FinDAG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 7610-15
Gesetz
über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 22.04.02 (BGBl_I_02,1310)
zuletzt geändert durch Art.2a iVm Art.5 Abs.3 des
Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
= Artikel 1 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht (früher 7610-15/1)
bearbeitet und verlinkt (551)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Aufgaben |
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(1) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1.Mai 2002 errichtet.
2Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt).
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in Frankfurt am Main.
(3) 1Für Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am Main als Sitz der Behörde.
2In Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als Sitz der Verwaltungsbehörde.
3Satz 1 ist auf Klagen aus dem Beamtenverhältnis und auf Rechtsstreitigkeiten, für die die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, nicht anzuwenden.
(4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.
§§§
Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium).
§§§
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben.
2Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr.
(2) Die Bundesanstalt arbeitet mit anderen Stellen und Personen im In- und Ausland nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen sowie nach Maßgabe
der Verordnung (EU) Nr.1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.1),
der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.12),
der Verordnung (EU) Nr.1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.48) und
der Verordnung (EU) Nr.1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.84)
zusammen (1).
(3) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
(4) Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§§§
1Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung
zwischen der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden
Überwachung nach dem Kreditwesengesetz und
dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einvernehmlich
beigelegt werden.
2Kann ein Einvernehmen
nicht hergestellt werden, entscheidet das Bundesministerium
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank.
§§§
(1) Kunden von solchen Instituten und Unternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen, und qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht, Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen, sofern im jeweiligen Aufsichtsgesetz kein spezielles Beschwerdeverfahren vorgesehen ist.
(2) Die Beschwerden sind in Schrift- oder Textform bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund enthalten.
(3) 1Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Beschwerdeführer in angemessener Frist zu der Beschwerde
unter Beachtung des § 11 Stellung zu nehmen.
2Bei geeigneten Beschwerden kann die
Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur außergerichtlichen
Streitbeilegung hinweisen.
(4) Die Bundesanstalt kann bei Beschwerden im Rahmen der bestehenden aufsichtsrechtlichen Auskunftsansprüche das von der Beschwerde betroffene Institut oder Unternehmen zur Stellungnahme auffordern und dieses um Mitteilung bitten, ob es mit der Übermittlung der Stellungnahme oder von Teilen der Stellungnahme an den Beschwerdeführer einverstanden ist.
§§§
Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.
§§§
Organisation |
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(1) (1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium, der Präsident oder die Präsidentin und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung der Bundesanstalt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, die Satzung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung zu erlassen.
2Die Satzung kann vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat geändert werden.
3In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
den Aufbau und die Organisation der Bundesanstalt,
die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt,
die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorschlagsrechts Anhörungsrechts (2) der Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalanlagegesellschaften (2),
die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Fachbeirats und des Verbraucherbeirats (3),
die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung der Bundesanstalt.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium gesamtverantwortlich geleitet und verwaltet.
2Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer
Präsidentin sowie vier Exekutivdirektoren oder Exekutivdirektorinnen,
von denen einer oder eine als Vizepräsident
oder Vizepräsidentin ständiger Vertreter
oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der
Präsidentin ist.
3Das Direktorium beschließt einstimmig
ein Organisationsstatut, welches die Zuständigkeiten
und Aufgaben innerhalb des Direktoriums
festlegt.
4Das Organisationsstatut sowie deren Änderungen
sind dem Bundesministerium zur Genehmigung
vorzulegen.
(2) 1Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin.
2Es fasst seine Beschlüsse – auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
4Das Direktorium regelt die innere Organisation
der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung.
5Über die Geschäftsordnung und deren Änderungen,
die der Genehmigung des Bundesministeriums
bedürfen, beschließt das Direktorium einstimmig.
(3) 1Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als
Allfinanzaufsicht national und international.
2Im Rahmen dieser Vorgaben obliegt den Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen die Verantwortung für ihren
Geschäftsbereich.
(4) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden vier Geschäftsbereiche eingerichtet: Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung, Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht.
(5) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
§§§
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet.
2Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Bundesanstalt und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3Der Präsident oder die Präsidentin hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der
Bundesanstalt zu unterrichten (2).
4Die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen haben über ihre Aufgabenbereiche zu berichten (2).
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom Bundesministerium entsandt werden,
folgenden 19 15 (3) weiteren Mitgliedern:
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (1),
(5) ein Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
2Die Deutsche Bundesbank kann mit einem Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.
3Das gleiche Teilnahmerecht haben der Vorsitz des Personalrats der Bundesanstalt und seine Stellvertreter.
(4) 1Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Mehrheit.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium bestellt.
2Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a bis e (7)ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen.
3Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
(6) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen.
2Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind.
(7) 1Die Wiederberufung ist möglich.
2Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen.
3Eine Abberufung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind oder sonst ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds vorliegt, in diesem Fall jedoch nur nach Anhörung der entsendenden Institution.
(8) 1Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seine Stelle ein neues Mitglied zu berufen.
2Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben.
3Die Absätze 1 bis 8 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet.
2Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.
(2) 1Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern.
2Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt.
3Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein.
(3) 1Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden.
2Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§§§
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat
gebildet.
2Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht
bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.
(2) 1Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern.
2Die Mitglieder des Verbraucherbeirats
werden durch das Bundesministerium bestellt.
3Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher-
und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter
außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme
sowie das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.
(3) 1Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis
einen Vorsitzenden.
2Der Verbraucherbeirat gibt sich
eine Geschäftsordnung.
§§§
Personal |
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(1) 1Die Mitglieder des Direktoriums stehen in
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum
Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung
besitzen und werden auf Vorschlag der Bundesregierung
durch den Bundespräsidenten ernannt.
2Die Mitglieder des Direktoriums werden für acht
Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für fünf Jahre bestellt.
3Wiederbestellung ist zulässig.
(2) 1Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Direktoriums
beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde,
wenn nicht in der Urkunde ein
späterer Tag bestimmt ist.
2Es endet mit Ablauf der
Amtszeit oder mit der Entlassung.
3Der Bundespräsident
entlässt ein Mitglied des Direktoriums auf
dessen Verlangen oder auf Beschluss der Bundesregierung
aus wichtigem Grund.
4Vor der Beschlussfassung
der Bundesregierung ist dem Mitglied des
Direktoriums Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses
erhält das Mitglied des Direktoriums eine von dem
Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.
6Die Entlassung
auf Verlangen wird mit der Aushändigung der
Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein
späterer Tag bestimmt ist.
7Die Entlassung aus wichtigem
Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses
der Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht
ausdrücklich für einen späteren Tag beschließt.
(3) 1Die Mitglieder des Direktoriums leisten vor dem Bundesminister der Finanzen folgenden Eid:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(4) 1Die Mitglieder des Direktoriums dürfen ohne
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der
Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder
einem anderen Gremium eines öffentlichen oder
privaten Unternehmens, noch einer Regierung oder
einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes
oder eines Landes angehören.
2Sie dürfen ohne
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten erstellen.
3Die Zustimmung des Bundesministeriums
der Finanzen ist unter den in § 99 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes
genannten Voraussetzungen zu versagen.
(5) 1Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamtengesetzes
gelten entsprechend.
2An die Stelle der
obersten Dienstbehörde tritt das Bundesministerium
der Finanzen.
(6) 1Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Direktoriums durch Verträge geregelt,
die das Bundesministerium der Finanzen mit den
Mitgliedern des Direktoriums schließt.
2Die Verträge
bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(7) 1Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des Direktoriums
ernannt, scheidet er mit Beginn des
Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus.
2Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die
Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis.
3Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
und das Verbot der Annahme von Belohnungen
oder Geschenken.
4Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt
oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(8) 1Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 Satz 1 und wird die oder der Betroffene nicht anschließend
in ein anderes öffentlich-rechtliches
Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen
und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von
drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28
Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer
landesgesetzlicher Regelungen ein anderes
Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist
aus ihrem Dienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen
Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt
noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht
haben.
2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes
zum einstweiligen Ruhestand.
3Sie erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem früheren
Amt unter Hinzurechnung der Zeit des Amtsverhältnisses
nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten.
4Die Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 ist
auch ruhegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem
Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem
Beamtenverhältnis zum Bund übertragen wird.
5Für die beamteten Mitglieder des Direktoriums gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
6Eine vertragliche Versorgungsregelung nach
Absatz 6 bleibt unberührt.
7Die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften
des Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter oder Richterinnen und für Berufssoldaten oder Berufssoldatinnen entsprechend.
§§§
(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben (3).
(2) 1Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A (5).
2Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.
(3) (6) 1Für die Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident oder die Präsidentin.
2Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder
ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder
mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen.
§§§
(1) Auf die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) 1Angestellte können mit Zustimmung des Verwaltungsrats auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.
2Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von über oder außertariflichen Leistungen entsprechend.
§§§
(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren.
§§§
Die Bundesanstalt kann durch Beschluss des Direktoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.
§§§
1Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der Bundesanstalt in Bezug auf Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, bestimmt sich nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, auf Grund deren der einzelne Beschäftigte tätig geworden ist.
2Satz 1 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beiräte hinsichtlich der ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen entsprechend.
§§§
Haushaltsplan / Rechnungslegung |
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(1) 1Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan einschließlich eines Stellenplans aus.
2Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
3Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
(1a) (4) 1Bei der Aufstellung des Haushaltsplans beachtet
die Bundesanstalt insbesondere in Bezug
auf den Stellenplan im besonderen Maße die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
2Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten
Planstellen und sonstigen Stellen ist bei
gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.
3Dabei sind insbesondere Art und Umfang
der Aufgabenerledigung zu überprüfen.
(2) (1) 1Der Haushaltsplan wird vom Direktorium
aufgestellt.
2Das Direktorium hat dem Verwaltungsrat
den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich
vorzulegen.
3Der Haushaltsplan wird durch
den Verwaltungsrat festgestellt.
(3) 1Nach Ende des Haushaltsjahres hat das Direktorium (2) eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Bundesanstalt aufzustellen.
2Die Entlastung erteilt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Bundesministeriums.
(4) 1Ergibt die Rechnung einen Überschuss, kann dieser mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
2Anstelle der Übertragung kann in Höhe des Überschusses eine Rücklage für zukünftige Investitionsvorhaben gebildet werden.
3Die Bildung der Rücklage bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats.
(5) 1Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzunehmen.
2Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Direktorium (3), dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium sowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs.2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 und den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist.
2Bußgelder bleiben unberücksichtigt.
(2) 1Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
2Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt.
3Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
§§§
Gebühren + Umlage, Zwangsmittel |
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(1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500 000 Euro erheben, soweit nicht die für die Bundesanstalt geltenden Gesetze besondere Gebührenregelungen enthalten, nach § 15 eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist oder eine gesonderte Finanzierung nach Maßgabe der §§ 17a bis 17d stattfindet.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen näher zu bestimmen.
2Dabei kann von § 15 des Verwaltungskostengesetzes
abgewichen werden (1).
3Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein angemessenes Verhältnis besteht.
3Das Bundesministerium kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr nicht bereits festgesetzt ist.
§§§
(1) 1Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen
durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Abs.1 (1) Satz 2, § 38 Abs.2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes oder einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs.4, § 37 Abs.1 (1) Satz 3 oder § 38 Abs.3 des Kreditwesengesetzes, durch eine auf Grund des § 44 Abs.1 oder 2, § 44b Abs.2 oder § 44c Abs.2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Abs.3 oder 4 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prüfung,
durch eine auf Grund des (17) (22) § 35 Abs.1 oder § 36 Abs.4 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prüfung,
auf Grund einer nach § 44 Abs.3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs.6, 7 und 11, § 13b Abs.3 und § 25 Abs.2 des Kreditwesengesetzes (5) übermittelten Daten, (2)
durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 81f Abs.1 Satz 2, durch eine auf Grund des § 83b Abs.2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 83b Abs.3 oder (6) des § 83 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs.5a, jeweils auch in Verbindung mit § 1a Abs.1 (7), § 105 Abs.3, § 110d Abs.2 Satz 1 und Abs.3, § 113 Abs.1, § 121a Abs.1 Satz 1, § 128 Satz 3 (8) oder § 159 Abs.1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,
(3) durch die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters nach § 22e des Kreditwesengesetzes,
(3) durch die Beantragung der Bestellung oder Abberufung eines Sachwalters nach § 22l oder § 22o des Kreditwesengesetzes, (13)
(9) durch
a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs.2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes,
b) eine Bekanntmachung nach § 7a Abs.4 des Investmentgesetzes oder § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs.3 des Kreditwesengesetzes,
c) (14) die Bestellung eines Abwicklers nach § 17c des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 37 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, (11)
d) (14) eine Prüfung, die auf Grund des § 19g des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs.1 oder § 44b Abs.2 des Kreditwesengesetzes vorgenommen wird, oder (11)
(15) durch eine auf Grund des § 7 Abs.3 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs.1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 6 Abs.4 Satz 3 oder § 12 Abs.2 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vorgenommene Prüfung, oder
(15) durch eine auf Grund des § 12 Abs.2 Satz 2 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes vorgenommene Prüfung oder (11) (18) (23)
(11) durch
a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 4 Abs.1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach § 10 Abs.3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs.2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, nach § 26 Abs.3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs.1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsperson nach § 16 Abs.2 Satz 2 Nr.3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
b) eine Bekanntmachung nach § 4 Abs.1 Satz 3, nach § 26 Abs.3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs.1 Satz 3 oder eine Bekanntmachung nach § 10 Abs.4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
c) eine Prüfung, die vorgenommen wurde auf Grund
aa) des § 5 Abs.2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs.3 oder 4 oder des § 14 Abs.1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
bb) des § 26 Abs.3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs.2, 3 oder 4 oder § 14 Abs.1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (19) (24)
...(25)
sind in den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10 (10)
(16)
(12)
(21)
(26)
von dem betroffenen Unternehmen, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, (16) in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Abs.4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmender (4) und in den Fällen der Nummer 8 von den
betroffenen Einrichtungen (16) der Bundesanstalt gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen.
2Zu den Kosten nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter.
(2) 1Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank und den anderen Behörden, die im Rahmen des Absatzes 1 für sie tätig werden, den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.
2Die Höhe des Erstattungsbetrags, insbesondere die Stundensätze für den Einsatz von Mitarbeitern dieser Behörden, bestimmen sich nach Erstattungsrichtlinien, die das Bundesministerium erlässt.
§§§
Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16q umzulegen.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des
§ 16 die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln.
2Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen
zu einer Investitionsrücklage gemäß § 12 Absatz 4
Satz 2 und die Zuführungen zu der Pensionsrücklage
nach § 19 Absatz 2.
(2) 1Von diesen Kosten sind diejenigen Kosten
umlagefähig, die nach Abzug der Einnahmen und
Berücksichtigung der Fehlbeträge, nicht eingegangenen
Beträge und Überschüsse der Vorjahre verbleiben.
2Zu den Einnahmen gehören auch Entnahmen
aus der Pensionsrücklage sowie Entnahmen
aus einer Investitionsrücklage.
3Bußgelder bleiben
unberücksichtigt.
(3) Das Haushaltsjahr ist das Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes.
§§§
(1) 1Die Kosten sind für die folgenden Aufsichtsbereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt zu ermitteln:
Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen),
2Innerhalb des Aufsichtsbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen sowie des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen gemäß den §§ 16e und 16i zu erfolgen.
(2) 1Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können,
sind jeweils gesondert zu erfassen.
2Sie sind auf
die betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend
dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten
besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar
zuzurechnen sind.
3Die so ermittelten Kostenanteile
sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die
Aufsichtsbereiche unmittelbar entfallen.
(3) 1Die übrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich
nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar noch
nach Absatz 2 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam
zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind
ebenfalls gesondert zu erfassen.
2Sie sind auf alle
Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen,
das zwischen den Kosten besteht, die den
Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Absatz
2 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind.
(4) 1Die Einnahmen im Sinne des § 16 sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem
sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind.
2Einnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugerechnet
werden können, sind entsprechend dem
Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen
unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen.
3Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor Verteilung der Gemeinkosten
nach Absatz 3 von diesen abzuziehen.
§§§
(1) 1Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für
das Umlagejahr nach Maßgabe des § 16b sind die
zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangenen
Beträge und Überschüsse, die dem Umlagejahr
2009 und späteren Umlagejahren zuzuordnen
sind, den Aufsichtsbereichen zuzuordnen.
2aDen Kosten
der Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und
nicht eingegangenen Beträge jeweils entsprechend
ihrer Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen;
2bÜberschüsse
sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung
nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen.
3Stichtag für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2
genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni
des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die
Kosten ermittelt wurden.
4Nach diesem Stichtag anfallende
Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge
und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene
Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung
der Umlagebeträge in den nächstfolgenden
Jahren berücksichtigt.
(2) 1Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge,
die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen
sind und nicht nach § 16 Absatz 1 in der bis zum
25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden
oder werden, sind mit den Überschüssen, die den
Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und
nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 6 der Verordnung über
die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung
umgelegt wurden oder werden, zu verrechnen.
2Übersteigen die nach Satz 1 zu verrechnenden Überschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge
und nicht eingegangenen Beträge, ist der übersteigende
Betrag bei der Festsetzung der Umlage für
das Umlagejahr 2009 oder für spätere Umlagejahre
vor Verteilung der Gemeinkosten von diesen abzuziehen.
3Übersteigen die nach Satz 1 zu verrechnenden
Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge
die zu verrechnenden Überschüsse, ist der übersteigende
Betrag bei der Festsetzung der Umlage für
das Umlagejahr 2013 oder für spätere Umlagejahre
vor Verteilung der Gemeinkosten zu diesen hinzuzurechnen.
§§§
1Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder
einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt
wird.
2Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs
zugeordnet sein.
3Die Umlagepflicht
und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufsichtsbereichs
bestimmen sich nach Maßgabe der
§§ 16e bis 16j.
§§§
(1) 1Innerhalb des Aufsichtsbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute:
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute
mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes
und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit
die Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen
nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen
nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Institute
im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
und die nach § 27 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen,
wobei
a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute und
b) Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld- Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,
Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen:
Finanzdienstleistungsinstitute mit
einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer
9 oder 10 des Kreditwesengesetzes sowie
die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
tätigen Unternehmen, soweit sie nicht
unter Nummer 1 fallen,
Gruppe bundesrechtliche Abwicklungsanstalten:
Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften:
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2
Absatz 5 des Investmentgesetzes sowie
Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften: Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes.
2Die Kosten des Aufsichtsbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen, die keiner Gruppe nach
Satz 1 unmittelbar zugeordnet werden können, sind
gesondert zu erfassen.
3Sie sind auf die Gruppen entsprechend
dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen
den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar
zuzurechnen sind.
4Im Übrigen sind § 16b Absatz 4
Satz 1 und 3 sowie § 16c entsprechend anzuwenden.
(2) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist vorbehaltlich des Absatzes 3, wer einer der in Absatz 1 genannten Gruppen angehört.
(3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 2 sind
vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
vorbehaltlich des § 2 Absatz 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 5b bis 18 und Absatz 10 des Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.
(4) 1Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit
Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis oder im Fall
einer Abwicklungsanstalt mit deren Errichtung.
2Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis oder
der Auflösung der Abwicklungsanstalt.
3Ändert sich im Laufe eines Umlagejahres der Erlaubnisumfang
oder wird von der Bundesanstalt eine Erlaubnis
zum Betreiben eines anderen Geschäfts erteilt, wird
der Umlagepflichtige nach Maßgabe der Regelungen
zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten,
auf das sich die zuletzt im Umlagejahr bestehende
Erlaubnis bezieht.
§§§
(1) Der Umlagebetrag für die Umlagepflichtigen im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist zu bemessen:
1in den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,
Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen
sowie bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
vorbehaltlich des Absatzes 2
und des § 16g jeweils nach dem Verhältnis der
Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen
zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen
der Gruppe.
2aMaßgebend ist die
auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden
Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und
festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das
dem Umlagejahr vorausgeht;
2bbei den bundesrechtlichen
Abwicklungsanstalten ist die Bilanz
für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr
maßgebend;
1in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften
nach dem Wert der von den
Kapitalanlagegesellschaften verwalteten Sondervermögen
und der von den Investmentaktiengesellschaften
zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
verwalteten und angelegten Mittel.
2Dabei ist
die Summe der Werte aller von einem Umlagepflichtigen
verwalteten Sondervermögen oder
zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten
oder angelegten Mittel in das Verhältnis zu dem
Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die
Sondervermögen und zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel
aller Umlagepflichtigen haben.
3Maßgebend ist jeweils
der Wert, der nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 oder § 99 Absatz 3 in Verbindung
mit § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des Investmentgesetzes in dem Jahresbericht für
das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr
vorausgeht.
4Sondervermögen, die keine
Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz
3 Satz 1 des Investmentgesetzes sind, oder
Mittel von Investmentaktiengesellschaften, die
keine Spezial-Investmentaktiengesellschaften im
Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentgesetzes
sind, werden bei der Berechnung nach
Satz 2 doppelt gewichtet;
in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften nach dem Verhältnis des Wertes des vom einzelnen Umlagepflichtigen verwalteten Vermögens zum Gesamtwert der verwalteten Vermögen aller Umlagepflichtigen der Gruppe zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Umlagejahr vorausgeht.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 gilt als Bilanzsumme:
für Umlagepflichtige der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,
a) die in ihrer Bilanz auf der Aktivseite zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser Geschäfte gekürzte Bilanzsumme,
b) deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes beurteilt, der dem Verhältnis der von ihnen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,
c) die zu mehr als einem Fünftel bank-, finanz- oder zahlungsdienstfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,
d) die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns tätig sind, die um ein fiktives Geschäftsführergehalt, das auf die Höhe des Jahresüberschusses und die Höhe der Bilanzsumme begrenzt ist, verminderte Bilanzsumme,
für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Factoringund Finanzierungsleasingunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr erst aufnehmen, die in der Planbilanz für das erste Geschäftsjahr gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausgewiesene Bilanzsumme,
für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie bundesrechtliche Abwicklungsanstalten, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit den Nummern 1 und 2 dieses Satzes ermittelten Bilanzsumme, wobei der Bruchteil dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
2aDie abweichenden Bilanzsummen nach Satz 1 Nummer 1 sind von der Bundesanstalt nur zu berücksichtigten,
wenn der Umlagepflichtige dies vor dem
1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Kalenderjahres
beantragt und das Vorliegen der Voraussetzungen
durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen
hat;
2bTatsachen, die verspätet vorgetragen
oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.
3Die Höhe des fiktiven Geschäftsführergehalts
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d ist
durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers,
eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft
zu belegen.
(3) Für Umlagepflichtige der Gruppen Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften sowie Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
(4) 1In den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,
Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen
sowie bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
haben die Umlagepflichtigen bis spätestens
zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden
Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages
notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten
Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt
noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz
für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt
eingereicht worden ist oder die eingereichte Bilanz
nicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k des
Handelsgesetzbuchs und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
genügt.
2Bei Finanzdienstleistungsinstituten,
deren Bilanzsumme des letzten
Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt,
können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch
vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften
vorgenommen werden.
(5) 1Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 4
am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die
Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand
der geschätzten Daten fest.
2Die Bundesanstalt kann
auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu
einem Monat zur Einreichung der in Absatz 4 genannten Unterlagen gewähren.
3Bei der Schätzung
hat die Bundesanstalt im Regelfall die Bilanzdaten
des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren
zugrunde zu legen.
4Liegen keinerlei
Daten im Sinne des Satzes 3 und auch keine entsprechenden
Daten für die nachfolgenden Geschäftsjahre
vor, hat die Schätzung auf der Grundlage
des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten
der anderen Umlagepflichtigen derselben
nach § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d
oder Nummer 2 bestimmten Gruppe zu erfolgen.
§§§
(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt
in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens
a) 4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 2 500 Euro,
b) 3 500 Euro für Wertpapierhandelsbanken und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis
aa) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
bb) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1b oder 4 des Kreditwesengesetzes oder
cc) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,
c) 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis
aa) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
bb) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1a des Kreditwesengesetzes,
d) 1 300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes und für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
e) die Hälfte des Mindestbetrages der Buchstaben b bis d für die dort genannten Unternehmen, soweit deren Bilanzsumme den Betrag von 100 000 Euro unterschreitet,
in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen mindestens 1 300 Euro,
in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften mindestens 7 500 Euro und
in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens 1 300 Euro.
(2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich
ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19 500 Euro,
ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27 000 Euro,
ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100 000 Euro.
§§§
(1) 1Umlagepflichtig im Aufsichtsbereich Versicherungen
ist die Gesamtheit der inländischen Versicherungsunternehmen
und Pensionsfonds sowie der
inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen
und Pensionsfonds, welche
ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
haben.
2§ 16e Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend.
(2) 1Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich
des Satzes 2 nach dem Verhältnis der verdienten
Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen
zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen,
die allen Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs
Versicherungen in dem Geschäftsjahr
erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht.
2Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an
die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse
oder Gewinnanteile in voller Höhe und die
Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung
zu 50 Prozent abzuziehen.
3Für Pensionsfonds
gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge
und die Versorgungsberechtigten.
(3) Für Umlagepflichtige, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 2 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
(4) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Versicherungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.
§§§
(1) 1Innerhalb des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Anlageverwalter:
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
im Sinne des § 2 Absatz 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes und Institute und Unternehmen,
auf die § 2 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
anzuwenden ist, sowie
Gruppe Emittenten:
Emittenten mit Sitz im Inland,
deren Wertpapiere an einer inländischen Börse
zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr
einbezogen sind.
2Die Kosten des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel,
die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet
werden können, sind gesondert zu erfassen.
3Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem
Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht,
die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen
sind.
4§ 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.
5§ 16c ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass Fehlbeträge, nicht eingegangene
Beträge und Überschüsse erst nach der
Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen
zu berücksichtigen sind.
(2) 1Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich
Wertpapierhandel ist, wer den in Absatz 1 genannten
Gruppen angehört.
2Die Umlagepflicht in der Gruppe
der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter
besteht mit Erteilung oder Fiktion der
Erlaubnis zum Erbringen einer oder mehrerer Wertpapierdienstleistungen
oder mit Erteilung der Erlaubnis
zur Erbringung der Dienstleistung Anlageverwaltung.
3Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der
Erlaubnis.
4Die Umlagepflicht besteht auch dann,
wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorliegen.
5Die Umlagepflicht in der Gruppe der Emittenten
erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein
Emittent die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
Voraussetzungen erfüllt.
(3) Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Umlageabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2012 in den in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung genannten Gruppen des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel gelten ab der Abrechnung für das Umlagejahr 2013 als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter.
§§§
(1) 1Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlagepflichtigen der Gruppe zu bemessen, wobei sich die Nettoerträge aus folgenden Positionen der Anlagen 1 und 4 der Prüfungsberichtsverordnung (SON01 und SON04) zusammensetzen:
bei Kreditinstituten mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken aus
a) dem Provisionsergebnis (Position 033 der Anlage SON01), wenn der Betrag positiv oder null ist,
b) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 034 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
c) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 035 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, und
d) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Derivaten (Position 036 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und bei Wertpapierhandelsbanken aus
a) dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 316 der Anlage SON01) und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 315 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
b) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 318 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
c) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Position 320 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten (Position 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus den Provisionserträgen (Position 313 der Anlage SON04) abzüglich der Provisionsaufwendungen (Position 314 der Anlage SON04).
2Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des dem Umlagejahr vorausgehenden Kalenderjahres.
(2) 1Für die Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter sind bei der Ermittlung der umlagerelevanten Ergebnisse nach Absatz 1 auf Antrag von dem Provisionsergebnis abzuziehen
Nettoerträge aus der Vermittlung von Kredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen,
Nettoerträge aus der Kreditbearbeitung und dem Avalgeschäft,
Nettoerträge aus von ausländischen Tochterunternehmen für Einlagengeschäfte erhaltenen Vergütungen,
2aDie Abzugsposten nach Satz 1 sind von der Bundesanstalt
nur zu berücksichtigen, wenn sie in der
Summe mehr als ein Fünftel des gesamten Provisionsergebnisses
betragen und der Umlagepflichtige
die Nichtberücksichtigung vor dem 1. Februar des
auf das Umlagejahr folgenden Kalenderjahres beantragt
sowie das Vorliegen der Voraussetzungen
durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen
hat;
2bTatsachen, die verspätet vorgetragen oder
nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.
3Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Bestätigung
eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten
Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft
nachzuweisen.
(3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bruchteil der ermittelten Erträge maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
(4) 1In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Anlageverwalter haben die Unternehmen
bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr
folgenden Kalenderjahres die für die Bemessung
des Umlagebetrages notwendigen, von einem
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis
zu diesem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über
den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr
bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist.
2Bei Finanzdienstleistungsinstituten,
deren Bilanzsumme
des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht
übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1
auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften
vorgenommen werden.
3Liegen
die Daten nach Satz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt
die Bundesanstalt die Erträge und setzt den Umlagebetrag
anhand der geschätzten Daten fest.
4Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene
Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung
der in Satz 1 genannten Daten gewähren.
5Bei der Schätzung hat die Bundesanstalt im Regelfall Ertragsdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen
Geschäftsjahren zugrunde zu legen.
6Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 5 und auch
keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden
Geschäftsjahre vor, sind die Daten von Unternehmen
der Umlagegruppe mit vergleichbarer Größe entsprechend
heranzuziehen.
7Bei Unternehmen, denen
im Umlagejahr erstmals die Erlaubnis erteilt wurde
oder die ihre erste erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit
aufgenommen haben, entspricht der Umlagebetrag
dem Mindestumlagebetrag nach Absatz 6.
(5) Für Umlagepflichtige der Gruppe Emittenten ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis der nach § 9 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Umsätze der zum Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umlagepflichtigen der Gruppe zu bemessen.
(6) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in jeder Gruppe mindestens 250 Euro.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates näher zu bestimmen, auf
welchem Wege und in welcher Form der Antrag
und die Nachweise nach Absatz 2 der Bundesanstalt
zu übermitteln sind.
2Das Bundesministerium kann
die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung
nach Satz 1 auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.
(2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.
(3) 1Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag
schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er
nach Absatz 2 abschließend ermittelt worden ist.
2Der
Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu
runden.
3Eine vorherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich.
(4) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(5) 1Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband die Umlagebeträge der ihm angehörenden
Umlagepflichtigen für diese Umlagepflichtigen in einer
Summe entrichtet, wenn er sich hierzu in Schriftform
gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet hat.
2In diesem Fall werden die Festsetzungen gegenüber
den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen diesen
über den Verband bekannt gegeben, soweit sich die
Umlagepflichtigen damit einverstanden erklärt haben
oder der Verband erklärt hat, zum Empfang der
Festsetzungen ermächtigt zu sein.
3Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzung an den einzelnen verbandsangehörigen
Umlagepflichtigen ist insoweit
entbehrlich.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf
den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen,
sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan
vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt
ist.
2Der Festsetzung sind die Ausgaben
zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für
dieses Umlagejahr veranschlagt sind.
3§ 16k Absatz 3
und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im
Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig
ist, es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung
vor dem 1. Dezember nach,
dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig
sein wird.
2Wird der Nachweis nach Satz 1
nicht fristgerecht erbracht, hat der Vorauszahlungspflichtige
den Vorauszahlungsbetrag auch dann für
das volle Umlagejahr zu leisten, wenn er in diesem
Jahr teilweise oder überhaupt nicht mehr umlagepflichtig
sein wird.
3Eine anteilige Ermittlung der Vorauszahlung ist ausgeschlossen.
(3) 1Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten,
die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen
sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letzten
abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der
§§ 16e bis 16j zu ermitteln.
2Verhältnisse im Sinne
des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwischen
den Aufsichtsbereichen und Gruppen sowie
die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen.
(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) 1Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt
für das laufende Umlagejahr eine weitere
Umlagevorauszahlung festsetzen.
2Die Vorauszahlungspflicht
bestimmt sich nach Absatz 2.
3Die umzulegenden
Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes
3 zu verteilen.
4Für den nach Satz 1 festgesetzten
Vorauszahlungsbetrag hat die Bundesanstalt den
Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen.
§§§
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.
(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem endgültig nicht Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.
(3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 2 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides unanfechtbar geworden ist.
§§§
(1) 1Werden die Umlagebeträge und Umlagevorauszahlungsbeträge
nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
entrichtet, ist für jeden angefangenen
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent
des abgerundeten rückständigen Betrages zu
entrichten.
2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben,
wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt
und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.
3Wird die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder geändert,
bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge
unberührt.
(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.
(3) Ein wirksam geleisteter Umlagebetrag oder Umlagevorauszahlungsbetrag gilt als entrichtet
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der für die Bundesanstalt zuständigen Kasse (Bundeskasse oder Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Schecks bei der zuständigen Kasse,
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, oder
(4) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen
Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner.
2Insgesamt ist jedoch kein höherer
Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden
wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner
eingetreten wäre.
(5) 1Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und
Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den
Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
durch die Bundesanstalt beigetrieben.
2Vollstreckungsbehörde
ist das für den Sitz oder die Niederlassung
des Vollstreckungsschuldners zuständige
Hauptzollamt.
§§§
(1) 1Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen
ist (Festsetzungsverjährung).
2aDie Festsetzungsfrist
beträgt vier Jahre;
2bsie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres.
(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.
(3) 1aWird die Festsetzung angefochten, läuft die
Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt
ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden
ist;
1bdies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf
erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt
wird.
2Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich
des gesamten Anspruchs gehemmt.
3Satz 1 gilt entsprechend
für vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte
Anträge auf Aufhebung oder Änderung der
Festsetzung.
§§§
(1) 1Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten
Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung).
2Die Verjährungsfrist beginnt mit
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch
erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Umlageschuldner zum Ziel hat, oder
Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlagepflichtigen.
(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird, oder
die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlagepflichtigen beendet ist.
(5) 1Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des
Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung
bezieht.
2Mit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt
eine neue Verjährungsfrist.
(6) 1Wird die Festsetzung des Umlagebetrages angefochten,
erlöschen die Zahlungsansprüche aus ihr
nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die
Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich
das Verfahren auf andere Weise erledigt hat.
2Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach Absatz 3 unterbrochen
werden.
§§§
(1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und sonstige Überzahlungen auf Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch die Bundesanstalt zu erstatten.
(2) aAnsprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen
Umlagebeträgen entstehen mit Unanfechtbarkeit
der Feststellung der Rechtswidrigkeit;
bAnsprüche
auf Erstattung von sonstigen Überzahlungen
im Sinne des Absatzes 1 entstehen mit Zahlungseingang
bei der Bundesanstalt.
(3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen und von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt.
§§§
1Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
2Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen.
3Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden.
4Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 250 000 Euro.
§§§
Finanzierung gesonderter Aufgaben |
---|
1Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben für Aufgaben nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Teil des Haushaltsplans einschließlich eines gesonderten Stellenplans aus.
2Die Summe der Einnahmen und Ausgaben der Prüfstelle sind in diesem Teil des Haushaltsplans zu berücksichtigen und ebenfalls gesondert auszuweisen.
3Dieser Teil des Haushaltsplans wird unter Berücksichtigung des nach § 342d Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genehmigten Wirtschaftsplans der Prüfstelle vom Verwaltungsrat gesondert festgestellt.
4Die Kosten für die in Satz 1 genannten Aufgaben werden entsprechend gesondert erfasst und einem eigenen Buchungskreislauf zugeordnet.
5Im Übrigen sind § 12 Abs.1, 3 bis 5 und § 13 Abs.2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebühren in Höhe von bis zu 500 000 Euro erheben, soweit nicht nach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist.
2Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist, sieht sie von der Erhebung der Gebühr ab.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze oder durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen näher zu bestimmen.
2§ 14 Abs.2 Satz 2, 3 (1) und Abs.3 ist entsprechend anzuwenden.
3Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
1Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 37p Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Wertpapierhandelsgesetzes entstehen, sind ihr von den Unternehmen im Sinne des § 37n des Wertpapierhandelsgesetzes gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen.
2Eine gesonderte Erstattung von Kosten, die durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 37p Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Wertpapierhandelsgesetzes entstehen, findet nicht statt, wenn das Prüfungsergebnis der Bundesanstalt vom Prüfungsergebnis der Prüfstelle zu Gunsten des betroffenen Unternehmens abweicht.
3Zu den Kosten nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von der Prüfstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 37o Abs.3 des Wertpapierhandelsgesetzes oder von anderen Stellen, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter.
4Das Bundesministerium wird ermächtigt, Einzelheiten der gesonderten Erstattung durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen.
5Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1Soweit die nach § 17a Satz 4 gesondert erfassten Kosten und die Kosten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattung oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie von der Bundesanstalt einschließlich der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge des Vorjahres auf alle Unternehmen, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Stichtag an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten (1) Markt zugelassen sind, nach einem geeigneten Verteilungsschlüssel unter Zugrundelegung ihrer inländischen Börsenumsätze anteilig umzulegen und nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beizutreiben.
2Für die Umlage können Mindest- und Höchstbeträge festgelegt werden.
3Im Hinblick auf die Umlage nach Satz 1 kann die Bundesanstalt Vorauszahlungen auf der Grundlage der Kosten festsetzen, die nach dem Haushaltsplan voraussichtlich für das Umlagejahr zu erwarten sind.
(2) 1Die inländischen Börsen haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
2Die Bundesanstalt kann von den Unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist.
(2a) (2) Auf die Erstattung von Überzahlungen und die Verjährung sind § 16m Absatz 2 und 3 sowie die §§ 16o, 16p und 16q entsprechend anzuwenden.
(3) 1Das Nähere über die Erhebung der Umlage und der Umlagevorauszahlung, insbesondere über die Kostenermittlung und den Verteilungsschlüssel, den Stichtag, die Mindest- und Höchstveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen für die Erbringung von Nachweisen, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumniszuschläge und die Beitreibung sowie den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung, auch in Bezug auf Vorschusszahlungen gemäß § 342d Abs.1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs, bestimmt das Bundesministerium einvernehmlich mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.
2Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen.
3Das Bundesministerium kann die Ermächtigung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(4) Bei erstmaliger Erhebung der Umlage sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs entstanden sind.
§§§
Übergangs- + Schlussbestimmungen |
---|
(1) 1Bei dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel anhängige Verwaltungsverfahren werden ab dem 1.Mai 2002 von der Bundesanstalt fortgeführt.
2In anhängigen Gerichtsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des jeweiligen Bundesaufsichtsamtes, Partei oder Beteiligte ist, ist die Bundesanstalt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Partei oder Beteiligte.
(2) 1Für Gerichtsverfahren, die gemäß § 10a des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen anhängig sind, bleibt das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
2Der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen.
(3) ...(1)
(4) ...(1)
(5) Auf die am 30. April 2002 im Amt befindlichen Präsidenten und Vizepräsidenten der Bundesaufsichtsämter für das Versicherungswesen, für das Kreditwesen und den Wertpapierhandel sind die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des Artikels 14 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl.I S.1310) geltenden Fassung bis zur Übertragung eines anderen Amtes anzuwenden.
(6) 1Die von den beaufsichtigten Unternehmen zu erstattenden Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel für das Jahr 2002 bis zum 30. April 2002 und für die Vorjahre, soweit sie noch nicht erstattet wurden, sind an die Bundesanstalt zu entrichten.
2Die Bundesanstalt führt diese Beträge an den Bund ab.
(7) (2) 1Die am 9. Dezember 2011 im Amt befindlichen
Mitglieder des Direktoriums verbleiben im Amt.
2Auf diese sind bis zu einer Berufung in ein öffentlichrechtliches
Amtsverhältnis die Vorschriften des § 9 in
der vor dem 9. Dezember 2011 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
3Weiterhin sind auf diese die
Vorschriften der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
in der vor dem 9. Dezember 2011 geltenden
Fassung bis zur Übertragung eines anderen
Amtes anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 Beamte der Bundesanstalt.
2§ 130 Abs.1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 1999 (BGBl.I S.654) findet entsprechend Anwendung.
(2) 1Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsrücklagen (1) zu bilden.
2Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche der Mitglieder des Direktoriums (2).
(3) 1Die bei den in Absatz 1 genannten Bundesaufsichtsämtern beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1.Mai 2002 in den Dienst der Bundesanstalt übernommen.
2Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs.1 in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits und Ausbildungsverhältnisse ein.
§§§
(1) Die Bundesanstalt trägt die Versorgungsbezüge für die bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten der übernommenen Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel.
(2) 1Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die Dienstzeiten der Beamten nach ihrer Anstellung bei den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel bis zu ihrer Übernahme in die Bundesanstalt.
2Im Übrigen gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
(3) Für die vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel werden die Versorgungsbezüge vom Bund getragen.
§§§
(1) Rechte und Pflichten, die die Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet haben, gehen auf die Bundesanstalt über.
(2) Das von den Bundesaufsichtsämtern zum Zeitpunkt der Errichtung der Bundesanstalt genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland wird der Bundesanstalt zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.
§§§
(1) § 4c gilt nicht in Verwaltungsgerichtsverfahren, die vor dem 1. Januar 2013 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tag begonnen hat, sowie nicht in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2013 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e bis g in der bis zum 28. Februar 2013 geltenden Fassung und ihrer Stellvertreter endet am 1. März 2013.
(3) § 10a Absatz 1 ist erstmals anzuwenden auf die laufenden Dienstbezüge, die für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Zahlungszeitraum gezahlt werden.
§§§
(1) 1Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab
dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erstmals
auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr
2013 anzuwenden.
2Auf die Erhebung der Vorauszahlung
für das Umlagejahr 2013, auf die Umlageerhebung
für das Umlagejahr 2012 und die Abrechnung
früherer Umlagejahre sind § 16, die auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung
sowie die §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
und § 8a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
jeweils in der bis zum 31. Dezember
2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) 1§ 16l in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden
Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Vorauszahlungen
für das Umlagejahr 2014 anzuwenden.
2Hinsichtlich der Vorauszahlungen für das Umlagejahr
2014 im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel gilt
§ 16l jedoch mit folgenden Maßgaben:
Von den im Aufsichtsbereich zu tragenden Vorauszahlungsbeträgen hat die Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter 46 Prozent und die Gruppe der Emittenten 54 Prozent zu tragen.
In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ist vorauszahlungspflichtig, wer im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung die Voraussetzungen des § 16i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.
In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter bemisst sich die Vorauszahlung für das Jahr 2014 auf der Grundlage von Daten aus dem Jahr 2011.
Auf die Bemessung der Vorauszahlungsbeträge ist § 16j Absatz 2 und 4 nicht anzuwenden.
aSoweit bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Anlageverwaltern keine Daten für die
Bemessungsgrundlage des Vorauszahlungsbetrages
vorliegen, ist ein Bemessungsbetrag von
null Euro anzusetzen;
bder Vorauszahlungsbetrag
entspricht in diesem Fall dem Mindestumlagebetrag
nach § 16j Absatz 6.
§§§
FinDAG | [ ] |
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§§§