Ziele des Gesetzes erreichen
zu können.
3§ 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Vor Erlass einer Sanierungsmaßnahme, insbesondere einer Maßnahme nach § 46 (2), gegenüber einem Einlagenkreditinstitut (5) (6) unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
2Ist dies nicht möglich, sind die zuständigen Behörden unmittelbar nach Erlass der Maßnahme zu
unterrichten.
3Das Gleiche gilt, soweit gegenüber einer Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen nach § 46 oder
(3) ergriffen werden.
4In diesem Falle unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen weitere Zweigstellen errichtet hat.
5Die Regelungen des § 8 Abs.3 bis 7 bleiben unberührt (1).
(2) 1Sanierungsmaßnahmen, die die Rechte von Dritten in einem Aufnahmestaat beeinträchtigen und gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, sind ohne den ihrer Begründung dienenden Teil in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmestaaten bekannt zu machen.
2In der Bekanntmachung sind die Stelle, bei der die Begründung vorgehalten wird, der Gegenstand und die Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen einschließlich des Zeitpunkts ihres Fristablaufs, die Anschrift der Bundesanstalt als über einen Widerspruch entscheidende Behörde und die Anschrift des zuständigen Verwaltungsgerichts anzugeben.
3Die Bekanntmachung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.
(3) 1Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 46 (4) sowie nach § 6 Abs.3, mit denen die finanzielle Lage eines Einlagenkreditinstituts (5) (7) gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte von Dritten in einem Aufnahmestaat des Europäischen Wirtschaftsraums beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen,
die eine Aussetzung der Zahlungen erlauben oder der Wirksamkeit der
Sanierungsmaßnahmen von Aufsichtsbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums
unterstützend dienen.
2Sanierungsmaßnahmen sind als solche zu bezeichnen.
3In Ansehung der Sanierungsmaßnahmen sind auf Verträge zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands, auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, auf Aufrechnungen, auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs, auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen sowie auf dingliche Rechte Dritter
die §§ 336, 337, 338, 340 und 351 Abs.2 der Insolvenzordnung
entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit ausschließlich die Rechte von an der internen Betriebsstruktur beteiligten Personen sowie von Geschäftsführern und Aktionären eines Einlagenkreditinstituts (5) (8) in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt sein können.
2Bei Einlagenkreditinstituten (5) (8), die nicht grenzüberschreitend tätig sind, ist die Unterrichtung und Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2 entbehrlich.
(5) 1Die Bundesanstalt unterstützt Sanierungsmaßnahmen der Behörden des Herkunftsmitgliedstaates bei einem Einlagenkreditinstitut (5) (8) mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
2Hält sie die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bei einem Einlagenkreditinstitut (5) (8) mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon in Kenntnis.
§§§
(1) 1Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einlagenkreditinstituts (2) (3) sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsstaates.
2Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsstaat eines Einlagenkreditinstituts (2) (3) und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs.1 der Insolvenzordnung anerkannt.
(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der Einlagenkreditinstitute (2) (4), die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.
(3) 1Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmestaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet.
2Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmestaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt.
3Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs.1 voranzustellen.
(4) 1Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen.
2Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.
(5) 1Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie (1) unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt.
2Die Unterrichtung hat sich auch auf
Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken.
3Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.
§§§
(1) 1Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung.
2Fristen beachten!" überschrieben ist.
3Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht
und enthält insbesondere folgende Angaben:
welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat;
wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zuständig ist;
(2) 1Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in der oder einer der Amtssprachen dieses Staates anmelden.
2Die Anmeldung muss in deutscher Sprache mit den Worten "Anmeldung und Erläuterung einer Forderung" überschrieben sein.
3Der Gläubiger hat auf Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung und der Erläuterung vorzulegen, die von einer hierzu in dem Staat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist.
(3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu unterrichten.
§§§
(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören.
(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und Börsen gemäß § 47 Abs.1 Nr.2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen.
2Sie kann hierbei insbesondere
bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterliegt.
3Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute angenommen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden.
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer Verkündung außer Kraft.
§§§
4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten (F) |
---|
(1) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anordnen, dass das Vermögen eines Kreditinstituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf einen bestehenden Rechtsträger (übernehmenden Rechtsträger) im Wege der Ausgliederung übertragen wird (Übertragungsanordnung).
(2) 1Eine Übertragungsanordnung darf nur ergehen, wenn
das Kreditinstitut in seinem Bestand gefährdet ist (Bestandsgefährdung) und es hierdurch die Stabilität des Finanzsystems gefährdet (Systemgefährdung) und
sich die von der Bestandsgefährdung ausgehende Systemgefährdung nicht auf anderem Wege als durch die Übertragungsanordnung in gleich sicherer Weise beseitigen lässt.
2Die Bundesanstalt, die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
und der Lenkungsausschuss
handeln beim Erlass und beim Vollzug einer Übertragungsanordnung
auch dann rechtmäßig, wenn
sie bei verständiger Würdigung der ihr zum Zeitpunkt
ihres Handelns erkennbaren Umstände annehmen
dürfen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für ihr Handeln vorliegen.
3§ 4 Absatz 4 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) 1Die Übertragungsanordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss im
Sinne des § 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
wenn im Zusammenhang mit der
Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen
des Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder
werden können.
2Die Entscheidung des Lenkungsausschusses
wird durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
vorbereitet.
(4) aDie Bundesanstalt ist berechtigt, dem Lenkungsausschuss
und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
die für die Entscheidung
erforderlichen Informationen zu übermitteln;
b§ 9
Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines insolvenzbedingten
Zusammenbruchs des Kreditinstituts
für den Fall des Unterbleibens korrigierender
Maßnahmen.
2Eine Bestandsgefährdung wird vermutet, wenn
das verfügbare Kernkapital das nach § 10 Absatz 1 erforderliche Kernkapital zu weniger als 90 vom Hundert deckt;
das modifizierte verfügbare Eigenkapital die nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert deckt;
die Zahlungsmittel, die dem Institut in einem durch die Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 definierten Laufzeitband zur Verfügung stehen, die in demselben Laufzeitband abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weniger als 90 vom Hundert decken oder
aTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Unterdeckung nach den Nummern 1, 2
oder 3 eintreten wird, wenn keine korrigierenden
Maßnahmen ergriffen werden;
bdies ist insbesondere
der Fall, wenn nach der Ertragslage
des Instituts mit einem Verlust zu rechnen ist,
infolgedessen die Voraussetzungen der Nummern
1, 2 oder 3 eintreten würden.
2Unterliegt das Kreditinstitut nach § 10 Absatz 1b oder nach § 45b Absatz 1 Satz 2 besonderen
Eigenmittelanforderungen, so sind diese bei der
Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer
1, 2 und 4 zu berücksichtigen.
3Das Gleiche gilt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 3 und 4 für besondere Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 2.
(2) 1Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu
besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung
des Kreditinstituts in erheblicher Weise negativ
auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf
die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Vertrauen
der Einleger und anderen Marktteilnehmer
in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirkt.
2Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
Art und Umfang der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber anderen Instituten und sonstigen Unternehmen des Finanzsektors,
die Art, der Umfang und die Zusammensetzung der von dem Institut eingegangenen Risiken sowie die Verhältnisse auf den Märkten, auf denen entsprechende Positionen gehandelt werden,
die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines Zusammenbruchs des Instituts auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt und das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes.
(3) Die Bundesanstalt beurteilt nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, ob eine Bestandsund Systemgefährdung im Sinne der Absätze 1 und 2 vorliegt und dokumentiert die gemeinsame Einschätzung schriftlich.
§§§
(1) 1Sofern es die Gefahrenlage zulässt, kann
die Bundesanstalt dem Kreditinstitut vor Erlass
der Übertragungsanordnung eine Frist setzen,
binnen derer das Kreditinstitut einen tragfähigen
Plan vorzulegen hat, aus dem hervorgeht, auf welche
Weise die Bestandsgefährdung abgewendet
werden wird (Wiederherstellungsplan).
2Im Wiederherstellungsplan sind die Maßnahmen anzugeben, aufgrund derer
die Bestandsgefährdung innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des Wiederherstellungsplans (Umsetzungsfrist) abgewendet und
die Angemessenheit der Eigenmittel und die ausreichende Liquidität langfristig sichergestellt
werden sollen.
3Sieht der Wiederherstellungsplan
die Zuführung von Eigenmitteln oder die Erhöhung
der Liquidität vor, ist glaubhaft zu machen,
dass eine begründete Aussicht auf erfolgreiche
Durchführung der Maßnahmen besteht.
4aLegt das Kreditinstitut binnen der ihm gesetzten Frist keinen Wiederherstellungsplan vor, der den Anforderungen
des Satzes 2 genügt oder macht es die im
Wiederherstellungsplan vorgesehene Zuführung
von Eigenmitteln oder Erhöhung der Liquidität
nicht glaubhaft oder verstößt es gegen Vorgaben
aus einem vorgelegten Wiederherstellungsplan
oder zeigt sich, dass der Wiederherstellungsplan
ungeeignet ist oder sich nicht innerhalb der Umsetzungsfrist
umsetzen lässt, kann die Bundesanstalt,
sofern es die Gefahrenlage zulässt, dem
Kreditinstitut eine letzte Frist setzen, binnen derer
es die Bestandsgefährdung zu beseitigen hat;
4bbei
der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen,
dass das Institut bereits Gelegenheit zur Überwindung
der Bestandsgefährdung hatte.
(2) 1Ein in Übereinstimmung mit den Vorschriften
des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
übermittelter Reorganisationsplan gilt als ein den
Anforderungen des Absatzes 1 genügender Wiederherstellungsplan,
wenn unter Berücksichtigung
der zeitlichen Vorgaben keine Zweifel daran
bestehen, dass der übermittelte Reorganisationsplan
geeignet ist, die Bestandsgefährdung rechtzeitig
abzuwenden und dass der übermittelte Plan
rechtzeitig angenommen, bestätigt und umgesetzt
werden wird.
2Die Bundesanstalt kann eine
Übertragung auch während eines eingeleiteten
Reorganisationsverfahrens anordnen, es sei denn,
es besteht kein Zweifel daran, dass das Reorganisationsverfahren
geeignet ist, die Bestandsgefährdung
rechtzeitig abzuwenden und dass der
übermittelte Plan rechtzeitig angenommen, bestätigt
und umgesetzt werden wird.
(3) 1Die Übertragungsanordnung darf nur ergehen,
wenn der übernehmende Rechtsträger der
Übertragung zustimmt.
2Die Zustimmung muss
auf einen inhaltsgleichen Entwurf der Übertragungsanordnung
Bezug nehmen und bedarf der
notariellen Beurkundung.
(4) Soll in der Übertragungsanordnung vorgesehen werden, dass dem Kreditinstitut als Gegenleistung für die Übertragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger einzuräumen sind (§ 48d Absatz 1 Satz 2) und ist hierfür ein Beschluss der Anteilsinhaberversammlung beim übernehmenden Rechtsträger erforderlich, darf die Übertragungsanordnung erst ergehen, wenn die erforderlichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst sind und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen Rückabwicklung angefochten werden können.
(5) 1Die Übertragungsanordnung darf einen Rechtsträger nicht als übernehmenden Rechtsträger vorsehen, wenn
der Rechtsträger nicht in der Rechtsform einer juristischen Person verfasst ist,
der Rechtsträger nicht über zwei satzungsmäßige Geschäftsleiter verfügt,
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht über die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung verfügt,
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Rechtsträger oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung zu stellenden Anforderungen genügt,
das Kernkapital des übernehmenden Rechtsträgers im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 6 den Betrag von 5 Millionen Euro unterschreitet oder
der satzungsmäßige oder gesellschaftsvertragliche Unternehmensgegenstand des Rechtsträgers oder seine Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eine Übernahme und Fortführung des Unternehmens des Kreditinstituts nicht erlaubt.
2Ist das Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft verfasst, so soll der übernehmende Rechtsträger in derselben Rechtsform verfasst sein.
(6) 1Die Übertragungsanordnung ist mit Bekanntgabe
gegenüber dem Kreditinstitut auch
dem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten.
2Die
Übertragungsanordnung ist auch gegenüber
dem übernehmenden Rechtsträger bekannt zu
geben.
3Sie ist unverzüglich im elektronischen
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
4Die Veröffentlichung
enthält auch Angaben zur Zustimmungserklärung
des übernehmenden Rechtsträgers und
zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach Absatz 4.
§§§
(1) 1Die Übertragungsanordnung sieht eine Gegenleistung an das Kreditinstitut vor, wenn der
Wert der zu übertragenden Gegenstände in seiner
Gesamtheit positiv ist.
2Die Gegenleistung besteht
aus Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger.
3Wenn die Anteilsgewährung für den übernehmenden
Rechtsträger unzumutbar ist oder
den Zweck der Übertragungsanordnung zu vereiteln
droht, ist die Gegenleistung in Geld zu bemessen.
(2) 1Die Gegenleistung muss zum Zeitpunkt des
Erlasses der Übertragungsanordnung in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert der übertragenen
Gegenstände stehen.
2Unterstützungsleistungen
durch den Restrukturierungsfonds oder
staatliche Stellen, die zur Vermeidung oder Überwindung
der Bestandsgefährdung erbracht oder
in Aussicht gestellt wurden, sind dabei nicht zugunsten
des Kreditinstituts zu berücksichtigen.
3Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen
abgeschlossen werden, sind keine Unterstützungsleistungen
im Sinne des Satzes 2.
(3) 1Die Angemessenheit der Gegenleistung ist
durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen,
der auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
vom Gericht ausgewählt und
bestellt wird.
2§ 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2
bis 5 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten
entsprechend.
3Der Prüfer berichtet schriftlich über
das Ergebnis seiner Prüfung.
4Der Prüfungsbericht
ist dem Kreditinstitut, dem übernehmenden
Rechtsträger, der Bundesanstalt und der Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung zu übermitteln.
5Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen,
ob die Gegenleistung zum Zeitpunkt
des Erlasses der Übertragungsanordnung angemessen
war.
6Kommt der Prüfungsbericht zu dem
Ergebnis, dass die Gegenleistung angemessen
war, bestätigt die Bundesanstalt im Einvernehmen
mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
die in der Übertragungsanordnung festgesetzte
Gegenleistung.
7Andernfalls bestimmt
sie im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung die Gegenleistung unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Prüfungsberichts
binnen zwei Wochen nach Erhalt des
Berichts neu.
8aDie Angemessenheit der neu festgesetzten
Gegenleistung ist nach Maßgabe der
Sätze 1 bis 5 zu prüfen;
8bdabei gilt der mit der Erstprüfung
befasste Prüfer als zur Durchführung
dieser Prüfung bestellt.
(4) 1Ist eine abschließende und verlässliche Bewertung der zu übertragenden Gegenstände bis
zum Erlass der Übertragungsanordnung nicht
möglich, kann der Übertragungsanordnung eine
vorläufige Bewertung zugrunde gelegt werden.
2In diesem Fall ist eine vorläufige Gegenleistung festzusetzen und die endgültige Bewertung nachzuholen.
3§ 48c Absatz 4 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass als Gegenleistung
das Doppelte der vorläufigen Gegenleistung zugrunde
zu legen ist.
4Von einer Prüfung der Angemessenheit
der vorläufigen Gegenleistung nach
Absatz 3 Satz 1 kann abgesehen werden.
5Die endgültige Bewertung ist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung
gegenüber dem Kreditinstitut vorzunehmen.
6Ergehen Rückübertragungsanordnungen nach
§ 48j oder partielle Übertragungen nach § 48k,
ist eine endgültige Bewertung, unbeschadet der
Frist nach Satz 5, innerhalb von zwei Monaten
nach Bekanntgabe der letzten Anordnung gegenüber
dem Kreditinstitut vorzunehmen.
7Die auf Grundlage der endgültigen Bewertung zu bestimmende Gegenleistung ist nach Absatz 3 zu prüfen.
(5) 1Wenn die Gegenleistung in Anteilen an dem
übernehmenden Rechtsträger besteht und dieser
zur Schaffung dieser Anteile eine Kapitalerhöhung
durchführen muss, hat der nach Absatz 3 Satz 1
bestellte Prüfer auch zu prüfen und zu erklären,
ob der Wert der übertragenen Gegenstände den
geringsten Ausgabebetrag der zu gewährenden
Anteile erreicht.
2Diese Prüfung ist auch dann vorzunehmen,
wenn eine vorläufige Gegenleistung
nach Absatz 4 festgesetzt und deren Angemessenheit
nicht geprüft wird.
3Mit der Bestätigung
der Gegenleistung nach Absatz 3 Satz 6 gilt die
Kapitalerhöhung als durchgeführt.
(6) 1Ist der Wert der Gesamtheit der zu übertragenden Gegenstände negativ, soll die Übertragungsanordnung
vorsehen, dass das Kreditinstitut
dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich
in Geld leistet (Ausgleichsverbindlichkeit).
2Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit
richten sich nach Fälligkeit
und Rang der von der Ausgliederung erfassten
Verbindlichkeiten.
3Bei unterschiedlichen Fälligkeiten
oder Rangstufen ist das Verhältnis maßgebend,
in welchem die Verbindlichkeiten unterschiedlicher
Fälligkeit oder Rangstufen zueinander
stehen.
4Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend
anzuwenden.
§§§
(1) Die Übertragungsanordnung enthält mindestens die folgenden Angaben:
den Namen oder die Firma und den Sitz des übernehmenden Rechtsträgers,
die Angabe, dass die Gesamtheit des Vermögens des Kreditinstituts einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht,
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Ausgliederungsstichtag),
die Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3 über die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit,
den Vorbehalt, dass einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse durch gesonderte Anordnung nach § 48j Absatz 1 und 2 auf das ausgliedernde Kreditinstitut zurückübertragen werden können,
die Angabe, dass der übernehmende Rechtsträger der Übertragung in der vorgeschriebenen Form zugestimmt hat.
(2) Sieht die Übertragungsanordnung vor, dass dem Kreditinstitut als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie Angaben enthalten
zu Ausstattung und Anzahl dieser Anteile am übernehmenden Rechtsträger,
zu dem Wert, der der Gesamtheit der ausgegliederten Gegenstände zum Zeitpunkt des Erlasses der Übertragungsanordnung beigemessen wird und der Ausgliederung, insbesondere der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der dem Kreditinstitut als Gegenleistung gewährten Anteile, zugrunde gelegt wird und
zu den Methoden und Annahmen, die zur Bestimmung des Wertes nach Nummer 2 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 48d Absatz 2 angewendet wurden.
(3) 1Im Falle des § 48d Absatz 1 Satz 3 ist anstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 der
Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben.
2Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen,
ist anstelle der Angaben nach Absatz 2
Nummer 1 der Umfang dieser Verbindlichkeit anzugeben.
3Wird eine vorläufige Gegenleistung oder
Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle
der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 auf
die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung
der endgültigen Gegenleistung oder
Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.
§§§
(1) 1Die Ausgliederung erfolgt zur Aufnahme auf
Grundlage der Übertragungsanordnung und der
Zustimmungserklärung des übernehmenden
Rechtsträgers.
2Ein Ausgliederungsvertrag, ein
Ausgliederungsbericht oder ein Ausgliederungsbeschluss
der Anteilsinhaberversammlung des
Kreditinstituts oder des übernehmenden Rechtsträgers
sind nicht erforderlich.
(2) 1aDer Ausgliederung ist als Schlussbilanz die
Jahresbilanz aus dem letzten geprüften Jahresabschluss
des Kreditinstituts zugrunde zu legen, sofern
nicht eine auf einen späteren Stichtag bezogene
geprüfte Bilanz des Kreditinstituts vorliegt;
1bdie Bundesanstalt kann für diesen Zweck von
dem Institut eine auf einen späteren Stichtag bezogene
geprüfte Bilanz verlangen.
2In den Jahresbilanzen
des übernehmenden Rechtsträgers können
als Anschaffungskosten im Sinne des § 253
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der
Schlussbilanz des Kreditinstituts angesetzten
Werte angesetzt werden.
(3) 1Das Kreditinstitut und der übernehmende
Rechtsträger haben die Ausgliederung unverzüglich
zur Eintragung in das Register ihres jeweiligen
Sitzes anzumelden.
2Den Anmeldungen sind neben
der Schlussbilanz je eine Ausfertigung der Übertragungsanordnung
und der notariellen Zustimmungserklärung
des übernehmenden Rechtsträgers
nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen.
(4) 1Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen.
2Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder
die Erhebung einer Klage gegen die Übertragungsanordnung,
die Kapitalerhöhung oder die
Eintragung der Ausgliederung oder der Kapitalerhöhung
beim übernehmenden Rechtsträger
stehen der Eintragung nicht entgegen.
(5) 1Unterlässt oder verzögert das Kreditinstitut
oder der übernehmende Rechtsträger die nach
Absatz 3 gebotene Anmeldung zur Eintragung in
ein Register, kann die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
die Anmeldung für den Eintragungsverpflichteten
vornehmen.
2In diesem Fall
kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung
durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
zurückgenommen werden.
(6) 1Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und
Durchführung der Ausgliederung stellt gegenüber
dem Kreditinstitut und seinen Anteilsinhabern
keine Pflichtwidrigkeit dar.
2Hiervon unberührt
bleibt die Pflicht, die Rechte des Instituts nach
Maßgabe des § 48r Absatz 1 und 2 zu verfolgen.
3Bei der Entscheidung über die Einlegung von
Rechtsmitteln, die auf die Verhinderung des Erlasses
oder des Vollzugs einer Übertragungsanordnung
gerichtet sind, sind die Folgen zu berücksichtigen,
die die Verzögerung bei gleichzeitigem
Bekanntwerden der Bestandsgefährdung nach
sich zieht.
§§§
(1) Die Ausgliederung wird mit der Bekanntgabe der Übertragungsanordnung gegenüber dem Kreditinstitut und dem übernehmenden Rechtsträger wirksam.
(2) Mit Wirksamwerden der Ausgliederung
gehen die von der Übertragungsanordnung erfassten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse (Ausgliederungsgegenstände) auf den übernehmenden Rechtsträger über und
entsteht der Anspruch des Kreditinstituts auf die Gegenleistung oder die Ausgleichsverbindlichkeit.
(3) 1Eine Gegenleistung in Geld (§ 48d Absatz 1
Satz 3) ist mit Wirksamwerden der Ausgliederung
fällig.
2Besteht die Gegenleistung in Anteilen an
dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine
Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der übernehmende Rechtsträger
unverzüglich die für die Eintragung der Kapitalerhöhung
und ihre Durchführung erforderlichen
Handlungen vornehmen.
3Für die Eintragung der
Kapitalerhöhung gilt § 48f Absatz 5 entsprechend.
(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht werden im Zweifel an die durch die Ausgliederung geschaffene Lage angepasst.
(5) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(6) Soweit der übernehmende Rechtsträger nicht über die zur Fortführung der übertragenen Geschäfte erforderliche Erlaubnis nach § 32 verfügt, gilt die Übertragungsanordnung im Umfang der dem Kreditinstitut erteilten Erlaubnis als Erlaubniserteilung zugunsten des übernehmenden Rechtsträgers.
(7) 1Schuldverhältnisse dürfen allein aus Anlass
ihrer Übertragung nicht gekündigt werden.
2Die Übertragungsanordnung und die Ausgliederung
führen insoweit auch nicht zu einer Beendigung
von Schuldverhältnissen.
3Entgegenstehende vertragliche
Bestimmungen sind unwirksam.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die sich nicht darin erschöpfen, dass das Schuldverhältnis übertragen wurde oder dass die Voraussetzungen für seine Übertragung vorlagen,
für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die in der Person des übernehmenden Rechtsträgers begründet sind und
soweit bei einer partiellen Übertragung die Anforderungen des § 48k Absatz 2 Satz 1 bis 3 nicht eingehalten werden.
§§§
(1) 1Das Kreditinstitut haftet für die von der Ausgliederung
erfassten Verbindlichkeiten nur in
Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen
einer Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben
würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wäre.
2Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann.
(2) aEin Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts lässt die Ausgliederung unberührt;
bsie kann weder innerhalb noch außerhalb
eines solchen Insolvenzverfahrens angefochten
werden.
§§§
(1) Unterliegen Ausgliederungsgegenstände einem ausländischen Recht, nach welchem die Rechtswirkungen der Übertragungsanordnung nicht gelten, ist das Kreditinstitut verpflichtet, auf die Vornahme der Akte hinzuwirken, die nach dem ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger erforderlich sind.
(2) 1In den Fällen des Absatz 1 sind das Institut und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet,
einander in Bezug auf die hiervon betroffenen
Ausgliederungsgegenstände so zu stellen, als
wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften
der ausländischen Rechtsordnung erfolgt.
2Das Kreditinstitut verwaltet die betroffenen Ausgliederungsgegenstände für Rechnung und im Interesse
des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Weisungen
es unterliegt.
3Der übernehmende Rechtsträger
stellt das Kreditinstitut von den in diesem
Zusammenhang anfallenden Aufwendungen frei,
das Kreditinstitut hat das aus der Verwaltung
des Gegenstands Erlangte an den übernehmenden
Rechtsträger herauszugeben.
(3) 1Vermögensgegenstände, deren Übertragung
nach Absatz 1 durch die ausländische
Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in
einem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Kreditinstituts nicht zur Insolvenzmasse.
2Die Gläubiger von Forderungen gegen das Kreditinstitut, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die
ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt
wird, können ihre Ansprüche nicht gegen das Kreditinstitut
geltend machen.
3Ansprüche und Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 und 2 bleiben
von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt.
4Rechtshandlungen, die ihrer Erfüllung dienen,
sind weder innerhalb noch außerhalb dieses Insolvenzverfahrens
anfechtbar.
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen der Übertragungsanordnung im Ausland gelten, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier
Monaten nach Wirksamwerden der Ausgliederung
anordnen, dass einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten
oder Rechtsverhältnisse (Ausgliederungsgegenstände)
auf das ausgliedernde Kreditinstitut
zurückübertragen werden (Rückübertragungsanordnung).
2Innerhalb der Frist nach Satz 1 können weitere Rückübertragungsanordnungen
ergehen.
(2) 1Die Rückübertragungsanordnung ist gegenüber
dem übernehmenden Rechtsträger und
dem ausgliedernden Kreditinstitut bekanntzugeben
und wird mit Bekanntgabe gegenüber beiden
wirksam.
2a§ 48f Absatz 3 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden;
2ban die Stelle der in § 48f Absatz 3
Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung
der Rückübertragungsanordnung.
3Der von
einer Rückübertragungsanordnung betroffene
Ausgliederungsgegenstand gilt als von Anfang
an im Vermögen des ausgliedernden Kreditinstituts
verblieben.
(3) 1Von einer Rückübertragung nach Absatz 1
sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
5 Ausgliederungsgegenstände, für welche
Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17
bestellt sind, sowie die für diese bestellten
Finanzsicherheiten ausgenommen.
2Satz 1 gilt
auch für Ausgliederungsgegenstände, die in ein
System im Sinne des § 1 Absatz 16 oder von Zentralbanken
einbezogen sind oder die einer nach
§ 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähigen
Aufrechnungsvereinbarung
unterfallen.
3Die Auswahl der übrigen Ausgliederungsgegenstände
richtet sich nach deren Bedeutung
für eine effektive und kosteneffiziente
Abwehr der von dem Kreditinstitut ausgehenden
Systemgefährdung.
4Bei gleichrangiger Bedeutung
für die effektive und kosteneffiziente Abwehr der
vom Kreditinstitut ausgehenden Systemgefährdung
richtet sich die Auswahl von Verbindlichkeiten
nach der in einem Insolvenzverfahren über
Vermögen des Kreditinstituts maßgeblichen
Rangfolge.
5Die Sätze 3 und 4 gelten auch für die
Entscheidung über eine nur teilweise Rückübertragung
von Verbindlichkeiten.
(4) 1Der übernehmende Rechtsträger haftet für
Verbindlichkeiten, die von einer Rückübertragungsanordnung
betroffen sind, nur in Höhe des
Betrags, den der Gläubiger im Rahmen der Abwicklung
des Kreditinstituts erlöst haben würde,
wenn die Ausgliederung unterblieben wäre.
2Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von
dem Kreditinstitut keine Befriedigung erlangen
kann.
(5) 1aEin im Vollzug der Ausgliederung auf den
übernehmenden Rechtsträger übergegangenes
Schuldverhältnis, dessen Kündigung oder Beendigung
von dem Vertragsgegner entgegen § 48g
Absatz 7 erklärt oder behauptet wird, kann von
der Bundesanstalt innerhalb von zehn Geschäftstagen
nach Zugang der Erklärung beim übernehmenden
Rechtsträger auf das Kreditinstitut zurückübertragen
werden;
1betwaige Ansprüche, die
sich aus der Beendigung eines solchen Schuldverhältnisses
ergeben würden, gelten als mitübertragen.
2Ist das Schuldverhältnis in eine nach
§ 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige
Aufrechnungsvereinbarung
eingebunden, gelten sämtliche von der Aufrechnungsvereinbarung
erfassten Schuldverhältnisse
zwischen dem Institut und dem Vertragsgegner,
die Aufrechnungsvereinbarung sowie etwaige Ansprüche,
die aus der Anwendung der Aufrechnungsvereinbarung
resultieren würden, als mitübertragen.
3Gleiches gilt für Rahmenverträge, in
die die von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten
Schuldverhältnisse eingebunden sind.
4Die
Viermonatsfrist nach Absatz 1 gilt nicht.
5Der Vertragsgegner
ist über die Rückübertragung unverzüglich
zu unterrichten.
(6) Wenn im Zusammenhang mit der Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder werden können, trifft die Bundesanstalt die Auswahl nach Absatz 3 Satz 4 und die Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 5 im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung.
(7) Die Regelungen in § 48g Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Abweichend von § 48e Absatz 1 kann die
Übertragungsanordnung vorsehen, dass nur ein
Teil des Vermögens, der Verbindlichkeiten und
der Rechtsverhältnisse auf den übernehmenden
Rechtsträger übertragen wird (partielle Übertragung).
2aIn diesem Fall hat die Übertragungsanordnung
abweichend von § 48e Absatz 1 Nummer 2
nur diejenigen Ausgliederungsgegenstände anzugeben,
die von der Ausgliederung erfasst werden;
2balternativ können die Ausgliederungsgegenstände
angegeben werden, die beim Institut verbleiben.
(2) 1Ausgliederungsgegenstände, für die Finanzsicherheiten
im Sinne des § 1 Absatz 17 bestellt
sind, dürfen nur zusammen mit der Finanzsicherheit
und Finanzsicherheiten dürfen nur zusammen
mit den durch sie gesicherten Ausgliederungsgegenständen
übertragen werden.
2Ausgliederungsgegenstände,
die in ein System im
Sinne des § 1 Absatz 16 oder ein System von
Zentralbanken einbezogen sind, dürfen nicht
ohne die für sie bestellten Sicherheiten und Sicherheiten
nicht ohne die durch sie gesicherten
Ausgliederungsgegenstände übertragen werden.
3aGegenstände, die einer nach § 206 Absatz 1 der
Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähigen
Aufrechnungsvereinbarung unterliegen, dürfen
nur in ihrer Gesamtheit und zusammen mit
der Aufrechnungsvereinbarung und den Rahmenverträgen
übertragen werden, in die die von der
Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse
mittelbar oder unmittelbar eingebunden
sind;
3b§ 48j Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
4Für die Auswahl der zu übertragenden Gegenstände ist § 48j Absatz 3 Satz 4 bis 6 und Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Der übernehmende Rechtsträger haftet für Verbindlichkeiten, die von einer Übertragungsanordnung nach Absatz 1 nicht erfasst werden, nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wäre.
(4) 1Verbleiben bei dem Kreditinstitut Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der
übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um
die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen
zu können, hat das Kreditinstitut dem übernehmenden
Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung
gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten,
bis der übernehmende Rechtsträger die
betroffenen Gegenstände ersetzen kann.
2aAnsprüche
nach Satz 1 oder aus einem aufgrund der Verpflichtung
nach Satz 1 geschlossenen Vertrag
bleiben von einem über das Vermögen des Instituts
eröffneten Insolvenzverfahren unberührt;
2bVertragsschluss
und Erfüllungshandlungen sind nicht
anfechtbar.
(5) 1Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier
Monaten nach Wirksamwerden einer Ausgliederung,
die auf einer Übertragungsanordnung nach
Absatz 1 beruht, weitere Übertragungsanordnungen (Folgeanordnungen) erlassen.
2Folgeanordnungen
lösen die Frist nach Satz 1 nicht erneut
aus.
3§ 48a Absatz 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Nach Wirksamwerden der Übertragungsanordnung
kann die Bundesanstalt die Erlaubnis
des Kreditinstituts aufheben, wenn das Kreditinstitut
nicht in der Lage ist, seine Geschäfte im
Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes
fortzuführen.
2§ 35 bleibt unberührt.
(2) 1aSolange die auf den übernehmenden
Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in
ihrem Bestand gefährdet sind und solange die
Bundesanstalt nicht das Erreichen des Sanierungsziels
(§ 48m Absatz 1 Satz 2) beim übernehmenden
Rechtsträger festgestellt hat, kann die
Bundesanstalt das Kreditinstitut anweisen, die
ihm in der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden
Rechtsträgers zustehenden Stimmrechte
in bestimmter Weise auszuüben;
1bdie Weisung
ist auch dem übernehmenden Rechtsträger
bekanntzugeben.
2Zur Zustimmung
zu einer Kapitalherabsetzung des übernehmenden Rechtsträgers, die nicht der Deckung von Verlusten dient,
zu einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, zu dem die Anteile ausgegeben werden, unangemessen niedrig ist,
zu einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz, bei der die dem Institut zustehende Gegenleistung oder Abfindung unangemessen niedrig ist, und
zu einem Ausschluss des Kreditinstituts aus dem Kreis der Anteilsinhaber
kann das Institut nicht angewiesen werden.
3Die Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt gegenüber dem Kreditinstitut oder seinen Anteilsinhabern
keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der
vertretungsberechtigten Organe dar.
4Hiervon unberührt
bleibt die Pflicht, die Rechte des Kreditinstituts
nach Maßgabe von § 48mAbsatz 4 und 5
und § 48r Absatz 3 zu verfolgen.
(3) Solange die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange eine solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig abgewendet ist, darf das Kreditinstitut nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bundesanstalt über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen.
(4) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts allein deshalb abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des Kreditinstituts voraussichtlich nicht reicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.
(5) 1Die Bundesanstalt soll bei dem Kreditinstitut
einen Sonderprüfer einsetzen, der das Bestehen
von Schadensersatzansprüchen des Kreditinstituts
gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder
wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten
prüft.
2§ 45c Absatz 6 sowie die
§§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Der übernehmende Rechtsträger hat der
Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich Auskunft
über alle Umstände zu geben, die für die
Beurteilung der Sanierungsfähigkeit der auf den
übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile
erforderlich sind.
2Sanierungsfähigkeit
im Sinne des Satzes 1 ist die realisierbare
Möglichkeit der Herstellung einer Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähigkeit
des übertragenen Unternehmens nachhaltig
gewährleistet (Sanierungsziel).
3Soweit dies
zur Überprüfung der nach Satz 1 gemachten Angaben
erforderlich ist, kann die Bundesanstalt die
Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von
Kopien verlangen.
(2) 1Zur Ermöglichung oder Umsetzung einer
Übertragungsanordnung gelten bis zur Feststellung
der Erreichung des Sanierungsziels durch
die Bundesanstalt für Beschlussfassungen der
Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden
Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen die §§ 7
bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, §§ 14,
15 und 17 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
entsprechend.
2Dies gilt
auch dann, wenn andere private oder öffentliche
Stellen Beiträge zur Erreichung des Sanierungsziels
oder zur Überwindung der Bestandsgefährdung
leisten.
3§ 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüglich
zum Register des Sitzes des übernehmenden
Rechtsträgers anzumelden.
2Er ist, sofern er nicht
offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Register
einzutragen.
3Klagen und Anträge auf Erlass
von Entscheidungen gegen den Beschluss oder
seine Eintragung stehen der Eintragung nicht entgegen.
4§ 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt
entsprechend.
5Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen
über die Ausnutzung einer nach Absatz 2
geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines
genehmigten Kapitals.
(4) 1Stimmt das Institut für eine Maßnahme
nach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm nach § 48l
Absatz 2 von der Bundesanstalt erteilten Weisung,
ist es nicht gehindert, gegen den Beschluss
Klage zu erheben.
2Die Klage kann im Falle einer
Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden,
dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unangemessen
niedrig ist.
3Im Falle einer Kapitalherabsetzung
kann die Klage auch darauf gestützt werden,
dass die Kapitalherabsetzung in dem beschlossenen
Umfang nicht dem Ausgleich von
Verlusten dient.
4Ist die Klage begründet, die Maßnahme
aber nach Absatz 3 bereits in das Handelsregister
eingetragen, so soll der dem Institut
nach Absatz 3 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch
durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt
werden, wenn der dem Institut erlittene Schaden
in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner
Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht.
(5) 1Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 und 4 gelten
entsprechend für Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
den Abschluss oder die Beendigung
von Unternehmensverträgen oder Maßnahmen
nach dem Umwandlungsgesetz.
2Stimmt das Kreditinstitut in Erfüllung einer Weisung nach § 48l Absatz 2 für eine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz, kann es die Klage gegen den
Beschluss auch darauf stützen, dass die dem Institut
eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung
nicht angemessen ist.
(6) 1Sind dem übernehmenden Rechtsträger zum Zwecke der Überwindung der Bestandsgefährdung oder zur Erreichung des Sanierungsziels durch den Restrukturierungsfonds oder auf andere Weise Unterstützungsleistungen gewährt worden, kann die Bundesanstalt bis zur Erreichung des Sanierungsziels
Auszahlungen an die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers untersagen,
Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigenmittelbestandteile untersagen, die nach den vertraglichen Bestimmungen an die Erreichung festgelegter Kenngrößen geknüpft sind, sofern die einschlägigen Kenngrößen ohne die Unterstützungsleistung nicht erreicht worden wären, oder
Auszahlungen an Gläubiger untersagen, solange deren Ansprüche aufgrund einer Nachrangabrede nach einer hypothetischen Rückführung der Unterstützungsleistung nicht zu bedienen wären.
2Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten
auch die Kündigung oder der Rückerwerb der betroffenen
Eigenmittelbestandteile und Schuldtitel
sowie bilanzielle Maßnahmen, die zur Folge haben,
dass die nach Satz 1 Nummer 2 maßgeblichen
Kenngrößen erreicht werden.
3Wird eine Auszahlung
nach Satz 1 Nummer 2 untersagt, gelten
die einschlägigen Kenngrößen als nicht erreicht.
4Satz 1 gilt nicht für Ausschüttungen auf Anteile,
die dem Restrukturierungsfonds oder dem Finanzmarktstabilisierungsfonds im Zusammenhang
mit einer Unterstützungsleistung gewährt
wurden, und für Zahlungen auf Forderungen des
Restrukturierungsfonds, die im Zusammenhang
mit der staatlichen Unterstützungsleistung entstanden
sind.
5§ 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
6Unterstützungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds
steht die für die Überwindung
der Bestandsgefährdung oder zur Erreichung
des Sanierungsziels erforderliche Zuführung
von Eigenmitteln oder Liquidität durch private
Dritte gleich.
(7) Ist das Sanierungsziel nicht oder nur zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen zu erreichen und lässt sich das Unternehmen ohne Risiken für die Stabilität des Finanzsystems abwickeln, kann die Bundesanstalt in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung von dem übernehmenden Rechtsträger die Erstellung eines Liquidationsplans verlangen, aus welchem hervorgeht, dass und auf welche Weise das vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführte Unternehmen geordnet abgewickelt wird.
(8) Die Bundesanstalt kann einen nach Absatz 7 erstellten Liquidationsplan für verbindlich erklären.
(9) 1Die Bundesanstalt ist befugt, die zur Durchsetzung eines nach Absatz 8 verbindlichen Liquidationsplans
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
2Insbesondere ist die Bundesanstalt befugt,
dem übernehmenden Rechtsträger Weisungen
zu erteilen.
3Bieten die Geschäftsleiter keine
Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung
des Plans, kann die Bundesanstalt nach § 45c
die Befugnisse der Geschäftsleiter auf einen Sonderbeauftragten
übertragen, der geeignet ist, für
die ordnungsmäßige Umsetzung des Plans Sorge
zu tragen.
§§§
Über den Erlass einer Übertragungsanordnung und Maßnahmen nach § 48l Absatz 1 und 2 sowie § 48m Absatz 6 bis 9 unterrichtet die Bundesanstalt nach Maßgabe des § 46d Absatz 1 und 2 die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
§§§
(1) 1Decken die einer Institutsgruppe zur Verfügung
stehenden Eigenmittel die nach § 10
Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger
als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass
eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn
keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden,
so kann die Bundesanstalt in entsprechender
Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber
dem übergeordneten Unternehmen eine
Übertragungsanordnung erlassen.
2Die §§ 48l
bis 48n sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist ein gruppenangehöriges Institut oder
das übergeordnete Unternehmen in seinem Bestand
gefährdet und droht es dadurch andere
gruppenangehörige Unternehmen in deren Bestand
zu gefährden, so kann die Bundesanstalt
nach Maßgabe der §§ 48c bis 48k eine Übertragungsanordnung
auch gegenüber dem übergeordneten
Unternehmen erlassen, wenn mit der
Gefährdung der anderen gruppenangehörigen
Unternehmen eine Systemgefährdung einhergeht.
2Bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im
Ausland wird eine Institutsgefährdung vermutet,
wenn
die in dem Staat des Sitzes geltenden Eigenmittel- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt werden oder
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines anderen, in der Rechtsordnung des Sitzstaates vorgesehenen Verfahrens mit vergleichbaren Wirkungen bevorsteht und sich auf der Grundlage gruppeninterner Transaktionen nicht abwenden lässt, ohne andere gruppenangehörige Unternehmen einer Institutsgefährdung auszusetzen.
3Hat die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung nach Satz 1 erlassen, gelten die §§ 48l bis 48n entsprechend.
§§§
1Decken die einer Finanzholding-Gruppe zur
Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10
Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger
als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass
eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn
keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden,
kann die Bundesanstalt in entsprechender
Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber
der Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung
erlassen.
2Die §§ 48l bis 48n sind
entsprechend anzuwenden.
3§ 48o Absatz 2 gilt
entsprechend.
§§§
1Decken die einem Finanzkonglomerat zur Verfügung stehenden Eigenmittel die gemäß § 10b
Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel zu weniger
als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass
eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn
keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden,
kann die Bundesanstalt in entsprechender
Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber
dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen
sowie gegenüber der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft eine Übertragungsanordnung
erlassen.
2Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend
anzuwenden.
3§ 48o Absatz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Übertragungsanordnung kann von dem
Kreditinstitut binnen vier Wochen vor dem für den
Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen
Oberverwaltungsgericht im ersten und
letzten Rechtszug angefochten werden.
2Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt.
(2) 1Soweit geltend gemacht wird, dass die
Übertragungsanordnung keine angemessene Gegenleistung
für die Übernahme der Ausgliederungsgegenstände
durch den übernehmenden
Rechtsträger vorsehe, kann die Klage nur auf Anpassung
der Gegenleistung gerichtet werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für Klagen, mit denen
geltend gemacht wird, dass die dem Institut nach
§ 48d Absatz 6 auferlegte Ausgleichsverbindlichkeit
unangemessen hoch sei oder dass an ihre
Stelle eine Gegenleistung treten müsse.
3War in der Übertragungsanordnung eine vorläufige Gegenleistung vorgesehen und weicht die endgültig
festgesetzte Gegenleistung zu Lasten des übernehmenden
Rechtsträgers von der vorläufigen
Gegenleistung ab, kann auch der übernehmende
Rechtsträger auf Anpassung der Gegenleistung
klagen.
4Satz 3 gilt entsprechend für Rechtsmittel
gegen ein Urteil, das die Gegenleistung zu Lasten
des übernehmenden Rechtsträgers anpasst.
(3) 1Für die Anfechtung von Weisungen der
Bundesanstalt nach § 48l Absatz 2 gilt Absatz 1
entsprechend.
2Weisungen können nur dann wegen
eines Verstoßes gegen die Grenzen des
§ 48l Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 aufgehoben
werden, wenn der Verstoß offensichtlich ist.
3Ist der Verstoß nicht offensichtlich, kann das Institut vom übernehmenden Rechtsträger nach Maßgabe
des § 48m Absatz 4 und 5 Ausgleich fordern.
(4) Für Klagen gegen die Verbindlicherklärung eines Liquidationsplans (§ 48m Absatz 8) oder gegen Maßnahmen zur Durchsetzung eines für verbindlich erklärten Liquidationsplans (§ 48m Absatz 9) gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6
Satz 2 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten
Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung
der Übertragungsanordnung durch das
Oberverwaltungsgericht unberührt.
2Die Beseitigung
der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt
werden.
3Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung
(2) 1Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen
nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht
dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich
der durch die Übertragungsanordnung entstandenen
Nachteile zu.
2Der Anspruch steht dem Institut
auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung
nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt
nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig
ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift
genannten Umstände nicht zu verantworten hat.
§§§
5. Vollziehbarkeit/Zwangsmittel/Umlage + Kosten |
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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (5) auf der Grundlage des § 2c Abs.1b Satz 1 und 2, Abs.2 Satz 1 und Abs.4 (2), des § 6a, des § 8a Absatz 3 bis 5 (3), des § 10 Absatz 1b, (6) des § 10b Abs.5, des § 12a Abs.2, des § 13 Abs.3, des § 13a Abs.3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13b Abs.4 Satz 2, des § 13c Abs.3 Satz 4, des § 13d Abs.4 Satz 5, des § 28 Abs.1, des § 35 Abs.2 Nr.2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs.1, auch in Verbindung mit § 44b, Abs.2 und 3a Satz 1, des § 44a Abs.2 Satz 1, der §§ 44c, 45 (4), des § 45a Abs.1 und des § 45b Abs.1, der §§ 45c, 46, 46b, 48a bis 48q, (4) 53l und 53n Absatz 1 (7) haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
§§§
(1) 1Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten.
2Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
3Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8.März 1999 (BGBl.I S.314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12.März 1999 bis zum 30.Dezember 2000 in der am 12.März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft.
4Für die Zeit vom 31.Dezember 2000 bis zum 31.Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31.Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft.
5Für die Zeit vom 1.Januar 2002 bis zum 30.April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am
1.Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft.
6aZu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind;
6bausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist.
7aDas Nähere über die Erhebung der
Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung;
7bdie Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen.
8Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(2) 1Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen auf Grund des § 2 Abs.4 (1), des § 10 Abs.3b Satz 1, des § 31 Abs.2, der §§ 32 und 34 Abs.2 und der §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von 250 Euro bis 50.000 Euro festsetzen.
2Die Höhe der Gebühr soll sich im Einzelfall nach dem für die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens richten.
(3) 1Die Kosten, die dem Bund durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs.2 Satz 2 und 4, einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs.1 Satz 2, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs.4, § 37 Satz 3 oder § 38 Abs.3 oder eine auf Grund des § 44 Abs.1 oder 2, § 44b Satz 2 oder § 44c Abs.2 vorgenommene Prüfung
entstehen, sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu
erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.
2Die Kosten, die dem Bund durch eine
auf Grund von § 44 Abs.3 vorgenommene Prüfung der Richtigkeit der für die
Zusammenfassung nach § 10a Abs.6 und 7, § 13b Abs.3 und § 25 Abs.2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem zur Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten Institut gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.
(4) 1Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15.Dezember 2004 (BGBl.I S.3416) ist für die Zeit vom 12.März 1999 bis zum 30.April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.
2Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30.April 2002 in der bis zum 30.April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.
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