HGB (10) |
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1 8 48 84 105 131 161 238 264 [ « ] [ I ] [ » ] 290 316 325 336 343 383 407 451 | [ ] |
Konzernabschluss | ||
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Anwendungsbereich |
(1) (2) 1Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft
(Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland
haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs
für das vergangene Konzerngeschäftsjahr
einen Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht aufzustellen, wenn
diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen)
unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluss ausüben kann.
2Ist das
Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im
Sinn des § 325 Abs.4 Satz 1, sind der Konzernabschluss
sowie der Konzernlagebericht in den
ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs
für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.
(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn
ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht;
ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist;
ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder
1es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit
der Risiken und Chancen eines Unternehmens
trägt, das zur Erreichung eines eng
begrenzten und genau definierten Ziels des
Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft).
2Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften
auch sonstige juristische Personen
des Privatrechts oder unselbständige
Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen
Spezial-Sondervermögen im Sinn
des § 2 Abs.3 des Investmentgesetzes,
sein.
(3) 1Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden
Rechte.
2Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann.
3Abzuziehen sind Rechte, die
mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.
(4) 1Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr.1 nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl
aller Stimmrechte.
2Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus
eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner
Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.
(5) (3) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.
§§§
(1) 1Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird.
2Ein befreiender Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter
Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen
verpflichtet wäre.
(2) 1Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn
das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschluß unbeschadet des § 296 (2) einbezogen worden sind,
der befreiende Konzernabschluß und der befreiende Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (ABl.EG Nr.L 193 S.1) und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl.EG Nr.L 126 S.20) in ihren jeweils geltenden Fassungen (3) nach dem für das aufstellende Mutterunternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt und von einem zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden sind,
der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:
Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt,
einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und
eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden.
2aSatz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend;
2bunbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des befreienden Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen
Finanzinstituten (ABl.EG Nr.L 372 S.1) und bei Versicherungsunternehmen im
Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den
Jahresabschluß und den konsolidierten Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen
(ABl.EG Nr.L 374 S.7) in ihren jeweils geltenden Fassungen (4) zu erfolgen.
(3) (1) 1Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn
das zu befreiende Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, (6)
1Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien mindestens
10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mindestens 20 vom Hundert
der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen
gehören, spätestens sechs Monate
vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die
Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines
Konzernlageberichts beantragt haben.
2...(7)
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie (2) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
zu bestimmen, daß § 291 auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union
und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
mit der Maßgabe angewendet werden darf, daß der befreiende Konzernabschluß und der
befreiende Konzernlagebericht nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie
83/349/EWG übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aufgestellt worden oder einem nach diesem Recht eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht
gleichwertig sein müssen.
2Das Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann
einem befreienden Konzernabschluß und einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur
zugrunde gelegt oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit herangezogen werden,
wenn diese Unterlagen in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anstelle eines
sonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates vorgeschriebenen
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts offengelegt werden.
3Die Anwendung dieser Vorschrift kann in der Rechtsverordnung Unterabschnitt aufgestellten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte in dem Staat, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleichwertig mit den dort für Unternehmen mit entsprechender Rechtsform und entsprechendem Geschäftszweig vorgeschriebenen Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten angesehen werden.
(2) 1Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Konzernabschluß nicht von einem in
Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG (3) zugelassenen
Abschlußprüfer geprüft worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur zu, wenn der
Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat
und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen des Dritten Unterabschnitts
entsprechenden Weise geprüft worden ist.
2Nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften
der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene
Abschlussprüfer von Unternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs.1
Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren
Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs.1 Satz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen
Börse zum Handel am regulierten
Markt zugelassen sind, haben nur dann eine
den Anforderungen der Richtlinie gleichwertige
Befähigung, wenn sie bei der Wirtschaftsprüferkammer
gemäß § 134 Abs.1
der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen
sind oder die Gleichwertigkeit gemäß § 134
Abs.4 der Wirtschaftsprüferordnung anerkannt
ist (4).
2Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit
ausschließlich Schuldtitel im Sinn des
§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes
mit einer Mindeststückelung
von 50 000 Euro oder einem entsprechenden
Betrag anderer Währung an einer inländischen
Börse zum Handel am regulierten
Markt zugelassen sind (4).
(3) 1In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann außerdem bestimmt werden, welche Voraussetzungen Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, im einzelnen erfüllen müssen, um nach Absatz 1 gleichwertig zu sein, und wie die Befähigung von Abschlußprüfern beschaffen sein muß, um nach Absatz 2 gleichwertig zu sein.
2In der Rechtsverordnung können zusätzliche Angaben und Erläuterungen zum Konzernabschluß vorgeschrieben werden, soweit diese erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit dieser Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte mit solchen nach diesem Unterabschnitt oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum herzustellen.
(4) 1Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten.
2Sie kann durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden.
3Der Beschluß des Bundestages wird dem Bundesministerium der Justiz zugeleitet.
4Das Bundesministerium der Justiz ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluß gebunden.
5Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium der Justiz zur Verkündung zugeleitet.
6Der Bundestag befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.
§§§
(weggefallen)
§§§
(1) 1Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nach Abzug von in den Bilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen nicht 23 100 000 Euro (1) (5).
Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 46 200 000 Euro (2) (6).
Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt; oder
am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
Die Bilanzsumme übersteigt nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags nicht 19 250 000 Euro (3) (7).
Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag
übersteigen nicht
38 500 000 Euro (4) (8).
Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
2Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs.5 anzuwenden.
(4) 1Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden
Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden
Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts befreit war.
2§ 267 Abs.4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden (9).
(5) (10) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist.
§§§
Konsolidierungskreis |
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(1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach den § 296 (1) unterbleibt.
(2) 1Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind in den Konzernabschluß Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen.
2...(4)
(3) 1Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs.2a (2),
Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und, wenn eine
Abschlussprüfung (3) stattgefunden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Abschluß unverzüglich einzureichen.
2Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts erfordert.
§§§
§§§
(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn
erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen,
die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind oder
die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden.
(2) 1Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.
2Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begründen.
§§§
Inhalt + Form |
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(1) (2) 1Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung,
dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung
und dem Eigenkapitalspiegel.
2Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.
(2) 1Der Konzernabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen.
2Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns zu vermitteln.
3Führen besondere Umstände dazu, daß der Konzernabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen.
4Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs.7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalgesellschaft (4) im Sinne des § 327a ist, haben
bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der Konzernabschluss
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt
oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthält (3).
(3) 1Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären.
2Die auf den vorhergehenden Konzernabschluß angewandten Konsolidierungsmethoden sind beizubehalten (5).
3Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig.
4Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
5Ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben.
§§§
(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256a, 265, 266, 268 bis 275, 277 und 278 (1) (3) über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.
(2) In der Gliederung der Konzernbilanz dürfen die Vorräte in einem Posten zusammengefaßt werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(3) 1Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen zusammengefaßt werden.
2In diesem Falle müssen der Konzernabschluß und der Jahresabschluß des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden.
3Aus dem zusammengefassten Anhang muss hervorgehen,
welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen (2).
§§§
(1) (1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen.
(2) 1Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden.
2Liegt der Abschlußstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einzubeziehen.
(3) Wird bei abweichenden Abschlußstichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlußstichtag dieses Unternehmens und dem Abschlußstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben.
§§§
Vollkonsolidierung |
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(1) 1In dem Konzernabschluß ist der Jahresabschluß des Mutterunternehmens mit den
Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen.
2An die Stelle der dem
Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten (1)
und Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierungsfähig sind und die Eigenart des Konzernabschlusses
keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht.
2Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.
3aAnsätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden;
3bauf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.
§§§
(1) 1Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet.
2Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert der in den
Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten
und Sonderposten entspricht, der diesen an dem für die Verrechnung
nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt
beizulegen ist (2).
3Rückstellungen sind nach
§ 253 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.2 und latente Steuern nach § 274 Abs.2 zu bewerten (2).
4... (3).
(2) (4) 1Die Verrechnung nach Absatz 1 ist auf Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt
durchzuführen, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen
geworden ist.
2Können die Wertansätze
zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig
ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf
folgenden zwölf Monate anzupassen.
3Ist ein Mutterunternehmen erstmalig zur Aufstellung
eines Konzernabschlusses verpflichtet, sind die
Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung
des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss
zugrunde zu legen, soweit das Unternehmen
nicht in dem Jahr Tochterunternehmen
geworden ist, für das der Konzernabschluss aufgestellt
wird.
4Das Gleiche gilt für die erstmalige Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf
die bisher gemäß § 296 verzichtet wurde.
(3) 1Ein nach der Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz,
wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts-
oder Firmenwert und, wenn er auf
der Passivseite entsteht, unter dem Posten
„Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“
nach dem Eigenkapital auszuweisen (5).
2Der Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern.
3...(6)
(4) (7) 1Anteile an dem Mutterunternehmen, die einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehören, sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile des Mutterunternehmens mit ihrem Nennwert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit ihrem rechnerischen Wert, in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen.
§§§
§§§
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
§§§
(1) In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden.
(2) (1) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.
§§§
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
§§§
1Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften
dieses Titels durchgeführt worden sind, zu Differenzen
zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen
der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten
und deren steuerlichen
Wertansätzen und bauen sich diese Differenzen in
späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder
ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung
als passive latente Steuern und eine sich
insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive
latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen.
2Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende
Steuerentlastung können auch unverrechnet
angesetzt werden.
3Differenzen aus dem erstmaligen
Ansatz eines nach § 301 Abs.3 verbleibenden Unterschiedsbetrages
bleiben unberücksichtigt.
4Das Gleiche gilt für Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem
Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen
oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn
des § 310 Abs.1 und dem handelsrechtlichen
Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten
Nettovermögens ergeben.
5§ 274 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
6Die Posten dürfen mit den Posten nach § 274 zusammengefasst werden.
§§§
(1) 1In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
2...(1)
(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.
§§§
Bewertung |
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(1) 1Die in den Konzernabschluß nach § 300 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten.
2Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte
können im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der
in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.
3Abweichungen von den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
(2) 1Sind in den Konzernabschluß aufzunehmende Vermögensgegenstände oder Schulden des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Konzernabschluß anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluß angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in den Konzernabschluß zu übernehmen.
2aWertansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder
Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden
Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden;
2bauf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.
3Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
4aDarüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig;
4bsie sind im Konzernanhang anzugeben und zu
begründen.
(3) ...(1)
§§§
1Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde
Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme
des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in
Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs
am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen.
2Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind
zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen.
3Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb
des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen
unter dem Posten „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“
auszuweisen.
4Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen.
§§§
(1) (1) 1Die Abschreibung eines nach § 301 Abs.3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.
(2) Ein nach § 301 Abs.3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit
eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem realisierten Gewinn entspricht.
§§§
Anteilmäßige Konsolidierung |
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(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.
(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a (1), 309 entsprechend anzuwenden.
§§§
Assoziierte |
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(1) 1Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs.1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
2Ein maßgeblicher Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.
§§§
(1) (1) 1Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen
ist in der Konzernbilanz mit dem Buchwert
anzusetzen.
2Der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des
assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthaltener
Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver
Unterschiedsbetrag sind im Konzernanhang anzugeben.
(2) (1) 1Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2
ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und
Sonderposten des assoziierten Unternehmens insoweit
zuzuordnen, als deren beizulegender Zeitwert
höher oder niedriger ist als ihr Buchwert.
2Der nach Satz 1 zugeordnete Unterschiedsbetrag ist
entsprechend der Behandlung der Wertansätze
dieser Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten
und Sonderposten im
Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens
im Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben
oder aufzulösen.
3Auf einen nach Zuordnung nach
Satz 1 verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert oder passiven Unterschiedsbetrag ist § 309 entsprechend anzuwenden.
4§ 301 Abs.1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) (1) 1Der Wertansatz der Beteiligung und der Unterschiedsbetrag
sind auf der Grundlage der Wertansätze
zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das
Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden
ist.
2Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt
nicht endgültig ermittelt werden, sind sie innerhalb
der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen.
(4) 1aDer nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern;
1bauf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen.
2In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
(5) 1Wendet das assoziierte Unternehmen in seinem Jahresabschluß vom Konzernabschluß abweichende Bewertungsmethoden an, so können abweichend bewertete
Vermögensgegenstände oder Schulden für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 nach den auf
den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden.
2Wird die Bewertung nicht angepaßt, so ist dies im Konzernanhang anzugeben.
3§ 304 über die Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind.
4Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden.
(6) 1Es ist jeweils der letzte Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen.
2Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluß auf, so ist von
diesem und nicht vom Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens auszugehen.
§§§
Anhang |
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(1) 1In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Konzernanhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
2Im Konzernanhang müssen
die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, sofern der Konzernabschluß Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten;
aAbweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben und begründet werden;
bderen Einfluß auf die Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen.
(2) Im Konzernanhang sind außerdem anzugeben:
1Name und Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, der
Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und
den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von
einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird,
sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluß verpflichtende
Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der
Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht.
2Diese
Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach §
296 (2) nicht einbezogen worden sind;
Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung des § 311 Abs.2 ist jeweils anzugeben und zu begründen;
Name und Sitz der Unternehmen, die nach § 310 nur anteilmäßig in den Konzernabschluß einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus dem sich die Anwendung dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird;
1Name und Sitz anderer als der unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnde Person mindestens den
fünften Teil der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital
sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten
Geschäftsjahrs, für das ein Abschluß aufgestellt worden ist.
2Ferner sind anzugeben alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die andere als die in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen sind, wenn sie von einem börsennotierten Mutterunternehmen, einem börsennotierten
Tochterunternehmen oder einer für Rechnung eines dieser Unternehmen
handelnden Person gehalten werden und fünf vom Hundert der Stimmrechte
überschreiten.
3Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie
für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von
untergeordneter Bedeutung sind.
4Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen
nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen
seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und das Mutterunternehmen,
das Tochterunternehmen oder die Person weniger als die Hälfte der Anteile
an diesem Unternehmen besitzt.
(3) 1Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können.
2Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben.
3Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist (4).
(4) 1...(5)
§§§
(1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben:
der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
(9) Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig ist;
(9) ader Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz enthalten und nicht nach § 298 Abs.1 in Verbindung mit § 251 oder nach Nummer 2
anzugeben sind, sofern diese Angabe für die
Beurteilung der Finanzlage des Konzerns
von Bedeutung ist; |
die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;
adie durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen, sowie der in dem Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand,
sofern er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesen ist;
bdie durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von nach §
310 nur anteilmäßig einbezogenen Unternehmen ist gesondert anzugeben;
...(1)
für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils für jede Personengruppe:
(7) 1die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge
(Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen,
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen
jeder Art).
2In die Gesamtbezüge sind auch
Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt,
sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt
oder zur Erhöhung anderer Ansprüche
verwendet werden.
3Außer den Bezügen für
das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge
anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt,
bisher aber in keinem Konzernabschluss angegeben
worden sind.
4aBezugsrechte und
sonstige aktienbasierte Vergütungen sind mit
ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert
zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben;
4bspätere Wertveränderungen, die auf einer
Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen,
sind zu berücksichtigen.
5Ist das Mutterunternehmen
eine börsennotierte Aktiengesellschaft,
sind zusätzlich unter Namensnennung
die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds,
aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen
und erfolgsbezogenen Komponenten
sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung,
gesondert anzugeben.
6Dies gilt auch für:
aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind;
bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;
cc) während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;
dd) Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind (12).
1adie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter,
Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren
Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
1bBuchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
2Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben;
die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personengruppen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
ader Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das
Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für
Rechnung eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens erworben
oder als Pfand genommen hat;
bdabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder
rechnerische Wert dieser Anteile sowie deren Anteil am Kapital anzugeben;
(10) für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen, dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist;
(10) das von dem Abschlussprüfer des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für
(10) für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs.2 A. III.) gehörende Finanzinstrumente, die in der Konzernbilanz über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs.3 Satz 4 unterblieben ist
(10) für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente
deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs.4 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,
deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst ist, sowie
die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann;
(10) für gemäß § 340e Abs.3 Satz 1 mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente
die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sowie
Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können;
(10) azumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte
des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen,
soweit sie wesentlich sind,
mit nahe stehenden Unternehmen und Personen,
einschließlich Angaben zur Art der
Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie
weiterer Angaben, die für die Beurteilung
der Finanzlage des Konzerns notwendig
sind; ausgenommen sind Geschäfte mit
und zwischen mittel- oder unmittelbar in
100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen;
bAngaben über Geschäfte können
nach Geschäftsarten zusammengefasst
werden, sofern die getrennte Angabe für die
Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage
des Konzerns nicht notwendig ist;
(10) im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs.2 der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag;
(10) bei Anwendung des § 254 im Konzernabschluss,
mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete (11) Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken;
für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung;
eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden,
soweit die Angaben nicht im Konzernlagebericht gemacht werden;
(10) zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln;
a(10) im Fall der Verrechnung von in der Konzernbilanz
ausgewiesenen Vermögensgegenständen
und Schulden nach § 246 Abs.2 Satz 2 die Anschaffungskosten und der beizulegende
Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände,
der Erfüllungsbetrag der
verrechneten Schulden sowie die verrechneten
Aufwendungen und Erträge;
bNummer 12
Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden;
a(10) azu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen
Anteilen oder Anlageaktien an inländischen
Investmentvermögen im Sinn des § 1 des
Investmentgesetzes oder vergleichbaren
ausländischen Investmentanteilen im Sinn
des § 2 Abs.9 des Investmentgesetzes von
mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert
nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des
§ 36 des Investmentgesetzes oder vergleichbarer
ausländischer Vorschriften über
die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz
zum Buchwert und die für das Geschäftsjahr
erfolgte Ausschüttung sowie
Beschränkungen in der Möglichkeit der täglichen
Rückgabe;
bdarüber hinaus die Gründe
dafür, dass eine Abschreibung gemäß § 253
Abs.3 Satz 4 unterblieben ist, einschließlich
der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten,
dass die Wertminderung voraussichtlich
nicht von Dauer ist;
cNummer 10 ist insoweit nicht anzuwenden;
(10) afür nach § 251 unter der Bilanz oder nach § 268 Abs.7 Halbsatz 1 im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme;
(10) adie Gründe, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines in der Konzernbilanz ausgewiesenen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes aus der Kapitalkonsolidierung von mehr als fünf Jahren rechtfertigen;
(10) aauf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.
(2) (6) 1Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss
um eine Segmentberichterstattung erweitern (§ 297 Abs.1 Satz 2), sind von der
Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr.3 befreit.
2Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr.6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 (13) gilt § 286 Abs.5 entsprechend (8).
§§§
Lagebericht |
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(1) (1) 1Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf
einschließlich des Geschäftsergebnisses
und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild vermittelt wird.
2Er hat eine ausgewogene
und umfassende, dem Umfang und der Komplexität
der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse
des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns
zu enthalten.
3In die Analyse sind die für die
Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen
Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter
Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen
Beträge und Angaben zu erläutern.
4Satz 3 gilt entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren,
wie Informationen über Umweltund
Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis
des Geschäftsverlaufs oder der Lage
von Bedeutung sind.
5aFerner ist im Konzernlagebericht
die voraussichtliche Entwicklung mit ihren
wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen
und zu erläutern;
5bzugrunde liegende Annahmen
sind anzugeben.
6Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens
im Sinne des § 297 Abs.2 Satz 4 haben zu
versichern, dass nach bestem Wissen im Konzernlagebericht
der Geschäftsverlauf einschließlich
des Geschäftsergebnisses und die Lage des
Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt
wird, und dass die wesentlichen Chancen
und Risiken im Sinne des Satzes 5 beschrieben
sind (5).
(2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
a) die Risikomanagementziele und -methoden des Konzerns einschließlich seiner Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie
b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen der Konzern ausgesetzt ist, (2)
jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch den Konzern und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist;
1die Grundzüge des Vergütungssystems für die in
§ 314 Abs.1 Nr.6 genannten Gesamtbezüge,
soweit das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist.
2Werden dabei auch Angaben entsprechend § 314 Abs.1 Nr.6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 (12) gemacht, können diese im Konzernanhang unterbleiben (3); (6)
(6) die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess, sofern eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen oder das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist.
(3) § 298 Abs.3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.
(4) (4) 1Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.7 des Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Konzernlagebericht anzugeben:
die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für jede Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital anzugeben, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind (7);
Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit sie dem Vorstand des Mutterunternehmens bekannt sind;
direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschreiten, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind (8);
die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen; die Sonderrechte sind zu beschreiben;
die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben;
die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung;
die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen;
awesentliche Vereinbarungen des Mutterunternehmens,
die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels
infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die
hieraus folgenden Wirkungen (9);
bdie Angabe kann unterbleiben, soweit sie
geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht
nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt;
Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen sind, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind (10).
2Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhang zu machen, ist im Konzernlagebericht darauf zu verweisen.“
§§§
internationale Rechnungslegungsstandards (F) |
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(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.Juli 2002 (4) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so sind von denVorschriften des Zweiten bis Achten Titels nur § 294 Abs.3 § 298 Abs.1, § 297 Abs.2 Satz 4, (3) dieser jedoch nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner § 313 Abs.2 und 3 (4), § 314 Abs.1 Nr.4, 6, 8 und 9, Abs.2 Satz 2 (2) sowie die Bestimmungen des Neunten Titels und die Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht betreffen, anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren Konzernabschluss nach den dort genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.
(3) 1Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1
oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss nach
den in Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards
und Vorschriften aufstellen.
2Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht
Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten
Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen.
§§§
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