SolvV (10) |
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Offenlegung | ||
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Allgemeine Vorschriften |
(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und Finanzholding- Gruppen im Sinne des § 10a Abs.3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden.
(2) 1Bei einer Institutsgruppe oder Finanzholding-
Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten
Unternehmen der Gruppe anzuwenden.
2Die Angaben erfolgen in diesem Fall
gruppenbezogen.
(3) Institute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind.
(4) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils finden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keine Anwendung.
§§§
(1) 1Die Offenlegungspflichtigen haben die nach diesem Teil unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes
des § 26a des Kreditwesengesetzes offenzulegenden Informationen auf deren eigener Internetseite oder in einem anderen geeigneten Medium zu veröffentlichen.
2Wenn die Informationen bereits im Rahmen anderer rechtlicher Publizitätspflichten pflichtgemäß oder freiwillig offengelegt wurden,
kann unter Verweis auf die anderen Offenlegungsmedien die Veröffentlichung in den
in Satz 1 genannten Medien unterbleiben.
3Das Offenlegungsmedium ist stetig
zu nutzen.
(2) 1Die Tatsache der Veröffentlichung ist zusammen mit einem Hinweis auf das Offenlegungsmedium im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind
über diese Bekanntmachung zu unterrichten.
3Eine Übermittlung der offenzulegenden Informationen erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt.
§§§
(1) 1Die Offenlegung nach diesem Teil hat jährlich zu erfolgen.
2Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen häufigere
Offenlegungen anordnen, insbesondere wenn dies aufgrund des Umfangs und der Struktur der Geschäfte sowie der Marktaktivität des Instituts angemessen ist.
(2) Die Offenlegung soll nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Daten und der externen Rechnungslegung zeitnah erfolgen.
§§§
Allgemeine Anforderungen |
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Institute haben zu jedem einzelnen Risikobereich, einschließlich Adressenausfallrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko und Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs, im Hinblick auf Ziele und Grundsätze des Risikomanagements zu beschreiben:
§§§
(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:
(2) In quantitativer Hinsicht ist der Gesamtbetrag der Kapitalunterdeckung aller Tochtergesellschaften, die nicht in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogen sind, sondern deren Beteiligung vom haftenden Eigenkapital abgezogen wurde, offenzulegen; diese Tochtergesellschaften sind namentlich aufzuführen.
§§§
(1) In qualitativer Hinsicht sind zusammenfassende Angaben zu den Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale sämtlicher Eigenmittelinstrumente offenzulegen.
(2) In quantitativer Hinsicht sind gesondert offenzulegen:
§§§
(1) In qualitativer Hinsicht ist eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Institut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt, offenzulegen.
(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:
§§§
(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:
(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:
§§§
(1) In qualitativer Hinsicht sind über die allgemeine Offenlegungspflicht hinaus offenzulegen:
(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:
§§§
(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:
(2) In quantitativer Hinsicht ist die jeweilige Summe der Positionswerte vor und nach Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, die nach den §§ 26 bis 40 und der aufsichtsrechtlichen Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zu Bonitätsstufen einer bestimmten Bonitätsstufe zugeordnet sind oder von den Eigenmitteln abgezogen wurden, offenzulegen.
§§§
(1) Institute, die ihre risikogewichteten Positionswerte für IRBA-Positionen, für die das einfache Risikogewicht für Spezialfinanzierungen verwendet werden muss, berechnen, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den nach § 97 Abs.1 ermittelten Risikogewichtskategorien zugeordnet sind.
(2) Institute, die zur Ermittlung von risikogewichteten Positionswerten für IRBA-Beteiligungspositionen das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen verwenden, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den einfachen IRBA-Risikogewichtskategorien nach § 98 zugeordnet sind.
§§§
(1) Institute, die für die Ermittlung ihrer Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Handelsbuch und für Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken in allen Geschäftsfeldern die Standardmethode anwenden, haben für die Risikoarten Zins, Aktien, Währung, Waren, Sonstige jeweils die Eigenmittelanforderung offenzulegen.
(2) Bei Verwendung eigener Risikomodelle sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen:
§§§
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des bankaufsichtlichen Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko ist offenzulegen.
(2) 1Institute, die den fortgeschrittenen Messansatz anwenden, haben dieses Verfahren und die darin berücksichtigten
internen und externen Faktoren zu erläutern.
2Im Falle der teilweisen Anwendung verschiedener
Verfahren sind die jeweiligen Anwendungsbereiche offenzulegen.
§§§
Im Bezug auf die Beteiligungen im Anlagebuch sind offenzulegen:
§§§
(1) In qualitativer Hinsicht sind die Art des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch sowie die dazugehörenden Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen betreffend vorzeitiger Kreditrückzahlungen und das Verhalten von Anlegern bei unbefristeten Einlagen, sowie die Häufigkeit der Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch offenzulegen.
(2) In quantitativer Hinsicht sind nach Maßgabe der Methode der Unternehmensleitung zur Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch der Zuwachs oder der Rückgang der Erträge oder des ökonomischen Wertes oder einer anderen relevanten Bezugsgröße im Falle eines Zinsschocks, gegebenenfalls aufgeteilt nach Währungen, offenzulegen.
§§§
(1) Institute haben in qualitativer Hinsicht im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen, für die sie nach den §§ 225 bis 268 risikogewichtete Verbriefungspositionswerte ermitteln, folgende Angaben offenzulegen:
eine Erläuterung der Ziele des Instituts in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;
die vom Institut übernommenen Funktionen im Verbriefungsprozess;
Hinweise auf den jeweiligen Umfang der Aktivitäten des Instituts in den einzelnen Funktionen;
(2) Institute haben in quantitativer Hinsicht im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen, für die sie nach den §§ 225 bis 268 risikogewichtete Verbriefungspositionswerte ermitteln, folgende Angaben offenzulegen:
§§§
Qualifizierende Anforderungen |
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(1) Institute, die risikogewichtete Positionswerte nach dem IRBA ermitteln, haben in qualitativer Hinsicht folgende Informationen offenzulegen:
(2) Institute, die risikogewichtete Positionswerte nach dem IRBA ermitteln, haben in quantitativer Hinsicht folgende Informationen offenzulegen:
§§§
Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, haben die folgenden Informationen offenzulegen:
§§§
Institute, die fortgeschrittene Messansätze zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen zum Zwecke der Verringerung des operationellen Risikos offenzulegen.
§§§
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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(1) Bei Antragstellung auf Zulassung zum IRBA vor dem 1.Januar 2010 reduziert sich der Zeitraum für Erfahrungen mit Ratingsystemen nach § 63 Abs.1 Nr.1 bis zum 31.Dezember 2009 auf ein Jahr und der Zeitraum für Erfahrungen mit Schätzungen von Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren außerhalb des Mengengeschäfts nach § 63 Abs.1 Nr.2 bis zum 31.Dezember 2008 auf zwei Jahre.
(2) Bis zum 31.Dezember 2010 darf der Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten selbstgeschätzten Verlustquoten bei Ausfall aller durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten IRBA-Positionen der Forderungsklasse Mengengeschäft ohne Garantie einer Zentralregierung nicht geringer als 10 Prozent sein.
(3) Bis zum 31.Dezember 2012 darf als aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall
(4) 1Bis zum 31.Dezember 2017 darf ein IRBA-Institut Beteiligungspositionen, die bereits vor dem 1.Januar 2008 gehalten werden,
zusätzlich zu den Beteiligungspositionen nach § 70 Satz 1 Nr.8 und 9 von der
Anwendung des IRBA ausnehmen.
2Die nach Satz 1 ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der bereits vor dem 1.Januar 2008 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese
nicht den Beteiligungsanteil nach § 102 Abs.2 an diesem Unternehmen
erhöht.
3Satz 1 gilt nicht
(5) Eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der IRBA-Konversionsfaktoren für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie fortgeschrittene Messansätze zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko dürfen erst ab dem 1.Januar 2008 verwendet werden.
(6) 1Bis zum 31.Dezember 2011 darf ein Institut bei der Zuordnung von KSA-Positionen, die ursprünglich der KSA-Forderungsklasse
Unternehmen, sonstige öffentliche Stellen oder Mengengeschäft zugeordnet
waren, gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht
nach Artikel 154 Abs.1 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, zur
KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen anstelle der in
§ 25 Abs.16 Satz 1 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf
die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist
abstellen.
2Bis zum 31.Dezember 2011 darf ein Institut der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnende IRBA-Positionen gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs.7 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, bei der Definition des Ausfalls anstelle der in § 125 Abs.1 Satz 1 Nr.2 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen.
§§§
(1) Ein Institut, das den Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken vollständig oder teilweise nach dem IRBA ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum (2) nach dem 31.Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 3 bis 5b (2) genannten Beträge unterschreitet.
(2) Ein Institut, das den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im zweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum (3) nach dem 31.Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 4 und 5b (3) genannten Beträge unterschreitet.
(3) In dem ersten Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung (4) 95 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Oktober 1997 (BAnz.S.13 555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20.Juli 2000 (BAnz.S.17 077), (Grundsatz I) in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.
(4) In dem zweiten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung (4) 90 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.
(5) In dem dritten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht diese Mindesteigenmittelausstattung (4) 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.
(5a) (5) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem bis zum 31. Dezember 2009 eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist, 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.
(5b) (5) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 2009 erteilt worden ist und das zuvor weder eine Zulassung zum IRBA noch eine Zulassung zum fortgeschrittenen Messansatz hatte,
80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste, oder
vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt, 80 Prozent der Summe der Beträge, die das Institut für
a) Adressrisikopositionen nach dem Kreditrisiko- Standardansatz und den Abwicklungsrisikopositionen nach den §§ 15 und 16,
b) das operationelle Risiko nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz und
c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.
(6) Bei den Berechnungen nach den Absätzen 3 bis 5b (6) ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital ohne die in § 10 Abs.2b Satz 1 Nr.9 und § 10 Abs.6a Nr.1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzurechnenden Beträge zu berücksichtigen.
(7) 1Bis zum 31.Dezember 2011 dürfen Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die
nicht unter den Anwendungsbereich des § 269 Abs.3 fallen, nach
Zustimmung der Bundesanstalt den Anrechnungsbetrag für das
operationelle Risiko alternativ zu den in § 269 Abs.2
genannten Ansätzen berechnen, wenn ihre tägliche
Handelsbuchposition 50 Millionen Euro zu keiner
Zeit übersteigt und die durchschnittliche Zahl
der Arbeitnehmer, die mit Geschäftstätigkeiten
im Zusammenhang mit dem Eigenhandel befasst sind,
während des Geschäftsjahres nicht über 100 liegt.
2Die Eigenkapitalanforderung für das
operationelle Risiko ist in diesem Fall mindestens der niedrigere Wert
(8) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Standardansatz ermitteln, dürfen bis zum 31.Dezember 2012 für das regulatorische Geschäftsfeld Handel einen Betafaktor von 15 Prozent verwenden, wenn mindestens 50 Prozent des nach § 273 Abs.1 bestimmten relevanten Indikators dem Geschäftsfeld Handel zuzuordnen sind.
(9) 1Bis zum 1.Januar 2008 darf ein Institut abweichend von dieser Verordnung die Anforderungen des Grundsatzes I anwenden.
2Ein Institut, das das Wahlrecht nach Satz 1 nutzt, hat der Deutschen Bundesbank für die Meldung nach § 6 Abs.1 Satz 1 anstelle der Vordrucke nach Anlage 3 Nr.2 bis 33 die Vordrucke GB1, GB1.1, GB1.2, SA1.1,
SA1.2, SA1.3, SA1.4, FW1, RW, ZK, AK, HB, OP und RI zum Grundsatz I
einzureichen.
3Übergeordnete Institute haben der Deutschen
Bundesbank für die Meldung nach § 6 Abs.1 Satz 2 anstelle der Vordrucke nach
Anlage 3 Nr.35 bis 66 die Vordrucke QG1, QG1.1, QG1.2, QS1.1, QS1.2, QS1.3,
QS1.4, QFW, QRW, QZK, QAK, QHB, QOP und QRI zum Grundsatz I einzureichen.
(10) 1Bis zum 1.Januar 2008 darf ein IRBA-Institut abweichend von den §§ 17 bis 54 die Anforderungen der §§ 6 bis 13 des Grundsatzes I sowie des § 27 Abs.1 Satz 1 Nr.3 in Verbindung mit Satz 2 und Abs.2 Nr.3 des Grundsatzes I, jeweils unter den in § 27 Abs.3 des Grundsatzes I genannten Voraussetzungen, für seine KSA-Positionen anwenden, wobei Folgendes gilt:
die Vorschriften der §§ 154 bis 268 und 319 bis 337 sind auf KSA-Positionen nicht anzuwenden,
§ 10 des Grundsatzes I wird um die Regelungen des § 20 Abs.2 Satz 1 und 2 erweitert.
2Ein Institut, das von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht, hat für seine KSA-Positionen
(11) Bis zum 31.Dezember 2012 darf ein Institut bei der Berechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Immobilienleasinggeschäfte mit im Inland belegenen Büroräumen oder sonstigen gewerblichen Räumen ein Risikogewicht von 50 Prozent ansetzen, wenn die in § 35 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 sowie in § 35 Abs.3 Satz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
(12) Bis zum 31.Dezember 2010 kann die Bundesanstalt bei der Bestimmung des besicherten Teils eines überfälligen Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen.
(13) Bis zum 31.Dezember 2012 darf ein Institut ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 26 Nr.2 Buchstabe b berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und refinanziert wird.
(14) 1Bis zum 31.Dezember 2009 darf ein Institut ein Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko verwenden, auch wenn es das Ereignisrisiko nicht erfasst, wenn
die Bundesanstalt vor dem 1.Januar 2007 für dessen Verwendung die
Zustimmung erteilt hat.
2In diesem Fall ist bei der Ermittlung des maßgeblichen Anrechnungsbetrags oder Teilanrechnungsbetrags dem Gesamtergebnis
nach § 314 Abs.1 Satz 1 Nr.1 das auf das besondere Kursrisiko entfallende
Teilergebnis hinzuzuaddieren.
3Dem Gesamtergebnis nach § 314 Abs.1 Satz 1 Nr.2
ist der Durchschnitt der auf das besondere Kursrisiko entfallenden potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente
oder Finanzinstrumentsgruppen hinzuzuaddieren.
4§ 314 Abs.2 ist in diesem Fall nicht
anzuwenden.
(15) 1Bis zum 31. Dezember 2010 darf ein Institut für eine die besonderen Anforderungen in Satz 2 erfüllende IRBA-Position, die
durch eine gedeckte Schuldverschreibung nach § 20a des Kreditwesengesetzes
oder Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Abs.3 des
Pfandbriefgesetzes gebildet wird, eine aufsichtliche
Verlustquote bei Ausfall vor Berücksichtigung von
Sicherheiten von 11,25 Prozent verwenden.
2Es muss sich dabei um eine
IRBA-Position handeln, die
(16) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut für Investmentanteile nach § 294 Abs.6 Satz 1 bis 8 auf die anteilige Berücksichtigung entsprechend der tatsächlichen Währungszusammensetzung verzichten, wenn der Anteil der auf Fremdwährung oder Gold lautenden Bestandteile des Sondervermögens nicht mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.
(17) 1Die Anforderung des § 164 Abs.1 Nr.1 gilt nicht für eine bis zum 31.Dezember 2006 von einem Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute
zuzuweisen wäre, als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegebene
Garantie.
2Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.
(18) 1Die in § 35 Abs.2 Satz 1 Nr.2 genannte Voraussetzung des § 20a Abs.6 des Kreditwesengesetzes gilt nicht für eine bis zum
31.Dezember 2006 eingegangene KSA-Position, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert ist.
2Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31.Dezember 2007.
(19) 1Bis zum 31.Dezember 2011 darf ein Institut die KSA-Bemessungsgrundlage für eine der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zugeordnete KSA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 25 Abs.15 Nr.6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige KSA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach
§ 49 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d, sondern bei Abschreibung des Forderungswertes
für jedes Jahr als den durch die Anzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit geteilten Forderungswert ermitteln.
2Bis zum 31.Dezember 2011 darf ein IRBA-Institut die Bemessungsgrundlage für eine der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige
Aktiva zugeordnete IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden
ist und durch einen nach § 82 Nr.2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige IRBA-Positionen
einheitlicher Wahl nicht nach § 100 Abs.9 Nr.1, sondern bei Abschreibung
des Forderungswertes für jedes Jahr als den durch die Anzahl der Jahre der
Leasingvertragslaufzeit geteilten Forderungswert ermitteln.
(20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten Positionswert nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz bestimmt.
(21) (1) § 271 Abs.1 Nr.6 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl.I S.1102) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
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Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2007 in Kraft.
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