HGB (9) |
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1 8 48 84 105 131 161 238 264 [ « ] [ I ] [ » ] 290 316 325 336 343 383 407 451 | [ ] |
Kapitalgesellschaften | ||
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Jahresabschluss | ||
Allgemeines |
(1) 1Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen.
2aDie gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben
den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung
und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit
der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem
Anhang eine Einheit bilden;
2bsie können den Jahresabschluss
um eine Segmentberichterstattung erweitern (4).
3Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
4aKleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen;
4bsie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des
Geschäftsjahres.
(2) 1Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.
2Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.
3Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs.7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalgesellschaft (3) im Sinne des § 327a ist, haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach besten Wissen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält (2).
(3) Eine Kapitalgesellschaft, die Tochterunternehmen eines nach § 290 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt haben und der Beschluß nach § 325 offengelegt worden ist,
das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme nach § 302 des Aktiengesetzes verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat und diese Erklärung nach § 325 offengelegt worden ist,
das Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nach den Vorschriften dieses Abschnitts einbezogen worden ist und (1)
die Befreiung des Tochterunternehmens
im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch Einreichung beim Betreiber des (5) Bundesanzeigers offen gelegten Konzernabschlusses angegeben und
zusätzlich im (6) Bundesanzeiger für das Tochterunternehmen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift und unter Angabe des Mutterunternehmens mitgeteilt worden ist (1).
(4) Absatz 3 ist auf Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines nach § 11 des Publizitätsgesetzes zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens sind, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Abs.3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes nicht Gebrauch gemacht worden ist.
§§§
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter
eine offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter
ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.
§§§
Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs.1 ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen, wenn
sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter dieser Personenhandelsgesellschaft ist, einbezogen ist;
der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13.Juni 1983 auf Grund von Artikel 54 Abs.3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl.EG Nr.L 193 S.1) und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10.April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl.EG Nr.L 126 S.20) in ihrer jeweils geltenden Fassung (1) nach dem für das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt, von einem zugelassenen Abschlussprüfer geprüft und offen gelegt worden ist, und (1)
die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft
im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch Einreichung beim Betreiber des (3) Bundesanzeigers offen gelegten Konzernabschlusses angegeben und
zusätzlich im (4) Bundesanzeiger für die Personenhandelsgesellschaft unter Bezugnahme auf diese Vorschrift und unter Angabe des Mutterunternehmens mitgeteilt worden ist (2).
§§§
(1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
2Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden.
(2) 1§ 266 Abs.3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind:
I. Kapitalanteile
II. Rücklagen
III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
2aAnstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital" sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen;
2bdie dürfen auch zusammengefasst ausgewiesen werden.
3Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben.
4Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung, "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht.
5Besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu
bezeichnen und gemäß § 268 Abs.3 auszuweisen.
6Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind.
7aEine Forderung darf jedoch nur ausgewiesen werden, soweit eine
Einzahlungsverpflichtung besteht;
7bdasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter
den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.
8Als Rücklagen sind nur solche Beträge auszuweisen, die auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung gebildet worden sind.
9Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs.1
eingetragenen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind.
(3) 1Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
2In der Gewinn- und Verlustrechnung darf jedoch nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ein dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hinzugerechnet werden.
(4) 1Anteile an Komplementärgesellschaften sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter den Posten A.III.1 oder A.III.3 auszuwerten.
2§ 272 Abs.4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des aktivierten Betrags nach dem Posten "Eigenkapital" ein Sonderposten unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile" zu bilden ist.
3...(1)
§§§
Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.
§§§
(1) 1Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind.
2Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) 1In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben.
2Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
3Wird der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3) 1Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
2...(1)
(4) 1Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluß nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung
aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung
zu ergänzen.
2Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(5) 1aEine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig;
1bdabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten.
2Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
(6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind, zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn
sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs.2 nicht erheblich ist, oder
adadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird;
bin diesem Falle
müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen
werden.
(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, daß im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
§§§
Bilanz |
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(1) 1Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
2Dabei haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der
vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
3Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
I. (1) Immaterielle Vermögensgegenstände:
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
III. (2) Wertpapiere:
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
D. (3) Aktive latente Steuern.
E: (3) Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III. Gewinnrücklagen:
gesetzliche Rücklage;
(4) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
satzungsmäßige Rücklagen;
andere Gewinnrücklagen;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
Steuerrückstellungen;
sonstige Rückstellungen.
Anleihen davon konvertibel;
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
E. (5) Passive latente Steuern.
§§§
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
4 840 000 Euro (1) (5) Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs.3).
9 680 000 Euro (2) (6) Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
19 250 000 Euro (3) (7) Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs.3).
38 500 000 Euro (4) (8) Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
(3) 1Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.
2Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große (9).
(4) 1Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.
2Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden.
2aWird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust";
2bein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten
"Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert
anzugeben.
(2) 1In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens (1)
darzustellen.
2Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen.
3Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
(4) 1Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken.
2Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
(5) 1Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken.
2Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.
3Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
(6) Ein nach § 250 Abs.3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(7) aDie in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind jeweils gesondert unter der Bilanz oder im Anhang unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben;
bbestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen
Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben.
(8) (2) 1Werden selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne
nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der
Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren
Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und
abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den
insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der
hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen.
2Werden aktive latente Steuern in der
Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag
anzuwenden, um den die aktiven latenten
Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen.
3Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs.2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag
abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten
Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten
übersteigt.
§§§
§§§
(1) 1Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.
2...(1)
(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.
2Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht.
3Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten.
4Auf die Berechnung ist § 16 Abs.2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
5Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.
(2) aVerbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach § 291 oder nach einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte;
bTochterunternehmen, die nach (1) § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.
§§§
(1) (1) 1Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber
den Gläubigern beschränkt ist.
2Es ist mit dem
Nennbetrag anzusetzen.
3aDie nicht eingeforderten
ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete
Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“
offen abzusetzen;
3bder verbleibende Betrag
ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der
Hauptspalte der Passivseite auszuweisen;
3cder eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag
ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen
und entsprechend zu bezeichnen.
(1a) (2) 1Der Nennbetrag oder, falls ein solcher
nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von
erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte
offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“
abzusetzen.
2Der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert
und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile
ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu
verrechnen.
3Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.
(1b) (2) 1Nach der Veräußerung der eigenen Anteile
entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1.
2Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen
Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem
Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den
frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages
in die jeweiligen Rücklagen einzustellen.
3Ein
darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in
die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr.1 einzustellen.
4Die Nebenkosten der Veräußerung sind
Aufwand des Geschäftsjahrs.
(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
(3) 1Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind.
2Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.
(4) (3) 1Für Anteile an einem herrschenden oder
mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine
Rücklage zu bilden.
2In die Rücklage ist ein Betrag
einzustellen, der dem auf der Aktivseite der
Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder
mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten
Betrag entspricht.
3Die Rücklage, die bereits
bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf
aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen
gebildet werden.
4Die Rücklage ist aufzulösen,
soweit die Anteile an dem herrschenden oder
mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert,
ausgegeben oder eingezogen werden oder auf
der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt
wird.
§§§
§§§
(1) 1Bestehen zwischen den handelsrechtlichen
Wertansätzen von Vermögensgegenständen,
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und
ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die
sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich
abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende
Steuerbelastung als passive latente Steuern
(§ 266 Abs.3 E.) in der Bilanz anzusetzen.
2Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung
kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs.2 D.) in
der Bilanz angesetzt werden.
3Die sich ergebende
Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung
können auch unverrechnet angesetzt werden.
4Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.
(2) 1Die Beträge der sich ergebenden Steuerbeund
-entlastung sind mit den unternehmensindividuellen
Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der
Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen.
2Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die
Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht
mehr zu rechnen ist.
3Der Aufwand oder Ertrag aus
der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in
der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter
dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom
Ertrag“ auszuweisen.
§§§
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
§ 268 Abs.2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,
§ 268 Abs.4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
§ 268 Abs.5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
§ 268 Abs.6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs.3,
§§§
Gewinn + Verlustrechnung |
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(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.
2Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für
Unterstützung,
davon für Altersversorgung
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (1)
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
§§§
1Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs.2 Nr.1 bis 5 oder Abs.3 Nr.1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
2Kleine Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die in § 277 Abs.4 Satz 2 und 3 verlangten Erläuterungen zu den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" nicht zu machen.
§§§
(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen.
(2) aAls Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen;
bAbschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.
(3) 1Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs.3 Satz 3 und 4 sind jeweils gesondert auszuweisen
oder im Anhang anzugeben (1).
2Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(4) 1Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen.
2Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
3Satz 2 gilt entsprechend für alle Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr
zuzurechnen sind (2).
(5) (3) 1Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn-
und Verlustrechnung gesondert unter dem
Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“
und Aufwendungen gesondert unter dem Posten
„Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen.
2Erträge aus der Währungsumrechnung sind
in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert
unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“
und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung
gesondert unter dem Posten „Sonstige
betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.
§§§
1aDie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen;
1bliegt ein solcher Beschluß im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses nicht vor, so ist vom Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses auszugehen.
2Weicht der Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses vom Vorschlag ab, so braucht der Jahresabschluß nicht geändert zu werden.
§§§
(aufgehoben) (1) |
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§§§
Anhang |
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(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, soweit der Jahresabschluß Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten;
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs.4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.
§§§
1Ferner sind im Anhang anzugeben:
der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema (6);
(7) Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist;
(7) ader Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen
Verpflichtungen, die nicht in der
Bilanz enthalten und nicht nach § 251
oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern
diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage
von Bedeutung ist; |
die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;
...(8)
in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten;
die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen;
bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs.3)
der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs.2 Nr.5,
der Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs.2 Nr.6;
für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe
1die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten
Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen,
Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen,
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,
Provisionen und Nebenleistungen
jeder Art).
2In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge
einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in
Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur
Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden.
3Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind
die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr
gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluss
angegeben worden sind.
4aBezugsrechte
und sonstige aktienbasierte Vergütungen
sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden
Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben;
4bspätere Wertveränderungen, die auf einer
Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen,
sind zu berücksichtigen.
5Bei einer börsennotierten
Aktiengesellschaft sind zusätzlich unter
Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds,
aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen
und erfolgsbezogenen Komponenten
sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung,
gesondert anzugeben.
6Dies gilt auch für:
aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind;
bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;
cc) während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;
dd) Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind (14).
1die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen.
2Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
3Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben;
die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch
wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem
Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,
einschließlich des ausgeübten Berufs und bei börsennotierten
Gesellschaften auch der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen
Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs.1 Satz 5 (12) des Aktiengesetzes.
Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger
Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen;
aName und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Kapitalgesellschaft oder
eine für Rechnung der Kapitalgesellschaft handelnde Person mindestens den
fünften Teil der Anteile besitzt;
baußerdem sind die Höhe des Anteils am
Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs
dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluß vorliegt; auf die
Berechnung der Anteile ist § 16 Abs.2 und 4 des Aktiengesetzes
entsprechend anzuwenden;
cferner sind von börsennotierten Kapitalgesellschaften zusätzlich alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die fünf vom Hundert der Stimmrechte
überschreiten;
11a. | Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist; |
Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben;
(9) die Gründe, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes von mehr als fünf Jahren rechtfertigen;
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese erhältlich sind;
soweit es sich um den Anhang des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs.1 handelt, Name und Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter sind, sowie deren gezeichnetes Kapital;
(10) dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist;
(10) das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für
soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind;
(10) für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs.2 A. III.) gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs.3 Satz 4 unterblieben ist,
(10) für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente
deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs.4 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,
deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst ist, sowie
die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann;
(10) für gemäß § 340e Abs.3 Satz 1 mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente
die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sowie
Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können;
a(10)zumindest die nicht zu marktüblichen
Bedingungen zustande gekommenen
Geschäfte, soweit sie wesentlich sind,
mit nahe stehenden Unternehmen und
Personen, einschließlich Angaben zur
Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte
sowie weiterer Angaben, die
für die Beurteilung der Finanzlage notwendig
sind;
bausgenommen sind Geschäfte
mit und zwischen mittel- oder
unmittelbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz
stehenden in einen Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen;
cAngaben über Geschäfte können nach
Geschäftsarten zusammengefasst werden,
sofern die getrennte Angabe für
die Beurteilung der Auswirkungen auf
die Finanzlage nicht notwendig ist;
a(10) im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs.2 der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag;
mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete (13) Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken,
für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung,
eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden,
soweit die Angaben nicht im Lagebericht gemacht werden;
a(10)zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohnund Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln;
a(10) aim Fall der Verrechnung von Vermögensgegenständen
und Schulden nach
§ 246 Abs.2 Satz 2 die Anschaffungskosten
und der beizulegende Zeitwert
der verrechneten Vermögensgegenstände,
der Erfüllungsbetrag der verrechneten
Schulden sowie die verrechneten
Aufwendungen und Erträge;
bNummer 20 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden;
a(10) azu Anteilen oder Anlageaktien an inländischen Investmentvermögen im Sinn
des § 1 des Investmentgesetzes oder
vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen
im Sinn des § 2 Abs.9
des Investmentgesetzes von mehr als
dem zehnten Teil, aufgegliedert nach
Anlagezielen, deren Wert im Sinn des
§ 36 des Investmentgesetzes oder vergleichbarer
ausländischer Vorschriften
über die Ermittlung des Marktwertes,
die Differenz zum Buchwert und die für das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung
sowie Beschränkungen in der
Möglichkeit der täglichen Rückgabe;
bdarüber hinaus die Gründe dafür, dass
eine Abschreibung gemäß § 253 Abs.3 Satz 4 unterblieben ist, einschließlich
der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten,
dass die Wertminderung voraussichtlich
nicht von Dauer ist;
cNummer 18
ist insoweit nicht anzuwenden;
a(10)für nach § 251 unter der Bilanz oder nach § 268 Abs.7 Halbsatz 1 im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme;
a(10) der Gesamtbetrag der Beträge im Sinn des § 268 Abs.8, aufgegliedert in Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern und aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert;
a(10) auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.
2...(11)
§§§
(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.
(2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 (8) Nr.4 (3) kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
(3) 1Die Angaben nach § 285 (8) Nr.11 und 11a (4) können unterbleiben, soweit sie
für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs.2 von untergeordneter Bedeutung sind oder
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
2Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft weniger als die Hälfte der Anteile besitzt.
3Satz 1 Nr.2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs.1 und 2) am Abschlussstichtag
kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist (9).
4Im Übrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr.2 im Anhang anzugeben. (2)
(4) (6) Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 (8) Nr.9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.
(5) (7) 1Die in § 285 (8) Nr.9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 (10) verlangten Angaben unterbleiben, wenn die
Hauptversammlung dies beschlossen hat.
2Ein Beschluss,
der höchstens für fünf Jahre gefasst werden
kann, bedarf einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals umfasst.
3§ 136 Abs.1 des Aktiengesetzes gilt für einen Aktionär, dessen Bezüge
als Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung
betroffen sind, entsprechend.
§§§
§§§
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.1) brauchen die Angaben nach § 284 Abs.2 Nr.4, § 285 Nr.2 bis 8 Buchstabe a, Nr.9 Buchstabe a und b sowie Nr.12, 17, 19, 21, 22 und 29 nicht zu machen.
(2) 1Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.2) brauchen bei der Angabe nach § 285 Nr.3
die Risiken und Vorteile nicht darzustellen.
2Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nr.4 und 29
nicht zu machen.
3Soweit sie die Angaben nach
§ 285 Nr.17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren
schriftliche Anforderung zu übermitteln.
4aSie brauchen die Angaben nach § 285 Nr.21 nur zu machen, soweit sie Aktiengesellschaft sind;
4bdie Angabe kann auf Geschäfte beschränkt werden, die
direkt oder indirekt mit dem Hauptgesellschafter
oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts-
oder Verwaltungsorgans abgeschlossen
wurden.
§§§
Lagebericht |
---|
(1) (1) 1Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf
einschließlich des Geschäftsergebnisses und die
Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen,
dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild vermittelt wird.
2Er hat eine ausgewogene
und umfassende, dem Umfang und der
Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende
Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage
der Gesellschaft zu enthalten.
3In die Analyse sind
die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten
finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen
und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss
ausgewiesenen Beträge und Angaben zu
erläutern.
4aFerner ist im Lagebericht die voraussichtliche
Entwicklung mit ihren wesentlichen
Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern;
4bzugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.
5Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft
im Sinne des § 264 Abs.2 Satz 3 haben
zu versichern, dass nach bestem Wissen im Lagebericht
der Geschäftsverlauf einschließlich des
Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft
so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt
wird, und dass die wesentlichen Chancen
und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben
sind (6).
(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
a) die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie
b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist,
jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist; (2)
1die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft
für die in § 285 (7) Nr.9 genannten
Gesamtbezüge, soweit es sich um eine börsennotierte
Aktiengesellschaft handelt.
2Werden dabei auch Angaben entsprechend § 285 (7) Nr.9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 (13) gemacht, können diese im Anhang unterbleiben (4).
(3) (3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs.3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.
(4) (5) 1Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Lagebericht anzugeben:
die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für jede Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital anzugeben, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind (8) ;
Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind;
direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschreiten, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind (9);
die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen; die Sonderrechte sind zu beschreiben;
die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben;
die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung;
die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen;
wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen; die Angabe kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt;
Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen sind, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind (10).
2Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen (11).
(5) (12) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d haben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.
§§§
(1) 1Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie
Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere
Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten
Markt im Sinn des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes
ausgegeben haben und deren
ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung
über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des
§ 2 Abs.3 Satz 1 Nr.8 des Wertpapierhandelsgesetzes
gehandelt werden, haben eine Erklärung zur
Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen,
die dort einen gesonderten Abschnitt bildet.
2Sie kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft
öffentlich zugänglich gemacht werden.
3In diesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezugnahme
aufzunehmen, welche die Angabe der Internetseite
enthält.
(2) In die Erklärung zur Unternehmensführung sind aufzunehmen
die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes;
relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie öffentlich zugänglich sind;
aeine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand
und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung
und Arbeitsweise von deren Ausschüssen;
bsind die Informationen auf der Internetseite der
Gesellschaft öffentlich zugänglich, kann darauf
verwiesen werden.
§§§
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Gesetzessammlung Bund
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§§§