HGB (8) |
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1 8 48 84 105 131 161 238 264 [ « ] [ I ] [ » ] 290 316 325 336 343 383 407 451 | [ ] |
Handelsbücher | ||
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Kaufleute | ||
Buchführung |
(1) 1Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
2Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
3Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
§§§
(1) 1Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen.
2Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(3) 1Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
2Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(4) 1Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
2Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
3Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
§§§
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
(2) 1Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
2Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten.
3Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
(3) 1Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das
Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und
einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe,
seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
2Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
§§§
(1) 1Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden.
2Das Verfahren muß den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
3Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und
auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, daß der am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
§§§
1Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen
von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren
nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und
50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen
die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden.
2Im Fall
der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon
ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag
nach der Neugründung nicht überschritten
werden.
§§§
Bilanzen | ||
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Allgemeines |
(1) 1Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
2Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) (1) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute
im Sinn des § 241a nicht anzuwenden.
2Im Fall der
Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung
nicht überschritten werden.
§§§
(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2) Er muß klar und übersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
§§§
Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
§§§
1Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
2Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
§§§
Ansatz |
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(1) (1) 1Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten
sowie Aufwendungen und Erträge
zu enthalten, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
2aVermögensgegenstände
sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen;
2bist ein Vermögensgegenstand nicht dem
Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich
zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz
auszuweisen.
3Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen.
4Der Unterschiedsbetrag,
um den die für die Übernahme eines Unternehmens
bewirkte Gegenleistung den Wert der
einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens
abzüglich der Schulden im Zeitpunkt
der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener
Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich
begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
(2) 1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
2aVermögensgegenstände, die dem Zugriff aller
übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich
der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen
oder vergleichbaren
langfristig fälligen Verpflichtungen dienen,
sind mit diesen Schulden zu verrechnen;
2bentsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen
und Erträgen aus der Abzinsung und aus
dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren (2).
3Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände
den Betrag der Schulden, ist
der übersteigende Betrag unter einem gesonderten
Posten zu aktivieren (2).
(3) (3) 1Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
angewandten Ansatzmethoden sind
beizubehalten.
2§ 252 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(3) ...(1)
§§§
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
(2) 1Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens können als
Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden.
2Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene
Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten
oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens.
§§§
(1) 1Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
2Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
3...(1)
(2) (2) 1
Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten
Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet
werden (3).
2Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden,
soweit der Grund hierfür entfallen ist.
§§§
(1) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem
Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem
Tag darstellen.
2...(1)
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) 1Ist der Erfüllungsbetrag (2) einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden.
2Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
§§§
1aUnter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken;
1bsie dürfen in einem Betrag angegeben werden.
2Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
§§§
Bewertung |
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(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
aEs ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken
und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu
berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und
dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind;
bGewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag
realisiert sind.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
(1) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
§§§
(1) 1Vermögensgegenstände sind höchstens mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
um die Abschreibungen nach den Absätzen
3 bis 5, anzusetzen.
2Verbindlichkeiten sind zu
ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe
des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen.
3Soweit
sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen
ausschließlich nach dem beizulegenden
Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs.2
A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum
beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen,
soweit er einen garantierten Mindestbetrag
übersteigt.
4Nach § 246 Abs.2 Satz 2 zu verrechnende
Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden
Zeitwert zu bewerten.
(2) 1Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von
mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit
entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz
der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.
2Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen
für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare
langfristig fällige Verpflichtungen pauschal
mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst
werden, der sich bei einer angenommenen
Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.
3Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen
beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung
nicht mehr zu erwarten ist.
4Der nach den
Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz
wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich
bekannt gegeben.
5In der Rechtsverordnung
nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, bestimmt das Bundesministerium
der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze,
insbesondere die Ermittlungsmethodik
und deren Grundlagen, sowie die Form der
Bekanntgabe.
(3) 1Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,
deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind
die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um
planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
2Der
Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen
der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt
werden kann.
3Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung
zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens bei voraussichtlich
dauernder Wertminderung außerplanmäßige
Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem
niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag
beizulegen ist.
4Bei Finanzanlagen
können außerplanmäßige Abschreibungen auch
bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung
vorgenommen werden.
(4) 1Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
sind Abschreibungen vorzunehmen,
um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen,
der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am
Abschlussstichtag ergibt.
2Ist ein Börsen- oder
Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert,
der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag
beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) 1Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 3 oder 4 und Absatz 4 darf nicht beibehalten
werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
2Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich
erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
§§§
1Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit
erwartete Transaktionen zum Ausgleich
gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme
aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken
mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit),
sind § 249 Abs.1, § 252 Abs.1 Nr.3 und 4, § 253 Abs.1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang
und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in
dem die gegenläufigen Wertänderungen oder
Zahlungsströme sich ausgleichen.
2Als Finanzinstrumente
im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von
Waren.
§§§
(1) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
3Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
(2) (2) 1Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und
die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung
eines Vermögensgegenstands, seine
Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen
Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung entstehen.
2Dazu gehören die
Materialkosten, die Fertigungskosten und die
Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene
Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten
und des Werteverzehrs des
Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung
veranlasst ist.
3Bei der Berechnung der
Herstellungskosten dürfen angemessene Teile
der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie
angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen
des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen
und für die betriebliche Altersversorgung
einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum
der Herstellung entfallen.
4Forschungs- und
Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.
(2a) (3) 1Herstellungskosten eines selbst geschaffenen
immateriellen Vermögensgegenstands
des Anlagevermögens sind die bei dessen
Entwicklung anfallenden Aufwendungen
nach Absatz 2.
2Entwicklung ist die Anwendung
von Forschungsergebnissen oder von anderem
Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder
Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern
oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen.
3Forschung ist die eigenständige und
planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen
oder technischen Erkenntnissen oder
Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische
Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
grundsätzlich keine Aussagen gemacht
werden können.
4Können Forschung und
Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden
werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
(3) 1Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten.
2aZinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen;
2bin diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des
Vermögensgegenstands.
(4) (4) 1Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis.
2Soweit kein aktiver Markt besteht,
anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln
lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe
allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu
bestimmen.
3Lässt sich der beizulegende Zeitwert
weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln,
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gemäß § 253 Abs.4 fortzuführen.
4Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.
§§§
1Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt
werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten
Vermögensgegenstände zuerst (1) verbraucht oder
veräußert worden sind.
2§ 240 Abs.3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.
§§§
1Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen.
2Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs.1 Satz 1 und § 252 Abs.1 Nr.4
Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
§§§
Aufbewahrung |
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(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs.2a, (1) Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs.1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.
(3) 1Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse (2) können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
2aSind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs.4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden;
2bdie ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.
(4) Die in Absatz 1 Nr.1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt,der Einzelabschluss nach § 325 Abs.2a oder (3) der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
§§§
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.
§§§
1Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen.
2Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
§§§
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschaftsund Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
§§§
aWer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen;
bsoweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine
Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
§§§
§§§
Landesrecht |
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Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
§§§
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