PfandBG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 7628-8
vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1373)
zuletzt geändert durch Art.10 Absatz 3 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes
vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
= Art.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
bearbeitet und verlinkt (681)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2011 ] [ 2009 ] [ 2007 ] |
§§§
Anwendungsbereich |
---|
(1) 1Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb
das Pfandbriefgeschäft umfasst.
2Pfandbriefgeschäft
ist
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe),
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffentliche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfandbriefe),
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe,
(1) die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken unter der Bezeichnung Flugzeugpfandbriefe.
(2) 1Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der Anspruch
gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung
oder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem Kreditinstitut
treuhänderisch zugunsten der Pfandbriefbank
verwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts
die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypothek
verlangen kann.
2Für Forderungen im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 Nummer 2, für Schiffshypotheken und
für Registerpfandrechte im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 Nummer 4 oder ausländische Flugzeughypotheken
gilt Satz 1 entsprechend (4).
3Bei Forderungen im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 Nummer 2 gegen öffentliche Schuldner
im Sinne des § 20 Absatz 1 können Gegenstand
des Abtretungs- und Übertragungsanspruchs
auch Ansprüche sein, die sich gegen geeignete
andere Kreditinstitute richten und die Voraussetzungen
des Satzes 1 erfüllen oder ihrerseits gleiche
Ansprüche gegen geeignete Kreditinstitute
oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Wertpapierverwahrer
zum Gegenstand haben (5).
(3) Pfandbriefe im Sinne der folgenden Vorschriften sind Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe (3).
§§§
(1) 1Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will,
bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32 des Kreditwesengesetzes.
2Zusätzlich muss das Kreditinstitut
für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts
folgende Voraussetzungen erfüllen:
Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro verfügen.
Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Kreditwesengesetzes haben und dieses voraussichtlich betreiben.
Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27 zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügen.
Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschäftsplan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist.
Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts müssen, abhängig von der Reichweite der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen sowie dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungs- , Schiffsfinanzierungs- oder Flugzeugfinanzierungsgeschäft (1) angemessen Rechnung tragen.
3Abweichend von § 33 Abs.4 des Kreditwesengesetzes ist die nach Satz 1 erforderliche Erlaubnis auch dann zu
versagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr.1 bis 5 nicht vorliegen.
4§ 32 Abs.2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auch auf einzelne (2) der in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 4 (2) genannten Tätigkeiten
beschränkt werden kann.
5Die nach § 33 Abs.2 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes vorausgesetzten theoretischen und
praktischen Kenntnisse sind im Pfandbriefgeschäft abhängig
von der Reichweite der Erlaubnis regelmäßig anzunehmen,
wenn die Geschäftsleiter über entsprechende
Kenntnisse im Bereich des Hypothekarkreditgeschäfts,
des Kommunalkreditgeschäfts, des Schiffskreditgeschäfts oder des
Flugzeugfinanzierungsgeschäfts (3)
und dessen Refinanzierung verfügen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in den Fällen des § 35 Abs.2 des Kreditwesengesetzes auch aufheben, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 bis 3 und 5 nicht mehr vorliegen oder
die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird.
(3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so sind die Deckungsmassen abzuwickeln.
(4) (4) 1Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Erbringung von Finanzdienstleistungen vollständig auf oder erlischt diese, besteht die bisherige Erlaubnis der Pfandbriefbank in Ansehung der Deckungsmassen und der durch diese gesicherten Verbindlichkeiten bis zur vollständigen und fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten fort, soweit nicht die Bundesanstalt die Erstreckung der Erlaubnisaufhebung ausdrücklich anordnet.
(5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ernennt das
Gericht am Sitz der Pfandbriefbank auf Antrag
der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche
Personen als Sachwalter, wenn dies für
die vollständige und fristgerechte Erfüllung der
Pfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist und
nicht bereits nach § 30 Absatz 2 oder 5 ein
Sachwalter ernannt worden ist (5).
2Die Ernennung
kann auf Antrag der Bundesanstalt mit Zustimmung
der Geschäftsleiter der Pfandbriefbank
auch dann erfolgen, wenn die Ernennung eines
Sachwalters dienlich erscheint (5).
3Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters
gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 entsprechend.
§§§
1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Pfandbriefbanken
nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des
Kreditwesengesetzes aus.
2Sie ist befugt, alle Anordnungen
zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das
Geschäft der Pfandbriefbanken mit diesem Gesetz und
den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu
erhalten.
3aSie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf
der Grundlage geeigneter Stichproben die Deckung der
Pfandbriefe zu prüfen;
3bhierbei kann sie sich anderer Personen
und Einrichtungen bedienen.
4Die Prüfung soll in
der Regel nach jeweils zwei Jahren erfolgen.
5Die von
anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt
unberührt.
§§§
Pfandbriefemission |
---|
(1) (1) 1aDie jederzeitige Deckung der umlaufenden
Pfandbriefe nach dem Barwert, der die
Zins- und Tilgungsverpflichtungen einbezieht,
muss sichergestellt sein;
1bder Barwert
der eingetragenen Deckungswerte muss
den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten
um 2 Prozent übersteigen (sichernde
Überdeckung).
2Die sichernde Überdeckung
muss bestehen in
(2) aSchuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen,
Schatzwechseln
und Schatzanweisungen, deren
Schuldner der Bund, ein Sondervermögen
des Bundes, ein
Land, die Europäischen Gemeinschaften,
ein anderer Mitgliedstaat
der Europäischen Union,
ein anderer Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die Europäische
Investitionsbank, die Internationale
Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung, die Entwicklungsbank
des Europarates oder die Europäische Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung ist;
bdies gilt
auch für Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel
und Schatzanweisungen,
deren Schuldner die Schweiz, die
Vereinigten Staaten von Amerika,
Kanada oder Japan sind, sofern
deren Risikogewicht entsprechend
dem Rating einer anerkannten
internationalen Ratingagentur
der Bonitätsstufe 1 nach
Tabelle 1 des Anhangs VI der
Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die
Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr.L 177 S.1) in der jeweils
geltenden Fassung zugeordnet
worden ist;
Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Nummer 1 bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat,
(3) aGuthaben bei der Europäischen
Zentralbank, bei Zentralbanken
der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder bei geeigneten
Kreditinstituten mit Sitz in einem
der in Nummer 1 genannten Staaten,
denen ein der Bonitätsstufe 1
entsprechendes Risikogewicht
nach Tabelle 3 des Anhangs VI
der Richtlinie 2006/48/EG nach
den nationalen Regelungen zugeordnet
worden ist, die zur Umsetzung
der Rahmenvereinbarung
„Internationale Konvergenz der
Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“
des Baseler Ausschusses
für Bankenaufsicht vom
Juni 2004 gleichwertig zur Richtlinie
2006/48/EG erlassen worden
sind, deren Erfüllung nicht bedingt,
befristet, anderen Forderungen
rechtsgeschäftlich nachgeordnet
oder in sonstiger Weise
eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern
die Höhe der Forderungen
der Pfandbriefbank bereits beim
Erwerb bekannt ist;
bfür die Zuordnung
zur Bonitätsstufe 1 sind die
Ratings anerkannter internationaler
Ratingagenturen maßgeblich.
3Die Begrenzungen des § 19 Abs.1 Nr.2
und 3, des § 20 Abs.2 Nr.2, des § 26 Abs.1
Nr.3 und 4 und des § 26f Abs.1 Nr.3 und 4
sind insoweit nicht anzuwenden (4).
4...(5)
(1a) (6) 1Zusätzlich ist zur Sicherung der Liquidität
für die nächsten 180 Tage ein taggenauer
Abgleich der fällig werdenden Forderungen aus
eingetragenen Deckungswerten und fällig werdenden
Verbindlichkeiten aus ausstehenden
Pfandbriefen und in Deckung befindlichen Derivategeschäften
vorzunehmen.
2Für jeden Tag ist
die Summe der bis zu diesem Tag anfallenden
Tagesdifferenzen zu bilden.
3Die größte sich ergebende
negative Summe in den nächsten
180 Tagen muss jederzeit durch die Summe
aus den Deckungswerten nach Absatz 1 Satz 2
und den eingetragenen Deckungswerten, die
vom Europäischen System der Zentralbanken
als notenbankfähig eingestuft werden, gedeckt
werden.
4Für Werte, die ausschließlich zur Sicherung
der Liquidität ins Deckungsregister
eingetragen werden, sind die Begrenzungen
der §§ 19, 20, 26 und 26f nicht anzuwenden.
(2) (7) 1Der jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen
Pfandbriefe einer Gattung muss auch in Höhe des Nennwertes
jederzeit durch Werte von mindestens gleicher
Höhe und (7) gedeckt sein.
2Wenn der zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe bekannte maximale (8)
Einlösungswert höher als der Nennwert ist, tritt er an
die Stelle des Nennwertes.
(3) 1Soweit aus als Deckung verwendeten Derivategeschäften (9)
Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank begründet werden,
müssen auch die Ansprüche der Vertragspartner der
Pfandbriefbank gedeckt sein.
2Derivategeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind unter einem standardisierten
Rahmenvertrag zusammengefasste Derivate
nach § 1 Abs.11 Satz 4 Nr.1 des
Kreditwesengesetzes einschließlich der unter
dem Rahmenvertrag abgeschlossenen
Besicherungsanhänge und weiteren Vereinbarungen (10).
(4) Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete Rechenwerke sicherzustellen und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, dass die vorschriftsmäßige Deckung jederzeit gegeben ist.
(5) aIm Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der
Treuhänder ihn gemäß § 8 Abs.3 ausgefertigt und der
Pfandbriefbank übergeben hat;
bsoweit sichergestellt wird, dass eine Verfügung über einen von der Pfandbriefbank gehaltenen
Pfandbrief ohne Zustimmung des Treuhänders
nicht ausgeführt würde, scheidet der
Pfandbrief für die Dauer der Sicherstellung
aus dem Umlauf aus (11).
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methode
für die Barwertrechnung nach Absatz 1 Satz 1 (12) und § 19
Abs.1 Nr.4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs.2 Nr.3
und § 26 Abs.1 Nr.5 sowie § 26f Abs.1 Nr.5 (12), sowie das Maß der Zins- und Währungskursveränderungen
zu bestimmen, dem die Deckung
nach Absatz 2 Satz 1 mindestens standhalten muss.
2Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
3Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft
anzuhören.
(7) 1Es ist verboten, für eine Pfandbriefbank Pfandbriefe
in den Verkehr zu bringen, wenn deren Betrag nicht
durch die im jeweiligen Deckungsregister eingetragenen
Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist.
2Es ist auch verboten,
für eine Pfandbriefbank über einen im Deckungsregister
eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung
zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der Gläubiger
von Ansprüchen aus Derivaten nach Absatz 3 zu verfügen,
obwohl die übrigen im jeweiligen Register eingetragenen
Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der
entsprechenden Pfandbriefe und der Ansprüche aus
Derivategeschäften (13) nach Absatz 3 nicht genügen.
3Pfandbriefe dürfen
nicht ohne die nach § 8 Abs.3 Satz 1 erforderliche
Bescheinigung in den Verkehr gebracht werden.
§§§
(1) 1Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der Ansprüche
aus Derivategeschäften (1) nach § 4 Abs.3 verwendeten
Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in
das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register
(Deckungsregister) einzutragen.
2aDerivate dürfen nur mit
Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners
der Pfandbriefbank eingetragen werden;
2beine Eintragung
ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.
3Wird ein zur Deckung benötigter Wert zurückgezahlt, so
hat derjenige, der für die Eintragung der Deckungswerte
verantwortlich ist, unverzüglich entsprechende Ersatzwerte
in das Deckungsregister einzutragen.
4Zum jeweiligen Deckungsregister können
mehrere Unterregister, die den Anforderungen
des Deckungsregisters entsprechen,
angelegt werden, wenn dadurch die Klarheit
und die Funktion des Deckungsregisters
nicht beeinträchtigt werden (2).
5Die Eintragungen aus einem Unterregister oder mehreren Unterregistern innerhalb einer
angemessenen Frist in das Hauptregister
zu übertragen sind (2).
(1a) (3) 1aSoweit eingetragene Werte nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe der Pfandbriefbank
bestimmt sind, muss das Deckungsregister
genaue Angaben über den Umfang des
zur Deckung bestimmten Teils und seinen Rang
gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten
Teil enthalten;
1bim Zweifel hat der zur Deckung
bestimmte Teil Vorrang.
2Vorbehaltlich einer teilweisen
Indeckungnahme in geringerer Höhe
nach Satz 1 gelten Hypotheken stets nur bis
zur Höhe der Beleihungsgrenze nach den §§ 14
und 22 Abs.2 sowie § 26b Abs.2 als zur Deckung
bestimmt.
3Die Beleihungsgrenze errechnet
sich anhand des eingetragenen Beleihungswertes;
der zur Deckung bestimmte Teil
hat im Zweifel Vorrang.
4aWerden eingetragene
Werte ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank
als Treuhänder verwaltet, muss das Deckungsregister
genaue Angaben über den
Gläubiger des Übertragungsanspruchs enthalten;
4bbei teilweiser treuhänderischer Verwaltung
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5Eine treuhänderische Verwaltung nach Satz 4 liegt
vor, wenn die verwalteten Werte im Verhältnis
zwischen dem Treugeber und der Pfandbriefbank
oder deren Gläubiger als Werte des Treugebers
gelten, obwohl sie nicht übertragen
sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als
Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a
bis 22o des Kreditwesengesetzes.
(1b) (3) Die Übermittlung der im Deckungsregister einzutragenden personenbezogenen Daten an eine Pfandbriefbank, die zum Zwecke der Refinanzierung über Pfandbriefe nach der Deckungsregisterverordnung zur Eintragung der Daten in ihr Deckungsregister verpflichtet ist, ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig.
(2) 1Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres
ist eine von dem nach § 7 bestellten Treuhänder
bestätigte Aufzeichnung der Eintragungen, welche
während des letzten Kalenderhalbjahres in den
Deckungsregistern vorgenommen worden sind, der Bundesanstalt
zu übermitteln.
2Ist ein Treuhänder erstmalig im Laufe des letzten Kalenderhalbjahres bestellt worden, so hat die bestätigte
Aufzeichnung sämtliche in den Deckungsregistern
vorgenommenen Eintragungen zu enthalten (5).
3In der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung
kann bestimmt werden, dass im
Falle der Übermittlung der Aufzeichnung in
elektronischer Form diese abweichend von
Satz 1 sämtliche in den Deckungsregistern vorgenommenen Eintragungen zu enthalten hat (4).
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Einzelheiten über die Form und den notwendigen
Inhalt des Deckungsregisters sowie der vorzunehmenden
Eintragungen zu bestimmen.
2Die Rechtsverordnung
muss auch Vorschriften über die Form der
Aufzeichnung, über die Form der Bestätigung durch den
Treuhänder sowie über die Art und Weise der Übermittlung
der Aufzeichnung und deren Aufbewahrung durch
die Bundesanstalt enthalten.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft
anzuhören.
4Das Bundesministerium der Finanzen
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.
(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler (1) Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.
§§§
(1) Bei jeder Pfandbriefbank ist ein Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) 1Treuhänder und Stellvertreter müssen die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen besitzen.
2Die Qualifikation als Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer lässt die erforderlichen
Kenntnisse vermuten.
3Eine Bestellung als Treuhänder
oder Stellvertreter ist ausgeschlossen, wenn Gründe
vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit
besteht.
4Das ist insbesondere der Fall, wenn die Person
in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis mit der
Pfandbriefbank steht oder innerhalb der vorausgegangen
drei Jahre gestanden hat.
(3) 1aDie Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt
nach Anhörung der Pfandbriefbank;
1bvor der erstmaligen Ausgabe von Pfandbriefen
findet eine Bestellung nur auf Antrag
der Pfandbriefbank statt (1).
2Die Bestellung kann befristet und (2)
jederzeit aus sachlichem Grund durch die Bundesanstalt
widerrufen werden.
3Die Bestellung endet spätestens zum
Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird (3).
4Mit der Ernennung eines Sachwalters nach § 2 Absatz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5 ruht das Amt
des Treuhänders bis zur Beendigung des Sachwalteramtes (5).
5Der Treuhänder bleibt verpflichtet,
dem Sachwalter alle Informationen mitzuteilen,
die für die Verwaltung der Deckungswerte von
Bedeutung sein können (5).
(4) 1Der Treuhänder hat der Bundesanstalt Auskunft
über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen
Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen.
2Der Treuhänder
ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.
(5) (4) 1Treuhänder und Stellvertreter haften der
Pfandbriefbank sowie den Pfandbriefgläubigern
und den Gläubigern von Ansprüchen aus
Derivategeschäften nach § 4 Abs.3 aus ihrer
Tätigkeit nur im Falle von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
2Die Ersatzpflicht des Treuhänders oder des Stellvertreters beschränkt sich im Falle grob
fahrlässigen Handelns auf 1 Million Euro (6).
3Sie kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder
beschränkt werden (6).
4Wird die Haftung des Treuhänders
oder des Stellvertreters durch eine Versicherung
abgedeckt, ist ein Selbstbehalt in
Höhe des Eineinhalbfachen der nach § 11 Absatz
1 festgesetzten jährlichen Vergütung vorzusehen (6).
5Die Pfandbriefbank darf den Versicherungsvertrag
zugunsten des Treuhänders und des Stellvertreters schließen und die Prämien zahlen (6).
§§§
(1) 1aDer Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige
Deckung für die Pfandbriefe und Ansprüche
aus „Derivategeschäften (1) nach § 4 Abs.3 jederzeit vorhanden
ist;
1bhierbei hat er darauf zu achten, dass der Wert der
beliehenen Grundstücke nach der auf Grund des § 16 Abs.4 erlassenen Rechtsverordnung, der Wert der
beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke nach der auf
Grund des § 24 Abs.5 erlassenen Rechtsverordnung
und der Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf
Grund des § 26d Abs.3 erlassenen Rechtsverordnung (1)
festgesetzt
ist.
2Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet zu untersuchen,
ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht.
(2) 1Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur
Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivategeschäften (2)
nach § 4 Abs.3 verwendeten Werte gemäß § 5 Abs.1
in das jeweilige Deckungsregister eingetragen werden.
2Er hat auch darauf zu achten, dass die
Eintragung eines Derivats von der Pfandbriefbank
unter Angabe des entsprechenden
Deckungsregisters unverzüglich dem
Vertragspartner des Derivategeschäfts mitgeteilt
wird (3).
(3) 1Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe
mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein
der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung
in das entsprechende Deckungsregister zu versehen.
2Eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
(4) 1Im Deckungsregister eingetragene Werte können
nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht
werden.
2aDie Zustimmung des Treuhänders bedarf
der Schriftform;
2bsie kann in der Weise erfolgen, dass der
Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk
im Deckungsregister beifügt.
3aFür die Löschung
eines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig
abgewickelt ist, ist ferner die Zustimmung des Vertragspartners
der Pfandbriefbank erforderlich;
3beine Löschung
ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.
4Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Unterlagen der Pfandbriefbank einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte beziehen.
(2) Die Pfandbriefbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivategeschäften (1) nach § 4 Abs.3 erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.
§§§
(1) (1) 1Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten
von der Pfandbriefbank eine angemessene
Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt
wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen.
2Darüber hinausgehende Leistungen der
Pfandbriefbank sind unzulässig.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.
§§§
Deckungswerte | ||
---|---|---|
Hypothekenpfandbriefe |
(1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden, soweit sie den Erfordernissen (2) der §§ 13 bis 17 entsprechen.
(2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf sie die Hypothek nur auf Grund einer neuen Beleihungswertermittlung nach § 16 zur Deckung verwenden.
(3) (1) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Grundstücks gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die Hypothek bei inländischen Grundstücken nach den §§ 1120, 1123, 1126, 1127 und 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstrecken würde, auf die Übertragung des Grundstücks oder grundstücksgleiche oder vergleichbare Rechte und auf die Auskehr des Erlöses einer Verwertung.
§§§
(1) 1Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer
ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen
Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind.
2aDie belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an
denen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den Vereinigten
Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan
belegen sein;
2bder Gesamtbetrag der Beleihungen in Staaten,
die nicht der Europäischen Union angehören, bei
denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs.1 auf die Forderungen
der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt,
darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Beleihungen,
bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigen.
(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist nur zulässig, wenn die planmäßige Tilgung der Hypothek spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
§§§
Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.
§§§
(1) Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müssen während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des Bauwertes gegen die nach Lage und Art des Objektes erheblichen Risiken versichert sein.
(2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.
§§§
(1) Die als Grundlage für die Beleihungswertfestsetzung dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Beleihungswertermittlungen verfügen muss.
(2) 1Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten,
der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung
der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter
Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale
des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten
sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen
Nutzungen ergibt.
2Spekulative Elemente dürfen
dabei nicht berücksichtigt werden.
3Der Beleihungswert
darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten
Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert
nicht übersteigen.
4Der Marktwert ist der geschätzte Betrag,
für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag
zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und
einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum,
in einer Transaktion im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede
Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.
(3) 1Die zur Deckung verwendeten Hypotheken an Bauplätzen
sowie an solchen Neubauten, die noch nicht fertig
gestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen 10 Prozent
des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
benutzten Deckungswerte sowie das
Doppelte des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten.
Hypotheken an Bauplätzen dürfen 1 Prozent des Gesamtbetrages
der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
benutzten Deckungswerte nicht überschreiten.
2Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag
nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen,
sind von der Verwendung zur Deckung ebenso
ausgeschlossen wie Hypotheken an Bergwerken.
3Hypotheken
an anderen Berechtigungen, für welche die sich
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung
finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen
ebenfalls ausgeschlossen, sofern die
Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik
und Form der Beleihungswertermittlung sowie die
Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters
zu bestimmen.
2Die Rechtsverordnung kann für die
Bewertung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten
Beleihungsobjekten Erleichterungen vorsehen.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände
der Kreditwirtschaft anzuhören.
4Das Bundesministerium
der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.
5...(1)
§§§
§§§
(1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken die Grundschulden und solche ausländische Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks oder Rechts im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 1 zu befriedigen.
(2) Auf Grundschulden, die auf Grund einer Zweckvereinbarung zwischen der Pfandbriefbank und dem jeweiligen Grundstückseigentümer der Sicherung einer Darlehensforderung dienen, ist § 12 Abs.1 (1) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hypotheken die Grundschulden nebst den ihr zugrunde liegenden Darlehensforderungen treten.
(3) Hat die Pfandbriefbank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese § 12 Abs.2 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen
durch in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs.2 der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.Dezember 1994 (BGBl.I S.3738), die durch die Verordnung vom 26.September 1995 (BGBl.I S.1194) (3) geändert worden ist,
1abis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der
im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch
Werte der in § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 2 (4) bezeichneten
Art sowie durch Geldforderungen gegen die Europäische
Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder gegen geeignete
Kreditinstitute im Sinne des
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr.3 (4), sofern die Höhe der Forderungen
der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt
ist;
1bder Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe
Kreditinstitut darf nicht höher sein als 2 Prozent
des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten
Hypothekenpfandbriefe,
2...(4)
1abis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der
im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch
Werte der in § 20 Abs.1 bezeichneten Art, sofern es
sich um Schuldverschreibungen handelt;
1bdie in Nummer 2 genannten Deckungswerte sind anzurechnen,
2...(5)
1durch Ansprüche aus Derivategeschäften
im Sinne des § 4 Abs.3 Satz 2, die mit
geeigneten Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften,
Investmentaktiengesellschaften,
Finanzdienstleistungsinstituten,
Versicherungsunternehmen, einer zentralen
Gegenpartei (9) bei einer Börse, dem
Bund oder den Ländern abgeschlossen
werden, sofern sichergestellt ist, dass die
Ansprüche der Pfandbriefbank nach Maßgabe
des Rahmenvertrags im Falle der
Insolvenz der Pfandbriefbank oder der
anderen Deckungsmassen nicht beeinträchtigt
werden können (6).
2aDie Geschäfte dürfen nur Risiken
beinhalten oder nachbilden, welche die Pfandbriefbank
auch mit Geschäften über die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Deckungswerte (7) eingehen
kann;
2bausgeschlossen sind Optionen und andere Derivategeschäften (f), wenn sie eine offene Stillhalterposition der
Pfandbriefbank begründen, sowie Geschäfte, die in
vergleichbarer Weise ein einer offenen Stillhalterposition
entsprechendes Risiko begründen.
3aDer Anteil der
Ansprüche der Pfandbriefbank aus den in Deckung
genommenen Derivategeschäften (8) am Gesamtbetrag der
Deckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten
der Pfandbriefbank aus diesen Derivaten am Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe
zuzüglich der Verbindlichkeiten aus Derivategeschäften (8)
dürfen jeweils 12 Prozent nicht überschreiten;
3bdie Berechnung
hat auf der Grundlage der Barwerte der Derivategeschäfte (8)zu erfolgen;
3cauf die Grenzen nach Halbsatz 1 sind Ansprüche
und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank
aus solchen in Deckung genommenen
Derivategeschäften nicht
anzurechnen, die ausschließlich der Absicherung
eines Währungsrisikos von Deckungswerten
und Pfandbriefen dienen (8).
(2) Im Falle des § 2 Abs.3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr.2 und 3 zulassen.
§§§
Öffentliche Pfandbriefe |
---|
(1) 1Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft oder andere, von den in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Stellen schriftlich als einredefrei anerkannte Forderungen benutzt werden,
die sich unmittelbar richten gegen
a) inländische Gebietskörperschaften und solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren, Umlagen oder anderen Abgaben innehaben,
b) andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren Zentralnotenbanken,
c) Regionalverwaltungen sowie Gebietskörperschaften der in Buchstabe b genannten Staaten,
d) die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, die Schweiz und Kanada sowie deren Zentralnotenbanken, sofern das Risikogewicht nach Tabelle 1 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung des Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen der Bonitätsstufe 1 zugeordnet worden ist,
e) Regionalverwaltungen sowie Gebietskörperschaften der in Buchstabe d genannten Staaten, sofern sie von der jeweiligen nationalen Behörde dem Zentralstaat gleichgestellt worden sind oder sofern ihnen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/ EG nach den nationalen Regelungen zugeordnet worden ist, die zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Juni 2004 gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG erlassen worden sind; für die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1 sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich,
f) die Europäische Zentralbank sowie multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen im Sinne des Anhangs VI Nr.1, 4 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG,
g) öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
h) öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4 Nr.18 der Richtlinie 2006/48/EG der unter Buchstabe d genannten Staaten, sofern sie die in Buchstabe e aufgeführten Anforderungen erfüllen, oder
1für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a
bis f genannten Stellen oder ein Exportkreditversicherer
nach Artikel 2 der Richtlinie
98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998
zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen
über die Exportkreditversicherung
zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte
(ABl. EG Nr. L 148 S.22), der die
Anforderungen an eine öffentliche Stelle
nach Nummer 1 Buchstabe g erfüllt, die
Gewährleistung übernommen hat.
2Eine Gewährleistung
liegt insoweit vor, als auf
Grund eines Gesetzes, einer Verordnung,
einer Satzung oder eines Rechtsgeschäfts
der Forderungsinhaber einen Anspruch gegen
den Gewährleistenden hat, dass dieser
im Falle der Nichtzahlung des Schuldners
die für die Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen
Mittel zur Verfügung stellt.
3Der Gewährleistende
darf gegenüber der Pfandbriefbank
nicht das Recht haben, Einwendungen
aus dem Rechtsverhältnis mit Dritten
geltend zu machen oder sich einseitig
von seinen Verpflichtungen zu lösen, oder
a) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalverwaltung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Staates,
b) von einer öffentlichen Stelle eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Staates,
c) von einer multilateralen Entwicklungsbank oder
d) von einer internationalen Organisation geschuldet oder von den in Buchstabe a, c oder d genannten Einrichtungen gewährleistet werden, sofern der Schuldner oder Gewährleistungsgeber der Bonitätsstufe 2 zugeordnet ist und zum Zeitpunkt der Eintragung der konkreten Forderung in das Deckungsregister der Bonitätsstufe 1 zugeordnet war und diese Forderungen insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der ausstehenden Öffentlichen Pfandbriefe der Pfandbriefbank nicht übersteigen (1).
2Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen Schuldner in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30 Abs.1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Forderungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen.
(2) Die Deckung kann auch erfolgen
bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe durch Geldforderungen (2) gegen geeignete Kreditinstitute im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.3 (2), sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe geeignete Kreditinstitut darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe sein;
durch die in § 19 Abs.1 Nr.4 genannten Werte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe tritt.
(3) Im Falle des § 2 Abs.3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 2 zulassen.
(4) (3) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Deckungswertes gerichtet sind, im Falle einer nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 gewährleisteten Hypothek insbesondere auch auf die in § 12 Abs.3 genannten Forderungen.
§§§
Schiffspfandbriefe |
---|
1Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur
durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen
verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen
der §§ 22 bis 24 entsprechen.
2Im Falle
einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung
zur Deckung hat die Pfandbriefbank den
Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
§§§
(1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffsbauwerke beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.
(2) 1Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der
Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 24
festgesetzten Wertes des Schiffes (Schiffsbeleihungswert)
oder Schiffsbauwerkes nicht übersteigen.
2aSie darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen,
wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleichmäßig
auf die einzelnen Jahre zu verteilen ist;
2bdie Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungsraten ist unschädlich.
3Wird für ein Darlehen (1) vereinbart, dass dieses bis zum Ende der Darlehenslaufzeit
nicht vollständig durch Abzahlungsraten
gemäß Satz 2, sondern zusätzlich durch eine am Ende
der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu tilgen
ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßiger Abzahlung,
wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt,
der bei Zugrundelegung der für das Darlehen vereinbarten
gleichmäßigen Abzahlung bis zum Ende des
20.Lebensjahres des Schiffes zurückgezahlt werden
könnte.
4Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen weitere
Ausnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 2 zulassen,
wenn die Eigenart des zu beleihenden Schiffes
oder Schiffsbauwerks, die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten
sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
(3) 1...(2)
(4) 1Die Beleihung darf (3) höchstens bis zum
Ende des 20.Lebensjahres des Schiffes reichen, es sei
denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist.
2Die Bundesanstalt kann darüber hinaus unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 weitere Ausnahmen
zulassen.
3Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stundung,
die zur Folge haben würde, dass die zulässige
Höchstdauer (5) des Beleihungszeitraums
überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des
Treuhänders zulässig (4).
4Werden mehrere Schiffe oder Schiffsbauwerke
durch eine durch Schiffshypotheken
gesicherte Darlehensforderung beliehen, ist
die Darlehensforderung nur dann zur Deckung
geeignet, wenn bei deren Aufteilung
auf die einzelnen Schiffe und Schiffsbauwerke
die einzelnen Darlehensforderungen
zur Deckung geeignet wären (6).
(5) 1Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken, die im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder das Schiffsbauwerk eingetragen ist,
an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register eingetragen wird,
das dingliche Recht dem Gläubiger eine der Schiffshypothek des deutschen Rechts vergleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der gesicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu suchen,
die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist.
2Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei
denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs.1 auf die Forderungen
der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen
erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen,
bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigen.
3Sieht das Recht des Staates, in dessen
Register das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist,
vor, dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein
öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte
des Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches
Register eingetragen werden kann, so ist die Beleihung
nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank
die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich
herbeiführt.
4aDie Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten
Stelle zulässig;
4bAbsatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) (7) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Schiffes oder Schiffsbauwerkes gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die Schiffshypothek bei in das deutsche Seeschiffsregister eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken erstrecken würde, wie Miet- und Pachtforderungen, Forderungen auf die Übertragung des Schiffes oder Schiffsbauwerkes und Forderungen auf Auskehr des Erlöses einer Verwertung.
§§§
(1) 1Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss während
der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe
von 110 Prozent (1) der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen
zuzüglich eventueller vor- oder gleichrangiger
Schiffshypotheken Dritter entsprechend den Geschäftsbedingungen
der Pfandbriefbank versichert sein.
2Der Versicherer muss sich verpflichtet haben, der Pfandbriefbank
gegenüber Einwendungen auf Grund des § 36 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken oder bei Beleihung von
im Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken
die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben.
(2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Soweit der Versicherer auf Grund der nach Absatz 1
übernommenen Verpflichtung die Pfandbriefbank befriedigt,
geht die Schiffshypothek auf ihn über.
2Der Übergang
kann nicht zum Nachteil der Pfandbriefbank oder eines
gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers,
demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers
zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht
werden.
(4) Erstreckt sich die Schiffshypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.
§§§
(1) Die als Grundlage für die Festsetzung des Schiffsbeleihungswertes dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Schiffsbeleihungswertermittlungen verfügen muss.
(2) 1Der Schiffsbeleihungswert darf den Wert nicht überschreiten,
der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Schiffes und
unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen
Merkmale des Objektes, der Marktgegebenheiten sowie
der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen
ergibt.
2Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt
werden.
3Der Schiffsbeleihungswert darf einen auf
transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren
ermittelten Marktwert nicht übersteigen.
4§ 16 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung eines Schiffsbauwerkes sinngemäß.
(4) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten, durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken gesicherten Forderungen dürfen zusammen 20 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Schiffshypotheken nicht übersteigen.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik
und Form der Schiffsbeleihungswertermittlung sowie
die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters
zu bestimmen.
2Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
4...(1)
§§§
1aDer Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der
die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben
werden;
1bmit Genehmigung der Bundesanstalt
kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen
aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert
werden.
2...(1)
§§§
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen
adurch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse
im Sinne der §§ 780 und 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Schiffshypotheken gesichert
sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde
liegen, die den in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Erfordernissen
entsprechen;
bsoweit die Darlehensforderungen den vorgenannten
Erfordernissen nur teilweise entsprechen, können
sie nur in diesem Umfang zur Deckung verwendet
werden;
c§ 21 Satz 2 gilt entsprechend; (1)
durch Werte der in § 19 Abs.1 Nr.1 bezeichneten Art;
abis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf
befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte der in § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 2 (2) bezeichneten Art sowie
durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank,
gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.3 (2),
sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank
bereits beim Erwerb bekannt ist;
bder Anteil
an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut
darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages
der in Halbsatz 1 genannten Schiffspfandbriefe
sein;
2...(2)
1abis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der
im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte
der in § 20 Abs.1 bezeichneten Art, sofern es sich um
Schuldverschreibungen handelt;
1bdie in Nummer 3 genannten
Deckungswerte sind anzurechnen;
2...(3)
1durch die in § 19 Abs.1 Nr.4 genannten Werte unter
den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages
der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe
der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen
Schiffspfandbriefe tritt.
2...(5)
(2) Im Falle des § 2 Abs.3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr.3 und 4 zulassen.
§§§
Flugzeugpfandbriefe (1) |
---|
1Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes
über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch
ausländische Flugzeughypotheken gesicherte
Darlehensforderungen verwendet werden, soweit
sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26f entsprechen.
2Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank
den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
§§§
(1) Die Beleihung ist auf Flugzeuge im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Luftverkehrsgesetzes beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.
(2) 1Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent
des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung
nach § 26d festgesetzten Wertes des
Flugzeuges (Flugzeugbeleihungswert) nicht übersteigen.
2Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass sich das Registerpfandrecht
oder die ausländische Flugzeughypothek auch
auf die Triebwerke erstreckt.
3aUmregistrierungen
von Flugzeugen und sich daraus ergebende Auswirkungen
auf das Registerpfandrecht oder die
ausländische Flugzeughypothek sind zu überwachen;
3bdie fortlaufende Erfüllung der Anforderungen
nach Absatz 4 ist durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen.
4aDie Beleihung darf nur durch
Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen,
wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel
gleichmäßig auf die einzelnen Jahre zu verteilen
ist;
4bdie Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungsraten
ist unschädlich.
5Wird für ein Darlehen vereinbart,
dass dieses bis zum Ende der Darlehenslaufzeit
nicht vollständig durch Abzahlungsraten nach
Satz 4, sondern zusätzlich durch eine am Ende
der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate
zu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßiger
Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag
nicht übersteigt, der bei Zugrundelegung der für
das Darlehen vereinbarten gleichmäßigen Abzahlung
bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flugzeuges
zurückgezahlt werden könnte.
6Die Bundesanstalt
kann in Einzelfällen weitere Ausnahmen
von den Vorschriften der Sätze 1 und 4 zulassen,
wenn die Eigenart des zu beleihenden Flugzeuges,
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensschuldners
oder zusätzliche Sicherheiten sie
gerechtfertigt erscheinen lassen.
(3) 1Die Beleihung darf höchstens bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flugzeuges reichen, es
sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten
ist.
2Die Bundesanstalt kann darüber hinaus
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 6
weitere Ausnahmen zulassen.
3Eine dem Darlehensnehmer
gewährte Stundung, die zur Folge
haben würde, dass die zulässige Höchstdauer
des Beleihungszeitraums überschritten wird, ist
nur mit Zustimmung des Treuhänders zulässig.
(4) 1Die Beleihung von Flugzeugen, die im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Flugzeug eingetragen ist,
an Flugzeugen ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register eingetragen wird,
das dingliche Recht dem Gläubiger eine dem Registerpfandrecht des deutschen Rechts vergleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der gesicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Flugzeug zu suchen, und
die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist.
2Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich
das Vorrecht der Flugzeugpfandbriefgläubiger (2)
nach § 30 Abs.1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank
aus diesen Beleihungen erstreckt, darf
20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen,
bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigen.
3Sieht das Recht des Staates, in dessen
Register das Flugzeug eingetragen ist, vor,
dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein
öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der
Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in
ein solches Register eingetragen werden kann, so
ist die Beleihung nur mit der Maßgabe zulässig,
dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das
öffentliche Register unverzüglich herbeiführt.
4aDie Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig;
4bAbsatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Flugzeuges gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstrecken würde, wie Miet- und Pachtforderungen, Forderungen auf die Übertragung des Flugzeuges und Forderungen auf Auskehr des Erlöses einer Verwertung.
§§§
(1) 1Das Flugzeug muss während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe von
110 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen
zuzüglich eventueller vor- oder
gleichrangiger Registerpfandrechte Dritter entsprechend
den Geschäftsbedingungen der Pfandbriefbank
versichert sein.
2Der Versicherer muss
sich verpflichtet haben, der Pfandbriefbank gegenüber
Einwendungen in Bezug auf leistungsbefreiendes
Verhalten des Versicherungsnehmers
oder des Versicherten nach § 36 Satz 1 des Gesetzes
über Rechte an Luftfahrzeugen oder bei
Beleihung von im Ausland registrierten Flugzeugen
die entsprechenden Einwendungen nicht zu
erheben.
(2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Soweit der Versicherer auf Grund der nach
Absatz 1 übernommenen Verpflichtung die Pfandbriefbank befriedigt, geht das Registerpfandrecht
auf ihn über.
2Der Übergang kann nicht zum Nachteil
der Pfandbriefbank oder eines gleich- oder
nachstehenden Registerpfandrechtsgläubigers,
demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers
zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht
werden.
(4) Erstreckt sich das Registerpfandrecht nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.
§§§
(1) Die als Grundlage für die Festsetzung des Flugzeugbeleihungswertes dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Flugzeugbeleihungswertermittlungen verfügen muss.
(2) 1Der Flugzeugbeleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen
Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit
des Flugzeugs und unter Berücksichtigung
der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des
Objekts, der Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen
und möglichen anderweitigen Nutzungen
ergibt.
2Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
3Der Flugzeugbeleihungswert
darf einen auf transparente Weise und nach
einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten
Marktwert nicht übersteigen.
4§ 16 Abs.2
Satz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Einzelheiten der Methodik und Form der Flugzeugbeleihungswertermittlung
sowie die Mindestanforderungen
an die Qualifikation des Gutachters
zu bestimmen.
2Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören.
Das Bundesministerium der Finanzen
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.
§§§
aDer Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum,
der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt,
hinausgeschoben werden;
bmit Genehmigung
der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für
einzelne Darlehensforderungen aus besonderen
Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.
§§§
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen
adurch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Registerpfandrechte
gesichert sind, sofern ihnen Darlehensforderungen
zugrunde liegen, die den in
den §§ 26b bis 26d bezeichneten Erfordernissen
entsprechen;
bsoweit die Darlehensforderungen
den vorgenannten Erfordernissen nur
teilweise entsprechen, können sie nur in diesem
Umfang zur Deckung verwendet werden;
c§ 21 Satz 2 gilt entsprechend;
durch Werte der in § 19 Abs.1 Nr.1 bezeichneten Art;
abis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe durch
Werte der in § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 2 bezeichneten Art sowie durch Geldforderungen
gegen die Europäische Zentralbank, gegen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder gegen geeignete Kreditinstitute
im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.3, sofern
die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank
bereits beim Erwerb bekannt ist;
bder Anteil an
Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut
darf nicht höher als 2 Prozent des
Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten
Flugzeugpfandbriefe sein;
abis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe
durch Werte der in § 20 Abs.1
bezeichneten Art, sofern es sich um Schuldverschreibungen
handelt;
bdie in Nummer 3
genannten Deckungswerte sind anzurechnen;
1durch die in § 19 Abs.1 Nr.4 genannten Werte
unter den dort genannten Voraussetzungen
und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf
befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag
der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe
tritt.
2...(2)
(2) Im Falle des § 2 Abs.3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr.3 und 4 zulassen.
§§§
Allgemeine Vorschriften |
---|
(1) 1Die Pfandbriefbank muss für das Pfandbriefgeschäft
über ein geeignetes Risikomanagementsystem verfügen.
2Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung
und Überwachung sämtlicher damit verbundener
Risiken, wie insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-,
Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken,
operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzustellen.
3Darüber hinaus muss
die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems begrenzt werden,
ein Verfahren vorgehalten werden, das bei starker Erhöhung des Risikos die Risikorückführung sicherstellt; das Verfahren muss die frühzeitige Information der Entscheidungsträger beinhalten,
das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich ändernde Bedingungen angepasst sowie zumindest jährlich einer Überprüfung unterzogen werden,
ein gemäß dieser Vorschrift erstellter Risikoreport dem Vorstand in angemessenen Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, vorgelegt werden.
4Das Risikomanagementsystem ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) 1Vor Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten,
Geschäftsarten oder auf neuen Märkten hat die Pfandbriefbank
eine umfassende Analyse der damit einhergehenden
Risiken und der daraus resultierenden Erfordernisse an das Risikomanagementsystem vorzunehmen
und zu dokumentieren.
2Die Pfandbriefbank darf die
Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens
hinsichtlich dieser neuen Geschäfte in Deckung
nehmen, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich
des Hypothekarkredites nicht jedoch vor Ablauf von zwei
Jahren nach deren Aufnahme.
3Das Vorhandensein eines
gefestigten Erfahrungswissens ist ausführlich schriftlich
darzulegen.
§§§
(1) 1Die Pfandbriefbank hat quartalsweise (14) folgende, jeweils auf das Quartalsende bezogene Angaben zu veröffentlichen:
den jeweiligen Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe, (1) Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe (1) sowie der entsprechenden Deckungsmassen in Höhe des Nennwertes, des Barwertes sowie des in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs.6 festgelegten Risikobarwertes,
(2) die Laufzeitenstruktur der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe sowie die Zinsbindungsfristen der entsprechenden Deckungsmassen, jeweils in Stufen von bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren, von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren, von mehr als drei Jahren bis zu vier Jahren, von mehr als vier Jahren bis zu fünf Jahren, von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren und über zehn Jahren,
den Anteil der Derivategeschäfte (3) an den Deckungsmassen gemäß § 19 Abs.1 Nr.4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs.2 Nr.3 und § 26 Abs.1 Nr.5 sowie § 26f Abs.1 Nr.5, bei einem negativen Gesamtwert der Derivategeschäfte an Stelle des Anteils an den Deckungsmassen den Anteil an den zu deckenden Verbindlichkeiten, sowie (3)
(4) jeweils die Gesamthöhe der Werte nach § 19 Abs.1 Nr.2 und 3, nach § 20 Abs.2 Nr.2, nach § 26 Abs.1 Nr.3 und 4 sowie nach § 26f Abs.1 Nr.3 und 4.
2Die Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses
aufzunehmen und für die
Dauer von zwei Jahren auf der Internetseite
der Pfandbriefbank zu veröffentlichen (15).
3aDie Veröffentlichung der Angaben auf der Internetseite
hat für die ersten drei Quartale eines
Geschäftsjahres jeweils innerhalb eines Monats
nach Quartalsende zu erfolgen;
3bfür das vierte Quartal eines Geschäftsjahres hat die
Veröffentlichung der Angaben innerhalb von
zwei Monaten nach Quartalsende zu erfolgen (15).
(2) 1Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich anzugeben:
die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen
a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 300 000 Euro, von mehr als 300 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und von mehr als 5 Millionen Euro,
b) nach den Staaten, in denen die Grundstückssicherheiten liegen, dabei jeweils
c) nach gewerblich und wohnwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie nach Wohnungen, Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern, Bürogebäuden, Handelsgebäuden, Industriegebäuden, sonstigen gewerblich genutzten Gebäuden, unfertigen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten sowie Bauplätzen,
der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese Forderungen und dessen Verteilung nach Staaten entsprechend Nummer 1 Buchstabe b sowie
ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses
a) die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, die am Abschlussstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsversteigerungen,
b) die Zahl der Fälle, in denen die Pfandbriefbank während des Geschäftsjahres Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen,
c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen, soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben worden sind.
d) ...(5)
2Die in Satz 1 Nr.3 Buchstabe a bis c (6) bezeichneten Angaben sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohnzwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.
(3) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich anzugeben:
verteilt auf die einzelnen Staaten, in denen die Schuldner und im Falle einer vollen Gewährleistung die gewährleistenden Stellen ihren Sitz haben, die nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträge, der Art nach zusätzlich danach aufgeschlüsselt, ob sich die Forderung gegen den Staat, regionale Gebietskörperschaften, örtliche Gebietskörperschaften oder sonstige Schuldner richtet oder von diesen jeweils voll gewährleistet ist;
der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese Forderungen und dessen regionale Verteilung gemäß Nummer 1.
(4) 1Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen (7) verwendeten Forderungen sind zusätzlich anzugeben:
die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen
a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 500 000 Euro, von mehr als 500 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und von mehr als 5 Millionen Euro,
b) nach den Staaten, in denen die beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke registriert sind, jeweils getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen, und
c) (8) nach den Staaten, in denen die beliehenen Flugzeuge registriert sind, sowie
ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses
a) die Zahl der Verfahren zur Zwangsversteigerung von Schiffen, (9) Schiffsbauwerken und Flugzeugen (9), die am Abschlussstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsversteigerungen,
b) die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des Geschäftsjahres Schiffe, (10) Schiffsbauwerke oder Flugzeuge (10) zur Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken, Registerpfandrechten oder ausländischen Flugzeughypotheken (10) hat übernehmen müssen,
c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von Darlehensschuldnern zu entrichtenden Zinsen, soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben worden sind. (11)
d) ...(12)
2Die in Satz 1 Nr.2 Buchstabe a bis c (13) bezeichneten Angaben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen vorzunehmen.
(5) (16) Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeweils auch der entsprechende Wert des Vorjahres anzugeben.
§§§
Schutz vor Zwangsvollstreckung / Trennungsprinzip (1) | 29-36 |
---|
1Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in
ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich
der Werte im Sinne des § 30 Abs.3
finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen
Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in
das entsprechende Deckungsregister eingetragenen
Derivategeschäften statt (1).
2§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) (14) 1Die in die Deckungsregister eingetragenen
Werte einschließlich der Werte im Sinne
des Absatzes 3 sowie die bei der Deutschen
Bundesbank unterhaltene Mindestreserve, soweit
sie auf Pfandbriefe entfällt, bilden vom allgemeinen
Vermögen der Pfandbriefbank getrennte
Vermögensmassen, die nicht in die Insolvenzmasse
fallen, wenn über das Vermögen der
Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet
wird (insolvenzfreie Vermögen).
2aDie Forderungen
der Pfandbriefgläubiger werden von der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Pfandbriefbank nicht berührt;
2bdas Recht der Pfandbriefgläubiger nach Absatz 6 Satz 4
bleibt gewahrt.
3Diese in den Sätzen 1 und 2 genannten
Teile der Pfandbriefbank bestehen außerhalb
des Insolvenzverfahrens für jede Pfandbriefgattung
als Pfandbriefbank mit beschränkter
Geschäftstätigkeit fort.
4Zweck der jeweiligen
Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit
ist die vollständige und fristgerechte Erfüllung
der Pfandbriefverbindlichkeiten und die
hierzu notwendige ordnungsgemäße Verwaltung
des insolvenzfreien Vermögens.
5Die Geschäftsführung
der jeweiligen Pfandbriefbank mit beschränkter
Geschäftstätigkeit steht dem nach
Absatz 2 ernannten Sachwalter oder bei Ernennung
von zwei Sachwaltern diesen gemeinsam
zu.
6Die jeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter
Geschäftstätigkeit haftet für die Pfandbriefverbindlichkeiten
sowie für die Ansprüche nach
Absatz 3 Satz 3 und 4 und den Absätzen 4 und 7
sowie für die aus Geschäften des Sachwalters
entstehenden Verbindlichkeiten mit dem zugehörigen
insolvenzfreien Vermögen.
(2) 1Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des
Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt
eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter.
2Mit der Ernennung geht das Recht, alle
eingetragenen Werte einschließlich der
Werte im Sinne des Absatzes 3 zu verwalten
und über sie zu verfügen, auf den Sachwalter
über (2).
3aHat die Pfandbriefbank nach der
Ernennung (15) des Sachwalters über einen im Deckungsregister eingetragenen Wert verfügt, so ist diese Verfügung
unwirksam;
3bdie §§ 892 und 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie die §§ 16
und 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (3) bleiben
unberührt.
4Hat die Pfandbriefbank am Tag der Ernennung (15)
des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach
der Ernennung (15) verfügt hat.
5aDer Sachwalter darf mit Wirkung für die jeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter
Geschäftstätigkeit nach Absatz 1 Rechtsgeschäfte
tätigen, soweit dies für die ordnungsgemäße
Verwaltung der Deckungsmassen
im Interesse der vollständigen und
fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten
erforderlich ist;
5binsbesondere
kann er liquide Mittel zur zeitgerechten Bedienung
ausstehender Pfandbriefe beschaffen (16).
6Für diesen Geschäftskreis vertritt er die
Pfandbriefbank gerichtlich und außergerichtlich (16).
7Der Sachwalter ist unter den in Satz 5 genannten
Voraussetzungen auch berechtigt,
sonstige Handlungen im Hinblick auf die Verwaltung
der Deckungsmassen vorzunehmen,
insbesondere ein neues Refinanzierungsregister
im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und
ein bestehendes Refinanzierungsregister der
Pfandbriefbank zu nutzen (17).
8Die
Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 (18), des § 20 Abs.2 Nr.2 und 3 (18) und des § 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 (18) sowie des § 26f Absatz 1 Nummer 3 bis 5 (6) (18) gelten nicht.
(3) (7) 1Die im Deckungsregister eingetragenen
Werte unterliegen auch insoweit der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des Sachwalters,
als sie nach § 5 Absatz 1a (11) nicht zur Deckung
der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt
sind.
2Der Sachwalter hat insbesondere Forderungen
entsprechend ihrer Fälligkeit einzuziehen
und Hypotheken bei Verwertungsreife zu
verwerten.
3Nach Abzug angemessener Verwaltungskosten
führt er an die Gläubiger treuhänderisch
gehaltener Werte im Sinne des § 5 Abs.1a Satz 4 und 5 und im Übrigen an die Insolvenzmasse den Anteil ab, der bei getrennten Forderungen oder Einzelhypotheken auf die
Anteile unter Berücksichtigung ihres Ranges entfallen würde.
4aDie in Satz 3 genannten Gläubiger und der Insolvenzverwalter können jeweils
rangwahrende Teilung von Forderungen oder Hypotheken verlangen;
4bdie Kosten tragen
die Gläubiger oder, soweit der Insolvenzverwalter
Teilung verlangt, die Insolvenzmasse.
(4) 1Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen,
dass eingetragene Werte, die nicht treuhänderischer Verwaltung
unterliegen und (8) zur Deckung der jeweiligen
Pfandbriefgattung einschließlich der sichernden Überdeckung
offensichtlich nicht notwendig sein werden,
vom Sachwalter der Insolvenzmasse zugeführt werden.
2Nach Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung
der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an die
Insolvenzmasse herauszugeben.
(5) 1Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank kann
auf Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Absatz 1 (20) des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen.
2Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die
Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten
Sachwalter entsprechend.
(6) 1Die Bundesanstalt kann entsprechend den § 46 (21) des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen in
Bezug auf einzelne Deckungsmassen treffen.
2aIm Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Deckungsmasse
findet über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren
statt;
2bder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden.
3Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
4aIm Insolvenzverfahren
über das übrige Vermögen der Pfandbriefbank
können die Pfandbriefgläubiger ihre Forderungen nur in
Höhe des Ausfalls geltend machen;
4bim Übrigen gelten die
Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesondere
§ 52 Satz 1, § 190 Abs.1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung entsprechend.
5Werte im Sinne des Absatzes 3, die zur Insolvenzmasse der Pfandbriefbank gehören, berechtigen
im Insolvenzverfahren über die Deckungsmasse
zur Aussonderung nach § 47 der Insolvenzordnung (9).
6Sowohl der Sachwalter als auch der Insolvenzverwalter
in dem Insolvenzverfahren über die Deckungsmasse sind berechtigt, die in Satz 4 genannten Forderungen der Pfandbriefgläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Pfandbriefbank anzumelden (19).
7Das Recht der Pfandbriefgläubiger, die Anmeldung abzulehnen oder zurückzunehmen, bleibt unberührt (19).
(7) (12) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivategeschäften (10) nach § 4 Abs.3 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.
§§§
(1) 1Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts
des Sitzes der Pfandbriefbank.
2Das Gericht kann
insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen
Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung
von ihm verlangen.
3Es kann den Sachwalter auf Antrag
der Bundesanstalt abberufen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
4Der Sachwalter tritt gegenüber der Bundesanstalt (3)
in die Pflichten ein, die von
der Pfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem Kreditwesengesetz
im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Deckungswerte zu erfüllen sind.
(2) 1Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine
Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem
Gericht zurückzugeben hat.
2Das Gericht hat die Ernennung
und Abberufung des Sachwalters dem zuständigen
Registergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bundesanzeiger
bekannt zu machen.
3Die Ernennung und Abberufung
des Sachwalters ist von Amts wegen in das
Handelsregister oder im Falle des § 33 Abs.5 in das
Genossenschaftsregister einzutragen.
4Die Eintragungen
werden nicht bekannt gemacht.
5Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
(3) 1Die Ernennung (4) des Sachwalters ist bei den im
Register eingetragenen Hypotheken in das Grundbuch
einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den
Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung
die Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden.
2Die Eintragung
ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu beantragen.
3Werden Hypotheken, bei denen die Ernennung (4)
des Sachwalters eingetragen worden ist, im Register gelöscht,
so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die
Löschung der Eintragung der Sachwalterernennung (4) zu
beantragen.
4Bei im Register eingetragenen Rechten an
Schiffen tritt an die Stelle des Grundbuches das Schiffsregister,
bei im Register eingetragenen Rechten an
Schiffsbauwerken das Schiffsbauregister, an die Stelle
des Grundbuchamtes tritt das Registergericht.
(4) 1Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner
Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen.
2aDie Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner
Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind
anteilig aus den in den Deckungsregistern eingetragenen
Werten zu tragen;
2bmaßgeblich ist das Verhältnis des
Nennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert
aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank.
3Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank setzt die Vergütung
und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters
fest.
4Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (6).
5Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
statt (6).
(5) (5) 1aDer Sachwalter hat die Werthaltigkeit der einzelnen Deckungsmassen regelmäßig zu überwachen;
1b§ 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
2Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen
anordnen.
3aDie der Bundesanstalt dadurch
entstehenden Kosten sind anteilig aus den in
den Registern eingetragenen Werten zu tragen;
3bAbsatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers
anzuwenden.
2Er ist bei Pflichtverletzung
der Pfandbriefbank zum Schadenersatz verpflichtet.
3§ 45c Absatz 7 (7) des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend (1).
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren der Pfandbriefbank oder die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein können.
(8) (2) Der Sachwalter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die personellen und sachlichen Mittel der Pfandbriefbank zurückzugreifen. Die dabei tatsächlich anfallenden Kosten hat er der Insolvenzmasse zu erstatten.
(9) (2) 1Der Sachwalter darf personenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit dies
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
2§ 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen, die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, nicht entgegen.
§§§
(1) (1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs.3 und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Pfandbriefbank übertragen.
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
die Firma und den Sitz der übertragenden und der übernehmenden Pfandbriefbank,
die Vereinbarung über die Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit und gegebenenfalls über eine Gegenleistung,
die genaue Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen.
(3) 1Soweit für die Übertragung von Gegenständen im
Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften
eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt
ist, sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu
übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen
nach Absatz 2 Nr.3 anzuwenden.
2§ 28 der Grundbuchordnung
sowie § 36 der Schiffsregisterordnung und § 87
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (2) sind
zu beachten.
3aIm Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen
werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen
Gegenstands ermöglicht;
3bdie Urkunden sind dem
Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
§§§
(1) 1Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der
übernehmenden Pfandbriefbank haben die Übertragung
zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
jeweiligen Pfandbriefbank anzumelden.
2Der Anmeldung
sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder
öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungsurkunde
der Bundesanstalt beizufügen.
(2) 1Die Übertragung darf in das Handelsregister des
Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank erst eingetragen
werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes
der übernehmenden Pfandbriefbank eingetragen worden
ist.
2Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes der
übernehmenden Pfandbriefbank ist mit dem Vermerk zu
versehen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung
im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank
wirksam wird.
(3) 1Das Gericht des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank
hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes
der übernehmenden Pfandbriefbank den Tag der Eintragung
der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug aus
dem Handelsregister zu übersenden.
2Nach Eingang der
Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmenden
Pfandbriefbank von Amts wegen den Tag der Eintragung
der Übertragung im Handelsregister zu vermerken.
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertragung beteiligten Pfandbriefbanken hat jeweils die von ihr vorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.
(5) Sofern die Pfandbriefbank eine eingetragene Genossenschaft im Sinne des § 1 Abs.1 des Genossenschaftsgesetzes (1) ist, tritt bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister.
§§§
(1) 1Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister
des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank
gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte
und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die
übernehmende Pfandbriefbank über.
2Durch die Eintragung
wird der Mangel der notariellen Beurkundung des
Übertragungsvertrags geheilt.
3§ 33 Abs.5 gilt entsprechend.
4Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten
haften die übertragende Pfandbriefbank und die übernehmende
Pfandbriefbank als Gesamtschuldner.
(2) 1Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt
§ 30 Abs.4 entsprechend.
2§ 30 Abs.3 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters
die übernehmende Pfandbriefbank tritt.
§§§
(1) 1Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt kann der Sachwalter mit einer anderen Pfandbriefbank vereinbaren,
dass die in den Deckungsregistern der insolventen
Pfandbriefbank eingetragenen Werte
einschließlich der Werte im Sinne des
§ 30 Abs.3 (1) ganz oder teilweise treuhänderisch durch
den Sachwalter der insolventen Pfandbriefbank für die
andere Pfandbriefbank verwaltet werden, soweit die
andere Pfandbriefbank die Haftung für die gedeckten
Verbindlichkeiten der insolventen Pfandbriefbank übernimmt.
2Der Vertrag bedarf der Schriftform.
3Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der anderen Pfandbriefbank und der insolventen Pfandbriefbank oder dessen Gläubigern als Werte der anderen Pfandbriefbank, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.
(3) 1Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertragungsanspruch
ist in das entsprechende Register der
anderen Pfandbriefbank einzutragen.
2Die im Vertrag im
Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregister
der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen
Werte gelten als im Register der anderen Pfandbriefbank
eingetragen.
3Der Treuhänder der anderen Pfandbriefbank
nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegenüber
der insolventen Pfandbriefbank wahr.
4Die teilweise
treuhänderische Verwaltung ist im jeweiligen Deckungsregister
der insolventen Pfandbriefbank bei den einzelnen
Deckungswerten zu vermerken.
(4) § 30 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
1Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungsmasse
nach § 32 Abs.1 muss der bei der insolventen
Pfandbriefbank verbleibende Teil der entsprechenden
Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung
genügen.
2Satz 1 gilt entsprechend für den
Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der
Deckungsmasse nach § 35 Abs.1.
§§§
(1) 1Maßnahmen nach den Vorschriften des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes finden keine Anwendung
auf die Teile der Pfandbriefbank, die nach
§ 30 Absatz 1 Satz 3 im Falle einer Insolvenz als
Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit
fortbestehen würden.
2Wird ein Reorganisationsverfahren
nach § 7 des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
angeordnet, gelten für den Bereich des
Pfandbriefgeschäfts die §§ 30 bis 36 entsprechend.
3Der Sachwalter soll die Bestimmungen des Reorganisationsplans
bei Erfüllung seiner Pflichten und
Ausübung seiner Rechte beachten, es sei denn, es
droht entgegen §§ 30 bis 36 eine Benachteiligung
der Pfandbriefgläubiger.
(2) 1Trifft eine Übertragungsanordnung nach § 48a
des Kreditwesengesetzes Bestimmungen zur teilweisen
oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts,
ist die Übertragung abweichend von
§ 48g Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes
nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen.
2Der Sachwalter ist an die Bestimmungen der Übertragungsanordnung nicht gebunden, soweit diese entgegen §§ 30 bis 36 die Pfandbriefgläubiger benachteiligt.
(3) 1Bei Einleitung des Reorganisationsverfahrens
oder bei Erlass der Übertragungsanordnung kann
die Bundesanstalt den Sachwalter von Amts wegen
vorläufig bestellen.
2Die gerichtliche Ernennung ist
unverzüglich nachzuholen.
§§§
A-6 | Rechtsbehelfe | 37-40 |
---|
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage von § 2 Abs.2 Nr.1, § 3 Satz 2 und 3, § 7 Abs.3 Satz 2, § 32 Abs.1, § 35 Abs.1 Satz 1 sowie § 42 Abs.1 Satz 3 und Abs.2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 4 Abs.7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,
wissentlich entgegen § 4 Abs.7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder
entgegen § 5 Abs.1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs.7 Satz 3 Pfandbriefe in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
§§§
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§§§
A-7 | Schluss | 41-53 |
---|
Schuldverschreibungen dürfen unter einer der in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 4 (1) genannten Bezeichnungen oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief enthält, nur in Verkehr gebracht werden
von Kreditinstituten, denen eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist,
von Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt, wenn
a) die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter einer der oben genannten Bezeichnungen auch im Herkunftsstaat zulässigerweise betrieben wird,
b) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 22 Abs.4 Unterabs.1 der Richtlinie 85/ 611/EG des Rates vom 20.Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S.3), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl.EU Nr.L 145 S.1) geändert worden ist, handelt und die Schuldverschreibungen in einer gemäß Artikel 22 Abs.4 Unterabs.3 der vorgenannten Richtlinie vom Herkunftsstaat des Kreditinstituts an die Kommission übersandten Liste enthalten sind,
c) bei den zur Deckung verwendeten Hypotheken, (2) Schiffshypotheken und Registerpfandrechten oder ausländischen Flugzeughypotheken (2) eine Grenze von 50 Prozent des Marktwertes oder 60 Prozent des Beleihungswertes im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG nicht überschritten wird und
d) bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung in allen Prospekten, Berichten und Werbeschriften eine etwaige fremdsprachige Originalbezeichnung des Pfandbriefs angegeben wird und darauf hingewiesen wird, dass die Schuldverschreibung auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Rechts ausgegeben wird.
§§§
(1) 1Soweit ein Kreditinstitut vor dem 19.Juli 2005 zulässigerweise
Pfandbriefe der in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 3
genannten Gattungen begeben hat und auch noch zu
Beginn des 19.Juli 2005 die Befugnis zur Ausgabe von
Pfandbriefen besitzt, gilt die für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts
nach § 2 Abs.1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis
beschränkt auf die jeweilige Pfandbriefgattung
als erteilt.
2Das Kreditinstitut hat vor Ablauf des 18.Oktober
2005 eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen
Anforderungen eines Erlaubnisantrages entspricht.
3Wird die Anzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die Bundesanstalt
die als erteilt geltende Erlaubnis aufheben.
(2) Die Bundesanstalt kann die als erteilt geltende Erlaubnis auch aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 35 Abs.2 des Kreditwesengesetzes erfüllt sind oder wenn das Kreditinstitut, unbeschadet des Absatzes 3, die Anforderungen des § 2 Abs.1 Satz 2 nicht erfüllt.
(3) 1Für die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute findet
§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis zum 31.Dezember 2008 keine
Anwendung.
2Die in Satz 1 genannte Befristung ist nicht
anzuwenden auf das Ritterschaftliche Kreditinstitut Stade
und den Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim’schen
ritterschaftlichen Kreditverein.
§§§
1Für die bei Ablauf des 18.Juli 2005 zugelassenen
Hypothekenbanken im Sinne des § 1 des Hypothekenbankgesetzes
gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes bezeichneten
Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesengesetzes als erteilt.
2Die in § 35 Abs.1 des Kreditwesengesetzes
genannte Frist beginnt am 19.Juli 2005.
§§§
1Für die bei Ablauf des 18.Juli 2005 zugelassenen
Schiffspfandbriefbanken im Sinne des § 1 des Schiffsbankgesetzes
gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes bezeichneten
Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesengesetzes als erteilt.
2Die in § 35 Abs.1 des Kreditwesengesetzes
genannte Frist beginnt am 19.Juli 2005.
§§§
1Hypotheken, die den Pfandbriefbanken zu Beginn des
19.Juli 2005 zustehen, sind zur Deckung der von ihnen
ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe nicht aus dem
Grunde ungeeignet, weil das aufstehende Gebäude nicht
nach Maßgabe des § 15 Abs.1 versichert ist.
2Durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen, die
den Pfandbriefbanken zu Beginn des 19.Juli 2005 zustehen,
sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen
Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet,
weil das Schiff oder Schiffsbauwerk nicht in Höhe der
Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 23 Abs.1 Satz 1 versichert ist.
§§§
(1) Hypotheken, die vor dem 13.Oktober 2004 in ein bei der Pfandbriefbank geführtes Deckungsregister für Hypothekenpfandbriefe eingetragen worden sind, dürfen, soweit sie nicht den Erfordernissen des § 16 Abs.1 bis 3 entsprechen, abweichend von § 14 Abs.1 bis zum 30.Juni 2006 in Höhe von 50 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer vor dem 13.Oktober durchgeführten Wertermittlung festgesetzten Wertes zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen benutzt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind § 14 Abs.2 (f) und § 30 Abs.3 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der in § 14 Abs.1 festgelegten Beleihungsgrenze die Grenze nach Absatz 1 maßgeblich ist.
§§§
1Bis zum Ablauf des 18.Juli 2009 unterliegt eine Pfandbriefbank,
die vor dem 19.Juli 2005 Schiffspfandbriefe
nach § 1 Nr.1 des Schiffsbankgesetzes begeben hat,
nicht der Grenze des § 22 Abs.5 Satz 2.
2Die Pfandbriefbank
hat jedoch sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag
der Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass
sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach
§ 30 Abs.1 auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger
aus diesen Beleihungen erstreckt, bis zum Ablauf des
18.Juli 2007 50 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen,
bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigt.
§§§
Auf die von einer Schiffspfandbriefbank im Sinne des § 1 des Schiffsbankgesetzes vor dem 19.Juli 2005 nach § 37 des Schiffsbankgesetzes ausgegebenen Schiffspfandbriefe sind die vor dem 19.Juli 2005 geltenden Vorschriften des Schiffsbankgesetzes weiter anzuwenden.
§§§
(1) (1) 1Abweichend von § 20 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a
sind Forderungen gegen solche Kreditinstitute, die in der
Rechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
Rechts geführt werden, weiterhin unbeschränkt
deckungsfähig, wenn die Forderungen bereits am 18.Juli
2001 bestanden.
2Forderungen gegen die genannten Kreditinstitute
sind auch deckungsfähig, wenn die Forderungen
nach dem 18.Juli 2001 und vor dem 19.Juli 2005
vereinbart worden sind und ihre Laufzeit nicht über den
31. Dezember 2015 hinausgeht.
(2) (1) 1Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d, e und h (2) in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind Forderungen gegen
die dort genannten Schuldner oder Gewährleistungsgeber,
welche der Bonitätsstufe 2 nach
Anhang VI der Richtlinie 2006/48/EG zugeordnet
worden sind, weiterhin deckungsfähig,
sofern die Forderungen vor dem 26. März 2009
in das Deckungsregister eingetragen worden
sind.
2aDer Gesamtbetrag der Forderungen gegen
Schuldner der Bonitätsstufe 2 darf höchstens
einen Anteil von 20 Prozent der ausstehenden
Pfandbriefe der jeweiligen Pfandbriefgattung
betragen;
2bdie von § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr.3 (3) in
der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung
umfassten Deckungswerte sind anzurechnen.
§§§
(1) Im Falle des § 2 Abs.3 gelten für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten abgeschlossenen Geschäfte und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten Deckungsregister das vorgenannte Gesetz und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der vor dem 19.Juli 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt.
(2) Im Falle des § 2 Abs.3 gelten für Hypothekenbanken hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten Deckungsregister das Hypothekenbankgesetz und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der vor dem 19.Juli 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt.
(3) Im Falle des § 2 Abs.3 gelten für Schiffsbanken hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Schiffsbankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten Deckungsregister das Schiffsbankgesetz und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der vor dem 19.Juli 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt.
(4) Im Falle der Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt in einer in § 1 Abs.1 des Umwandlungsgesetzes genannten Weise gilt Absatz 1 hinsichtlich der von der Kreditanstalt vor Wirksamwerden der Umwandlung abgeschlossenen Geschäfte für den fortbestehenden Rechtsträger nach Rechtsformwechsel oder für einen Rechtsträger, auf den im Zuge der Umwandlung das Vermögen der Kreditanstalt als Ganzes oder in Teilen übertragen worden ist, auch dann, wenn es sich bei dem Rechtsträger um ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts handelt.
§§§
1Abweichend von § 4 Abs.1 bis 2 (1) kann eine Pfandbriefbank
die von ihr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begebenen
Pfandbriefe weiter nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Vorschriften decken, wenn
die Pfandbriefbank diese Absicht bis spätestens zum
18. Juli 2005 bei der Bundesanstalt angezeigt hat.
2Bei der Anzeigefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
3In diesem Falle ist das bisherige Deckungsregister getrennt
von demjenigen nach § 5 Abs.1 Satz 1 (2) zu führen.
4Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche
Kreditinstitute sind nur soweit zur ordentlichen Deckung
geeignet, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte
Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten
der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder
Refinanzierungsgarantie gilt.
5Die Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 27 und 28 sind hinsichtlich des bisherigen Deckungsregisters
nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Wird für eine Forderung, die in ausländischer Währung
zu zahlen ist, eine Schiffshypothek in das Schiffsregister
eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forderung
und etwaiger Nebenleistungen oder der Höchstbetrag,
bis zu dem das Schiff haften soll, in ausländischer
Währung angegeben werden.
2Dasselbe gilt für die Eintragung
einer Schiffshypothek in das Schiffsbauregister.
(2) Die durch Artikel 4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung mit der Maßgabe aufgehobenen Vorschriften, dass sie, soweit sie noch in Geltung sind, auf Rechte anwendbar bleiben, die vor Inkrafttreten des bezeichneten Gesetzes in ausländischer Währung eingetragen waren, bleiben für den durch die Maßgabe bezeichneten Umfang und Anwendungsbereich unverändert anwendbar.
§§§
§§§
PfandBG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§