WKBG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 4126-2
Gesetz
zur Förderung
von Wagniskapitalbeteiligungen
vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1672)
= Art.1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen
(MoRaKG)
bearbeitet und verlinkt (128)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.
§§§
(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und nicht gleichzeitig als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt worden sind.
(2) 1Wagniskapitalbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen
an Zielgesellschaften.
2Eigenkapitalbeteiligungen
im Sinne des Satzes 1 sind solche Kapitalbestandteile,
die handelsrechtlich als Eigenkapital gelten
und bei denen eine für die Überlassung gezahlte Vergütung
steuerlich nicht abziehbar ist.
(3) Zielgesellschaften sind Kapitalgesellschaften,
deren Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat oder unterschiedlichen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen,
die bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweisen,
deren Gründung bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
von denen bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt zugelassen oder einbezogen sind,
die unmittelbar oder mittelbar – auch über Personengesellschaften – keine Unternehmen oder Unternehmensteile betreiben, die älter als die Zielgesellschaft sind,
auf die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Unternehmen oder Unternehmensteile durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen beziehungsweise mittelbar oder unmittelbar – auch über Personengesellschaften – gehalten werden, die älter als die Zielgesellschaft sind, und
die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Organträger im Sinne des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes oder Mitunternehmer des Organträgers sind.
(4) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft tatsächlich leiten.
§§§
Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft“ allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.
§§§
1Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter
Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
muss der Erwerb, das Halten, die
Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen
sein.
2Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
§§§
Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
§§§
1Das Grund- oder Stammkapital der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
oder die Beiträge ihrer Gesellschafter
nach dem Gesellschaftsvertrag müssen mindestens
1 Million Euro betragen.
2Davon muss ein Viertel
sofort, der übrige Betrag innerhalb von zwölf Monaten
nach Anerkennung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
geleistet werden.
§§§
(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben.
(2) Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig und zur Leitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft fachlich geeignet sein.
§§§
Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen |
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(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist,
Wertpapiere im Sinne des § 47 des Investmentgesetzes,
Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 des Investmentgesetzes,
Bankguthaben bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
Investmentanteile im Sinne des § 50 des Investmentgesetzes erwerben, halten, verwalten und veräußern.
(2) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, beraten.
(3) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Darlehen und Bürgschaften gewähren.
(4) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuldverschreibungen begeben.
(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.
(6) Sonstige Geschäfte darf die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.
§§§
(1) 1Der Anteil der Wagniskapitalbeteiligungen am
Gesamtwert des von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
insgesamt verwalteten Vermögens muss
mindestens 70 Prozent betragen.
2Eine Unterschreitung
infolge eines Sinkens des Wertes der gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen
oder eines Anstiegs des Wertes
des in Vermögensgegenständen gemäß § 8 Abs.1 Nr.2
bis 6 gehaltenen Vermögens ist zulässig, sofern die Unterschreitung
einen Zeitraum von zehn Werktagen nicht
überschreitet.
(2) Eine Zielgesellschaft, an der die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, gilt drei Jahre nach Zulassung oder Einbeziehung ihrer Wertpapiere in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Eine Zielgesellschaft, an der eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft länger als 15 Jahre beteiligt ist, gilt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft am Eigenkapital einer Zielgesellschaft darf 90 Prozent nicht übersteigen.
(5) Der Anteil der Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft an einer Zielgesellschaft am Gesamtwert des von der Wagniskapitalgesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens darf 40 Prozent nicht übersteigen.
§§§
(1) 1Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein
Tochterunternehmen mehr sein.
2Ein Gesellschafter darf
nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt
sein.
(2) Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
(3) 1Maßgeblich beteiligt im Sinne dieses Gesetzes
ist, wer bei einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen
mehr als 40 Prozent des Kapitals hält oder wem unmittelbar
oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr
als 40 Prozent der Stimmrechte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
zustehen.
2§ 22 Abs.1 und 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die Berechnung des
Stimmrechtsanteils entsprechend, für die Berechnung
des Kapitalanteils mit der Maßgabe entsprechend,
dass an die Stelle der Stimmrechte die Kapitalanteile
treten.
§§§
Beteiligungen an Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen eine Mindeststückelung von 25 000 Euro aufweisen.
§§§
Aufsicht und Anerkennung |
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(1) 1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften
nach den Vorschriften
dieses Gesetzes aus.
2Sie ist befugt, alle Anordnungen
zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
die Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften
mit diesem Gesetz im Einklang zu erhalten.
(2) 1Die Bundesanstalt kann von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft,
den Mitgliedern ihrer Organe,
ihren Beschäftigten und den Personen oder Unternehmen,
die an der Gesellschaft maßgeblich beteiligt sind,
Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung
von Kopien verlangen sowie Personen laden und
vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten
für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder
Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist.
2Die Bundesanstalt
kann bei den Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften
Prüfungen durchführen.
3Gesetzliche Auskunfts-
oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
4Die Bediensteten der Bundesanstalt und die von
ihr beauftragten Personen können hierzu die Geschäftsräume
der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
betreten.
5Die Betroffenen haben die Maßnahmen
nach Satz 4 zu dulden.
§§§
aDie bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr
beauftragten Personen, soweit sie Informationen auf
Grund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
oder eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt
offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht
mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist;
b§ 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Bundesanstalt.
(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.
2Der Antrag muss enthalten:
die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung,
einen geeigneten Nachweis über die Leistung des Mindestkapitals gemäß § 6,
die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hervorgehen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Anerkennung zu erteilen, wenn der Antrag nach Absatz 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.
§§§
1Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften haben unbeschadet ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss
und Lagebericht mindestens nach den für Kapitalgesellschaften
im Sinne des § 267 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs
geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts
des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen.
2Die
Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften
der §§ 8 bis 11 und 16 dieses Gesetzes zu erstrecken.
3Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzunehmen.
§§§
Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
die Absicht, einen neuen Geschäftsleiter zu bestellen einschließlich der Angaben zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters und
§§§
(1) Die Bundesanstalt kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung zu versagen,
das Grund- oder Stammkapital oder die Beiträge in der nach § 6 Satz 1 vorgeschriebenen Höhe nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Anerkennung geleistet werden.
(2) Bei schwerwiegenden Verstößen der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gegen die Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 oder wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Anforderungen der §§ 8 bis 11 beziehungsweise ihre Pflichten nach den §§ 15 und 16 nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt die Anerkennung aufzuheben.
(3) 1Die Aufhebung nach den Absätzen 1 und 2 wirkt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes vorlagen.
2Bei Aufhebung
der Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2
sowie bei Widerruf, Aufhebung oder Erledigung der Anerkennung
in anderer Weise gelten die Wagniskapitalbeteiligungen
der Gesellschaft als an eine nicht als
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannte Gesellschaft
veräußert.
(4) Werden der Bundesanstalt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen des § 7 Abs.2 genügt, kann sie anstelle der Aufhebung die Abberufung des betroffenen Geschäftsleiters verlangen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
Wird die Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen oder verzichtet die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft auf die Anerkennung, so kann die Gesellschaft einen erneuten Antrag frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs stellen.
§§§
Steuerliche Regelungen |
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1Übt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der
Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich
Tätigkeiten im Sinne von § 4 Satz 1 aus und hält sie
ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
ist sie einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltend
einzustufen.
2Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
ist insbesondere dann nicht vermögensverwaltend
tätig, wenn nachfolgende Tätigkeiten ausgeübt
werden:
kurzfristige Veräußerung der Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 und 2,
Geschäfte im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.3, 4 und 6,
Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs.2 bis 4 und 6,
Wiederanlage von Erlösen aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1 und 2,
Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen.
3Der Erwerb und das Unterhalten eigener Geschäftsräume
und einer geschäftsmäßigen Organisation sind
für die Annahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit
einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unschädlich.
4Die in Satz 2 genannten Tätigkeiten dürfen
von einer Tochtergesellschaft der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
ausgeübt werden.
5Die Tochtergesellschaft
muss eine Kapitalgesellschaft sein, deren
sämtliche Anteile von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
gehalten werden.
6§ 15 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.
7Die Sätze 1 bis 6 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
§§§
1Abweichend von § 17 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes
wird der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung
von Anteilen an einer Zielgesellschaft zur Einkommensteuer
nur herangezogen, soweit er den Anteil
von 200 000 Euro, der dem veräußerten Anteil an der
Zielgesellschaft entspricht, übersteigt, wenn der Steuerpflichtige
zum Zeitpunkt der Veräußerung innerhalb
der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mindestens 3 Prozent,
höchstens jedoch zu 25 Prozent und für längstens
zehn Jahre an dieser Zielgesellschaft beteiligt war.
2Zielgesellschaften
im Sinne des Satzes 1 sind solche im
Sinne von § 2 Abs.3, mit der Maßgabe, dass in § 2
Abs.3 die Angabe „eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft“
durch die Angabe „den Steuerpflichtigen“ ersetzt wird.
3Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von
800 000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil
an der Kapitalgesellschaft entspricht.
4Die Sätze 1 bis 3
sind auf Veräußerungen von Anteilen an Zielgesellschaften
nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.
§§§
Übergangsvorschriften |
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(1) 1Abweichend von § 3 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft“
oder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft“
allein oder im Zusammenhang
mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder
als Zusatz zur Firma nur bis zum 1. März 2009 führen,
wenn am Tag nach der Verkündung die zulässige Eintragung
der Firma in das Handelsregister bewirkt war.
2Nach dem 1. März 2009 ist die Eintragung unzulässig
im Sinne des § 142 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.
(2) § 9 Abs.1 und 5 ist für die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erst anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch die Bundesanstalt eine Frist von zwei Jahren verstrichen ist.
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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