SolvV   (10)  
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 Offenlegung 
 Allgemeine Vorschriften 

§_319   SolvV
Anwendungsbereich Offenlegung

(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und Finanzholding- Gruppen im Sinne des § 10a Abs.3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden.

(2) 1Bei einer Institutsgruppe oder Finanzholding- Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden.
2Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen.

(3) Institute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind.

(4) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils finden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keine Anwendung.

§§§




§_320   SolvV
Offenlegungsmedium

(1) 1Die Offenlegungspflichtigen haben die nach diesem Teil unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des § 26a des Kreditwesengesetzes offenzulegenden Informationen auf deren eigener Internetseite oder in einem anderen geeigneten Medium zu veröffentlichen.
2Wenn die Informationen bereits im Rahmen anderer rechtlicher Publizitätspflichten pflichtgemäß oder freiwillig offengelegt wurden, kann unter Verweis auf die anderen Offenlegungsmedien die Veröffentlichung in den in Satz 1 genannten Medien unterbleiben.
3Das Offenlegungsmedium ist stetig zu nutzen.

(2) 1Die Tatsache der Veröffentlichung ist zusammen mit einem Hinweis auf das Offenlegungsmedium im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind über diese Bekanntmachung zu unterrichten.
3Eine Übermittlung der offenzulegenden Informationen erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt.

§§§




§_321   SolvV
Offenlegungsintervall

(1) 1Die Offenlegung nach diesem Teil hat jährlich zu erfolgen.
2Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen häufigere Offenlegungen anordnen, insbesondere wenn dies aufgrund des Umfangs und der Struktur der Geschäfte sowie der Marktaktivität des Instituts angemessen ist.

(2) Die Offenlegung soll nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Daten und der externen Rechnungslegung zeitnah erfolgen.

§§§




 Allgemeine Anforderungen 

§_322   SolvV
Risikomanagementbeschreibung
in Bezug auf einzelne Risiken

Institute haben zu jedem einzelnen Risikobereich, einschließlich Adressenausfallrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko und Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs, im Hinblick auf Ziele und Grundsätze des Risikomanagements zu beschreiben:

  1. Strategien und Prozesse;

  2. Struktur und Organisation der Risikosteuerung;

  3. Art und Umfang der Risikoberichte und/oder des Managementinformationssystems;

  4. Grundzüge der Absicherung oder Minderung von Risiken sowie die Strategien und Prozesse zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen.

§§§




§_323   SolvV
Angaben zum Anwendungsbereich
dieser Verordnung

(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:

  1. Der Name des in der Gruppenhierarchie zuoberst stehenden Unternehmens, auf das diese Verordnung anzuwenden ist;

  2. ein Überblick über die grundlegenden Unterschiede zwischen der handelsrechtlichen Konsolidierung und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes, mit einer kurzen Beschreibung derjenigen Unternehmen innerhalb der Gruppe, die

    a) vollkonsolidiert werden,

    b) quotal konsolidiert werden,

    c) der Abzugsmethode unterliegen und

    d) weder konsolidiert noch abgezogen werden;

  3. alle Einschränkungen oder andere bedeutende Hindernisse für die Übertragung von Finanzmitteln oder haftendem Eigenkapital innerhalb der Gruppe,

  4. bei Inanspruchnahme der in § 2a des Kreditwesengesetzes genannten Ausnahmen für gruppenangehörige Institute, eine Darstellung, inwieweit die in § 2a des Kreditwesengesetzes genannten Bedingungen erfüllt werden.

(2) In quantitativer Hinsicht ist der Gesamtbetrag der Kapitalunterdeckung aller Tochtergesellschaften, die nicht in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogen sind, sondern deren Beteiligung vom haftenden Eigenkapital abgezogen wurde, offenzulegen; diese Tochtergesellschaften sind namentlich aufzuführen.

§§§




§_324   SolvV
Eigenmittelstruktur

(1) In qualitativer Hinsicht sind zusammenfassende Angaben zu den Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale sämtlicher Eigenmittelinstrumente offenzulegen.

(2) In quantitativer Hinsicht sind gesondert offenzulegen:

  1. der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach § 10 Abs.2a des Kreditwesengesetzes, getrennt nach den einzelnen Eigenkapitalbestandteilen und Abzugspositionen,

  2. die Summe aus Ergänzungskapital nach § 10 Abs.2b des Kreditwesengesetzes und Drittrangmitteln nach § 10 Abs.2c des Kreditwesengesetzes,

  3. die Summe der Kapitalabzugspositionen nach § 10 Abs.6 und 6a des Kreditwesengesetzes, mit gesondertem Ausweis der Abzugsbeträge nach § 10 Abs.6a Nr.1 und 2 des Kreditwesengesetzes, und

  4. der Gesamtbetrag des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs.1d des Kreditwesengesetzes und der anrechenbaren Drittrangmittel nach § 10 Abs.2c des Kreditwesengesetzes.

§§§




§_325   SolvV
Angemessenheit der
Eigenmittelausstattung

(1) In qualitativer Hinsicht ist eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Institut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt, offenzulegen.

(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:

  1. im KSA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den KSA-Forderungsklassen;

  2. im IRBA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den IRBA-Forderungsklassen; die Eigenkapitalanforderung aus der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen gegliedert nach den Anrechnungsverfahren, im einfachen Risikogewichtungsansatz weiter gegliedert nach börsennotierten Beteiligungen, nicht börsennotierten, aber hinreichend diversifizierten Beteiligungen und sonstigen Beteiligungen, sowie gesondert Angabe der Eigenkapitalanforderung für Beteiligungen, die dauerhaft oder befristet von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind;

  3. für das Handelsbuch die Eigenkapitalanforderung insgesamt für Marktrisikopositionen im Standardansatz oder im Modellierungsverfahren;

  4. die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko im Basisindikatoransatz, im Standardansatz oder im fortgeschrittenen Messansatz;

  5. die Eigenkapitalanforderung insgesamt sowie deren Verhältnis zu den Gesamteigenmitteln und zum Kernkapital als Gesamt- und Kernkapitalquote; ferner die Gesamt- und Kernkapitalquoten der signifikanten Institutstochtergesellschaften auf Einzelebene oder unterkonsolidierter Ebene.

§§§




§_326   SolvV
Offenlegungsanforderungen zu derivativen
Adressenausfallrisikopositionen und
Aufrechnungspositionen

(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:

  1. eine Beschreibung der Methode, nach der die interne Kapitalallokation und die Obergrenzen für Kredite an Kontrahenten zugeteilt werden;

  2. eine Beschreibung der Verfahren zur Hereinnahme von Sicherheiten und zur Bildung von Kreditrisikovorsorge;

  3. eine Beschreibung der Vorschriften über die Behandlung von Korrelationen von Markt- und Kontrahentenrisiken;

  4. eine Beschreibung der Auswirkung des Sicherheitsbetrags, den das Kreditinstitut bei einer Herabstufung des Ratings zur Verfügung stellen müsste.

(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:

  1. für Kontrakte die Summe der positiven Wiederbeschaffungswerte vor Ausübung von Aufrechnungsmöglichkeiten und vor Anrechnung von Sicherheiten, Aufteilung dieser Beträge auf die Kontraktarten Zins, Währung, Aktien, Kreditderivate, Waren und Sonstige, Aufrechnungsmöglichkeiten, anrechenbare Sicherheiten, positive Wiederbeschaffungswerte nach Aufrechnung und Sicherheiten;

  2. für Kontrakte der Betrag des anzurechnenden Kontrahentenausfallrisikos nach der jeweils angewendeten Methode;

  3. für Absicherungsgeschäfte mit Kreditderivaten der Nominalwert der Absicherung;

  4. für das Kreditderivatgeschäft eine Aufgliederung des Nominalwertes in Geschäfte für das eigene Kreditportefeuille und solche aus Vermittlertätigkeit, weiter aufgegliedert nach der Art der Kreditderivate und nach der eigenen Käufer- oder Verkäuferposition;

  5. der Faktor nach § 223 Abs.6 für den Fall, dass dem Kreditinstitut von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Schätzung dieses Faktors erteilt worden ist.

§§§




§_327   SolvV
Adressenausfallrisiko: Allgemeine
Ausweispflichten für alle Institute

(1) In qualitativer Hinsicht sind über die allgemeine Offenlegungspflicht hinaus offenzulegen:

  1. die für die Zwecke der Rechnungslegung verwendete Definition von „in Verzug“ und „notleidend“ und

  2. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren bei der Bildung der Risikovorsorge. Die Offenlegung ergänzender Angaben nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn dies im Rahmen anderer gesetzlicher Offenlegungspflichten erfolgt.

(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:

  1. der Gesamtbetrag der Forderungen ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken, jeweils aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Forderungsarten; weichen die Beträge am Offenlegungsstichtag wesentlich von den Durchschnittsbeträgen ab, so sind auch die Durchschnittsbeträge offenzulegen;

  2. die Verteilung der Forderungen auf bedeutende Regionen, jeweils aufgegliedert nach wesentlichen Forderungsarten;

  3. die Verteilung der Forderungen auf Branchen oder Schuldnergruppen, jeweils aufgegliedert nach Forderungsarten;

  4. eine Gliederung der verschiedenen Forderungsarten nach den vertraglichen Restlaufzeiten;

  5. eine Gliederung der notleidenden und der in Verzug geratenen Forderungen nach wesentlichen Branchen oder Schuldnergruppen sowie gesondert nach bedeutenden Regionen, jeweils mit ihren

    a) zuzuordnenden Beständen an Einzel- und Pauschalwertberichtigungen und Rückstellungen sowie

    b) im Falle der Aufgliederung nach wesentlichen Branchen oder Schuldnergruppen auch den zuzuordnenden Aufwendungen für Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, für Rückstellungen und für Direktabschreibungen sowie den zuzuordnenden Eingängen auf abgeschriebene Forderungen im Berichtszeitraum;

  6. jeweils gesondert die Veränderungen der Einzelwertberichtigungen, der Pauschalwertberichtigungen und der Rückstellungen im Kreditgeschäft unter Angabe des Anfangsbestands, der Fortschreibungen in der Berichtsperiode, der Auflösungen, des Verbrauchs, der wechselkursbedingten und sonstigen Veränderungen sowie des Endbestands der Berichtsperiode.

§§§




§_328   SolvV
Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei
KSA-Forderungsklassen

(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:

  1. die Namen der nominierten Ratingagenturen und gegebenenfalls der herangezogenen Exportversicherungsagenturen sowie eine Begründung für etwaige Änderungen des Kreises der nominierten Agenturen;

  2. die KSA-Forderungsklassen, für die Ratingagenturen jeweils nominiert sind;

  3. eine Beschreibung des Prozesses zur Übertragung von Bonitätsbeurteilungen von Emissionen auf Forderungen.

(2) In quantitativer Hinsicht ist die jeweilige Summe der Positionswerte vor und nach Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, die nach den §§ 26 bis 40 und der aufsichtsrechtlichen Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zu Bonitätsstufen einer bestimmten Bonitätsstufe zugeordnet sind oder von den Eigenmitteln abgezogen wurden, offenzulegen.

§§§




§_329   SolvV
Adressenausfallrisiko: Weitere
Offenlegungsanforderungen

(1) Institute, die ihre risikogewichteten Positionswerte für IRBA-Positionen, für die das einfache Risikogewicht für Spezialfinanzierungen verwendet werden muss, berechnen, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den nach § 97 Abs.1 ermittelten Risikogewichtskategorien zugeordnet sind.

(2) Institute, die zur Ermittlung von risikogewichteten Positionswerten für IRBA-Beteiligungspositionen das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen verwenden, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den einfachen IRBA-Risikogewichtskategorien nach § 98 zugeordnet sind.

§§§




§_330   SolvV
Offenlegungsanforderungen
zum Marktrisiko

(1) Institute, die für die Ermittlung ihrer Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Handelsbuch und für Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken in allen Geschäftsfeldern die Standardmethode anwenden, haben für die Risikoarten Zins, Aktien, Währung, Waren, Sonstige jeweils die Eigenmittelanforderung offenzulegen.

(2) Bei Verwendung eigener Risikomodelle sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen:

  1. für jedes für bankaufsichtliche Zwecke gesondert erfasste Portfolio die Eigenschaften des verwendeten Modells, dessen bankaufsichtliche Akzeptanz sowie eine Beschreibung der verwendeten Stress-Tests und der Verfahren zur Validierung des Modells;

  2. eine Beschreibung über das Ausmaß und die Methodik der Erfüllung der Anforderungen nach § 1a Abs.8 des Kreditwesengesetzes.

§§§




§_331   SolvV
Offenlegungsanforderungen
zum operationellen Risiko

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des bankaufsichtlichen Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko ist offenzulegen.

(2) 1Institute, die den fortgeschrittenen Messansatz anwenden, haben dieses Verfahren und die darin berücksichtigten internen und externen Faktoren zu erläutern.
2Im Falle der teilweisen Anwendung verschiedener Verfahren sind die jeweiligen Anwendungsbereiche offenzulegen.

§§§




§_332   SolvV
Offenlegungsanforderungen für
Beteiligungen im Anlagebuch

Im Bezug auf die Beteiligungen im Anlagebuch sind offenzulegen:

  1. in qualitativer Hinsicht eine Differenzierung zwischen Positionen anhand der mit ihnen verfolgten Zielsetzung, einschließlich solchen mit einer Gewinnerzielungsabsicht und solchen, die aus strategischen Gründen eingegangen wurden, sowie ein Überblick über die verwendeten Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze. Hierzu gehören die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Methoden sowie wesentliche Änderungen dieser Methoden;

  2. in quantitativer Hinsicht

    a) der in der Bilanz ausgewiesene Wert und der beizulegende Zeitwert einer Beteiligung; für gehandelte Wertpapiere ein Vergleich zu dem notierten Börsenwert, wenn sich dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert unterscheidet;

    b) Art, Natur und Betrag der Beteiligungspositionen, aufgegliedert nach börsengehandelten Positionen, nicht an einer Börse gehandelten Beteiligungen in unter bankaufsichtlichen Gesichtspunkten hinreichend diversifizierten Portfolien, und anderen Beteiligungspositionen;

    c) die kumulierten realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Abwicklungen im Berichtszeitraum;

    d) die gesamten unrealisierten Neubewertungsgewinne oder -verluste sowie die latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und die davon im Kern- oder Ergänzungskapital berücksichtigten Beträge.

§§§




§_333   SolvV
Offenlegung des Zinsänderungsrisikos
im Anlagebuch

(1) In qualitativer Hinsicht sind die Art des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch sowie die dazugehörenden Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen betreffend vorzeitiger Kreditrückzahlungen und das Verhalten von Anlegern bei unbefristeten Einlagen, sowie die Häufigkeit der Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch offenzulegen.

(2) In quantitativer Hinsicht sind nach Maßgabe der Methode der Unternehmensleitung zur Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch der Zuwachs oder der Rückgang der Erträge oder des ökonomischen Wertes oder einer anderen relevanten Bezugsgröße im Falle eines Zinsschocks, gegebenenfalls aufgeteilt nach Währungen, offenzulegen.

§§§




§_334   SolvV
Offenlegungsanforderungen
bei Verbriefungen

(1) Institute haben in qualitativer Hinsicht im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen, für die sie nach den §§ 225 bis 268 risikogewichtete Verbriefungspositionswerte ermitteln, folgende Angaben offenzulegen:

  1. eine Erläuterung der Ziele des Instituts in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;

  2. die vom Institut übernommenen Funktionen im Verbriefungsprozess;

  3. Hinweise auf den jeweiligen Umfang der Aktivitäten des Instituts in den einzelnen Funktionen;

  4. eine Darstellung der Verfahren, die das Institut zur Bestimmung der risikogewichteten Positionswerte für die von ihm zu berücksichtigenden Verbriefungstransaktionen verwendet;

  5. eine Zusammenfassung der institutseigenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verbriefungen, insbesondere, ob die Transaktionen als Verkäufe oder als Refinanzierungen behandelt werden, die Vereinnahmung von Verkaufsgewinnen, die Grundannahmen zur Bewertung von zurückbehaltenen Risiken, die Behandlung von Verbriefungstransaktionen ohne Forderungsübertragung, wenn sie nicht von anderen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden abgedeckt werden;

  6. die Namen der bei Verbriefungen eingesetzten Ratingagenturen und die Arten der verbrieften Forderungen, für die die jeweilige Agentur verwendet wurde.

(2) Institute haben in quantitativer Hinsicht im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen, für die sie nach den §§ 225 bis 268 risikogewichtete Verbriefungspositionswerte ermitteln, folgende Angaben offenzulegen:

  1. die Summe der vom Institut verbrieften Forderungsbeträge, unterteilt nach Verbriefungstransaktionen mit und ohne Forderungsübertragung und nach Art der verbrieften Forderungen;

  2. Angabe der ausfallgefährdeten oder überfälligen Teile der verbrieften Forderungsbeträge nach Nummer 1 sowie der darauf bezogenen, während der Berichtsperiode aufgetretenen Verluste, gegliedert nach Art der verbrieften Forderungen;

  3. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen des Instituts aus deren Originator-, Sponsor- oder Investorfunktion, gegliedert nach der Art der jeweils zugrunde liegenden Forderungen;

  4. für die Summe der Verbriefungspositionen nach Nummer 3 eine Untergliederung in eine aussagekräftige Zahl von Bändern an Verbriefungsrisikogewichten; Verbriefungspositionen, deren Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt oder die nach § 266 als abzuziehende Verbriefungsposition berücksichtigt werden, sind auszuweisen;

  5. für Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen, für die das Institut als Originator gilt und zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, die Adressenausfallrisikopositionen aus in Anspruch genommenen Beträgen des Gesamtrahmens, gegliedert nach Originatoranteil und Investoranteil, sowie die KSA- oder IRBA- Kapitalunterlegung für den Betrag des Gesamtrahmens, gegliedert nach Originatoranteil und Investoranteil;

  6. eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Berichtsperiode, einschließlich des Betrags der effektiv verbrieften Forderungen, sowie die aus dem Verkauf der verbrieften Forderungen realisierten Gewinne oder Verluste, jeweils gegliedert nach der Art der Verbriefungsaktivität und nach der Art der verbrieften Forderungen.

§§§




 Qualifizierende Anforderungen 

§_335   SolvV
Adressenausfallrisiko: Offenlegung
bei Forderungsklassen, für die der
IRBA verwendet wird

(1) Institute, die risikogewichtete Positionswerte nach dem IRBA ermitteln, haben in qualitativer Hinsicht folgende Informationen offenzulegen:

  1. die im Rahmen des IRBA durch die Bundesanstalt zugelassenen Verfahren oder genehmigten Übergangsregelungen;

  2. eine Darstellung und Erläuterung

    a) der Struktur des internen Ratingsystems und der Beziehung zwischen der internen Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools und externen Bonitätsbeurteilungen,

    b) der Nutzung der internen Schätzungen zu anderen Zwecken als der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte nach dem IRBA,

    c) des Prozesses der Steuerung und Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken sowie

    d) der Kontrollmechanismen für das Ratingsystem, einschließlich der Erörterung der Unabhängigkeit, der Verantwortlichkeitsstrukturen und der Überprüfung des Ratingsystems;

  3. eine Beschreibung des internen Prozesses zur Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools, getrennt für folgende Forderungsklassen:

    a) Zentralregierungen,

    b) Institute,

    c) Unternehmen, Klein- und mittelständischen Unternehmen, Spezialfinanzierungen und angekauften Forderungen, die als Unternehmensforderungen behandelt werden,

    d) Mengengeschäft, jeweils für grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Positionen des Mengengeschäfts, qualifizierte revolvierende IRBA-Positionen des Mengengeschäfts, und sonstige IRBAPositionen des Mengengeschäfts sowie

    e) Beteiligungspositionen.

(2) Institute, die risikogewichtete Positionswerte nach dem IRBA ermitteln, haben in quantitativer Hinsicht folgende Informationen offenzulegen:

  1. die Summe der Positionswerte für jede der in Absatz 1 Nr.3 aufgeführten IRBA-Forderungsklassen. Positionen, die den Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und c zugeordnet sind und für die das Institut eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall oder der IRBA-Konversionsfaktoren für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwendet, sind getrennt von den Positionen auszuweisen, für die die Institute solche Verfahren nicht anwenden;

  2. für jede der Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a, b, c und e jeweils für eine hinreichende Anzahl von Ratingstufen für Schuldner (einschließlich „Ausfall“), die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglicht, jeweils:

    a) der Gesamtbetrag der Positionswerte, in den Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und c als Summe der ausstehenden Kreditbeträge und der Positionswerte von nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen, in der Forderungsklasse nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e als ausstehende Beträge,

    b) von Instituten, die ihre eigenen Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwenden, der mit den Positionswerten gewichtete Durchschnitt der Verlustquote bei Ausfall in Prozent,

    c) das mit den Positionswerten gewichtete Durchschnittsrisikogewicht sowie

    d) von Instituten, die ihre eigenen Schätzungen der IRBA-Konversionsfaktoren zur Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwenden, der Gesamtbetrag der nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen und der durchschnittliche Positionswert für jede Forderungsklasse;

  3. für jedes der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Teilportfolien des Mengengeschäfts entweder die Offenlegungsanforderungen nach Nummer 2 oder eine Analyse der Forderungen bezüglich einer hinreichenden Anzahl von erwarteten Verlustraten, die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglicht;

  4. tatsächliche Verluste in Form von Direktabschreibungen und Wertberichtigungen im vorhergehenden Berichtszeitraum für jede Forderungsklasse, beim Mengengeschäft für jedes der in Absatz 1 Nr.3 Buchstabe d genannten Teilportfolien und wie sich diese von den vorangegangenen Erfahrungswerten abheben;

  5. eine Beschreibung derjenigen Faktoren, die die Verlusthistorie im Berichtszeitraum beeinflusst haben, ob beispielsweise das Institut eine höhere als die durchschnittliche Ausfallrate oder höhere als durchschnittliche Verlustquoten bei Ausfall hatte;

  6. die Schätzungen des Instituts in einer Gegenüberstellung zu den tatsächlich eingetretenen Ergebnissen über einen längeren Zeitraum. Hierzu gehören mindestens Informationen über die Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlich eingetretenen Verlusten für jede Forderungsklasse. Der betrachtete Zeitraum sollte hinreichend lang sein, um eine aussagekräftige Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Prozesses zur Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools für jede Forderungsklasse zu ermöglichen. Wenn dies zweckdienlich ist, haben Institute dies weiter zu untergliedern und eine Analyse der realisierten Ausfallraten sowie, soweit das Institut eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet, der realisierten Verlustquoten bei Ausfall und/oder im Vergleich zu den jeweiligen Schätzwerten, die nach Nummer 2 offenzulegen sind, anzugeben.

§§§




§_336   SolvV
Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegungen für KSA und IRBA

Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, haben die folgenden Informationen offenzulegen:

  1. in qualitativer Hinsicht

    a) die Strategie und die Verfahren sowie den Umfang, in dem ein Institut von bilanzwirksamen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen Gebrauch macht;

    b) die Strategie und die Verfahren zur Bewertung und Verwaltung der verwendeten berücksichtigungsfähigen Sicherheiten;

    c) eine Beschreibung der Hauptarten der Sicherheiten, die von dem Institut hereingenommen werden;

    d) die Haupttypen von Garantiegebern und Gegenparteien bei Kreditderivaten und ihre Bonität;

    e) Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der verwendeten berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente;

  2. in quantitativer Hinsicht gesondert für jede einzelne Forderungsklasse, für die der KSA oder ein IRBA verwendet wird, die Summe der Positionswerte, die besichert sind durch:

    a) berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Abs.1 Satz 1 Nr.1,

    b) sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, jeweils nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren, sowie

    c) berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Abs.1 Satz 1 Nr.2.

    Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Abs.2 aufgeführten Ansätze offenzulegen.

§§§




§_337   SolvV
Instrumente zur Verlagerung
operationeller Risiken

Institute, die fortgeschrittene Messansätze zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen zum Zwecke der Verringerung des operationellen Risikos offenzulegen.

§§§




 Übergangs- und Schlussbestimmungen 

§_338   SolvV
Übergangsbestimmungen für
die Parameterschätzung

(1) Bei Antragstellung auf Zulassung zum IRBA vor dem 1.Januar 2010 reduziert sich der Zeitraum für Erfahrungen mit Ratingsystemen nach § 63 Abs.1 Nr.1 bis zum 31.Dezember 2009 auf ein Jahr und der Zeitraum für Erfahrungen mit Schätzungen von Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren außerhalb des Mengengeschäfts nach § 63 Abs.1 Nr.2 bis zum 31.Dezember 2008 auf zwei Jahre.

(2) Bis zum 31.Dezember 2010 darf der Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten selbstgeschätzten Verlustquoten bei Ausfall aller durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten IRBA-Positionen der Forderungsklasse Mengengeschäft ohne Garantie einer Zentralregierung nicht geringer als 10 Prozent sein.

(3) Bis zum 31.Dezember 2012 darf als aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall

  1. für die durch Sicherheiten der Kategorie Grundpfandrechtliche Besicherung vollständig besicherte Teilbemessungsgrundlage, wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nicht nachrangig sind, abweichend von § 94 Abs.3 Satz 1 Nr.3 Buchstabe b ein Wert von 30 Prozent,

  2. für vorrangige IRBA-Positionen, die durch Gewerbeimmobilien- Leasing gebildet werden, ein Wert von 30 Prozent,

  3. für vorrangige IRBA-Positionen, die durch Investitionsgüter- Leasing gebildet werden, ein Wert von 35 Prozent verwendet werden.

(4) 1Bis zum 31.Dezember 2017 darf ein IRBA-Institut Beteiligungspositionen, die bereits vor dem 1.Januar 2008 gehalten werden, zusätzlich zu den Beteiligungspositionen nach § 70 Satz 1 Nr.8 und 9 von der Anwendung des IRBA ausnehmen.
2Die nach Satz 1 ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der bereits vor dem 1.Januar 2008 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht den Beteiligungsanteil nach § 102 Abs.2 an diesem Unternehmen erhöht.
3Satz 1 gilt nicht

  1. für den über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehenden Anteil, wenn sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht,

  2. für Beteiligungen, die zwar am 31.Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden. Die Eigenkapitalanforderungen für die nach Satz 1 von der Anwendung des IRBA ausgenommenen Beteiligungspositionen werden nach den §§ 24 bis 54 ermittelt.

(5) Eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der IRBA-Konversionsfaktoren für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie fortgeschrittene Messansätze zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko dürfen erst ab dem 1.Januar 2008 verwendet werden.

(6) 1Bis zum 31.Dezember 2011 darf ein Institut bei der Zuordnung von KSA-Positionen, die ursprünglich der KSA-Forderungsklasse Unternehmen, sonstige öffentliche Stellen oder Mengengeschäft zugeordnet waren, gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs.1 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, zur KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen anstelle der in § 25 Abs.16 Satz 1 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen.
2Bis zum 31.Dezember 2011 darf ein Institut der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnende IRBA-Positionen gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs.7 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, bei der Definition des Ausfalls anstelle der in § 125 Abs.1 Satz 1 Nr.2 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen.

§§§




§_339   SolvV (F)
Übergangsbestimmungen für die
Eigenmittelausstattung und -berechnung

(1) Ein Institut, das den Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken vollständig oder teilweise nach dem IRBA ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum (2) nach dem 31.Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 3 bis 5b (2) genannten Beträge unterschreitet.

(2) Ein Institut, das den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im zweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum (3) nach dem 31.Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 4 und 5b (3) genannten Beträge unterschreitet.

(3) In dem ersten Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung (4) 95 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Oktober 1997 (BAnz.S.13 555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20.Juli 2000 (BAnz.S.17 077), (Grundsatz I) in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(4) In dem zweiten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung (4) 90 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5) In dem dritten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht diese Mindesteigenmittelausstattung (4) 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5a) (5) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem bis zum 31. Dezember 2009 eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist, 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5b) (5) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 2009 erteilt worden ist und das zuvor weder eine Zulassung zum IRBA noch eine Zulassung zum fortgeschrittenen Messansatz hatte,

  1. 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste, oder

  2. vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt, 80 Prozent der Summe der Beträge, die das Institut für

    a) Adressrisikopositionen nach dem Kreditrisiko- Standardansatz und den Abwicklungsrisikopositionen nach den §§ 15 und 16,

    b) das operationelle Risiko nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz und

    c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(6) Bei den Berechnungen nach den Absätzen 3 bis 5b (6) ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital ohne die in § 10 Abs.2b Satz 1 Nr.9 und § 10 Abs.6a Nr.1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzurechnenden Beträge zu berücksichtigen.

(7) 1Bis zum 31.Dezember 2011 dürfen Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 269 Abs.3 fallen, nach Zustimmung der Bundesanstalt den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko alternativ zu den in § 269 Abs.2 genannten Ansätzen berechnen, wenn ihre tägliche Handelsbuchposition 50 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigt und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, die mit Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigenhandel befasst sind, während des Geschäftsjahres nicht über 100 liegt.
2Die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko ist in diesem Fall mindestens der niedrigere Wert

  1. des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach § 269 Abs.2 und

  2. von 12/88 des höheren Wertes

    a) der Summe der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs.1 Satz 1 ohne den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und

    b) des Betrags der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs.9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes; § 10 Abs.9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Bei Anwendung von Satz 2 Nr. 2 ist der ermittelte Wert zumindest jährlich in angemessenen Stufen an den Anrechnungsbetrag nach § 269 Abs. 2 bis § 293 heranzuführen. Die Anwendung der Sätze 1 bis 3 darf nicht zu einer Verringerung des Gesamtumfangs der Eigenkapitalanforderungen bei dem betreffenden Institut im Vergleich zu den Anforderungen am 31.Dezember 2006 führen, es sei denn, eine derartige Verringerung ist durch eine Verringerung des Geschäftsvolumens des Instituts gerechtfertigt.

(8) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Standardansatz ermitteln, dürfen bis zum 31.Dezember 2012 für das regulatorische Geschäftsfeld Handel einen Betafaktor von 15 Prozent verwenden, wenn mindestens 50 Prozent des nach § 273 Abs.1 bestimmten relevanten Indikators dem Geschäftsfeld Handel zuzuordnen sind.

(9) 1Bis zum 1.Januar 2008 darf ein Institut abweichend von dieser Verordnung die Anforderungen des Grundsatzes I anwenden.
2Ein Institut, das das Wahlrecht nach Satz 1 nutzt, hat der Deutschen Bundesbank für die Meldung nach § 6 Abs.1 Satz 1 anstelle der Vordrucke nach Anlage 3 Nr.2 bis 33 die Vordrucke GB1, GB1.1, GB1.2, SA1.1, SA1.2, SA1.3, SA1.4, FW1, RW, ZK, AK, HB, OP und RI zum Grundsatz I einzureichen.
3Übergeordnete Institute haben der Deutschen Bundesbank für die Meldung nach § 6 Abs.1 Satz 2 anstelle der Vordrucke nach Anlage 3 Nr.35 bis 66 die Vordrucke QG1, QG1.1, QG1.2, QS1.1, QS1.2, QS1.3, QS1.4, QFW, QRW, QZK, QAK, QHB, QOP und QRI zum Grundsatz I einzureichen.

(10) 1Bis zum 1.Januar 2008 darf ein IRBA-Institut abweichend von den §§ 17 bis 54 die Anforderungen der §§ 6 bis 13 des Grundsatzes I sowie des § 27 Abs.1 Satz 1 Nr.3 in Verbindung mit Satz 2 und Abs.2 Nr.3 des Grundsatzes I, jeweils unter den in § 27 Abs.3 des Grundsatzes I genannten Voraussetzungen, für seine KSA-Positionen anwenden, wobei Folgendes gilt:

  1. Kreditderivate gelten als außerbilanzielle Geschäfte nach § 8 Nr.1 des Grundsatzes I, die mit 100 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage anzurechnen sind,

  2. die Vorschriften der §§ 154 bis 268 und 319 bis 337 sind auf KSA-Positionen nicht anzuwenden,

  3. der nach den Ansätzen nach den §§ 270, 271 oder 272 bis 277 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist prozentual herabzusetzen, wobei der Prozentsatz dem Verhältnis zwischen den Bemessungsgrundlagen der Adressenausfallrisikopositionen des Instituts, für die risikogewichtete Positionswerte nach Grundsatz I ermittelt werden und dem Aggregat der Bemessungsgrundlagen sämtlicher seiner Adressenausfallrisikopositionen entspricht,

  4. § 10 des Grundsatzes I wird um die Regelungen des § 20 Abs.2 Satz 1 und 2 erweitert.

2Ein Institut, das von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht, hat für seine KSA-Positionen

  1. für die Meldung nach § 6 Abs.1 Satz 1 die Meldebögen GB1.1, GB1.2, SA1.1, SA1.2, SA1.3, SA1.4 und HB zum Grundsatz I und

  2. für die Meldung nach § 6 Abs.1 Satz 2 die Meldebögen QG1.1, QG1.2, QS1.1, QS1.2, QS1.3, QS1.4 und QHB zum Grundsatz I zu verwenden.

(11) Bis zum 31.Dezember 2012 darf ein Institut bei der Berechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Immobilienleasinggeschäfte mit im Inland belegenen Büroräumen oder sonstigen gewerblichen Räumen ein Risikogewicht von 50 Prozent ansetzen, wenn die in § 35 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 sowie in § 35 Abs.3 Satz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(12) Bis zum 31.Dezember 2010 kann die Bundesanstalt bei der Bestimmung des besicherten Teils eines überfälligen Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen.

(13) Bis zum 31.Dezember 2012 darf ein Institut ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 26 Nr.2 Buchstabe b berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und refinanziert wird.

(14) 1Bis zum 31.Dezember 2009 darf ein Institut ein Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko verwenden, auch wenn es das Ereignisrisiko nicht erfasst, wenn die Bundesanstalt vor dem 1.Januar 2007 für dessen Verwendung die Zustimmung erteilt hat.
2In diesem Fall ist bei der Ermittlung des maßgeblichen Anrechnungsbetrags oder Teilanrechnungsbetrags dem Gesamtergebnis nach § 314 Abs.1 Satz 1 Nr.1 das auf das besondere Kursrisiko entfallende Teilergebnis hinzuzuaddieren.
3Dem Gesamtergebnis nach § 314 Abs.1 Satz 1 Nr.2 ist der Durchschnitt der auf das besondere Kursrisiko entfallenden potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen hinzuzuaddieren.
4§ 314 Abs.2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(15) 1Bis zum 31. Dezember 2010 darf ein Institut für eine die besonderen Anforderungen in Satz 2 erfüllende IRBA-Position, die durch eine gedeckte Schuldverschreibung nach § 20a des Kreditwesengesetzes oder Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Abs.3 des Pfandbriefgesetzes gebildet wird, eine aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall vor Berücksichtigung von Sicherheiten von 11,25 Prozent verwenden.
2Es muss sich dabei um eine IRBA-Position handeln, die

  1. die bestmögliche Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur erhalten hat, die diese Ratingagentur für gedeckte Schuldverschreibungen vergibt, oder

  2. ausschließlich besichert wird durch

    a) Vermögensgegenstände, die, soweit es sich um solche nach § 20a Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis d des Kreditwesengesetzes handelt, als KSA-Positionen sämtlich der jeweiligen Bonitätsstufe 1 zuzurechnen wären, oder

    b) Vermögensgegenstände nach § 20a Abs.1 Nr.3 Buchstabe e und f des Kreditwesengesetzes. Für Satz 2 Nr.2 Buchstabe a gilt § 20a Abs.2 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes. Für Satz 2 Nr.2 Buchstabe b gilt § 20a Abs.3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner oder des Liquidationserlöses von durch Immobilien besicherten Forderungen an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, bleiben für Satz 2 Nr.2 Buchstabe b unberücksichtigt.

(16) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut für Investmentanteile nach § 294 Abs.6 Satz 1 bis 8 auf die anteilige Berücksichtigung entsprechend der tatsächlichen Währungszusammensetzung verzichten, wenn der Anteil der auf Fremdwährung oder Gold lautenden Bestandteile des Sondervermögens nicht mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.

(17) 1Die Anforderung des § 164 Abs.1 Nr.1 gilt nicht für eine bis zum 31.Dezember 2006 von einem Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wäre, als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegebene Garantie.
2Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.

(18) 1Die in § 35 Abs.2 Satz 1 Nr.2 genannte Voraussetzung des § 20a Abs.6 des Kreditwesengesetzes gilt nicht für eine bis zum 31.Dezember 2006 eingegangene KSA-Position, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert ist.
2Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31.Dezember 2007.

(19) 1Bis zum 31.Dezember 2011 darf ein Institut die KSA-Bemessungsgrundlage für eine der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zugeordnete KSA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 25 Abs.15 Nr.6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige KSA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 49 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d, sondern bei Abschreibung des Forderungswertes für jedes Jahr als den durch die Anzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit geteilten Forderungswert ermitteln.
2Bis zum 31.Dezember 2011 darf ein IRBA-Institut die Bemessungsgrundlage für eine der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnete IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 82 Nr.2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige IRBA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 100 Abs.9 Nr.1, sondern bei Abschreibung des Forderungswertes für jedes Jahr als den durch die Anzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit geteilten Forderungswert ermitteln.

(20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten Positionswert nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz bestimmt.

(21) (1) § 271 Abs.1 Nr.6 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl.I S.1102) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

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§_340   SolvV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2007 in Kraft.

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