SolvV (5) |
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Berechnung |
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Eine Adressenausfallrisikoposition gilt als durch ein berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument besichert, soweit das Sicherungsinstrument
§§§
berücksichtigt, kann vorbehaltlich Satz 2 finanzielle Sicherheiten entweder allgemein mit ihrem KSA-Risikogewicht (einfache Methode für finanzielle
Sicherheiten) oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert (umfassende
Methode für finanzielle Sicherheiten) berücksichtigen.
2Für die Gesamtheit der Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch
zuordnet, und die Gesamtheit der IRBA-Positionen kann nur die umfassende Methode
für finanzielle Sicherheiten gewählt werden.
3Für die Gesamtheit der nicht durch Satz 2 erfassten Adressenausfallrisikopositionen darf ein Institut nur dauerhaft die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten wählen.
(2) 1Hat ein Institut nach Absatz 1 die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner KSA-Positionen als finanzielle Sicherheiten nur allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen.
2Weiterhin sind in einem solchen Fall Adressenausfallrisikopositionen, die von Aufrechungsvereinbarungen über
(3) Hat ein Institut nach Absatz 1 die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten für KSA-Positionen nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen
(4) Wendet ein Handelsbuchinstitut nach Absatz 1 Satz 2 die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten an, darf es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen, die es seinem Handelsbuch zuordnet, zusätzlich berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 berücksichtigen.
§§§
1Sichert ein Institut eine Adressenausfallrisikoposition des Anlagebuchs mit einem in seinem Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab, muss das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko zunächst auf einen oder mehrere Dritte übertragen werden, bevor eine Anerkennung der Besicherungswirkung erreicht wird.
2Ist das Kreditrisiko aus dem Handelsbuch an berücksichtigungsfähige Gewährleistungsgeber übertragen, kann die Besicherung
für die Adressenausfallrisikoposition des Anlagebuchs als Gewährleistung
berücksichtigt werden.
§§§
(1) Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jede Adressenausfallrisikoposition der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Kreditnehmer seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss, begrenzt auf fünf Jahre.
(2) 1Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jedes Sicherungsinstrument der
Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung oder
Kündigung des Sicherungsinstruments.
2Hat der Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit,
so entspricht die Laufzeit der Absicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin.
3Hat der Sicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit
und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsinstruments dem Sicherungsnehmer einen Anreiz, das Sicherungsinstrument vor Ablauf seiner vertraglichen Laufzeit zu kündigen, so wird der Zeitraum bis zum
frühestmöglichen Kündigungstermin als Restlaufzeit des
Sicherungsinstruments angenommen.
4Andere Kündigungsmöglichkeiten des Sicherungsnehmers bewirken keine Verkürzung der Restlaufzeit eines Sicherungsinstruments.
5Kann ein Kreditderivat vor Ablauf des Karenzzeitraums enden, der zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsverzugs
bei der gewährleisteten Position verstrichen sein muss, so ist die Restlaufzeit dieses Sicherungsinstruments um diesen Karenzzeitraum zu vermindern.
§§§
Eine für ein Sicherungsinstrument laufzeitgeeignete Position ist
§§§
Ein bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument ist jedes Sicherungsinstrument, das
§§§
Einfache Methode |
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(1) 1Bei der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten wird einer Adressenausfallrisikoposition, soweit diese durch eine allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit besichert ist, das
KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit zugeordnet, wenn
die Besicherung für die gesamte Restlaufzeit der KSA-Position
zur Verfügung steht.
2Die finanzielle Sicherheit ist mit ihrem Marktwert zu berücksichtigen, der entsprechend § 173 Abs.7 anzupassen ist.
(2) 1Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 mindestens 20 Prozent.
2Der nicht besicherte Teil der KSA-Position erhält
das KSA-Risikogewicht, das für eine entsprechende unbesicherte KSA-Position
anzusetzen ist.
(3) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere erhalten das KSA-Risikogewicht 0 Prozent, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt.
Das Geschäft wird auf der Grundlage von Standardrahmenverträgen durchgeführt.
(4) 1Täglich zu Marktwerten bewertete derivative Adressenausfallrisikopositionen, die nicht durch an einer Wertpapier-
oder Terminbörse gehandelte Derivate begründet werden, erhalten,
soweit sie durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente
besichert sind, ein Risikogewicht von 0 Prozent, wenn die
Verpflichtungen aus dem Derivat in der Währung dieser
finanziellen Sicherheit zu erfüllen sind.
2Soweit die in Satz 1 genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von solchen Emittenten nach § 155 Satz 1 Nr.3 bis 6 besichert
sind, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt, erhalten die besicherten Teile der Adressensausfallrisikoposition
in Höhe der Besicherung ein KSA-Risikogewicht von 10 Prozent.
(5) Adressenausfallrisikopositionen dürfen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent berücksichtigt werden, wenn Position und finanzielle Sicherheit auf dieselbe Währung lauten und soweit eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
§§§
Umfassende Methode | ||
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Anrechnungsverfahren |
Der Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument ist in Bezug auf eine abzusichernde Position
§§§
Der schwankungsbereinigte Wert für finanzielle Sicherheiten ist das Produkt aus dem Marktwert der finanziellen Sicherheit und der Differenz aus Eins und der Summe aus Wertschwankungsfaktor nach § 188 und Währungsschwankungsfaktor nach § 189 für diese finanzielle Sicherheit (CVA = C x [1-(HC+HFX)]).
§§§
1Der Wertschwankungsfaktor für eine finanzielle Sicherheit HC oder der Wertschwankungsfaktor für eine Adressenausfallrisikoposition HE ist das Produkt aus
dem aufsichtlich vorgegebenen Wertschwankungsfaktor nach § 192 oder
dem vom Institut selbstgeschätzten Schwankungsfaktor nach § 196
und dem Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertungen nach § 194.
2Der Wertschwankungsfaktor HE für
§§§
Der Währungsschwankungsfaktor HFX für eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder berücksichtigungsfähige Gewährleistung, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt, ist das Produkt aus entweder dem aufsichtlich vorgegebenen Währungsschwankungsfaktor nach § 195 oder dem vom Institut selbstgeschätzten Schwankungsfaktor nach § 196 für die Währung der finanziellen Sicherheit oder Gewährleistung und dem Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertungen nach § 194.
§§§
(1) Ein Institut kann vorbehaltlich Absatz 2 einheitlich und dauerhaft die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren wählen, wenn es über geeignete Verfahren nach § 198
(2) Von der einheitlichen Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren darf ein unwesentlicher Teil der Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Positionen ausgenommen werden.
§§§
1Wenn die in § 185 Abs.3 genannten Bedingungen erfüllt sind, dürfen Institute, unabhängig davon, ob sie vorgegebene oder selbstgeschätzte Wertschwankungsfaktoren verwenden, bei Pensions-,
Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere
anstelle der nach § 188 ermittelten Wertschwankungsfaktoren
einen Schwankungsfaktor von 0 Prozent ansetzen.
2Satz 1 gilt nicht für Aufrechnungspositionen aus
nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die modellbasierte Schwankungszuschläge nach § 203 verwendet werden.
§§§
Wertschwankungsfaktoren |
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(1) Der vorgegebene Wertschwankungsfaktor ist für
(2) Für finanzielle Sicherheiten nach § 155 Satz 1 Nr.9 ist für die Bestimmung des Wertschwankungsfaktors eine Bonitätsstufe von 2 anzunehmen.
(3) Für Investmentanteile, die als finanzielle Sicherheit allgemein oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähig wären, ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor, falls die tatsächliche Zusammensetzung des zugrunde liegenden Investmentvermögens
(4) In allen anderen Fällen, einschließlich von
§§§
(1) Die zugrunde zu legende Liquidationsdauer für eine besicherte Adressenausfallrisikoposition beträgt, vorbehaltlich Absatz 2, 20 Geschäftstage.
(2) 1Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition durch ein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere begründet, für das Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer fünf Geschäftstage.
2Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition
durch eine andere Kapitalmarkttransaktion begründet, für die Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer zehn Geschäftstage.
§§§
(1) Der Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung für
(2) Der Neubewertungsabstand ist die Anzahl von Geschäftstagen, die für eine Neubewertung für jede Position nach Absatz 1 Nr.1 bis 3 seit dem Tag der vorhergehenden Neubewertung vergangen sind.
§§§
Der aufsichtlich vorgegebene Währungsschwankungsfaktor ist für die Währung
§§§
Selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren |
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Der selbstgeschätzte Schwankungsfaktor ist für jeden selbstgeschätzten Währungsschwankungsfaktor oder selbstgeschätzten Wertschwankungsfaktor das Produkt aus
§§§
Der Anpassungsfaktor für selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren an die verwendete Liquidationsdauer ist,
§§§
(1) 1Ein für die Schätzung von Schwankungsfaktoren geeignetes Verfahren muss die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Mindestanforderungen
erfüllen.
2Korrelationen zwischen der unbesicherten Position, der finanziellen Sicherheit und/oder den Wechselkursen dürfen bei der Schätzung der Schwankungsfaktoren nicht berücksichtigt werden.
(2) 1Bei Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur Investmentqualität haben, können
Institute die Schwankungsfaktoren für jede Wertpapierkategorie ermitteln.
2Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien haben Institute der Art des Emittenten, der Bonitätsbeurteilung der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Duration Rechnung zu tragen.
3Die Schätzung der Schwankungsfaktoren muss für die Wertpapiere, die das Institut einer Kategorie zuordnet, repräsentativ sein.
(3) Für Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur keine Investmentqualität haben und für berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten, die keine Schuldverschreibungen nach Absatz 2 sind, sind die Schwankungsfaktoren jeweils einzeln zu ermitteln.
(4) 1Für die Ermittlung der Schwankungsfaktoren ist ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent und ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem
Jahr zugrunde zu legen.
2aVerwenden Institute Gewichtungsschemata oder andere Methoden, muss der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr
betragen;
2bder effektive Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr, wenn der gewichtete Durchschnitt der Zeitabstände der Beobachtungen vom Bezugspunkt einen Wert von sechs Monaten nicht
unterschreitet.
3Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Beobachtungszeitraum festlegen, wenn dies aufgrund einer signifikanten Zunahme der Kursvolatilität gerechtfertigt ist.
(5) Die zur Schätzung verwendeten Daten und darauf aufbauend die selbst geschätzten Schwankungsfaktoren müssen bei wesentlichen Änderungen der Marktwerte, mindestens jedoch vierteljährlich, aktualisiert werden.
(6) Die Schätzungen der Schwankungsfaktoren müssen in das tägliche Risikomess- und -steuerungsverfahren, einschließlich des internen Limitsystems, einbezogen werden.
(7) Das Institut muss die Einhaltung seiner dokumentierten Verfahren und Kontrollen hinsichtlich der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren und hinsichtlich deren Einbeziehung in sein Risikomess- und -steuerungsverfahren sicherstellen und zuverlässig überwachen.
(8) 1Die Verfahren des Instituts zur Ermittlung der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren müssen regelmäßig von der internen
Revision geprüft werden.
2Mindestens jährlich sind von der internen Revision jedenfalls folgende Punkte zu überprüfen:
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Modellbasierte Schwankungszuschläge |
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(1) 1Ein Institut kann zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen modellbasierte Schwankungszuschläge nach § 203 verwenden, wenn es über ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen nach
§ 200 verfügt.
2Wählt das Institut die Verwendung modellbasierter
Schwankungszuschläge, hat diese Wahl einheitlich und dauerhaft zu erfolgen.
(2) 1Von der einheitlichen Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge dürfen unwesentliche Teile der
Gesamtheit der Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen
Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ausgenommen werden.
2Für diese unwesentlichen Teile kann sich das Institut nach Maßgabe des § 190 Abs.2 selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebener Wert- und Währungsschwankungsfaktoren verwenden.
(3) 1Ein Institut, das zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen ein geeignetes Modell nach § 200 verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zur
Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich
vorgegebener Wert- und Währungsschwankungsfaktoren wechseln.
2Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.
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(1) Ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs.1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest die durch ein Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen zu erfassenden Risikofaktoren abdeckt, ist zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge geeignet, wenn ein Institut die Geschäfte, für die es das eigene Risikomodell zur Ermittlung von Schwankungsfaktoren verwendet, bei der Beurteilung der Prognosegüte nach § 318 des Risikomodells berücksichtigt.
(2) 1Verfügt ein Institut nicht über ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs.1 Satz 1, darf es nach vorheriger schriftlicher Eignungsbestätigung durch die Bundesanstalt zur Ermittlung modellbasierter Schwankungsfaktoren ein Modell nutzen, das die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 erfüllt.
2Die Bundesanstalt bestätigt auf Antrag des Instituts und auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Eignung für ein solches Modell.
3Hält ein in seiner Eignung bestätigtes Modell die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 nicht mehr ein, kann die Bundesanstalt die Eignungsbestätigung widerrufen.
§§§
1Das System, mit dem das Institut die Risiken aus den unter eine Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit
Sicherheitennachschüssen fallende Geschäfte steuert, muss
sorgfältig konzipiert und in die internen Prozesse
integriert sein.
2Insbesondere muss es die folgenden Bedingungen erfüllen:
Das Institut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung.
Die Modelle des Instituts müssen die Anforderungen nach § 224 Abs.6 und § 317 Abs.4 erfüllen.
§§§
Für die Ermittlung des potenziellen Risikobetrags gelten folgende quantitative Mindestanforderungen:
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Der modellbasierte Schwankungszuschlag ist der Schätzwert für den potenziellen Risikobetrag des vorangegangenen Geschäftstages.
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Anrechnungsverfahren für Gewährleistungen |
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Der einer Position zugeordnete inkongruenzenbereinigte Betrag einer Gewährleistung ist für jede berücksichtigungsfähige Gewährleistung das Produkt aus
dem dieser Position zugeordneten Teil des Betrags dieser Gewährleistung nach § 205,
dem Laufzeitanpassungsfaktor für diese Gewährleistung in Bezug auf diese Position nach § 186, und
§§§
Der Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung ist, wenn sie
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Aufrechnungsvereinbarungen |
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(1) Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen sind die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate nach § 207, Aufrechnungsvereinbarungen über Geldforderungen und Geldschulden nach § 208, Aufrechnungsvereinbarungen über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209 sowie produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen nach § 210.
(2) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie
(3) 1Für die Berücksichtigungsfähigkeit nach Absatz 2 muss das Institut über die erforderlichen Belege verfügen, mit denen es den Abschluss der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Geschäfte in diese im Streitfall beweisen kann und sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Geschäfte auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens überzeugt haben, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde.
2Die Rechtswirksamkeit ist laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überprüfen.
3Die Auswirkungen berücksichtigungsfähiger Aufrechnungsvereinbarungen sind sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners als auch in die Kreditrisikomessung und -steuerung des Instituts insgesamt
einzubeziehen.
(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, eine Aufrechnungsvereinbarung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach den §§ 207 bis 210 nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen.
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(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für Derivate zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, wenn die von dieser Aufrechnungsvereinbarung erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen, wären sie Positionen beim aufrechnenden Institut, entweder ausschließlich als KSA-Positionen oder ausschließlich als IRBA-Positionen angerechnet würden.
(2) 1Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung
und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs.3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen anzuzeigen.
2Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung unmittelbar oder über einen Spitzenverband der
Institute zu übermitteln.
3Ist die in Satz 2 genannte Aufrechnungsvereinbarung
nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen.
4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
5Das Rechtsgutachten nach § 206 Abs.3 Satz 1 hat das Institut der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.
§§§
(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, in die ausschließlich aus der Hingabe von Geld entstandene und in Geld zu erfüllende gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien einbezogen sind.
(2) 1Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu
ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter
Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens
nach § 206 Abs.3 Satz 1 einschließlich vorhandener
Aktualisierungen anzuzeigen.
2Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs.3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen unmittelbar oder über einen
Spitzenverband der Institute zu übermitteln.
3Sind die in Satz 2 genannten Unterlagen
nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt
eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung
einzureichen.
4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleibt unberührt.
(3) Eine Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist nur dann berücksichtigungsfähig, wenn das Institut
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(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, wenn sie
(2) 1Erfasst eine Aufrechnungsvereinbarung sowohl dem Handelsbuch als auch dem Anlagebuch des Instituts zugerechnete nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, darf das Institut diese Aufrechnungsvereinbarung nur dann als Ganzes für die Ermittlung
der Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 berücksichtigen, wenn
dabei ausschließlich berücksichtigungsfähige finanzielle
Sicherheiten nach § 155 berücksichtigt werden.
2Sonst darf das Institut die Aufrechnungsvereinbarung nur berücksichtigen, wenn es diese
Aufrechnungsvereinbarung auf die dem Handelsbuch und die
dem Anlagebuch zugeordneten nichtderivativen Geschäfte
mit Sicherheitennachschüssen aufspaltet.
(3) Beabsichtigt ein Institut, die Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt § 207 Abs.2 entsprechend.
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§§§
1Maßgebliche Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen sind einheitlich zu verwenden.
2Für Verbriefungspositionen aus derselben Verbriefungstransaktion dürfen die von mehreren benannten Ratingagenturen
vorliegenden Bonitätsbeurteilungen nicht selektiv verwendet werden, auch
dann nicht, wenn nicht für jede dieser Verbriefungspositionen eine
Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vorliegt.
§§§
(1) 1Die für eine Verbriefungstranche maßgebliche
Bonitätsbeurteilung ist nach § 44 aus denjenigen für Verbriefungen nach
Absatz 2 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen benannter
Ratingagenturen zu bestimmen, die keine
Schuldnerbonitätsbeurteilungen nach
§ 45 Abs.1 Nr.2 sind.
2Abweichend von § 44 Satz 4 darf für die Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung der Referenzverbriefungstranche für eine nach
§ 256 mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition auf diejenige nach Absatz 2 für Verbriefungen
verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur
abgestellt werden, deren Bonitätsbeurteilungskategorie aufsichtlich
der niedrigsten der Bonitätsstufen nach § 257 Abs.2 zugeordnet ist.
(2) 1Eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung ist jede Bonitätsbeurteilung einer für Verbriefungen aufsichtlich anerkannten Ratingagentur, die
2Eine Bonitätsbeurteilung nach Satz 1, die zusätzlich zum verbrieften Portfolio vorhandene Sicherungsinstrumente
berücksichtigt, ist dann verwendungsfähig, wenn es sich ausschließlich
um solche Sicherungsinstrumente handelt, die dem Emittenten der
Verbriefungstranche direkt zur Verfügung gestellt wurden und
die für den Emittenten der Verbriefungstranche, wäre er
Institut im Anwendungsbereich des § 1, nach § 154
Abs.1 berücksichtigungsfähig wären.
3aWerden die Sicherungsinstrumente direkt für eine Verbriefungstranche zur Verfügung gestellt, ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig;
3bdie Regelungen der §§ 105 bis 206 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten
bleiben unberührt.
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Anrechnung |
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(1) Die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition entspricht ihrer KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs.2.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 entspricht die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition, die durch eine mit
ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu
berücksichtigende finanzielle Sicherheit besichert ist, der
KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von
finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs.3.
2Sofern das Institut als Originator der KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die KSA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der finanziellen Sicherheit um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die KSA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt
wird und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs.1 Satz 2 vorliegt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs.3 Satz 3 Nr.2 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird.
3Eine in Bezug auf diese finanziellen Sicherheiten
bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs.1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) 1Die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu
berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen
handelt, ist nach § 248 zu ermitteln.
2Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.
§§§
(1) Der KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.
(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition beträgt
(3) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 247 zu bestimmen.
§§§
(1) 1Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem KSA-Positionswert und
ihrem KSA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.
2Der risikogewichtete KSA-Positionswert
eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen ist abweichend von Satz 1 nach § 246
zu ermitteln.
(2) 1Ist eine KSA-Verbriefungsposition durch berücksichtigungsfähige Gewährleistungen oder durch vom Institut
nach der einfachen Methode berücksichtigte finanzielle
Sicherheiten besichert, ist der risikogewichtete
KSA-Positionswert nach § 241 anzupassen.
2Satz 1 gilt nicht für eine Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil
aus Verbriefungstransaktionen handelt.
(3) Wenn ein Institut mehrere KSA-Verbriefungspositionen an derselben KSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser KSA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, sind die KSA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen KSA-Verbriefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten risikogewichteten KSA-Positionswert aufweist.
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