Das Institut muss für die Ermittlung der risikogewichteten
IRBA-Positionswerte für modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien
die folgenden Standards einhalten:
Die Schätzung des möglichen Verlusts muss auch
bei ungünstigen Marktbewegungen, die für das langfristige Risikoprofil der spezifischen Beteiligungspositionen des Instituts relevant sind, Bestand
haben. Die Daten, die verwendet werden, um die Ertragsverteilungen zu
repräsentieren, müssen auf dem längsten Stichprobenzeitraum basieren,
für den Daten verfügbar sind und für den die Abbildung des
Risikoprofils der spezifischen Beteiligungspositionen
des Instituts aussagekräftig ist. Die verwendeten
Daten müssen eine konservative, statistisch
verlässliche und robuste Verlustschätzung erlauben,
die nicht allein auf subjektiven oder wertenden
Überlegungen beruht. Das Institut muss gegenüber
der Bundesanstalt nachweisen, dass der unterstellte
Schock eine konservative Schätzung der potenziellen
Verluste über einen relevanten langfristigen
Markt- oder Konjunkturzyklus liefert. Das Institut
muss die empirische Analyse der verfügbaren Daten
mit Anpassungen kombinieren, die auf einer solchen
Auswahl von Faktoren beruhen, mit der Modellergebnisse
erzielt werden, die angemessen realistisch
und hinreichend konservativ sind. Bei der Entwicklung
von Beteiligungsrisikomodellen zur Schätzung
von potenziellen Quartalsverlusten darf das Institut
Quartalsdaten verwenden oder Daten mit einem kürzeren
Zeithorizont in ein Quartalsäquivalent konvertieren,
indem es hierfür eine analytisch angemessene
Methode verwendet, die durch empirische Belege
und gut entwickelte und dokumentierte theoretische
Überlegungen und Analysen gestützt wird. Ein
solcher Ansatz muss konservativ und konsistent
über die Zeit angewandt werden. Außerdem muss
das Institut dort, wo relevante Daten nur begrenzt
verfügbar sind, angemessene Sicherheitsspannen
beifügen.
Die verwendeten Beteiligungsrisikomodelle müssen in der Lage sein, jedes der materiellen Risiken, denen die Beteiligungserträge ausgesetzt sind, einschließlich der Risikopositionen des Beteiligungsportfolios des Instituts sowohl gegenüber dem allgemeinem Marktrisiko als auch gegenüber dem spezifischen
Risiko, angemessen abzubilden. Die Beteiligungsrisikomodelle
müssen in angemessener Weise die historischen Preisschwankungen
der Beteiligungen erklären, sowohl die Größe als auch Veränderungen
in der Zusammensetzung von potenziellen Konzentrationen erfassen
und auch bei ungünstigen Marktbedingungen Bestand haben. Die
Grundgesamtheit der in den zur Schätzung verwendeten
Daten repräsentierten Risikopositionen muss eng mit den
Beteiligungspositionen des Instituts abgestimmt
oder zumindest mit diesen vergleichbar
sein.
Das Beteiligungsrisikomodell muss für das Risikoprofil
und die Komplexität des Beteiligungsportfolios des Instituts angemessen sein.
Wenn das Institut wesentliche Bestände in Beteiligungen hat, deren
Wertentwicklung von Natur aus in hohem Maße nichtlinear ist, müssen
die Beteiligungsrisikomodelle dafür ausgelegt sein, die mit diesen
Instrumenten verbundenen Risiken angemessen abzubilden.
Die Zuordnung einzelner Positionen zu Vergleichswerten,
Marktindizes und Risikofaktoren muss plausibel, anschaulich und konzeptionell
solide sein.
Das Institut muss durch empirische Analysen die
Angemessenheit seiner Auswahl der Risikofaktoren nachweisen, einschließlich
ihrer Fähigkeit, sowohl das allgemeine als auch das spezifische Risiko
abzudecken.
Die Schätzungen der Ertragsvolatilität von Beteiligungspositionen müssen alle relevanten und verfügbaren
Daten, Informationen und Methoden einbeziehen.
Es müssen unabhängig überprüfte interne
Daten oder Daten von externen Quellen,
einschließlich aus einem Datenpool
stammender Daten, verwendet
werden.
Das Institut muss ein strenges und umfassendes
Programm für Stresstests eingerichtet haben.
§§§
1Hinsichtlich der Entwicklung und der Verwendung von Beteiligungsrisikomodellen für Zwecke der Kapitalanforderungen muss das Institut interne Richtlinien, Prozesse und Regelungen einführen, die die Eignung des verwendeten Beteiligungsrisikomodells und seiner Entwicklung sicherstellen.
2Diese Richtlinien, Prozesse und Regelungen müssen Folgendes einschließen:
Die vollständige Einbindung des Beteiligungsrisikomodells
in die gesamten Managementinformationssysteme des Instituts und in das Management des
Beteiligungsportfolios des Anlagebuchs. Beteiligungsrisikomodelle
müssen vollständig in die Risikomanagement-Infrastruktur des
Instituts eingebunden sein, falls sie insbesondere verwendet
werden für die Messung und Einschätzung der Wertentwicklung
des Beteiligungsportfolios, einschließlich des
risikoadjustierten Leistungsverhaltens, für die Zuordnung
des ökonomischen Kapitals zu Beteiligungspositionen
und für die Beurteilung der globalen
Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung
und die Beurteilung des Investment-Management-
Prozesses.
Es müssen Managementsysteme, -verfahren und
Überwachungsfunktionseinheiten vorhanden sein,
die eine periodische und unabhängige Überprüfung
aller Bestandteile des internen Modellierungsprozesses,
einschließlich der Genehmigung von Modellrevisionen,
der Überprüfung der Dateneingaben in das
Beteiligungsrisikomodell sowie die Überprüfung der
Modellergebnisse, einschließlich der direkten Nachprüfung
der Risikoberechnungen, sicherstellen.
Diese Überprüfungen müssen die Genauigkeit, die
Vollständigkeit und die Angemessenheit der Modelleingaben
und -ergebnisse einschätzen und sich sowohl
auf das Feststellen und Begrenzen möglicher
Fehler konzentrieren, die mit bekannten Modellschwächen
verbunden sind, als auch auf die Identifizierung
noch unbekannter Modellschwächen. Solche
Überprüfungen können durch eine unabhängige
interne Organisationseinheit oder durch einen unabhängigen
externen Dritten durchgeführt werden.
Angemessene Systeme und Verfahren zur Überwachung
von Anlagelimiten und Risikopositionen für Beteiligungspositionen.
Die für die Entwicklung und Anwendung des Beteiligungsrisikomodells verantwortlichen Organisationseinheiten
müssen funktionell von den Einheiten unabhängig sein, die für das
Management der einzelnen Anlagen verantwortlich sind.
Die für den Modellierungsprozess Verantwortlichen
müssen angemessen qualifiziert sein. Die Geschäftsleitung muss der
Funktionseinheit für die Modellierung hinreichend ausgebildete und
kompetente Mitarbeiter zuordnen.
§§§
(1) 1Das Institut muss ein robustes System zur Validierung der Genauigkeit und Konsistenz seiner Beteiligungsrisikomodelle und der Modellierungsprozesse eingeführt haben.
2Alle wesentlichen Elemente der Beteiligungsrisikomodelle und des Modellierungsprozesses sowie die
Validierung müssen dokumentiert werden.
(2) Das Institut muss den internen Validierungsprozess
nutzen, um das Leistungsverhalten seiner Beteiligungsrisikomodelle und Prozesse
auf konsistente und aussagekräftige Weise einzuschätzen.
(3) 1Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten müssen über den Zeitablauf konsistent sein.
2Änderungen der Methoden und Daten, sowohl
hinsichtlich Datenquellen als auch hinsichtlich abgedeckter
Zeiträume, für die Schätzung und für die Validierung
sind zu dokumentieren.
(4) 1Das Institut muss regelmäßig die jeweils aktuellen Erträge aus Beteiligungen, ermittelt unter Verwendung realisierter und unrealisierter Gewinne und Verluste, mit den Modellschätzungen vergleichen.
2Für derartige Vergleiche müssen historische Daten verwendet werden, die sich über einen möglichst langen Zeitraum erstrecken.
3Die Methoden und Daten, die für diese Vergleiche
herangezogen werden, müssen in aussagefähiger Weise von dem Institut dokumentiert werden.
4Diese Analyse und Dokumentation ist mindestens jährlich zu aktualisieren.
(5) 1Das Institut muss weitere quantitative Validierungsmethoden einsetzen sowie Vergleiche mit externen
Datenquellen durchführen.
2Die Analyse muss auf für das Portfolio geeigneten Daten basieren, regelmäßig aktualisiert werden und einen relevanten Beobachtungszeitraum abdecken.
3Die internen Einschätzungen des Instituts hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seiner Beteiligungsrisikomodelle müssen
auf einem möglichst langen Zeitraum beruhen.
(6) 1Das Institut muss solide interne Standards für
Situationen haben, in denen ein Vergleich der tatsächlichen Erträge aus
Beteiligungen mit den Modellschätzungen die Gültigkeit der Schätzungen
oder des Beteiligungsrisikomodells selbst in Frage stellt.
2Diese Standards müssen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Erträge aus Beteiligungen
berücksichtigen.
3Alle Anpassungen, die in Reaktion auf Modellüberprüfungen an Beteiligungsrisikomodellen vorgenommen wurden, müssen dokumentiert werden und mit den Standards des Instituts zur Überprüfung
von Beteiligungsrisikomodellen im Einklang stehen.
(7) Das Beteiligungsrisikomodell und der Modellierungsprozess
müssen dokumentiert werden, einschließlich der Verantwortlichkeiten der Stellen, die in
die Modellierung und die Modellbestätigungs- und Modellüberprüfungsprozesse eingebunden sind.
§§§
§§§
Schuldverschreibungen, deren Erfüllung von anderen Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, geschuldet wird, die keine allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind und die auf Verlangen des Inhabers vom Emittenten zurückerworben werden müssen, dürfen wie eine Gewährleistung durch den Emittenten berücksichtigt werden.
§§§
(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen
können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der
mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken
verfügt.
(2) 1Ein Institut muss auch für Positionen, für die es Kreditrisikominderungstechniken anrechnungserleichternd berücksichtigt, eine vollständige Kreditrisikobeurteilung der besicherten Position durchführen
und imstande sein, dies der Bundesanstalt nachzuweisen.
2Im Falle von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbarer Geschäfte über Wertpapiere oder Waren muss diese
Kreditrisikobeurteilung den saldierten Wert der Positionen
betreffen.
(3) Ein Institut hat die rechtliche Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit nach § 154 Abs.1 Satz 2 festzustellen und diese durch
anlassbezogene Überprüfung fortwährend sicherzustellen.
§§§
(1) Um allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen zu dürfen, muss ein Institut die Anforderungen
an geringe Korrelation nach Absatz 2, an Rechtssicherheit nach Absatz 3 und an operationelle Ausgestaltung nach den Absätzen 4 bis 8 erfüllen.
(2) 1Die Bonität des Schuldners der besicherten Position darf mit dem Wert der diese Position besichernden finanziellen Sicherheit nicht wesentlich positiv korreliert sein.
2Wertpapiere, die vom Schuldner der Position
oder einer Person, die mit ihm eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs.8 bildet, emittiert wurden, dürfen nicht als finanzielle Sicherheit berücksichtigt werden,
es sei denn, das Wertpapier
dient als Sicherheit im Rahmen eines Pensions-,
Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäfts und
ist eine von einem Kreditinstitut emittierte gedeckte
Schuldverschreibung nach § 25 Abs.8.
(3) Ein Institut muss für eine Sicherungsvereinbarung
sämtliche vertraglichen und statutarischen Voraussetzungen für deren rechtliche Durchsetzbarkeit und alle notwendigen Schritte zur Sicherstellung ihrer
rechtlichen Durchsetzbarkeit erfüllen.
(4) Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und für die zeitnahe Verwertung der finanziellen Sicherheit müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen sein.
(5) Ein Institut muss Vorkehrungen für die Steuerung der aus der Überlassung von finanziellen Sicherheiten entstehenden Risiken getroffen haben, einschließlich
des Risikos gescheiterter oder verminderter
Besicherung,
Bewertungsrisiken,
Risiken aus der Beendigung von Besicherungen und
Konzentrationsrisiken aus der Verwendung von Besicherungen
oder in Zusammenhang mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts.
(6) Ein Institut muss über Arbeitsanweisungen und dokumentierte Verfahren zur Entscheidung über Art und Umfang akzeptierter
Besicherungen verfügen.
(7) Ein Institut muss hereingenommene finanzielle Sicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat,
dass der Marktwert der finanziellen Sicherheit wesentlich gesunken ist, zu Marktwerten bewerten.
(8) Wenn die finanzielle Sicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, muss ein Institut angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der Dritte die finanzielle Sicherheit dem rechtlichen
Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat.
§§§
(1) Für die Berücksichtigung von IRBA-Sicherungsabtretungen
von Forderungen müssen die Anforderungen an Rechtssicherheit nach Absatz 2 und an die Risikosteuerung nach Absatz 3 erfüllt sein.
(2) Die Anforderungen an die Rechtssicherheit umfassen:
Die Sicherungsvereinbarung muss sicherstellen, dass das sicherungsnehmende Institut einen Anspruch auf die Zahlungsströme aus den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen hat.
Das Institut muss alle Schritte unternommen haben,
um alle notwendigen Voraussetzungen für die rechtliche Durchsetzbarkeit seines Sicherungsanspruchs zu erfüllen; aufgrund der Sicherungsvereinbarung
muss dem sicherungsnehmenden Institut an den sicherungshalber
abgetretenen oder verpfändeten Forderungen sowohl im Falle
der Insolvenz des Zedenten oder Verpfänders als auch bei
Einzelzwangsvollstreckung in die sicherungshalber abgetretenen
oder verpfändeten Forderungen ein Vorrecht
gegenüber allen anderen Gläubigern des Zedenten
oder Verpfänders zustehen, das nur für solche
Ansprüche anderer Gläubiger beschränkt sein
darf, deren Vorrang unmittelbar gesetzlich
begründet ist.
Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert
sein, und für die zeitnahe Verwertung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen
sein; das Institut muss Vorkehrungen getroffen haben, die sicherstellen,
dass sämtliche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um für
die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten
Forderungen den Sicherungsfall wirksam zu erklären
und sie zeitnah zu verwerten; der Sicherungsfall
muss so vereinbart sein, dass das sicherungsnehmende
Institut bei Ausfall oder finanziellen
Schwierigkeiten des Kreditnehmers berechtigt ist,
die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten
Forderungen zu veräußern, ohne hierfür die Ermächtigung
des Zedenten oder die Zustimmung
eines Schuldners der abgetretenen oder verpfändeten
Forderungen zu benötigen.
(3) Die Anforderungen an die Risikosteuerung umfassen:
Das Institut muss angemessene Verfahren für die
Bestimmung des mit den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten
Forderungen verbundenen Kreditrisikos anwenden; diese müssen zumindest
eine Analyse des Geschäftsbetriebs und der Branche
des Zedenten oder Verpfänders sowie der Art
von Schuldnern der sicherungshalber abgetretenen
oder verpfändeten Forderungen umfassen oder,
wenn ein Institut die Bestimmung des mit den
sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten
Forderungen verbundenen Kreditrisikos durch den
Zedenten oder Verpfänder vornehmen lässt, dessen
Kreditgewährungspraxis untersuchen und deren
Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit bestätigen.
Das Ausmaß der Überdeckung des Werts der sicherungshalber
abgetretenen oder verpfändeten Forderungen über die IRBA-Bemessungsgrundlage der
besicherten IRBA-Position muss alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, einschließlich der Kosten der Einziehung der Forderungen, Konzentrationen
in den Forderungen, sowie des potenziellen Konzentrationsrisikos
aus berücksichtigten Besicherungen, die nicht von der allgemeinen Kreditrisikobeurteilung und -steuerung des Instituts erfasst
werden; das sicherungsnehmende
Institut muss die sicherungshalber
abgetretenen oder verpfändeten Forderungen
fortwährend angemessen überwachen, insbesondere
im Hinblick auf die Einhaltung von Kreditbedingungen
und sonstigen rechtlichen Auflagen.
Die zur Besicherung einer IRBA-Position sicherungshalber
abgetretenen oder verpfändeten Forderungen müssen hinreichend diversifiziert sein und
ihre Bonität darf entweder nicht mit der Bonität des Kreditnehmers wesentlich positiv korreliert sein oder die daraus resultierenden Risiken müssen bei der
Bemessung der erforderlichen Überdeckung berücksichtigt
werden.
Ein sicherungsnehmendes Institut muss dokumentierte
Arbeitsanweisungen für die Einziehung sicherungshalber
abgetretener oder verpfändeter Forderungen
in wirtschaftlichen Notlagen des Zedenten
oder Verpfänders haben; die für die ordnungsgemäße
Einziehung der sicherungshalber abgetretenen
oder verpfändeten Forderungen erforderlichen Einrichtungen
müssen beim Institut vorgehalten werden,
auch wenn das Institut grundsätzlich die Einziehung
durch den Zedenten oder Verpfänder vornehmen
lässt.
§§§
Für die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten
müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Die Sicherungsabrede muss dem sicherungsnehmenden
Institut ermöglichen, den Wert der Sachsicherheit
zeitnah zu realisieren.
Der Vorrang des durch die Sicherungsabrede vermittelten
dinglichen Sicherungsanspruchs des sicherungsnehmenden Instituts an der verpfändeten oder sicherungsübereigneten Sachsicherheit sowohl im Falle der Insolvenz des Kreditnehmers als auch bei Einzelzwangsvollstreckung in die verpfändete oder
sicherungsübereignete Sachsicherheit darf nur für solche Ansprüche anderer
Gläubiger beschränkt sein, deren Vorrang sich unmittelbar aus dem Gesetz
ergibt.
Der Wert der Sachsicherheit muss in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, überwacht werden; die Überwachung muss häufiger vorgenommen
werden, wenn der Markt für die Sachsicherheit wesentlichen Änderungen
unterliegt.
Die Sicherungsabrede muss eine genaue Beschreibung
der Sachsicherheit, die sie hinreichend bestimmt, enthalten, sowie den
Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts vorsehen, die für eine
Bewertung der Sachsicherheit erforderlichen Unterlagen und
Informationen verlangen zu dürfen.
Ein Institut muss über eine dokumentierte Geschäftspraxis
über die Arten von Sachsicherheiten, die akzeptiert werden, sowie über den Umfang akzeptierter Sachsicherheiten im Verhältnis zu der IRBA-Bemessungsgrundlage von Positionen, für die Sachsicherheiten berücksichtigt werden, verfügen.
Das Verfahren zur Bestimmung der angemessenen
Sicherheitenhöhe im Verhältnis zum Kreditbetrag muss eindeutig und
überprüfbar in internen Kreditgrundsätzen und Verfahren dokumentiert
sein; dabei sollen die Kreditgrundsätze des Instituts unter
Berücksichtigung der jeweiligen Geschäftsstruktur das
angemessene Verhältnis der Sicherheiten zu den jeweiligen
Forderungen, die Möglichkeit einer zeitnahen
Verwertung der Sicherheiten, die Fähigkeit,
einen objektiven Preis oder Marktwert zu bestimmen,
die Häufigkeit der jeweiligen Wertermittlung
einschließlich Bewertungen und Schätzungen durch
einen Sachverständigen und die Wertschwankungen
oder aussagekräftige Bestimmungsgrößen für
Wertschwankungen der Sicherheiten
beinhalten.
Sowohl bei der Erstbewertung als auch bei Neubewertungen
soll jegliche Wertminderung oder Veralterung der Sicherheit berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere für Sicherheiten, deren Markt starken
Schwankungen unterworfen ist.
Das Institut muss berechtigt sein, die Sicherheit vor
Ort zu besichtigen; die Grundsätze und Verfahren des Instituts sollen die
Hinweise zur Ausübung dieses Rechts einbeziehen.
Das Institut muss Vorkehrungen zur Überwachung
getroffen haben, dass eine berücksichtigte Sachsicherheit
angemessen gegen Schäden versichert ist.
§§§
Um eine Leasingforderung als durch den Leasinggegenstand besichert berücksichtigen zu dürfen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Wenn der Leasinggegenstand eine Immobilie ist,
müssen die Anforderungen nach § 20a Abs.4 bis 8
des Kreditwesengesetzes erfüllt sein.
Wenn der Leasinggegenstand eine sonstige IRBASachsicherheit
ist, müssen die Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten nach § 175 erfüllt sein.
Das Risikomess- und -steuerungsverfahren des leasinggebenden
Instituts muss den Standort des Leasinggegenstands, seine Nutzung, sein Alter und
seine vorgesehene Nutzungsdauer einbeziehen.
Die Leasingvereinbarung muss für das leasinggebende
Institut Eigentum an dem Leasinggegenstand begründen und es berechtigen, seine Eigentumsrechte an dem Leasinggegenstand zeitnah auszuüben.
§§§
(1) 1Das Institut muss in der Lage sein nachzuweisen, dass es Verfahren zur Steuerung potenzieller Konzentrationen
von Risiken aus der Berücksichtigung von Gewährleistungen anwendet.
2Das Institut muss darlegen können, wie seine Praxis der Berücksichtigung von Gewährleistungen mit der Steuerung seines Gesamtrisikoprofils
verbunden ist.
(2) Eine Position, die durch eine Gewährleistung besichert
ist, deren Gewährleistungsgeber seinerseits für die abgegebene Gewährleistung über eine Rückgewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers nach § 164 Abs.3 Nr.2 verfügt, darf als vom Rückgewährleistungsgeber gewährleistet behandelt werden, wenn
die Rückgewährleistung sämtliche Zahlungsansprüche
aus der gewährleisteten Position abdeckt,
die Gewährleistung und die Rückgewährleistung sämtliche Anforderungen der Absätze 1 bis 3 und des § 162 Satz 1 Nr.1 bis 3, der §§ 163 und 164
erfüllen, mit der Ausnahme, dass die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Rückgewährleistungsgeber begründen muss,
die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte dafür hat,
dass die Besicherung nicht belastbar ist, und
Erfahrungen keinen Anlass zu der Vermutung geben, dass die Besicherung durch die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut nicht mindestens gleichwertig zu einem unmittelbaren Anspruch
gegen den Rückgewährleistungsgeber ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für andere als die in § 164
Abs.3 genannten Rückgewährleistungsgeber, wenn die Rückgewährleistungsverpflichtung dieser Rückgewährleistungsgeber ihrerseits über eine Gewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers gemäß § 164 Abs.3 Nr.2 verfügt.
§§§
1Um ein Kreditderivat, das einen Barausgleich vorsieht, berücksichtigen zu dürfen, muss das sicherungsnehmende Institut ein Verfahren für die zuverlässige Verlustschätzung aus einem Kreditereignis anwenden.
2Das Institut muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach dem Kreditereignis Schätzwerte für die
gewährleistete Position einholen.
§§§
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SolvV §§ 148 - 178 |
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§§§