SolvV (1) | ||
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1 51 76 148 179 [ ] [ I ] [ » ] 241 262 276 291 319 | [ ] |
BGBl.III/FNA: 7610-2-29
Verordnung
über die angemessene Eigenmittelausstattung
von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
vom 14.12.06 (BGBl_I_06,2926)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
vom 23.12.09 (BGBl_I_09,3971)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet
auf Grund des § 1a Abs.9 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl.I S.2606) eingefügt worden ist,
auf Grund des § 10 Abs.1 Satz 9 und 11, auch in Verbindung mit Abs.1e Satz 2, des Kreditwesengesetzes, § 10 Abs.1 neu gefasst und § 10 Abs.1e eingefügt durch Artikel 1 Nr.12 Buchstabe b und f des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl.I S.2606),
auf Grund des § 10 Abs.9 Satz 6 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr.12 Buchstabe u Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl.I S.2606) eingefügt worden ist, und
auf Grund des § 10a Abs.9 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 26a Abs.1 Satz 3, des Kreditwesengesetzes, § 10a Abs.9 neu gefasst und § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr.13 und 35 des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl.I S.2606) jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
T-1 | Allgemeine Vorschriften | 1-7 |
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Diese Verordnung ist anzuwenden auf
§§§
(1) 1Ein Institut verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es täglich zum Geschäftsschluss sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt.
2Für den Geschäftsschluss gilt § 1 Abs.1 der Großkredit-und Millionenkreditverordnung vom 14.Dezember 2006 (BGBl.I S.3065).
(2) Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko werden erfüllt, wenn der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und der nach den §§ 269 bis 293 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko insgesamt das modifizierte verfügbare Eigenkapital eines Instituts nicht überschreiten.
(3) 1Die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken werden erfüllt, wenn die Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen
und, im Falle des § 308 Abs.2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte eines Instituts, die Summe aus dem um die
Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das
operationelle Risiko verringerten modifizierten
verfügbaren Eigenkapital des Instituts und den
verfügbaren Drittrangmitteln täglich bei
Geschäftsschluss nicht überschreiten.
2Die Marktrisikopositionen
nach Satz 1 werden gebildet durch die
3Bei Instituten, die nach § 313 eigene Risikomodelle verwenden, werden die Marktrisikopositionen aus den in Satz 2
Nr.1 bis 4 genannten Positionen gebildet, deren risikomäßige Zusammenhänge das Institut in seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt.
4Dabei ist eine teilweise Zusammenfassung der Positionen nach Satz 2 Nr.1 bis 4 zulässig.
5Der Anrechnungsbetrag für eine in einem eigenen Risikomodell des Instituts erfasste Marktrisikoposition, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde
und der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen oder, im Falle eines IRBA-Instituts, eine
IRBA-Position bilden würde und der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnen wären, bestimmt sich, soweit die Marktrisikoposition nach den §§ 225 bis 268 mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent oder nach § 265 im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen zu berücksichtigen wären, als Marktwert
der Position.
6Satz 5 gilt nicht für Marktrisikopositionen, für die das Institut Händler in diesen Verbriefungspositionen ist und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nachweisen kann, dass
ein liquider Markt sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite
vorhanden ist.
(4) Abweichend von Absatz 1 verfügt ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, über angemessene Eigenmittel, wenn der höhere Betrag von
(5) 1Die Größenverhältnisse nach den Absätzen 2 bis 4 sind täglich zum Geschäftsschluss zu ermitteln.
2Ein Institut darf von der geschäftstäglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete interne Maßnahmen sicherstellt,
dass den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entsprochen wird und die Gesamtkennziffer nach Absatz 6 Satz 2 einen Wert von 8,4 Prozent nicht
unterschreitet.
(6) 1Die Institute haben zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln.
2aDie Gesamtkennziffer gibt das prozentuale Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln nach Satz 3 als Zähler und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem
Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der
Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der
Optionsgeschäfte als Nenner an;
2bFinanzdienstleistungsinstitute, auf die Absatz 4 Anwendung findet, haben als Nenner das 12,5-fache des höheren der Beträge nach Absatz 4 Satz 1 Nr.1 oder 2 zu verwenden.
3Anrechenbare Eigenmittel sind das modifizierte verfügbare Eigenkapital und die zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte genutzten Drittrangmittel,
wobei die Nutzung der Drittrangmittel auf fünf Siebtel der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte beschränkt ist.
4Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtkennziffer zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln ist.
§§§
(1) Die Anforderungen nach § 2 Abs.2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen für die Größenverhältnisse
(2) 1Ist ein Institut einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen.
2Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute
dürfen die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln.
(3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die Größenverhältnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 und 3 darf auf die Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte der nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland abgestellt werden, die nach der in dem jeweiligen Sitzstaat geltenden Marktrisikoregelung zu den Stichtagen nach § 6 Abs.1 ermittelt werden, wenn die im jeweiligen Sitzstaat geltende Marktrisikoregelung
§§§
(1) 1Ein Institut hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen, andere Marktrisikopositionen und, wenn es Handelsbuchinstitut ist, Handelsbuch-Risikopositionen zu bestimmen.
2Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft haben auch die auf eigene Rechnung des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte in die Bestimmung der anrechnungspflichtigen Positionen einzubeziehen.
(2) 1Adressrisikopositionen werden durch solche Positionen gebildet, die
als Sachanlagen einem Wertverschlechterungsrisiko unterliegen,
bei einem IRBA-Institut Veritätsrisikopositionen nach § 71 Abs.2 begründen oder,
soweit sie nicht nach § 10 Abs.6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt
werden.
2Adressenausfallrisiko ist das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegenüber der das Institut einen bedingten oder unbedingten Anspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet oder das Institut gegenüber einer Person oder Personenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleistung eines
Dritten zu leisten verpflichtet ist, sowie das finanzielle
Risiko des Instituts in Bezug auf Beteiligungen.
3Die Institute stellen sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem
Schuldner des Instituts oder nach dem Scheitern der Begründung des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder anonymisiert werden.
4Abwicklungsrisiko ist das für ein nach Ablauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht erfülltes Geschäft bestehende Risiko einer Wertveränderung des Geschäftsgegenstands.
5Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 zu berücksichtigen.
(3) 1Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in fremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände in fremder Währung und Bestände in Gold.
2Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 294 und 295 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln.
3Gold- und Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128.000 Euro müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezogen werden.
4Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die Währungsgesamtposition
einzubeziehen.
(4) 1Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 10 Abs.2a Satz 2 oder Abs.6 des Kreditwesengesetzes vom Kern- bzw. haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder
Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle
Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Instituts mit
Zustimmung der Bundesanstalt bei der Ermittlung der
Währungsgesamtposition nach Absatz 3 Satz 2 außer
Ansatz bleiben.
2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Institut mit seinem Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundesanstalt mitteilt
und diese nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht.
3Änderungen der nicht zu berücksichtigenden
Posten sind der Bundesanstalt mitzuteilen.
4Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten ist auf den Meldungen Nr.30 und 63 nach § 6 Abs.1 Satz 1 und 2 zu vermerken.
(5) 1Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen in Bezug auf Waren sowie Warenbestände.
2Aus den Rohwarenrisikopositionen ist nach den §§ 296 und 297 die Rohwarenposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu
ermitteln.
3Silber- und Platinbestände im Gesamtwert von bis zu 26.000 Euro müssen nicht in die Rohwarenposition einbezogen werden.
4Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind Silber- und Platinbestände in voller Höhe in die Rohwarenposition einzubeziehen.
(6) 1Handelsbuch-Risikopositionen sind die zins- und aktienkursbezogenen Risikopositionen des Handelsbuches eines Handelsbuchinstituts.
2Der Anrechnungsbetrag für Handelsbuch-Risikopositionen ist nach den §§ 298 bis 307 aus der Summe der
Teilanrechnungsbeträge für die allgemeinen und für die
besonderen Kursrisiken zu ermitteln.
(7) 1Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen, die für die eine Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Vertragspartei eine finanzielle Verbindlichkeit schaffen und die nicht nach den Absätzen 2 bis 6 zu erfassen sind.
2Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist nach § 312 zu ermitteln.
(8) 1Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind in der Regel eine Schuldnergesamtheit, wenn sie untereinander unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so verbunden sind, dass die Zahlungsschwierigkeiten einer der Personen zu
Schwierigkeiten bei den anderen führen würden, Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut vollständig zu erfüllen.
2Kann eine der Personen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen ausüben, darf das Institut nur in begründeten Fällen von der Bildung einer Schuldnergesamtheit nach
Satz 1 absehen.
§§§
(1) 1Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen.
2Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen, einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nach § 4 Abs.4 Satz 1 und 2 nicht als Bestandteil seiner Währungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden.
3Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und
Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Institute, die eigene Risikomodelle nach den §§ 313 bis 318 verwenden und die dort verwendeten internen Fremdwährungsumrechnungskurse konsistent auf alle auf fremde Währung lautende Positionen anwenden.
§§§
(1) 1aInstitute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Abs.2 bis 4 und 6 nach dem Stand zum Meldestichtag
Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage
3*) Nr.1 bis 25 und 27 bis 33 sowie nach dem Stand zum Meldestichtag Ende
eines Kalenderjahres Meldungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr.26 jeweils
bis zum 15.Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats
einzureichen;
1bauf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.
2aÜbergeordnete Institute haben der Deutschen
Bundesbank zu den Anforderungen nach § 3 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende
eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nr.34
bis 58 und 60 bis 67 sowie nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines
Kalenderjahres Meldungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr.59 jeweils
bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden
Monats einzureichen;
2bauf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.
3Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen nur einmal jährlich nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres und nur mit dem Formular nach Anlage 3 Nr.1 spätestens bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen sind.
(2) 1Die Meldungen nach Absatz 1 sind im papierlosen Verfahren einzureichen.
2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
3Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt
weiter.
4Institute haben die Meldungen nach Anlage 3 Nr.1 bis 33, übergeordnete Institute zusätzlich die Meldungen nach Anlage 3 Nr.34 bis 67
für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre
aufzubewahren.
5Institute müssen die Marktpreisdaten für die Angaben nach Anlage 3 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der
Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen.
6Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs.6 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Institute die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten.
7Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach Satz 5 und 6 spätestens
nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.
§§§
die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs.2 und
die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen nach § 2 Abs.3
zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen.
2In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag
anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen beziehungsweise Eigenmittelanforderungen nicht eingehalten werden.
(2) 1Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen die Nichterfüllung der Anforderung nach § 2 Abs.4 zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten entsprechend für übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe.
§§§
T-2 | Adressrisiken | 8 |
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(1) 1Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt
und diese entweder nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) oder dem
auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigt werden.
2Nur ein IRBA-Institut darf Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA berücksichtigen.
3Ein Institut, das kein IRBA-Institut ist, hat sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach dem KSA zu berücksichtigen.
(2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist die mit 0,08 multiplizierte Summe aus
§§§
K-1 | Risikopositionen | 9-16 |
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(1) Adressenausfallrisikopositionen setzen sich aus den
(2) 1Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion
verbrieften Portfolio nach § 228 gehört, für die das Institut nach § 229 Abs.1 als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 232 erfüllt.
2Handelt es sich bei der Verbriefungstransaktion
nach Satz 1 um eine Verbriefungstransaktion, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört,
gelten dem gewidmeten Portfolio zuzuordnende Adressenausfallrisikopositionen
als effektiv verbrieft, soweit sie
§§§
Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
§§§
(1) Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind
(2) Eine Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Anspruch oder jede Verpflichtung, der oder die sich in Bezug auf eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate aus einem einheitlichen Schuldverhältnis ergibt, das aufgrund einer nach § 17 Abs.1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung anerkennungsfähigen Schuldumwandlungsklausel im Sinne von § 17 Abs.2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung entstanden ist.
(3) Eine Adressenausfallrisikoposition mit langer Abwicklungsfrist ist eine derivative Adressenausfallrisikoposition nach Absatz 1, die durch ein Geschäft gebildet wird, bei dem
§§§
(1) Eine Aufrechnungsposition aus Derivaten ist die Position, die aus allen Ansprüchen und Verpflichtungen aus Derivaten gebildet wird, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über Derivate nach § 207 erfasst werden.
(2) Eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden ist die Position, die aus allen Geldforderungen und -schulden gebildet wird, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über Geldforderungen und -schulden nach § 208 erfasst werden.
(3) Eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die Position, die aus
(4) Eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die Position, die aus allen Ansprüchen und Verpflichtungen gebildet wird, die von einer berücksichtigungsfähigen produktübergreifenden Aufrechnungsvereinbarung nach § 210 erfasst werden und die darüber hinaus alle finanziellen Sicherheiten umfasst, die das Institut im Zusammenhang mit dieser Aufrechnungsvereinbarung gestellt oder, soweit sie nach § 154 Abs.1 Satz 1 Nr.1 berücksichtigungsfähig sind, erhalten hat.
(5) Für Adressenausfallrisikopositionen, die in zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen einbezogen sind, sind keine gesonderten risikogewichteten Positionswerte zu berücksichtigen.
§§§
(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Abs.1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden, und
einschließlich der Adressenausfallrisikopositionen aus Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten nach § 230 Abs.1 und vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteilen aus Verbriefungstransaktionen nach § 245 Abs.2.
(2) Geschäfte, die nach § 11 derivative Adressenausfallrisikoposition sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nr.1 bis 6 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.
§§§
(1) Für ein Handelsbuchinstitut ist eine Vorleistungsrisikoposition jeder Anspruch aus einem dem Handelsbuch zugeordneten Geschäft,
(2) Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstandene Vorleistungen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.
§§§
(1) Für ein Handelsbuchinstitut ist eine Abwicklungsrisikoposition jeder Liefer- oder Abnahmeanspruch auf Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren aus einem dem Handelsbuch zugeordneten Geschäft, das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere oder Waren ist, wenn der Liefer- oder Abnahmeanspruch nach Ablauf des für dieses Geschäft vereinbarten Liefer- oder Abnahmezeitpunktes beidseitig noch nicht erfüllt worden ist.
(2) Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstandene Abwicklungsrisikopositionen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.
§§§
1Der Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken ist die Summe der Anrechnungsbeträge für sämtliche Abwicklungsrisikopositionen.
2Diese ermitteln sich aus den zugunsten des Instituts bestehenden Unterschiedsbeträgen zwischen dem jeweils vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktwert der zugrunde liegenden Wertpapiere, Fremdwährungen oder
Waren, die mit
50 Prozent ab dem 16. bis einschließlich dem 30.Geschäftstag,
75 Prozent ab dem 31. bis einschließlich dem 45.Geschäftstag und
100 Prozent ab dem 46.Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin zu multiplizieren sind.
§§§
K-2 | Bemessungsgrundlage | 17-23 |
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(1) 1Die Bemessungsgrundlage einer derivativen Adressenausfallrisikoposition berechnet sich nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts nach
2Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden.
3Für eine Adressenausfallrisikoposition mit langer Abwicklungsfrist nach § 11 Abs.3 darf das Institut abweichend von der nach Satz 1 getroffenen Wahl eine der anderen Methoden nach Satz 1 verwenden.
4Ein Institut, das die SM oder die IMM zur Ermittlung
von Nettobemessungsgrundlagen nach § 211 oder die IMM zur Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 217 für produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen mit Einbeziehung von Derivaten
nach § 210 Abs.1 Satz 2 nutzt, muss die jeweilige Methode
auch für die Ermittlung aller Bemessungsgrundlagen
für nicht in solche Aufrechnungspositionen einbezogene
derivative Adressenausfallrisikopositionen nutzen.
5Ausgenommen hiervon sind Positionen nach § 220
Abs.4 bzw. § 222 Abs.3 und 4.
6Ein Nichthandelsbuchinstitut darf die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen abweichend
von Satz 1 und vorbehaltlich Satz 7 nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 23 ermitteln (Laufzeitmethode),
wenn der Wiedereindeckungsaufwand nicht auf Änderungen der Preise von Aktien, Waren, anderen Edelmetallen als Gold oder sonstigen nicht zins-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäften beruht.
7Bei Anwendung der Laufzeitmethode darf die Wahl für
bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen.
8Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen.
9Das Institut darf jederzeit von der Laufzeitmethode zu den in Satz 1 genannten Methoden, im Falle der IMM vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt, übergehen.
(2) 1Die Bemessungsgrundlage für Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens-
oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren kann
vorbehaltlich § 222 Abs.3 und 4 nach einheitlicher und dauerhafter
Wahl des Instituts und vorbehaltlich der Zustimmung durch die
Bundesanstalt nach der IMM nach § 223 berechnet werden.
2Ein Institut, das die IMM für
die Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 215 oder
§ 217 nutzt, muss die IMM auch für die Ermittlung aller
Bemessungsgrundlagen für Adressenausfallrisikopositionen
aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren
Geschäften über Wertpapiere oder Waren nutzen.
(3) Nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen sind Geschäfte, bei denen
§§§
Der marktbewertete Wiedereindeckungsaufwand ist
§§§
Der gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungsaufwand ist der höhere Wert aus Null und dem aktuellen Marktwert des Derivates.
§§§
(1) 1Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat nach § 21 und der sich in Abhängigkeit
von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach § 22 ergebenden
Volatilitätsrate nach Tabelle 1 der Anlage 1*).
2Falls der Wiedereindeckungsaufwand für das
Geschäft auf der Volatilität von Preisen mehrerer Kategorien beruht, ist das
Geschäft der Kategorie mit der höchsten nach Tabelle 1 der Anlage 1
anzusetzenden Volatilitätsrate zuzuordnen.
(2) 1Für jede derivative Adressenausfallrisikoposition, die durch ein als Total Return Swap oder Credit Default Swap ausgestaltetes Kreditderivat begründet wird, ist die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands das Produkt aus dem Nominalbetrag dieses Kreditderivats und
2Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für eine Mehrheit bestimmter Adressen (Korb) zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, beträgt der in Satz 1 zu verwendende Prozentsatz,
§§§
Der marktbewertete Anspruch aus einem Derivat ist bei
§§§
Die für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit eines Geschäfts ist für jedes Geschäft, das eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet,
§§§
Der laufzeitbewertete Wiedereindeckungsaufwand für eine derivative Adressenausfallrisikoposition ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 2 der Anlage 1.
§§§
K-3 | Kreditrisiko-Standardansatz | 24-25 |
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1Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Institut sämtliche nach dem KSA zu berücksichtigenden Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 und Aufrechnungspositionen nach § 12
(KSA-Positionen) den KSA-Forderungsklassen zuordnen.
2Für jede KSA-Position, die keine KSA-Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert
als das Produkt aus ihrem KSA-Risikogewicht nach den §§ 26 bis 40 und
ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen.
3Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach § 240 zu ermitteln.
4Für Credit Linked Notes, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist, darf das Institut nach für alle derartigen Credit Linked Notes einheitlicher Wahl die risikogewichteten KSA-Positionswerte für diejenigen der beiden, gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note einerseits und in Bezug auf das Referenzaktivum oder Referenzportfolio andererseits bestehenden Adressenausfallrisikopositionen, die KSA-Positionen sind, wie
folgt ermitteln, wenn es dabei vollständig auf die
Berücksichtigung von Gewährleistungen und
Sicherheiten für diese KSA-Positionen
verzichtet:
§§§
(1) Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen:
(2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
(4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 1 Abs.30 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.
(5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs.27 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.
(6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach § 1 Abs.28 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.
(7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
(8) Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a des Kreditwesengesetzes sowie Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Abs.3 des Pfandbriefgesetzes vom 22.Mai 2005 (BGBl.I S.1373) zugeordnet werden.
(9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist.
(10) Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, die kein Wertpapier ist und die die folgenden Bedingungen erfüllt:
(11) Der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen darf eine KSA-Position zugeordnet werden, soweit sie ein KSA-Risikogewicht nach § 35 erhält.
(12) Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die einen Anteil an einem Investmentvermögen verkörpert, der von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wird (Investmentanteil).
(13) Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, die
(14) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede KSA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs.3 zuzuordnen.
(15) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen:
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann,
im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden,
(16) 1Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit
einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist.
2Für die Zuordnung einer KSA-Position zu dieser KSA-Forderungsklasse darf ein Institut anstelle von Satz 1 die Regelungen nach § 125 verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für KSA-Verbriefungspositionen.
§§§
A-1 | KSA-Risikogewichte | 26-40 |
---|
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist wie folgt zu bestimmen:
§§§
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und Gebietskörperschaften ist wie folgt zu bestimmen:
§§§
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist wie folgt zu bestimmen:
§§§
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist wie folgt zu bestimmen:
Wird ihre Erfüllung von einer der in § 1 Abs.27 Nr.1 bis 12, 16 und 17 (1) des Kreditwesengesetzes genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.
§§§
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen beträgt 0 Prozent.
§§§
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute ist wie folgt zu bestimmen:
§§§
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit von dem nach § 31 Nr.2 oder 6 bestimmten KSA-Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 7 der Anlage 1 zu bestimmen.
§§§
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist wie folgt zu bestimmen:
§§§
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt 75 Prozent.
§§§
(1) 1Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen beträgt
2Satz 1 Nr.1 gilt entsprechend für KSA-Positionen aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption
ausübt.
3Satz 1 Nr.2 gilt entsprechend für KSA-Positionen
aus Immobilienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines
anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, dieser Staat
das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr.53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch
genommen hat.
4Als vollständig durch Grundpfandrechte besichert gilt eine KSA-Position, deren KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs.2 folgende
Grenzen nicht übersteigt:
(2) Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr.1 sind, dass
(3) Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr.2 sind, dass
(4) Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung im Internet bekannt, dass die Höchstverlustraten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstrichenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen entfallen,
§§§
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist wie folgt zu bestimmen:
(2) Voraussetzungen für die Anwendung der in Absatz 1 Nr.2 genannten Verfahren sind:
(3) 1Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach Absatz
1 Nr.2 auf Dritte zurückgreifen.
2Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit
der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.
(4) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen.
§§§
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen beträgt 100 Prozent.
§§§
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Instituts sowie für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent für
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann,
einen nach § 25 Abs.15 Nr.6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands und
(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderivat nach § 25 Abs.15 Nr.5:
§§§
1Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 150 Prozent.
2Betragen die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage
nach § 49 Abs.2 dieser Position, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.
3War die Position vor Überfälligkeit der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zuzuordnen und hatte
§§§
(1) Der an das KSA-Risikogewicht von Gewährleistungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasste risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Position ist, vorbehaltlich § 241 Abs.2, für jede KSA-Position, der wenigstens ein Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung nach § 162 oder des Marktwerts einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit nach § 154 Abs.1 Satz 1 Nr.1, die nach der Entscheidung des Instituts nach § 180 nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigen ist, zugeordnet ist, die Summe aus
(2) Um die besicherten Teilpositionswerte und den unbesicherten Teilpositionswert einer KSA-Position für Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen, ist zunächst als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position,
(3) 1Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist ein Betrag
abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position für die Gewährleistung bzw. die nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten
zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zu erfassen.
2Der Wert der Gewährleistung oder der Marktwert der
nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ist um den der KSA-Position zugeordneten Teil zu
verringern.
3Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung oder finanzielle
Sicherheit substituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist
für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen oder
finanzieller Sicherheiten nach Satz 1 als
nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage
der KSA-Position zu verwenden.
(4) 1Der besicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 2 ist für jede nach Absatz 3 berücksichtigte Gewährleistung bzw. finanzielle Sicherheit das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position für diese Gewährleistung
bzw. finanzielle Sicherheit und dem KSA-Konversionsfaktor
dieser KSA-Position nach § 50.
2Der unbesicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 ist das Produkt aus der nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen und finanzieller Sicherheiten, die dieser KSA-Position zugeordnet sind, verbleibenden nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage
dieser KSA-Position und dem KSA-Konversionsfaktor
für diese KSA-Position nach § 50.
§§§
A-2 | Länderklassifizierungen | 41-47 |
---|
(1) 1Ein Institut darf für eine KSA-Position, die zu einer bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie nach Tabelle 12 der Anlage 1
gehört, das KSA-Risikogewicht nur dann anhand einer Bonitätsbeurteilung einer Ratingagentur bestimmen, wenn die Bundesanstalt diese Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke nach den §§ 52 und 53 anerkannt hat und das
Institut diese Ratingagentur für die betreffende bonitätsbeurteilungsbezogene
Forderungskategorie gegenüber der Bundesanstalt benannt hat.
2Ein Institut darf für eine bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie eine
oder mehrere für Risikogewichtungszwecke anerkannte
Ratingagenturen benennen.
3Die Benennung darf für die
einzelnen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien
unterschiedlich sein.
(2) 1Ein Institut darf für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 12 der Anlage 1 das KSA-Risikogewicht anhand einer Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur nur dann bestimmen, wenn das Institut für die
bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten wenigstens eine Exportversicherungsagentur gegenüber der Bundesanstalt benannt hat.
2Das Institut darf für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten eine
oder mehrere Exportversicherungsagenturen gegenüber der
Bundesanstalt unabhängig davon benennen, ob es für
diese Forderungskategorie eine oder mehrere anerkannte
Ratingagenturen benannt hat.
(3) 1Ein Institut kann seine Benennung einer anerkannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zurücknehmen.
2Das Institut hat seinen Antrag auf Zustimmung zur
Rücknahme der Benennung zu begründen.
3Die Bundesanstalt kann die Zustimmung nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die
Rücknahme der Benennung eine Verminderung der Eigenkapitalanforderungen
beabsichtigt ist.
§§§
(1) Ein Institut, das für eine bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie nach Tabelle 12 der Anlage 1 eine Ratingagentur benannt hat, muss deren Bonitätsbeurteilungen dauerhaft und einheitlich für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur vorhanden ist, anwenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen.
§§§
1Die maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer KSA-Position ist nach § 44 zu ermitteln.
2Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 25 Abs.1 Satz 1 Nr.6 ist die maßgebliche Bonitätsbeurteilung die
entsprechend § 44 Satz 1, 3 und 4 zu bestimmende Schuldnerbonitätsbeurteilung der Zentralregierung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA-Position seinen
Sitz hat.
3Eine Schuldnerbonitätsbeurteilung ist eine Bonitätsbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf bestimmte
Vermögensgegenstände bezogene Aussage über die Bonität des
Schuldners trifft.
4Zur Ermittlung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung stehen nach § 47 verwendungsfähige Länderklassifizierungen der vom Institut benannten Exportversicherungsagenturen den Schuldnerbonitätsbeurteilungen gleich.
§§§
1Das Institut hat sämtliche nach § 46 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen der von ihm benannten
Ratingagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Position
beziehen.
2Liegen keine verwendungsfähigen
Bonitätsbeurteilungen vor, gilt die KSA-Position als unbeurteilt
und das Verfahren nach § 45 zur Bestimmung der maßgeblichen
Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position ist
anzuwenden.
3Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung vor, so ist diese für die Bestimmung des
KSA-Risikogewichts maßgeblich.
4aLiegen mehrere verwendungsfähige
Bonitätsbeurteilungen vor, sind diejenigen maßgeblich, die
entsprechend der aufsichtlichen Zuordnung der jeweiligen
Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen
zu den beiden niedrigsten KSA-Risikogewichten
führen;
4bunterscheiden sich die beiden niedrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Bonitätsbeurteilung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht führt.
§§§
(1) Existiert für unbeurteilte KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs.1 Satz 1 Nr.8 wenigstens eine nach § 46 verwendungsfähige kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur mit einer aufsichtlichen Zuordnung nach § 54 zu einer Bonitätsstufe von 4 bis 6, die
(2) 1Für unbeurteilte KSA-Positionen, mit Ausnahme jener, für die nach Absatz 1 eine maßgebliche kurzfristige Bonitätsbeurteilung ermittelt werden kann, hat das Institut die maßgebliche Bonitätsbeurteilung
anhand von Vergleichsforderungen zu ermitteln.
2Vergleichsforderungen sind unbesicherte Forderungen, deren Erfüllung von demselben Schuldner geschuldet wird wie die KSA-Position, und für die wenigstens eine nach § 46 verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut
benannten Ratingagentur vorliegt.
3Für jede Vergleichsforderung, für die mehr als eine Bonitätsbeurteilung durch vom Institut benannte Ratingagenturen vorhanden ist, ist § 44 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
4Die daraus nach der aufsichtlichen Zuordnung resultierenden Risikogewichte sind die fiktiven KSA-Risikogewichte
für die Vergleichsforderungen.
5Diese fiktiven KSA-Risikogewichte sind mit dem KSA-Risikogewicht zu vergleichen, das der KSA-Position ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung zuzuordnen wäre.
6Die maßgebliche Bonitätsbeurteilung der unbeurteilten
KSA-Position ist wie folgt zu ermitteln:
(3) 1Liegen keine Vergleichsforderungen nach Absatz 2 vor, hat das Institut sämtliche nach § 46 verwendungsfähigen Schuldnerbonitätsbeurteilungen der von ihm benannten
Ratingagenturen zu ermitteln.
2Für die ermittelten Schuldnerbonitätsbeurteilungen ist jeweils ein fiktives KSA-Risikogewicht, sowie für die KSA-Position das KSA-Risikogewicht ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, zu ermitteln.
3Absatz 2 Satz 5 und 6 sind
entsprechend anzuwenden.
4Dabei dürfen Schuldnerbonitätsbeurteilungen, für die das fiktive KSA-Risikogewicht niedriger ist, als das KSA-Risikogewicht der KSA-Position ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, nur berücksichtigt werden, wenn die KSA-Position in jeder Hinsicht wenigstens gleichrangig zu erstrangigen unbesicherten Forderungen desselben Schuldners ist.
5Bestehen keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen,
liegt keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vor.
§§§
1Eine Bonitätsbeurteilung, die von einer vom Institut benannten anerkannten Ratingagentur vergeben wurde, ist nur dann verwendungsfähig, wenn sie:
2Abweichend von Satz 1 Nr.1 sind mit Zustimmung der
Bundesanstalt auch nicht vom Schuldner in Auftrag gegebene (unbeauftragte) Bonitätsbeurteilungen verwendungsfähig.
3Die Zustimmung kann insbesondere verweigert werden, wenn die beauftragten und unbeauftragten Bonitätsbeurteilungen der Ratingagentur qualitativ nicht gleichwertig sind oder die Ratingagentur die unbeauftragten Bonitätsbeurteilungen dazu benutzt, Druck auf den Beurteilten auszuüben,
einen Auftrag für eine Bonitätsbeurteilung oder für andere
Dienstleistungen zu erteilen.
4Soll die Bonitätsbeurteilung für eine Verbriefungsposition verwendet werden, gilt § 237 Abs.2.
§§§
Für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 12 der Anlage 1 ist eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur jede
§§§
A-3 | KSA-Positionswert | 48-51 |
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Der KSA-Positionswert einer KSA-Position ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs.1 und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach § 50.
§§§
(1) Die KSA-Bemessungsgrundlage ist für eine KSA-Position,
(2) Die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten für eine KSA-Position ist
bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach § 17,
bei einer produktübergreifenden Aufrechnungsposition ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217,
(3) 1Hat ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 gewählt und der KSA-Position wenigstens eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit zugeordnet, ist die
KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz
2 um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor für diese
KSA-Position nach § 188 und der KSA-Bemessungsgrundlage
ohne finanzielle Sicherheiten zu erhöhen.
2Für eine solche KSA-Position ist die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten das
Maximum aus Null und der Differenz aus der nach Satz 1 erhöhten
KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten und
der Summe der nach Satz 3 bestimmten besicherten
Teilbemessungsgrundlagen.
3Von der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten ist für jeden Teil des dieser KSA-Position zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus
§§§
(1) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für
Dokumentenakkreditive,
a) die durch Warenpapiere besichert sind, 20 Prozent, b) sonst 50 Prozent,
Geschäfte im Sinne von § 19 Abs.1 Satz 3 Nr.4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,
(2) Auf Adressenausfallrisikopositionen, die KSA-Verbriefungspositionen nach § 227 Abs.3 sind, finden die KSA-Konversionsfaktoren nach § 239 Abs.2 oder 3 Anwendung.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
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§§§