SolvV (6) |
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(1) 1Für eine KSA-Verbriefungsposition, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung oder eine nach der einfachen Methode berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit besichert ist, ist ein an KSA-Risikogewichte von Gewährleistungen und nach der einfachen Methode zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasster
risikogewichteter KSA-Positionswert zu ermitteln.
2Die Ermittlung erfolgt entsprechend § 40.
(2) 1Sofern das Institut als Originator der KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die KSA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der Gewährleistung um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die
Verbriefungstranche, an der die KSA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und in Bezug auf die Gewährleistung eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung
nach § 233 Abs.1 Satz 1 vorliegt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des angepassten Betrags der Gewährleistung nach § 40 Abs.3 Satz 1
Nr.1 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird.
2Die in Bezug auf diese Gewährleistung bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs.1 Satz 1 zu
berücksichtigen.
§§§
KSA-Verbriefungsrisikogewicht |
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Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer KSA-Verbriefungsposition, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ergibt sich in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugewiesen ist, wenn diese Bonitätsbeurteilung eine langfristige ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1 oder, wenn diese Bonitätsbeurteilung eine kurzfristige ist, nach Tabelle 10 der Anlage 1.
§§§
(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine KSA-Verbriefungsposition, für die keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorhanden ist (unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition), beträgt 1.250 Prozent.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf für eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition als KSA-Verbriefungsrisikogewicht das Produkt aus dem KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion nach Satz 2 und der Risikokonzentrationsrate nach Satz 3 zugrunde gelegt werden, wenn das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen
über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften
Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios der KSA-Verbriefungstransaktion zu ermitteln.
2Das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften
Portfolios einer KSA-Verbriefungstransaktion ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte zur Summe der KSA-Positionswerte für die Gesamtheit der im verbrieften Portfolio dieser KSA-Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen, wären diese KSA-Positionen des Instituts. Die Risikokonzentrationsrate ist das Verhältnis der Summe der Nominalwerte aller Verbriefungstranchen zur Summe der Nominalwerte aller gleichrangigen und nachrangigen Verbriefungstranchen einschließlich der Verbriefungstranche, in der die KSA-Verbriefungsposition gehalten wird.
3Ist das nach Satz 1 für eine unbeurteilte
KSA-Verbriefungsposition zugrunde zu legende Risikogewicht niedriger als das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine dieser KSA-Verbriefungsposition im Rang
vorgehende Verbriefungstranche derselben Verbriefungstransaktion, für die
eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist das
KSA-Verbriefungsrisikogewicht dieser Verbriefungstranche
zugrunde zu legen.
4Das nach Satz 1 zugrunde zu legende KSA-Verbriefungsrisikogewicht ist auf 1.250 Prozent begrenzt.
(3) Auf eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition aus einem ABCP-Programm, die
(4) Auf eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition, die von einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird, darf das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das auf eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre.
§§§
(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition ist nach den §§ 242 und 243 zu bestimmen, wenn der Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 40 Abs.4 Satz 2 seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die der KSA-Verbriefungsposition zugeordneten berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen oder finanziellen Sicherheiten im Rang nicht nachgeht.
(2) Geht der Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sicherheiten im Rang nach, ist das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil der teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition wie folgt zu bestimmen:
(3) In allen anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen beträgt das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition 1.250 Prozent.
§§§
Besondere Regelungen |
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(1) Ein Institut, das als Originator einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, deren verbrieftes Portfolio revolvierende Adressenausfallrisikopositionen enthält, hat für die KSA-Verbriefungsposition, die für diese KSA-Verbriefungstransaktion von dem durch den Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, einen risikogewichteten KSA-Positionswert zu berücksichtigen, wenn
(2) Der vom Originator für eine Verbriefungstransaktion nach Absatz 1 zu berücksichtigende Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen entspricht dem KSA-Positionswert der anteiligen Inanspruchnahmen revolvierender Adressenausfallrisikopositionen, deren Zahlungsströme für die Bedienung der Ansprüche der Inhaber von Verbriefungspositionen in dieser Verbriefungstransaktion verwendet werden.
(3) 1Revolvierende Adressenausfallrisikopositionen liegen vor, wenn ihr Schuldner berechtigt ist, den in Anspruch genommenen Betrag innerhalb eines vereinbarten Gesamtrahmens frei zu variieren.
2Zu den revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen gehören sowohl die unter einem solchen Gesamtrahmen begründeten bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen, als auch die außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition des nicht
ausgeschöpften Teils des Gesamtrahmens.
(4) Eine bonitätsbezogene Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn ist jede Klausel, die bewirkt, dass bei Eintritt eines definierten, an die Qualität des verbrieften Portfolios oder an die Bonität des Originators geknüpften Ereignisses mit der Tilgung der Verbriefungspositionen von Investoren vor dem vertraglich geplanten Laufzeitende der emittierten Wertpapiere begonnen wird.
§§§
(1) Der nach § 245 Abs.1 für einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen zu ermittelnde risikogewichtete KSA-Positionswert ist das Produkt aus seiner KSA-Bemessungsgrundlage nach § 248, seinem KSA-Konversionsfaktor nach § 247 und dem durchschnittlichen KSA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios nach Absatz 2.
(2) Das durchschnittliche KSA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios nach Absatz 1 ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte nach § 24 Satz 2 oder risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach § 84 und dem 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für sämtliche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios dieser Verbriefungstransaktion zur Summe der KSA-Bemessungsgrundlagen nach § 49 oder IRBA-Bemessungsgrundlagen nach § 100 für sämtliche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios dieser Verbriefungstransaktion.
§§§
(1) 1Der auf einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen anzuwendende KSA-Konversionsfaktor ist von der Art der verbrieften revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen und davon abhängig, ob die vertraglich bei Eintritt der bonitätsbezogenen Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn vorgesehene Tilgung als kontrolliert oder unkontrolliert gilt.
2Eine vorzeitige Tilgung gilt als kontrolliert,
wenn
(2) Solange das Ereignis, das den vorzeitigen Tilgungsbeginn auslöst, noch nicht eingetreten ist, beträgt der KSA-Konversionsfaktor bei als kontrolliert geltender vorzeitiger Beendigung 90 Prozent und bei als unkontrolliert geltender vorzeitiger Beendigung 100 Prozent.
(3) Sobald das den vorzeitigen Tilgungsbeginn auslösende Ereignis eingetreten ist, ist stets ein KSA-Konversionsfaktor von 100 Prozent anzusetzen.
(4) 1Abweichend von Absatz 2 darf auf eine KSA-Verbriefungsposition, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden
Investorenanteil an einer solchen KSA-Verbriefungstransaktion begründet
wird, deren verbrieftes Portfolio ausschließlich solche revolvierenden
Adressenausfallrisikopositionen enthält, die aus unmittelbar kündbaren
Kreditlinien des Mengengeschäfts stammen, und bei der die bonitätsbezogene
Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn nur dadurch ausgelöst werden
kann, dass die Höhe der Nettozinsmarge auf ein bestimmtes Niveau absinkt,
der nach Tabelle 28 der Anlage 1 maßgebliche KSA-Konversionsfaktor
angewandt werden.
2Eine unmittelbar kündbare Kreditlinie des Mengengeschäfts ist jede Kreditlinie, die als Adressenausfallrisikoposition der
KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugewiesen werden könnte und dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt.
3Entsprechendes gilt für KSA-Verbriefungstransaktionen, bei denen kein Rückbehalt von Nettozinsmarge vorgesehen
ist, mit der Maßgabe, dass als Niveau für den Rückbehalt eine Nettozinsmarge
angenommen wird, die 450 Basispunkte über derjenigen Nettozinsmarge liegt,
bei welcher die vorzeitige Tilgung ausgelöst wird.
4Die Nettozinsmarge ist der Überschuss der Zins- und Gebühreneinnahmen aus einer Verbriefungstransaktion abzüglich der Aufwendungen
und Kosten.
(5) 1Ein Institut kann bei der Bundesanstalt beantragen, für eine KSA-Verbriefungsposition, die den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, bei der die bonitätsbezogene Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn sich aber nicht aus der Höhe der Nettozinsmarge herleitet, sondern durch einen anderen quantitativen Wert ausgelöst wird, auch diesen anderen quantitativen Wert im
Sinne von Absatz 4 zu verwenden.
2Das Institut hat in seinem Antrag darzulegen, dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wie ein anderer tauglicher, die vorzeitige Tilgung auslösender quantitativer Wert definiert werden soll und inwieweit dieser in seiner ökonomischen Wirkungsweise einer bonitätsbezogenen
Klausel nach Absatz 4 entspricht.
3Die Bundesanstalt entscheidet über den Antrag nach erfolgter Information an und gegebenenfalls notwendiger Konsultation mit den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§§§
1Die KSA-Bemessungsgrundlage für eine KSA-Verbriefungsposition, die ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen ist, ist das Produkt aus
2Das einer Verbriefungstransaktion gewidmete Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfallrisikopositionen, deren Zahlungsströme vollständig oder quotal dazu vertraglich verwandt werden, die
Zahlungen an die Halter von Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion
zu bestimmen.
3aDer Verteilungsschlüssel ist das nach der Dokumentation der Verbriefungstransaktion festgelegte Verhältnis, in dem
Zahlungsströme aus den zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten
Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen als an die Halter
von Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion zu leisten
betrachtet werden;
3bist ein solches Verhältnis vertraglich nicht
festgelegt, so ist der Verteilungsschlüssel das Verhältnis aus
4Die Revolvierungsrate des einer Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolios ist das Verhältnis aus
§§§
Obergrenzen für die Anrechnung |
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(1) Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen vorbehaltlich Satz 2 die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte und des 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen. Auf Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine KSA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 250 Anwendung.
(2) 1Der von einem Originator für sämtliche KSA-Verbriefungspositionen nach § 227 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 Nr.1 und 2 aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 84 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 267 für KSA-Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden.
2Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs.16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.
(3) 1Für ein Institut, das als Sponsor einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, gilt Absatz 1 entsprechend.
2Hält ein Sponsor die für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für
die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153
nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
§§§
(1) Ein Institut, das als Originator einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, darf den für die Gesamtheit der zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswert auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzen:
(2) Die nach § 10 Abs.3a Satz 4 des Kreditwesengesetzes nicht zu den Rücklagen nach § 10 Abs.3a Satz 1 des Kreditwesengesetzes zählenden Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios sind für die Vergleichsrechnung nach Absatz 1 unberücksichtigt zu lassen.
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Anrechnung |
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(1) Die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition entspricht der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 entspricht die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, die durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs.1 Satz 1 Nr.1 besichert ist, der positiven Differenz aus den folgenden Beträgen:
2Von der nach Satz 1 Nr.1 erhöhten IRBA-Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition ist für jeden Teil des ihr zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus
(3) 1Sofern das Institut als Originator der IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der diese IRBA-Verbriefungsposition gehört,
gilt und es sich bei der finanziellen Sicherheit um dasjenige
Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche,
an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt
wird, und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach
§ 233 Abs.1 vorliegt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,
dass bei der Bestimmung der IRBA-Bemessungsgrundlage
nach Absatz 2 Satz 2 Nr.2 ein Laufzeitanpassungsfaktor
von Eins verwendet wird.
2Eine in Bezug auf diese finanzielle Sicherheit bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs.1
Satz 1 zu berücksichtigen.
(4) 1Die IRBA-Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu
berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen
handelt, ist nach § 262 Satz 2 zu ermitteln.
2Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.
§§§
(1) Der IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage und ihrem IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.
(2) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition beträgt
(3) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist entsprechend § 247 zu bestimmen.
§§§
(1) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem IRBA-Positionswert und ihrem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.
(2) 1Sind einer IRBA-Verbriefungsposition Sicherungsinstrumente in Form von berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen
nach § 162 zugeordnet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach
§ 254 anzupassen.
2Satz 1 gilt nicht für eine IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu
berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen
handelt.
(3) Von dem risikogewichteten IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition darf der 12,5-fache Betrag der für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildeten Wertberichtigungen bis auf Null in Abzug gebracht werden, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs.2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zählen.
(4) Für eine IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt und die zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehört, für die das Institut als Originator gilt, dürfen für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen gebildete Wertberichtigungen, soweit sie nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs.2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zählen, bei Anwendung des Absatzes 3 wie eine für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildete Wertberichtigung berücksichtigt werden.
(5) Wenn ein Institut mehrere IRBA-Verbriefungspositionen an derselben IRBA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser IRBA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese IRBA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, wird von diesen IRBA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswertes nur diejenige IRBA-Verbriefungsposition berücksichtigt, die den höchsten risikogewichteten IRBA-Positionswert aufweist.
§§§
(1) 1Für eine IRBA-Verbriefungsposition, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung besichert ist und bei der es sich nicht um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist ein an IRBA-Risikogewichte
von Gewährleistungen angepasster risikogewichteter IRBA-
Positionswert zu ermitteln.
2Der an IRBA-Risikogewichte von Gewährleistungen angepasste risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt sich aus der Addition
der beiden folgenden Teilbeträge:
(2) 1Sofern das Institut als Originator der IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die IRBA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der Gewährleistung um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und in Bezug auf die Gewährleistung eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung
nach § 233 Abs.1 Satz 2 vorliegt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des angepassten Betrags der Gewährleistung nach § 204 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird.
2Die in Bezug auf diese Gewährleistung bestehende
Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs.1 Satz 1 zu
berücksichtigen.
(3) 1Zur Ermittlung der besicherten Teilpositionswerte und des unbesicherten Teilpositionswertes einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1 Satz 2 ist zunächst die nichtsubstituierte
Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition zu bestimmen.
2Die nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage entspricht der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition unter
Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 251 Abs.2, wenn der IRBA-Verbriefungsposition eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle
Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154
Abs.1 Satz 1 Nr.1 zugeordnet ist, anderenfalls ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage
nach § 251 Abs.1.
(4) 1Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 ist für jeden Teil des dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Betrags einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung der inkongruenzenbereinigte Betrag der Gewährleistung nach § 204 abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition für diese Gewährleistung zu erfassen.
2Der Wert der Gewährleistung ist um den der IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil zu verringern.
3Die Differenz aus der nichtsubstituierten
Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung substituierten
Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition ist für die
Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen nach Satz 1 als
nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der
IRBA-Verbriefungsposition
zu setzen.
(5) 1Der besicherte Teilpositionswert einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 2 ist für jede nach Absatz 4 berücksichtigte Gewährleistung das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition für diese Gewährleistung und dem IRBA-Konversionsfaktor dieser IRBA-Verbriefungsposition.
2Der unbesicherte Teilpositionswert einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1 ist das Produkt aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition, die nach Berücksichtigung
sämtlicher Gewährleistungen, die dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordnet sind, verbleibt, und dem IRBA-Konversionsfaktor für diese IRBA-Verbriefungsposition.
§§§
IRBA-Verbriefungsrisikogewicht |
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(1) Zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition kommen folgende Verfahren zur Anwendung:
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 darf ein Institut auf eine in den Anwendungsbereich eines für die Zulassung vorgesehenen internen Einstufungsverfahrens fallende unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition,
die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber
einem ABCP-Programm besteht, als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht
das Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs.2 oder 3 anwenden.
2Ein Institut darf von der Ausnahme nach Satz 1 nur Gebrauch machen, soweit die Summe aller nach Satz 1 ermittelten IRBA-Positionswerte im Verhältnis zur Summe der Positionswerte sämtlicher IRBA-Verbriefungspositionen
nach Einschätzung der Bundesanstalt unwesentlich ist, insbesondere 10 Prozent
der aggregierten IRBA-Positionswerte aller unter Anwendung des § 259 zu berücksichtigenden IRBA-Verbriefungspositionen dieses Instituts
nicht überschreitet.
§§§
(1) 1Ein Institut hat für eine IRBA-Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche hat, für die keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 vorliegt (unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition), die für eine Referenz-Verbriefungsposition
vorliegende maßgebliche Bonitätsbeurteilung als
abgeleitete Bonitätsbeurteilung zu verwenden.
2Als Referenz-Verbriefungsposition gilt jede der zu derselben IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranchen, die der Verbriefungstranche, an der die unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition einen
Anteil hat, in jeder Beziehung im Rang nachgeht und deren Restlaufzeit
nicht kürzer als die der Verbriefungstranche ist, an der die
unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat.
3Als abgeleitete Bonitätsbeurteilung gilt diejenige
Bonitätsbeurteilung, die von einer nach § 235 benannten Ratingagentur für die höchstrangige der Referenz-Verbriefungspositionen vorliegt.
4Liegen für diese Referenz-Verbriefungsposition mehrere Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen vor, ist von ihnen
diejenige maßgeblich, die aufsichtlich der niedrigsten Bonitätsstufe nach
§ 257 zugewiesen ist.
(2) Auf eine IRBA-Verbriefungsposition im Sinne von § 259 Abs.1 Satz 1, für die sowohl eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach Absatz 1 als auch eine nach einem internen Einstufungsverfahren nach § 259 bestimmte Bonitätsbeurteilung vorliegt, darf die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung angewendet werden.
§§§
(1) Der ratingbasierte Ansatz ist auf IRBA-Verbriefungspositionen anzuwenden, für die eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt.
(2) 1Bei Anwendung des ratingbasierten Ansatzes ist für eine IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, und der Kategorie,
der die IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 3 zuzuordnen ist,
im Falle einer langfristigen Bonitätsbeurteilung nach
Tabelle 18 der Anlage 1 oder im Falle einer
kurzfristigen Bonitätsbeurteilung nach
Tabelle 19 der Anlage 1 zu bestimmen.
2Ist das nach Satz 1 bestimmte IRBA-Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1.250 Prozent, ist dieses mit dem
aufsichtlichen Skalierungsfaktor nach § 86 Abs.4 zu multiplizieren.
(3) Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die
(4) Eine höchstrangige Verbriefungstranche ist eine Verbriefungstranche, deren Haltern keine anderen Ansprüche als solche aus laufenden Zahlungen für Marktwertabsicherungsgeschäfte des verbrieften Portfolios, Gebühren und vergleichbare Zahlungen im Rang vorgehen.
(5) Für eine IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 3 Satz 3 enthält, kann unter folgenden Voraussetzungen ein Risikogewicht von 6 Prozent verwendet werden:
§§§
(1) Ein Institut darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz auf jede IRBA-Verbriefungsposition anwenden,
(2) Bei Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höhere der beiden folgenden Risikogewichte:
(3) Wenn der Anteil C1 nach § 257 Abs.3 Satz 3 in Verbindung mit Formel 11 der Anlage 2 der Bemessungsgrundlage der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikoposition mit der größten Bemessungsgrundlage an der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im verbrieften Portfolio enthaltener Adressenausfallrisikopositionen 3 Prozent nicht übersteigt, darf für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr.2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2
(4) Wenn in dem verbrieften Portfolio der IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition gehört, weit überwiegend solche Adressenausfallrisikopositionen enthalten sind, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen wären, dürfen für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr.2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2 für h und v jeweils Werte von Null verwendet werden.
§§§
(1) 1Ein Institut hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, eine nach einem internen Verfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung anzuwenden (internes Einstufungsverfahren), wenn
2Die Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition nach Satz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 257, wobei die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung zugrunde zu legen ist.
3Ist die nach dem internen Einstufungsverfahren ermittelte Bonitätsbeurteilung schlechter als eine solche nach Satz 1 Nr.2, darf der
risikogewichtete IRBA-Positionswert der Verbriefungsposition bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258
ermittelt werden.
4Bei der Ermittlung nach Satz 3 darf die Eigenkapitalanforderung KIRB nach Formel 13 in Anlage 2 auf Basis der im
Rahmen des internen Einstufungsverfahrens gewonnenen Daten bestimmt
werden.
(2) 1Ein Institut darf ein internes Einstufungsverfahren nach Absatz 1 nur verwenden, wenn
2Eine Zulassung nach Satz 1 Nr.1 erteilt die Bundesanstalt auf Antrag für jedes interne Einstufungsverfahren, für das nach Eignungsprüfung die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Verwendung
interner Einstufungsverfahren festgestellt wurde.
3Eignungsprüfungen ordnet die Bundesanstalt auf der Grundlage von § 44 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jedes der internen Einstufungsverfahren an, die das Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat.
4Die Bundesanstalt kann eine Zulassung nach
Satz 1 Nr.1 widerrufen, wenn das interne Einstufungsverfahren die
Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren
nicht mehr einhält.
5Ein Institut, das zur Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts von IRBA-Verbriefungspositionen ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher
Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem der
Ansätze nach § 258 oder § 260 wechseln.
6Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom
Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.
(3) Ein Institut hält für ein internes Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren ein, wenn
(4) Die Anforderungen an für interne Einstufungsverfahren geeignete ABCP-Programme sind für jedes ABCP-Programm erfüllt, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen eingehalten sind:
(5) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer IRBA-Verbriefungsposition zugrunde liegenden verbrieften Adressenausfallrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der IRBA-Verbriefungsposition, IRBA-Verbriefungstransaktion oder des ABCP-Programms oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von IRBA-Verbriefungspositionen gebildet.
§§§
1Auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition,
für die keine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,
auf die nicht das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs.1 Anwendung findet und
darf als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen
anzuwendenden KSA-Risikogewichte angewendet werden, solange die Bundesanstalt dieser Vorgehensweise nicht widersprochen hat.
2Institute, die von Satz 1 Gebrauch machen, haben mit Anzeige zum Meldestichtag per Ende eines Kalendervierteljahres die IRBA-Verbriefungspositionen zu bezeichnen, für die sie das
IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach Satz 1 anwenden.
3In dieser Anzeige sind
§§§
(1) Das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition ist nach dem maßgeblichen der in § 255 Satz 1 bezeichneten Verfahren zu bestimmen, wenn der Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 254 Abs.5 Satz 2 seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die der IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten vertraglich im Rang nicht nachgeht.
(2) Geht der Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sicherheiten im Rang nach, ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil der teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition wie folgt zu bestimmen:
(3) In allen anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen beträgt das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition 1.250 Prozent.
§§§
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