KWG (4) | ||
---|---|---|
1 5 10 13 22a [ « ] [ I ] [ » ] 32 44 51a 61 | [ ] |
2. Kreditgeschäft |
---|
(1) 1Ein Institut, das nach § 2 Abs.11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist
(Nichthandelsbuchinstitut), hat der Deutschen Bundesbank (4) anzuzeigen, wenn seine Kredite an einen Kreditnehmer insgesamt 10 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals erreichen oder übersteigen
(Großkredit).
2aDie Deutsche Bundesbank leitet die
Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter;
2bdiese kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten (5).
(2) 1Ein Nichthandelsbuchinstitut
in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren.
2Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden.
3Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen.
4Der Beschluß ist aktenkundig zu
machen.
5Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlußfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich (2) anzuzeigen.
6Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit, darf das
Nichthandelsbuchinstitut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des
Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren.
7Der Beschluß ist aktenkundig zu
machen.
8Wird der Beschluß nicht innerhalb eines Monats, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich (2) anzuzeigen.
(3) (6) 1Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung der Bundesanstalt an
einen Kreditnehmer keine Kredite gewähren,
die insgesamt 25 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts
(Großkreditobergrenze) überschreiten.
2Ist der Kreditnehmer ein Institut oder gehören zu einer Kreditnehmereinheit im Sinne des § 19 Absatz 2
ein oder mehrere Institute, so darf der Kredit
den jeweils höheren Wert von entweder 25 vom
Hundert des haftenden Eigenkapitals des
Nichthandelsbuchinstituts oder 150 Millionen
Euro nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung
von Sicherungsinstrumenten nach
§ 20b oder von Sicherungsinstrumenten, die
durch die Rechtsverordnung nach § 22 anerkannt
wurden, die Summe der Kredite gegenüber
sämtlichen verbundenen Kreditnehmern,
die keine Institute sind, 25 vom Hundert des
haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts
nicht übersteigt.
3aÜbersteigt der Betrag von 150 Millionen Euro 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts, so darf der Kredit nach Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach
§ 20b oder von Sicherungsinstrumenten, die
durch die Rechtsverordnung nach § 22 anerkannten
werden, nicht das Niedrigere von
100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
des Nichthandelsbuchinstituts und des Vomhundertsatzes
des haftenden Eigenkapitals
übersteigen, den das Institut für seine interne
Steuerung der Konzentrationsrisiken gegenüber
derartigen Kreditnehmern verwendet;
3bdas Nichthandelsbuchinstitut hat die Konzentrationsrisiken aus einem solchen Kredit in seinem
Risikomanagement nach § 25a Absatz 1 zu berücksichtigen.
4Kommt der Betrag von 150 Millionen
Euro zur Anwendung, so kann die Bundesanstalt
in Fällen, in denen das Institut begründet
nachweisen kann, dass eine Begrenzung
auf 100 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals nicht sachgerecht ist und es
zudem auch für seine interne Risikosteuerung
einen höheren Vomhundertsatz verwendet, auf
Antrag eine höhere Grenze als 100 vom Hundert
des haftenden Eigenkapitals festsetzen.
5Die Sätze 2 bis 4 gelten auch für Kredite an
anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen
aus Drittstaaten sowie anerkannte Clearingstellen
und Börsen.
6Unabhängig davon, ob die
Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das
Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten
der Großkreditobergrenze unverzüglich der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen und den Betrag, um den der Großkredit
die Großkreditobergrenze überschreitet,
jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital
zu unterlegen.
7Die Bundesanstalt kann ein
Nichthandelsbuchinstitut vorübergehend von
der Unterlegungspflicht befreien.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs.4 Satz 1 bestimmt werden.
§§§
(1) 1Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs.11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Handelsbuchinstitut), hat Großkredite gemäß Satz 3 der Deutschen Bundesbank (2) anzuzeigen.
2§ 13 Abs.1 Satz 2 (3) gilt
entsprechend.
3aFür ein Handelsbuchinstitut besteht ein Gesamtbuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht oder überschreitet;
3bfür das Handelsbuchinstitut besteht ein Anlagebuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer ohne Berücksichtigung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposition (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition) 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet.
4Die kreditnehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition bildet die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer, die dem Handelsbuch zugeordnet werden.
(2) § 13 Abs.2 über die Beschlußfassung über Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten gilt für Handelsbuchinstitute entsprechend.
(3) (4) 1aUnbeschadet der Wirksamkeit der
Rechtsgeschäfte hat ein Handelsbuchinstitut
sicherzustellen, dass die kreditnehmerbezogene
Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne
Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hundert
seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-
Großkreditobergrenze) überschreitet;
1b§ 13 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
2Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Anlagebuch-Großkreditobergrenze der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
und den Überschreitungsbetrag jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegen.
3§ 13 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.
(4) 1aDas Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die kreditnehmerbezogene Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hundert seiner Eigenmittel überschreitet (Gesamtbuch-Großkreditobergrenze);
1b§ 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend (5).
2Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut eine Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze (6) der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen.
3aDie Zustimmung nach den Satz 1 (8) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt;
3bdie Zustimmung nach Satz 1 (8) gilt als nicht erteilt, wenn die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition die jeweils maßgebliche Obergrenze nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 überschreitet (7).
(5) 1Auch mit der Zustimmung der Bundesanstalt darf im Falle einer Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 die kreditnehmerbezogene
Handelsbuch-Gesamtposition
eines Handelsbuchinstituts höchstens
das Fünffache der Eigenmittel des
Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung
der Risiken aus dem Anlagebuch, der
Adressrisiken des Handelsbuchs sowie des
operationellen Risikos nach den Vorgaben
dieses Gesetzes benötigt werden, betragen (9).
2Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen.
3Alle kreditnehmerbezogenen Gesamtpositionen, welche die Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 länger als zehn Tage überschreiten, dürfen nach Abzug der Beträge, die diese Obergrenzen nicht überschreiten (Gesamt-Überschreitungsposition), zusammen nicht das Sechsfache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch,
der Adressrisiken des Handelsbuchs
sowie des operationellen Risikos
nach den Vorgaben dieses Gesetzes (10) benötigt werden,
übersteigen.
4Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs.4 Satz 1 bestimmt werden.
§§§
(1) Für die von den Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gelten § 13 Abs.1, 3 und 4 sowie § 13a Abs.1 und 3 bis 6 über Großkredite einzelner Institute entsprechend.
(2) Für die Bestimmung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne diese Vorschrift gilt § 10a Abs.1 bis 5 und 14 (1) entsprechend.
(3) 1Ob Unternehmen, die einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt.
2§ 10a Abs.6 Satz 2 bis 11 und Abs.7 bis 11 gilt
entsprechend (2).
(4) 1Das übergeordnete Unternehmen hat die Anzeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 13 und 13a zu erfüllen.
2Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten.
3Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) (3) § 10a Abs.13 und 14 gilt entsprechend.
(6) (5) Die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe nach § 2a von der Anwendung der §§ 13 und 13a befreit ist.
§§§
(1) 1Ein Einlagenkreditinstitut (8) (7) oder ein Wertpapierhandelsunternehmen (2), das Tochterunternehmen
eines gemischten Unternehmens ist, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen.
2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen:
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist.
4Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
(2) 1aDas Einlagenkreditinstitut (8) (7) oder Wertpapierhandelsunternehmen (3) im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter durchführen;
1b§ 13 Abs.2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 1Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das Einlagenkreditinstitut(8) (7) oder Wertpapierhandelsunternehmen (4) im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Bundesanstalt keine bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen
Tochterunternehmen durchführen, die die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art bedeutender gruppeninterner Transaktionen verstoßen.
2Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt.
3Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
4Die Bundesanstalt kann
von dem Einlagenkreditinstitut (8) (7) oder Wertpapierhandelsunternehmen (5) im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Obergrenzen die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;
Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden.
(4) 1aZur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender gruppeninterner Transaktionen innerhalb einer gemischten Unternehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen Einlagenkreditinstitute (9) (7) oder Wertpapierhandelsunternehmen (6) über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren,
einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und
ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verfügen;
1bdie §§ 13 und 13b bleiben
unberührt.
2§ 10a Abs.12 und 13 Satz 1 und 2 sowie § 25a
Abs.1 Satz 2 gelten entsprechend (1).
§§§
(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen ist nach § 104q Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu hören.
(3) 1Ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter dieses Instituts bedeutende gruppeninterne Transaktionen durchführen.
2§ 13 Abs.2 Satz 2 bis
5 gilt entsprechend.
(4) 1Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene oder bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen verstoßen.
2aEs darf jedoch zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht;
2b§ 10b Abs.7 und 8 gilt
entsprechend.
3Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt.
4Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
5Die Bundesanstalt kann
§§§
(1) 1aEin Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.4, 9 oder 10 (6), ein Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.2 und die in § 2 Abs.2 genannten Unternehmen und Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich die Kreditnehmer anzuzeigen, deren Kreditvolumen nach § 19 Abs.1 (Verschuldung) 1.500.000 Euro oder mehr beträgt (Millionenkredite);
1bAnzeigeinhalte und Anzeigefristen sind durch die Rechtsverordnung nach § 22 zu regeln.
2Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs.2 haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 13b Abs.2 deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen.
3Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder
nach § 2 Abs.4 (7), 7, 8 oder 9a (8) von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen sind oder der Buchwert der Beteiligung an dem gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs.13 Satz 3 von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens
abgezogen wird (1).
4Die nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln.
5Die Bundesanstalt kann Kreditinstitute, die ausschließlich Bankgeschäfte nach § 1 Abs.1 Satz 2
Nr.12 mit Unternehmen der Finanzbranche betreiben, auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien (2).
6Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 1,5 Millionen Euro Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 1,5 Millionen Euro nicht erreicht.
7§ 13 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt worden
sind, hat die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen.
2Die Benachrichtigung umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser
zugehört, über die Anzahl der beteiligten Unternehmen „sowie Informationen über die prognostizierte
Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung
nach § 10 Abs.1 Satz 9 für diesen
Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst
eine solche gemeldet hat (3).
3Die Benachrichtigung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern.
4Die Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schuldenstand eines Kreditnehmers oder voraussichtlichen Kreditnehmers oder, sofern der Kreditnehmer oder der voraussichtliche Kreditnehmer einer Kreditnehmereinheit angehört, den Schuldenstand der Kreditnehmereinheit mit.
5Sofern es sich um einen voraussichtlichen Kreditnehmer handelt, hat das Unternehmen auf Verlangen der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Kreditgewährung mitzuteilen und nachzuweisen, dass der voraussichtliche Kreditnehmer in die Mitteilung eingewilligt hat.
6Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank dürfen die Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4 auch im Wege der elektronischen Datenübertragung durchführen.
7Einzelheiten des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach § 22.
8Soweit es für die Zwecke der Zuordnung der Meldung nach Absatz 1 zu einem bestimmten Kreditnehmer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundesbank personenbezogene Daten mehrerer Kreditnehmer an das anzeigepflichtige Unternehmen übermitteln.
9Diese Daten dürfen keine Angaben über finanzielle Verhältnisse der Kreditnehmer enthalten.
10Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht
verwerten.
11Die Deutsche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeitpunkt, die übertragenen Daten und die beteiligten Stellen.
12Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig.
13Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach 24 Monaten zu löschen.
(3) 1Gelten nach § 19 Abs.2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so sind in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung und Informationen
über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten (4) der einzelnen Schuldner anzugeben.
2Die Verschuldung einzelner Schuldner sowie die Informationen über die
prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten
sind jeweils (5) nur den Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 4 diesen Schuldnern Kredite gewährt oder
Informationen über die prognostizierten
Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuldners
gemeldet (5) haben.
(4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einvernehmen mit der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes ausländischen Evidenzzentralen die bei ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer, auch zur Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber, zur Verfügung stellen.
§§§
Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Instituts,
Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Personen,
(Organkredite) dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts und außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen nur zu marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans, im Falle der Nummer 12 des Aufsichtsorgans des das Institut beherrschenden Unternehmens, gewährt werden;
1bdie vorstehenden Bestimmungen für Personenhandelsgesellschaften sind auf Partnerschaften entsprechend anzuwenden.
2Auf einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter sowie die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans kann verzichtet werden, wenn für einen Kredit an ein Unternehmen nach Satz 1 Nr.9 und 10 gemäß § 10c Abs.1 ein KSA-Risikogewicht von null vom
Hundert verwendet werden kann (1).
3Als Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 bis 11 gilt jeder Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt.
4Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen.
5Organkredite, die nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden, sind auf Anordnung der Bundesanstalt jeweils hälftig mit Kern- und
Ergänzungskapital (6) zu unterlegen.
(2) 1aDie Bundesanstalt kann für die Gewährung von Organkrediten im Einzelfall Obergrenzen anordnen;
1bdieses Recht besteht auch, nachdem der Organkredit gewährt worden ist.
2aOrgankredite, die die von der Bundesanstalt angeordneten Obergrenzen überschreiten, sind auf weitere Anordnung der Bundesanstalt auf die angeordneten Obergrenzen zurückzuführen;
2bin der Zwischenzeit sind sie jeweils hälftig mit Kern- und
Ergänzungskapital (6) zu unterlegen.
für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr.6 bis 11 (2) genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts oder weniger als 50.000 Euro beträgt, und
(4) 1Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen.
2Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten.
3Sie sind aktenkundig zu machen.
4Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr.6 bis 11 (3) eilbedürftig, genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen.
5Ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten, jeweils am Tage der Kreditgewährung an gerechnet, nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
6Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 5 und 12 (4) genannten Personen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden.
(5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 5 und 12 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich (5) nachträglich zustimmen.
§§§
§§§
(1) 1aWird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden;
1bdie Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.
(2) 1Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können.
2Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.
§§§
(1) (4) 1Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die
wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt (1).
2Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.
3Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs.1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (2) nicht übersteigt und
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
4Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a bis c (3).
(2) (4) 1Die Institute prüfen vor Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags
über eine entgeltliche Finanzierungshilfe
die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers.
2Grundlage
können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls
Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig
personenbezogene Daten, die zur
Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern
genutzt werden dürfen, zum Zweck der
Übermittlung erheben, speichern oder verändern.
3Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind
die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen.
4Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags
ist die Kreditwürdigkeit neu zu
bewerten.
5Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener
Daten bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Ein Institut darf Verbriefungspositionen aus einer Verbriefungstransaktion, für die es weder als Originator oder Sponsor noch als ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Positionen gilt, nur dann im Handelsbuch oder Anlagebuch halten,
wenn der Originator oder der Sponsor der Verbriefungstransaktion oder der ursprüngliche Kreditgeber
der verbrieften Positionen dem Institut ausdrücklich
offengelegt hat, dass er kontinuierlich
einen materiellen Nettoanteil hält.
2Als materieller
Nettoanteil gilt ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens
10 vom Hundert des Nominalwertes
einer jeden Verbriefungstranche, soweit sie an Anleger verkauft oder übertragen wurde,
der verbrieften Forderungen bei Verbriefungen von revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen in Form des Originatorenanteils im Sinne des Anhangs IX Teil 4 Nummer 19 oder Nummer 70 der Bankenrichtlinie,
der für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen, wobei der Selbstbehalt aus Forderungen gebildet wird, die nach dem Zufallsprinzip aus den für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen eines Forderungstyps ausgewählt wurden, und die Anzahl der für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen zu Beginn mindestens 100 betragen muss oder
der verbrieften Forderungen aus der Erstverlusttranche und, soweit diese 10 vom Hundert des Nominalwerts der verbrieften Forderungen unterschreitet, aus anderen Verbriefungstranchen, die dasselbe oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als diejenigen Verbriefungstranchen, die an Anleger verkauft oder übertragen wurden.
3Der materielle Nettoanteil nach Satz 2 ist zum Beginn der Verbriefungstransaktion zu ermitteln und
kontinuierlich aufrechtzuerhalten.
4Er darf nicht Gegenstand
von Kreditrisikominderungstechniken,
Verkaufspositionen oder sonstiger Absicherungen
sein.
5Bei der Ermittlung des materiellen Nettoanteils
ist bei außerbilanziellen Positionen auf den
Nominalwert abzustellen.
6Der materielle Nettoanteil
ist für eine Verbriefungstransaktion nicht mehrfach
anzusetzen.
(2) 1Die Anforderung nach Absatz 1 kann auch auf konsolidierter Ebene durch das EU-Mutterinstitut oder die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft erfüllt werden, wenn das EU-Mutterinstitut oder die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
oder eines ihrer Tochterunternehmen Originator oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, deren verbrieftes Portfolio Forderungen enthält, die von Unternehmen begründet wurden, die derselben Institutsgruppe oder Finanzholding-
Gruppe wie das EU-Mutterinstitut oder die EUMutterfinanzholding-Gesellschaft angehören.
2Voraussetzung dafür ist, dass die gruppenangehörigen Unternehmen, welche die Forderungen begründet haben, sich verpflichtet haben, die Anforderungen
nach § 18b Absatz 4 zu erfüllen und dem EU-Mutterinstitut beziehungsweise der EUMutterfinanzholding-Gesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 18b Absatz 5 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn es sich bei den verbrieften Positionen um Forderungen oder Eventualforderungen handelt, die geschuldet werden oder vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert sind von:
a) der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank, der Europäischen Zentralbank,
b) Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften, Verwaltungseinrichtungen oder Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
c) Instituten, denen ein Kreditrisiko-Standardansatz- Risikogewicht von 50 vom Hundert oder ein niedrigeres Risikogewicht zugewiesen wird oder
auf Geschäfte, die auf einen klar definierten, transparenten und zugänglichen Index bezogen sind, wenn die dem Index zugrundeliegenden Referenzeinheiten Bestandteil eines breit gehandelten Index oder handelbare Wertpapiere sind, die keine Verbriefungspositionen sind;
auf Konsortialkredite, angekaufte Forderungen und Credit Default Swaps, wenn diese Instrumente nicht auf eine Verbriefungsposition bezogen sind oder nicht dazu verwendet werden, eine Verbriefungsposition abzusichern.
(4) 1Das Institut muss der Bundesanstalt für jede einzelne von ihm gehaltene Verbriefungsposition nachweisen können, dass es über eine umfassende und gründliche Kenntnis verfügt über:
die von Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern nach Absatz 1 offengelegte Information über den in der Verbriefungstransaktion kontinuierlich gehaltenen materiellen Nettoanteil, es sei denn, die Verbriefungstransaktion ist nach Absatz 3 privilegiert,
die Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen,
die Reputation und die entstandenen Verluste früherer Verbriefungstransaktionen der Originatoren und Sponsoren in den maßgeblichen, der Verbriefungsposition zugrunde liegenden Forderungsklassen,
die Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren, ihrer Beauftragten oder Berater über die von ihnen in Bezug auf die verbrieften Positionen und die Qualität der für die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten geübte Sorgfalt,
die Methoden und Konzepte, auf denen die Bewertung der in Bezug auf die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten basiert und die Vorschriften, die beim Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der die Bewertung durchführenden Person zur Anwendung kommen, und
alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der Verbriefungspositionen des Instituts haben können.
2Die Kenntnis muss bereits vor dem Erwerb der jeweiligen Verbriefungsposition vorhanden sein.
§§§
(1) 1Ein Institut muss für sein Handelsbuch und
Anlagebuch angemessene und dem Risikoprofil
seiner Investitionen in Verbriefungspositionen entsprechende
förmliche Verfahren und Regelungen
eingeführt haben, um die Informationen nach
§ 18a Absatz 4 Satz 1 zu analysieren und zu erfassen.
2Es hat in Bezug auf seine Verbriefungspositionen
regelmäßig selbst geeignete Stresstests
durchzuführen.
3Dabei darf es sich auf von Ratingagenturen
entwickelte ökonomische Modelle stützen,
vorausgesetzt, das Institut kann der Bundesanstalt
auf Verlangen nachweisen, dass es vor der
Investition die Strukturierung der Modelle und die
diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen
überprüft und die Methodik, die Annahmen und
Ergebnisse verstanden hat.
(2) 1Institute, die weder Originator oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion noch ursprünglicher
Kreditgeber der verbrieften Positionen sind, müssen
ihrem Handelsbuch und Anlagebuch angemessene
und dem Risikoprofil ihrer Investitionen
in Verbriefungspositionen entsprechende Prozesse
einführen, um die Informationen über die
Wertentwicklung der den Verbriefungspositionen
zugrunde liegenden Forderungen laufend und
zeitnah zu überwachen.
2Liegen die Voraussetzungen
des Satzes 1 vor, müssen die betroffenen Institute
folgende Informationen, soweit diese für
Verbriefungen dieser Art üblicherweise vorliegen,
überwachen:
den Prozentsatz der seit mehr als 30, 60 und 90 Tagen überfälligen Kredite,
die Häufigkeitsverteilung der Kreditpunktebewertungen (Scoring) und anderer Bonitätsbewertungen für alle zugrunde liegenden Forderungen,
die Häufigkeitsverteilung der Beleihungsausläufe mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern.
3Wenn es sich bei den zugrunde liegenden Positionen um Verbriefungspositionen handelt, müssen die Institute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in Satz 2 aufgeführten Informationen verfügen, sondern auch über Informationen über Eigenschaften und Wertentwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Portfolien, den Namen des Emittenten und die Kreditqualität.
(3) Institute müssen über ein umfassendes Verständnis aller strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion verfügen, die die Wertentwicklung ihrer Risikopositionen in der Transaktion wesentlich beeinflussen könnten, wie insbesondere vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene auslösende Ereignisse, Kreditverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, vom Marktwert abhängende auslösende Ereignisse und die geschäftsspezifische Ausfalldefinition.
(4) 1Ein Institut, das Sponsor oder Originator ist, muss auf Forderungen, unabhängig davon, ob
diese verbrieft werden sollen oder nicht, dieselben
soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien,
die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 genügen
müssen, anwenden.
2Dabei muss derselbe
Prozess für die Genehmigung und, soweit zutreffend,
für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung
von Krediten zur Anwendung kommen.
3Ein Institut muss dieselben Analysestandards auch
auf Beteiligungen an und Übernahmen von Verbriefungstranchen,
die von Dritten erworben wurden, anwenden, unabhängig davon, ob die Beteiligungen an oder Übernahmen von Verbriefungstranchen im Handelsbuch oder Anlagebuch gehalten
werden sollen.
(5) 1Ein Institut, das Sponsor oder Originator
oder ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften
Forderungen ist, ist verpflichtet, einem Investor
die Höhe des Selbstbehalts nach § 18a Absatz 1 offenzulegen.
2Es hat sicherzustellen, dass künftige
Investoren freien Zugang zu allen wesentlichen
relevanten Daten über die Kreditqualität
und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde liegenden
Forderungen, die Zahlungsströme und die
für die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten
sowie zu solchen Informationen haben, die
notwendig sind, um die Anforderungen nach den
Absätzen 1 und 2 und § 18a Absatz 4 zu erfüllen
und um umfassende und fundierte Stresstests in
Bezug auf die Zahlungsströme und die Werte der
für die zugrunde liegenden Forderungen bestehenden
Sicherheiten durchzuführen.
3Zu diesem Zweck sind die wesentlichen relevanten Daten vorzuhalten.
(6) 1Wenn ein Institut die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 sowie die in § 18a Absatz 4 genannten Anforderungen
schuldhaft in wesentlicher Hinsicht
nicht erfüllt, setzt die Bundesanstalt das Risikogewicht,
das von dem Institut gemäß der Rechtsverordnung
nach § 10 Absatz 1 Satz 9 auf die betreffenden
Verbriefungspositionen anzuwenden ist, in
angemessener Weise unter Berücksichtigung der
Schwere und der Häufigkeit des Verstoßes mindestens
um den Faktor 3,5 und höchstens bis zu
einer Obergrenze von 1 250 Prozent herauf.
2Bei der Festsetzung des höheren Risikogewichts hat
die Bundesanstalt das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands
nach § 18a Absatz 3 mindernd zu berücksichtigen.
3Das Institut hat die Nichterfüllung
der Anforderungen nach § 18a Absatz 4 und den Absätzen 1 bis 3 und 5 der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
(7) Ein Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, darf aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nehmen, wenn die in Absatz 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind.
§§§
(1) 1Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b und 14 (1) sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen (2) sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte.
2Bilanzaktiva im Sinne des
Satzes 1 sind
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,
im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten (6),
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
...(7)
sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.
3Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen,
unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,
Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß,
Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt,
Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht,
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, (3)
Kreditderivate, (4)
(8) noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie
(8) außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.
(1a) (5) 1Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind abweichend von § 1 Abs.11 Satz 4 als Kauf,
Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte.
2Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.
(2) (9) 1Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften gelten als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13 bis 18, wenn eine von ihnen
einen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden
Einfluss auf die andere oder die anderen
ausüben kann, es sei denn, das Institut weist
gegenüber der Bundesanstalt nach, dass kein
unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender
Einfluss ausgeübt wird oder ausgeübt werden
kann.
2Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss wird insbesondere vermutet
bei Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes angehören oder,
bei Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, welche vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen,
bei in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen.
3Von Satz 1 ausgenommen sind
der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,
(11) die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft,
ausländische Zentralregierungen, wenn ungesicherte Kredite an diese Gebietskörperschaften ein Kreditrisiko-Standardansatz- Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,
Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn ungesicherte Kredite an diese Gebietskörperschaften ein Kreditrisiko-Standardansatz- Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden.
4Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13 bis 18 gelten auch
Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie
5Die Zusammenfassungstatbestände nach den
Sätzen 1 und 4 sind kumulativ anzuwenden.
6Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen
oder Personenhandelsgesellschaften,
zwischen denen kein Beherrschungsverhältnis
im Sinne des Satzes 1 besteht, gelten im Sinne der §§ 10, 13 bis 13b und 15 bis 18 auch dann
als ein Kreditnehmer, wenn zwischen ihnen Abhängigkeiten
bestehen, die es wahrscheinlich
erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser
Personen oder Gesellschaften in finanzielle
Schwierigkeiten, insbesondere in Refinanzierungs-
oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät,
die andere oder alle anderen in Refinanzierungs-
oder Rückzahlungsschwierigkeiten
geraten.
7Bei Anwendung der §§ 13 und 13a
gelten die Sätze 1 bis 6 nicht für Kredite innerhalb einer Gruppe nach § 13b Absatz 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach
§ 13b Absatz 3 einbezogen sind.
8Dies gilt entsprechend
für Kredite an ein Mutterunternehmen
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie an dessen
Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein
Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen
von den zuständigen Stellen des anderen
Staates in die Überwachung der Großkredite
auf zusammengefasster Basis nach
Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden.
(3) 1Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können (10) für die beteiligten Institute in bezug auf die §§ 13 bis 13b die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden (10), wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden.
2Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.
(4) Für die Anwendung der §§ 13 bis 13b gelten bei Krediten, die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des Zentralkreditinstituts, wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden.
(5) 1aBei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat;
1bandernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.
§§§
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht:
Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts,
Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts,
(2) im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen und andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen,
(2) Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanzmarktgeschäften für Kunden hinterlegt werden und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Geschäftstag nicht überschreitet, |
(2) Kredite, die im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben werden, die diese Dienste erbringen, sofern die Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzahlen sind,
(2) Bilanzaktiva, die nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 vom Kernkapital, nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 jeweils hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital und nach § 10a Absatz 13 Satz 3 oder § 13b Absatz 5 von den Eigenmitteln abgezogen werden und“
(3) abgeschriebene Kredite.
(2) 1Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Absatz 3 und § 13a Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Absatz 1 (4), sind nicht zu berücksichtigen:
a) Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von null vom Hundert erhalten würden,
b) multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,
c) Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (5), ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden, sowie
d) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite vorbehaltlich der Regelungen in § 20b durch eine in den Buchstaben a bis c genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden und wenn Kredite an diese Stelle ungesichert ein KSARisikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,
Kredite, soweit sie vorbehaltlich der Regelungen in § 20b gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
a) ...(6)
b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut, das Mutteroder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält, oder
c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt sind, (6)
...(7)
(8) Kredite aus gesetzlichen Liquiditätsanforderungen an eine Zentralregierung, die nicht von Nummer 1 Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser Währung finanziert sind und die Zentralregierung eine Bonitätsbeurteilungskategorie von drei oder besser nach § 54 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung hat,
(8) Kredite aus Mindestreserveanforderungen an eine Zentralnotenbank, die nicht von Nummer 1 Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners lauten und in dieser Währung finanziert sind,
(8) gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des § 20a und Forderungen im Sinne des § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes,
(8) Positionen, die nach § 10 Absatz 6a Nummer 4 jeweils hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital abgezogen werden und
a(8) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten von Förderinstituten des Bundes und der
Länder im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes
an Kreditinstitute, sofern
die betreffenden Aktiva aus
Darlehen herrühren, die dem Förderauftrag
entsprechen, über andere
Kreditinstitute an die Begünstigten
weitergereicht werden
und nicht den Eigenmitteln dieser
Kreditinstitute zugerechnet werden;
bdas Förderinstitut hat die Inanspruchnahme
dieses Anrechnungsverfahrens
der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen und für einen
Zeitraum von mindestens fünf
Jahren ab Eingang der Anzeige
bei der Bundesanstalt beizubehalten.
2... (9)
(4) Bei der Berechnung (11) der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs.5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs.5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absatz 2 (11) nicht zu berücksichtigen.
(5) § 13 Abs.2 und 4 sowie § 13a Abs.2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach Absatz 2 (12).
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:
Kredite nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 (13),
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
b) (18) die Europäische Union oder die Europäische Atomgemeinschaft,
c) die Europäische Investitionsbank,
d) Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haftet,
Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis und Bilanzaktiva, die nach § 10a Abs.13 Satz 3 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden,
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen werden.
§§§
(1) 1Gedeckte Schuldverschreibungen sind:
Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs.3 des Pfandbriefgesetzes,
Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG (6) , die vor dem 31.Dezember 2007 ausgegeben wurden, oder
Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG (6), die ausschließlich durch die folgenden Vermögensgegenstände gedeckt sind:
Forderungen, deren Erfüllung von einer
aa) Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder
bb) Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines Drittstaates, einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, deren KSA-Risikogewicht null vom Hundert beträgt, geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,
Forderungen, deren Erfüllung von einer
aa) Regionalregierung, örtlichen Gebietskörperschaft oder Einrichtung des öffentlichen Bereichs eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums,
bb) Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines Drittstaates, die das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung erhält, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner gehört und deren KSA-Risikogewicht null vom Hundert beträgt, oder
cc) Regionalregierung, örtlichen Gebietskörperschaft oder Einrichtung des öffentlichen Bereichs eines Drittstaates, die das KSA-Risikogewicht für Institute erhält und deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hundert beträgt,
Forderungen, deren Erfüllung von einer
aa) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Einrichtung des öffentlichen Bereichs, Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft eines Drittstaates oder
bb) multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation
geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn sie insgesamt 20 vom Hundert des Gesamtnennwerts der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des emittierenden Kreditinstituts nicht übersteigen und der Schuldner oder Gewährleistungsgeber keiner höheren Bonitätsstufe als 2 zugeordnet ist,
Forderungen, deren Erfüllung von
aa) einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
bb) einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8 (2),
cc) einem Einlagenkreditinstitut (4) oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8 (3),
dd) einem Einlagenkreditinstitut (5) mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
ee) einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs.29,
ff) einer zentralen Gegenpartei (7) im Sinne von § 1 Abs.31 oder
gg) einer Wertpapier- oder Terminbörse im Sinne von § 1 Abs.3e geschuldet wird und deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hundert beträgt, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2,
Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind, soweit der Wert des Grundpfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen Grundpfandrechten 80 vom Hundert des Werts der belasteten Wohnimmobilie nicht übersteigt,
Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besichert sind, soweit der Wert des Grundpfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen Grundpfandrechten 60 vom Hundert des Werts der belasteten Gewerbeimmobilie nicht übersteigt, und
Forderungen, die durch eingetragene Schiffspfandrechte besichert sind, soweit der Wert des Schiffspfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen Schiffspfandrechten 60 vom Hundert des Werts des verpfändeten Schiffes nicht übersteigt.
2Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Risikogewichts, zu den KSA-Positionen und Forderungsklassen und zu den Bonitätsstufen kann die Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 treffen.
(2) 1Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe
d dürfen einen Anteil von 15 vom Hundert am Gesamtnennwert aller von diesem Kreditinstitut
emittierten gedeckten Schuldverschreibungen nicht übersteigen.
2Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner
oder des Liquidationserlöses von durch Immobilien besicherten Forderungen an die Inhaber gedeckter
Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der Grenze von 15 vom Hundert nicht berücksichtigt.
3Bei Forderungen, die eine Restlaufzeit von bis zu 100 Tagen haben, darf das KSA-Risikogewicht des
Schuldners nicht höher als 50 vom Hundert sein.
(3) 1Sind Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung Forderungen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe e bis g durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte besichert sind, muss der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen
die Vorgaben der Absätze 4 bis 8 erfüllen.
2Für Schiffspfandrechte gelten die Bestimmungen für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien entsprechend.
(4) 1aDas Grundpfandrecht muss rechtlich durchsetzbar sein;
1bdies ist zu dokumentieren.
2Das Institut muss in der Lage sein, bei Eintritt des Sicherungsfalles den Wert des Grundpfandrechts in angemessener Zeit realisieren zu können.
(5) 1Um eine Immobilie als Deckungswert berücksichtigen zu dürfen, muss sie von einem unabhängigen
Sachverständigen bewertet werden, und die Immobilie darf höchstens zu ihrem Marktwert nach
§ 16 Abs.2 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes bewertet werden.
2Gelten in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
strenge Vorgaben für die Bemessung eines Beleihungswerts, kann die Immobilie statt zu ihrem Marktwert nach Wahl des Instituts zu ihrem
Beleihungswert nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des
Pfandbriefgesetzes bewertet werden.
3Der Immobilienwert muss transparent und klar dokumentiert werden.
(6) 1Der Wert der belasteten Immobilie muss in regelmäßigen Abständen überwacht werden.
2Dieser Abstand darf für Gewerbeimmobilien nicht größer als ein Jahr und für Wohnimmobilien nicht größer als drei Jahre sein.
3Die Überwachung muss häufiger vorgenommen werden, wenn der Markt für die
belastete Immobilie starken Wertschwankungen ausgesetzt ist.
4Institute können statistische Methoden verwenden, um diejenigen Immobilien zu bestimmen,
die einer Neubewertung bedürfen und um den Wert der belasteten Immobilie zu überwachen.
5Wird eine Immobilie zum Beleihungswert bewertet, gelten die Sätze 1 bis 4 für die Grundlagen
der Wertermittlung.
6Die Bewertung der belasteten Immobilie muss durch einen unabhängigen Sachverständigen
überprüft werden, sobald dem Institut Informationen vorliegen, dass der Wert der belasteten
Immobilie gegenüber dem allgemeinen Marktwert für vergleichbare Immobilien wesentlich gesunken
sein könnte.
7Für durch Grundpfandrechte besicherte Forderungen, bei denen die Bemessungsgrundlage
des Kredits und der Wert der belasteten Immobilie das kleinere von 3 Millionen Euro oder 5 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
nach § 10 Abs.2 Satz 2 des Instituts übersteigt, ist die Bewertung der belasteten Immobilie zumindest
alle drei Jahre durch einen unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen.
8§ 16 Abs.1 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend.
9aErgibt die Überprüfung des Werts der belasteten Immobilie die Notwendigkeit eines Wertabschlags, so ist der Wert entsprechend zu verringern;
9bvorrangige Belastungen sind bei der Bestimmung des Werts des Grundpfandrechts in Abzug zu bringen.
(7) Ein Institut muss schriftliche Anweisungen zur Kreditvergabe gegen grundpfandrechtliche Besicherung, insbesondere zu den Arten von Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien besitzen, bei denen Grundpfandrechte als Sicherheit akzeptiert werden.
(8) Ein Institut muss sichergestellt haben, dass die als Sicherheit dienende Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist.
§§§
Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als (3) anrechnungsentlastend anerkannt, wenn sie die näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 (3) zur Kreditrisikominderung erfüllen:
ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d (4),
...(5)
Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b,
Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c. (6)
...(6)
§§§
(1) Die Bundesanstalt kann Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 (4) gestatten, dass
Kredite die Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs.3 und § 13a Abs.3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs.1, ohne Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten dürfen, wenn die Kredite ausschließlich entstehen
durch Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 mit Bezug auf die in § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 genannten Basiswerte (2), für die ein Kreditäquivalenzbetrag nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 zu ermitteln ist, oder
auf Grund von Verträgen, die die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Emissionsrechten betreffen, und
der Betrag, um den ein Kredit im Sinne der Nummer 1 eine Großkreditobergrenze nach § 13 Abs.3 und § 13a Abs.3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs.1, überschreitet, nicht mit haftendem Eigenkapital oder mit Eigenmitteln unterlegt werden muss.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur stattgegeben werden, wenn das Institut
(3) Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Abs.11 Satz 4 Nr. 2, 3 und 5 erbringt,
die Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach Nummer 1 nicht für oder im Auftrag von Privatkunden erbringt,
über eine dokumentierte Strategie zum Management, insbesondere zur Kontrolle und Begrenzung von Konzentrationsrisiken verfügt und diese der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt hat und
(3) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn
aein Kredit im Sinne des Absatzes 1 die Konzentrationsgrenzen, die das Institut in seiner Strategie nach Absatz 2 Nr.3 intern festgelegt hat, überschreitet;
bdie Anzeige hat den Überschreitungsbetrag, den Namen des Kreditnehmers und Informationen über das zugrunde liegende Geschäft zu enthalten oder
(4) 1Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 15. nach Quartalsbeginn die Großkredite des vergangenen
Quartals, die von der Ausnahme nach Absatz 1 erfasst sind und die Obergrenzen nach § 13 Abs.3
und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs.1, überschreiten, anzuzeigen.
2Die Anzeige hat die Überschreitungsbeträge, die Namen der Kreditnehmer und Informationen über die Entwicklung der Kredite zu enthalten.
§§§
(1) 1Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind
2Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben außer Betracht.
(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht
(3) § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.6 bis 11 und § 18 gelten nicht für
Kredite, soweit sie den Erfordernissen der § 14 (3) und des § 16 Abs.1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (1) entsprechen (Realkredite);
Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 22 Abs.1, 2 Satz 1 und Abs.5 Satz 3, des § 23 Abs.1 und 4 sowie des § 24 Abs.2 in Verbindung mit Abs.3 des Pfandbriefgesetzes (2) entsprechen;
Kredite an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr.1 genannt ist, die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder die Europäische (4) oder die Europäische Investitionsbank;
(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht
a) Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden,
b) der Veräußerer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat und
c) die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist;
Kredite im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder c.
§§§
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite nähere Regelungen zur Bestimmung der Kreditanrechnungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kreditrisikominderung, zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organisatorischen Pflichten und Maßnahmen, zu Beschlussfassungspflichten und zur Unterlegung von Großkreditobergrenzenüberschreitungen, zur Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts und zur Bewertung von Positionen des Handelsbuchs, zu Benachrichtigungspflichten im Rahmen des Millionenkreditverfahrens und zur Anzeige der von den Instituten gewährten Großkredite und Millionenkredite zu erlassen, insbesondere über
die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Pensions- und Leihgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,
abweichende Bestimmungen zu den §§ 20 bis 20b sowie nähere Bestimmungen für Institute, nach denen es ihnen auf Antrag gestattet werden kann, die Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berücksichtigen, wenn sie periodische Stresstests durchführen und Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt haben,
die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen,
die Anerkennung, Berücksichtigung und Berechnung von Sicherungsinstrumenten (Kreditrisikominderungsbestimmungen),
die Anzeigepflichten bei Konzentrationsrisiken gegenüber einem Sicherungsgeber,
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditanzeigen nach den §§ 13 bis 13b und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten, die durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzt werden können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten,
abweichende Bestimmungen zu § 20 für das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko,
die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs.4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach Abs.5 Satz 2 und 4,
die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs.1 Satz 1,
weitere Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs.2 Satz 1, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist,
Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs.2 Satz 2, insbesondere zu den Voraussetzungen und den Inhalten der Rückmeldungen der Informationen über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten, (2) sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14 Abs.2 Satz 3,
Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs.2 Satz 6.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
§§§
U-2a | Refinanzierungsregister (F) | 22a |
---|
(1) 1aIst das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut oder eine in § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3a genannte Einrichtung und hat eine Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut
mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder eine in § 2 Abs.1 Nr.1 oder
Nr.3a genannte Einrichtung (2) einen Anspruch auf Übertragung einer Forderung des Refinanzierungsunternehmens
oder eines Grundpfandrechts des Refinanzierungsunternehmens, das der
Sicherung von Forderungen dient, können diese Gegenstände in ein vom Refinanzierungsunternehmen
geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden;
1bdies gilt entsprechend für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug und für Schiffshypotheken.
2Für jede Refinanzierungstransaktion ist eine gesonderte Abteilung zu bilden.
(2) 1Eine Pflicht des Refinanzierungsunternehmens
oder des Refinanzierungsmittlers zur Führung eines
Refinanzierungsregisters wird durch diesen Unterabschnitt
nicht begründet.
2Die Registerführung kann
nur unter den Voraussetzungen des § 22k beendet oder übertragen werden.
(3) Eine Auslagerung der Registerführung ist nicht statthaft.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Refinanzierungsmittler, die Kreditinstitut oder eine in § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3a genannte Einrichtung sind.
§§§
(1) 1Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein
Kreditinstitut noch eine in § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a Abs.1
Satz 1 genannten Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung eine Zweckgesellschaft,
ein Refinanzierungsmittler oder ein Kreditinstitut
mit Sitz in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums (2)
einen Anspruch hat, in ein von einem
Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen
werden.
2Enthält das Refinanzierungsregister daneben
Gegenstände, deren Übertragung das registerführende oder ein anderes Unternehmen schuldet, so ist für
jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb desselben Refinanzierungsregisters eine gesonderte Abteilung
und innerhalb dieser für jede Refinanzierungstransaktion eine Unterabteilung zu bilden.
(2) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut,
für welches die Führung eines eigenen Refinanzierungsregisters
nach Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung
darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des Refinanzierungsunternehmens der Führung des Refinanzierungsregisters
durch ein anderes Kreditinstitut zustimmen.
2Die Zustimmung der Bundesanstalt gilt
als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach
Stellung des Antrages verweigert wird.
(3) Eintragungen, die für andere Kreditinstitute vorgenommen werden, ohne dass eine Zustimmung der Bundesanstalt nach Absatz 2 vorliegt, sind unwirksam.
(4) § 22a Abs.2 und 3, auch in Verbindung mit Abs.4, findet entsprechende Anwendung.
§§§
Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinanzierungsregister, die gemäß § 22a Abs.4 von einem Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs.4 für einen Refinanzierungsmittler geführt werden.
§§§
(1) 1Eine elektronische Führung des Refinanzierungsregisters
ist zulässig, sofern sichergestellt ist,
dass hinreichende Vorkehrungen gegen einen Datenverlust
getroffen worden sind.
2Das Bundesministerium
der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten
über die Form des Refinanzierungsregisters
sowie der Art und Weise der Aufzeichnung zu bestimmen.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
(2) 1In das Refinanzierungsregister sind von dem registerführenden Unternehmen einzutragen:
die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren Übertragung die im Register als übertragungsberechtigt eingetragenen Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler, Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in § 2 Abs.1 Nr.1 oder Nr.3a genannten Einrichtungen (2) (Übertragungsberechtigte) einen Anspruch haben,
falls ein Gegenstand als Sicherheit dient, den rechtlichen Grund, den Umfang, den Rang der Sicherheit und das Datum des Tages, an dem der den rechtlichen Grund für die Absicherung enthaltende Vertrag geschlossen wurde.
2In den Fällen der Nummern 1 und 4 genügt es, wenn
Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwalter,
der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter
die eindeutige Bestimmung der einzutragenden Angaben
möglich ist.
3Ist der Übertragungsberechtigte
eine Pfandbriefbank, so ist diese sowie der gemäß § 7
Abs.1 des Pfandbriefgesetzes bestellte Treuhänder
von der Eintragung zu unterrichten.
(3) Soweit nach Absatz 2 erforderliche Angaben fehlen oder Eintragungen unrichtig sind oder keine eindeutige Bestimmung einzutragender Angaben zulassen, sind die betroffenen Gegenstände nicht ordnungsgemäß eingetragen.
(4) 1Forderungen sind auch dann eintragungsfähig
und nach Eintragung an den Übertragungsberechtigten
veräußerbar, wenn die Abtretung durch mündliche
oder konkludente Vereinbarung mit dem Schuldner
ausgeschlossen worden ist.
2§ 354a des Handelsgesetzbuchs
sowie gesetzliche Verfügungsverbote bleiben unberührt.
(5) 1Eintragungen können nur mit Zustimmung des
Übertragungsberechtigten sowie, sofern ein Übertragungsberechtigter
eine Pfandbriefbank ist, mit Zustimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank gelöscht
werden, wobei der Zeitpunkt der Löschung einzutragen ist.
2aFehlerhafte Eintragungen können jedoch
mit Zustimmung des Verwalters gelöscht werden;
2bAbsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
3Die Korrektur, ihr Zeitpunkt und die Zustimmung des Verwalters sind im
Refinanzierungsregister einzutragen.
4Die nochmalige Eintragung ohne Löschung der früheren Eintragung
entfaltet keine Rechtswirkung.
§§§
(1) 1Bei jedem registerführenden Unternehmen ist
eine natürliche Person als Verwalter des Refinanzierungsregisters
(Verwalter) zu bestellen.
2Das Amt
erlischt mit der Beendigung der Registerführung oder
der Bestellung eines personenverschiedenen Sachwalters
des Refinanzierungsregisters nach § 22l Abs.4 Satz 1.
(2) 1Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt
auf Vorschlag des registerführenden Unternehmens.
2Die Bundesanstalt soll die vorgeschlagene Person
zum Verwalter bestellen, wenn deren Unabhängigkeit,
Zuverlässigkeit und Sachkunde gewährleistet erscheint.
3Bei ihrer Entscheidung hat die Bundesanstalt
die Interessen des im Refinanzierungsregister eingetragenen oder einzutragenden Übertragungsberechtigten
angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1aDie Bestellung kann befristet werden;
1bdie Bundesanstalt
kann den Verwalter jederzeit aus
sachlichem Grund abberufen (2).
2Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend.
3Steht der Verwalter zu einem an
einer konkreten Refinanzierungstransaktion Beteiligten
in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis,
so ruht sein Amt für diese Refinanzierungstransaktion.
(4) 1Auf Antrag des registerführenden Unternehmens
ist ein Stellvertreter des Verwalters zu bestellen.
2Der Antrag ist zu jeder Zeit zulässig.
3Auf die Bestellung
und Abberufung des Stellvertreters finden die
Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.
4Wird der
Verwalter nach Absatz 3 Satz 1 abberufen, ruht sein
Amt oder ist er verhindert, so tritt der Stellvertreter an
seine Stelle.
(5) Ist ein Verwalter für einen nicht unerheblichen
Zeitraum nicht vorhanden, an der Wahrnehmung seiner
Aufgaben verhindert oder ruht sein Amt, ohne
dass ein Stellvertreter an seine Stelle getreten ist,
bestellt die Bundesanstalt ohne Anhörung des registerführenden
Unternehmens einen geeigneten Verwalter.
2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
3Das registerführende
Unternehmen hat der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Umstand gemäß
Satz 1 eingetreten ist.
(6) (3) 1Der Verwalter und sein Stellvertreter haften dem registerführenden Unternehmen sowie
den Übertragungsberechtigten aus ihrer Tätigkeit
nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2Die Ersatzpflicht des Verwalters oder
des Stellvertreters beschränkt sich im Falle
grob fahrlässigen Handelns auf 1 Million Euro.
3Sie kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
4Wird die Haftung
des Verwalters oder des Stellvertreters durch
eine Versicherung abgedeckt, ist ein Selbstbehalt
in Höhe des Eineinhalbfachen der nach
§ 22i Absatz 1 festgesetzten jährlichen Vergütung vorzusehen.
5Das registerführende Unternehmen
darf den Versicherungsvertrag zugunsten
des Verwalters und des Stellvertreters
schließen und die Prämien zahlen.
§§§
(1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen und auch unaufgefordert Mitteilungen zu machen, wenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße Registerführung hindeuten.
(2) Der Verwalter ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.
§§§
(1) 1Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister
ordnungsgemäß geführt wird.
2Zu seinen
Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es
sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche
des Refinanzierungsunternehmens oder um nach
§ 22d Abs.2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.
(2) 1Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass
das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält,
die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und
2Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.
(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
§§§
(1) 1Der Verwalter ist befugt, jederzeit die Bücher
und Papiere des registerführenden Unternehmens
einzusehen, es sei denn, dass sie mit der Führung des
Refinanzierungsregisters in keinem Zusammenhang
stehen.
2In den Fällen des § 22b stehen dem Verwalter
dieselben Befugnisse auch gegenüber dem Refinanzierungsunternehmen
zu.
(2) 1Der Verwalter ist zur Verschwiegenheit über alle
Tatsachen verpflichtet, von denen er durch Einsicht in
die Bücher und Papiere des registerführenden Unternehmens
oder des davon abweichenden Refinanzierungsunternehmens
Kenntnis erlangt.
2Der Bundesanstalt
darf er nur über Tatsachen Auskunft geben oder
Mitteilung machen, die mit der Überwachung des
Refinanzierungsregisters im Zusammenhang stehen.
(3) Streitigkeiten zwischen dem Verwalter und dem registerführenden Unternehmen oder dem davon abweichenden Refinanzierungsunternehmen entscheidet die Bundesanstalt.
§§§
(1) (2) Der Verwalter sowie sein Stellvertreter erhalten von dem registerführenden Unternehmen eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen.
(2) ...(3)
(3) 1Außer in Fällen des Absatzes 1 (4) sind Leistungen
des registerführenden Unternehmens, des Refinanzierungsunternehmens,
für welches das Register geführt wird, und der Übertragungsberechtigten an
den Verwalter des Refinanzierungsregisters und dessen Stellvertreter (4) unzulässig.
2...(5)
§§§
(1) 1Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens,
die ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister
eingetragen sind, können im Fall der Insolvenz des
Refinanzierungsunternehmens vom Übertragungsberechtigten
nach § 47 der Insolvenzordnung ausgesondert
werden.
2Das Gleiche gilt für Gegenstände,
die an die Stelle der ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände treten.
3Gegen Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der Arrestvollziehung kann
der Übertragungsberechtigte Widerspruch im
Wege der Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung
erheben (2).
4...(2)
(2) Die Eintragung in das Refinanzierungsregister
schränkt Einwendungen und Einreden Dritter gegen
die eingetragenen Forderungen und Rechte nicht ein.
2Werden die im Refinanzierungsregister eingetragenen
Gegenstände ausgesondert oder an den Übertragungsberechtigten
beziehungsweise von dem Übertragungsberechtigten
an einen Dritten übertragen, können alle Einwendungen und Einreden wie bei einer
Abtretung geltend gemacht werden.
3Die Vorschrift
des § 1156 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet
keine Anwendung.
4Dienen im Refinanzierungsregister
eingetragene Gegenstände der Absicherung anderer Gegenstände, so kann der Sicherungsgeber
gegenüber dem Übertragungsberechtigten alle Einwendungen und Einreden aus dem Vertrag geltend
machen, der den rechtlichen Grund für die Absicherung
enthält.
5Die Vorschrift des § 1157 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
6§ 22d Abs.4 in Verbindung mit § 22j Abs.1 Satz 1
und 2 bleibt jedoch unberührt.
(3) 1Gegenüber den Ansprüchen des Übertragungsberechtigten
auf Übertragung der ordnungsgemäß
im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände
kann das Refinanzierungsunternehmen
nicht aufrechnen und keine Zurückbehaltungsrechte
geltend machen.
2Anfechtungsrechte seiner Gläubiger
nach dem Anfechtungsgesetz und den §§ 129 bis 147
der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Willigen alle im Refinanzierungsregister eingetragenen
Übertragungsberechtigten und deren
Gläubiger ein, kann die Führung des Refinanzierungsregisters
einen Monat nach Anzeige an die Bundesanstalt
beendet werden.
2Willigen alle im Refinanzierungsregister
eingetragenen Übertragungsberechtigten
und deren Gläubiger ein, kann die Registerführung
unter Aufsicht der Bundesanstalt auf ein geeignetes
Kreditinstitut übertragen werden, sofern es sich bei
den eingetragenen Gegenständen um solche des die
Registerführung übernehmenden Kreditinstituts handelt
oder die Voraussetzungen des § 22b über die
Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte vorliegen.
(2) 1Die Registerführung endet außerdem, wenn das
registerführende Unternehmen nach Einschätzung
der Bundesanstalt zur Registerführung ungeeignet ist.
2In diesem Fall wird die Führung des Registers unter
Aufsicht der Bundesanstalt auf ein nach Einschätzung
der Bundesanstalt zur Registerführung geeignetes
Kreditinstitut übertragen.
3Die Vorschriften des § 22b
über die Führung des Refinanzierungsregisters für
Dritte finden sinngemäße Anwendung.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn über das Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
§§§
(1) 1Ist über das Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte
führt, das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das
Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt eine
oder zwei von der Bundesanstalt vorgeschlagene
natürliche Personen als Sachwalter des Refinanzierungsregisters
(Sachwalter).
2Das Gericht kann vom
Vorschlag der Bundesanstalt abweichen, wenn dies
zur Sicherstellung einer sachgerechten Zusammenarbeit
zwischen Insolvenzverwalter und Sachwalter
erforderlich erscheint.
3Der Sachwalter erhält eine
Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung
seines Amtes dem Insolvenzgericht zurückzugeben
hat.
(2) Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach
Absatz 1 Satz 1, wenn dies nach Anhörung der Übertragungsberechtigten
zur ordnungsgemäßen Verwaltung
der im Refinanzierungsregister eingetragenen
Gegenstände erforderlich erscheint.
2Als Sachwalter
des Refinanzierungsregisters soll die Bundesanstalt
den Verwalter des Refinanzierungsregisters vorschlagen,
bei Fehlen oder dauernder Verhinderung desselben
seinen Stellvertreter oder eine andere geeignete
natürliche Person.
3Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters
ist auf Antrag der Bundesanstalt abzuberufen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) 1Erscheint die Bestellung eines zweiten Sachwalters des Refinanzierungsregisters zur ordnungsgemäßen
Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich, kann die Bundesanstalt nach Anhörung der Übertragungsberechtigten
einen weiteren Antrag nach Absatz 1 Satz 1 stellen.
2Stellt sie diesen Antrag, soll sie den
Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters
oder, wenn ein solcher fehlt, eine andere geeignete natürliche Person vorschlagen.
(4) 1Mit der Bestellung einer anderen Person als der des Verwalters zum Sachwalter erlischt das Amt des
Verwalters.
2Das Amt wird vom Sachwalter des Refinanzierungsregisters fortgeführt.
3Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für den Stellvertreter des Verwalters.
§§§
(1) 1Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und
Abberufung des Sachwalters unverzüglich dem zuständigen
Registergericht mitzuteilen und öffentlich
bekannt zu machen.
2Die Ernennung und Abberufung
des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts
wegen in das Handelsregister einzutragen.
3Die Eintragungen
werden nicht bekannt gemacht.
4Die Vorschriften
des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine
Anwendung.
(2) 1Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des
registerführenden Unternehmens eingetragen, für die
eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die
Bestellung des Sachwalters auf Ersuchen des Insolvenzgerichts
oder des Sachwalters in das Grundbuch
einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den
Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung
die Interessen der Übertragungsberechtigten gefährdet
werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des
registerführenden Unternehmens, die im Schiffsregister,
Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte
an Luftfahrzeugen eingetragen sind.
§§§
(1) 1Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des
Insolvenzgerichts.
2Das Insolvenzgericht kann vom
Sachwalter insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte
oder einen Bericht über den Sachstand und die
Geschäftsführung verlangen.
3Daneben obliegen dem
Sachwalter die Pflichten eines Verwalters.
4Der Sachwalter
und der Insolvenzverwalter haben einander alle
Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren
über das Vermögen des registerführenden
Unternehmens und für die Verwaltung der im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände von Bedeutung
sein können.
(2) 1Soweit das registerführende Unternehmen
befugt war, die im Refinanzierungsregister eingetragenen
Gegenstände zu verwalten und über sie zu verfügen,
geht dieses Recht auf den Sachwalter über.
2In
Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der
Sachwalter alle Einrichtungen des registerführenden
Unternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen
Gegenstände erforderlich sind.
(3) 1Hat das registerführende Unternehmen nach
der Bestellung des Sachwalters über einen im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstand verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam.
2Die Vorschriften
der §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
der §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken und der §§ 16,
17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bleiben
unberührt.
3Hat das registerführende Unternehmen
am Tage der Bestellung des Sachwalters des
Refinanzierungsregisters verfügt, so wird vermutet,
dass es nach der Bestellung verfügt hat.
(4) 1Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters
hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters anzuwenden.
2Verletzt der Sachwalter des Refinanzierungsregisters
seine Pflichten, so können die Übertragungsberechtigten
und das registerführende Unternehmen
Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens
verlangen.
3Dies gilt nicht, wenn der Sachwalter
des Refinanzierungsregisters die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat.
(5) 1Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters
erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung
und Ersatz seiner Aufwendungen.
2Die gezahlten
Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertragungsberechtigten
anteilig nach der Anzahl der für sie
eingetragenen Gegenstände gesondert zu erstatten
und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
3Soweit das Refinanzierungsregister für Dritte geführt
wird, sind diese neben den Übertragungsberechtigten
als Gesamtschuldner zur Erstattung und zum Vorschuss
verpflichtet.
4§ 22i Abs.2 und 3 Satz 1 gilt sinngemäß.
5§ 22i Abs.3 Satz 2 findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Abberufung
stellen soll.
§§§
(1) 1Unter den Voraussetzungen des § 46 (2) bestellt
das Gericht am Sitz des registerführenden Unternehmens
auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei
Personen als Sachwalter.
2Die Bundesanstalt stellt
einen Antrag nach Satz 1, wenn dies nach Anhörung der Übertragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen
Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen
Gegenstände erforderlich erscheint.
3Bei Gefahr
im Verzuge ist auf die Anhörung zu verzichten.
4In diesem
Fall ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Für die Bestellung und Abberufung sowie für
die Rechtsstellung eines unter diesen Umständen
bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der
§§ 22l bis 22n mit der Maßgabe entsprechend, dass
an die Stelle des Insolvenzgerichts das Gericht am
Sitz des registerführenden Unternehmens tritt.
2Ein
wichtiger Grund im Sinne des § 22l Abs.2 Satz 3 liegt
insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen
des § 46 (3) wieder entfallen sind.
3In diesem Fall soll die
Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter den Verwalter
bestellen.
(3) 1Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des registerführenden Unternehmens nach
Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der
Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die
Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht
bestellt.
2Das Insolvenzgericht tritt an die Stelle
des Gerichts am Sitz des registerführenden Unternehmens.
3Das Gericht am Sitz des registerführenden
Unternehmens hat dem Insolvenzgericht alle mit der
Bestellung und Aufsicht des Sachwalters des Refinanzierungsregisters
in Zusammenhang stehenden
Unterlagen zu übergeben.
§§§
[ « ] | KWG §§ 13-22o | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2011
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§