LuftVG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 96-1
vom 01.08.22 (RGBl_I_22,681)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.07 (BGBl_I_07,698)
zuletzt geändert durch Art.9 Abs.20 iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Luftverkehr | ||
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Luftfahrzeuge |
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
2Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind beim Betrieb
eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder
eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung des Eintragungsstaats übernommen hat, oder
eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen Land registriert ist, aber unter einer deutschen Genehmigung nach § 20 oder nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt wird,
auch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, soweit ihr materieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Befolgung ausländischer Rechtsvorschriften vorgeht.
(2) Soweit ausländisches Recht in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Grundsätzen extraterritoriale Wirkung beansprucht und sich auf Gegenstände bezieht, die von den Vorschriften nach § 1 Abs.1 geregelt sind oder in einer sonstigen Beziehung zur Luftfahrt stehen, findet es im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur insoweit Anwendung, als es deutschem Recht nicht entgegensteht.
§§§
(1) Wird ein Luftfahrzeug im Sinne des § 1a Abs.1 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betrieben, so sind international verbindliche Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 Abs.2 Buchstabe c und des Artikels 38 des Abkommens vom 7.Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl.1956 II S.411) zu beachten und zu befolgen, soweit sie dort gelten.
(2) 1Bekannt gewordene und im Ausland nicht geahndete Verstöße
werden von den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt und geahndet, als
ob sie im Inland begangen worden wären.
2Die Ahndung erfolgt entsprechend der Umsetzung der in Absatz 1
genannten Regeln und Vorschriften durch deutsches Recht.
§§§
Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe des § 1 Abs.1
Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind;
Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedürfen;
Luftfahrzeuge, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
Luftfahrzeuge, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung;
Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis nach § 2 Abs.7 die Benutzung des deutschen Luftraums gestattet ist.
§§§
(1) 1Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum
Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und – soweit es durch Rechtsverordnung vorgeschrieben
ist – in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind.
2Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn
das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Musterzulassung),
der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät geführt ist,
der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes und von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unterhält und
die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr.1 bedarf auch das sonstige Luftfahrtgerät.
(3) Auf Startgeräte, ausgenommen Startwinden für Segelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1 über die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörigkeitszeichen und eine besondere Kennzeichnung zu führen.
(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.
(7) 1Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren.
2Der Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen zwischen dem
Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide Staaten verbindliches
Übereinkommen etwas anderes bestimmt.
(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(9) Soweit eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr.2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl.EU Nr.L 344 S.15) erlassene und in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten gemeinschaftlichen Liste aufgeführte Betriebsuntersagung dem entgegensteht, ist die Erlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 unwirksam und gilt Absatz 7 Satz 2 nicht.
§§§
(1) 1Luftfahrzeuge werden vorbehaltlich abweichender Verordnungen des Rates der Europäischen Union in die deutsche Luftfahrzeugrolle nur eingetragen, wenn
sie in einem ausländischen staatlichen Luftfahrzeugregister nicht eingetragen sind und im ausschließlichen Eigentum deutscher Staatsangehöriger stehen; juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland werden deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil ihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden Personen deutsche Staatsangehörige sind;
ein Recht eines deutschen Staatsangehörigen, an einem Luftfahrzeug Eigentum durch Kauf zu erwerben, oder ein Recht zum Besitz auf Grund eines für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgeschlossenen Mietvertrages oder eines dem Mietvertrag ähnlichen Rechtsverhältnisses besteht.
2Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen
deutschen Staatsangehörigen gleich.
3Das Gleiche gilt für Angehörige aus anderen Staaten, in
denen das Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.
(2) Die für die Verkehrszulassung zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
§§§
(1) Mit der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle wird die Pflicht nach § 2 Abs.5 begründet.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Behörde kann durch Verwaltungsabkommen mit der zuständigen Behörde eines ausländischen Staates zur Umsetzung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7.Dezember 1944 (BGBl.1956 II S.412, 1997 II S.1777) die völkerrechtliche Verantwortung und die damit verbundene Zuständigkeit für ein nach § 3 eingetragenes Luftfahrzeug auf die zuständige Stelle des anderen Staates übertragen.
(3) 1Desgleichen kann die Bundesrepublik Deutschland durch
Verwaltungsabkommen nach Absatz 2 die Zuständigkeit für ein in einem ausländischen
Register eingetragenes Luftfahrzeug übernehmen.
2Ein derartiges Luftfahrzeug unterliegt den Anforderungen dieses
Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften.
§§§
(1) 1Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer)
bedarf der Erlaubnis.
2Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen,
der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestanden hat und
dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs.1 Nr.4 erlaubnispflichtig ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(4) 1Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von
Fluglehrern (§ 5 Abs.3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug
führen oder bedienen.
2Das Gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei
Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster
einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als
verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist.
3Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von
Fluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn
es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern
angeordnet und beaufsichtigt werden.
(5) 1Auf das Personal für die Flugsicherung
sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nr.1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
2Voraussetzung ist
ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32
Abs.4 Nr.4.
§§§
(1) 1Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die
Flugsicherung auszubilden, bedarf unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis.
2Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der
Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind;
2ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu
widerrufen.
3Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn sie länger
als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.
(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).
§§§
Flugplätze |
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(1) 1Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände)
dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden.
2Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung
bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.
3§ 15 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bleibt unberührt.
4Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) 1Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die
geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm
angemessen berücksichtigt sind.
2§ 4 Abs.1 bis 4 und § 5 Die §§ 4 und 5 (1) des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.
3Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen
Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung
zu versagen.
4Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung
widerrufen werden.
(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
(4) 1Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach
dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist.
2Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die
Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.
(5) 1Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10 Abs.2 Nr.3 Satz 1 bis 4, Abs.8
sowie § 74 Abs.4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend.
2Für die in § 8 Abs.1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des
Genehmigungsverfahrens auch § 10 Abs.6 und 7 entsprechend.
(6) 1Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die
Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides
gestellt und begründet werden.
3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
§§§
(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) oder die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung voraussichtlich vorliegen.
(2) 1Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht überschreiten.
2Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung
nach § 6.
(3) 1Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde können Grundstücke, die für die
Genehmigung in Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des Berechtigten betreten, diese Grundstücke
vermessen und sonstige Vorarbeiten vornehmen, die für die endgültige Entscheidung über die
Eignung des Geländes notwendig sind.
2Zum Betreten von Wohnungen sind sie nicht berechtigt.
(4) 1Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten von Auflagen
abhängig machen.
2Ist durch die Vorarbeiten ein erheblicher Schaden zu erwarten,
hat die Genehmigungsbehörde Sicherheitsleistung durch den Antragsteller anzuordnen.
(5) 1Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht werden, hat der Antragsteller
unverzüglich nach Eintritt des jeweiligen Schadens volle Entschädigung in Geld zu leisten oder auf
Verlangen des Geschädigten den früheren Zustand wiederherzustellen.
2Über Art und Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfalle die
ordentlichen Gerichte.
§§§
(1) 1Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17
dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist.
2Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen
und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
3Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des
§ 2 Abs.2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten (1).
4Satz 3 ist auf Genehmigungen nach § 6 Abs.1 und 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden (1).
(2) 1An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.
2aFür die Plangenehmigung
gelten § 9 Abs.1 bis 3 dieses Gesetzes sowie § 74 Abs.4 und 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend;
2bauf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung.
3Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(3) 1Planfeststellung und Plangenehmigung können bei Änderungen oder
Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben.
2Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(4) 1Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der
Planfeststellung sein.
2Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen
bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs.4 Satz 2.
(5) 1Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen
Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach
§ 6 Abs.4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der
Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist.
2Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die
entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs.2, § 52 Abs.2,
§ 57 Abs.2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
3Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht
statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes
mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist.
4Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die
Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt.
5Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach
§ 6 Abs.4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen
Träger über.
(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.
(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.
(8) 1§ 7 gilt (2) für das Planfeststellungsverfahren entsprechend.
2Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu
dulden.
§§§
(1) 1Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit
gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer
Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich
erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).
2Als vom Plan betroffen gelten Flächen auch insoweit,
als für die Erteilung einer Baugenehmigung nach dem im Plan für den Ausbau bezeichneten
Bauschutzbereich (§§ 12, 17) ein Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde besteht.
3Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise
vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
4Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von
Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Unternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§§§
(1) 1Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften
notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen.
2Durch sie werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen
zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 27d Abs.1 und 4 und
Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss sind dem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind.
(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber festgestellten Anlagen ausgeschlossen.
(4) 1Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft
durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass
der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die
Enteignung zulässig ist.
2Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des
Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen.
3Im Übrigen gilt § 28.
(5) 1Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf
Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre
verlängert.
2Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach
außen erkennbare Tätigkeit zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens.
3Eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens
berührt den Beginn der Durchführung nicht.
§§§
(1) 1Planfeststellungsbehörde ist die von der Landesregierung bestimmte
Behörde des Landes, in dem das Gelände liegt.
2Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung
nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.
3Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest, erteilt die
Plangenehmigung nach § 8 Abs.2 und trifft die Entscheidung nach § 8 Abs.3.
(2) 1Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Pläne sind der von der Landesregierung bestimmten Behörde (Anhörungsbehörde) zur Stellungnahme vorzulegen. Diese hat alle in ihrem Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührten Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und die übrigen Beteiligten zu hören und ihre Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, veranlasst die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der Unternehmer den Plan bei ihr eingereicht hat. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach § 73 Abs.5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.
Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. Danach eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Äußerungen der Kommission nach § 32b. Für die Äußerungen der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung ortsüblich bekannt.
Die Erörterung nach § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs.9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab.
Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine entsprechend § 73 Abs.8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs.8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
2Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu entscheiden.
(4) 1Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs.8
des Verwaltungsverfahrensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist
ausgeschlossen.
2Einwendungen und Stellungnahmen der nach § 59 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen
des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sind nach Ablauf
der Äußerungsfrist nach Absatz 2 Nr.3 ausgeschlossen.
3Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung
der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen.
4aNach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden
müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden;
4bdies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte
öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder
hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung
sind.
(5) 1aDer Planfeststellungsbeschluss ist denjenigen, über
deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen;
1bdie Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
Bekanntgabe bleiben im Übrigen unberührt.
(6) 1Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss
oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit
beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung
nach § 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
gestellt und begründet werden.
3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
4Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss
oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs.5 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen.
5Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte
von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(7) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die
zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
2§ 87b Abs.3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten
entsprechend.
(8) 1Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten
öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
2aErhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren
behoben werden können;
2bdie §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die
entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§§§
Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für Flugplätze entsprechend.
§§§
(1) 1Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den Ausbau ein
Plan festzulegen.
2Dieser ist maßgebend für den Bereich, in dem die in den
Absätzen 2 und 3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbereich).
3Der Plan muss enthalten
die Start- und Landebahnen einschließlich der sie umgebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflächen),
die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start- und Landeflächen nicht länger als je 1 000 Meter und seitlich der Start- und Landeflächen bis zum Beginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen,
den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen liegen soll,
die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der Start- und Landeflächen liegen sollen,
die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außenkanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit einem Öffnungswinkel von je 15 Grad anschließen; sie enden bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen in einer Entfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen in einer Entfernung von 8,5 Kilometern vom Startbahnbezugspunkt.
(2) 1Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für die Erteilung einer
Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer
Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt sowie auf den Start- und Landeflächen und den
Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen.
2Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt als erteilt, wenn sie nicht
binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen
Behörde verweigert wird.
3Ist die fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes
der erforderlichen Prüfungen nicht möglich, kann sie von der für die Baugenehmigung zuständigen Behörde im
Benehmen mit der für die Flugsicherung zuständigen Stelle verlängert werden.
4Sehen landesrechtliche Bestimmungen für die Errichtung von Bauwerken
nach Satz 1 die Einholung einer Baugenehmigung nicht vor, bedarf die Errichtung dieser Bauwerke der
Genehmigung der Luftfahrtbehörde unter ausschließlich luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen.
(3) 1In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn die Bauwerke folgende Begrenzung überschreiten sollen:
a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern (Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt),
b) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt die Verbindungslinie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt) ansteigt;
a) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu einem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt von 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstartund Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die Verbindungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landefläche) ansteigt,
b) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe von 100 Metern (Höhe bezogen auf den Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- und Landeflächen).
2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon abhängig machen, dass die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird.
§§§
Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Verwendungszwecks des Flughafens in bestimmten Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden können.
§§§
(1) 1aAußerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer
Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern
über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen;
1b§ 12 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.4 gilt entsprechend.
(2) 1Das Gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf
natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter
die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage
vorgesehene Bodenerhebung überragt.
2Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen
Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des
Flughafenbezugspunktes.
§§§
(1) 1Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume, Freileitungen,
Masten, Dämme sowie für andere Anlagen und Geräte.
2§ 12 Abs.2 ist auf Gruben, Anlagen der Kanalisation und ähnliche
Bodenvertiefungen sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Die Errichtung der in Absatz 1 genannten Luftfahrthindernisse
bedarf der Genehmigung.
2Falls die Genehmigung von einer anderen als der Baugenehmigungsbehörde
erteilt wird, bedarf diese der Zustimmung der Luftfahrtbehörde.
3Ist eine andere Genehmigungsbehörde nicht vorgesehen, so ist die
Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich.
§§§
(1) 1Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf Verlangen
der Luftfahrtbehörden zu dulden, dass Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse (§ 15), welche
die nach den §§ 12 bis 15 zulässige Höhe überragen, auf diese Höhe abgetragen werden.
2Im Falle des § 15 Abs.1 Satz 2 erstreckt sich die Verpflichtung
zur Duldung auf die Beseitigung der Vertiefungen.
3Ist die Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrthindernisse
im Einzelfall nicht durchführbar, so sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für die
Luftfahrt zu dulden.
(2) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen Berechtigten und eine nach anderen Vorschriften bestehende Verpflichtung, diese Maßnahmen auf eigene Kosten selbst durchzuführen, bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Eigentümer und anderen Berechtigten von Bauwerken und
von Gegenständen im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht
überschreiten, haben auf Verlangen der zuständigen Stelle zu dulden, dass die
Bauwerke und Gegenstände in geeigneter Weise gekennzeichnet werden, wenn und
insoweit dies zur Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.
2Das Bestehen sowie der Beginn des Errichtens oder Abbauens
von Freileitungen, Seilbahnen und ähnlichen Anlagen, die in einer Länge von mehr als 75 m
Täler oder Schluchten überspannen oder Steilabhängen folgen und dabei die Höhe von 20 m
über der Erdoberfläche überschreiten, sind der für die Flugsicherung zuständigen Stelle
von den Eigentümern und anderen Berechtigten unverzüglich anzuzeigen.
(2) § 16 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
1Bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen
können die Luftfahrtbehörden bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige
Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um den dem
Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden
genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich).
2Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12 Abs.2 Satz 2 und 3
und Abs.4 sowie die §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.
§§§
Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigentümern von Grundstücken im Bauschutzbereich und den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten sowie den dinglich Berechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind, bekannt zu geben oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
§§§
(1) 1Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn die für die
Flugsicherung zuständige Stelle der obersten Luftfahrtbehörde des Landes gegenüber anzeigt, dass
durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden.
2Die für die Flugsicherung zuständige Stelle unterrichtet die
oberste Luftfahrtbehörde des Landes über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen
und Bereiche um diese Anlagen, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind.
3Die obersten Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten die für
die Flugsicherung zuständige Stelle, wenn sie von der Planung derartiger Bauwerke Kenntnis
erhalten.
(2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf Verlangen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle zu dulden, dass Bauwerke, die den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert werden, dass Störungen unterbleiben, es sei denn, die Störungen können durch die für die Flugsicherung zuständige Stelle mit einem Kostenaufwand verhindert werden, der nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Veränderung liegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach § 15 Abs.1 Satz 1 genannten Gegenstände.
§§§
(1) Bauwerke dürfen in den Bereichen, die für die Einrichtung und Überwachung von Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind, nur errichtet werden, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde zuvor über das Vorhaben informiert wurde.
(2) 1Die für die Flugsicherung zuständige Stelle unterrichtet
die obersten Luftfahrtbehörden der Länder über die Bereiche, die für die Einrichtung und Überwachung
von Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit zu
bewerten sind.
2Die obersten Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten die für
die Flugsicherung zuständige Stelle über Bauwerke, welche in diesem Bereich errichtet werden
sollen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach § 15 Abs.1 Satz 1 genannten Gegenstände.
§§§
(1) 1Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vorschriften der §§ 12, 14 bis
17 und 18a dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so ist hierfür eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
2Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Beschädigung oder
Zerstörung einer Sache unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten zu berücksichtigen.
3Für Vermögensnachteile, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang
mit der Beeinträchtigung stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten Personen eine Entschädigung zu
zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten
erscheint.
(2) Unterlässt der Berechtigte eine Änderung der Nutzung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich seine Entschädigung um den Wert der Vermögensvorteile, die ihm bei Ausübung der geänderten Nutzung erwachsen wären.
(3) 1Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrthindernisse (§ 15),
deren entschädigungslose Entfernung oder Umgestaltung nach dem jeweils geltenden Recht gefordert
werden kann, auf Grund von Maßnahmen nach § 16 ganz oder teilweise entfernt oder
umgestaltet, so ist eine Entschädigung nur zu leisten, wenn es aus Gründen der
Billigkeit geboten ist.
2Sind sie befristet zugelassen und ist die Frist noch nicht
abgelaufen, so ist eine Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten
Frist zu leisten.
(4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch oder zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind nach den Artikeln 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers angewiesen.
(5) 1Die Entschädigung ist in den Fällen der §§ 12 und 17 von
dem Flugplatzunternehmer zu zahlen.
2In den Fällen des § 18a und soweit die bezeichneten Maßnahmen
Grundstücke oder andere Sachen außerhalb der Bauschutzbereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist
die Entschädigung, wenn es sich um Maßnahmen der Flugsicherung handelt, die sich nicht auf
den Start- und Landevorgang beziehen, von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle,
im Übrigen von dem jeweiligen Flugplatzunternehmer zu leisten.
3In den Fällen des § 16a ist die Entschädigung von demjenigen zu
leisten, der ein Interesse an der Kennzeichnung geltend macht.
(6) Im Übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs.2, der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des Schutzbereichgesetzes sinngemäß anzuwenden.
§§§
1Der Unternehmer eines Flughafens oder eines Landeplatzes im Sinne von § 4 Abs.1 Nr.1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (1), hat innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde
festzusetzenden Frist auf dem Flughafen oder Landeplatz (1) und in dessen Umgebung Anlagen zur fortlaufend
registrierenden Messung der durch die an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden
Geräusche einzurichten und zu betreiben.
2Die Mess- und Auswertungsergebnisse sind der Genehmigungsbehörde
und der Kommission nach § 32b sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde anderen Behörden
mitzuteilen und regelmäßig zu veröffentlichen (2).
3Sofern ein Bedürfnis für die Beschaffung und den Betrieb von
Anlagen nach Satz 1 nicht besteht, kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen.
§§§
§§§
(1) 1Die Unternehmer von Flugplätzen mit gewerblichem
Luftverkehr haben Luftfahrtunternehmen sowie sonstigen Anbietern die Erbringung von
Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen.
2Bodenabfertigungsdienste in diesem Sinne sind die administrative
Abfertigung am Boden und deren Überwachung, die Fluggastabfertigung, die Gepäckabfertigung, die
Fracht- und Postabfertigung, die Vorfelddienste, die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice,
die Betankungsdienste, die Stationswartungsdienste, die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste, die
Transportdienste am Boden sowie die Bordverpflegungsdienste.
(2) 1Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten, den
Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Postabfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung
von Fracht und Post zwischen Flugplatz und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit
betrifft, wird die Anzahl derer, die berechtigt sind, diese Bodenabfertigungsdienste für sich zu
erbringen, durch Rechtsverordnung festgelegt.
2Das Gleiche gilt für die Anzahl derer, die berechtigt sind,
diese Bodenabfertigungsdienste für andere zu erbringen.
3Die Anzahl der nach den Sätzen 1 und 2 jeweils Berechtigten
darf jedoch nicht auf weniger als zwei festgelegt werden.
4Ist bei Inkrafttreten des Gesetzes über Bodenabfertigungsdienste
auf Flugplätzen vom 11.November 1997 (BGBl.I S.2694) auf einem Flugplatz die Anzahl der nach den
Sätzen 1 und 2 Berechtigten größer als zwei, ist diese Anzahl maßgeblich.
(3) 1Sofern besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, insbesondere
in Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen auf einem Flugplatz
es erfordern, kann die Anzahl derer, die berechtigt sind, die in Absatz 2 genannten
Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall über Absatz 2 hinaus beschränkt
werden.
2Bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Gründe kann die Anzahl
derer, die berechtigt sind, die übrigen der in Absatz 1 genannten Bodenabfertigungsdienste
zu erbringen, im Einzelfall auf nicht weniger als jeweils zwei festgelegt werden.
§§§
1Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine gefahrlose und
leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und
Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen.
2Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu
erreichen.
3Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch
Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt
werden.
§§§
Luftfahrtunternehmen |
---|
(1) 1Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften bedürfen für
gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist,
die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen
einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen).
2aDer Genehmigungspflicht unterliegt auch die
nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen
Entgelt;
2bausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit
Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind.
3Satz 1 Nr.1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte.
(2) 1Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller
oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind.
3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb
erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden.
4Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet
werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen
Eigentum des Antragstellers stehen.
5Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleichgestellt sind Eintragungsregister
von Staaten im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft.
(3) 1Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind.
2Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht
eingehalten werden.
3Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
vorgelegen haben.
4Das Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn
dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten.
5Die Genehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate
kein Gebrauch gemacht worden ist.
(4) 1Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen
Gemeinschaft unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im
gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Abs.3 der
Verordnung (EWG) Nr.2407/92 des Rates über die Erteilung von
Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23.Juli
1992 (ABl.EG Nr.L 240 S.1).
2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, soweit dem nicht die in
Satz 1 genannte Verordnung der Europäischen Gemeinschaft entgegensteht.
§§§
§§§
1Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen
Höchstgewicht betreiben, haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung der Luftfahrzeuge
Sorge zu tragen.
2Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu
erreichen.
3§ 9 Abs.2 des Luftsicherheitsgesetzes gilt entsprechend.
4Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen
im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden.
§§§
(1) 1Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch
Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen
dafür außer der Genehmigung nach § 20 Abs.1 einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung).
2Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die
in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der
Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind.
3§ 20 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 findet entsprechende Anwendung.
4Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den
beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
(2) 1Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
2Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und
Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die
öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden.
3Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer
im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen
und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern.
4Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht
nach Satz 2 ganz oder teilweise untersagt sind.
5Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart.
6Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten
und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen
werden.
(3) Beförderungsverpflichtungen auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
(4) 1Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen
Gemeinschaft unterliegen, bedürfen neben der in § 20 Abs.4 genannten Betriebsgenehmigung einer
Streckengenehmigung gemäß Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.2408/92 des Rates über den
Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen
Flugverkehrs vom 23.Juli 1992 (ABl.EG Nr.L 240 S.8).
2Sofern es die nach § 32 Abs.1 Nr.2 erlassene Verordnung vorsieht,
haben diese Luftfahrtunternehmen die Flugpreise gemäß Artikel 5 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.2409/92
des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten vom 23.Juli 1992 (ABl.EG Nr.L 240 S.15) vorzulegen.
3Unter den Voraussetzungen, die in Artikel 6 Abs.1 der in Satz 2
genannten Verordnung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind, kann die Anwendung eines
Flugpreises untersagt werden.
4Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend, soweit dem
nicht die in Satz 1 und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft entgegenstehen.
§§§
1Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich
des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur
Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland.
2§ 2 Abs.9 und § 21 Abs.1 Satz 2 bis 4 und Abs.2 und 3 finden
entsprechende Anwendung.
§§§
1Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist
(Gelegenheitsverkehr), kann die Genehmigungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen oder
Beförderungen untersagen, soweit durch diesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen
nachhaltig beeinträchtigt werden.
2Die Genehmigung von Gelegenheitsverkehr durch Luftfahrtunternehmen
mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft kann
vom Bestehen der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
3Der Luftverkehr durch die in Satz 2 und die in § 23a Satz 2
genannten Luftfahrtunternehmen mit anderen Staaten kann untersagt werden oder mit
Nebenbestimmungen versehen werden, sofern dies zum Schutze vor nachteiligen
Auswirkungen für Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erforderlich ist.
§§§
Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden.
§§§
1Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb
des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft haben, kann die Genehmigungsbehörde
zur Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und
Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Heimatstaat jener Unternehmen unterliegen.
2Gleiches gilt vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen
Gemeinschaft für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz innerhalb des Geltungsbereichs des
Gemeinschaftsrechts haben, soweit sie Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts durchführen.
§§§
(1) Soweit dies zur vorherigen Prüfung und zur ständigen Kontrolle der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist, kann die Genehmigungsbehörde
Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über den Einsatz von Luftfahrzeugen nehmen, und zwar bei
a) Haltern von Luftfahrzeugen anlässlich gewerblicher Beförderung,
b) allen an der Beförderung Beteiligten,
c) den Beteiligten an Verträgen über gewerbliche Beförderungen und
d) den Betreibern von Platzreservierungssystemen;
von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in deren Geschäftsbereichen tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Durchführung der Prüfung und der Kontrolle von Bedeutung sind. Der um Auskunft Ersuchte kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;
den Start von Luftfahrzeugen so lange untersagen, bis sie ihre Kontrollen beendet hat.
(2) Die Inhaber der Genehmigungen oder ihre Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.
§§§
(1) 1Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen,
an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung.
2Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden
und befristet werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann.
§§§
Verkehrsvorschriften |
---|
(1) 1Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur
starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die
Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
2aFür Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten
tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c;
2bdieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn
das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist.
3Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde
eine Erlaubnis erteilt hat.
4Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im
Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
2aIn diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über
Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft
zu geben;
2bbei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft
verpflichtet.
3Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die
Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.
§§§
(1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperrgebiete).
(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).
§§§
(1) 1Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die durch Rechtsverordnung
als gefährliche Güter bestimmt sind, insbesondere Giftgase, Kernbrennstoffe und andere radioaktive
Stoffe, mit Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis.
2aDie Erlaubnis kann allgemein oder im Einzelfall erteilt werden;
2bsie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
3Im Übrigen bleiben die für die Beförderung von Giftgasen,
Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften unberührt.
(2) 1Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von Stoffen und Gegenständen
nach Absatz 1 Satz 1 in Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Eine Erlaubnis in Bezug auf Kernbrennstoffe darf nicht erteilt
werden.
(3) 1Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät
zugelassen sind und Störungen der Bordelektronik verursachen können, ist in Luftfahrzeugen nicht
zulässig.
2aAusnahmen können durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs.1 Nr.7a zugelassen
werden, wenn und soweit für den Betrieb von elektronischen Geräten ein besonderes Bedürfnis besteht und dies
mit dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vereinbar ist;
2bin der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass der verantwortliche
Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeughalter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen kann.
(4) § 11 Abs.1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
§§§
Flughafenkoordinierung |
---|
(1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen.
(2) 1Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die für den Flughafen zuständige Behörde.
2Es bestimmt bei zu vollständig koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im
Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung der für die Flugsicherung zuständigen
Stelle, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig
benutzen, die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert).
§§§
Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden.
§§§
(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
(2) Sie umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
die Flugsicherungsbetriebsdienste, zu denen gehören
a) die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollflächen von Flugplätzen einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum,
b) die Verkehrsflussregelung und die Steuerung der Luftraumnutzung,
c) die Flugberatung, ausgenommen Flugwetterberatung,
d) die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,
e) die Übermittlung von Flugsicherungsinformationen;
die flugsicherungstechnischen Dienste, zu denen gehören
a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der flugsicherungstechnischen Einrichtungen,
b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der flugsicherungstechnischen Einrichtungen,
c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungsprogramme in der elektronischen Datenverarbeitung für die Flugsicherung;
die Planung und die Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für die Flugsicherung;
die Sammlung und die Bekanntgabe von Nachrichten für die Luftfahrt sowie die Herstellung und die Herausgabe der Karten sowie der Veröffentlichung von Verfahrensvorschriften für die Luftfahrt.
(3) 1Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist
zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben jeweils
erforderlich ist.
2Die Daten sind zu löschen, sobald und soweit sie zur Erfüllung der
Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4) § 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
§§§
(1) Flugsicherungsbetriebsdienste und die dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt.
(2) 1Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle im erforderlichen Umfang verpflichtet,
die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für Zwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu erhalten, die hierfür benötigten Grundstücke zur Verfügung zu stellen und die Verlegung und Instandhaltung von Kabelverbindungen auf ihren Grundstücken zu dulden,
dem Flugsicherungspersonal die Mitbenutzung der an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu ermöglichen,
die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit Energie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu erbringen und die notwendige Entsorgung sicherzustellen.
2Außerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die Anlagen und Einrichtungen der Flugsicherung dem Start- und Landevorgang dienen.
(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatzunternehmern von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erstattet.
(4) 1Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1 vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu Lasten
des Flugplatzunternehmers, oder wenn auf andere Weise die volle Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme
des Bundes sichergestellt ist, Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen
im erforderlichen Umfang vorgehalten werden.
2Dies gilt jedoch nur, wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere
Belange der Flugsicherung nicht beeinträchtigt werden.
3Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung.
4Absatz 2 ist anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen Sicherung des
Luftverkehrs.
2Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder
anderen damit ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f Abs.5).
(2) Der Flugwetterdienst umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste, zu denen gehören
a) die Wetterüberwachung,
b) die Erstellung standardisierter Vorhersagen nach internationalen und nationalen Vorgaben,
c) die Flugwetterberatung,
d) die Erstellung und Verbreitung von Warnungen vor Wettererscheinungen mit Auswirkungen auf den An- und Abflug- sowie den Rollverkehr und vor fluggefährdenden Wetterereignissen auf der Strecke,
e) die Ausgabe standardisierter Flugwetterberatungsunterlagen in alphanumerischer und grafischer Form;
die erforderlichen technischen Einrichtungen und Dienste, zu denen gehören
a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der meteorologischen Messanlagen und der Datenerfassungs- und -verbreitungsanlagen sowie der fachtechnischen Systeme,
b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der meteorologischen Messanlagen und Übertragungssysteme,
c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungsprogramme in der elektronischen Datenverarbeitung für den Flugwetterdienst;
die Planung und Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für den Flugwetterdienst;
die Sammlung und die Bereitstellung von flugklimatologischen Daten und Statistiken.
§§§
(1) Flugwetterbetriebsdienste und die dazu erforderlichen Einrichtungen werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt.
(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen des Deutschen Wetterdienstes im erforderlichen Umfang verpflichtet,
die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für Zwecke des Flugwetterbetriebsdienstes und die erforderlichen technischen Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, die hierfür benötigten Grundstücke zur Verfügung zu stellen und die Verlegung und Instandhaltung von Kabelverbindungen auf ihren Grundstücken zu dulden,
dem Flugwetterdienstpersonal die Mitbenutzung der an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu ermöglichen,
die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit Energie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu erbringen und die notwendige Entsorgung sicherzustellen.
(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatzunternehmern vom Deutschen Wetterdienst erstattet.
(4) 1Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1 vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu Lasten des Flugplatzunternehmers,
oder wenn auf andere Weise die volle Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist,
Flugwetterbetriebsdienste und die erforderlichen technischen Einrichtungen im erforderlichen Umfang
vorgehalten werden.
2Dies gilt jedoch nur, wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere Belange
des Flugwetterbetriebsdienstes nicht beeinträchtigt werden.
3Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
4Absatz 2 ist anzuwenden.
(5) 1Wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen Bedarf im
Sinne des Absatzes 1 anerkennt, ist der Deutsche Wetterdienst verpflichtet, Flugwetterbetriebsdienste und die erforderlichen
technischen Einrichtungen im erforderlichen Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz vorzuhalten.
2aDas Gleiche gilt im Falle des Absatzes 4, soweit nicht
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geeignete natürliche Personen
mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach § 27e Abs.2 Nr.1 und 2 beauftragt;
2bdiese Beauftragten unterstehen der Fachaufsicht des Deutschen
Wetterdienstes.
§§§
Vorzeitige Besitzeinweisung |
---|
(1) 1Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der
Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung eines Flughafens oder
eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 benötigten Grundstücks durch
Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die
Enteignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach Feststellung des Plans oder
Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen.
2Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.
3Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf
Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
2Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen zu laden.
3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen.
4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen
den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den
Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde
diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen
Sachverständigen ermitteln zu lassen.
2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses
zu übersenden.
(4) 1Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Unternehmer und den Betroffenen
spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt
wirksam.
3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über
die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Unternehmer
Besitzer.
5Der Unternehmer darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete
Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) 1Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden
Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der
Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts
ausgeglichen werden.
2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde
in einem Beschluss festzusetzen.
(6) 1Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die
vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen.
2Der Unternehmer hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen
Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) 1Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat
keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung
des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
§§§
(1) 1Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zulässig.
2Die Befugnis der Länder, Enteignungen für Sonderflugplätze vorzusehen,
bleibt unberührt.
(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Genehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
§§§
1aSoweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer
Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und
über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und
dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der
Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde;
1bfür das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze
der Länder entsprechend.
§§§
Gemeinsame Vorschriften |
---|
(1) 1Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle.
2Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen.
3Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden.
(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.
(3) 1Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahren, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs befugt, auch stichprobenartig Luftfahrzeuge
zu betreten und sie und ihren Inhalt ohne unbillige Verzögerung zu untersuchen.
2Die zuständigen Stellen können die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder
prüfen.
3Der Flugplatzbetreiber ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der zuständigen Stellen zum Zwecke der Durchführung von Untersuchungen zu dulden.
4Nach Abschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs unterrichtet die zuständige Stelle den verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder den Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis der Untersuchung.
5Behindert die Besatzung eines Luftfahrzeugs die Untersuchung, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle ein Startverbot verhängen.
6Ein Startverbot kann auch verhängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an die Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an die Tauglichkeit der Besatzung zu
stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind.
7Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Startverbot haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Bei der Auswahl der nach Absatz 3 zu überprüfenden Luftfahrzeuge berücksichtigen die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen die ihnen bekannten Informationen, insbesondere die Erkenntnisse aus dem Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs.1 der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl.EU Nr.L 143 S.76, die zuletzt
durch die Richtlinie 2008/49/EG der Kommission vom 16. April 2008 (ABl. EU Nr.L 109 S.17) geändert worden ist,(1)) und die in Artikel 4 Abs.1 Satz 2 dieser Richtlinie aufgeführten tatsächlichen Hinweise.
2Die Untersuchung wird nach dem in Anhang II dieser Richtlinie festgelegten Verfahren durchgeführt.
(5) 1Die für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zuständigen Stellen übermitteln unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs nach Absatz 3 folgende Informationen zur Verkehrssicherheit von Luftfahrzeugen unter Verwendung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2004/36/EG genannten Vordrucke an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und auf Anforderung an die für Luftverkehrssicherheit zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Agentur für Flugsicherheit:
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
Nummer des Luftverkehrbetreiberzeugnisses oder eines gleichwertigen Dokuments,
Staat der Ausstellung und Art der Erlaubnisscheine sowie Berechtigungen der Flugbesatzung,
2Neben den Daten nach Satz 1 können die folgenden die Verkehrssicherheit von Luftfahrzeugen betreffenden Angaben erhoben und an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden:
3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten können außerdem den mit Aufgaben der Flugsicherung beauftragten Stellen und an die Europäische Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(6) 1Die Datenübermittlung nach Absatz 5 und die
Verwendung der im Rahmen des Informationsaustausches mit den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhaltenen Erkenntnisse dürfen
nur zum Zwecke der Verbesserung der Luftverkehrssicherheit im Sinne
des Artikels 1 Abs.1 der Richtlinie 2004/36/EG erfolgen.
2§ 70 bleibt unberührt.
3Eine Übermittlung an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb der Europäischen Union kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sich diese Staaten verpflichtet haben, die Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit zu verwenden.
(7) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Luftverkehrssicherheit durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs gefährdet wird, da internationale Sicherheitsstandards im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der
Richtlinie 2004/36/EG nicht wirksam angewendet oder eingehalten werden,
und dass die Sicherheit des Flugbetriebs des das Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrtunternehmens insgesamt nicht gewährleistet ist, kann das
Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2 Abs.7 oder die
Betriebsgenehmigung nach § 21a für alle Luftfahrzeuge dieses
Luftfahrtunternehmens widerrufen.
2Ist eine Erlaubnis nach § 2 Abs.7 Satz 2 nicht erforderlich, kann ein allgemeines Einflugverbot verhängt werden.
3Bei der Entscheidung über den Widerruf oder die Verhängung eines Einflugverbots berücksichtigt das Luftfahrt-Bundesamt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr.2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14.Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine
Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens
und zur Aufhebung des Artikels 9
der Richtlinie 2004/36/EG
(ABl.EU Nr.L 344 S.15)
aufgeführten gemeinsamen
Kriterien.
4Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Abs.7 oder einer Betriebsgenehmigung nach § 21a oder gegen die Verhängung eines Einflugverbots hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) 1Die Absätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b des Abkommens vom
7.Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl.1956 II S.411)
und Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse unter 5.700 Kilogramm, die
nicht zu gewerblichen Zwecken betrieben werden.
2Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs gilt
§ 27c Abs.3 entsprechend.
§§§
1Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplätzen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des Flugplatzes kostenfrei bereitzustellen und zu unterhalten.
2Auf Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Verkehr
dienen, hat der Unternehmer des Flugplatzes die Kosten der Luftaufsicht zu tragen.
3§ 27d bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in
der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die
Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu
beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung
vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen
Belästigungen durch Lärm zu schützen.
2Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Luftfahrtbehörden und die für die Flugsicherung zuständige Stelle haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.
§§§
§§§
§§§
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§§§
(1) 1Die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei
sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses
Gesetzes – ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 – und den zu seiner
Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen;
2soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
3Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen.
4Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.
5Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der Polizei bleiben auch die §§ 6 bis 10 unberührt.
(2) 1Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses
Gesetzes werden für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit
völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstehen, der stationierten
Truppen durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen
des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen.
2Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung
nach § 27c mit Ausnahme der örtlichen Flugsicherung an den militärischen
Flugplätzen;
3die notwendigen Vorbereitungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 87a des Grundgesetzes bleiben unberührt.
4Das Bundesministerium der Verteidigung erteilt die Erlaubnisse nach § 2 Abs.7 und § 27 auch für andere militärische Luftfahrzeuge.
5Bei militärischen Flugplätzen treten an die Stelle der in den §§ 12, 13 und 15 bis 19 genannten Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundeswehrverwaltung.
(3) 1Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung militärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch Maßnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes beschafft zu werden braucht, sind die
Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere des zivilen
Luftverkehrs, nach Anhörung der Regierungen der Länder,
die von der Anlegung oder Änderung betroffen werden,
angemessen zu berücksichtigen.
2§ 4 Abs.1 bis 4 und § 5 Die §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.
3aDas Bundesministerium der Verteidigung kann von der Stellungnahme dieser Länder hinsichtlich der Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung abweichen;
3bes unterrichtet die Regierungen der betroffenen Länder von seiner Entscheidung.
4aWird Gelände für die Anlegung und wesentliche Änderung militärischer Flugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes
beschafft, findet allein das Anhörungsverfahren nach § 1 Abs.2 des Landbeschaffungsgesetzes statt;
4bhierbei sind insbesondere die Erfordernisse
des zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft werden, soweit es nichts anderes
bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.
2Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung,
so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates.
3Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt
unberührt.
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
4a. | die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c Abs.1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen; |
die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen (§ 17);
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 27a Abs.2);
die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb,
g) Abweichung von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden (§ 32);
die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten;
(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr.4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigungen der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der für die Flugsicherung zuständigen Stelle getroffen.
(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 2 Nr.11 wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall für erforderlich hält.
§§§
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zu beauftragen (Flughafenkoordinator).
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile ausschließlich vom Bund gehalten werden, mit der Wahrnehmung von in § 27c
genannten Aufgaben der Flugsicherung zu beauftragen
(Flugsicherungsunternehmen).
2Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geeignete natürliche Personen mit der
Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Abs.2 beauftragen.
(2) 1Wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen Bedarf im Sinne des § 27d Abs.1 anerkennt, ist das Flugsicherungsunternehmen verpflichtet, Flugsicherungsbetriebsdienste
und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen
Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz vorzuhalten.
2Das Gleiche gilt im Falle des § 27d Abs.4.
3Die Verpflichtung entfällt, soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geeignete
natürliche Personen nach Absatz 1 Satz 2 beauftragt.
(3) 1Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.6 ist das Flugsicherungsunternehmen Kostengläubiger, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
2Bei der Einziehung der Gebühr im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 2.Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12.Februar 1981
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung
der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13.Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12.Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBl.1984 II S.69) tritt das Flugsicherungsunternehmen an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) 1Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen bei Inanspruchnahme von Streckennavigationsdiensten und Streckennavigationseinrichtungen der Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der Informationsgebiete der Bundesrepublik Deutschland,soweit sie durch Beschlüsse der Erweiterten Kommission der Organisation EUROCONTROL festgelegt sind, werden dem Flugsicherungsunternehmen durch den Bund erstattet.
2Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf den in § 27d
Abs.1 genannten Flughäfen durch
a) militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
b) militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, die von Kosten befreit sind;
c) Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungsflügen zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal zu erteilenden oder erteilten Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer, wenn bei diesen Flügen weder Fluggäste noch Fracht befördert werden.
3Die Vorschrift des § 8 Abs.4 des Verwaltungskostengesetzes ist auch für Amtshandlungen des Flugsicherungsunternehmens sowie des Luftfahrt-Bundesamtes im Aufgabenbereich der Flugsicherung anzuwenden.
(5) 1Das Flugsicherungsunternehmen kann sich mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Erfüllung seiner Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen oder Unternehmen erwerben oder
errichten.
2Seine Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bleibt unberührt.
3Die Zustimmung stellt keine Beleihung dar.
4Die haushaltsrechtlichen Vorschriften
des Bundes bleiben unberührt.
§§§
1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle zu beauftragen:
2Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs.2) zustimmt.
§§§
(1) 1Die Beauftragung nach den §§ 31a bis 31c ist nur zulässig, wenn der zu Beauftragende einwilligt und hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet.
2Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird die Beauftragung ohne Entschädigung zurückgezogen.
(2) 1Die Beauftragten nach den §§ 31a und 31c arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht.
2aBeauftragte nach § 31b unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;
2bdie Beauftragte nach § 31b Abs.1 Satz 1 untersteht bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c Abs.2 Nr.1 der
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;
2cBeauftragte nach § 31b Abs.1 Satz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Fachaufsicht des Flugsicherungsunternehmens.
3Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Falle des § 31c die Rechts- und Fachaufsicht auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
4Die Aufsichtsbehörde kann Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art verlangen.
5Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Anlagen und Betriebsräume des Beauftragten während der Dienstzeit zu betreten.
6Kosten, insbesondere solche für Gutachten und den Einsatz von Verwaltungshelfern, die den Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichtigung
von Beauftragten im Sinne von § 31b entstehen, sind vom Beauftragten zu tragen.
(3) 1Die Beauftragten wenden das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungskostengesetz, das Verwaltungszustellungsgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
an, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
2Für Amtshandlungen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben werden von den Beauftragten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
3Zu den nach § 10 Abs.1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die
Kosten nach Satz 2 entfallende, gesetzlich geschuldete
Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
4Auskünfte an den Betroffenen
über die zu seiner Person gespeicherten Daten sind unentgeltlich.
(4) 1Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft.
2aHilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde;
2bim Falle des § 31b Abs.3 erfolgt die
Entscheidung über den Widerspruch durch das Flugsicherungsunternehmen.
3Im Falle des § 31a ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, zu richten.
4In den Fällen der §§ 31b und 31c ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, zu
richten.
5Ist im Falle des § 31b Abs.2 Satz 2 eine natürliche
Person beauftragt, so ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, vertreten durch das Flugsicherungsunternehmen.
§§§
1Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter können die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Bund bis zu einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff genommen werden.
2Gegenüber Organen und Personal der Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach den allgemeinen Vorschriften.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft notwendigen Rechtsverordnungen über
7a. | die Erlaubnis zum Betrieb von elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs.3 Satz 2, |
9a. | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung und den Widerruf der in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon, |
2Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrtgerät und Einholung einer
Erlaubnis sowie von der Pflicht zur Führung des Staatszugehörigkeitszeichens
und der besonderen Kennzeichnung zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht
beeinträchtigt werden.
3Rechtsverordnungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen.
4aRechtsverordnungen nach Nummer 9a, soweit
sie die Genehmigung von Beförderungsentgelten betreffen, und nach der Nummer
13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie erlassen;
4bdie Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts bleiben unberührt.
5Rechtsverordnungen nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.
6Rechtsverordnungen nach Nummer 17 werden erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, soweit mit ihnen Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem Bundesministerium des Innern, soweit mit ihnen Flüge der Bundespolizei oder der Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen werden sollen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen über die Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Luftfahrt.
(3) 1Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie der Durchführung von Richtlinien und
Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dienen.
2Das Gleiche gilt für Rechtsverordnungen, die
die zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Durchführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und über die Durchführung
der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1
Satz 1 Nr.4 und 5 regeln.
3Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach
Satz 2 und von Verordnungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit
des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
notwendigen Einzelheiten über die Durchführung der Bau-, Prüf-
und Betriebsvorschriften nach Absatz 4 Satz 1 Nr.1 regeln,
durch Rechtsverordnung auf das Luftfahrt-Bundesamt
übertragen.
4Verordnungen nach Satz 3, die von besonderer Bedeutung
für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm
sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt
erlassen (1).
(4) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über
2Rechtsverordnungen, die
sich auf die Art und Beschaffenheit
von funktechnischen Anlagen, Einrichtungen
und Geräten für die Flugsicherung und für die
Flugsicherungsausrüstung
an Bord beziehen, sind im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie zu erlassen.
3aRechtsverordnungen nach
Satz 1 Nr.5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung erlassen;
3bdie Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.
(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen, über den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und Berechtigungsausweisen sowie über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen.
2Absatz 1 Satz 1 Nr.13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
3Die Gebühren dürfen 100 Euro für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.
(5a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs.1 Nr.13 geahndet werden können.
(6) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und der
dazu ergangenen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften.
2Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
der in § 31 Abs.2 bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
3Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Schutz vor Fluglärm oder dem Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge
dienen, werden sie vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
(7) Sofern nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Zeugnis oder anderes Dokument mitzuführen, auszuhändigen oder einem Antrag beizufügen ist, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine abweichende Regelung getroffen ist.
§§§
(1) 1Bei dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ein Beratender Ausschuss gebildet, der vor Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses
Gesetzes zu hören ist, soweit sie dem Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen.
2Zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge kann der Beratende Ausschuss
Empfehlungen aussprechen.
3Dem Ausschuss sollen Vertreter der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzunternehmer, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände (1), der Kommissionen nach
§ 32b, der Luftfahrtbehörden, der von der Landesregierung bestimmten
obersten Landesbehörden und des Umweltbundesamtes (1) angehören.
4Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(2) 1Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden je zur Hälfte (2) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung berufen.
2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden.
3Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung.
(3) 1Der Beratende Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich.
2Dazu lädt der Vorsitzende unter Vorlage einer Tagesordnung ein.
3Halten das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung die Empfehlungen des Ausschusses für nicht geeignet
oder nicht durchführbar, so ist dies dem Ausschuss unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen.
§§§
(1) 1Zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie der für die Flugsicherung zuständigen Stelle über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge wird für jeden Verkehrsflughafen, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und (1) für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen ist, eine Kommission gebildet.
2Ist die Anlage eines neuen Flugplatzes geplant, wird die Kommission vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.
(2) 1Die Genehmigungsbehörde sowie die für die Flugsicherung zuständige Stelle unterrichtet die Kommission über die aus Lärmschutzgründen oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch
Luftfahrzeuge beabsichtigten Maßnahmen.
2Vor Erteilung der Genehmigung zur Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach § 6 Abs.4 Satz 2 ist der Kommission der Genehmigungsantrag mit den vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten.
(3) 1Die Kommission ist berechtigt, der Genehmigungsbehörde sowie der für die Flugsicherung zuständigen Stelle Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Fluglärm oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flugplatzes vorzuschlagen.
2Hält die Genehmigungsbehörde oder die für die Flugsicherung zuständige Stelle die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht für geeignet
oder nicht für durchführbar, so teilt sie dies der Kommission unter Angabe der
Gründe mit.
(4) 1Der Kommission sollen angehören: Vertreter der
vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden, Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, Vertreter der Luftfahrzeughalter, Vertreter
der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stelle, Vertreter des Flugplatzunternehmers, Vertreter der von der Landesregierung
bestimmten obersten Landesbehörden.
2In die Kommission können weitere Mitglieder berufen werden, soweit es die besonderen Umstände des Einzelfalles erfordern.
3In die Kommission sollen nicht mehr als 15 Mitglieder berufen werden.
4Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(5) 1Die Mitglieder der Kommission werden von der Genehmigungsbehörde berufen.
2Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
3Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
(6) 1Zu den Sitzungen der Kommission ist die Genehmigungsbehörde sowie die für die Flugsicherung zuständige
Stelle einzuladen.
2Die durch die Sitzungen entstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet der Flugplatz liegt.
(7) 1Die Genehmigungsbehörde ordnet für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung einer Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des Lärmschutzes oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge ein Bedürfnis besteht.
2Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß.
§§§
1Eine Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung oder Berechtigung auf Grund dieses Gesetzes, der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, der im Inland anwendbaren international verbindlichen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 Abs.2
Buchstabe c und des Artikels 38 des Abkommens vom 7.Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl.1956 II S.411), der Verordnungen
des Rates der Europäischen Union oder der zu deren Durchführung
erlassenen nationalen Rechtsvorschriften kann widerrufen werden,
wenn der Antragsteller mit der Zahlung fälliger Gebühren auf
Grund des Luftrechts und fälliger Entgelte für das Starten,
Landen oder Abstellen von Luftfahrzeugen länger als drei
Monate im Rückstand ist.
2An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen auf Zeit angeordnet werden, solange der Zahlungsrückstand währt.
3Eine beantragte Erteilung kann aus den Gründen nach Satz 1 versagt werden, bis die ausstehende Zahlung eingegangen ist.
§§§
Haftpflicht | ||
---|---|---|
Haftung für Personen und Sachen |
(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
2Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer
Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54.
3Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(2) 1Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
2Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.
3aIst jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet;
3bdie Haftung des Benutzers nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§§§
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.
§§§
(1) 1Bei Tötung umfasst der Schadensersatz die Kosten versuchter Heilung sowie den Vermögensnachteil, den der Getötete dadurch
erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit
aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert oder
seine Bedürfnisse vermehrt waren.
2Außerdem sind die Kosten der Bestattung dem zu ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist.
(2) 1Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte, und ist dem Dritten infolge
der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige
ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während der
mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet gewesen sein würde.
2Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein,
wenn der Dritte zur Zeit des Unfalls gezeugt, aber noch
nicht geboren war.
§§§
1Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfasst der Schadensersatz die Heilungskosten sowie den Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind.
2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
§§§
(1) 1Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
2Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs.
3Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend.
(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(4) 1Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden.
2Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen.
3Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für
die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.
§§§
(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und der nach § 35 Abs.2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs.2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) 1Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Berechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung oder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben.
2Diese Bestimmung gilt bei Schuldtiteln des § 794 Abs.1 Nr.1 und 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§§§
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§§§
1Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, diesem den Unfall anzeigt.
2Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines Umstandes unterblieben ist, den der Ersatzberechtigte nicht zu vertreten
hat, oder wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
§§§
(1) 1Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge verursacht und sind die Luftfahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Halter untereinander
Pflicht und Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,
wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht
worden ist.
2Dasselbe gilt, wenn der Schaden einem der Halter entstanden ist, bei der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
§§§
Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer (§ 33 Abs.2) in weiterem Umfang oder der Führer oder ein anderer haftet.
§§§
(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterabschnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze, soweit die Verordnung (EWG) Nr.2407/92 des Rates vom 23.Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl.EG Nr.L 240 S.1) und die Verordnung (EG) Nr.785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl.EU Nr.L 138 S.1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.
(2) 1Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem
Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch
Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder
ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.
(3) 1Für die Haftpflichtversicherung gelten die (1) Vorschriften für die Pflichtversicherung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
2§ 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht (2).
§§§
Haftung für Personen und Gepäck |
---|
Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit
nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.
§§§
(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 100.000 Rechnungseinheiten, wenn
(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 100.000 Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.
§§§
(1) 1Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung
des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.
(2) 1Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 4.150 Rechnungseinheiten.
2Dies gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§§§
(1) 1Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört oder beschädigt oder geht es verloren, ist der Luftfrachtführer
verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.
(2) 1Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
2Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung
des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen
konnten.
(3) 1Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, zerstört oder beschädigt oder gehen sie verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten schuldhaft verursacht wurde.
2Werden sie verspätet befördert,
gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) 1In den Fällen der Absätze 1 bis 3 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1.000 Rechnungseinheiten.
2Satz 1 gilt für aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Interesses
an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben und das für die Haftung für dieses Interesse verlangte Entgelt gezahlt hat.
3In diesem Fall haftet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche
Interesse ist.
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(6) 1Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt oder verspätet befördert worden, können Ansprüche nach Absatz 1 oder 2 nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unverzüglich nach seiner Entdeckung,bei der Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt.
2Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat.
3Für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der Anzeige oder ihre Absendung maßgeblich.
4Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.
(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegangen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust anerkannt hat oder 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.
§§§
(1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfrachtführer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Unterabschnitt vorgesehen sind.
(2) 1Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt.
2Haben die Leute des Luftfrachtführers in Ausführung
ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie sich jedoch auf die Voraussetzungen und Beschränkungen dieses Unterabschnitts berufen.
(3) Soweit die in diesem Unterabschnitt bestimmten Beträge die Haftung des Luftfrachtführers und seiner Leute begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge nicht überschreiten.
§§§
(1) 1Wird die Luftbeförderung nacheinander durch mehrere Luftfrachtführer ausgeführt und wird dabei ein Fluggast getötet, körperlich
verletzt, gesundheitlich geschädigt oder verspätet befördert, ist nur der Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet, der die Luftbeförderung
ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung
eingetreten ist.
2Dies gilt nicht, wenn der erste Luftfrachtführer die Haftung für die gesamte Luftbeförderung übernommen hat.
(2) 1Wird bei einer Luftbeförderung nach Absatz 1 Reisegepäck zerstört oder beschädigt, geht es verloren oder wird es verspätet befördert, sind der erste, der letzte und derjenige Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet, der die Luftbeförderung ausgeführt hat,
in deren Verlauf die Zerstörung, die Beschädigung, der Verlust
erfolgt oder die Verspätung eingetreten ist.
2Diese Luftfrachtführer haften als
Gesamtschuldner.
§§§
(1) 1Wer eine Luftbeförderung, zu der sich ein anderer verpflichtet hat, mit dessen Einverständnis ausführt (ausführender
Luftfrachtführer), haftet neben dem anderen (vertraglicher
Luftfrachtführer) nach den Vorschriften
dieses Unterabschnitts.
2Das Vorliegen des Einverständnisses wird
vermutet.
3Der vertragliche und der ausführende Luftfrachtführer haften als Gesamtschuldner.
(2) Führt der ausführende Luftfrachtführer die Luftbeförderung nur auf einer Teilstrecke aus, haftet er nur für Schäden, die auf dieser Teilstrecke entstehen.
(3) 1Die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Luftfrachtführers und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen
handelnden Leute gelten als solche des vertraglichen Luftfrachtführers.
2Die Handlungen und Unterlassungen des vertraglichen Luftfrachtführers und seiner in Ausführung ihrer
Verrichtungen handelnden Leute gelten als solche des
ausführenden Luftfrachtführers, soweit sie sich auf
die von ihm ausgeführte Luftbeförderung beziehen.
3Er haftet für diese Handlungen und Unterlassungen in jedem Fall nur bis zu den Beträgen der §§ 45 bis 47.
4Eine Vereinbarung über die Übernahme von Verpflichtungen, die in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht
vorgesehen sind, ein Verzicht auf die in diesen Vorschriften
begründeten Rechte sowie Erklärungen eines Interesses nach
§ 47 Abs.4 Satz 2 wirken nicht gegen den ausführenden
Luftfrachtführer, es sei denn, dass er zugestimmt hat.
(4) Die Schadensanzeige nach § 47 Abs.6 kann sowohl gegenüber dem vertraglichen als auch gegenüber dem ausführenden Luftfrachtführer mit Wirkung gegen den jeweils anderen erklärt werden.
(5) 1aSoweit der ausführende Luftfrachtführer die Luftbeförderung vorgenommen hat, gilt wegen der Haftung der Leute des
vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers § 48 Abs.2
entsprechend;
1bmaßgeblich sind dabei die Voraussetzungen und Beschränkungen, die für den Luftfrachtführer gelten, zu dessen Leuten sie
gehören.
(6) 1Für die Beträge, die der vertragliche Luftfrachtführer und seine Leute sowie der ausführende Luftfrachtführer und seine Leute als Schadensersatz zu leisten haben, gilt § 48 Abs.3 entsprechend.
2Der Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, darf den höchsten Betrag nicht überschreiten, den einer von ihnen zu leisten verpflichtet ist.
3Jeder von ihnen haftet jedoch nur bis zu dem für ihn geltenden Höchstbetrag.
§§§
Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.
§§§
1Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden.
2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen
sollen oder an dem die Luftbeförderung abgebrochen worden ist.
§§§
1Die in den §§ 45 bis 47 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.
2Der Betrag wird in Euro nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeitpunkt der Zahlung oder, wenn der
Anspruch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt
der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung umgerechnet.
3Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht
wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem
betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
§§§
(1) Im Falle einer entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Luftbeförderung darf die Haftung des Luftfrachtführers nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts im Voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) 1Eine Vereinbarung, die der Vorschrift des Absatzes 1 zuwider getroffen wird, ist nichtig.
2Ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
§§§
(1) 1Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 genannten Schäden während
der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer ist.
3Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist.
(2) 1Für die Haftpflichtversicherung gelten die (1)
Vorschriften für die Pflichtversicherung des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag.
2§ 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht (2).
§§§
Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Luftbeförderung für einen vertraglichen Luftfrachtführer aus, besteht eine Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung für den vertraglichen Luftfrachtführer nur, soweit
§§§
§§§
Haftung für militärische Luftfahrzeuge |
---|
(1) 1aFür Schäden der in § 33 genannten Art, die durch militärische Luftfahrzeuge verursacht werden, haftet der Halter nach den
Vorschriften des ersten Unterabschnitts dieses Abschnitts;
1bjedoch ist § 37 nicht anzuwenden.
(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so hat der Halter des militärischen Luftfahrzeugs dem Dritten auch für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.
§§§
(1) 1Wird bei der Beförderung in einem militärischen
Luftfahrzeug durch einen Unfall jemand getötet, sein Körper verletzt oder
seine Gesundheit geschädigt, ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet,
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2Er haftet für jede beförderte Person nur bis zu einem Betrag von 600.000 Euro, wenn
(2) 1Werden bei der Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug Reisegepäck oder andere Sachen, die der Beförderte
an sich trägt oder mit sich führt, durch einen Unfall zerstört oder beschädigt,
ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.
2Die Haftung ist für jeden Beförderten auf einen Höchstbetrag von 1.700 Euro beschränkt, es sei denn, der Schaden ist von dem Halter
oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht worden.
(3) Die §§ 40 und 45 Abs.3 sowie die §§ 48 und 49 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Haftung darf im Voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
§§§
Gemeinsame Vorschriften |
---|
1Unberührt bleiben die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Unfallversicherung von Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeughalters beschäftigt sind.
2Das Gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften
über Unfallschäden nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der
Länder und den versorgungsrechtlichen Vorschriften für die Bundeswehr.
§§§
(1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Unfall eingetreten ist.
(2) 1Für Klagen, die auf Grund der §§ 45 bis 47 erhoben werden, ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts zuständig.
2Im Falle des § 48b kann die Klage gegen den ausführenden Luftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des vertraglichen Luftfrachtführers und die Klage gegen den vertraglichen Luftfrachtführer
auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Luftfrachtführers erhoben
werden.
(3) 1Ist auf die Luftbeförderung eine der in § 44 Nr.1 bis 4 genannten Übereinkünfte anzuwenden, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dieser Übereinkunft.
2Sind deutsche Gerichte nach Artikel 33 Abs.2 des Montrealer Übereinkommens zuständig, ist für Klagen auf Ersatz des Schadens, der
durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden entstanden ist, das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Reisende zum Zeitpunkt des Unfalls
seinen Wohnsitz hatte.
§§§
§§§
Straf- und Bußgeldvorschriften |
---|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,
es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs.1 Luftfahrer auszubilden,
ohne die nach § 6 Abs.1 oder 4 erforderliche Genehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich erweitert, ändert oder betreibt,
Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs.2 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet oder entgegen § 16a Abs.1 Satz 2 das Bestehen oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,
4a. - 4f | (weggefallen) |
ohne die nach § 20 Abs.1 oder 4 Satz 1 oder § 21a Satz 1 erforderliche Genehmigung Luftfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahrzeuge verwendet,
entgegen § 21 Abs.1 oder 4 Satz 1 oder § 21a ohne die erforderliche Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt,
entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder ausgesprochenen Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,
ohne Genehmigung nach § 24 Abs.1 Luftfahrtveranstaltungen durchführt,
8a. | als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs.1 Satz 3 Nr.2 oder 3 startet oder landet, |
sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs.2 entzieht,
einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis nach § 2 Abs.6 oder 7, § 5 Abs.1, § 25 Abs.1, § 27 Abs.1 oder 2 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs.1, § 15 Abs.2 Satz 1, § 20 Abs.1, §§ 21, 22 oder 24 Abs.1 oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt,
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs.6 mit einem Luftfahrzeug den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlässt,
12a. | ohne Erlaubnis nach § 2 Abs.7 mit einem Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug dorthin verbringt, |
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die das Luftrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 32 Abs.5a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 1b Abs.1 die international verbindlichen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht beachtet und befolgt oder
c) Artikel 4 Abs.1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs.1 oder 2 oder Artikel 7 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl.EU Nr.L 138 S.1), soweit nicht die Versicherung zur Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betroffen ist,
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs.1 Satz 1 Nr.12 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2, 3, 8a, 9, 12 und 22 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1, 4, 8, 10, 11, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftaufsicht erlassene Verfügung (§ 29) verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung nach § 5 Abs.3 erteilt,
als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs.1 Satz 1 oder Satz 3 Nr.1 startet oder landet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§§§
§§§
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§§§
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird,
§§§
Luftfahrtdateien |
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(1) 1Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauftragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugregistern (Luftfahrzeugrolle,
Luftsportgeräteverzeichnis) gespeichert.
2Die Speicherung erfolgt bei der
Verkehrszulassung
für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luftfahrt-Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle;
für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c im Luftsportgeräteverzeichnis.
(2) 1Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihnen erfassten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs.1).
2Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um
festzustellen oder zu bestimmen.
(3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten gespeichert:
Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle,
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblattes des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
Name und die Anschrift des Eigentümers
(4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:
(5) 1Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs beantragt, hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.
2Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Änderung der Daten unverzüglich
mitzuteilen.
(6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs können für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr.1 die Daten nach Absatz 3 Nr.1 bis 3 sowie sein Name und seine Anschrift vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht werden.
(7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist,
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder
zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach § 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland übermittelt werden.
(8) 1Die nach Absatz 3 Nr.1, 2 und 5 gespeicherten Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er
die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Luftverkehr begangener Verstöße benötigt und
ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre.
2Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den in Satz 1 Nr.1 genannten Zweck verarbeiten oder nutzen. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen.
(9) 1Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt
übermittelt werden.
2Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung
sie ihm übermittelt werden.
(10) 1Die Daten nach Absatz 3 Nr.4 und 5 und Absatz 4 Nr.5 und 6 sind nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung für allgemeine Auskünfte zu sperren.
2aSie können im Einzelfall für die in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Erlöschen der Verkehrszulassung genutzt oder übermittelt werden;
2bnach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen.
§§§
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die von ihm, den Luftfahrtbehörden der Länder und den Beauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).
(2) Die Zentrale Luftfahrerdatei dient der Feststellung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Luftfahrer besitzt.
(3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgende Daten gespeichert:
Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort;
rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
(4) Wer die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung einer Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung als Luftfahrer oder zur Ausbildung von Luftfahrern beantragt, hat der für die Ausstellung der Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung zuständigen Stelle die erforderlichen Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.
(5) 1Die Daten nach Absatz 3 dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 2 genannten Zweck erforderlich ist,
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund dieses Gesetzes,
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen,
für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 Abs.1 Nr.4 des Luftsicherheitsgesetzes an die zuständige Luftsicherheitsbehörde
übermittelt werden.
2Eine Übermittlung für andere Zwecke als nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist.
3In den Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf
hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt und verarbeitet
werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
(6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei.
(7) 1Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Zentralen Luftfahrerdatei gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn
ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
2Es prüft bei der Einzelfallbearbeitung und jeweils nach Ablauf von fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.
3Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat.
4Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung des jeweiligen Datensatzes sind aktenkundig zu machen.
(8) 1Jeder Beauftragte nach § 31c führt eine Datei über die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen.
2Die Absätze 2 bis 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Speicherung von Daten, die für die Entscheidung über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis oder Berechtigung eines Luftfahrers erforderlich sind (Luftfahrer-Eignungsdatei).
(2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespeichert:
rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:
(3) 1Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespeicherten Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich ist,
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund dieses Gesetzes,
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen
übermittelt werden.
2Eine Übermittlung für andere Zwecke
als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile
für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
3In den Fällen der Nummer 4
sind die Empfänger darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem
Zweck genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie
übermittelt worden sind.
(4) 1Die nach § 31 Abs.2 Nr.1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen
Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-
Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nr.1 und 2 und die
für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen
Daten unverzüglich mit.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn diesen Behörden Daten nach Absatz 2 Nr.3 und 4 von Gerichten und Staatsanwaltschaften übermittelt wurden.
(5) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:
in allen übrigen Fällen.
2Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit
der Entscheidung.
3Eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis für immer untersagt worden ist, wird gelöscht, wenn der Betroffene gestorben ist.
§§§
Über die vom Luftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen des Flugsicherungspersonals können folgende Daten
Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort sowie die Staatsangehörigkeit des Erlaubnis- und Berechtigungsinhabers,
Art der erteilten Erlaubnis oder Berechtigung, Ausweisnummer, Tag der Erstausstellung und Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und Berechtigung,
an das Flugsicherungsunternehmen, an den Flugplatzunternehmer, soweit auf dessen Flugplatz Beauftragte nach § 31 Abs.2 Satz 2 dieses Gesetzes Flugsicherungsaufgaben durchführen, an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland, die für die Verfolgung von Straftaten und für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs zuständig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Feststellung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Angehöriger des Flugsicherungspersonals besitzt, erforderlich ist.
§§§
(1) 1Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Straftat nach § 60 oder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58, die von einem in- oder ausländischen Halter eines Luftfahrzeugs oder von einer für die Leitung
eines in- oder ausländischen Luftfahrtunternehmens verantwortlichen
Person im Inland begangen wurde, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in
einem Deliktsregister gespeichert.
2Die Eintragungen dienen der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Halters oder der für die Leitung des Unternehmens
verantwortlichen Personen bei der Erteilung und Überwachung von
Genehmigungen und Erlaubnissen nach § 20 Abs.1 und § 21a sowie
für Ermessensentscheidungen nach § 2 Abs.7.
3Sie sind nach Ablauf von zwei Jahren zu
löschen.
4Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(2) Die nach § 31 Abs.2 Nr.11 für die Erteilung von Genehmigungen für Luftfahrtunternehmen zuständigen Landesbehörden teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die ihnen mitgeteilten Entscheidungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich mit.
(3) Die Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecken verwendet werden.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt darf den Stellen, denen die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 obliegen, die Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
§§§
§§§
(1) 1Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,
folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:
2Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, das Flugsicherungsunternehmen, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.
(3) 1Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren.
2Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.
§§§
Übergangsregelungen |
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(1) 1Ein bis zum 2.Oktober 1990 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) angelegter Flugplatz, der am 1.März 1999 noch betrieben wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als genehmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt.
2Dies gilt nicht, wenn seit dem 3.Oktober 1990 für den Flugplatz eine Genehmigung oder eine Änderungsgenehmigung nach § 6 erteilt oder eine erteilte Genehmigung oder Änderungsgenehmigung bestandskräftig zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt für einen bis zum 31.Dezember 1958 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum
3.Oktober 1990 angelegten Flugplatz, der am 1.März 1999 noch betrieben wird, entsprechend.
2Satz 1 findet keine Anwendung auf die in § 2 Abs.5 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25.September 1990 (BGBl.I S.2106) genannten
Flugplätze.
(3) 1Vor dem 17.Dezember 2006 begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab
dem 17.Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt.
2§ 11 Abs.2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
bleibt unberührt.
§§§
(1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl.I S.550) geänderten Vorschriften des 2.Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts und des § 56 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde.
(2) § 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl.I S.550) geänderten Fassung gilt nicht, wenn sich der Unfall vor
§§§
LuftVG | [ ] |
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