SolvV (2) |
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1Für die Bestimmung des KSA-Konversionsfaktors gilt eine Kreditlinie als unmittelbar kündbar, wenn das Institut ein fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht hat oder eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar den Wegfall der eingeräumten Kreditlinie bewirkt.
2Für eine Kreditlinie, die eine der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete KSA-Position bildet, steht einer Einschränkung des Kündigungsrechts eines Instituts infolge zwingender verbraucherschützender Rechtsvorschriften einer Behandlung des
Kündigungsrechts als fristlos und unbedingt nicht entgegen.
3Das Institut muss die finanzielle Situation des
Schuldners aktiv überwachen und über ein internes Steuerungs- und Überwachungssystem verfügen, um Bonitätsverschlechterungen des Schuldners unverzüglich zu erkennen.
§§§
A-4 | Anerkennung von Ratingagenturen | 52-54 |
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(1) 1Eine Ratingagentur wird für Risikogewichtungszwecke von der Bundesanstalt nur dann anerkannt, wenn die Methodik zur Bonitätsbeurteilung Objektivität, Unabhängigkeit, laufende Überprüfung und Transparenz gewährleistet sowie die mit der Methodik erstellten Bonitätsbeurteilungen Zuverlässigkeit und Transparenz gewährleisten.
2In Bezug auf die Methodik muss die Ratingagentur
insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr.1 bis 6 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, in Bezug auf die Bonitätsbeurteilungen insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr.7 und 8 genannten Anerkennungsvoraussetzungen.
3Bei der Prüfung zur Beurteilung der Erfüllung der Anerkennungskriterien arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
zusammen.
4Wenn eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden
eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums für Risikogewichtungszwecke anerkannt wurde, kann die Bundesanstalt diese Ratingagentur ebenfalls für Risikogewichtungszwecke
anerkennen, ohne ein eigenes Anerkennungsverfahren durchzuführen, wenn das von
der zuständigen Behörde durchgeführte Anerkennungsverfahren demjenigen der Bundesanstalt gleichwertig ist.
(2) 1Die Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke erfolgt nur auf Antrag des Unternehmens,
das als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke
anerkannt werden soll.
2Dem Antrag ist die Erklärung eines Spitzenverbandes der Kreditwirtschaft, dass wenigstens eines der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes, oder eines Instituts im Anwendungsbereich
des § 1, dass das Institut dieses Unternehmen für Zwecke
der Risikogewichtung nutzen möchte, beizufügen.
3Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Spitzenverband der Kreditwirtschaft abgegeben, muss diese die Namen der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes enthalten, die das Unternehmen
für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchten, sowie die Angabe
derjenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien
nach Tabelle 12 der Anlage 1, für die das Unternehmen
genutzt werden soll.
4Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Institut im Anwendungsbereich des § 1 abgegeben, so muss diese diejenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle
12 der Anlage 1 angeben, für die es dieses Unternehmen
unter der Bedingung seiner Anerkennung als Ratingagentur
für Risikogewichtungszwecke durch die Bundesanstalt
benennt.
5Der Antrag hat die Angabe der Marktsegmente, auf die sich der Antrag erstreckt, zu enthalten. Marktsegmente sind
6Die Bundesanstalt kann die Einreichung weiterer für das Anerkennungsverfahren erforderlicher Angaben verlangen.
§§§
Voraussetzungen für die Anerkennung von Ratingagenturen sind:
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt ordnet jede Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einer für
Risikogewichtungszwecke anerkannten
Ratingagentur verwendet wird,
einer Bonitätsstufe zu.
2Dabei wendet die Bundesanstalt die in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Grundsätze an.
3Die Bundesanstalt veröffentlicht die Zuordnungen
nach Satz 1 im Internet.
(2) Wenn von den zuständigen Behörden eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums für eine Ratingagentur ein Zuordnungsverfahren durchgeführt wurde, kann die Bundesanstalt diese Zuordnungen ebenfalls für Risikogewichtungszwecke anerkennen, ohne ein eigenes Zuordnungsverfahren durchzuführen.
(3) Um zwischen den relativen Risikounterschieden, die durch die verschiedenen Bonitätsbeurteilungskategorien zum Ausdruck kommen, zu differenzieren, hat die Bundesanstalt
(4) 1Die Bundesanstalt hat die realisierten Ausfallraten für jede Bonitätsbeurteilungskategorie einer bestimmten Ratingagentur erst untereinander zu vergleichen und dann mit einem Vergleichsmaßstab in Bezug
zu setzen.
2Der Vergleichsmaßstab basiert auf realisierten
Ausfallraten, die bei anderen Ratingagenturen im Hinblick auf eine Gesamtheit von Schuldnern aufgetreten sind, die in gleichem Maße mit Adressenausfallrisiken
behaftet sind.
(5) Stellt die Bundesanstalt fest, dass die realisierten Ausfallraten für die Bonitätsbeurteilungskategorie einer bestimmten Ratingagentur wesentlich und systematisch höher sind als diejenigen des Vergleichsmaßstabes, hat sie die Bonitätsbeurteilungskategorie der Ratingagentur einer höheren Bonitätsstufe zuzuweisen.
(6) Wenn die Bundesanstalt die Bonitätsstufe, der eine bestimmte Bonitätsbeurteilungskategorie einer Ratingagentur zugeordnet wurde, nach Absatz 5 erhöht hat, kann sie über eine Wiederherstellung der ursprünglichen Stufe entscheiden, nachdem die Ratingagentur den Nachweis erbracht hat, dass die realisierten Ausfallraten für ihre Bonitätsbeurteilungskategorie nicht länger wesentlich und systematisch höher sind als diejenigen des Vergleichsmaßstabes.
§§§
K-4 | Interne Ratings (IRBA) | 55-268 |
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A-1 | Grundlagen des IRBA | 55 |
(1) 1Bei Zugrundelegung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) werden für die Ermittlung von risikogewichteten Positionswerten von Adressenausfallrisikopositionen zu verwendende
Schätzungen von Risikoparametern mit Hilfe von Ratingsystemen
intern bestimmt.
2Die Nutzung des IRBA bedarf der Zulassung
durch die Bundesanstalt nach den §§ 58 bis 70.
(2) 1Die IRBA-Positionen nach § 71 sind den IRBA-Forderungsklassen nach den §§ 73 bis 83 zuzuordnen.
2Zudem ist für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs.4 ist, das IRBA-Risikogewicht nach den §§ 85 bis 98 und der IRBA-Positionswert nach den §§ 99 bis 103 zu bestimmen.
3Zur Bestimmung des IRBA-Risikogewichts sind die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach den §§ 88 bis 91, die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall nach den §§ 92 bis 94 sowie der IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach den §§ 95 und 96 zu ermitteln.
4Zur Bestimmung des IRBA-Positionswertes sind die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 und der IRBA-Konversionsfaktor nach § 101 zu ermitteln.
5Aus der Forderungsklassenzuordnung, dem IRBA-Risikogewicht und dem IRBA-Positionswert ergibt sich nach § 84 der risikogewichtete
IRBA-Positionswert.
6Ferner ist für jede IRBA-Position der erwartete Verlustbetrag nach § 104 zu ermitteln.
(3) 1Für jede IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs.4 ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu bestimmen.
2Für diejenigen IRBA-Verbriefungspositionen
nach § 255, für die das IRBA-Risikogewicht 1 250 Prozent beträgt, muss das Institut nach seiner Entscheidung nach § 266 für § 10 Abs.6a Nr.3 des Kreditwesengesetzes den Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 265 bestimmen.
§§§
A-2 | Nutzung des IRBA | 56-71 |
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U-1 | Nutzungsvoraussetzungen | 56-57 |
(1) 1Die Berücksichtigung von Adressrisikopositionen nach dem IRBA für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 und der erwarteten Verlustbeträge für IRBA-Positionen nach § 104 setzt voraus, dass das Institut
eine IRBA-Zulassung der Bundesanstalt nach § 58 erhalten hat,
die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält,
2Bis zur erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems für den IRBA für die bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken und der erwarteten Verlustbeträge für IRBA-Positionen zu verwendenden Schätzungen von Risikoparametern muss ein Institut über die historischen Daten über den nach den Mindestanforderungen an den IRBA erforderlichen Beobachtungszeitraum verfügen, die Aussagekraft der Schätzungen für einen angemessenen Zeitraum durch Vergleich
mit den historischen Daten plausibilisiert haben, mindestens einmal die sich
damit ergebenden risikogewichteten IRBA-Positionswerte und erwarteten
Verlustbeträge für IRBA-Positionen berechnet haben und die
Erfahrungsanforderungen nach § 63 Abs.1 erfüllen.
3Ein Institut darf ein Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erst dann für die Ermittlung des
Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken verwenden, wenn
dessen Verwendung für den IRBA nach bestandener
Eignungsprüfung nach § 62 durch die Bundesanstalt
in der IRBA-Zulassung festgelegt ist.
(2) Erbringt das Institut nicht die Nachweise nach § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.5 oder stellt die Bundesanstalt im Rahmen einer Eignungsprüfung nach § 62 Satz 2 oder auf andere Weise fest, dass das Institut seinen durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan oder einen Plan nach § 67 Abs.4 Satz 2 nicht einhält, kann die Bundesanstalt dem Institut aufgeben,
diesen Umstand unter Verwendung des Offenlegungsmediums nach § 320 offen zu legen,
einen angepassten Umsetzungsplan zur Genehmigung vorzulegen,
(3) 1Das Institut muss mit Erteilung der IRBA-Zulassung für jedes Ratingsystem, dessen Verwendung für den IRBA in der IRBA-Zulassung festgelegt ist, sämtliche Adressrisikopositionen aus Geschäften, die zum
Neugeschäft nach § 68 Abs.1 oder zum zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft
nach § 68 Abs.4 des den Anwendungsbereich des Ratingsystems bildenden
Geschäftsbereichs zählen, einheitlich und dauerhaft mit diesem
Ratingsystem erfassen sowie den Gesamtanrechnungsbetrag
für Adressrisiken und die erwarteten Verlustbeträge so
ermitteln, wie dies die dem Institut erteilte
IRBA-Zulassung für jede Art von IRBA-Positionen
festlegt.
2Nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und
nur nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt ist es zulässig,
§§§
(1) Für die Ermittlung risikogewichteter Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA durch eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zum Nachweis der angemessenen zusammengefassten Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gelten die entsprechenden Regelungen für Institute mit der Maßgabe, dass
(2) Ein Institut, das gruppenangehöriges Unternehmen ist, kann für die Zwecke des Nachweises der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes einen IRBA-Zulassungsantrag unabhängig von einem IRBA-Zulassungsantrag der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der es angehört, stellen.
§§§
U-2 | Zulassung zum IRBA | 58-59 |
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(1) 1Die Bundesanstalt erteilt eine IRBA-Zulassung auf Antrag, wenn das Institut die Eintrittsschwelle nach § 64 erreicht.
2Die IRBA-Zulassung kann Nebenbestimmungen
enthalten, insbesondere Auflagen, Informationen und Nachweise beizubringen oder festgestellte Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen
für den IRBA abzustellen.
3Die Bundesanstalt kann eine bereits erteilte Genehmigung zur Verwendung des IRBA für eine bestimmte Art von Risikopositionen
oder die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei
Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren für unter § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe b fallende Arten von IRBA-Positionen oder die IRBA-Zulassung für das
Institut oder die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Ganzes widerrufen, wenn das Institut die Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA nach § 56 nicht einhält.
4Die Bundesanstalt kann von dem Widerruf
der IRBA-Zulassung absehen, wenn das Institut
(2) Das Institut hat der Bundesanstalt jedes Ratingsystem und jedes Beteiligungsrisikomodell, das es für den IRBA verwenden will, zur Eignungsprüfung anzumelden.
§§§
(1) 1Dem Antrag auf IRBA-Zulassung nach § 58 Abs.1 Satz 1 ist ein genehmigungsfähiger Umsetzungsplan beizufügen.
2Genehmigungsfähig ist ein Umsetzungsplan, der
(2) Die Bundesanstalt leitet bei Vorliegen eines genehmigungsfähigen Umsetzungsplans nach Absatz 1 einen bei ihr gestellten Antrag eines Instituts, das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholding- Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat ist, der für die Aufsicht über dieses EU-Mutterinstitut oder diese EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft auf konsolidierter Basis zuständigen Stelle weiter.
§§§
T-1 | Definition und Eignung | 60-63 |
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(1) Ein Ratingsystem ist die Gesamtheit aller Methoden, Verfahrensabläufe, Steuerungs- und Überwachungsprozeduren und Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssysteme, die die Einschätzung von Adressrisiken, die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools (Rating) und die Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Art von IRBA-Positionen unterstützen.
(2) Ein Beteiligungsrisikomodell ist die Gesamtheit aller Methoden, Verfahrensabläufe, Steuerungs- und Überwachungsprozeduren und Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssysteme, die verwendet werden, um für ein Portfolio von Beteiligungspositionen die Einschätzung der Risiken aus Beteiligungen und die Quantifizierung dieser Risiken durch den maximal möglichen Verlust zu bestimmen, der als das Quantil zum Wahrscheinlichkeitsniveau von 99 Prozent der Verteilung der Differenz zwischen den Quartalserträgen und einem geeigneten, über einen langfristigen Beobachtungszeitraum berechneten risikofreien Zinssatz abgeleitet wird.
§§§
Geeignet zur Verwendung für den IRBA sind Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle, die den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere den Nutzungsvoraussetzungen nach § 56 genügen.
§§§
1Eignungsprüfungen führt die Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für die nach § 58 Abs.2 zur Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme oder Beteiligungsrisikomodelle durch, wenn das Institut mit den angemeldeten und den Ratingsystemen, die das Institut bereits nach § 56 Abs.1
Satz 3 für den IRBA verwenden darf, die Eintrittsschwelle erreichen würde oder
wenn das Institut die Eintrittsschwelle bereits erreicht hat, wenn für jedes
der zur Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle wenigstens die Verwendungsanforderungen nach § 63 Abs.2 erfüllt sind und,
im Falle eines Ratingsystems, die Erfahrungsanforderungen nach § 63 Abs.1
in einem Umfang erfüllt sind, der bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der
Nutzung des Ratingsystems die vollständige Erfüllung der
Erfahrungsanforderungen ermöglicht, wenn das Neugeschäft
nach § 68 Abs.1 sowie mindestens einen signifikanten
Teil des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts
nach § 68 Abs.4 erfasst ist, sowie wenn es
glaubhaft machen kann, dass es zu dem laut
Umsetzungsplan angestrebten Zeitpunkt der
Verwendung für den IRBA die für das
Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell
einzuhaltenden Nutzungsvoraussetzungen
für den IRBA einhalten wird.
2Im Rahmen einer nach
Zulassung zum IRBA vorgenommenen Eignungsprüfung
beurteilt die Bundesanstalt auch, ob das Institut
den genehmigten Umsetzungsplan einhält.
§§§
(1) Für einen bestimmten Geschäftsbereich, der den Anwendungsbereich eines für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA- Positionswerte nach § 99 und der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 zu verwendenden Ratingsystems bildet, erfüllt ein Institut die Erfahrungsanforderungen, wenn es
(2) Für einen bestimmten Geschäftsbereich, der den Anwendungsbereich eines für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach § 99 und der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 zu verwendenden Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells bildet, erfüllt ein Institut die Verwendungsanforderungen für das Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell, wenn es dieses Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung über einen angemessenen Zeitraum als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung seiner Adressrisiken verwendet hat und sich auf dieser Grundlage überzeugt hat, dass das für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge zu verwendende Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell für seine Einsatzzwecke konkret geeignet ist.
§§§
T-2 | Anwendbarkeit des IRBA | 64-70 |
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Die Eintrittsschwelle für den IRBA wird erreicht, wenn sowohl der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs.3 Satz 1 als auch der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs.3 Satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 50 Prozent beträgt.
§§§
1Der aufsichtliche Referenzpunkt wird erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs.3 Satz 1 und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs.3 Satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens
80 Prozent beträgt.
2Bis zur Feststellung der Bundesanstalt, dass ein Institut den aufsichtlichen Referenzpunkt erreicht hat, muss es imstande sein, für sämtliche Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen
den risikogewichteten KSA-Positionswert zu ermitteln.
3Hat ein Institut bereits eine IRBA-Zulassung auf
Grundlage eines Umsetzungsplans erhalten, nach dem sämtliche Arten von Risikopositionen des Instituts nicht unter § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe b fallen, und hat das Institut auf Grundlage dieses Umsetzungsplans bereits die Austrittsschwelle erreicht, dann muss das Institut bei einem nachfolgenden Umsetzungsplan, nach dem bestimmte Arten von Risikopositionen des
Instituts unter § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe b fallen, die
Anforderung nach Satz 2 für seine IRBA-Positionen nicht
einhalten, wenn es stattdessen für seine IRBA-Positionen
imstande ist, bis zur Feststellung der Bundesanstalt,
dass das Institut den aufsichtlichen Referenzpunkt
erreicht hat, die risikogewichteten IRBAPositionswerte
unter der Annahme zu ermitteln, dass
sämtliche IRBA-Positionen des
Instituts nicht unter § 59
Abs.1 Satz 2 Nr.1
Buchstabe b fallen.
§§§
1Die Austrittsschwelle beendet die Umsetzungsphase und wird erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs.3 Satz 1 und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte nach § 67
Abs.3 Satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen jeweils mindestens 92 Prozent
beträgt.
2Die Bundesanstalt kann diesen Wert für ein Institut auf Antrag absenken, wenn das Institut wichtige Gründe geltend macht.
§§§
(1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämtliche IRBA-Positionen und KSA-Positionen zu berücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören.
(2) 1Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen,
2Die Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Risikopositionen zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören.
3Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche nach § 108 Satz 1 die Risikopositionen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 im Zähler berücksichtigt werden sollen, obliegt dem Institut und muss einheitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft oder zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft eines Geschäftbereichs gehören, ausgeübt und im Umsetzungsplan durch die Angaben
nach § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 dargelegt werden.
4IRBA-Positionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs.4 eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler
für einen Abdeckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn sämtliche
dieser IRBA-Positionen nach Satz 1 bis 3 im Zähler für diesen
Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen.
(3) 1Der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus
2Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus
(4) In der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad sind alle KSA-Positionen und IRBA-Positionen zu berücksichtigen, außer denjenigen, die
(5) Ein Institut darf unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 zusätzlich die folgenden IRBA-Positionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigen:
(6) 1Ein Institut darf in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad und im Zähler und Nenner für einen Abdeckungsgrad alle Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs.3 des Kreditwesengesetzes berücksichtigen, die es nach § 70 Satz 1 Nr.6 von der Anwendung des
IRBA ausnimmt und nach dem KSA behandelt, wenn das Institut unter
Verwendung nach § 61 geeigneter Ratingsysteme, deren Eignung durch
eine Eignungsprüfung nach § 62 bestätigt worden ist, für diese Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Risikogewichte oder
risikogewichtete IRBA-Positionswerte so ermittelt, als
wären die Adressenausfallrisikopositionen
IRBA-Positionen.
2Das Institut darf für die Berücksichtigung
der Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 1 im Zähler und im Nenner für den Abdeckungsgrad die IRBA-Risikogewichte und risikogewichteten IRBA-Positionswerte
nach Satz 1 statt der KSA-Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-Positionswerte verwenden.
§§§
(1) Zum Neugeschäft für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Geschäftsbereich nach § 69 ist und nach § 108 den Anwendungsbereich eines laut Umsetzungsplan für den IRBA zu verwendenden Ratingsystems bildet, gehören die Geschäfte, die ab Beginn der Verwendung dieses Ratingsystems als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung von Adressrisiken zur Erfüllung der Verwendungsanforderungen nach § 63 Abs.2 begründet werden.
(2) Zum Bestandsgeschäft für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Geschäftsbereich nach § 69 ist und nach § 108 den Anwendungsbereich eines laut Umsetzungsplan für den IRBA zu verwendenden Ratingsystems bildet, gehören die Geschäfte, die in den Anwendungsbereich des Ratingsystems fallen und nicht zum Neugeschäft zählen.
(3) Ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft für einen nicht auslaufenden Geschäftsbereich, wenn
(4) Zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft, das kein ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist.
§§§
Ein auslaufender Geschäftsbereich eines Instituts ist ein Geschäftsbereich nach § 108 Satz 1, in dem es weder neue Adressrisikopositionen durch den Abschluss neuer Geschäfte eingeht noch einzugehen beabsichtigt.
§§§
Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt sind, folgende Adressenausfallrisikopositionen ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausnehmen und nach dem KSA behandeln:
§§§
A-3 | IRBA-Positionswerte | 71-179 |
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(1) 1Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, Aufrechnungspositionen
nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die
IRBA-Zulassung festlegt, dass für Positionen dieser Art der
IRBA zu verwenden ist (IRBA-Positionen).
2aDurch den Ankauf von Forderungen
gebildete Adressenausfallrisikopositionen, für die nicht die
Anforderungen nach den §§ 142 bis 146 erfüllt sind, bilden
stets KSA-Positionen;
2beine Veritätsrisikoposition ist in diesem
Fall nicht zu berücksichtigen.
(2) 1Veritätsrisiko ist das hinsichtlich des Bestands und der Realisierbarkeit einer angekauften Forderung bestehende Risiko, dass der Schuldner der angekauften Forderung nicht verpflichtet ist, in vollem Umfang zu leisten.
2Für jede durch Ankauf von Forderungen gebildete
Adressenausfallrisikoposition ist zusätzlich eine Veritätsrisikoposition zu bilden, wenn das Institut nicht gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass für diese angekaufte Forderung das Veritätsrisiko unwesentlich ist.
3Eine Veritätsrisikoposition wird, unabhängig
von der Möglichkeit des Rückgriffs auf den Forderungsverkäufer,
gebildet durch
(3) 1Hat das Institut sowohl hinsichtlich des Adressenausfallrisikos als auch hinsichtlich des Veritätsrisikos
einer angekauften Forderung die Möglichkeit des vollständigen
Rückgriffs gegenüber dem Forderungsverkäufer, darf es die
IRBA-Position wie eine Adressenausfallrisikoposition
behandeln, die vom Forderungsverkäufer geschuldet
wird und die mit den Ansprüchen aus der Forderung
besichert ist, als ob die Forderung an das Institut
sicherungsweise abgetreten wäre.
2Eine Veritätsrisikoposition ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.
(4) Sobald ein Institut eine IRBA-Zulassung hat, muss es für sämtliche Investmentanteile die Zuordnung zu Forderungsklassen nach § 83 durchführen, und es muss für sämtliche Beteiligungspositionen nach § 78, soweit diese nicht nach § 70 Satz 1 Nr.2, 8 oder 9 ohne zeitliche Beschränkung oder nach § 338 Abs.4 übergangsweise von der Anwendung des IRBA ausgenommen werden können, sowie für sämtliche der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnende Adressrisikopositionen den IRBA verwenden.
(5) Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen, die nicht nach Absatz 1 bis 4 IRBA-Positionen sind, sind als KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 zu berücksichtigen.
§§§
1Für jede IRBA-Position ist nach Zuordnung zu einer der IRBA-Forderungsklassen nach § 73 der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln.
2Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs.4 ist, ist ihr risikogewichteter
IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln.
3Für jede IRBA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu ermitteln.
§§§
U-1 | IRBA-Forderungsklassen | 73-83 |
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1Jede IRBA-Position ist einer der folgenden IRBA-Forderungsklassen zuzuordnen:
2Die IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse
Mengengeschäft sind darüber hinaus in eine der drei Unterklassen nach § 77
einzuordnen.
3Bei der Zuordnung von Investmentanteilen zu den IRBA-Forderungsklassen ist § 83 zu berücksichtigen.
4Die vom Institut für die Zuordnungen verwendete Methodik muss sachgerecht und im Zeitablauf konsistent sein.
5Unabhängig von der Zuordnung der durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikoposition ist die zugehörige Veritätsrisikoposition immer der Forderungsklasse Unternehmen
zuzuordnen.
6aEine von einem geschriebenen Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, gebildete IRBA-Position ist der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb
enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären;
6bsie ist der Forderungsklasse Institute zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der
Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären;
6cin allen anderen Fällen ist sie der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen.
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Der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 73 Satz 1 Nr.1 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
§§§
Der IRBA-Forderungsklasse Institute nach § 73 Satz 1 Nr.2 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,
einem zentralen Kontrahenten nach § 1 Abs.31 des Kreditwesengesetzes,
§§§
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