(1) Der IRBA Forderungsklasse Mengengeschäft
nach § 73 Satz 1 Nr.3 ist eine IRBA-Position zurechenbar, wenn alle
der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Ihre Erfüllung wird von einer natürlichen Person oder
einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren
Unternehmen geschuldet.
Wenn der Schuldner weder eine natürliche Person noch eine Gemeinschaft natürlicher Personen ist, übersteigt nach Kenntnis des Instituts der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit
nach § 4 Abs.8 bildenden Unternehmen dem Institut und der Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt ohne
Berücksichtigung der Beträge in Bezug auf mit Wohnimmobilien
besicherten Adressenausfallrisikopositionen schuldet, nicht
1 Million Euro.
Sie wird vom Institut in seiner Risikosteuerung im
Zeitablauf konsistent und in ähnlicher Weise wie vergleichbare
Positionen behandelt.
Sie wird vom Institut nicht genauso individuell gesteuert
wie IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen.
Sie ist Teil einer erheblichen Anzahl ähnlich gesteuerter
Risikopositionen. Das Institut muss angemessene Schritte unternommen haben, um die
in Satz 1 Nr.2 geforderte Kenntnis zu erlangen.
(2) Der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind sämtliche durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikopositionen
zuzuordnen, die die Anforderungen für die Nutzung nach den §§ 142 bis 146
und zusätzlich die Kriterien für die Zuordnung zum Mengengeschäft nach
Absatz 1 erfüllen.
§§§
(1) Innerhalb der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft
ist zwischen den Unterklassen
qualifizierte revolvierende,
grundpfandrechtlich besicherte und
sonstige IRBA-Positionen des Mengengeschäfts zu unterscheiden.
(2) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76 darf der
Unterklasse nach Absatz 1 Nr.1 zugeordnet werden, wenn sie die folgenden
Bedingungen erfüllt:
Sie wurde einer oder mehreren natürlichen Personen
gewährt.
Sie ist revolvierend in dem Sinne, dass die Kreditinanspruchnahmen und Rückzahlungen innerhalb einer
vom Institut aufgestellten Begrenzung schwanken
dürfen.
Sie ist unbesichert.
Sie ist für den innerhalb der Begrenzung nach Nummer
2 nicht in Anspruch genommenen Teil in dem nach den besonderen verbraucherschützenden
Rechtsvorschriften zulässigen Umfang jederzeit fristlos und unbedingt kündbar.
Die durch dieselbe Person insgesamt mögliche Inanspruchnahme
aus IRBA-Positionen dieser Unterklasse übersteigt nicht 100.000 Euro.
Das Institut kann, insbesondere im Bereich niedriger
Ausfallwahrscheinlichkeiten, nachweisen, dass die Schwankungsbreite der Verlustraten in dieser Unterklasse im Verhältnis zur Durchschnittshöhe der Verlustraten
gering ist.
Die Bundesanstalt stimmt zu, dass die Behandlung der IRBA-Position als qualifizierte revolvierende IRBA-Position des Mengengeschäfts mit den zugrunde liegenden Risikocharakteristika dieser Unterklasse vereinbar ist. Satz 1
Nr.3 gilt nicht für eine besicherte Kreditfazilität in Verbindung mit einem Gehaltskonto.
(3) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76 ist der Unterklasse
nach Absatz 1 Nr.2 zuzuordnen, wenn sie durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert ist und das Institut dieses Grundpfandrecht bei seiner internen Risikomessung berücksichtigt.
(4) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76, die nicht
unter die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 fällt, ist der Unterklasse nach
Absatz 1 Nr.3 zuzuordnen.
§§§
(1) 1Der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen nach § 73 Nr.4 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, die eine Bestandsposition in einer Beteiligung, eine bestandserhöhende oder eine bestandsverringende
Beteiligungsposition ist (IRBA-Beteiligungsposition).
2Eine Beteiligungsposition ist jede
IRBA-Position, die
keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete
Adressrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch
auf das Vermögen oder das Einkommen
eines Emittenten verkörpert oder
eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete
Adressrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen
Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände
zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz
wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.
(2) 1Bei der Zuordnung ist festzustellen, ob
die IRBA-Position
zu einem Beteiligungsportfolio gehört, in dem das
Institut das Risiko jeder Beteiligungsposition intern
einheitlich
a) unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit
für das Unternehmen, an dem die Beteiligung
besteht, steuert und für diese Beteiligungen
ein durch die Bundesanstalt in seiner Eignung
bestätigtes Ratingsystem anwendet
(ausfallwahrscheinlichkeitsgesteuertes
IRBA-Beteiligungsportfolio)
oder
b) unter Verwendung eines Beteiligungsrisikomodells
steuert, dessen Eignung zur Ermittlung der
risikogewichteten IRBA-Positionswerte durch die
Bundesanstalt bestätigt wurde (modellgesteuertes
IRBA-Beteiligungsportfolio), oder
mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98
bewertet wird.
2Stuft ein Institut seine IRBA-Beteiligungspositionen nicht einheitlich ein, muss das Institut dafür
der Bundesanstalt nachweisen, dass die Einstufung konsistent
vorgenommen wird und nicht der Vermeidung von
Eigenkapitalanforderungen zu dienen
bestimmt ist.
3Bei den mit dem einfachen Risikogewicht bewerteten
IRBA-Beteiligungspositionen ist zu unterscheiden zwischen
Beteiligungspositionen, die sich auf an einer Börse
gehandelte Beteiligungen beziehen,
Beteiligungspositionen, die sich auf nicht an einer
Börse gehandelte Beteiligungen beziehen und zu einem
hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio
gehören, und
anderen Beteiligungspositionen.
(3) Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuordnen.
§§§
Der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen nach § 73 Nr.5 ist jede IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs.4 zuzuordnen.
§§§
Der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 73 Nr.6 sind alle IRBA-Positionen zuzuordnen, die keiner der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute,
Mengengeschäft, Beteiligungen oder Verbriefungen zugeordnet werden können und die keine sonstigen kreditunabhängigen Aktiva im Sinne des § 82 sind.
§§§
Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition ist eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen,
deren Erfüllung in der Regel von einem Unternehmen
geschuldet wird, dessen besonderer Zweck die Finanzierung
oder das Betreiben eines Objekts ist,
bei dem aufgrund der Vertragsgestaltung dem kreditgewährenden
Institut in erheblichem Maße die Kontrolle über die finanzierten oder betriebenen Objekte und die von diesen erzeugten Zahlungsströmen
ermöglicht wird und
deren Rückzahlung vorrangig durch das von dem finanzierten oder betriebenen Objekt erzeugte Einkommen und weniger durch das eigenständige Leistungsvermögen eines auf breiterer Basis agierenden wirtschaftlichen
Unternehmens gewährleistet ist.
§§§
Der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 73 Nr.7 sind zuzuordnen:
Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen,
die vom Institut nicht der IRBA-Forderungsklasse
Beteiligungen zugeordnet werden,
Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags
unterstellt worden sind, soweit nicht
a) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen
Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist
oder verpflichtet werden kann,
b) der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen
Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption
abgedeckt wird,
c) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen
Zahlung ein Dritter verpflichtet ist oder verpflichtet
werden kann, wenn sich das Institut entschieden
hat, diesen Betrag als Adressrisikoposition
gegenüber dem Dritten zu berücksichtigen,
Sachanlagen und
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige
Aktiva, für die das Institut keinen Kontrahenten ermitteln kann.
§§§
(1) Für die Zuordnung von Investmentanteilen zu
Forderungsklassen bestimmen sich die dem Investmentvermögen zugrunde
liegenden Geschäfte, soweit Investmentanteile an einem oder mehreren
anderen Investmentvermögen gehalten werden, als die Geschäfte,
die den anderen Investmentvermögen zugrunde liegen.
(2) Hält ein Institut einen Investmentanteil, muss es
denjenigen Teil, für den es die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden
Geschäfte nicht kennt und nicht nach Absatz 3 Annahmen über diese Geschäfte
anhand des Mandats des Investmentvermögens treffen darf, als mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 berücksichtigte andere IRBA-Beteiligungsposition nach
§ 78 Abs.2 Satz 3 Nr.3 einstufen.
(3) 1Ein Institut darf anhand des Mandats des Investmentvermögens Annahmen über die einem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, die ihm nicht bekannt sind, treffen, wenn das Investmentvermögen
die Voraussetzungen des § 36 Abs.2 erfüllt.
2Die Annahmen über die Zusammensetzung der Geschäfte sind in dem durch das Mandat gesetzten Rahmen so zu treffen, dass sich bei Einstufung der durch die Geschäfte gebildeten Adressrisikopositionen nach Absatz 4 Satz 2
Nr.1 und 2 die größtmögliche Summe der risikogewichteten Positionswerte ergibt.
3Der durch das Mandat gesetzte Rahmen bestimmt sich durch das Dokument nach § 36 Abs.2 Nr.2.
(4) 1Wird eine Adressrisikoposition durch ein Geschäft gebildet, das einem Investmentvermögen zugrunde liegt, dessen zugrunde liegende Geschäfte dem Institut sämtlich bekannt sind und das die in § 36 Abs.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, und wäre eine durch ein gleiches eigenes
Geschäft des Instituts gebildete Adressrisikoposition nach § 71 Abs.1 eine
IRBA-Position, dann ist die Adressrisikoposition als IRBA-Position zu
berücksichtigen.
2Jede andere Adressrisikoposition, die durch ein dem Institut bekanntes oder nach Absatz 3 nach dem Mandat angenommenes Geschäft gebildet wird, muss das Institut,
wenn sie eine Beteiligungsposition ist, als IRBA-Beteiligungsposition einstufen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht
nach § 98 berücksichtigt wird, und in die in § 78 Abs. 2 Satz 3
genannten Kategorien einordnen,
sonst in die dem Geschäft entsprechende KSA-Forderungsklasse
einstufen.
3Für eine nach Satz 2 Nr.2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition bestimmt sich das KSA-Risikogewicht, soweit dieses durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu
ermitteln ist, als das KSA-Risikogewicht für die Bonitätsstufe, die um
eine Stufe schlechter ist als die nach § 54 für die Ermittlung des KSA-
Risikogewichts der Adressrisikoposition nach den §§ 26 bis 40
vorgegebene Bonitätsstufe.
4Soweit das KSA-Risikogewicht für eine nach Satz 2 Nr.2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition nicht durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist, bestimmt sich das
KSA-Risikogewicht nach Tabelle 13 der Anlage 1 für das nach den §§ 26
bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebene KSA-Risikogewicht.
5Soweit das Institut für Satz 2 Beteiligungspositionen nicht nach den in § 78 Abs.2 Satz 3 genannten Kategorien unterscheiden kann, muss es
diese als andere Beteiligungspositionen nach § 78 Abs.2 Satz 3 Nr.3 einstufen.
(5) 1aWenn die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt ist, darf das Institut für die Ermittlung der nach Absatz 3 nach dem Mandat des Investmentvermögens angenommenen Geschäfte und für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte oder ihres Durchschnitts nach Absatz 4 Satz 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen;
1bdie Richtigkeit der Berechnung muss spätestens
drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein.
(6) Mit Einstufung einer Risikoposition in eine KSA- oder
IRBA-Forderungsklasse unterliegt diese unter Berücksichtigung abweichender Vorgaben
in Absatz 2 bis 5 sämtlichen für die jeweilige Forderungsklasse zutreffenden
Vorgaben dieser Verordnung.
§§§
(1) 1Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus ihrem IRBA-Risikogewicht nach § 85 und ihrem IRBA-Positionswert nach § 99.
2Soweit eine IRBA-Position durch eine nach
§ 162 berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert ist und das Institut Adressrisikopositionen gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach dem KSA behandeln
darf, darf das Institut für den mit dieser Gewährleistung abgesicherten Teil der
IRBA-Position als risikogewichteten IRBA-Positionswert den risikogewichteten KSA-Positionswert verwenden, der sich ergäbe, wenn der mit dieser Gewährleistung abgesicherte Teil der Adressrisikoposition eine KSA-Position wäre und das
Institut die Gewährleistung für diese KSA-Position berücksichtigen
würde.
(2) Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse
Mengengeschäft, die durch eine angekaufte Forderung gebildet wird, die zu einem hybriden Pool angekaufter und als Adressenausfallrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnender Forderungen gehört, für den
das Institut nicht in der Lage ist, qualifizierte revolvierende oder grundpfandrechtlich besicherte Forderungen von den anderen zu
unterscheiden, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert
das Produkt aus IRBA-Positionswert und dem höchsten IRBA-
Risikogewicht, das sich für diese IRBA-Position für eine
der im Pool möglicherweise vorhandenen Unterklassen der
IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 77 ergibt.
(3) 1Die Ermittlung der Risikoparameter für eine IRBA-Veritätsrisikoposition, für die die durch die angekaufte Forderung gebildete Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft
zugeordnet ist, darf nach den für das Mengengeschäft geltenden
Mindestanforderungen für die Nutzung des IRBA erfolgen.
2Gleiches gilt für die Ermittlung der Risikoparameter
für durch den Ankauf von Forderungen gebildete und nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete Adressenausfallrisikopositionen und Veritätsrisikopositionen, wenn das Institut darlegen kann,
dass für diese angekauften Forderungen die Einhaltung
der Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA für
die Forderungsklasse Unternehmen eine übermäßige
Belastung darstellt und jedes der folgenden
Kriterien erfüllt ist:
Das Institut hat die Forderungen von einer nicht verbundenen
dritten Partei gekauft und gegenüber den Schuldnern der angekauften Forderungen bestehen keine KSA-Positionen oder IRBA-Positionen, die direkt oder indirekt
durch das Institut selbst begründet worden sind.
Die Forderungen müssen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner
entstanden sein. Gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen
auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, erfüllen das Kriterium nach Satz 1 nicht.
Das ankaufende Institut hat einen Anspruch auf alle
Erlöse aus den angekauften Forderungen oder einen gleichrangigen Anspruch auf
diese Erlöse.
Das Portfolio der angekauften Forderungen ist hinreichend
diversifiziert.
(4) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position in einem Beteiligungsportfolio,
das nach § 78 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a unter
Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuert wird, ist das
Minimum
a) der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert
und erwartetem Verlustbetrag nach
§ 104 und
b) des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBAPositionswert
für diese IRBA-Position,
das nach § 78 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b modellgesteuert
ist, ist das Maximum
a) des Produkts aus dem IRBA-Risikogewicht und
dem IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position
und
b) der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte,
die sich für sämtliche zugehörigen Beteiligungspositionen
bei Anwendung der Verfahren
für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit
gesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien
ergeben, zuzüglich der mit 12,5 multiplizierten
erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für
diese Beteiligungspositionen; bei der Ermittlung
der IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge
ist eine prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit
nach § 88 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe
a und eine prognostizierte Verlustquote
nach § 93 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 zugrunde
zu legen,
das die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2
nicht erfüllt, ist das Produkt aus IRBA-Positionswert und einfachem
IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 für diese IRBA-Position.
(5) Für Credit Linked Notes, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist, darf das Institut nach für alle derartigen Credit Linked Notes einheitlicher Wahl die risikogewichteten IRBA-Positionswerte für diejenigen der
beiden, gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note einerseits und in Bezug auf das Referenzaktivum andererseits bestehenden Adressenausfallrisikopositionen,
die IRBA-Positionen sind, wie folgt ermitteln, wenn es dabei vollständig auf
die Berücksichtigung von Gewährleistungen und Sicherheiten für diese
IRBA-Positionen verzichtet:
Falls beide Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Positionen
sind, bestimmt sich der risikogewichtete IRBA-Positionswert für die IRBA-Position, für die die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag höher ist als für die andere IRBA-Position, als der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach Absatz 1, für die andere IRBA-Position ist der
risikogewichtete IRBA-Positionswert Null.
Falls eine der beiden Adressenausfallrisikopositionen
eine KSA-Position ist, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert für die IRBA-Position Null, wenn der risikogewichtete KSA-Positionswert für die KSA-Position
größer ist als die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag für die IRBA-Position, sonst der nach Absatz 1 ermittelte risikogewichtete IRBA-Positionswert. Ist bei Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach Nummer 1 die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und
erwartetem Verlustbetrag für beide IRBA-Positionen gleich, gilt die gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note bestehende Adressenausfallrisikoposition als diejenige, für die die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert
und erwartetem Verlustbetrag höher ist.
(6) Für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen
Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für
einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag
beendet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert,
wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1
Nr. 1 bestimmt wird, das Maximum von Null und der
Differenz aus
a) dem Produkt aus IRBA-Risikogewicht und IRBAPositionswert
dieser IRBA-Position und
b) dem 12,5-fachen der im Jahresabschluss oder
Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für
eingetretene oder potenzielle Wertminderungen
infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos,
die für diese IRBA-Position gebildet wurden,
wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs.6 Satz 1
Nr.2 bestimmt wird, das Minimum
a) der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert
und erwartetem Verlustbetrag nach
§ 104 dieser IRBA-Position und
b) des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBAPositionswert
für diese IRBA-Position.
§§§
(1) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position
ist ihr ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht
nach § 86.
(2) Für IRBA-Spezialfinanzierungspositionen, für die das Institut nicht die an selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten gestellten Anforderungen nach den §§ 129 und 130 erfüllt, ist das einfache
IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97
heranzuziehen.
(3) Für IRBA-Beteiligungspositionen,
die Teil eines modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios
sind, beträgt das IRBA-Risikogewicht 100 Prozent,
die Teil eines unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios
sind, ist das IRBA-Risikogewicht das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte
Risikogewicht nach § 86; für Beteiligungen, für die das Institut nicht
über hinreichende Informationen verfügt, um die Ausfalldefinition
nach § 125 anzuwenden, beträgt das IRBA-Risikogewicht das 1,5-fache
des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts,
die nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2
erfüllen, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen
nach § 98 maßgeblich.
(4) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position
der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva
nach § 82 beträgt 100 Prozent.
(5) Das IRBA-Risikogewicht für eine nach § 100 Abs.8 abgespaltene IRBA-Position beträgt 50 Prozent.
(6) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist,
wenn für diese IRBA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur
nach § 235 vorliegt und das Institut hierfür die Verwendungsvoraussetzungen
nach § 236 einhält, ihr ratingbasiertes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht
nach § 257,
sonst das Minimum aus 1.250 Prozent und der Differenz aus
a) der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten
IRBA-Risikogewichte für sämtliche der im
Korb enthaltenen Adressen und
b) der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten
IRBA-Risikogewichte für diejenigen im Korb
enthaltenen n-1 Adressen, für die sich der niedrigste
risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt.
Ist nicht für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen
ein ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht
bestimmbar, so ist für diejenigen im Korb enthaltenen
Adressen, für die ein solches nicht bestimmbar
ist, ein Risikogewicht von 1.250 Prozent anzusetzen.
(7) 1Für Vorleistungsrisikopositionen, deren IRBA-Positionswert einen unwesentlichen Betrag darstellt, darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts nach Absatz 1 bis 6 absehen und stattdessen
ein IRBA-Risikogewicht von 100 Prozent verwenden.
2Nach für alle Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts
für Vorleistungsrisikopositionen nach Absatz 1 bis 6 absehen und entweder für jede dieser IRBA-Positionen das KSA-Risikogewicht verwenden, das die Vorleistungsrisikoposition als KSA-Position erhalten würde,
oder für alle derartige IRBA-Positionen einheitlich ein
Risikogewicht von 100 Prozent verwenden.
§§§
(1) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht
für eine IRBA-Position, für die kein Ausfall des Schuldners als eingetreten
gilt, ist,
wenn die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit
für diese IRBA-Position 0 Prozent beträgt, Null,
sonst das Produkt aus dem 12,5-fachen des aufsichtlichen
Skalierungsfaktors nach Absatz 4 und
a) der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit
nach § 87 und prognostizierter
Ausfallwahrscheinlichkeit,
b) der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach
§ 92 und,
c) wenn die IRBA-Position nicht der IRBA-Forderungsklasse
Mengengeschäft zugeordnet ist,
dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95
für diese IRBA-Position.
Berücksichtigt das Institut die Besicherung einer IRBAPosition
durch eine Garantie oder ein Kreditderivat bei
der Ermittlung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit
nach § 88 Abs. 2 Satz 2 oder der Verlustquote
bei Ausfall nach § 92 Abs. 2 Satz 2, dann bestimmt sich
das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht
für diese IRBA-Position als das Höhere des unter
Berücksichtigung dieser Garantie oder dieses Kreditderivats
nach Satz 1 ermittelten ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten
IRBA-Risikogewichts und desjenigen
ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts,
das sich nach Satz 1 ohne Berücksichtigung
dieser Garantie oder dieses Kreditderivats unter der
Annahme ergibt, dass die Erfüllung einer vergleichbaren
IRBA-Position unmittelbar von dem Gewährleistungsgeber
geschuldet würde.
(2) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht
für eine IRBA-Position, für die ein Ausfall des Schuldners als eingetreten
gilt, ist,
wenn das Institut für diese IRBA-Position keine
selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden darf, Null,
wenn das Institut für diese IRBA-Position eine
selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden
muss, das Maximum aus
a) Null und
b) der 12,5-fachen Differenz zwischen der
prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und der
entsprechend der Definition in § 132 Abs. 9 ermittelten
besten Schätzung der unter den gegenwärtigen
ökonomischen Umständen zu erwartenden
Verlustrate für diese IRBA-Position.
(3) 1Wenn eine IRBA-Position, die die Anforderungen nach § 166 Nr.2 erfüllt, durch Garantien oder Kreditderivate abgesichert wird, für die die Anforderungen nach § 163 Abs.4 und 5 und § 166 Nr.1 und 3 bis 9 erfüllt
sind, und für diese IRBA-Position kein Ausfall des Schuldners als
eingetreten gilt, darf diese IRBA-Position als IRBA-Position mit
besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen behandelt und
das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht
berechnet werden als das Produkt aus dem 12,5-fachen
des aufsichtlichen Skalierungsfaktors nach Absatz 4
und
der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit
nach § 87 und prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit
des Schuldners,
der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall für eine
vergleichbare direkte IRBA-Position gegenüber dem
Gewährleistungsgeber nach Satz 2,
dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95 für
diese IRBA-Position und
der Summe aus 0,15 und dem 160-fachen der prognostizierten
Ausfallwahrscheinlichkeit des Gewährleistungsgebers.
2Eine mit einer IRBA-Position nach Satz 1 vergleichbare direkte IRBA-Position gegenüber dem Gewährleistungsgeber wird
durch die als nicht abgesichert betrachtete Forderung
gegenüber dem Schuldner gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten, dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Schuldners abhängen würde, und
durch eine vergleichbare nicht abgesicherte Forderung
gegenüber dem Gewährleistungsgeber gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten,
dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber
während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des
wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des
Gewährleistungsgebers abhängen würde.
(4) Der aufsichtliche Skalierungsfaktor beträgt 1,06.
§§§
Die bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit ist für eine IRBA-Position nach der
Formel 1 der Anlage 2*) zu ermitteln.
§§§
(1) Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für
eine IRBA-Position ist die nach den Bestimmungen in den §§ 129 bis 131
für die Ratingstufe des Ratingsystems, der der
Schuldner der IRBA-Position zugeordnet wurde, oder
für den Risikopool des Ratingsystems, dem die IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet wurde, zu schätzende Ausfallwahrscheinlichkeit. Falls die IRBA-Position eine Vorleistungsrisikoposition ist und gegenüber dem Kontrahenten keine Adressrisikoposition aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft besteht, darf das Institut für die Zuordnung des Kontrahenten zu einer Ratingstufe nach Satz 1 Nr.1 oder der IRBA-Position zu einem Risikopool nach Satz 1 Nr.2 eine externe Bonitätsbeurteilung zugrunde legen.
(2) 1Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 verwenden muss, durch eine für solche IRBA-Positionen berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert und wird diese Gewährleistung nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs.3 berücksichtigt, darf bei Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach § 177 für den durch
diese Gewährleistung besicherten Teil der IRBA-Bemessungsgrundlage
die Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet werden, die der Ratingstufe
des Gewährleistungsgebers oder, sofern angemessener, die einer
Ratingstufe zwischen der des Kreditnehmers und der des
Gewährleistungsgebers zuzuordnen ist.
2Für eine IRBA-Position, für die das Institut nach
§ 92 Abs.1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf es eine
Besicherung durch Garantien oder Kreditderivate bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit unter Einhaltung der Vorgaben des § 92
Abs.2 Satz 2 berücksichtigen.
(3) Ist das Institut in Bezug auf durch angekaufte Forderungen gebildete IRBA-Positionen zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nicht in der Lage und darf das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei
Ausfall verwenden oder kann es bei Verwendung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall die Zuverlässigkeit der Zerlegung der Schätzung der erwarteten Verlustrate in Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall nicht nachweisen, ist die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der Quotient aus der entsprechend der Definition in § 127 geschätzten erwarteten Verlustrate und der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 für diese IRBA-Position.
(4) 1Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit muss einen Mindestwert von 0,03 Prozent haben.
2Der Mindestwert beträgt für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen aus
einer an einer Börse gehandelten Beteiligung,
a) bei der die Investition des Instituts im Rahmen
einer langfristigen Kundenbeziehung mit dem Emittenten
dieser Beteiligung erfolgt, 0,09 Prozent,
b) sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden
Beteiligungsposition, 0,4 Prozent,
einer nicht an einer Börse gehandelten Beteiligung,
bei der
a) die Erträge aus der Investition auf regelmäßigen,
periodisch erfolgenden Zahlungsströmen basieren,
die nicht aus Veräußerungsgewinnen abgeleitet
sind, 0,09 Prozent,
b) sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden
Beteiligungsposition, 1,25 Prozent.
Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse
Zentralregierungen beträgt der Mindestwert 0 Prozent.
Wenn für eine IRBA-Position der Ausfall des Schuldners
eingetreten ist, beträgt die prognostizierte
Ausfallwahrscheinlichkeit 100 Prozent.
§§§
(1) 1Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für
IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen, unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungen und sonstiges Mengengeschäft ist die nach § 90 in Verbindung
mit der Formel 2 der Anlage 2 ermittelte Korrelation.
2Die Korrelation nach Satz 1 darf um den nach § 91 zu ermittelnden Abschlag verringert werden, wenn die IRBA-Position von einem kleinen oder mittleren Unternehmen nach § 91 Abs.1 geschuldet wird und diese IRBA-Position
der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet
ist oder
eine der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft
zugeordnete IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung
von Gewährleistungen nach § 86 Abs.3 ist.
(2) Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für
eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft
beträgt,
wenn sie grundpfandrechtlich besichert ist, konstant
0,15, und
wenn sie eine qualifizierte revolvierende IRBA-Position
ist, konstant 0,04.
§§§
(1) Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft
sowie unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungspositionen sind bei der Berechnung nach der Formel 2 der
Anlage 2 folgende aufsichtliche Parameter zugrunde zu legen:
Die minimale Korrelation Rmin gleich 0,12,
die maximale Korrelation Rmax gleich 0,24 und
der Anstiegskoeffizient K gleich 50.
(2) Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft, die zum sonstigen Mengengeschäft zählen und die keine IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen sind, sind bei der Berechnung nach der Formel 2 der Anlage 2 folgende aufsichtliche Parameter zugrunde zu legen:
Die minimale Korrelation Rmin gleich 0,03,
die maximale Korrelation Rmax gleich 0,16 und
der Anstiegskoeffizient K gleich 35.
§§§
(1) Für Unternehmen, bei denen der Größenindikator nach Absatz 2 den Betrag von 50 Millionen Euro nicht überschreitet, berechnet sich der bei der Ermittlung der Korrelation vorzunehmende Abschlag für IRBA-Positionen, die der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet sind oder die der IRBA-Forderungsklasse
Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen sind, nach der Formel 3 der Anlage 2.
(2) 1Der Größenindikator ist der Jahresumsatz des Unternehmens, wenn dieser ein aussagekräftiger Indikator für die
Unternehmensgröße ist.
2Ist der Jahresumsatz kein aussagekräftiger Indikator für die Unternehmensgröße, darf die Bilanzsumme herangezogen werden,
solange die Bundesanstalt diesem Verfahren nicht widerspricht.
3Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe
gehörenden Unternehmens ist als Größenindikator der konsolidierte
Jahresumsatz bzw. die konsolidierte Bilanzsumme der
Unternehmensgruppe maßgeblich.
(3) Im Falle einer IRBA-Position, die durch angekaufte
Forderungen gebildet wird, kann der Größenindikator auch als nach IRBA-Risikopositionen gewichteter Durchschnitt der Größenindikatoren für
sämtliche Unternehmen, die Schuldner der angekauften Forderungen
des Pools sind, ermittelt werden.
§§§
(1) Ein Institut muss für eine IRBA-Position die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall nach den Regelungen der §§ 132
bis 134 selbst schätzen, falls die Position
einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen,
Institute oder Unternehmen zugeordnet ist, für die nicht das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 verwendet wird, und
die IRBA-Position von einem Ratingsystem erfasst wird, welches das
Institut nach seiner IRBA-Zulassung für die Ermittlung der
selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall verwenden muss,
der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet
ist oder
durch angekaufte Forderungen gebildet wird und
das Institut in der Lage ist, die entsprechend der Definition in § 127 selbstgeschätzte erwartete Verlustrate für diese IRBA-Position in die
selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit und die selbstgeschätzte
Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position in zuverlässiger
Weise zu zerlegen. Für jede andere IRBA-Position darf das Institut
keine selbstgeschätzte, sondern muss als prognostizierte
Verlustquote bei Ausfall die aufsichtliche Verlustquote
bei Ausfall nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von
Garantien oder Kreditderivaten nach Absatz 2 Satz 1,
die sich nach Absatz 2 Satz 1 ergebende Verlustquote
bei Ausfall verwenden, wenn keine berücksichtigungsfähigen
Sicherheiten vorhanden sind oder die IRBA-Position
eine unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit
gesteuerte IRBA-Beteiligungsposition ist, sonst die
aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter
Berücksichtigung von Sicherheiten nach § 94.
(2) 1Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, durch eine nachrangige Forderung gebildet und ist diese IRBA-Position durch nicht nachrangige
Garantien oder Kreditderivate besichert, darf das Institut dies
durch Verwendung der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall
für nicht nachrangige Forderungen nach § 93 Abs.1
berücksichtigen.
2Ist eine IRBA-Position, für die das Institut die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, durch Garantien oder Kreditderivate besichert und werden die Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkung von Garantien und Kreditderivaten nach den §§ 138 bis 141 eingehalten,
darf das Institut dies bei der Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei
Ausfall nach Absatz 1 sowie der Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 berücksichtigen,
soweit es Gewährleistungen nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts
für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von
Gewährleistungen nach § 86 Abs.3 berücksichtigt.
(3) Vorleistungsrisikopositionen, für die ein Institut
nach Absatz 1 Satz 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf das Institut nach für alle derartigen Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl
als IRBA-Positionen behandeln, für die es nach Absatz 1 Satz 2 die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss.
§§§
(1) Für eine IRBA-Position in den IRBA-Forderungsklassen
Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen beträgt die aufsichtliche
Verlustquote bei Ausfall und vor Berücksichtigung von Sicherheiten,
wenn die mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche
oder Eventualansprüche nachrangig sind,
a) wenn die IRBA-Position durch eine nachrangige
angekaufte Forderung gebildet wird und keine
IRBA-Veritätsrisikoposition ist und das Institut
nicht zu einer die Anforderungen nach den §§ 129
bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten
Ausfallwahrscheinlichkeit in der Lage ist,
100 Prozent,
b) sonst 75 Prozent,
wenn sie eine IRBA-Veritätsrisikoposition
ist, 75 Prozent,
wenn sie als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse
von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen zuzuordnen
wäre, 12,5 Prozent,
wenn sie eine Vorleistungsrisikoposition nach § 92
Abs.3 ist, 45 Prozent,
in jedem anderen Fall 45 Prozent.
(2) 1Für eine IRBA-Beteiligungsposition, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen bezieht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, beträgt die aufsichtliche
Verlustquote bei Ausfall 65 Prozent.
2Für alle anderen IRBA-Beteiligungspositionen
beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 90 Prozent.
§§§
(1) 1Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten für eine IRBA-Position ist die
Summe der gewichteten Verlustquoten bei Ausfall für jede vorhandene
Kategorie von Sicherheiten, zuzüglich der gewichteten Verlustquote
bei Ausfall für den unbesicherten Teil der IRBA-Position.
2Auf die nach § 100 Abs.8 abgespaltenen und
mit dem alternativen Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach
§ 85 Abs.5 berücksichtigten Positionen sowie den entsprechenden Wert des
Grundpfandrechts finden Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 8 keine Anwendung.
(2) Sämtliche der IRBA-Position zugeordneten Sicherheiten
sind einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
Finanzielle Sicherheiten nach § 154
Abs.1 Satz 1 Nr.1,
sicherungshalber abgetretene Forderungen
nach § 160,
grundpfandrechtliche Besicherung nach § 159,
wenn nicht das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche
Besicherung verwendet wird,
sonstige IRBA-Sachsicherheiten
nach § 161.
(3) Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall beträgt
für die Kategorie
finanzielle Sicherheiten 0 Prozent,
sicherungshalber abgetretene Forderungen,
a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche
oder Eventualansprüche nachrangig
sind, 65 Prozent,
b) sonst 35 Prozent;
grundpfandrechtliche Besicherung,
a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche
oder Eventualansprüche nachrangig
sind, 65 Prozent,
b) sonst 35 Prozent;
sonstige Sachsicherheiten,
a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche
oder Eventualansprüche nachrangig
sind, 70 Prozent,
b) sonst 40 Prozent.
Für den unbesicherten Teil ist die aufsichtliche Verlustquote
bei Ausfall für die IRBA-Position nach § 93 oder, bei
Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten
nach § 92 Abs.2 Satz 1, die sich nach § 92 Abs.2
Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall
anzuwenden.
(4) Die Gewichtung der Verlustquoten bei Ausfall nach Absatz 1 ergibt sich als Quotient der jeweiligen Teilbemessungsgrundlage und der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position.
(5) 1Sind finanzielle Sicherheiten vorhanden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 6 die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100
der IRBA-Position um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor nach § 188
und der IRBA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen.
2Für jede der für die IRBA-Position zu berücksichtigenden Sicherheitenkategorien ist die Teilbemessungsgrundlage
nach Absatz 6 und 7 zu ermitteln.
3Jeder Teilbemessungsgrundlage sind sämtliche Sicherheiten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen.
4Der verbleibende Rest bildet die Teilbemessungsgrundlage des unbesicherten Teils der IRBA-Position.
(6) Für die Kategorie finanzielle Sicherheiten bestimmt
sich die Teilbemessungsgrundlage als das Minimum
der IRBA-Bemessungsgrundlage bei Vorhandensein
vorhandener finanzieller Sicherheiten nach Absatz 5 Satz 1 und
der über die einzelnen finanziellen Sicherheiten gebildeten
Summe der Produkte aus dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten
nach § 187 und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die jeweilige finanzielle Sicherheit in Bezug auf die IRBA-Position.
(7) 1Die Teilbemessungsgrundlagen für die Sicherheiten der Kategorien sicherungshalber abgetretene Forderungen, grundpfandrechtliche Besicherung und sonstige IRBA-Sachsicherheiten
bestimmen sich als die Quotienten aus
der Summe der der IRBA-Position zugeordneten
Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und
des für die Kategorie erforderlichen als Dezimalzahl
ausgedrückten Überdeckungsgrads nach Satz 2.
2Der erforderliche Überdeckungsgrad
beträgt für
sicherungshalber abgetretene
Forderungen 125 Prozent,
grundpfandrechtliche Besicherung
140 Prozent,
sonstige IRBA-Sachsicherheiten
140 Prozent.
(8) Sicherheiten der Kategorien grundpfandrechtliche
Besicherung oder sonstige IRBA-Sachsicherheiten dürfen nur dann
berücksichtigt werden, wenn der Quotient aus
der Summe der der IRBA-Position zugeordneten
Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und
der Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 7 Satz 1
für diese Kategorie die erforderliche Mindestabdeckung in Höhe von
30 Prozent nicht unterschreitet.
§§§
Der IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor für eine IRBA-Position, die einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet
ist, die eine der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-
Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen ist oder
die eine unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit
gesteuerte IRBA-Beteiligungsposition ist, ist nach der
Formel 4 der Anlage 2 zu ermitteln.
§§§
(1) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position,
für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote
bei Ausfall verwenden muss, beträgt
im Falle einer unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsposition
fünf Jahre,
im Falle einer IRBA-Position, die durch Pensions-,
Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Waren
oder Wertpapiere gebildet wird, 0,5 Jahre,
im Falle einer IRBA-Veritätsrisikoposition
ein Jahr und
für alle anderen IRBA-Positionen 2,5 Jahre.
(2) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position
der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, für
die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den
selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, ist mit maximal
fünf Jahren zu berücksichtigen und in Jahren angegeben wie folgt zu
berechnen:
Für eine IRBA-Position mit festgelegtem Zins- und
Tilgungsplan ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit, die mit mindestens
einem Jahr zu berücksichtigen ist, aus der Formel 5 der Anlage 2.
Für eine IRBA-Aufrechnungsposition aus Derivaten
ist das Maximum aus einem Jahr und dem mit den Nominalbeträgen der
Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen
Restlaufzeiten der Ansprüche und Verpflichtungen aus der
Position maßgeblich.
Für eine IRBA-Aufrechnungsposition aus vollständig
oder nahezu vollständig besicherten derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder vollständig oder nahezu vollständig besicherten Adressenausfallrisikopositionen
aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere,
die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte sind, ist das Maximum aus zehn Kalendertagen und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte
gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der zugehörigen
Ansprüche und Verpflichtungen maßgeblich.
Für angekaufte Forderungen, für die selbstgeschätzte
Ausfallwahrscheinlichkeiten verwendet werden müssen, ist das Maximum aus 90 Kalendertagen und dem Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten vertraglichen Restlaufzeiten der angekauften Forderungen maßgeblich.
Derselbe Wert ist auch für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage zu verwenden, wenn das ankaufende Institut durch wirksame
Vereinbarungen, vorzeitige Beendigungsklauseln oder andere Merkmale der
revolvierenden Ankaufszusage über die gesamte
Laufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen
der zukünftig anzukaufenden Forderungen
abgesichert ist. Fehlen solche wirksamen Absicherungen,
so ist die maßgebliche Restlaufzeit für den
nicht in Anspruch genommenen Teil der revolvierenden
Ankaufszusage das Maximum aus 90 Kalendertagen
und der Summe aus der Restlaufzeit dieser
Ankaufszusage und der Zeitspanne vom Auslaufen
der Ankaufszusage bis zum spätestmöglichen Fälligkeitsdatum
einer potenziell im Rahmen der Ankaufszusage
anzukaufenden Forderung.
Für IRBA-Positionen, bei denen die Restlaufzeiten
der gegenüber dem Schuldner bestehenden Ansprüche
oder Eventualansprüche geringer als ein Jahr
sind, die nicht Teil der laufenden Finanzierung des
Schuldners für diese IRBA-Position durch das Institut
sind und die zu einer der folgenden Kategorien
gehören:
a) Pensions- und ähnliche Geschäfte,
b) Darlehensgeschäfte über Waren und Wertpapiere,
c) vollständig oder nahezu vollständig besicherte
nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
über Wertpapiere, die keine Pensions-,
Darlehens- oder vergleichbaren Geschäfte sind,
d) vollständig oder nahezu vollständig besicherte
Derivate,
e) kurzfristige, leicht liquidierbare Handelsfinanzierungen,
Ein- und Ausfuhrakkreditive entsprechend
ihrer Restlaufzeit,
f) aus der Abwicklung von Wertpapierkäufen oder
-verkäufen resultierende Forderungen innerhalb
der üblichen Lieferzeit (zwei Geschäftstage),
g) Forderungen, die aus der Abwicklung des elektronischen
Zahlungsverkehrs, einschließlich
Überziehungen aus fehlgeschlagenen Überweisungen
entstehen, wenn diese Überziehungen
nicht über eine kurze, fest vereinbarte Anzahl
von Geschäftstagen hinaus bestehen,
h) Forderungen aus der Fremdwährungsverrechnung
gegenüber Banken,
i) kurzfristige Darlehen und Einlagen,
ist das Maximum aus einem Tag und der vertraglichen
Restlaufzeit der Ansprüche oder Eventualansprüche
maßgeblich. Für die in Satz 1 unter Buchstabe
a bis d aufgeführten Transaktionen muss die
zugehörige Dokumentation die Anforderung täglicher
Neubewertung und täglicher Sicherheitennachschüsse
enthalten sowie weitere Regelungen, die
eine umgehende Veräußerung oder ein Aufrechnen
von Sicherheiten im Falle des Ausfalls des Kontrahenten
oder nicht erfolgter Nachschusszahlungen
vorsehen.
Für IRBA-Positionen, deren Bemessungsgrundlage
das Institut nach § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ermittelt und bei denen die Laufzeit des Kontraktes, der von den in einer berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsposition
enthaltenen Kontrakte die längste Laufzeit hat, länger als ein Jahr ist, ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit aus der Formel 6 der Anlage
2. Unbeschadet Satz 1 darf ein Institut, das ein
internes Modell zur Berechnung einseitiger Kreditwertanpassung
verwendet, mit Zustimmung der Bundesanstalt die durch
dieses interne Modell geschätzte
effektive Kreditdauer als maßgebliche
Restlaufzeit ansetzen.
Für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung
von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 beträgt
die maßgebliche Restlaufzeit mindestens ein
Jahr.
Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position,
deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet
wird, dessen Jahresumsatz und dessen Bilanzsumme
jeweils 500 Millionen Euro nicht überschreiten
und das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union hat, ist nicht nach Nummer 1
bis 7 und 9, sondern nach Absatz 1 zu bestimmen.
Für ein vorrangig in Immobilien investierendes Unternehmen,
das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union hat, gilt 1 Milliarde Euro als für
die Bilanzsumme relevanter Betrag nach Satz 1. Im
Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden
Unternehmens sind hierfür der konsolidierte
Jahresumsatz und die konsolidierte Bilanzsumme
der Unternehmensgruppe maßgeblich.
In allen anderen Fällen ist das Maximum aus einem
Jahr und der maximal verbleibenden Zeit maßgeblich,
die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung
sämtlicher mit der IRBA-Position verbundenen
Ansprüche oder Eventualansprüche eingeräumt
worden ist.
§§§
T-5 | Einfaches IRBA-Risikogewicht | 97 |
(1) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position den Anforderungen entsprechend der Definition in § 129 entspricht, erhält ein einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen,
das anhand der Tabelle 14 der Anlage 1 in Abhängigkeit von der Restlaufzeit
und der Risikogewichtsklasse der IRBA-Position zu ermitteln ist.
(2) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach § 125 kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien entsprechend der Zuordnung zu einer der Ratingstufen nach § 110 Abs.8 einer der vier Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen stark, gut, befriedigend und schwach zuzuordnen:
Finanzielle Stärke,
politische und rechtliche Rahmenbedingungen,
Charakteristika des Geschäfts und des Objekts,
Stärke des Kostenträgers und des die Objektrealisierung
betreibenden Unternehmens unter Berücksichtigung etwaiger zur Erfüllung der Verpflichtungen verfügbarer Nettozahlungsströme aus für das Objekt
relevanten Partnerschaften des Unternehmens mit der öffentlichen
Hand,
Gesamtheit der Absicherungsmaßnahmen. Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach § 125 ein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist der Risikogewichtsklasse
ausgefallen zuzuordnen. Die Bundesanstalt veröffentlicht im Internet Leitlinien
für die Zuordnung von IRBA-Spezialfinanzierungspositionen zu den
Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen nach Satz 1.
§§§
T-6 | Einfaches IRBA-Risikogewicht | 98 |
1Das einfache IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen, die weder zu einem modellgesteuerten noch zu einem unter Berücksichtigung der
Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten
IRBA-Beteiligungsportfolio gehört,
beträgt,
falls die Beteiligungsposition in Bezug auf eine nicht an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht, die zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, 190 Prozent,
falls die Beteiligungsposition in Bezug auf eine an
einer Börse gehandelte Beteiligung besteht, 290 Prozent,
sonst 370 Prozent.
2Wenn eine nach Satz 1 zu berücksichtigende IRBA-Beteiligungsposition durch eine berücksichtigungsfähige Garantie oder ein berücksichtigungsfähiges Kreditderivat abgesichert ist, kann unter
Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach
§ 177 der durch diese Garantie oder dieses Kreditderivat
abgesicherte Teil mit dem IRBA-Risikogewicht des
Gewährleistungsgebers berücksichtigt werden.
3Das IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht, das für den Eventualanspruch aus der Gewährleistung, dessen Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, als IRBA-Position zu
bestimmen wäre.
§§§
1Der IRBA-Positionswert ist der erwartete Betrag, der infolge eines Schuldnerausfalls, eines Veritätsrisikos, einer Wertverschlechterung
bei Sachanlagen oder eines Kontrahentenrisikos einem Verlustrisiko
ausgesetzt ist.
2Der IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position
ist das Produkt aus dem IRBA-Konversionsfaktor nach § 101 und der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100.
§§§
(1) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position
bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist
der in Anspruch genommene Betrag, mindestens aber die Summe des Betrags, um den das haftende Eigenkapital verringert würde, wenn die Position
vollständig abgeschrieben würde, und der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge
des adressrisikobezogenen Verlustrisikos,
ihr Buchwert, falls sie der IRBA-Forderungsklasse
Beteiligungen zuzuordnen ist und weder eine IRBA-Nettobeteiligungsposition
nach § 102 ist noch zu einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio
nach § 78 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b gehört,
bei einer angekauften Forderung
a) für die resultierende IRBA-Veritätsrisikoposition,
der ausstehende Betrag,
b) für die resultierende IRBA-Adressenausfallrisikoposition,
die IRBA-Bemessungsgrundlage nach
Buchstabe a, abzüglich 8 Prozent des Produkts
aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe
a und dem ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten
IRBA-Risikogewicht, das sich bei Verwendung
der für diese IRBA-Veritätsrisikoposition ermittelten
prognostizierten Verlustquote bei Ausfall
ohne Berücksichtigung von Sicherheiten ergibt,
falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnen ist und kein nach § 82 Nr.2 zu
berücksichtigender Leasinggegenstand ist, ihr Buchwert.
soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs.2 Satz 1 genutzt
wird, ihre in § 17 Abs.2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.
(2) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position
bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist
der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese IRBA-Position bilden, bei bedingten Lieferansprüchen oder Abnahmeansprüchen auf Beteiligungen die entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt angerechnete Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr.2 für die Beteiligungen,
für die das Institut unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung einen
Anspruch auf Lieferung oder Abnahme hat,
falls sie eine Verpflichtung aus einer Note Issuance
Facility oder einer Revolving Underwriting Facility ist oder durch den nicht in Anspruch genommenen Teil einer Kreditlinie oder einer revolvierenden Ankaufszusage
für Forderungen gebildet wird, der zugesagte und nicht in Anspruch genommene
Betrag,
soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs.2 Satz 1 genutzt
wird, ihre in § 17 Abs.2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.
(3) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position
bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist ihre Bemessungsgrundlage
nach § 17.
(4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs.1 ist der Wert des
Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das
die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird.
(5) 1Die IRBA-Bemessungsgrundlage bei einer Aufrechnungsposition
aus Derivaten ist ihre Nettobemessungsgrundlage
für Derivate nach § 211,
aus Geldforderungen und -schulden ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212,
aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
ist ihre Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215.
2Für eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die IRBA-Bemessungsgrundlage ihre
Nettobemessungsgrundlage nach § 217.
(6) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position
bei einer IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist ihre IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage nach § 103.
(7) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position
bei einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio ist das 12,5-fache des
für die Gesamtheit der zu diesem Beteiligungsportfolio gehörenden Positionen
maximal möglichen Portfolioverlusts, der mit dem für dieses Portfolio zu
verwendenden Beteiligungsrisikomodell als das Quantil zum
Wahrscheinlichkeitsniveau von 99 Prozent der Verteilung
der Differenz zwischen den Quartalserträgen und einem
geeigneten, über einen langfristigen
Beobachtungszeitraum berechneten
risikofreien Zinssatz
abgeleitet wird.
(8) Hat sich ein Institut für eine grundpfandrechtlich
besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall
verwenden muss, nach § 159 Abs.2 für die Verwendung des alternativen
Risikogewichts für grundpfandrechtliche Besicherung entschieden,
hat es den Teil des für die IRBA-Position nach Absatz 1 zu
bestimmenden Betrags, der, wenn die Immobilie
eine Wohnimmobilie ist, 60 Prozent des Beleihungswertes
nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12.Mai 2006 (BGBl.I S.1175) oder
eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den
Anforderungen nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des
Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die
Wohnimmobilie in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar
strenge Grundsätze zur Bestimmung eines
Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen
bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, das
niedrigere von 50 Prozent des Marktwertes und
60 Prozent des auf Grundlage der in diesem Staat
gültigen Grundsätze ermittelten Beleihungswertes,
eine Gewerbeimmobilie ist, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des
Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom
12.Mai 2006 (BGBl.I S.1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs.2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes
genügt, oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur
Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen
bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, das niedrigere von
50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des auf Grundlage der
in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelten Beleihungswertes,
der Immobilie nicht übersteigt, von der IRBA-Bemessungsgrundlage
der IRBA-Position abzuspalten und den abgespaltenen Betrag als
separate IRBA-Position mit diesem abgespaltenen Betrag als
IRBA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
(9) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position,
die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist, ist
falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnet ist und durch einen nach § 82 Nr.2
zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird,
der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende
der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwertes,
abzüglich des Barwertes
a) nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter
Kaufoptionen, sowie
b) eines Betrags für den Restwert eines Leasinggegenstands,
zu dessen Zahlung ein Dritter verpflichtet ist oder
verpflichtet werden kann, wenn dieser Betrag als
Adressrisikoposition gegenüber diesem Dritten
berücksichtigt wird,
sonst der Barwert der Mindestleasingzahlungen,
bestehend aus
a) allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer
während der Laufzeit des Leasingvertrags noch
verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann,
einschließlich eines Betrags für den Restwert des
Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der
Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet
werden kann, und
b) jeder Kaufoption, die dem Leasingnehmer einen
Anreiz zur Ausübung bietet.
(10) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position,
die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentralem Kontrahenten nach § 1 Abs.31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, ist Null.
(11) 1Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus einem Geschäft, das für das Institut eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind.
2Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach
Satz 1 setzt voraus, dass
das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die
derivative Adressenausfallrisikoposition mit der
Marktbewertungsmethode ermittelt,
der bei der Ermittlung des gegenwärtigen potenziellen
Wiedereindeckungsaufwands nach § 19 verwendete aktuelle Marktwert des Derivates negativ ist und
die Bedingungen gemäß § 206 Abs.2 Nr.3 bis 5
hinsichtlich des einbezogenen Geschäfts und der gestellten Sicherheiten
erfüllt sind. Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt
sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die
Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition,
indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei
Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe,
mit dem Wertschwankungsfaktor für
Adressenausfallrisikopositionen nach
§ 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des
aktuellen Marktwertes nach Satz 2 abgezogen wird.
Soweit der Absolutbetrag des negativen aktuellen
Marktwertes eines Derivats nach Satz 3 abgezogen
wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd
berücksichtigt werden.
(12) 1Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die
für das Institut eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen,
gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt
werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind.
2Die Inanspruchnahme des
Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass
das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die
Aufrechnungsposition aus Derivaten mit der Marktbewertungsmethode
ermittelt,
der bei der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage
für Derivate nach § 211 Abs.2 Satz 1 bestimmte Unterschiedsbetrag der positiven
und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen
Geschäfte negativ ist und
die Bedingungen gemäß § 206 Abs.2 Nr.3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind. Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die
IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die
Sicherheitenbestellung begründete
Adressenausfallrisikoposition,
indem die IRBA-Bemessungsgrundlage,
die sich bei Nichtinanspruchnahme des
Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem
Wertschwankungsfaktor
für Adressenausfallrisikopositionen nach
§ 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des
Unterschiedsbetrags der positiven und negativen
Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen
Geschäfte nach Satz 2 abgezogen wird.
Soweit der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags
der positiven und negativen Marktwerte der in die
Aufrechnungsvereinbarung
einbezogenen Geschäfte nach
Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht
anderweitig anrechnungsmindernd
berücksichtigt werden.
§§§
§§§
1Das Institut muss über eindeutige und wirksame Grundsätze und Verfahren verfügen, die die Überwachung angekaufter Forderungen, Kreditverfügbarkeit und Zahlungen regeln.
2Insbesondere müssen schriftlich niedergelegte interne Grundsätze alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms spezifizieren, einschließlich Vorschussraten, zulässiger Sicherheiten,
erforderlicher Dokumentation, Konzentrationslimite und Verfahren für
die Behandlung von Zahlungseingängen.
3Diese Elemente müssen alle wesentlichen Faktoren, einschließlich der finanziellen Verhältnisse des Verkäufers und des Forderungsverwalters, Risikokonzentrationen und der absehbaren
Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des
Kundenstammes des Verkäufers, berücksichtigen.
4Die internen Systeme müssen sicherstellen, dass Geldmittel nur gegen genau bestimmte unterstützende Sicherheiten und unter genauer Dokumentation vorgeschossen werden.
§§§
1Das Institut muss ein wirksames internes Verfahren
zur Überprüfung der Einhaltung aller internen Richtlinien und Arbeitsabläufe haben.
2Dieses Verfahren muss regelmäßige Revisionen aller kritischen Phasen des Forderungsankaufprogramms des Instituts einschließen.
3Das Verfahren muss eine Überprüfung der Funktionstrennung zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite beinhalten.
4Weiterhin muss es eine Überprüfung der Funktionstrennung zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Prüfung beim Verkäufer und beim Forderungsverwalter auf der anderen Seite beinhalten.
5Das Verfahren muss außerdem Bewertungen der Abläufe der für die Abwicklung zuständigen Organisationseinheiten beinhalten, insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, und die unterstützenden maschinellen Systeme.
§§§
U-5 | Validierung eigener Schätzungen | 147 |
(1) 1Das Institut muss robuste Systeme zur Validierung der Genauigkeit und Konsistenz von Ratingsystemen und Verfahren zur
Risikoeinstufung sowie zur Schätzung aller relevanten Risikoparameter
eingerichtet haben.
2Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt
nachweisen, dass der interne Validierungsprozess das Institut in die Lage versetzt, die Leistungsfähigkeit der internen Risikoeinstufungs- und Risikoschätzsysteme
konsistent und aussagekräftig einzuschätzen.
(2) 1Das Institut muss für jede Ratingstufe regelmäßig die realisierten Ausfallraten mit den geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten vergleichen und, falls die
realisierten Ausfallraten außerhalb des für die
jeweilige Ratingstufe erwarteten Intervalls
liegen, die Gründe für diese Abweichungen
besonders analysieren.
2Falls das Institut eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder IRBA-Konversionsfaktoren verwendet, muss
es außerdem entsprechende Analysen für diese Schätzungen vornehmen.
3Derartige Vergleiche müssen historische Daten verwenden, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken.
4Das Institut muss die bei diesen Vergleichen verwendeten Methoden und Daten dokumentieren.
5Diese Analyse und Dokumentation muss
mindestens jährlich aktualisiert werden.
(3) 1Das Institut muss ferner weitere quantitative Methoden für die Validierung verwenden und Vergleiche mit relevanten externen Datenquellen durchführen.
2Die Analyse muss auf Daten basieren, die für das Portfolio des Instituts geeignet sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen relevanten Beobachtungszeitraum abdecken.
3Die internen Einschätzungen des Instituts hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seiner Ratingsysteme müssen auf einem
möglichst langen Zeitraum basieren.
(4) 1Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten müssen im Zeitablauf konsistent sein.
2Änderungen der Methoden und Daten, einschließlich
der Datenquellen und der abgedeckten Zeiträume, für die Schätzung und für die Validierung sind zu dokumentieren.
(5) 1Das Institut muss solide interne Standards für Situationen haben, in denen Abweichungen der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4, der realisierten Verlustquoten bei Ausfall, der realisierten IRBA-Konversionsfaktoren oder, soweit Schätzungen für die erwartete Verlustrate verwendet werden, der realisierten Gesamtverluste von den Erwartungen so signifikant werden, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt ist.
2Diese Standards müssen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Ausfallbeobachtungen beachten.
3Wenn die realisierten Werte beständig höher sind als die erwarteten Werte, muss das Institut seine Schätzungen nach oben korrigieren,
um seine Erfahrungen hinsichtlich Ausfall und Verlust widerzuspiegeln.
§§§
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