SolvV (7) |
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1Ein Institut, das als Originator einer
IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, deren verbrieftes Portfolio revolvierende Adressenausfallrisikopositionen enthält und die eine bonitätsabhängige Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn vorsieht, hat für die IRBA-Verbriefungsposition, die für diese IRBA-Verbriefungstransaktion von dem durch den Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, einen risikogewichteten
IRBA-Positionswert zu berücksichtigen.
2Für die Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes gelten die §§ 245 bis 248 mit folgenden Maßgaben:
§§§
(1) 1Der von einem Institut für sämtliche der zu derselben IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen insgesamt anzusetzende risikogewichtete IRBA-Positionswert darf vorbehaltlich Satz 3
auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24
Satz 2 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften
Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten
nach § 84 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen
nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios
abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 268 für
IRBA-Verbriefungspositionen, soweit er nach § 268
Abs.2 auf die zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion
gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen entfällt,
begrenzt werden.
2Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs.16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.
3Auf Institute, die für eine IRBA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine
IRBA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator
zu berücksichtigenden Investorenanteil aus
Verbriefungstransaktionen gebildet
wird, findet § 264 Anwendung.
(2) Absatz 1 findet auf IRBA-Verbriefungstransaktionen, für die ein Institut als Sponsor oder Investor gilt und bei der es für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.
§§§
(1) Ein Institut, das als Originator einer IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, darf den für die Gesamtheit der zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen ermittelten risikogewichteten IRBA-Positionswert auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzen:
(2) Die nach § 10 Abs.3a Satz 4 des Kreditwesengesetzes nicht zu den Rücklagen nach § 10 Abs.2a Satz 1 des Kreditwesengesetzes zählenden Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der Forderungen des verbrieften Portfolios sind für die Vergleichsrechnung nach Absatz 1 unberücksichtigt zu lassen.
§§§
Abzugsbeträge |
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Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen nach § 10 Abs.6a Nr.3 des Kreditwesengesetzes ist die Summe aus dem Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs.1.
§§§
(1) Eine KSA-Verbriefungsposition bzw. eine IRBA-Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht bzw. IRBA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs.1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht werden.
(2) 1Eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigte IRBA-Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche ist, für die der Wert von L nach Formel 13 der Anlage 2 kleiner als der Wert von KIRB nach Formel 13 der Anlage 2 und der Wert der Summe aus L und T nach Formel 13 der Anlage 2 größer als der Wert von KIRB ist, ist entweder bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken zu berücksichtigen oder
nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren in eine abzuziehende Verbriefungsteilposition und eine nach dem aufsichtlichen
Formel-Ansatz zu berücksichtigende
Verbriefungsteilposition
aufzuspalten.
2Die abzuziehende Verbriefungsteilposition
ist bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nicht zu berücksichtigen und stattdessen als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des
modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs.1d des
Kreditwesengesetzes zu behandeln.
3Die nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist in die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken einzubeziehen.
(3) Die Aufspaltung der IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt vorzunehmen:
§§§
Der Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen ist die Summe der KSA-Positionswerte derjenigen KSA-Verbriefungspositionen, die nach § 266 Abs.1 als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals berücksichtigt werden.
§§§
(1) Der Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen ist die Summe der nach Absatz 2 ermittelten Abzugsbeträge für die IRBA-Verbriefungspositionen und abzuziehenden Verbriefungsteilpositionen, die nach § 266 Abs.1 und 2 bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals in Abzug gebracht werden.
(2) Der Abzugsbetrag für eine IRBA-Verbriefungsposition und eine abzuziehende Verbriefungsteilposition ist
§§§
Operationelles Risiko | ||
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Ansätze |
(1) 1Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten.
2Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein.
(2) 1Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko darf ein Institut einen Basisindikatoransatz, einen
Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwenden.
2Für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen gilt dies entsprechend, wenn nichts anderes bestimmt ist.
(3) Finanzdienstleistungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie Wertpapierhandelsbanken dürfen alternativ zu den in Absatz 2 genannten Ansätzen den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko nach dem Verfahren zur Ermittlung der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderung nach § 10 Abs.9 Satz 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes berechnen, wenn sie:
(4) Der für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko gewählte Ansatz soll in Bezug auf den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeiten angemessen sein.
(5) 1Ein Institut, das zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher
Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem einfacheren
Ansatz wechseln.
2Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.
§§§
Basisindikatoransatz |
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(1) Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko beträgt 15 Prozent des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators.
(2) 1Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators ist anhand der letzten drei Jahreswerte zum Ende des Geschäftsjahres des Instituts zu bestimmen.
2Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch institutsinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.
(3) 1Bei der Bestimmung des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators sind nur Jahreswerte mit positivem Wert zu
berücksichtigen.
2Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators berechnet sich als Summe der positiven Jahreswerte geteilt durch
die Anzahl der positiven Jahreswerte.
§§§
(1) Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung durch die Institute zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind:
laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren,
sonstige betriebliche Erträge (einschließlich Leasing- Ergebnis).
(2) Folgende Positionen sind bei der Bestimmung des relevanten Indikators nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind:
(3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden.
(4) Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden.
(5) 1Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen
wird.
2Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend
anzuwenden.
3Gleiches gilt für die konsolidierte Berechnung.
4Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags
für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis
der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden
gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel
dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten
Indikators nicht wesentlich reduziert.
(6) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen.
2Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.
§§§
Standardansatz |
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(1) Beabsichtigt ein Institut, für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz zu nutzen, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich und unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Anwendung anzuzeigen.
(2) 1Die Anzeige muss die Erklärung enthalten, dass das Institut die für den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen nach den
§§ 275 und 276 erfüllt.
2Hiervon muss sich das Institut mittels einer institutsinternen Überprüfung überzeugt haben und deren Ergebnisse dokumentiert vorhalten.
(3) Die Bundesanstalt kann die Nutzung des Standardansatzes untersagen, wenn das Institut die für den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen nicht einhält.
§§§
(1) 1Im Standardansatz muss ein Institut seine Geschäftstätigkeiten und den relevanten Indikator nach Maßgabe des
§ 275 den in Absatz 4 genannten acht regulatorischen
Geschäftsfeldern zuordnen.
2Hinsichtlich der Ermittlung des relevanten Indikators findet § 271 entsprechende Anwendung.
3Maßgeblich für die Berechnung sind die letzten drei Geschäftsjahreswerte.
4Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte
vorliegen, können auch institutsinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.
(2) Der Teilanrechnungsbetrag je Geschäftsfeld für ein Jahr ergibt sich aus der Gewichtung des dem betreffenden Geschäftsfeld zugeordneten relevanten Indikators mit einem dem Geschäftsfeld zugeordneten Prozentsatz (Betafaktor) nach Absatz 4.
(3) 1Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist der Durchschnitt der für jedes der letzten drei Geschäftsjahre ermittelten Summe der Teilanrechnungsbeträge der einzelnen Geschäftsfelder.
2In jedem Geschäftsjahr kann ein negativer Teilanrechnungsbetrag für ein Geschäftsfeld, der aus einem negativen Wert für
den Indikator resultiert, mit positiven Teilanrechnungsbeträgen
der übrigen Geschäftsfelder verrechnet werden.
3Ist die Summe der Teilanrechnungsbeträge aller Geschäftsfelder in einem Geschäftsjahr negativ, so ist dieser Wert für die
Berechnung des Anrechnungsbetrags durch Null zu ersetzen.
(4) Den nachstehend genannten regulatorischen Geschäftsfeldern sind folgende Betafaktoren zugeordnet:
§§§
(1) Für die Berechnung der Teilanrechnungsbeträge in den regulatorischen Geschäftsfeldern Firmenkundengeschäft und Privatkundengeschäft kann ein Institut im Standardansatz auf Antrag und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt anstelle des relevanten Indikators im Sinne des § 273 Abs.1 Satz 2 einen alternativen Indikator nach Absatz 2 nutzen, wenn
mindestens 90 Prozent des relevanten Indikators aus diesen regulatorischen Geschäftsfeldern stammen,
(2) Der alternative Indikator ist das nominale Kreditvolumen nach Absatz 3 multipliziert mit dem Faktor 0,035.
(3) 1Das nominale Kreditvolumen im Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft entspricht der gesamten Kreditinanspruchnahme in den jeweiligen Kreditportfolien.
2Im Firmenkundengeschäft sind die im Anlagebuch
gehaltenen Wertpapiere einzubeziehen.
§§§
1Ein Institut, welches den Standardansatz verwendet, muss institutsspezifische Grundsätze und Kriterien entwickeln, um seine Geschäftstätigkeiten und den relevanten Indikator den in § 273 Abs.4
genannten und in Anlage 1, Tabelle 29 bestimmten regulatorischen
Geschäftsfeldern zuzuordnen.
2Diese Grundsätze und Kriterien sind zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und hinsichtlich neuer oder geänderter Geschäftstätigkeiten
anzupassen.
3Die Grundsätze und Kriterien müssen
den folgenden Anforderungen genügen:
jede Geschäftstätigkeit ist genau einem regulatorischen Geschäftsfeld zuzuordnen,
der Zuordnungsprozess muss durch interne oder externe Prüfer geprüft werden.
§§§
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