SolvV   (3)  
  1     51     76     148     179     [ « ]     [  I  ]     [ » ]     241     262     276     291     319 [ ‹ ]

§_76   SolvV
IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft

(1) Der IRBA Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 73 Satz 1 Nr.3 ist eine IRBA-Position zurechenbar, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Ihre Erfüllung wird von einer natürlichen Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet.

  2. Wenn der Schuldner weder eine natürliche Person noch eine Gemeinschaft natürlicher Personen ist, übersteigt nach Kenntnis des Instituts der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs.8 bildenden Unternehmen dem Institut und der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt ohne Berücksichtigung der Beträge in Bezug auf mit Wohnimmobilien besicherten Adressenausfallrisikopositionen schuldet, nicht 1 Million Euro.

  3. Sie wird vom Institut in seiner Risikosteuerung im Zeitablauf konsistent und in ähnlicher Weise wie vergleichbare Positionen behandelt.

  4. Sie wird vom Institut nicht genauso individuell gesteuert wie IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen.

  5. Sie ist Teil einer erheblichen Anzahl ähnlich gesteuerter Risikopositionen. Das Institut muss angemessene Schritte unternommen haben, um die in Satz 1 Nr.2 geforderte Kenntnis zu erlangen.

(2) Der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind sämtliche durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikopositionen zuzuordnen, die die Anforderungen für die Nutzung nach den §§ 142 bis 146 und zusätzlich die Kriterien für die Zuordnung zum Mengengeschäft nach Absatz 1 erfüllen.

§§§




§_77   SolvV
Unterklassen des Mengengeschäfts

(1) Innerhalb der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft ist zwischen den Unterklassen

  1. qualifizierte revolvierende,

  2. grundpfandrechtlich besicherte und

  3. sonstige IRBA-Positionen des Mengengeschäfts zu unterscheiden.

(2) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76 darf der Unterklasse nach Absatz 1 Nr.1 zugeordnet werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Sie wurde einer oder mehreren natürlichen Personen gewährt.

  2. Sie ist revolvierend in dem Sinne, dass die Kreditinanspruchnahmen und Rückzahlungen innerhalb einer vom Institut aufgestellten Begrenzung schwanken dürfen.

  3. Sie ist unbesichert.

  4. Sie ist für den innerhalb der Begrenzung nach Nummer 2 nicht in Anspruch genommenen Teil in dem nach den besonderen verbraucherschützenden Rechtsvorschriften zulässigen Umfang jederzeit fristlos und unbedingt kündbar.

  5. Die durch dieselbe Person insgesamt mögliche Inanspruchnahme aus IRBA-Positionen dieser Unterklasse übersteigt nicht 100.000 Euro.

  6. Das Institut kann, insbesondere im Bereich niedriger Ausfallwahrscheinlichkeiten, nachweisen, dass die Schwankungsbreite der Verlustraten in dieser Unterklasse im Verhältnis zur Durchschnittshöhe der Verlustraten gering ist.

  7. Die Bundesanstalt stimmt zu, dass die Behandlung der IRBA-Position als qualifizierte revolvierende IRBA-Position des Mengengeschäfts mit den zugrunde liegenden Risikocharakteristika dieser Unterklasse vereinbar ist. Satz 1 Nr.3 gilt nicht für eine besicherte Kreditfazilität in Verbindung mit einem Gehaltskonto.

(3) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76 ist der Unterklasse nach Absatz 1 Nr.2 zuzuordnen, wenn sie durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert ist und das Institut dieses Grundpfandrecht bei seiner internen Risikomessung berücksichtigt.

(4) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76, die nicht unter die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 fällt, ist der Unterklasse nach Absatz 1 Nr.3 zuzuordnen.

§§§




§_78   SolvV
IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen

(1) 1Der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen nach § 73 Nr.4 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, die eine Bestandsposition in einer Beteiligung, eine bestandserhöhende oder eine bestandsverringende Beteiligungsposition ist (IRBA-Beteiligungsposition).
2Eine Beteiligungsposition ist jede IRBA-Position, die

  1. keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert oder

  2. eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.

(2) 1Bei der Zuordnung ist festzustellen, ob die IRBA-Position

  1. zu einem Beteiligungsportfolio gehört, in dem das Institut das Risiko jeder Beteiligungsposition intern einheitlich

    a) unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit für das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, steuert und für diese Beteiligungen ein durch die Bundesanstalt in seiner Eignung bestätigtes Ratingsystem anwendet (ausfallwahrscheinlichkeitsgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio) oder

    b) unter Verwendung eines Beteiligungsrisikomodells steuert, dessen Eignung zur Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte durch die Bundesanstalt bestätigt wurde (modellgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio), oder

  2. mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 bewertet wird.

2Stuft ein Institut seine IRBA-Beteiligungspositionen nicht einheitlich ein, muss das Institut dafür der Bundesanstalt nachweisen, dass die Einstufung konsistent vorgenommen wird und nicht der Vermeidung von Eigenkapitalanforderungen zu dienen bestimmt ist.
3Bei den mit dem einfachen Risikogewicht bewerteten IRBA-Beteiligungspositionen ist zu unterscheiden zwischen

  1. Beteiligungspositionen, die sich auf an einer Börse gehandelte Beteiligungen beziehen,

  2. Beteiligungspositionen, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen beziehen und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehören, und

  3. anderen Beteiligungspositionen.

(3) Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuordnen.

§§§




§_79   SolvV
IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen

Der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen nach § 73 Nr.5 ist jede IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs.4 zuzuordnen.

§§§




§_80   SolvV
IRBA-Forderungsklasse Unternehmen

Der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 73 Nr.6 sind alle IRBA-Positionen zuzuordnen, die keiner der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Mengengeschäft, Beteiligungen oder Verbriefungen zugeordnet werden können und die keine sonstigen kreditunabhängigen Aktiva im Sinne des § 82 sind.

§§§




§_81   SolvV
Spezialfinanzierungen

Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition ist eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen,

  1. deren Erfüllung in der Regel von einem Unternehmen geschuldet wird, dessen besonderer Zweck die Finanzierung oder das Betreiben eines Objekts ist,

  2. bei dem aufgrund der Vertragsgestaltung dem kreditgewährenden Institut in erheblichem Maße die Kontrolle über die finanzierten oder betriebenen Objekte und die von diesen erzeugten Zahlungsströmen ermöglicht wird und

  3. deren Rückzahlung vorrangig durch das von dem finanzierten oder betriebenen Objekt erzeugte Einkommen und weniger durch das eigenständige Leistungsvermögen eines auf breiterer Basis agierenden wirtschaftlichen Unternehmens gewährleistet ist.

§§§




§_82   SolvV
Forderungsklasse sonstige
kreditunabhängige Aktiva

Der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 73 Nr.7 sind zuzuordnen:

  1. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden,

  2. Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht

    a) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann,

    b) der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,

    c) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung ein Dritter verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, wenn sich das Institut entschieden hat, diesen Betrag als Adressrisikoposition gegenüber dem Dritten zu berücksichtigen,

  3. Sachanlagen und

  4. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Aktiva, für die das Institut keinen Kontrahenten ermitteln kann.

§§§




§_83   SolvV
Zuordnung von Investmentanteilen
zu Forderungsklassen

(1) Für die Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen bestimmen sich die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, soweit Investmentanteile an einem oder mehreren anderen Investmentvermögen gehalten werden, als die Geschäfte, die den anderen Investmentvermögen zugrunde liegen.

(2) Hält ein Institut einen Investmentanteil, muss es denjenigen Teil, für den es die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte nicht kennt und nicht nach Absatz 3 Annahmen über diese Geschäfte anhand des Mandats des Investmentvermögens treffen darf, als mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 berücksichtigte andere IRBA-Beteiligungsposition nach § 78 Abs.2 Satz 3 Nr.3 einstufen.

(3) 1Ein Institut darf anhand des Mandats des Investmentvermögens Annahmen über die einem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, die ihm nicht bekannt sind, treffen, wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 36 Abs.2 erfüllt.
2Die Annahmen über die Zusammensetzung der Geschäfte sind in dem durch das Mandat gesetzten Rahmen so zu treffen, dass sich bei Einstufung der durch die Geschäfte gebildeten Adressrisikopositionen nach Absatz 4 Satz 2 Nr.1 und 2 die größtmögliche Summe der risikogewichteten Positionswerte ergibt.
3Der durch das Mandat gesetzte Rahmen bestimmt sich durch das Dokument nach § 36 Abs.2 Nr.2.

(4) 1Wird eine Adressrisikoposition durch ein Geschäft gebildet, das einem Investmentvermögen zugrunde liegt, dessen zugrunde liegende Geschäfte dem Institut sämtlich bekannt sind und das die in § 36 Abs.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, und wäre eine durch ein gleiches eigenes Geschäft des Instituts gebildete Adressrisikoposition nach § 71 Abs.1 eine IRBA-Position, dann ist die Adressrisikoposition als IRBA-Position zu berücksichtigen.
2Jede andere Adressrisikoposition, die durch ein dem Institut bekanntes oder nach Absatz 3 nach dem Mandat angenommenes Geschäft gebildet wird, muss das Institut,

  1. wenn sie eine Beteiligungsposition ist, als IRBA-Beteiligungsposition einstufen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht nach § 98 berücksichtigt wird, und in die in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien einordnen,

  2. sonst in die dem Geschäft entsprechende KSA-Forderungsklasse einstufen.

3Für eine nach Satz 2 Nr.2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition bestimmt sich das KSA-Risikogewicht, soweit dieses durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist, als das KSA-Risikogewicht für die Bonitätsstufe, die um eine Stufe schlechter ist als die nach § 54 für die Ermittlung des KSA- Risikogewichts der Adressrisikoposition nach den §§ 26 bis 40 vorgegebene Bonitätsstufe.
4Soweit das KSA-Risikogewicht für eine nach Satz 2 Nr.2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition nicht durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht nach Tabelle 13 der Anlage 1 für das nach den §§ 26 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebene KSA-Risikogewicht.
5Soweit das Institut für Satz 2 Beteiligungspositionen nicht nach den in § 78 Abs.2 Satz 3 genannten Kategorien unterscheiden kann, muss es diese als andere Beteiligungspositionen nach § 78 Abs.2 Satz 3 Nr.3 einstufen.

(5) 1aWenn die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt ist, darf das Institut für die Ermittlung der nach Absatz 3 nach dem Mandat des Investmentvermögens angenommenen Geschäfte und für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte oder ihres Durchschnitts nach Absatz 4 Satz 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen;
1bdie Richtigkeit der Berechnung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein.

(6) Mit Einstufung einer Risikoposition in eine KSA- oder IRBA-Forderungsklasse unterliegt diese unter Berücksichtigung abweichender Vorgaben in Absatz 2 bis 5 sämtlichen für die jeweilige Forderungsklasse zutreffenden Vorgaben dieser Verordnung.

§§§




U-2IRBA-Positionswerte84

§_84   SolvV
Übersicht über die risikogewichteten
IRBA-Positionswerte

(1) 1Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus ihrem IRBA-Risikogewicht nach § 85 und ihrem IRBA-Positionswert nach § 99.
2Soweit eine IRBA-Position durch eine nach § 162 berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert ist und das Institut Adressrisikopositionen gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach dem KSA behandeln darf, darf das Institut für den mit dieser Gewährleistung abgesicherten Teil der IRBA-Position als risikogewichteten IRBA-Positionswert den risikogewichteten KSA-Positionswert verwenden, der sich ergäbe, wenn der mit dieser Gewährleistung abgesicherte Teil der Adressrisikoposition eine KSA-Position wäre und das Institut die Gewährleistung für diese KSA-Position berücksichtigen würde.

(2) Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft, die durch eine angekaufte Forderung gebildet wird, die zu einem hybriden Pool angekaufter und als Adressenausfallrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnender Forderungen gehört, für den das Institut nicht in der Lage ist, qualifizierte revolvierende oder grundpfandrechtlich besicherte Forderungen von den anderen zu unterscheiden, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert das Produkt aus IRBA-Positionswert und dem höchsten IRBA- Risikogewicht, das sich für diese IRBA-Position für eine der im Pool möglicherweise vorhandenen Unterklassen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 77 ergibt.

(3) 1Die Ermittlung der Risikoparameter für eine IRBA-Veritätsrisikoposition, für die die durch die angekaufte Forderung gebildete Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, darf nach den für das Mengengeschäft geltenden Mindestanforderungen für die Nutzung des IRBA erfolgen.
2Gleiches gilt für die Ermittlung der Risikoparameter für durch den Ankauf von Forderungen gebildete und nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete Adressenausfallrisikopositionen und Veritätsrisikopositionen, wenn das Institut darlegen kann, dass für diese angekauften Forderungen die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA für die Forderungsklasse Unternehmen eine übermäßige Belastung darstellt und jedes der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. Das Institut hat die Forderungen von einer nicht verbundenen dritten Partei gekauft und gegenüber den Schuldnern der angekauften Forderungen bestehen keine KSA-Positionen oder IRBA-Positionen, die direkt oder indirekt durch das Institut selbst begründet worden sind.

  2. Die Forderungen müssen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sein. Gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, erfüllen das Kriterium nach Satz 1 nicht.

  3. Das ankaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erlöse aus den angekauften Forderungen oder einen gleichrangigen Anspruch auf diese Erlöse.

  4. Das Portfolio der angekauften Forderungen ist hinreichend diversifiziert.

(4) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position in einem Beteiligungsportfolio,

  1. das nach § 78 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuert wird, ist das Minimum

    a) der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 und

    b) des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBAPositionswert für diese IRBA-Position,

  2. das nach § 78 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b modellgesteuert ist, ist das Maximum

    a) des Produkts aus dem IRBA-Risikogewicht und dem IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position und

    b) der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte, die sich für sämtliche zugehörigen Beteiligungspositionen bei Anwendung der Verfahren für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien ergeben, zuzüglich der mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für diese Beteiligungspositionen; bei der Ermittlung der IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge ist eine prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und eine prognostizierte Verlustquote nach § 93 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 zugrunde zu legen,

  3. das die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, ist das Produkt aus IRBA-Positionswert und einfachem IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 für diese IRBA-Position.

(5) Für Credit Linked Notes, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist, darf das Institut nach für alle derartigen Credit Linked Notes einheitlicher Wahl die risikogewichteten IRBA-Positionswerte für diejenigen der beiden, gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note einerseits und in Bezug auf das Referenzaktivum andererseits bestehenden Adressenausfallrisikopositionen, die IRBA-Positionen sind, wie folgt ermitteln, wenn es dabei vollständig auf die Berücksichtigung von Gewährleistungen und Sicherheiten für diese IRBA-Positionen verzichtet:

  1. Falls beide Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Positionen sind, bestimmt sich der risikogewichtete IRBA-Positionswert für die IRBA-Position, für die die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag höher ist als für die andere IRBA-Position, als der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach Absatz 1, für die andere IRBA-Position ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert Null.

  2. Falls eine der beiden Adressenausfallrisikopositionen eine KSA-Position ist, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert für die IRBA-Position Null, wenn der risikogewichtete KSA-Positionswert für die KSA-Position größer ist als die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag für die IRBA-Position, sonst der nach Absatz 1 ermittelte risikogewichtete IRBA-Positionswert. Ist bei Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach Nummer 1 die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag für beide IRBA-Positionen gleich, gilt die gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note bestehende Adressenausfallrisikoposition als diejenige, für die die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag höher ist.

(6) Für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert,

  1. wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, das Maximum von Null und der Differenz aus

    a) dem Produkt aus IRBA-Risikogewicht und IRBAPositionswert dieser IRBA-Position und

    b) dem 12,5-fachen der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos, die für diese IRBA-Position gebildet wurden,

  2. wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs.6 Satz 1 Nr.2 bestimmt wird, das Minimum

    a) der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 dieser IRBA-Position und

    b) des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBAPositionswert für diese IRBA-Position.

§§§




U-3Ermittlung85

§_85   SolvV
Ermittlung des IRBA-Risikogewichts

(1) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position ist ihr ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht nach § 86.

(2) Für IRBA-Spezialfinanzierungspositionen, für die das Institut nicht die an selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten gestellten Anforderungen nach den §§ 129 und 130 erfüllt, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 heranzuziehen.

(3) Für IRBA-Beteiligungspositionen,

  1. die Teil eines modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, beträgt das IRBA-Risikogewicht 100 Prozent,

  2. die Teil eines unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, ist das IRBA-Risikogewicht das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte Risikogewicht nach § 86; für Beteiligungen, für die das Institut nicht über hinreichende Informationen verfügt, um die Ausfalldefinition nach § 125 anzuwenden, beträgt das IRBA-Risikogewicht das 1,5-fache des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts,

  3. die nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllen, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 maßgeblich.

(4) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 beträgt 100 Prozent.

(5) Das IRBA-Risikogewicht für eine nach § 100 Abs.8 abgespaltene IRBA-Position beträgt 50 Prozent.

(6) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist,

  1. wenn für diese IRBA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vorliegt und das Institut hierfür die Verwendungsvoraussetzungen nach § 236 einhält, ihr ratingbasiertes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 257,

  2. sonst das Minimum aus 1.250 Prozent und der Differenz aus

    a) der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen und

    b) der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für diejenigen im Korb enthaltenen n-1 Adressen, für die sich der niedrigste risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt.

    Ist nicht für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen ein ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht bestimmbar, so ist für diejenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die ein solches nicht bestimmbar ist, ein Risikogewicht von 1.250 Prozent anzusetzen.

(7) 1Für Vorleistungsrisikopositionen, deren IRBA-Positionswert einen unwesentlichen Betrag darstellt, darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts nach Absatz 1 bis 6 absehen und stattdessen ein IRBA-Risikogewicht von 100 Prozent verwenden.
2Nach für alle Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts für Vorleistungsrisikopositionen nach Absatz 1 bis 6 absehen und entweder für jede dieser IRBA-Positionen das KSA-Risikogewicht verwenden, das die Vorleistungsrisikoposition als KSA-Position erhalten würde, oder für alle derartige IRBA-Positionen einheitlich ein Risikogewicht von 100 Prozent verwenden.

§§§




T-1Ermittlung86

§_86   SolvV
Ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht

(1) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, für die kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist,

  1. wenn die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position 0 Prozent beträgt, Null,

  2. sonst das Produkt aus dem 12,5-fachen des aufsichtlichen Skalierungsfaktors nach Absatz 4 und

    a) der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 87 und prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit,

    b) der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 und,

    c) wenn die IRBA-Position nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95 für diese IRBA-Position.

    Berücksichtigt das Institut die Besicherung einer IRBAPosition durch eine Garantie oder ein Kreditderivat bei der Ermittlung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 Abs. 2 Satz 2 oder der Verlustquote bei Ausfall nach § 92 Abs. 2 Satz 2, dann bestimmt sich das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für diese IRBA-Position als das Höhere des unter Berücksichtigung dieser Garantie oder dieses Kreditderivats nach Satz 1 ermittelten ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts und desjenigen ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts, das sich nach Satz 1 ohne Berücksichtigung dieser Garantie oder dieses Kreditderivats unter der Annahme ergibt, dass die Erfüllung einer vergleichbaren IRBA-Position unmittelbar von dem Gewährleistungsgeber geschuldet würde.

(2) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, für die ein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist,

  1. wenn das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden darf, Null,

  2. wenn das Institut für diese IRBA-Position eine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, das Maximum aus

    a) Null und

    b) der 12,5-fachen Differenz zwischen der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und der entsprechend der Definition in § 132 Abs. 9 ermittelten besten Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen zu erwartenden Verlustrate für diese IRBA-Position.

(3) 1Wenn eine IRBA-Position, die die Anforderungen nach § 166 Nr.2 erfüllt, durch Garantien oder Kreditderivate abgesichert wird, für die die Anforderungen nach § 163 Abs.4 und 5 und § 166 Nr.1 und 3 bis 9 erfüllt sind, und für diese IRBA-Position kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, darf diese IRBA-Position als IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen behandelt und das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht berechnet werden als das Produkt aus dem 12,5-fachen des aufsichtlichen Skalierungsfaktors nach Absatz 4 und

  1. der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 87 und prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners,

  2. der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall für eine vergleichbare direkte IRBA-Position gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach Satz 2,

  3. dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95 für diese IRBA-Position und

  4. der Summe aus 0,15 und dem 160-fachen der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit des Gewährleistungsgebers.

2Eine mit einer IRBA-Position nach Satz 1 vergleichbare direkte IRBA-Position gegenüber dem Gewährleistungsgeber wird

  • durch die als nicht abgesichert betrachtete Forderung gegenüber dem Schuldner gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten, dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Schuldners abhängen würde, und

  • durch eine vergleichbare nicht abgesicherte Forderung gegenüber dem Gewährleistungsgeber gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten, dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Gewährleistungsgebers abhängen würde.

  • (4) Der aufsichtliche Skalierungsfaktor beträgt 1,06.

    §§§




    T-2Ermittlung87-91

    §_87   SolvV
    Bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit

    Die bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit ist für eine IRBA-Position nach der Formel 1 der Anlage 2*) zu ermitteln.

    §§§




    §_88   SolvV
    Prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit

    (1) Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA-Position ist die nach den Bestimmungen in den §§ 129 bis 131

    1. für die Ratingstufe des Ratingsystems, der der Schuldner der IRBA-Position zugeordnet wurde, oder

    2. für den Risikopool des Ratingsystems, dem die IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet wurde, zu schätzende Ausfallwahrscheinlichkeit. Falls die IRBA-Position eine Vorleistungsrisikoposition ist und gegenüber dem Kontrahenten keine Adressrisikoposition aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft besteht, darf das Institut für die Zuordnung des Kontrahenten zu einer Ratingstufe nach Satz 1 Nr.1 oder der IRBA-Position zu einem Risikopool nach Satz 1 Nr.2 eine externe Bonitätsbeurteilung zugrunde legen.

    (2) 1Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 verwenden muss, durch eine für solche IRBA-Positionen berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert und wird diese Gewährleistung nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs.3 berücksichtigt, darf bei Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach § 177 für den durch diese Gewährleistung besicherten Teil der IRBA-Bemessungsgrundlage die Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet werden, die der Ratingstufe des Gewährleistungsgebers oder, sofern angemessener, die einer Ratingstufe zwischen der des Kreditnehmers und der des Gewährleistungsgebers zuzuordnen ist.
    2Für eine IRBA-Position, für die das Institut nach § 92 Abs.1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf es eine Besicherung durch Garantien oder Kreditderivate bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit unter Einhaltung der Vorgaben des § 92 Abs.2 Satz 2 berücksichtigen.

    (3) Ist das Institut in Bezug auf durch angekaufte Forderungen gebildete IRBA-Positionen zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nicht in der Lage und darf das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden oder kann es bei Verwendung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall die Zuverlässigkeit der Zerlegung der Schätzung der erwarteten Verlustrate in Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall nicht nachweisen, ist die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der Quotient aus der entsprechend der Definition in § 127 geschätzten erwarteten Verlustrate und der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 für diese IRBA-Position.

    (4) 1Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit muss einen Mindestwert von 0,03 Prozent haben.
    2Der Mindestwert beträgt für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen aus

    1. einer an einer Börse gehandelten Beteiligung,

      a) bei der die Investition des Instituts im Rahmen einer langfristigen Kundenbeziehung mit dem Emittenten dieser Beteiligung erfolgt, 0,09 Prozent,

      b) sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 0,4 Prozent,

    2. einer nicht an einer Börse gehandelten Beteiligung, bei der

      a) die Erträge aus der Investition auf regelmäßigen, periodisch erfolgenden Zahlungsströmen basieren, die nicht aus Veräußerungsgewinnen abgeleitet sind, 0,09 Prozent,

      b) sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 1,25 Prozent.

      Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt der Mindestwert 0 Prozent. Wenn für eine IRBA-Position der Ausfall des Schuldners eingetreten ist, beträgt die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit 100 Prozent.

    §§§




    §_89   SolvV
    Ermittlung der Korrelation mit
    dem ökonomischen Faktor

    (1) 1Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen, unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungen und sonstiges Mengengeschäft ist die nach § 90 in Verbindung mit der Formel 2 der Anlage 2 ermittelte Korrelation.
    2Die Korrelation nach Satz 1 darf um den nach § 91 zu ermittelnden Abschlag verringert werden, wenn die IRBA-Position von einem kleinen oder mittleren Unternehmen nach § 91 Abs.1 geschuldet wird und diese IRBA-Position

    1. der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet ist oder

    2. eine der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs.3 ist.

    (2) Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt,

    1. wenn sie grundpfandrechtlich besichert ist, konstant 0,15, und

    2. wenn sie eine qualifizierte revolvierende IRBA-Position ist, konstant 0,04.

    §§§




    §_90   SolvV
    Aufsichtliche Parameter für
    die Ermittlung der Korrelationen

    (1) Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sowie unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungspositionen sind bei der Berechnung nach der Formel 2 der Anlage 2 folgende aufsichtliche Parameter zugrunde zu legen:

    1. Die minimale Korrelation Rmin gleich 0,12,

    2. die maximale Korrelation Rmax gleich 0,24 und

    3. der Anstiegskoeffizient K gleich 50.

    (2) Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft, die zum sonstigen Mengengeschäft zählen und die keine IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen sind, sind bei der Berechnung nach der Formel 2 der Anlage 2 folgende aufsichtliche Parameter zugrunde zu legen:

    1. Die minimale Korrelation Rmin gleich 0,03,

    2. die maximale Korrelation Rmax gleich 0,16 und

    3. der Anstiegskoeffizient K gleich 35.

    §§§




    §_91   SolvV
    Korrelationsabschlag für kleine
    oder mittlere Unternehmen

    (1) Für Unternehmen, bei denen der Größenindikator nach Absatz 2 den Betrag von 50 Millionen Euro nicht überschreitet, berechnet sich der bei der Ermittlung der Korrelation vorzunehmende Abschlag für IRBA-Positionen, die der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet sind oder die der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen sind, nach der Formel 3 der Anlage 2.

    (2) 1Der Größenindikator ist der Jahresumsatz des Unternehmens, wenn dieser ein aussagekräftiger Indikator für die Unternehmensgröße ist.
    2Ist der Jahresumsatz kein aussagekräftiger Indikator für die Unternehmensgröße, darf die Bilanzsumme herangezogen werden, solange die Bundesanstalt diesem Verfahren nicht widerspricht.
    3Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens ist als Größenindikator der konsolidierte Jahresumsatz bzw. die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.

    (3) Im Falle einer IRBA-Position, die durch angekaufte Forderungen gebildet wird, kann der Größenindikator auch als nach IRBA-Risikopositionen gewichteter Durchschnitt der Größenindikatoren für sämtliche Unternehmen, die Schuldner der angekauften Forderungen des Pools sind, ermittelt werden.

    §§§




    T-3Ermittlung92-94

    §_92   SolvV
    Prognostizierte Verlustquote
    bei Ausfall

    (1) Ein Institut muss für eine IRBA-Position die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall nach den Regelungen der §§ 132 bis 134 selbst schätzen, falls die Position

    1. einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet ist, für die nicht das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 verwendet wird, und die IRBA-Position von einem Ratingsystem erfasst wird, welches das Institut nach seiner IRBA-Zulassung für die Ermittlung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall verwenden muss,

    2. der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist oder

    3. durch angekaufte Forderungen gebildet wird und das Institut in der Lage ist, die entsprechend der Definition in § 127 selbstgeschätzte erwartete Verlustrate für diese IRBA-Position in die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit und die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position in zuverlässiger Weise zu zerlegen. Für jede andere IRBA-Position darf das Institut keine selbstgeschätzte, sondern muss als prognostizierte Verlustquote bei Ausfall die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach Absatz 2 Satz 1, die sich nach Absatz 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall verwenden, wenn keine berücksichtigungsfähigen Sicherheiten vorhanden sind oder die IRBA-Position eine unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsposition ist, sonst die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung von Sicherheiten nach § 94.

    (2) 1Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, durch eine nachrangige Forderung gebildet und ist diese IRBA-Position durch nicht nachrangige Garantien oder Kreditderivate besichert, darf das Institut dies durch Verwendung der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall für nicht nachrangige Forderungen nach § 93 Abs.1 berücksichtigen.
    2Ist eine IRBA-Position, für die das Institut die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, durch Garantien oder Kreditderivate besichert und werden die Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkung von Garantien und Kreditderivaten nach den §§ 138 bis 141 eingehalten, darf das Institut dies bei der Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach Absatz 1 sowie der Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 berücksichtigen, soweit es Gewährleistungen nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs.3 berücksichtigt.

    (3) Vorleistungsrisikopositionen, für die ein Institut nach Absatz 1 Satz 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf das Institut nach für alle derartigen Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl als IRBA-Positionen behandeln, für die es nach Absatz 1 Satz 2 die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss.

    §§§




    §_93   SolvV
    Aufsichtliche Verlustquote
    bei Ausfall

    (1) Für eine IRBA-Position in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall und vor Berücksichtigung von Sicherheiten,

    1. wenn die mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind,

      a) wenn die IRBA-Position durch eine nachrangige angekaufte Forderung gebildet wird und keine IRBA-Veritätsrisikoposition ist und das Institut nicht zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit in der Lage ist, 100 Prozent,

      b) sonst 75 Prozent,

    2. wenn sie eine IRBA-Veritätsrisikoposition ist, 75 Prozent,

    3. wenn sie als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen zuzuordnen wäre, 12,5 Prozent,

    4. wenn sie eine Vorleistungsrisikoposition nach § 92 Abs.3 ist, 45 Prozent,

    5. in jedem anderen Fall 45 Prozent.

    (2) 1Für eine IRBA-Beteiligungsposition, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen bezieht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 65 Prozent.
    2Für alle anderen IRBA-Beteiligungspositionen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 90 Prozent.

    §§§




    §_94   SolvV
    Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten
    in der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall

    (1) 1Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten für eine IRBA-Position ist die Summe der gewichteten Verlustquoten bei Ausfall für jede vorhandene Kategorie von Sicherheiten, zuzüglich der gewichteten Verlustquote bei Ausfall für den unbesicherten Teil der IRBA-Position.
    2Auf die nach § 100 Abs.8 abgespaltenen und mit dem alternativen Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs.5 berücksichtigten Positionen sowie den entsprechenden Wert des Grundpfandrechts finden Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 8 keine Anwendung.

    (2) Sämtliche der IRBA-Position zugeordneten Sicherheiten sind einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

    1. Finanzielle Sicherheiten nach § 154 Abs.1 Satz 1 Nr.1,

    2. sicherungshalber abgetretene Forderungen nach § 160,

    3. grundpfandrechtliche Besicherung nach § 159, wenn nicht das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung verwendet wird,

    4. sonstige IRBA-Sachsicherheiten nach § 161.

    (3) Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall beträgt für die Kategorie

    1. finanzielle Sicherheiten 0 Prozent,

    2. sicherungshalber abgetretene Forderungen,

      a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,

      b) sonst 35 Prozent;

    3. grundpfandrechtliche Besicherung,

      a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,

      b) sonst 35 Prozent;

    4. sonstige Sachsicherheiten,

      a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 70 Prozent,

      b) sonst 40 Prozent.

      Für den unbesicherten Teil ist die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall für die IRBA-Position nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach § 92 Abs.2 Satz 1, die sich nach § 92 Abs.2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall anzuwenden.

    (4) Die Gewichtung der Verlustquoten bei Ausfall nach Absatz 1 ergibt sich als Quotient der jeweiligen Teilbemessungsgrundlage und der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position.

    (5) 1Sind finanzielle Sicherheiten vorhanden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 6 die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 der IRBA-Position um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor nach § 188 und der IRBA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen.
    2Für jede der für die IRBA-Position zu berücksichtigenden Sicherheitenkategorien ist die Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 6 und 7 zu ermitteln.
    3Jeder Teilbemessungsgrundlage sind sämtliche Sicherheiten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen.
    4Der verbleibende Rest bildet die Teilbemessungsgrundlage des unbesicherten Teils der IRBA-Position.

    (6) Für die Kategorie finanzielle Sicherheiten bestimmt sich die Teilbemessungsgrundlage als das Minimum

    1. der IRBA-Bemessungsgrundlage bei Vorhandensein vorhandener finanzieller Sicherheiten nach Absatz 5 Satz 1 und

    2. der über die einzelnen finanziellen Sicherheiten gebildeten Summe der Produkte aus dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die jeweilige finanzielle Sicherheit in Bezug auf die IRBA-Position.

    (7) 1Die Teilbemessungsgrundlagen für die Sicherheiten der Kategorien sicherungshalber abgetretene Forderungen, grundpfandrechtliche Besicherung und sonstige IRBA-Sachsicherheiten bestimmen sich als die Quotienten aus

    1. der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und

    2. des für die Kategorie erforderlichen als Dezimalzahl ausgedrückten Überdeckungsgrads nach Satz 2.

    2Der erforderliche Überdeckungsgrad beträgt für

    1. sicherungshalber abgetretene Forderungen 125 Prozent,

    2. grundpfandrechtliche Besicherung 140 Prozent,

    3. sonstige IRBA-Sachsicherheiten 140 Prozent.

    (8) Sicherheiten der Kategorien grundpfandrechtliche Besicherung oder sonstige IRBA-Sachsicherheiten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Quotient aus

    1. der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und

    2. der Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 7 Satz 1 für diese Kategorie die erforderliche Mindestabdeckung in Höhe von 30 Prozent nicht unterschreitet.

    §§§




    T-4Ermittlung95-96

    §_95   SolvV
    IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor

    Der IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor für eine IRBA-Position, die einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet ist, die eine der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA- Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen ist oder die eine unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsposition ist, ist nach der Formel 4 der Anlage 2 zu ermitteln.

    §§§




    §_96   SolvV
    Maßgebliche Restlaufzeit

    (1) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, beträgt

    1. im Falle einer unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsposition fünf Jahre,

    2. im Falle einer IRBA-Position, die durch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Waren oder Wertpapiere gebildet wird, 0,5 Jahre,

    3. im Falle einer IRBA-Veritätsrisikoposition ein Jahr und

    4. für alle anderen IRBA-Positionen 2,5 Jahre.

    (2) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, ist mit maximal fünf Jahren zu berücksichtigen und in Jahren angegeben wie folgt zu berechnen:

    1. Für eine IRBA-Position mit festgelegtem Zins- und Tilgungsplan ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit, die mit mindestens einem Jahr zu berücksichtigen ist, aus der Formel 5 der Anlage 2.

    2. Für eine IRBA-Aufrechnungsposition aus Derivaten ist das Maximum aus einem Jahr und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der Ansprüche und Verpflichtungen aus der Position maßgeblich.

    3. Für eine IRBA-Aufrechnungsposition aus vollständig oder nahezu vollständig besicherten derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder vollständig oder nahezu vollständig besicherten Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte sind, ist das Maximum aus zehn Kalendertagen und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der zugehörigen Ansprüche und Verpflichtungen maßgeblich.

    4. Für angekaufte Forderungen, für die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten verwendet werden müssen, ist das Maximum aus 90 Kalendertagen und dem Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten vertraglichen Restlaufzeiten der angekauften Forderungen maßgeblich. Derselbe Wert ist auch für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage zu verwenden, wenn das ankaufende Institut durch wirksame Vereinbarungen, vorzeitige Beendigungsklauseln oder andere Merkmale der revolvierenden Ankaufszusage über die gesamte Laufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen der zukünftig anzukaufenden Forderungen abgesichert ist. Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist die maßgebliche Restlaufzeit für den nicht in Anspruch genommenen Teil der revolvierenden Ankaufszusage das Maximum aus 90 Kalendertagen und der Summe aus der Restlaufzeit dieser Ankaufszusage und der Zeitspanne vom Auslaufen der Ankaufszusage bis zum spätestmöglichen Fälligkeitsdatum einer potenziell im Rahmen der Ankaufszusage anzukaufenden Forderung.

    5. Für IRBA-Positionen, bei denen die Restlaufzeiten der gegenüber dem Schuldner bestehenden Ansprüche oder Eventualansprüche geringer als ein Jahr sind, die nicht Teil der laufenden Finanzierung des Schuldners für diese IRBA-Position durch das Institut sind und die zu einer der folgenden Kategorien gehören:

      a) Pensions- und ähnliche Geschäfte,

      b) Darlehensgeschäfte über Waren und Wertpapiere,

      c) vollständig oder nahezu vollständig besicherte nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäfte sind,

      d) vollständig oder nahezu vollständig besicherte Derivate,

      e) kurzfristige, leicht liquidierbare Handelsfinanzierungen, Ein- und Ausfuhrakkreditive entsprechend ihrer Restlaufzeit,

      f) aus der Abwicklung von Wertpapierkäufen oder -verkäufen resultierende Forderungen innerhalb der üblichen Lieferzeit (zwei Geschäftstage),

      g) Forderungen, die aus der Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs, einschließlich Überziehungen aus fehlgeschlagenen Überweisungen entstehen, wenn diese Überziehungen nicht über eine kurze, fest vereinbarte Anzahl von Geschäftstagen hinaus bestehen,

      h) Forderungen aus der Fremdwährungsverrechnung gegenüber Banken,

      i) kurzfristige Darlehen und Einlagen, ist das Maximum aus einem Tag und der vertraglichen Restlaufzeit der Ansprüche oder Eventualansprüche maßgeblich. Für die in Satz 1 unter Buchstabe a bis d aufgeführten Transaktionen muss die zugehörige Dokumentation die Anforderung täglicher Neubewertung und täglicher Sicherheitennachschüsse enthalten sowie weitere Regelungen, die eine umgehende Veräußerung oder ein Aufrechnen von Sicherheiten im Falle des Ausfalls des Kontrahenten oder nicht erfolgter Nachschusszahlungen vorsehen.

    6. Für IRBA-Positionen, deren Bemessungsgrundlage das Institut nach § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ermittelt und bei denen die Laufzeit des Kontraktes, der von den in einer berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsposition enthaltenen Kontrakte die längste Laufzeit hat, länger als ein Jahr ist, ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit aus der Formel 6 der Anlage 2. Unbeschadet Satz 1 darf ein Institut, das ein internes Modell zur Berechnung einseitiger Kreditwertanpassung verwendet, mit Zustimmung der Bundesanstalt die durch dieses interne Modell geschätzte effektive Kreditdauer als maßgebliche Restlaufzeit ansetzen.

    7. Für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 beträgt die maßgebliche Restlaufzeit mindestens ein Jahr.

    8. Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, dessen Jahresumsatz und dessen Bilanzsumme jeweils 500 Millionen Euro nicht überschreiten und das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, ist nicht nach Nummer 1 bis 7 und 9, sondern nach Absatz 1 zu bestimmen. Für ein vorrangig in Immobilien investierendes Unternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, gilt 1 Milliarde Euro als für die Bilanzsumme relevanter Betrag nach Satz 1. Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens sind hierfür der konsolidierte Jahresumsatz und die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.

    9. In allen anderen Fällen ist das Maximum aus einem Jahr und der maximal verbleibenden Zeit maßgeblich, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung sämtlicher mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche oder Eventualansprüche eingeräumt worden ist.

    §§§




    T-5Einfaches IRBA-Risikogewicht97

    §_97   SolvV
    Einfaches IRBA-Risikogewicht
    für Spezialfinanzierungen

    (1) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position den Anforderungen entsprechend der Definition in § 129 entspricht, erhält ein einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen, das anhand der Tabelle 14 der Anlage 1 in Abhängigkeit von der Restlaufzeit und der Risikogewichtsklasse der IRBA-Position zu ermitteln ist.

    (2) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach § 125 kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien entsprechend der Zuordnung zu einer der Ratingstufen nach § 110 Abs.8 einer der vier Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen stark, gut, befriedigend und schwach zuzuordnen:

    1. Finanzielle Stärke,

    2. politische und rechtliche Rahmenbedingungen,

    3. Charakteristika des Geschäfts und des Objekts,

    4. Stärke des Kostenträgers und des die Objektrealisierung betreibenden Unternehmens unter Berücksichtigung etwaiger zur Erfüllung der Verpflichtungen verfügbarer Nettozahlungsströme aus für das Objekt relevanten Partnerschaften des Unternehmens mit der öffentlichen Hand,

    5. Gesamtheit der Absicherungsmaßnahmen. Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach § 125 ein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist der Risikogewichtsklasse ausgefallen zuzuordnen. Die Bundesanstalt veröffentlicht im Internet Leitlinien für die Zuordnung von IRBA-Spezialfinanzierungspositionen zu den Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen nach Satz 1.

    §§§




    T-6Einfaches IRBA-Risikogewicht98

    §_98   SolvV
    Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen

    1Das einfache IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen, die weder zu einem modellgesteuerten noch zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio gehört, beträgt,

    1. falls die Beteiligungsposition in Bezug auf eine nicht an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht, die zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, 190 Prozent,

    2. falls die Beteiligungsposition in Bezug auf eine an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht, 290 Prozent,

    3. sonst 370 Prozent.

    2Wenn eine nach Satz 1 zu berücksichtigende IRBA-Beteiligungsposition durch eine berücksichtigungsfähige Garantie oder ein berücksichtigungsfähiges Kreditderivat abgesichert ist, kann unter Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach § 177 der durch diese Garantie oder dieses Kreditderivat abgesicherte Teil mit dem IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers berücksichtigt werden.
    3Das IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht, das für den Eventualanspruch aus der Gewährleistung, dessen Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, als IRBA-Position zu bestimmen wäre.

    §§§




    U-4Bestimmung99-146

    §_99   SolvV
    IRBA-Positionswert

    1Der IRBA-Positionswert ist der erwartete Betrag, der infolge eines Schuldnerausfalls, eines Veritätsrisikos, einer Wertverschlechterung bei Sachanlagen oder eines Kontrahentenrisikos einem Verlustrisiko ausgesetzt ist.
    2Der IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus dem IRBA-Konversionsfaktor nach § 101 und der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100.

    §§§




    §_100   SolvV
    IRBA-Bemessungsgrundlage

    (1) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist

  • der in Anspruch genommene Betrag, mindestens aber die Summe des Betrags, um den das haftende Eigenkapital verringert würde, wenn die Position vollständig abgeschrieben würde, und der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos,

  • ihr Buchwert, falls sie der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zuzuordnen ist und weder eine IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist noch zu einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio nach § 78 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b gehört,

  • bei einer angekauften Forderung

    a) für die resultierende IRBA-Veritätsrisikoposition, der ausstehende Betrag,

    b) für die resultierende IRBA-Adressenausfallrisikoposition, die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a, abzüglich 8 Prozent des Produkts aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a und dem ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewicht, das sich bei Verwendung der für diese IRBA-Veritätsrisikoposition ermittelten prognostizierten Verlustquote bei Ausfall ohne Berücksichtigung von Sicherheiten ergibt,

  • falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnen ist und kein nach § 82 Nr.2 zu berücksichtigender Leasinggegenstand ist, ihr Buchwert.

  • soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs.2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs.2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.

  • (2) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist

    1. der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese IRBA-Position bilden, bei bedingten Lieferansprüchen oder Abnahmeansprüchen auf Beteiligungen die entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt angerechnete Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr.2 für die Beteiligungen, für die das Institut unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung einen Anspruch auf Lieferung oder Abnahme hat,

    2. falls sie eine Verpflichtung aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility ist oder durch den nicht in Anspruch genommenen Teil einer Kreditlinie oder einer revolvierenden Ankaufszusage für Forderungen gebildet wird, der zugesagte und nicht in Anspruch genommene Betrag,

    3. soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs.2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs.2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.

    (3) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist ihre Bemessungsgrundlage nach § 17.

    (4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs.1 ist der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird.

    (5) 1Die IRBA-Bemessungsgrundlage bei einer Aufrechnungsposition

    1. aus Derivaten ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211,

    2. aus Geldforderungen und -schulden ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212,

    3. aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist ihre Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215.

    2Für eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die IRBA-Bemessungsgrundlage ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217.

    (6) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist ihre IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage nach § 103.

    (7) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio ist das 12,5-fache des für die Gesamtheit der zu diesem Beteiligungsportfolio gehörenden Positionen maximal möglichen Portfolioverlusts, der mit dem für dieses Portfolio zu verwendenden Beteiligungsrisikomodell als das Quantil zum Wahrscheinlichkeitsniveau von 99 Prozent der Verteilung der Differenz zwischen den Quartalserträgen und einem geeigneten, über einen langfristigen Beobachtungszeitraum berechneten risikofreien Zinssatz abgeleitet wird.

    (8) Hat sich ein Institut für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, nach § 159 Abs.2 für die Verwendung des alternativen Risikogewichts für grundpfandrechtliche Besicherung entschieden, hat es den Teil des für die IRBA-Position nach Absatz 1 zu bestimmenden Betrags, der, wenn die Immobilie

    1. eine Wohnimmobilie ist, 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12.Mai 2006 (BGBl.I S.1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Wohnimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelten Beleihungswertes,

    2. eine Gewerbeimmobilie ist, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12.Mai 2006 (BGBl.I S.1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelten Beleihungswertes, der Immobilie nicht übersteigt, von der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position abzuspalten und den abgespaltenen Betrag als separate IRBA-Position mit diesem abgespaltenen Betrag als IRBA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

    (9) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist, ist

    1. falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnet ist und durch einen nach § 82 Nr.2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwertes, abzüglich des Barwertes

      a) nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen, sowie

      b) eines Betrags für den Restwert eines Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung ein Dritter verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, wenn dieser Betrag als Adressrisikoposition gegenüber diesem Dritten berücksichtigt wird,

    2. sonst der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus

      a) allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und

      b) jeder Kaufoption, die dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietet.

    (10) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentralem Kontrahenten nach § 1 Abs.31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, ist Null.

    (11) 1Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus einem Geschäft, das für das Institut eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind.
    2Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass

    1. das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die derivative Adressenausfallrisikoposition mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,

    2. der bei der Ermittlung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands nach § 19 verwendete aktuelle Marktwert des Derivates negativ ist und

    3. die Bedingungen gemäß § 206 Abs.2 Nr.3 bis 5 hinsichtlich des einbezogenen Geschäfts und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind. Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des aktuellen Marktwertes nach Satz 2 abgezogen wird. Soweit der Absolutbetrag des negativen aktuellen Marktwertes eines Derivats nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

    (12) 1Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind.
    2Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass

    1. das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition aus Derivaten mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,

    2. der bei der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 Abs.2 Satz 1 bestimmte Unterschiedsbetrag der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte negativ ist und

    3. die Bedingungen gemäß § 206 Abs.2 Nr.3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind. Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 2 abgezogen wird. Soweit der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

    §§§




    §_101 bis 144   SolvV
    weggefallen

    §§§




    §_145   SolvV
    Systeme zur Überwachung von Sicherheiten,
    Kreditverfügbarkeit und Zahlungen

    1Das Institut muss über eindeutige und wirksame Grundsätze und Verfahren verfügen, die die Überwachung angekaufter Forderungen, Kreditverfügbarkeit und Zahlungen regeln.
    2Insbesondere müssen schriftlich niedergelegte interne Grundsätze alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms spezifizieren, einschließlich Vorschussraten, zulässiger Sicherheiten, erforderlicher Dokumentation, Konzentrationslimite und Verfahren für die Behandlung von Zahlungseingängen.
    3Diese Elemente müssen alle wesentlichen Faktoren, einschließlich der finanziellen Verhältnisse des Verkäufers und des Forderungsverwalters, Risikokonzentrationen und der absehbaren Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers, berücksichtigen.
    4Die internen Systeme müssen sicherstellen, dass Geldmittel nur gegen genau bestimmte unterstützende Sicherheiten und unter genauer Dokumentation vorgeschossen werden.

    §§§




    §_146   SolvV
    Übereinstimmung mit den institutsinternen
    Grundsätzen und Verfahren

    1Das Institut muss ein wirksames internes Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung aller internen Richtlinien und Arbeitsabläufe haben.
    2Dieses Verfahren muss regelmäßige Revisionen aller kritischen Phasen des Forderungsankaufprogramms des Instituts einschließen.
    3Das Verfahren muss eine Überprüfung der Funktionstrennung zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite beinhalten.
    4Weiterhin muss es eine Überprüfung der Funktionstrennung zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Prüfung beim Verkäufer und beim Forderungsverwalter auf der anderen Seite beinhalten.
    5Das Verfahren muss außerdem Bewertungen der Abläufe der für die Abwicklung zuständigen Organisationseinheiten beinhalten, insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, und die unterstützenden maschinellen Systeme.

    §§§




    U-5Validierung eigener Schätzungen147

    §_147   SolvV
    Validierung eigener Schätzungen

    (1) 1Das Institut muss robuste Systeme zur Validierung der Genauigkeit und Konsistenz von Ratingsystemen und Verfahren zur Risikoeinstufung sowie zur Schätzung aller relevanten Risikoparameter eingerichtet haben.
    2Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt nachweisen, dass der interne Validierungsprozess das Institut in die Lage versetzt, die Leistungsfähigkeit der internen Risikoeinstufungs- und Risikoschätzsysteme konsistent und aussagekräftig einzuschätzen.

    (2) 1Das Institut muss für jede Ratingstufe regelmäßig die realisierten Ausfallraten mit den geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten vergleichen und, falls die realisierten Ausfallraten außerhalb des für die jeweilige Ratingstufe erwarteten Intervalls liegen, die Gründe für diese Abweichungen besonders analysieren.
    2Falls das Institut eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder IRBA-Konversionsfaktoren verwendet, muss es außerdem entsprechende Analysen für diese Schätzungen vornehmen.
    3Derartige Vergleiche müssen historische Daten verwenden, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken.
    4Das Institut muss die bei diesen Vergleichen verwendeten Methoden und Daten dokumentieren.
    5Diese Analyse und Dokumentation muss mindestens jährlich aktualisiert werden.

    (3) 1Das Institut muss ferner weitere quantitative Methoden für die Validierung verwenden und Vergleiche mit relevanten externen Datenquellen durchführen.
    2Die Analyse muss auf Daten basieren, die für das Portfolio des Instituts geeignet sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen relevanten Beobachtungszeitraum abdecken.
    3Die internen Einschätzungen des Instituts hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seiner Ratingsysteme müssen auf einem möglichst langen Zeitraum basieren.

    (4) 1Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten müssen im Zeitablauf konsistent sein.
    2Änderungen der Methoden und Daten, einschließlich der Datenquellen und der abgedeckten Zeiträume, für die Schätzung und für die Validierung sind zu dokumentieren.

    (5) 1Das Institut muss solide interne Standards für Situationen haben, in denen Abweichungen der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4, der realisierten Verlustquoten bei Ausfall, der realisierten IRBA-Konversionsfaktoren oder, soweit Schätzungen für die erwartete Verlustrate verwendet werden, der realisierten Gesamtverluste von den Erwartungen so signifikant werden, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt ist.
    2Diese Standards müssen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Ausfallbeobachtungen beachten.
    3Wenn die realisierten Werte beständig höher sind als die erwarteten Werte, muss das Institut seine Schätzungen nach oben korrigieren, um seine Erfahrungen hinsichtlich Ausfall und Verlust widerzuspiegeln.

    §§§





    [ « ] SolvV §§ 76 - 147 [ › ]     [ » ]

    Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2010
    K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
    Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
    www.sadaba.de

    §§§