SolvV (9) |
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1Das Messsystem für operationelle Risiken muss die wesentlichen Faktoren des Geschäftsumfeldes und des internen Kontrollsystems einbeziehen, welche das operationelle Risiko beeinflussen.
2Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
§§§
U-4 | Instrumente zur Risikoverlagerung | 292 |
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(1) 1Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko dürfen Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung berücksichtigt werden.
2Durch die Berücksichtigung von Instrumenten
zur Risikoverlagerung darf sich der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko maximal um 20 Prozent gegenüber seiner Höhe ohne die Berücksichtigung von
Instrumenten zur Risikoverlagerung reduzieren.
(2) Versicherungen können nur berücksichtigt werden, wenn sämtliche nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
der Versicherer besitzt die Zulassung zum Versicherungs- bzw. Rückversicherungsgeschäft,
der Versicherungsvertrag besitzt bei Abschluss eine Laufzeit von mindestens einem Jahr,
(3) 1Bei der Berücksichtigung von Versicherungen sind für Versicherungsverträge mit Kündigungsfristen oder Restlaufzeiten von weniger als einem Jahr und für die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen in der Deckung
der Versicherungsverträge geeignete Abschläge vorzunehmen.
2Versicherungsverträge mit einer Restlaufzeit von weniger als 90 Tagen dürfen nicht mehr risikomindernd berücksichtigt werden.
(4) Die Berücksichtigung anderer Instrumente zur Risikoverlagerung ist zulässig, wenn das Institut nachweisen kann, dass diese zu einer erkennbaren und verlässlichen Minderung des operationellen Risikos führen.
§§§
A-4 | Teilweise Anwendung | 293 |
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(1) Ein Institut kann auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt einen fortgeschrittenen Messansatz für einen Teil seiner Organisationseinheiten und für den anderen Teil den Basisindikator- oder den Standardansatz zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden (teilweise Anwendung).
(2) Die Organisationseinheiten, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Basisindikator- oder Standardansatz bestimmt wird, sind nach der internen Organisationsstruktur des Instituts, den regulatorischen Geschäftsfeldern oder rechtlichen Einheiten abzugrenzen von den Organisationseinheiten,deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit einem fortgeschrittenen Messansatz bestimmt wird.
(3) Für die Zulassung einer teilweisen Anwendung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(4) 1Das Institut muss im Zulassungsantrag darlegen, dass es bereits bei der erstmaligen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes mit diesem einen signifikanten Teil seines operationellen Risikos
erfasst.
2Ebenso muss im Zulassungsantrag ein Zeitplan enthalten sein, der dokumentiert, dass das Institut spätestens fünf Jahre nach Zulassung den fortgeschrittenen Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags
für das operationelle Risiko für den größten Teil seiner Geschäftstätigkeit
verwenden wird.
3Ein Umsetzungsplan für die weitere Einführung
des fortgeschrittenen Messansatzes nach Zulassung ist mit der Bundesanstalt abzustimmen.
4Ein unwesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit
kann von der Einführung eines fortgeschrittenen Messansatzes ausgenommen bleiben.
5Ein Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist für diesen Teil der Geschäftstätigkeit in Abstimmung mit der Bundesanstalt entweder durch ein angemessenes Verfahren im Rahmen des fortgeschrittenen
Messansatzes oder mit dem Basisindikator- oder Standardansatz zu
bestimmen.
(5) 1In begründeten Einzelfällen kann die Bundesanstalt ein Institut auf Antrag von der Anwendung des Absatzes 4
befreien.
2Die Befreiung kann bei dauerhaftem
Wegfall der Gründe widerrufen werden.
(6) 1Das Institut kann mit Zustimmung der Bundesanstalt neue Organisationseinheiten in den fortgeschrittenen Messansatz einbeziehen.
2Unvorhergesehene Änderungen des Abdeckungsgrades, insbesondere durch Zusammenschlüsse oder Abspaltungen von Geschäftsfeldern,
in denen der fortgeschrittene Messansatz bereits angewandt wird, sind der Bundesanstalt, unter Einreichung eines neuen Zeitplans, mitzuteilen.
§§§
T-4 | Marktrisikopositionen | 294-318 |
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K-1 | Währungsgesamtposition | 294-295 |
(1) 1Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt
für jede fremde Währung (offene Einzelwährungspositionen) und für Gold
(offene Goldposition) zu ermitteln.
2Aktiv- und Passivpositionen in Gold sind nach der Notierung desjenigen Marktes, der im Hinblick auf das Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist, in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen.
3Institute haben zu dokumentieren, welche Märkte sie als repräsentativ ansehen und die hierfür wesentlichen Entscheidungsgründe.
(2) 1Die offenen Einzelwährungspositionen sind getrennt für Beträge mit aktivischer und Beträge mit passivischer Ausrichtung zusammenzufassen.
2Der betragsmäßig größere der beiden Beträge
(Nettowährungsposition) bildet zusammen mit dem Betrag der offenen Goldposition
die Währungsgesamtposition des Instituts.
(3) Wenn die Währungsgesamtposition 2 Prozent oder die größere der beiden getrennt zu bestimmenden Summen aller in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen in allen fremden Währungen 100 Prozent der Eigenmittel übersteigt, ist die Währungsgesamtposition für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit 8 Prozent zu gewichten.
(4) 1Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für
die Währungsgesamtposition darf das Institut nach einheitlicher und dauerhafter Wahl gegenläufig ausgerichtete und nach Umrechnung in die Währung der Rechnungslegung betragsmäßig gleiche Positionen (ausgeglichene Währungsposition) in nachweislich
eng verbundenen Währungen bei der Ermittlung der offenen Einzelwährungspositionen
nach Absatz 1 unberücksichtigt lassen und statt dessen 50 Prozent des Betrags der ausgeglichenen Währungsposition der Nettowährungsposition nach Absatz 2
hinzufügen.
2Für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Währungsgesamtposition mit 8 Prozent zu gewichten.
3Absatz 3 findet keine Anwendung.
4Das Institut hat bei erstmaliger Inanspruchnahme des Wahlrechts die durchgeführte statistische Untersuchung der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank vorzulegen.
5Die Bundesanstalt kann die Inanspruchnahme des Wahlrechts untersagen, wenn die Untersuchung nach Satz 4 nicht sachgerecht
erfolgte.
6Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die in Absatz 5 genannten Parameter nicht beachtet wurden.
(5) Fremde Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegen der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 Prozent oder für die letzten fünf Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent besteht, dass aus ausgeglichenen Einzelwährungspositionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage kein Verlust entsteht, der 4 Prozent des Wertes der ausgeglichenen Währungsposition überschreitet.
(6) 1Investmentanteile sind bei den Aktiv- und Passivpositionen nach § 295 Abs.1 und 2 entsprechend ihrer tatsächlichen Währungszusammensetzung anteilig zu berücksichtigen.
2Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, kann das Institut für die Ermittlung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens auf Dritte zurückgreifen.
3Ermittelt das Institut die Währungszusammensetzung
des Investmentvermögens nicht selbst, muss ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 2 bestätigen.
4Ist die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens dem Institut nicht bekannt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen
Dokument genannten Höchstgrenze in Fremdwährungen investiert wurde.
5Falls bei Investmentanteilen, die Handelsbuch-Risikopositionen sind, eine Hebelwirkung zulässig ist, ist beim Vorgehen nach
Satz 4 die Position in den Investmentanteilen um den im Verkaufsprospekt oder
einem gleichwertigen Dokument genannten maximal zulässigen Hebel zu erhöhen.
6Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte als gehalten
unterstellte Fremdwährungsposition ist bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition wie eine gesonderte Währung, der Anrechnung von Gold entsprechend, zu behandeln.
7Sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, gilt abweichend von Satz 6, dass die
Währungsposition des betreffenden Investmentvermögens entsprechend
ihrer Ausrichtung nach Absatz 2 zur Summe der offenen
Einzelwährungspositionen mit aktivischer Ausrichtung
oder zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen
mit passivischer Ausrichtung hinzugerechnet werden
darf.
8Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig.
9Verwendet ein Institut ein in seiner Eignung
bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs.1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest Fremdwährungsrisiken erfasst, sind
Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 entsprechend
ihrer tatsächlichen Zusammensetzung zu berücksichtigen.
10Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
11Falls dem Institut die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, nicht bekannt ist, sind die aus
dem Investmentanteil entstandenen Fremdwährungsrisikopositionen
aus dem eigenen Risikomodell auszunehmen und bei der Ermittlung
des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition nach
den Sätzen 4 bis 8 zu berücksichtigen.
§§§
(3) 1Die Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nr.1, 3 und 6 sind in Höhe ihrer Buchwerte, die Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nr.5 in Höhe ihrer Marktwerte, die übrigen Aktiv- und Passivpositionen mit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen.
2Die unter den Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 und 2 Nr.2 zu berücksichtigenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- und Goldtermingeschäften können nach einheitlicher und dauerhafter Wahl
des Instituts mit ihren Gegenwartswerten berücksichtigt werden.
3Unabhängig von der Art ihres Bilanzausweises sind die gebildeten Einzelwertberichtigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen.
(4) Aktiv- oder Passivpositionen in Verrechnungseinheiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen rechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts wie eine fremde Währung behandelt oder in die ihrer Kursfeststellung zugrunde liegenden Währungen aufgeschlüsselt werden.
(5) 1Die Berechnung des Zinsabgrenzungsbetrags kann bei den Aktiv- und Passivpositionen nach einem vereinfachten Verfahren
erfolgen.
2Danach darf ein Institut den Betrag der zuletzt vorgenommenen Zinsabgrenzung heranziehen.
3Dieser Betrag ist mittels linearer Extrapolation
fortzuschreiben, wobei der regelmäßige von dem Institut gewählte Berechnungszeitraum für die Zinsabgrenzung zugrunde zu legen ist.
4Nimmt ein Institut das Verfahren nach Satz 1 in Anspruch, ist dies bei erstmaliger Anwendung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
§§§
K-2 | Rohwarenposition | 296-297 |
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(1) 1Die Rohwarenposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelpositionen) getrennt für jede Rohware festzustellen.
2Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags hat nach Absatz 5 oder nach § 297 zu erfolgen.
(2) 1Auf Antrag des Instituts können bei der Ermittlung der Rohwarenposition Rohwarenbestände und deren Sicherungsgeschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen über die Abnahme oder Lieferung der jeweiligen
Rohware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Positionen während der gesamten Geschäftsdauer begründen, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines
Instituts und mit Zustimmung der Bundesanstalt unberücksichtigt bleiben.
2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Institut die Positionen formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht.
3Der Antrag muss Geschäftsart und Rohware
bezeichnen.
4Der Antrag ist jährlich zum Jahresende für das folgende Jahr bei der Bundesanstalt einzureichen und kann über die regionalen Prüfungsverbände eingehen.
5Beabsichtigt ein Institut,
Lieferansprüche aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 3,
Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1.
(5) 1Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags sind die offenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und mit 15 Prozent zu gewichten.
2Die Beträge der Aktiv- und Passivpositionen sind ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen
und in Höhe von 3 Prozent der Summe nach Satz 1 hinzuzurechnen.
§§§
(1) Ein Institut darf nach dauerhafter Wahl den Anrechnungsbetrag für die Rohwarenposition aus den Teilanrechnungsbeträgen für die offenen Rohwareneinzelpositionen mit Hilfe eines für jede Rohware getrennt aufzustellenden, zeitlich gegliederten Risiko-Erfassungssystems für die in Tabelle 20 der Anlage 1 genannten sieben aufeinander folgenden Anrechnungsbereichen (Zeitfächer) bestimmen.
(2) 1Zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für die offenen Rohwareneinzelpositionen sind die Aktiv- und Passivpositionen entsprechend ihrer Fälligkeit den Anrechnungsbereichen des Risiko-Erfassungssystems zuzuordnen und in jedem Anrechnungsbereich die einander betragsmäßig entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten Positionen (ausgeglichene Bereichspositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen (offene Bereichspositionen) zu bestimmen.
2Die ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten und zum Teilanrechnungsbetrag zusammenzufassen.
3Abweichend von Satz 2 beträgt der Gewichtungssatz
für ausgeglichene Bereichspositionen in gleichen Rohwaren 0 Prozent, wenn die zugrunde liegenden Geschäfte den gleichen Fälligkeitstermin haben oder diese innerhalb des gleichen Zehntageszeitraums fällig sind und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.
(3) 1Die offene Bereichsposition eines jeden Anrechnungsbereichs ist, beginnend mit dem ersten in Absatz 1 in Verbindung mit Tabelle 20 der Anlage 1 aufgeführten Anrechnungsbereich, mit der offenen Bereichsposition des jeweils nächstfolgenden Anrechnungsbereichs
zusammenzufassen und die aus dieser Zusammenfassung sich
ergebenden, dem nächstfolgenden Anrechnungsbereich
zuzuordnenden ausgeglichenen und offenen
Bereichspositionen zu ermitteln.
2Jede der in die Zusammenfassung eingehenden offenen
Bereichspositionen ist mit 0,6 Prozent je Anrechnungsbereich zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen.
3Die sich aus der Zusammenfassung ergebenden ausgeglichenen Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen.
4Die verbleibende offene Bereichsposition
ist mit 15 Prozent zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2
Satz 2 hinzuzurechnen.
§§§
K-3 | Handelsbuch-Risikopositionen | 298-318 |
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(1) Handelsbuch-Risikopositionen sind Nettopositionen aus
(2) 1Bei der Ermittlung der Nettopositionen im Sinne des Absatzes 1 sind die vom Institut übernommenen Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme von zins- oder aktienkursbezogenen Wertpapieren in Abhängigkeit vom zeitlichen, in Arbeitstagen bemessenen Abstand vom Datum der verbindlichen Abgabe
der Garantie- oder Gewährleistungserklärung in Höhe der in Tabelle 21 der Anlage 1 aufgeführten Prozentsätze zu berücksichtigen, es sei denn, die Wertpapiere werden
dem Bestand des Instituts zugerechnet.
2Von Dritten übernommene Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme zins- oder aktienkursbezogener Wertpapiere
des Instituts sind bestandsvermindernd zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehene Wertpapiere, die in die Nettopositionen nach Absatz 1 einzubeziehen sind, sind dem Pensionsgeber oder dem Darlehensgeber zuzurechnen.
§§§
(1) Nettopositionen sind die Unterschiedsbeträge aus
(2) 1Bei der Ermittlung der Nettopositionen sind die Derivate entsprechend ihrer zinsmäßigen Wirkung unter Beachtung der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme in Komponenten aufzuspalten und in Höhe ihrer
maßgeblichen Beträge zu berücksichtigen.
2Die nicht auf Wertpapiere bezogenen Komponenten der Derivate nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 (Finanzierungskomponenten) sind nach der Aufspaltung in die Berechnung der Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 einzubeziehen.
3Maßgebliche Beträge sind bei Nettopositionen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 die aktuellen Marktpreise der Wertpapiere, bei Nettopositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 die Gegenwartswerte, jeweils
in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet.
4Optionsgeschäfte sind nach den Regeln von § 308 zu berücksichtigen.
(3) Wertpapiere sind als gleich anzusehen, wenn sie
auf dieselbe Währung lauten und auf demselben nationalen Markt gehandelt werden,
im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition in ihrem Rückzahlungsprofil übereinstimmen,
im Falle der Insolvenz des Emittenten denselben Rang einnehmen.
(4) Positionen aus Derivaten sind als einander weitgehend entsprechend anzusehen, wenn
(5) 1Soweit nicht anders spezifiziert, ist für Kreditderivate der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen.
2Sofern einem Kreditderivat ausschließlich
eine Referenzverbindlichkeit zugrunde liegt, sind die Positionen für diejenige
Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber) bei der Berechnung
der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und besondere Kursrisiko wie
folgt zu bestimmen:
(6) 1Besichert ein Kreditderivat anteilig einen Korb von Referenzverbindlichkeiten, sind für die besonderen Kursrisiken aus den Referenzverbindlichkeiten jeweils entsprechend der Anteile synthetische
aktivisch ausgerichtete Positionen bezogen auf jede einzelne
Referenzverbindlichkeit zu berücksichtigen.
2Die Anteile ergeben sich aus dem Verhältnis der im Korb enthaltenen Referenzverbindlichkeiten zum Nominalwert des gesamten Korbes.
3Kann mehr als eine Referenzverbindlichkeit
ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit dem höchsten Risikogewicht
das besondere Kursrisiko.
4Die anderen nach Absatz 5 zu berücksichtigenden
Positionen bleiben unberührt.
(7) 1Ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, erzeugt anstelle einer synthetischen aktivisch ausgerichteten Position bezogen auf eine Referenzverbindlichkeit je eine
aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des Nominalwertes bezogen auf
eine Verbindlichkeit gegenüber eines jeden zu dem Korb gehörenden
Referenzschuldners, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten
gegenüber Referenzschuldnern mit dem niedrigsten
Teilanrechnungsbetrag, deren besondere
Kursrisiken zu erfassen sind.
2Ist der auf diese Weise ermittelte Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko höher als die
maximale vereinbarte Ausgleichszahlung, kann die maximale
vereinbarte Ausgleichszahlung als Teilanrechnungsbetrag
für das besondere Kursrisiko verwendet werden.
3Die anderen nach Absatz 5 Satz 2 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt.
(8) Ein Kreditderivat nach Absatz 5 Satz 2 Nr.2 oder 3, nach Absatz 6 oder 7, das über eine externe Bonitätsbeurteilung verfügt und die Bedingungen für ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs.3 Satz 2 erfüllt, kann für die Bestimmung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko anstelle der synthetisch aktivisch ausgerichteten Positionen bezogen auf Verbindlichkeiten der jeweiligen Referenzeinheiten eine einzige aktivisch ausgerichtete Position, die die externe Bonitätsbeurteilung des Kreditderivats widerspiegelt, ausweisen.
(9) 1Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt
(Sicherungsnehmer), werden Positionen spiegelbildlich zu denen des
Sicherungsgebers erzeugt, mit Ausnahme der Credit Linked Note,
deren passivisch ausgerichtete Position bezogen auf den
Emittenten der Credit Linked Note nicht im besonderen
Kursrisiko zu erfassen ist.
2Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen.
3Im Falle eines Kreditderivats im Sinne des Absatzes 7 kann der Sicherungsnehmer das besondere Kursrisiko für die n-1
besicherten Positionen mit dem geringsten Anrechnungsbetrag für das
besondere Kursrisiko verrechnen.
(10) 1Für gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivaten gilt Absatz 3 entsprechend.
2Positionen, die durch einen Total Return Swap besichert werden, dürfen mit den gegenläufigen Positionen im Sinne von Absatz
1 Satz 1 Nr.1 aus dem Total Return Swap zu einer Nettoposition verrechnet
werden.
(11) Maßgebliche Laufzeit für eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position nach Absatz 5 Satz 2 Nr.2 und 3 sowie Absatz 6 und Absatz 7, jeweils mit Ausnahme der dort geregelten Total Return Swaps, ist die Laufzeit des Kreditderivats, das diese Position erzeugt.
§§§
(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das allgemeine Kursrisiko sind die Zinsnettopositionen nach der Jahresbandmethode entsprechend ihrer restlichen Zinsbindungsfrist in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge getrennt nach Währungen unter Berücksichtigung ihrer Zinsbindungsrichtung und ihrer Nominalverzinsung in zeitlich bestimmte Laufzeitbänder einzustellen und zu gewichten.
(2) Ein Institut darf nach einheitlicher und dauerhafter Wahl, die für bestimmte eindeutig abgrenzbare Teilbereiche erfolgen muss, statt der Jahresbandmethode die Durationmethode verwenden.
§§§
(1) 1Bei der Jahresbandmethode umfassen die Laufzeitbänder für Nettopositionen mit einer Nominalverzinsung von weniger als
3 Prozent (Zinsbereich A) die in Spalte A der Tabelle 23 der Anlage 1
aufgeführten Zeitspannen.
2Bei einer Nominalverzinsung von 3 Prozent und mehr (Zinsbereich B) umfassen die Laufzeitbänder die in Spalte B der Tabelle 23 der Anlage 1 aufgeführten Zeitspannen.
3Den Laufzeitbändern, die ab dem jeweiligen Berechnungstag bemessen werden, sind die in Spalte C der Tabelle 23 der
Anlage 1 aufgeführten Gewichtungssätze zugeordnet.
4Von den Laufzeitbändern werden verbunden:
die ersten vier Laufzeitbänder zur kurzfristigen Laufzeitzone,
die folgenden drei Laufzeitbänder zur mittelfristigen Laufzeitzone,
(2) Nach der Einstellung und Gewichtung der Zinsnettopositionen in die Laufzeitbänder nach § 300 Abs.1 sind die gewichteten Zinsnettopositionen beider Zinsbereiche für jedes Laufzeitband getrennt nach ihrer Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.
(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der gewichteten Nettopositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu ermitteln.
(4) 1Die ausgeglichenen Bandpositionen sind zur Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen zusammenzufassen.
2Für jede Laufzeitzone sind die der Zone zugehörigen offenen Bandpositionen getrennt nach ihrer Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.
(5) 1Für jede Laufzeitzone sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefassten
offenen Bandpositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen
(ausgeglichene Zonenpositionen) sowie die verbleibenden
Unterschiedsbeträge (offene Zonenpositionen) zu
errechnen.
2Die offenen Zonenpositionen aller Laufzeitzonen sind unter Berücksichtigung ihrer Zinsbindungsrichtung jeweils einzeln zur Ermittlung der ausgeglichenen Zonensaldopositionen und der offenen Zonensaldoposition miteinander
zu verrechnen und die verbleibende offene Zonensaldoposition zu ermitteln.
3Hierbei ist die offene Zonenposition der kurzfristigen Zone mit der offenen Zonenposition der mittelfristigen Zone,
die verbleibende offene Zonenposition der mittelfristigen Zone mit der
offenen Zonenposition der langfristigen Zone und die verbleibende
offene Zonenposition der langfristigen Zone mit der verbleibenden
offenen Zonenposition der kurzfristigen Zone zu verrechnen.
(6) Der Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko ist zu ermitteln als Summe aus der
mit 10 Prozent gewichteten Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen,
mit 40 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der kurzfristigen Zone,
mit 30 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der mittelfristigen Zone,
mit 30 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der langfristigen Zone,
§§§
(1) 1Bei der Durationmethode sind die Zinsnettopositionen entsprechend ihrer Duration in die Laufzeitbänder einzustellen, die die in Tabelle 24 der Anlage 1 aufgeführten, ab dem jeweiligen Berechnungstag bemessenen Zeitspannen umfassen.
2§ 301 Abs.1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Zur Ermittlung der Gewichtungssätze sind die in Tabelle 24 der Anlage 1 aufgeführten anzunehmenden Renditeänderungen mit der für jede Nettoposition festzustellenden finanzmathematischen Kennzahl der modifizierten Duration zu multiplizieren.
(3) 1§ 301 Abs.2 bis 5 und 6 Nr.2 bis 8 gilt entsprechend.
2Die Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen
ist mit 5 Prozent zu gewichten.
§§§
(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko sind die Zinsnettopositionen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit 8 Prozent zu gewichten.
(2) Nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:
(3) 1Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 sind Zinsnettopositionen in Wertpapieren mit hoher Anlagequalität entsprechend ihrer Restlaufzeit zu gewichten.
2Wertpapiere mit hoher Anlagequalität sind:
3Die Gewichtungssätze betragen für Aktiva mit hoher Anlagequalität mit einer Restlaufzeit von
(4) Zinsnettopositionen sind mit 12 Prozent zu gewichten, wenn die zugrunde liegenden Wertpapiere
(5) 1Liegen einer Zinsnettoposition Wertpapiere zugrunde, die nach den §§ 225 bis 268 vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent gewichtet werden, so wird die Zinsnettoposition
bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ebenfalls mit 1.250 Prozent gewichtet.
2Liegen einer Zinsnettoposition unbeurteilte Liquiditätsfazilitäten zugrunde, findet die Anrechnungssystematik nach den
§§ 225 bis 268 auf diese entsprechende Anwendung.
(6) Sind Zinsnettopositionen durch ein Kreditderivat besichert, gilt:
§§§
1Der Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammengefassten Aktiennettopositionen ist getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt in Höhe von 8 Prozent als Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko zu berücksichtigen.
2Nicht zu berücksichtigen sind im Bestand gehaltene eigene Aktien des Instituts.
§§§
(1) 1Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko sind die Aktiennettopositionen unabhängig von ihren bestandsvermehrenden oder bestandsvermindernden Ausrichtungen in Höhe
ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und mit 4 Prozent zu
gewichten.
2Nicht zu berücksichtigen sind:
(2) 1Nettopositionen nach § 299 Abs.1 Satz 1 Nr.1 in hochliquiden Aktien mit hoher Anlagequalität sind bei der Zusammenfassung
nach Absatz 1 mit 50 Prozent ihres maßgeblichen Betrags zu berücksichtigen,
wenn ihr Anteil nicht mehr als 5 Prozent des Wertes der gesamten
Nettopositionen übersteigt.
2Die in Satz 1 Halbsatz 2 genannte Grenze beträgt 10 Prozent, wenn der Gesamtwert dieser Nettopositionen nicht mehr als 50 Prozent des Wertes der gesamten Nettopositionen beträgt.
3Hochliquide Aktien sind Aktien, die nachweislich
in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind.
4Aktien mit hoher Anlagequalität sind Aktien, die nachweislich in einem Land mit liquidem Aktienmarkt zum Handel an einer Wertpapier- oder Terminbörse zugelassen sind und deren Emittent nicht Schuldner aus in die
Zinsnettoposition einbezogenen Wertpapieren ist, die keine Aktiva mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs.3 Satz 2 sind.
§§§
§§§
(1) 1Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer
Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags mit
der Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen
einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen
zu ermitteln.
2Die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen
sind mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten.
3Ist das Ergebnis geringer als das Bewertungsergebnis des Vortags, und übersteigt der Betrag der
Differenz den modellmäßig ermittelten potenziellen
Risikobetrag, sind die Bundesanstalt und die
Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme,
ihre Größe und den Grund ihres
Entstehens unverzüglich
zu unterrichten.
(2) 1Zur Bemessung des Faktors nach § 314 Abs.3 Satz 2 legt die Bundesanstalt die Zahl der Ausnahmen für die jeweils zurückliegenden 250 Arbeitstage entsprechend der Tabelle 25 der Anlage 1 zugrunde.
2Die Bundesanstalt kann bei der Bemessung des Faktors einzelne Ausnahmen unberücksichtigt lassen, wenn das Institut nachweist,
dass die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Risikomodells zurückzuführen ist.
§§§
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