SolvV (8) |
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(1) 1Ein Institut, welches den Standardansatz verwendet, muss über ein angemessenes und dokumentiertes System zur Identifizierung, Beurteilung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung seiner operationellen Risiken mit klar definierten Verantwortlichkeiten verfügen.
2Das Institut muss relevante Daten zu operationellen
Risiken, einschließlich wesentlicher Verluste, sammeln.
3Dieses System muss regelmäßig durch die interne
Revision oder externe Prüfer geprüft werden.
(2) Die Ergebnisse des Systems zur Beurteilung der operationellen Risiken müssen ein wesentlicher Bestandteil der Überwachung, Berichterstattung und Steuerung des operationellen Risikos des Instituts sein.
(3) Das System zur Beurteilung der operationellen Risiken muss eng in die Risikomanagementprozesse des Instituts eingebunden sein.
(4) 1Das Institut muss über ein angemessenes Berichtswesen verfügen, das den verantwortlichen Stellen im Institut aussagekräftige Informationen über die operationellen Risiken zur Verfügung stellt.
2Das Institut muss Entscheidungskompetenzen und -wege festlegen, um angemessen auf diese Informationen zu reagieren.
§§§
(1) Eine Kombination des Standardansatzes mit dem Basisindikatoransatz ist außer in den Fällen des Absatzes 2 ausgeschlossen.
(2) 1In begründeten Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auf Antrag die teilweise Anwendung des Standardansatzes zusammen
mit dem Basisindikatoransatz übergangsweise zulassen.
2Voraussetzung für eine solche übergangsweise Zulassung ist die Verpflichtung des betreffenden Instituts, in absehbarer Zeit
den Standardansatz zur Bestimmung des gesamten Anrechnungsbetrags für das
operationelle Risiko anzuwenden.
§§§
Fortgeschrittene Messansätze | ||
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Allgemeine Vorschriften |
(1) Ein Institut darf einen fortgeschrittenen Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt anwenden.
(2) 1Ein fortgeschrittener Messansatz ist nur als geeignet anzusehen, wenn die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 eingehalten
werden.
2Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist darzulegen und wird vor Zulassung im Regelfall auf der Grundlage einer von
der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
durchgeführten Zulassungsprüfung nach § 44 Abs.1 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes und nach Zulassung im Rahmen von
Nachschauprüfungen überprüft.
3Wesentliche Änderungen des fortgeschrittenen
Messansatzes sind mit der Bundesanstalt abzustimmen.
(3) Wenn innerhalb einer Instituts- oder Finanzholding- Gruppe ein fortgeschrittener Messansatz verwendet wird, können die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 von den gruppenangehörigen Instituten gemeinsam erfüllt werden.
(4) Wenn eine Instituts- oder Finanzholding-Gruppe einen gemeinsamen fortgeschrittenen Ansatz zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für die Gruppe und für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das operationelle Risiko für die gruppenangehörigen Institute verwenden möchte, muss der Zulassungsantrag der Gruppe zusätzlich folgende Angaben umfassen:
(5) Eine teilweise Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikatoransatz oder Standardansatz ist nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt nach § 293 zulässig.
§§§
Qualitative Anforderungen |
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(1) Das Institut muss ein integriertes System zur Identifizierung, Messung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung seines operationellen Risikos eingeführt haben.
(2) Die Geschäftsleiter müssen ein Rahmenwerk in Kraft gesetzt haben, welches die Grundsätze der Identifizierung, Messung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung des operationellen Risikos enthält und die diesbezüglichen Verantwortlichkeiten klar zuordnet.
§§§
(1) 1Das Institut muss über eine unabhängige zentrale Einheit für das Management operationeller Risiken verfügen.
2Diese Einheit ist für die Entwicklung der Strategien, Grundsätze und Verfahren der Identifizierung, Messung, Überwachung, Berichterstattung des operationellen Risikos sowie für die Entwicklung von
Verfahren zur Steuerung des operationellen Risikos einschließlich
erforderlicher Anpassungen verantwortlich und sorgt für deren
Umsetzung und Anwendung.
3Sofern Teile dieser Aufgaben von dezentralen Stellen
wahrgenommen werden, ist sicherzustellen, dass diese die Vorgaben der zentralen Einheit beachten.
(2) Das Institut muss in der zentralen Einheit für das Management der operationellen Risiken, in den wesentlichen institutsinternen Geschäftsfeldern und in der internen Revision über ausreichende Ressourcen verfügen, um seinen fortgeschrittenen Messansatz zu verwenden.
§§§
(1) Das Risikomesssystem für operationelle Risiken muss in die laufenden Risikomanagementprozesse des Instituts integriert sein.
(2) 1Das Institut soll über Methoden zur Allokation von Kapital für operationelle Risiken auf die bedeutenden institutsinternen Geschäftsfelder und zur Schaffung von Anreizen zur Verbesserung des
Managements operationeller Risiken im gesamten Institut verfügen.
2Das System zur Messung des operationellen Risikos
soll die Allokation von ökonomischem Kapital zu den institutsinternen Geschäftsfeldern unterstützen.
(3) Das Institut muss über ein angemessenes Berichtswesen verfügen, mit dem die verantwortlichen Stellen im Institut regelmäßig über das bestehende operationelle Risiko sowie über wesentliche operationelle Verlustereignisse informiert werden. Das Institut muss Entscheidungskompetenzen und -wege festlegen, um angemessen auf diese Informationen zu reagieren.
§§§
(1) Das System zum Management operationeller Risiken muss angemessen dokumentiert sein.
(2) 1Das Institut muss über Verfahren verfügen, um die Einhaltung des dokumentierten Systems zum Management operationeller Risiken sicherzustellen.
2Dazu gehören auch Grundsätze zum Umgang mit Verstößen gegen bankinterne Regelungen.
§§§
(1) 1Die interne Revision oder externe Prüfer müssen die Prozesse zum Management und das System zur Messung operationeller Risiken regelmäßig überprüfen.
2Diese Prüfungen müssen sowohl die diesbezüglichen
Aktivitäten der einzelnen institutsinternen Geschäftseinheiten als auch die der unabhängigen Einheit für das Management operationeller Risiken umfassen.
(2) Die Institute müssen sicherstellen, dass die Datenflüsse und Prozesse des Messsystems operationeller Risiken für interne und externe Überprüfungen zeitnah zugänglich sind.
§§§
Anforderungen - Anrechnungsbetrag | ||
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Modellrahmen |
(1) 1Fortgeschrittene Messansätze müssen interne Schadensdaten, externe Daten, Szenario-Analysen sowie institutsspezifische Geschäftsumfeld- und interne Kontrollfaktoren zur Berechnung des
Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden.
2Ein Institut muss diese vier Elemente in seinem fortgeschrittenen Messansatz angemessen kombinieren und dies dokumentieren.
3Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Kombination dieser Elemente Mehrfachzählungen von qualitativen Beurteilungen oder Risikominderungen vermieden werden.
(2) 1Der mit einem fortgeschrittenen Messansatz ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss den erwarteten und unerwarteten Verlust umfassen.
2Sofern das Institut den erwarteten Verlust angemessen bestimmt und nachweist, dass es einen Teil des erwarteten Verlustes
in seinen internen Geschäftspraktiken angemessen berücksichtigt, wird die
Bundesanstalt die Reduktion des Anrechnungsbetrags für das operationelle
Risiko um diesen Teil des erwarteten Verlustes zulassen.
(3) 1Der fortgeschrittene Messansatz muss die Haupttreiber des operationellen Risikos, welche die Form der Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen, erfassen.
2Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss insbesondere potenziell schwerwiegende Verlustereignisse am Rande der Verlustverteilung abdecken und hinsichtlich seiner Solidität mit einem
99,9-prozentigen Konfidenzniveau bei einer einjährigen Halteperiode
vergleichbar sein.
(4) 1Das Institut muss angemessene Verfahren bei der Entwicklung eines Modells zur Messung seiner operationellen Risiken und zur
Überprüfung dieses Modells anwenden.
2Die Überprüfungsprozesse, -verfahren und
-ergebnisse sind zu dokumentieren.
§§§
1Einzeln ermittelte Risikomessgrößen für operationelle Risiken dürfen bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko addiert werden.
2Werden dagegen bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags Korrelationen zwischen einzeln ermittelten
Risikomessgrößen berücksichtigt, müssen folgende
Anforderungen erfüllt sein:
§§§
Daten |
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(1) 1Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko muss ein Institut Daten über intern aufgetretene Verluste verwenden, die sich fortlaufend mindestens über die letzten fünf Jahre
erstrecken.
2Bei der erstmaligen Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes ist eine Schadensdatenhistorie von drei
Jahren, gerechnet ab Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes zur
Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko,
zulässig.
(2) 1Die internen Schadensdaten müssen so umfassend sein, dass sie alle wesentlichen Tätigkeiten und operationellen Risiken institutsweit erfassen.
2Das Institut muss darlegen können, dass nicht erfasste Tätigkeiten und Gefährdungen, sowohl einzeln als auch kombiniert
betrachtet, keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikomessung
haben.
(3) Das Institut muss für die Erfassung von Verlusten in der Schadensdatensammlung geeignete Mindestschwellen definieren.
(4) Für jedes erfasste Verlustereignis sind zumindest zu sammeln:
(5) 1Die fortlaufende Relevanz der verwendeten Schadensdaten ist durch klare interne Regelungen und dokumentierte Verfahren sicherzustellen.
2Alle Änderungen und Anpassungen der Schadensdaten sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
3Die Zuständigkeiten für diese Anpassungen, insbesondere wer in welchen Situationen und in welchem Ausmaß dazu berechtigt
ist, sind klar zu regeln.
§§§
(1) 1Die internen Schadensdaten müssen den regulatorischen Geschäftsfeldern nach § 273 Abs.4 sowie den regulatorischen Verlustereigniskategorien nach Absatz 3 zugeordnet und die so gegliederten
Daten der Bundesanstalt auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können.
2Das Institut muss über dokumentierte und
objektive Kriterien verfügen, nach denen die Schadensdaten den regulatorischen Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien zugeordnet werden.
(2) Das Institut muss für die Zuordnung von folgenden Schadensdaten besondere Kriterien entwickeln:
(3) Folgende Verlustereigniskategorien, nach der Begriffsbestimmung in Anlage 1 Tabelle 30, sind für die Zuordnung nach Absatz 1 zu verwenden:
§§§
1Durch operationelles Risiko verursachte Verluste im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko müssen identifiziert, in einer Verlustdatenbank als operationelle Risiken erfasst und dort besonders gekennzeichnet werden.
2Solche Verluste werden nicht zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko herangezogen.
§§§
(1) 1Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für
das operationelle Risiko müssen relevante externe Daten verwendet werden.
2Dabei dürfen nur Daten verwendet werden, die nicht personenbezogen oder, soweit personenbezogen, anonymisiert sind.
(2) 1Ein Institut muss in einem systematischen Prozess solche Situationen bestimmen, in denen externe Daten genutzt werden, sowie Methoden festlegen, wie diese Daten in das Messsystem einbezogen werden.
2Die Bedingungen und Verfahren zur Nutzung externer
Daten müssen dokumentiert, bei Bedarf angepasst und regelmäßig von einer unabhängigen Stelle überprüft werden.
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Szenario-Analysen |
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1Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko müssen Szenario-Analysen verwendet werden, die auf Expertenmeinungen und externen Daten basieren, um Gefährdungen durch
schwerwiegende Risikoereignisse zu beurteilen.
2Im Zeitablauf muss das Institut die Ergebnisse dieser Szenario-Analysen überprüfen und diese im Hinblick auf aktuelle Verlusterfahrungen anpassen, um ihre Plausibilität sicherzustellen.
§§§
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