SolvV   (7)  
  1     51     76     148     179     [ « ]     [  I  ]     [ » ]     241     262     276     291     319 [ ‹ ]

§_262   SolvV
Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte
für von Originatoren zu berücksichtigende
Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen

1Ein Institut, das als Originator einer IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, deren verbrieftes Portfolio revolvierende Adressenausfallrisikopositionen enthält und die eine bonitätsabhängige Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn vorsieht, hat für die IRBA-Verbriefungsposition, die für diese IRBA-Verbriefungstransaktion von dem durch den Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, einen risikogewichteten IRBA-Positionswert zu berücksichtigen.
2Für die Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes gelten die §§ 245 bis 248 mit folgenden Maßgaben:

  1. In den §§ 245 bis 248 tritt jeweils anstelle der KSA-Verbriefungstransaktion die IRBA-Verbriefungstransaktion, anstelle der KSA-Verbriefungsposition die IRBA-Verbriefungsposition, anstelle des KSA-Positionswertes der IRBA-Positionswert, anstelle des durchschnittlichen KSA-Risikogewichts des revolvierenden verbrieften Portfolios das durchschnittliche IRBA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios, sowie anstelle der KSA-Bemessungsgrundlage die IRBA-Bemessungsgrundlage.

  2. Die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 248 Satz 1 ist um das Produkt

    a) aus dem Verteilungsschlüssel nach § 248 Satz 3 und

    b) der Summe der IRBA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio nach § 248 Satz 2 gehörenden außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen, die revolvierende Adressenausfallrisikopositionen sind, zu erhöhen.

§§§




§_263   SolvV
Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert
einer IRBA-Verbriefungstransaktion

(1) 1Der von einem Institut für sämtliche der zu derselben IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen insgesamt anzusetzende risikogewichtete IRBA-Positionswert darf vorbehaltlich Satz 3 auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 84 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 268 für IRBA-Verbriefungspositionen, soweit er nach § 268 Abs.2 auf die zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden.
2Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs.16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.
3Auf Institute, die für eine IRBA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine IRBA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 264 Anwendung.

(2) Absatz 1 findet auf IRBA-Verbriefungstransaktionen, für die ein Institut als Sponsor oder Investor gilt und bei der es für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.

§§§




§_264   SolvV
Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert
für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen

(1) Ein Institut, das als Originator einer IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, darf den für die Gesamtheit der zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen ermittelten risikogewichteten IRBA-Positionswert auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzen:

  1. Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für die vom Originator aus der Verbriefungstransaktion gehaltenen IRBA-Verbriefungspositionen, die kein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen sind, zuzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs.1, soweit er nach § 268 Abs.2 auf die zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen entfällt, oder

  2. risikogewichteter IRBA-Positionswert für den vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen, der sich bei Anwendung eines IRBA-Konversionsfaktors von 100 Prozent ergibt.

(2) Die nach § 10 Abs.3a Satz 4 des Kreditwesengesetzes nicht zu den Rücklagen nach § 10 Abs.2a Satz 1 des Kreditwesengesetzes zählenden Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der Forderungen des verbrieften Portfolios sind für die Vergleichsrechnung nach Absatz 1 unberücksichtigt zu lassen.

§§§




 Abzugsbeträge 

§_265   SolvV
Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen

Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen nach § 10 Abs.6a Nr.3 des Kreditwesengesetzes ist die Summe aus dem Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs.1.

§§§




§_266   SolvV
Berücksichtigung von Verbriefungspositionen
durch Kapitalabzug

(1) Eine KSA-Verbriefungsposition bzw. eine IRBA-Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht bzw. IRBA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs.1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht werden.

(2) 1Eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigte IRBA-Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche ist, für die der Wert von L nach Formel 13 der Anlage 2 kleiner als der Wert von KIRB nach Formel 13 der Anlage 2 und der Wert der Summe aus L und T nach Formel 13 der Anlage 2 größer als der Wert von KIRB ist, ist entweder bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken zu berücksichtigen oder nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren in eine abzuziehende Verbriefungsteilposition und eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition aufzuspalten.
2Die abzuziehende Verbriefungsteilposition ist bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nicht zu berücksichtigen und stattdessen als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs.1d des Kreditwesengesetzes zu behandeln.
3Die nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist in die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken einzubeziehen.

(3) Die Aufspaltung der IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt vorzunehmen:

  1. Für die aufzuspaltende IRBA-Verbriefungsposition ist ihr Anteil an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche zu ermitteln. Dieser ist das Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 für die IRBA-Position nach § 71, die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und der nach Maßgabe des Satzes 5 Nr.7 der Formel 13 der Anlage 2 zu bestimmenden IRBA-Bemessungsgrundlage der aufzuspaltenden Verbriefungstranche.

  2. Die aufzuspaltende Verbriefungstranche ist

    a) in eine abzuziehende Verbriefungsteiltranche 1 mit dem Wert von L 1 als dem Wert von L für die aufzuspaltende Verbriefungstranche, und dem Wert von T 1 als Differenz der Werte von KIRB und L, und

    b) in eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteiltranche 2 mit dem Wert von L 2 als dem Wert von KIRB und dem Wert von T 2 als der Differenz aus dem Wert von T für die aufzuspaltende Verbriefungstranche und der Differenz der Werte von KIRB und L aufzuspalten.

  3. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte abzuziehende Verbriefungsteilposition ist als IRBA-Bemessungsgrundlage für die IRBA-Position, die von dieser Verbriefungsteilposition gebildet wird, das Produkt aus

    a) dem nach Nummer 1 ermittelten Anteil der aufzuspaltenden IRBA-Verbriefungsposition an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche und

    b) dem nach Nummer 2 Buchstabe a ermittelten Wert von T 1 zugrunde zu legen, um bei der Ermittlung des Abzugsbetrags für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs.1 den IRBA-Positionswert nach § 252 der abzuziehenden Verbriefungsteilposition zu bestimmen.

  4. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu bestimmen, das sich nach § 258 für diese Verbriefungsteilposition ergibt, wenn als Wert von L der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von L 2 und als Wert von T das Produkt aus

    a) dem nach Nummer 1 ermittelten Anteil der aufzuspaltenden IRBA-Verbriefungsposition an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche und

    b) dem nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelten Wert von T 2 verwendet wird.

§§§




§_267   SolvV
Abzugsbetrag für
KSA-Verbriefungspositionen

Der Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen ist die Summe der KSA-Positionswerte derjenigen KSA-Verbriefungspositionen, die nach § 266 Abs.1 als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals berücksichtigt werden.

§§§




§_268   SolvV
Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen

(1) Der Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen ist die Summe der nach Absatz 2 ermittelten Abzugsbeträge für die IRBA-Verbriefungspositionen und abzuziehenden Verbriefungsteilpositionen, die nach § 266 Abs.1 und 2 bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals in Abzug gebracht werden.

(2) Der Abzugsbetrag für eine IRBA-Verbriefungsposition und eine abzuziehende Verbriefungsteilposition ist

  1. entweder ihr IRBA-Positionswert, oder

  2. die positive Differenz zwischen ihrem IRBA-Positionswert und

    a) entweder den bei dem Institut für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildeten Wertberichtigungen, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs.2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes zählen,

    b) oder, wenn das Institut für die IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der diese IRBA-Verbriefungsposition gehört, als Originator gilt, den bei dem Institut für die in dem durch diese IRBA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen gebildeten Wertberichtigungen, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs.2b Satz 1 Nr.9 des Kreditwesengesetzes zählen und nicht nach § 253 Abs.4 berücksichtigt wurden.

§§§




 Operationelles Risiko 
 Ansätze 

§_269   SolvV
Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags
für das operationelle Risiko

(1) 1Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten.
2Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein.

(2) 1Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko darf ein Institut einen Basisindikatoransatz, einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwenden.
2Für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen gilt dies entsprechend, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(3) Finanzdienstleistungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie Wertpapierhandelsbanken dürfen alternativ zu den in Absatz 2 genannten Ansätzen den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko nach dem Verfahren zur Ermittlung der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderung nach § 10 Abs.9 Satz 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes berechnen, wenn sie:

  1. für eigene Rechnung handeln, allein um Kundenaufträge zu erfüllen oder auszuführen oder um Zutritt zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer Wertpapier- oder Terminbörse zu erlangen, um das Finanzkommissionsgeschäft zu betreiben oder Kundenaufträge auszuführen, oder

  2. keine Kundengelder oder Wertpapiere halten, nur Handel auf eigene Rechnung betreiben, keine externen Kunden haben oder ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines zentralen Kontrahenten nach § 1 Abs.31 des Kreditwesengesetzes ausführen und abwickeln lassen, wobei letzterer die Garantie dafür übernimmt. § 10 Abs.9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(4) Der für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko gewählte Ansatz soll in Bezug auf den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeiten angemessen sein.

(5) 1Ein Institut, das zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem einfacheren Ansatz wechseln.
2Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

§§§




 Basisindikatoransatz 

§_270   SolvV
Berechnung des Anrechnungsbetrags

(1) Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko beträgt 15 Prozent des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators.

(2) 1Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators ist anhand der letzten drei Jahreswerte zum Ende des Geschäftsjahres des Instituts zu bestimmen.
2Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch institutsinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.

(3) 1Bei der Bestimmung des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators sind nur Jahreswerte mit positivem Wert zu berücksichtigen.
2Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators berechnet sich als Summe der positiven Jahreswerte geteilt durch die Anzahl der positiven Jahreswerte.

§§§




§_271   SolvV (F)
Definition des relevanten Indikators

(1) Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung durch die Institute zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind:

  1. Zinserträge,

  2. Zinsaufwendungen,

  3. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren,

  4. Provisionserträge,

  5. Provisionsaufwendungen,

  6. Nettoertrag bzw Nettoaufwand des Handelsbestands (1) und

  7. sonstige betriebliche Erträge (einschließlich Leasing- Ergebnis).

(2) Folgende Positionen sind bei der Bestimmung des relevanten Indikators nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind:

  1. außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,

  2. realisierte Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im Handelsbuch enthalten sind, und

  3. Erträge aus Versicherungsgeschäften. Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden.

(4) Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden.

(5) 1Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen wird.
2Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
3Gleiches gilt für die konsolidierte Berechnung.
4Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert.

(6) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen.
2Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.

§§§




 Standardansatz 

§_272   SolvV
Anwendung des Standardansatzes

(1) Beabsichtigt ein Institut, für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz zu nutzen, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich und unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Anwendung anzuzeigen.

(2) 1Die Anzeige muss die Erklärung enthalten, dass das Institut die für den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen nach den §§ 275 und 276 erfüllt.
2Hiervon muss sich das Institut mittels einer institutsinternen Überprüfung überzeugt haben und deren Ergebnisse dokumentiert vorhalten.

(3) Die Bundesanstalt kann die Nutzung des Standardansatzes untersagen, wenn das Institut die für den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen nicht einhält.

§§§




§_273   SolvV
Berechnung des Anrechnungsbetrags

(1) 1Im Standardansatz muss ein Institut seine Geschäftstätigkeiten und den relevanten Indikator nach Maßgabe des § 275 den in Absatz 4 genannten acht regulatorischen Geschäftsfeldern zuordnen.
2Hinsichtlich der Ermittlung des relevanten Indikators findet § 271 entsprechende Anwendung.
3Maßgeblich für die Berechnung sind die letzten drei Geschäftsjahreswerte.
4Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch institutsinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.

(2) Der Teilanrechnungsbetrag je Geschäftsfeld für ein Jahr ergibt sich aus der Gewichtung des dem betreffenden Geschäftsfeld zugeordneten relevanten Indikators mit einem dem Geschäftsfeld zugeordneten Prozentsatz (Betafaktor) nach Absatz 4.

(3) 1Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist der Durchschnitt der für jedes der letzten drei Geschäftsjahre ermittelten Summe der Teilanrechnungsbeträge der einzelnen Geschäftsfelder.
2In jedem Geschäftsjahr kann ein negativer Teilanrechnungsbetrag für ein Geschäftsfeld, der aus einem negativen Wert für den Indikator resultiert, mit positiven Teilanrechnungsbeträgen der übrigen Geschäftsfelder verrechnet werden.
3Ist die Summe der Teilanrechnungsbeträge aller Geschäftsfelder in einem Geschäftsjahr negativ, so ist dieser Wert für die Berechnung des Anrechnungsbetrags durch Null zu ersetzen.

(4) Den nachstehend genannten regulatorischen Geschäftsfeldern sind folgende Betafaktoren zugeordnet:

  1. Unternehmensfinanzierung und -beratung 18 Prozent,

  2. Handel 18 Prozent,

  3. Zahlungsverkehr und Abwicklung 18 Prozent,

  4. Depot- und Treuhandgeschäft 15 Prozent,

  5. Firmenkundengeschäft 15 Prozent,

  6. Privatkundengeschäft 12 Prozent,

  7. Vermögensverwaltung 12 Prozent,

  8. Wertpapierprovisionsgeschäft 12 Prozent.

§§§




§_274   SolvV
Verwendung eines alternativen Indikators

(1) Für die Berechnung der Teilanrechnungsbeträge in den regulatorischen Geschäftsfeldern Firmenkundengeschäft und Privatkundengeschäft kann ein Institut im Standardansatz auf Antrag und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt anstelle des relevanten Indikators im Sinne des § 273 Abs.1 Satz 2 einen alternativen Indikator nach Absatz 2 nutzen, wenn

  1. das Institut überwiegend Geschäfte betreibt, die dem Privatkundengeschäft oder Firmenkundengeschäft zuzuordnen sind,

  2. mindestens 90 Prozent des relevanten Indikators aus diesen regulatorischen Geschäftsfeldern stammen,

  3. ein wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit im Privatkundengeschäft oder Firmenkundengeschäft aus Krediten mit einer hohen Ausfallwahrscheinlichkeit besteht und

  4. der alternative Indikator besser geeignet ist als der relevante Indikator, um das operationelle Risiko zu beurteilen.

(2) Der alternative Indikator ist das nominale Kreditvolumen nach Absatz 3 multipliziert mit dem Faktor 0,035.

(3) 1Das nominale Kreditvolumen im Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft entspricht der gesamten Kreditinanspruchnahme in den jeweiligen Kreditportfolien.
2Im Firmenkundengeschäft sind die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere einzubeziehen.

§§§




§_275   SolvV
Geschäftsfeldzuordnung

1Ein Institut, welches den Standardansatz verwendet, muss institutsspezifische Grundsätze und Kriterien entwickeln, um seine Geschäftstätigkeiten und den relevanten Indikator den in § 273 Abs.4 genannten und in Anlage 1, Tabelle 29 bestimmten regulatorischen Geschäftsfeldern zuzuordnen.
2Diese Grundsätze und Kriterien sind zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und hinsichtlich neuer oder geänderter Geschäftstätigkeiten anzupassen.
3Die Grundsätze und Kriterien müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. jede Geschäftstätigkeit ist genau einem regulatorischen Geschäftsfeld zuzuordnen,

  2. unterstützende Tätigkeiten, die nicht unmittelbar einem regulatorischen Geschäftsfeld zugeordnet werden können, sind dem regulatorischen Geschäftsfeld zuzuordnen, welches sie unterstützen. Sofern eine Tätigkeit mehrere Geschäftstätigkeiten unterstützt, die unterschiedlichen regulatorischen Geschäftsfeldern zuzuordnen sind, ist ein objektives Kriterium für die Zuordnung dieser Tätigkeit zu verwenden,

  3. Geschäftstätigkeiten einschließlich der sie unterstützenden Tätigkeiten, die keinem regulatorischen Geschäftsfeld zugeordnet werden können, sind im vollen Umfang einem regulatorischen Geschäftsfeld mit dem höchsten Betafaktor nach § 273 Abs.4 zuzuordnen,

  4. bei der Zuordnung des relevanten Indikators auf die regulatorischen Geschäftsfelder können interne Verfahren zur Verrechnung des relevanten Indikators berücksichtigt werden, wenn diese sachlich begründet sind, und Aufwendungen, die innerhalb eines Geschäftsfeldes entstehen, welche jedoch ein anderes Geschäftsfeld betreffen, können diesem Geschäftsfeld zugewiesen werden,

  5. die Kriterien zur Zuordnung der Geschäftstätigkeiten auf die regulatorischen Geschäftsfelder müssen widerspruchsfrei zu den im Kredit- und Marktrisikobereich verwendeten sein,

  6. die höhere Managementebene, insbesondere die für die institutsinternen Geschäftsfelder Verantwortlichen, ist unbeschadet der Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die Grundsätze zur Zuordnung der Geschäftstätigkeiten und des relevanten Indikators verantwortlich, und

  7. der Zuordnungsprozess muss durch interne oder externe Prüfer geprüft werden.

§§§





[ « ] SolvV §§ 262 - 275 [ › ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§