Fussnoten | [ ] |
---|
Amtliche Fußnoten |
---|
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S.1, 2005 Nr.L 45 S.18),
der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. EU Nr.L 114 S.60),
in Artikel 3 Nr.13 der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU Nr.L 177 S.201) und
der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr.L 241 S.26).
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. EU Nr.L 79 S.11) und der Umsetzung der Artikel 6, 9 und 10 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. EU Nr.L 69 S.27). Es dient in den Artikeln 2 und 2a auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (ABl. EU Nr.L 87 S.9).
*) Dieses Gesetz dient in den Artikeln 1 und 2 der Umsetzung
der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S.97),
der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S.37),
der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S.14) und
der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S.97).
§§§
Zu § 1 PfandBG |
---|
In § 1 Abs.1 wurde am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 1 Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Schiffshypotheken“ die Wörter „und Registerpfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 oder ausländische Flugzeughypotheken“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 1 Abs.3 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffspfandbriefe“ werden die Wörter „und Flugzeugpfandbriefe“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 1 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 2 PfandBG |
---|
In § 2 Abs.1 Satz 2 Nummer 5 wurden die Wörter „oder Schiffsfinanzierungsgeschäft“ durch die Wörter „ , Schiffsfinanzierungs- oder Flugzeugfinanzierungsgeschäft“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 2 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „eine oder zwei“ durch das Wort „einzelne“ und die Angabe „§ 1 Satz 2 Nr.1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 2 Abs.1 Satz 5 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffskreditgeschäfts“ werden die Wörter „oder des Flugzeugfinanzierungsgeschäfts“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 2 Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 5, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.3 a) und b) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 2 neuer Abs.5 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Im Falle des Absatzes 3 ernennt das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter, soweit es für eine sachgerechte Abwicklung erforderlich ist.
§§§
Zu § 4 PfandBG |
---|
Dem § 4 Abs.1 wurde der bisherige Absatz 2 als neuer Absatz 1 vorangestellt und Satz 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.4 a) bb) aaa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
1. Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan oder ein vom vorbezeichneten Schuldnerkreis noch nicht erfasster europäischer Staat ist, der Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder deren Schuldner die Europäische Investitionsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungsbank des Europarates oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist,
In § 4 Abs.1 Satz 2 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.4 a) bb) bbb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist.
§ 4 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.4 a) cc) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Begrenzung des § 19 Abs.1 Nr.2 ist insoweit nicht anzuwenden.
§ 4 Abs.1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.4 a) dd) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
4Schuldverschreibungen im Sinne des Satzes 2 Nr.1 und 2 dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um 5 Prozent des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.
§ 4 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 4 bisheriger Abs.1 wurde Absatz 2 und in Satz 1 wurden dem Wort „muss“ das Wort „auch“ eingefügt und die Wörter „und mindestens gleichem Zinsertrag“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.4 c) aa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 4 Absatz 2 (neu) Satz 2 wurde nach dem Wort „bekannte“ das Wort „maximale“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.4 c) bb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 4 Absatz 3 wurde das Wort „Derivaten“ wird durch das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.4 d) aa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 4 Absatz 3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.4 d) bb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 4 Absatz 5 Halbsatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.4 e) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
bwird ein Pfandbrief dem Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so scheidet er aus dem Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus.
In § 4 Absatz 6 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 26 Nr.4“ durch die Angabe „§ 26 Abs.1 Nr.5 sowie § 26f Abs.1 Nr.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.4 f) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 4 Absatz 7 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Derivaten“ durch das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.4 g) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 5 PfandBG |
---|
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „Derivaten“ durch das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 5 Absatz 1 Satz 4 (f) wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 5 Absatz 1a und 1b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 5 Absatz 2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 5 Abs.2 neuer Satz 2 wurde eingefügt und der bisherige Satz 2 wurde Satz 3, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 6 PfandBG |
---|
In § 6 Absatz 3 wurde nach dem Wort „deren“ das Wort „maximaler“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 7 PfandBG |
---|
In § 7 Absatz 3 Satz 1 wurde wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und ein neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 7 Absatz 3 Satz 2 wurden nach dem Wort „kann“ die Wörter „befristet und“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 7 Absatz 3 Satz 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.7 a) cc) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 7 Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 7 Abs.3 Satz 3 bis 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 7 Abs.5 Satz 2 bis 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.5 b) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 8 PfandBG |
---|
In § 8 Absatz 1 Satz 1 wurden das Wort „Derivaten“ durch das Wort „Derivategeschäften“, nach dem Wort „Rechtsverordnung“ das Wort „und“ durch ein Komma und das Wort „Verordnung“ durch die Wörter „Rechtsverordnung und der Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf Grund des § 26d Abs.3 erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 8 Absatz 2 Satz 1 wurde das Wort „Derivaten“ durch das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.7 b) aa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 8 Absatz 2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Eintragung eines Derivats hat er unverzüglich unter Angabe des entsprechenden Deckungsregisters dem Vertragspartner der Pfandbriefbank mitzuteilen.
§§§
Zu § 9 PfandBG |
---|
§ 9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(1) aDer Treuhänder oder ein von ihm beauftragter geeigneter
Dritter hat die in den Deckungsregistern eingetragenen
Werte sowie Urkunden über solche Werte unter
dem Mitverschluss der Pfandbriefbank zu verwahren;
ber darf diese Gegenstände nur nach den Vorschriften dieses
Gesetzes herausgeben.
(2) 1Der Treuhänder ist verpflichtet, die in den
Deckungsregistern eingetragenen Werte und Urkunden
über solche Werte herauszugeben und an der Löschung
im Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register
eingetragenen Werte zur Deckung der Pfandbriefe und
der Ansprüche aus Derivaten nach § 4 Abs.3 zuzüglich
der sichernden Überdeckung genügen oder die Pfandbriefbank
eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft.
2Ist die Pfandbriefbank dem Darlehens- oder
Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der
nach Absatz 1 vom Treuhänder unter ihrem Mitverschluss
zu verwahrenden Urkunden oder zur Vornahme der in
§ 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die
Urkunden auch dann herauszugeben, wenn die in Satz 1
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(3) Bedarf die Pfandbriefbank einer Urkunde über eine Darlehensforderung, Hypothek oder Schiffshypothek nur zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass die Pfandbriefbank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
§§§
§§§
Zu § 10 PfandBG |
---|
In § 10 Absatz 2 wurde das Wort „Derivaten“ durch das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 11 PfandBG |
---|
§ 11 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(1) aDer Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von
der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung;
bdiese
ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und
auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
§§§
Zu § 12 PfandBG |
---|
§ 12 Absatz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 12 Abs.1 wurden die Wörter „die den Erfordernissen“ durch die Wörter „soweit sie den Erfordernissen“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 14 PfandBG |
---|
In § 14 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte.
§§§
Zu § 16 PfandBG |
---|
§ 16 Absatz 4 Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
5Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden die nach § 13 des Hypothekenbankgesetzes genehmigten Wertermittlungsanweisungen unwirksam.
§§§
Zu § 17 PfandBG |
---|
§ 17 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Beginn der Amortisation des zur Deckung benutzten
Teils der Hypothek darf für einen zehn Jahre nicht
übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden.
2Nach
Ablauf dieses Zeitraums ist der zur Deckung benutzte
Betrag mindestens um den Teil der Tilgung zu mindern,
der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden
Einzelhypotheken auf den zur Deckung benutzten
Teil entfallen würde.
(2) Die Bundesanstalt kann für Einzelfälle oder für Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, dass der Beginn der Amortisation des zur Deckung benutzten Teils der Hypothek für einen größeren als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn dies wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung in Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten des Schuldners unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der nachhaltigen Merkmale des beliehenen Grundstücks gerechtfertigt erscheint.
§§§
§§§
Zu § 18 PfandBG |
---|
In § 18 Absatz 2 wurden die Wörter „sind § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 2“ durch die Wörter „ist § 12 Abs. 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 19 PfandBG |
---|
In § 19 Abs.1 Nr.4 Satz 1 wurde der Satzteil vor Satz 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.13b Nr.3 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
1durch Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps und aus anderen mit geeigneten Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen, einer zentralen Gegenpartei bei einer Börse, dem Bund und mit Bundesländern auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abgeschlossenen Derivategeschäften im Sinne des § 1 Abs.11 Satz 4 Nr.1 bis 4 des Kreditwesengesetzes, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank aus den Derivaten im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank oder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträchtigt werden können.
In § 19 Abs.1 Nr.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „Kreditinstituten,“ die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.16 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 19 Absatz 1 Nummer 1 wurde die Angabe „(BGBl. I S. 1195)“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 1194)“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 19 Absatz 1 Nummer 2 wurden die Angabe „§ 4 Abs.2 Satz 2 Nr.1 und 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 2“ ersetzt, nach dem Wort „Kreditinstitute“ die Wörter „im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.3“ eingefügt, nach den Wörtern „genannten Hypothekenpfandbriefe“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und Satz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 4 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend,
In § 19 Absatz 1 Nummer 3 wurde nach dem Wort „anzurechnen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und Satz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 4 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend,
In § 19 Absatz 1 Nummer 4 wurde der Satzteil vor Satz 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.16 d) aa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
4. 1durch Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps und aus anderen mit geeigneten Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, (2) Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen, einer zentralen Gegenpartei bei einer Börse, dem Bund und mit Bundesländern auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abgeschlossenen Derivategeschäften im Sinne des § 1 Abs.11 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a bis d des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der in Buchstabe d dieser Vorschrift genannten anderen Finanzindices und Finanzmessgrößen, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank aus den Derivaten im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank oder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträchtigt werden können (1).
In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wurde das Wort „Deckungswerten“ durch das Wort „Deckungswerte“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.16 d) bb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 wurde jeweils das Wort „Derivaten“ durch das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt und nach dem Wort „Barwerte“ die Wörter „der Derivategeschäfte“ sowie nach dem Wort „erfolgen“ ein neuer Satzteil eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.16 d) cc) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 19 Absatz 1 Nummer 4 wurde die Wörter „einem zentralen Kontrahenten“ durch die Wörter „einer zentralen Gegenpartei“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.10 Absatz 3 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 20 PfandBG |
---|
§ 20 Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft oder andere, von den in Nummer 1 Buchstabe a bis d und f genannten Stellen schriftlich als einredefrei anerkannte Forderungen benutzt werden,
die sich unmittelbar richten gegen
a) inländische Gebietskörperschaften und solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren, Umlagen und anderen Abgaben innehaben,
b) einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan,
c) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der in Buchstabe b genannten Staaten, wenn für diese Darlehen nach Artikel 43 Abs.1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.EG Nr.L 126 S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002 (ABl.EU 2003 Nr.L 35 S.1) geändert worden ist, eine Gewichtung von höchstens 20 Prozent gilt und von der Bundesanstalt keine höhere Gewichtung festgelegt worden ist,
d) einen anderen in Buchstabe b nicht erfassten europäischen Staat, der Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
e) Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, die den Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der in Buchstabe b genannten Mitglied- und Vertragsstaaten unterstehen, wenn die zuständigen Behörden nach Artikel 43 Abs.1 Buchstabe b Nr.6 in Verbindung mit Artikel 46 der Richtlinie 2000/12/EG für diese Darlehen eine Gewichtung von höchstens 20 Prozent festgelegt haben,
für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a bis d und f
genannten Stellen die volle Gewährleistung übernommen
hat.
2Eine volle Gewährleistung liegt insoweit vor,
als auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung, einer
Satzung oder eines Rechtsgeschäfts der Forderungsinhaber
einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistenden
hat, dass dieser im Falle der Nichtzahlung
des Schuldners dessen Verpflichtungen erfüllt.
3Der Gewährleistende darf gegenüber der Pfandbriefbank
nicht das Recht haben, Einwendungen aus
einem Rechtsverhältnis mit Dritten geltend zu machen
oder sich einseitig von seinen Verpflichtungen zu
lösen.
In § 20 Absatz 2 Nummer 2 wurden die Wörter „gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder“ gestrichen und nach dem Wort „Kreditinstitute“ werden die Wörter „im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.3“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 20 Absatz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 21 PfandBG |
---|
§ 21 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen benutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen.
§§§
§§§
Zu § 22 PfandBG |
---|
In § 22 Absatz 2 Satz 3 wurden die Wörter „mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 22 Absatz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Schiffshypotheken gelten nur bis zur Höhe der
Beleihungsgrenze nach Absatz 2 Satz 1 als eingetragene
Deckungswerte.
2Lässt die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 4 eine darüber hinausgehende Beleihung zu, so ist
deren Grenze maßgeblich.
In § 22 Absatz 4 Satz 1 wurden die Wörter „höchstens eine Darlehenslaufzeit von 15 Jahren umfassen und“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.19 c) aa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 22 Absatz 4 Satz 3 und 4 wurden aufgehoben und der bisherige Satz 5 wurde Satz 3, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.19 c) bb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
In § 22 Absatz 4 bisheriger Satz 5 wurden die Wörter „des Darlehens oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.19 c) cc) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 22 Absatz 4 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.19 c) dd) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 22 Absatz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.19 d) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 23 PfandBG |
---|
In § 23 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „120 Prozent“ durch die Angabe „110 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 24 PfandBG |
---|
§ 24 Absatz 5 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
4Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden die nach § 13 des Schiffsbankgesetzes genehmigten Wertermittlungsanweisungen unwirksam.
§§§
Zu § 25 PfandBG |
---|
§ 25 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
2Auch in diesem Falle darf die in § 22 Abs.4 Satz 3 vorgesehene Darlehensdauer nicht überschritten werden.
§§§
Zu § 26 PfandBG |
---|
In § 26 Absatz 1 Nummer 1 wurden nach dem Wort „entsprechen“ ein Semikolon und die Wörter „soweit die Darlehensforderungen den vorgenannten Erfordernissen nur teilweise entsprechen, können sie nur in diesem Umfang zur Deckung verwendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 26 Absatz 1 Nummer 3 wurden die Angabe „§ 4 Abs.2 Satz 2 Nr.1 und 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 2“ ersetzt, nach dem Wort „Kreditinstitute“ die Wörter „im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.3“ eingefügt, nach dem Wort „sein“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Satz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 4 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend;
In § 26 Absatz 1 Nummer 4 wurde nach dem Wort „anzurechnen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Satz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 4 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend;
In § 26 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wurde das Wort „Derivaten“ durch das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.23 d) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 26 Abs.1 Nummer 5 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
2Auf die Grenzen nach § 19 Abs.1 Nr.4 Satz 3 sind Ansprüche und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung genommenen Derivategeschäften (4) nicht anzurechnen, die ausschließlich der Absicherung eines Währungsrisikos dienen.
§§§
Zu Unterabschnitt 4 PfandBG |
---|
Unterabschnitt 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 26a PfandBG |
---|
§ 26a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 26b PfandBG |
---|
§ 26b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 26b Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „Registerpfandrechtsgläubiger“ durch das Wort „Flugzeugpfandbriefgläubiger“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 26c PfandBG |
---|
§ 26c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 26d PfandBG |
---|
§ 26d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 26e PfandBG |
---|
§ 26e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 26f PfandBG |
---|
§ 26f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 26f Abs.1 Nummer 5 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
2Auf die Grenzen nach § 19 Abs.1 Nr.4 Satz 3 sind Ansprüche und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung genommenen Derivategeschäften nicht anzurechnen, die ausschließlich der Absicherung eines Währungsrisikos dienen.
§§§
Zu § 28 PfandBG |
---|
In § 28 Absatz 1 Nummer 1 wurden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffspfandbriefe“ die Wörter „und Flugzeugpfandbriefe“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.25 a) aa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 28 Absatz 1 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.25 a) bb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
2. die Laufzeitstruktur der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe sowie die Zinsbindungsfristen der entsprechenden Deckungsmassen, jeweils in Stufen von bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren und von mehr als zehn Jahren sowie
In § 28 Absatz 1 Nummer 3 wurde das Wort „Derivate“ durch das Wort „Derivategeschäfte“ und die Angabe „§ 26 Abs.1 Nr.4“ durch die Wörter „§ 26 Abs.1 Nr.5 sowie § 26f Abs.1 Nr.5, bei einem negativen Gesamtwert der Derivategeschäfte an Stelle des Anteils an den Deckungsmassen den Anteil an den zu deckenden Verbindlichkeiten, sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.25 a) cc) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 28 Absatz 1 Nummer 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.25 a) dd) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wurde in Buchstabe c am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe d aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.25 b) aa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 28 Absatz 2 Satz 2 wurde die Angabe „Buchstabe a bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis c“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.25 b) bb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 28 Absatz 4 Satz 1 im einleitenden Satzteil wurden nach dem Wort „Schiffspfandbriefen“ die Wörter „und Flugzeugpfandbriefen“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.25 c) aa) aaa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 28 Absatz 4 Nummer 1 wurde Buchstabe c angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.25 c) aa) bbb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 28 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a wurden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffsbauwerken“ die Wörter „und Flugzeugen“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.25 c) aa) ccc) aaaa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 28 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wurden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffsbauwerke“ die Wörter „oder Flugzeuge“ sowie nach dem Wort „Schiffshypotheken“ die Wörter „, Registerpfandrechten oder ausländischen Flugzeughypotheken“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.25 c) aa) ccc) bbbb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 28 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c wurde das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.25 c) aa) ccc) cccc) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 28 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.25 c) aa) ccc) dddd) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
§ 28 Absatz 4 Satz 2 wurde die Angabe „Buchstabe a bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis c“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.25 c) bb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 28 Abs.1, im einleitenden Satzteil wurden die Wörter „in öffentlich zugänglicher Form sowie im Anhang des Jahresabschlusses“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.11 a) aa) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 28 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.11 a) bb) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 28 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.11 b) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist in den Veröffentlichungen nach Absatz 1 ab dem 1.Januar 2007 jeweils auch der entsprechende Wert des Vorjahres anzugeben.
§§§
Zu Abschnitt 5 PfandBG |
---|
Die Überschrift des Abschnitts 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.12 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 29 PfandBG |
---|
§ 29 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
1Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt.
Die Überschrift des § 29 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.13 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 30 PfandBG |
---|
§ 30 Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse.
§ 30 Absatz 2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.27 b) aa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
In § 30 Absatz 2 Satz 3 wurden nach dem Wort „Schiffsbauwerken“ die Wörter „sowie die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.27 b) bb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 30 Absatz 2 Satz 5 wurde am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.27 b) cc) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 30 Absatz 2 Satz 7 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.27 b) dd) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 30 Absatz 2 bisheriger Satz 7 wurden nach der Angabe „§ 26 Abs.1 Nr.3 und 4“ die Wörter „sowie des § 26f Abs.1 Nr.3 und 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.27 b) ee) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 30 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die im Register eingetragenen Hypotheken und gesicherten
Forderungen unterliegen auch insoweit der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als
sie gemäß § 14 Abs.2 nicht als Deckungswerte für Hypothekenpfandbriefe
gelten.
2Der Sachwalter zieht die Forderungen
entsprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit
ein.
3Soweit der Teil der Forderung, der nach Satz 1 nicht
als Deckungswert für Hypothekenpfandbriefe gilt, nicht
zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen benutzt wird,
führt er nach Abzug angemessener Verwaltungskosten
den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei getrennten
Darlehensverträgen und entsprechenden Einzelhypotheken
auf die Insolvenzmasse entfallen würde.
4aReicht die tatsächlich geleistete Zahlung nicht aus, so sind die Forderungen
insoweit vorrangig zu tilgen, als sie durch
deckungsfähige Hypotheken gesichert sind;
4bmaßgeblich
ist die Grenze des § 14 Abs.1 unter Zugrundelegung des
bei Indeckungnahme angenommenen Wertes des Beleihungsobjektes.
5aDer Insolvenzverwalter kann verlangen,
dass Darlehensrückzahlungsforderung und Hypothek geteilt
werden;
5bdie Insolvenzmasse trägt die Kosten der Teilung.
6Die durch Teilung entstandene deckungsfähige
Hypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang vor.
7Auf Schiffshypotheken und die gesicherten Forderungen
ist die Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des § 14 Abs.2 der § 22 Abs.3, an die Stelle der
Hypothekenpfandbriefe die Schiffspfandbriefe, an die
Stelle der Hypothek die Schiffshypothek und an die Stelle
der Grenze des § 14 Abs.1 die Grenze nach § 22 Abs.2 Satz 1, im Falle des § 22 Abs.2 Satz 4 die von der Bundesanstalt
zugelassene höhere Grenze treten.
In § 30 Absatz 4 Satz 1 wurden nach dem Wort „die“ die Wörter „nicht treuhänderischer Verwaltung unterliegen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.27 d) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 30 Absatz 6 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.27 e) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 30 Absatz 8 wurde das Wort „Derivaten“ durch das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.27 f) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 30 Absatz 3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 30 Absatz 7 wurde aufgehoben und der bisherige Absatz 8 wurde Absatz 7, mit Wirkung vom , durch Art.6 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
Bisheriger Wortlaut:
Die Überschrift des § 30 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.14 a) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 30 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.14 b) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen alle in den
Deckungsregistern eingetragenen Werte einschließlich
der Werte im Sinne des Absatzes 3 nicht in die Insolvenzmasse (1).
2aDie Forderungen der Pfandbriefgläubiger sind aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Werten voll zu befriedigen;
2bsie werden von der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Pfandbriefbank nicht berührt.
3Am Insolvenzverfahren
nehmen Pfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absatzes 6 Satz 4 teil.
In § 30 Absatz 2 Satz 3 und 4 wurde jeweils das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Ernennung“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.14 c) aa) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 30 Absatz 2 Satz 5 und 6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.14 c) bb) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
5aDer Sachwalter darf mit Wirkung
für die Deckungsmassen Rechtsgeschäfte tätigen,
soweit dies für die geordnete Abwicklung der Deckungsmassen
im Interesse der vollständigen Befriedigung der
Pfandbriefgläubiger erforderlich ist;
5ainsbesondere kann er liquide Mittel zur zeitgerechten Bedienung der ausstehenden Pfandbriefe beschaffen (4).
6Insoweit vertritt er
die Pfandbriefbank gerichtlich und außergerichtlich.
§ 30 Absatz 2 Satz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.14 c) cc) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
7Der Sachwalter ist auch berechtigt, ein neues Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinanzierungsregister der Pfandbriefbank zu nutzen (5).
In § 30 Absatz 2 Satz 8 wurde die Angabe „§ 19 Abs.1 Nr.2 und 3“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ ersetzt, nach der Angabe „§ 20 Abs.2 Nr.2“ die Angabe „und 3“ eingefügt, die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt und die Angabe „§ 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 26f Absatz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.14 c) dd) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 30 Absatz 6 Satz 6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.14 d) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 30 Absatz 5 Satz 1 wurde die Angabe „§ 46a“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.12 Nr.2 a) iVm Art.17 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
In § 30 Absatz 6 Satz 1 wurden die Wörter „den §§ 46 und 46a“ durch die Angabe „§ 46“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.12 Nr.2 b) iVm Art.17 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 31 PfandBG |
---|
§ 31 Absatz 6 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.27a a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 31 Absatz 8 und 9 wurden angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.27a b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 31 Absatz 1 Satz 4 wurden die Wörter „und dem Treuhänder“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.15 a) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 31 Absatz 4 Satz 1 und 3 wurde jeweils das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Ernennung“ und in Satz 3 das Wort „Sachwalterbestellung“ durch das Wort „Sachwalterernennung“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.15 b) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 31 Absatz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.15 d) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit für jede Deckungsmasse eine Eröffnungsbilanz und einen
erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden
Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen.
2Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, den die Bundesanstalt bestellt.
3Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen.
4aDie der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind anteilig aus den in den Registern eingetragenen Werten zu tragen;
4bAbsatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
§ 31 Absatz 4 Satz 4 wurde durch die Sätze 4 und 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.12 Nr.3 a) iVm Art.17 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
Bisheriger Wortlaut:
4§ 46a Abs.4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
In § 31 Absatz 6 Satz 3 wurde die Angabe „§ 36 Abs.1a Satz 6 und 7“ durch die Angabe „§ 45c Absatz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.12 Nr.3 b) iVm Art.17 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 32 PfandBG |
---|
§ 32 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 14 Abs.2 und § 22 Abs.3 nicht als eingetragene Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Pfandbriefbank übertragen.
In § 32 Absatz 3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Schiffsregisterordnung“ die Wörter „und § 87 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 33 PfandBG |
---|
In § 33 Absatz 5 wurden die Wörter „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 35 PfandBG |
---|
In § 35 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „ , auch soweit sie gemäß § 14 Abs.2 und § 22 Abs.3 nicht als eingetragene Werte gelten,“ durch die Wörter „einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 36a PfandBG |
---|
§ 36a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.12 Nr.4 iVm Art.17 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 41 PfandBG |
---|
Im einleitendenden Satzteil des § 41 wurde die Angabe „§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 41 Nummer 2 Buchstabe c wurde nach dem Wort „Hypotheken“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wurden nach dem Wort „Schiffshypotheken“ die Wörter „und Registerpfandrechten oder ausländischen Flugzeughypotheken“ eingefügt sowie die Angabe „2000/12/EG“ durch die Angabe „2006/48/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 49 PfandBG |
---|
§ 49 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1 und Absatz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 49 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „§ 20 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d, e und h“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d, e und h“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 49 Absatz 2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 51 PfandBG |
---|
In § 51 Satz 1 wurde die Angabe „§ 4 Abs.1 und 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs.1 bis 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 51 Satz 3 wurde die Angabe „§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 5 Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 53 PfandBG |
---|
§ 53 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
1Bei einem Kreditinstitut können auf dessen Antrag ein
Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter schon vor
dem 19.Juli 2005 bestellt werden, damit diese sich auf
die Erfüllung der sich ab dem 19.Juli 2005 aus den §§ 8 und 9 ergebenden Aufgaben und Pflichten vorbereiten.
2§ 7 Abs.2 und 3 sowie die §§ 10 und 11 sind anzuwenden.
3Die Bundesanstalt erhebt für jede Bestellung nach
Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs.3 eine Gebühr in Höhe
von 500 Euro.
§§§
§ 53 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.3 Nr.16 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 4 Abs.1a ist ab dem 1. November 2009 anzuwenden.
§§§
§§§
PfandBG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§