FMStFG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 660-3
Gesetz
zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds
vom 17.10.08 (BGBl_I_08,1982)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
vom 17.07.09 (BGBl_I_09,1980)
= Art.1 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – FMStG
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ errichtet.
§§§
(1) 1Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Instituten im Sinne
des § 1 Abs.1b des Kreditwesengesetzes, Versicherungsunternehmen
und Pensionsfonds im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes sowie der Betreiber von Wertpapier- und Terminbörsen und deren jeweiligen Mutterunternehmen,
soweit diese Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Versicherungs-Holdinggesellschaften
oder gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften (1) sind und die vorgenannten Unternehmen ihren Sitz im Inland haben (Unternehmen des Finanzsektors).
2Als Unternehmen des Finanzsektors im Sinne von Satz 1 gelten
auch privatrechtliche, beliehene Träger von öffentlichrechtlich organisierten Landesbanken, auch wenn die Träger keine Finanzholding-Gesellschaften sind.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs.1 und Artikel 115 Abs.2 des Grundgesetzes.
§§§
1Der Fonds ist nicht rechtsfähig.
2Er kann unter seinem
Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen
und verklagt werden.
3Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
in den Fonds finden nicht statt (1).
4§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden (1).
5Der allgemeine Gerichtsstand
des Fonds ist der Sitz der Deutschen Bundesbank (2).
§§§
(1) (5) 1Die mit diesem Gesetz in der Fassung vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt
wird mit Wirkung zum
23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Finanzen.
2Sie trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSA“ (Anstalt).
3Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
(2) (6) 1Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage
dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr.
2Die Anstalt nimmt ferner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
3Sie untersteht der Rechtsund Fachaufsicht des Bundesministeriums der
Finanzen.
(3) 1Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss
geleitet, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom Bundesministerium
der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ernannt werden.
2Werden Beamte zur Anstalt abgeordnet, ist der Leitungsausschuss Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter.
(4) (7) 1Die Anstalt stellt innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres
einen Jahresabschluss und einen Lagebericht
nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf.
2Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der Anstalt
durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen.
§Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss
zu genehmigen.
4Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
5Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht.
6Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.
(5) 1Die Anstalt kann sich nach Maßgabe einer gemäß
§ 4 Abs.2 zu erlassenden Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
geeigneter Dritter bedienen.
2Die Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte
die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen.
3Die Kosten der Anstalt trägt der Bund (1).
4Die Anstalt ist berechtigt, von Unternehmen
des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme
nach den §§ 6, 7 bis bis 8a (9) beantragen, die Erstattung von Kosten auf
der Grundlage einer Verpflichtungserklärung
oder eines Vertrages zu verlangen oder
diese durch Verwaltungsakt festzusetzen (2).
5Zu den Kosten gehören auch Kosten Dritter,
derer sich die Anstalt gemäß Satz 1 bedient (2).
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Satzung der Anstalt zu erlassen.
2Die Satzung kann vom Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank geändert werden.
3In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen über die Organisation
der Anstalt, ihre Vertretung, die Erstattung von
Kosten sowie über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung
und Rechnungslegung des Fonds und der Anstalt aufzunehmen (3).
(6a) (8) 1Die Anstalt betreibt keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S.1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145
vom 30.4.2004, S.1) in der jeweils geltenden
Fassung bedürfen.
2Die Anstalt gilt nicht als Kreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes
oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten.
§§§
(1) Über vom Fonds
gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8 (1) (3)
vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das
Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen der §§ 6, 7 und 8 (1) (3) auf Antrag des Unternehmens
des Finanzsektors, nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des
jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten
Unternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarktstabilität,
der Dringlichkeit und des Grundsatzes des
möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes
der Mittel des Fonds.
2Soweit es sich um Grundsatzfragen,
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Auflagen
nach Maßgabe einer zu § 10 dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung handelt, entscheidet ein interministerieller
Ausschuss (Lenkungsausschuss) auf Vorschlag der Anstalt (4).
3Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht
nicht.
4Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium
der Finanzen.
5Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(2) 1aDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Anstalt (5) die Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 6, 7 und 8 (2) (5) und die Verwaltung des Fonds übertragen;
1bAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
2Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss
des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung unverzüglich
zu unterrichten.
(3) 1Der Lenkungsausschuss ist besetzt mit je einem
Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
sowie einem Mitglied auf Vorschlag der Länder.
2Dem Lenkungsausschuss gehört als weiteres Mitglied
ein Vertreter der Deutschen Bundesbank beratend an.
3Dem Lenkungsausschuss können weitere Mitglieder
beratend angehören.
4Das Bundesministerium der Finanzen
kann dem Lenkungsausschuss eine Geschäftsordnung geben.
(4) 1Die Richtlinien für die Verwaltung des Fonds bestimmt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
2Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des
Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
§§§
1Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes,
seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
2aDer Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten
des Fonds;
2bdieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten
des Bundes.
§§§
1Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit
der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors
Anteile an dem betroffenen Unternehmen
von diesem oder von Dritten zu erwerben.
2Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein
wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der
vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und
wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.
3Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden
keine Anwendung.
§§§
(1) 1Der Fonds (1) wird ermächtigt,
für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31.Dezember 2009 begebene Schuldtitel
und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Laufzeit von bis zu 60 Monaten (1) haben, zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe
zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften,
die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben.
3aFür die Übernahme von Garantien ist ein Entgelt in angemessener Höhe zu erheben;
3bdie Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten
darf 60 Monate nicht und 36 Monate nur
in begründeten Ausnahmefällen und für maximal
ein Drittel der einem Unternehmen gewährten
Garantien übersteigen (1).
(1a) (2) 1Soweit Schuldtitel und sonstige Forderungen vom Fonds garantiert sind,
ist die vorzeitige Geltendmachung der Forderungen, auch auf Grund einer Kündigung, ausgeschlossen,
1dürfen die Inhaber ihre Forderungen nicht durch Arrest oder Zwangsvollstreckung gegenüber
dem Emittenten geltend machen.
2§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist entsprechend anzuwenden,
nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht teil.
2In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Schuldners der Forderungen kann der
Fonds seine Rückgriffsforderungen gegen den
Schuldner als Insolvenzforderung anmelden.
3§ 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet insoweit
keine Anwendung.
(2) § 39 Abs.2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
(3) 1Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Fonds daraus in Anspruch genommen werden kann.
2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
3Soweit der Fonds in den Fällen der Garantieübernahme nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird
oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,
die Eigenmittelausstattung, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 begünstigte Unternehmen des Finanzsektors mindestens aufweisen müssen,
die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,
Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen des Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Garantien und
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Garantieübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.
(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.
§§§
(1) 1aAbweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von Zweckgesellschaften nach dem 23. Juli 2009 nachweislich
ausschließlich als Gegenleistung für die
Übernahme von strukturierten Wertpapieren und
damit verbundenen Absicherungsgeschäften an
Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder
deren in- und ausländische Tochterunternehmen
(übertragende Unternehmen) begeben werden;
1bdie
Laufzeiten der Garantien richten sich nach der
Laufzeit der von den Zweckgesellschaften begebenen
Schuldtitel.
2Diese Garantien gelten als nachrangig
im Sinne des § 39 Absatz 2 der Insolvenzordnung.
(2) Eine Garantieübernahme nach Absatz 1 setzt voraus, dass
das übertragende Unternehmen die strukturierten Wertpapiere nicht nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat,
1die strukturierten Wertpapiere von dem übertragenden Unternehmen zu 90 Prozent des Buchwertes
vom 30. Juni 2008, zu 90 Prozent des
Buchwertes vom 31. März 2009 oder zum tatsächlichen
wirtschaftlichen Wert, je nachdem
welcher dieser Werte der höchste ist, auf die
Zweckgesellschaft übertragen werden.
2Der Übertragungswert darf den Buchwert vom
31. März 2009 nicht übersteigen.
3aDie Buchwerte ergeben sich aus dem geprüften Jahresabschluss
zum entsprechenden Stichtag;
3bandernfalls gilt der nach den für den Jahresabschluss
geltenden Vorschriften ermittelte Buchwert, der
von einem Abschlussprüfer zu bestätigen ist.
4Der Abschlag vom Buchwert gemäß Satz 1
muss nur in der Höhe vorgenommen werden, in
der das übertragende Unternehmen eine Kernkapitalquote
von mindestens 7 Prozent einhalten
kann,
1das übertragende Unternehmen den aktuellen beizulegenden Zeitwert für inaktive Märkte als
den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der
strukturierten Wertpapiere ermittelt.
2Die Bewertung
ist durch einen vom Fonds benannten
sachverständigen Dritten zu prüfen und durch
die Bankenaufsicht zu bestätigen,
das Kreditinstitut und die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008 im Inland hatten und die Zweckgesellschaft ihren Sitz im Inland hat, ausschließlich für das übertragende Unternehmen gegründet wurde und ausschließlich strukturierte Wertpapiere des übertragenden Unternehmens verwaltet,
die vertragliche Laufzeit des am längsten laufenden strukturierten Wertpapiers die Laufzeit der Garantie nicht übersteigt und
(3) 1Der nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelte tatsächliche
wirtschaftliche Wert ist um einen angemessenen
Abschlag für weitere Risiken, die sich
bis zum Ende der Laufzeit der strukturierten Wertpapiere
im konkreten Portfolio noch realisieren
könnten, zu mindern.
2Die Höhe des Abschlags bestimmt
der Fonds im Einzelfall.
3Der sich danach ergebende
Wert ist der Fundamentalwert.
(4) 1Über eine Garantieübernahme nach Absatz 1
entscheidet die Anstalt auf Antrag des übertragenden
Unternehmens.
2§ 4 Absatz 1 ist entsprechend
anzuwenden.
3Der Antrag muss auch die Gründungsdokumentation
der Zweckgesellschaft enthalten.
(5) Die näheren Bedingungen für eine Garantie nach Absatz 1 legt der Fonds im Einzelfall nach folgenden Maßgaben fest:
1Die übertragenden Unternehmen müssen vor einer Übertragung auf die Zweckgesellschaft
sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragenden
Wertpapiere gegenüber dem Fonds, dem sachverständigen Dritten und der Bankenaufsicht vollständig offenlegen.
2Übertragende Unternehmen
müssen vor einer Übertragung zur
Überprüfung ihrer Verlustanfälligkeit auf Grundlage
der Vorgaben des Fonds Stresstests für die
jeweils wesentlichen Risiken durchführen.
3Ziel dieser Stresstests ist die Ermittlung eines etwaigen
Handlungsbedarfs bei dem übertragenden
Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Risikosteuerung,
auf ausreichende Risikovorsorge
für konjunkturelle Entwicklungen oder Geschäftspolitik.
4Die Ergebnisse der Stresstests
werden nicht veröffentlicht.
5Ist das übertragende Unternehmen eine Tochtergesellschaft, trifft die Pflicht zur Durchführung von Stresstests das
Mutterunternehmen.
1Der Fonds muss eine marktgerechte Vergütung für die Garantie erhalten.
2Die Vergütung besteht
grundsätzlich aus einem individuellen Prozentsatz
des Höchstbetrags der zur Verfügung gestellten
Garantie, der das Ausfallrisiko aus der
Inanspruchnahme der Garantie abbildet, und einer
Marge.
3Bei der Berechnung der Vergütung ist
auch der Zinsvorteil, der sich für das übertragende
Unternehmen aus der Zahlungsstreckung
der Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2
Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und
dem Fundamentalwert ergibt, zu berücksichtigen.
4Die Vergütung kann ganz oder teilweise
durch Ausgabe von Kapitalanteilen des übertragenden
Unternehmens oder des beliehenen Trägers
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 an den
Fonds geleistet werden.
1Die Garantie wird grundsätzlich auf erstes Anfordern in banküblicher Form gestellt.
2Sie erstreckt
sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf
die Zinsen und alle sonstigen, den Gläubigern im
Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehenden
Beträge und wird grundsätzlich in Euro ausgestellt.
3Währungsrisiken aus Garantiegewährungen
in anderer Währung hat der Fonds abzusichern.
4Die Kosten dieser Absicherung hat das
übertragende Unternehmen zu tragen.
Die Übernahme einer Garantie setzt ein tragfähiges Geschäftsmodell sowie grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung des übertragenden Unternehmens voraus.
1Der Fonds kann verlangen, dass die Verwaltung der ausgelagerten strukturierten Wertpapiere
nicht durch das übertragende Unternehmen,
sondern durch Dritte erfolgt.
2Der Fonds kann Anweisungen
geben im Hinblick auf die Verwaltung
und Verwertung der übertragenen Wertpapiere.
3Erfolgt die Verwaltung durch das übertragende
Unternehmen, so ist eine funktionelle und organisatorische
Trennung vom übrigen Geschäft
des übertragenden Unternehmens sicherzustellen.
Die Obergrenze für die Garantieübernahme, bezogen auf ein einzelnes übertragendes Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen, orientiert sich an der Summe der risikogewichteten Aktiva des übertragenden Unternehmens und dem dem Fonds für Garantien zur Verfügung stehenden freien Ermächtigungsrahmen.
(6) 1§ 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16
und 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
sowie § 5 Absatz 2 und 5 bis 9
der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in
der am 23. Juli 2009 geltenden Fassung gelten für
die Garantiegewährung nach Absatz 1 entsprechend.
2§ 5 Absatz 2 Nummer 5 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-
Verordnung findet jedoch vorbehaltlich
der Zahlung der Ausgleichsbeträge nach
den §§ 6b und 6c auf Dividenden und Gewinnausschüttungen
an die Anteilseigner keine Anwendung.
§§§
(1) Übertragende Unternehmen zahlen für die Dauer der Laufzeit der Garantie, maximal jedoch für die Dauer von 20 Jahren, jährlich aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag einen Ausgleich an die Zweckgesellschaft, der sich wie folgt bemisst:
1Für jedes Geschäftsjahr entsteht eine Verbindlichkeit in Höhe eines gleichbleibenden Anteils
des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß
§ 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert
und dem gemäß § 6a Absatz 3 ermittelten
Fundamentalwert, maximal in Höhe des an
die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages
des jeweiligen Geschäftsjahres.
2Der gleichbleibende
Anteil berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag
geteilt durch die Zahl der vollen
Jahre der Laufzeit der Garantie; er beträgt mindestens
ein Zwanzigstel des Unterschiedsbetrages.
Entspricht der für ein Geschäftsjahr anzusetzende Betrag mangels entsprechender Höhe des an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages nicht dem gleichbleibenden Anteil nach Nummer 1, ist der Betrag in den Folgejahren bis zur Höhe des jeweiligen an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages entsprechend zu erhöhen.
1Ist das übertragende Unternehmen ein Tochterunternehmen,
so hat dessen Mutterunternehmen
den seiner Beteiligungsquote am übertragenden
Unternehmen entsprechenden Anteil an
der Ausgleichsverpflichtung aus seinem an die
Anteilseigner auszuschüttenden Betrag zu zahlen
und gilt insofern als übertragendes Unternehmen.
2Die Ausgleichspflicht aus dem an die
übrigen Anteilseigner des Tochterunternehmens
auszuschüttenden Betrag bleibt davon unberührt.
1aDas übertragende Unternehmen kann bis zur Hälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grundkapitals
Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungsquote
entsprechenden Vorzug vor der
Zahlungsverpflichtung nach diesem Absatz aus
dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag
ausgeben;
1bdie Vorzugsaktien können auch
mit Stimmrecht ausgestattet werden.
2Um den
Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächtigung
zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach
§ 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert.
(2) 1Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung
der strukturierten Wertpapiere ein positiver
Saldo zugunsten der Zweckgesellschaft, so ist dieser
dem übertragenden Unternehmen zur Auskehrung
an seine Anteilseigner zu überlassen.
2Vorzugsaktionäre nach Absatz 1 Nummer 4 und § 6c Absatz
3 sind hiervon ausgenommen.
(3) Der tatsächliche wirtschaftliche Wert der übertragenen Wertpapiere sowie die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Folgen sind im Lagebericht und Konzernlagebericht des übertragenden Unternehmens anzugeben.
§§§
(1) 1Ist das übertragende Unternehmen in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst und
reichen die über die Laufzeit der Garantie nach
§ 6b gezahlten Ausgleichsbeträge nicht aus, um
Verluste gegenüber dem gemäß § 6a Absatz 2
Nummer 2 ermittelten Übertragungswert zum Übertragungszeitpunkt
auszugleichen, sind nicht ausgeglichene
Verluste auch über die Laufzeit der Garantie
hinaus in voller Höhe einschließlich Verzinsung
aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden
Betrag gegenüber dem Fonds auszugleichen
(Nachhaftung).
2Der Ausgleich kann im beiderseitigen
Einvernehmen auch durch die Ausgabe von
Aktien an den Fonds erfolgen.
(2) Während der Dauer der Nachhaftung kann die Satzung gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes nur zur Einstellung eines kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen.
(3) 1aDas übertragende Unternehmen kann bis zur
Hälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grundkapitals
Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungsquote
entsprechenden Vorzug vor den Ansprüchen
des Fonds auf den an die Anteilseigner auszuschüttenden
Betrag ausgeben;
1bdie Vorzugsaktien können
auch mit Stimmrecht ausgestattet werden.
2Um den Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächtigung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach
§ 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert.
(4) Für übertragende Unternehmen, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst sind, muss der Fonds eine den Absätzen 1 und 2 entsprechende Pflicht zur Nachhaftung in den Garantiebedingungen festlegen.
(5) Die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche auf Nachhaftung unterliegen nicht der Verjährung.
(6) Die sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergebenden Folgen sind im Lagebericht und Konzernlagebericht des übertragenden Unternehmens anzugeben.
§§§
Der Antrag nach § 6a Absatz 4 kann nur bis zum 22. Januar 2010 gestellt werden.“
§§§
(1) Der Fonds kann sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel dieser Unternehmen, einschließlich solcher, die durch Landesrecht geschaffen werden, übernehmen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet
über die Übernahme und Veräußerung von Beteiligungen nach Absatz 1.
2Eine Beteiligung durch den Fonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund angestrebte
Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.
3Die §§ 65 bis 69 der
Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung,
Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenmittelbestandteilen von einzelnen Unternehmen des Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Eigenmittelbestandteilen,
die Bedingungen, unter denen der Fonds seine Beteiligung an den Eigenmittelbestandteilen wieder veräußern kann, und
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 erforderlich sind.
(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.
§§§
(1) 1Der Fonds kann von Unternehmen des Finanzsektors
vor dem 13.Oktober 2008 erworbene Risikopositionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere,
derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteiligungen, jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten, erwerben oder auf andere Weise absichern.
2Dasselbe gilt gegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
die Art der Risikopositionen, die erworben oder deren Risiken abgesichert werden können,
die Art des Erwerbs oder der Absicherung, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,
Obergrenzen für die Risikoübernahmen bezogen auf einzelne Unternehmen des Finanzsektors und ihre verbundenen Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Risikopositionen,
Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der begünstigten Unternehmen des Finanzsektors und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den von dem Fonds übernommenen Risiken und
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Risikoübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
§§§
(1) 1Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden
Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen
Rechts errichten, auf die bis zum 31. Dezember
2008 erworbene Risikopositionen sowie auf
die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche
der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft
oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung
übertragen werden können (Abwicklungsanstalten).
2Übertragende Gesellschaften sind Kreditinstitute
und Finanzholding-Gesellschaften, die ihren
Sitz bereits zum 31. Dezember 2008 im Inland
hatten, sowie ihre in- und ausländischen Tochterunternehmen
oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen
von ihnen übernommen haben.
3Übertragende Gesellschaften können vor einer Übertragung
nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008 erworbene
Risikopositionen von in- und ausländischen
Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften,
die Risikopositionen von ihnen übernommen
haben, übernehmen.
4Die Abwicklungsanstalten
können die Risikopositionen oder Geschäftsbereiche
auch durch Übernahme von Garantien, Unterbeteiligungen
oder auf sonstige Weise ohne
Übertragung absichern.
5Sie können unter ihrem eigenen
Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln,
klagen und verklagt werden, verfügen über einen
eigenen Rechnungs- und Buchungskreis und
sind vom Registergericht unverzüglich ins Handelsregister
einzutragen.
6Die Kosten der Abwicklungsanstalten
werden aus ihrem Vermögen gedeckt.
7Die der Anstalt entstehenden Verwaltungskosten aus
Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für
die Abwicklungsanstalten tragen diese selbst.
8Das Vermögen einer Abwicklungsanstalt ist vom Vermögen
anderer Abwicklungsanstalten und von dem
übrigen Vermögen der Anstalt, ihren Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
9Die Anstalt, der Fonds oder der Bund haften unbeschadet der
Regelung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 6 nicht für
die Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten;
eine Abwicklungsanstalt haftet nicht für die Verbindlichkeiten
anderer Abwicklungsanstalten.
10§ 3a Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entsprechend.
11Sofern Aufgaben der Anstalt oder der Abwicklungsanstalten
von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist
vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof
auch Erhebungsrechte bei diesen Personen
hat.
(2) 1Die Anstalt überwacht die Abwicklungsanstalten.
2Die Überwachung stellt insbesondere sicher,
dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben
aus Gesetz und Statut einhalten.
3aDarüber hinaus kann die Anstalt in Abstimmung mit den Abwicklungsanstalten Koordinationsaufgaben für die Abwicklungsanstalten
übernehmen, insbesondere zu Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzierung
und zur marktschonenden Veräußerung übernommener Vermögenswerte;
3bim Übrigen obliegt die Verwaltung der jeweiligen Aktiva der Abwicklungsanstalt.
4aDer Sitz sowie das Nähere über die Aufgaben,
Organisation und Auflösung der Abwicklungsanstalten,
einschließlich ihre Überwachung durch
die Anstalt wird durch gesonderte Statute geregelt,
die von der Anstalt im Benehmen mit der Abwicklungsanstalt
beschlossen werden;
4b§ 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
5In den Statuten können auch Bestimmungen getroffen werden über
die Aufbringung der Eigenmittel durch Dritte oder die sonstige Beteiligung Dritter an den Eigenmitteln,
die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen der an den Eigenmitteln Beteiligten sowie
aüber Besetzungs- oder Zustimmungsrechte für
die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestellung
von Leitungspersonen der Abwicklungsanstalten;
bein Vorschlagsrecht der an der
Abwicklungsanstalt Beteiligten kann vorgesehen
werden;
cSatz 5 bleibt unberührt.
6Die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestellung
von Leitungspersonen bedürfen der Zustimmung
der Anstalt.
7Die Statuten sind im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen.
(3) aÜber die Errichtung einer Abwicklungsanstalt
zur Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen
Geschäftsbereichen entscheidet
die Anstalt auf Antrag der übertragenden
Gesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft auf
den gemeinsamen Antrag der Zweckgesellschaft
und des Kreditinstituts, dessen Risikopositionen
die Zweckgesellschaft übernommen hat;
b§ 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die näheren Bedingungen für die Errichtung von Abwicklungsanstalten zur Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen legt die Anstalt nach folgenden Maßgaben fest:
1Es ist sicherzustellen, dass eine Pflicht zum
Ausgleich von Verlusten der Abwicklungsanstalten
von den unmittelbaren oder mittelbaren
Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden
Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligungsquote
übernommen und im Außenverhältnis
eine gesamtschuldnerische Haftung
der zum Verlustausgleich Verpflichteten begründet
wird.
2Ist die übertragende Gesellschaft
eine Zweckgesellschaft, ist auf die unmittelbaren
oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder
des Kreditinstituts abzustellen, dessen
Risikopositionen sie übernommen hat.
3Die
Übernahme einer nicht dem jeweiligen Anteil
entsprechenden Verlustausgleichspflicht durch
Teile der Anteilsinhaber oder Mitglieder ist zulässig,
wenn die Einhaltung der europarechtlichen
Vorgaben gewährleistet ist.
4aEine Haftung
der Anteilsinhaber oder Mitglieder für übertragene
Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten
kann begründet werden;
4bdie Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.
5Für den Fall, dass die
zum Verlustausgleich verpflichteten Anteilsinhaber
oder Mitglieder, als Gesamtschuldner
und einzeln, nicht oder nicht mehr leistungsfähig
sind, ist eine, gegebenenfalls nachrangige
Pflicht der Gesellschaft vorzusehen, die Verluste
aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden
Betrag nach Nummer 2 auszugleichen.
6Nachrangig hierzu kann auch eine Verlustausgleichspflicht
der Anstalt gegenüber der Abwicklungsanstalt
sowie ein Rückgriffsanspruch
der Anstalt oder des Bundes gegenüber der
übertragenden Gesellschaft und ihren unmittelbaren
oder mittelbaren Anteilsinhabern oder
Mitgliedern vorgesehen werden.
1Ist eine Übernahme einer Verlustausgleichspflicht
nach Nummer 1 auf Grund der nicht geschlossenen
Anteilsinhaberschaft oder Mitgliedschaft
der übertragenden Gesellschaft,
etwa bei deren Börsennotierung, nicht praktikabel,
ist von der übertragenden Gesellschaft
die Pflicht zu übernehmen, die Verluste aus
dem an die Anteilseigner auszuschüttenden
Betrag auszugleichen.
2aIst die übertragende Gesellschaft
eine Zweckgesellschaft, ist auf das
Kreditinstitut abzustellen, dessen Risikopositionen
sie übernommen hat;
2bEntsprechendes
gilt für Tochterunternehmen als übertragende
Gesellschaften.
3Für die Pflicht der übertragenden
Gesellschaft, die Verluste aus dem an die
Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszugleichen,
gelten die §§ 6b und 6c entsprechend.
1Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung der übertragenen Risikopositionen und der
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche
ein positiver Saldo zugunsten der Abwicklungsanstalt und steht dieser Saldo den Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden
Gesellschaft nicht bereits auf Grund ihrer
Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zu, so
ist er diesen oder der übertragenden Gesellschaft
zur Auskehrung an ihre Anteilsinhaber
oder Mitglieder zu überlassen.
2§ 6b Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.
Unbeschadet der Nummern 1 und 2 kann die Anstalt die Gegenleistung bestimmen, die für die Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen oder deren Absicherung gewährt wird.
Die übertragende Gesellschaft muss vor einer Übertragung auf die Abwicklungsanstalt sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragenden oder abzusichernden Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche gegenüber der Anstalt offenlegen.
Die Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen setzt voraus, dass die übertragende Gesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft das Kreditinstitut, dessen Risikopositionen sie übernommen hat, über ein tragfähiges Geschäftsmodell und grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung sowie die Abwicklungsanstalt über einen Abwicklungsplan verfügt, der im Einzelnen die vorgesehene Abwicklung der übernommenen Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche bestimmt.
Die übertragende Gesellschaft oder deren unmittelbare oder mittelbare Anteilsinhaber oder Mitglieder müssen sicherstellen, dass ihre Verantwortung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Pensionsverbindlichkeiten und sonstige im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen bestehenden Lasten in vollem Umfang auch nach Übertragung von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen auf Abwicklungsanstalten erhalten bleibt.
1Für Institute, die Maßnahmen nach § 8a in
Anspruch nehmen, gelten die Auflagen aus
§ 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 bis 9
der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT123 2008 V1)
entsprechend.
2Die Anstalt kann sonstige Bedingungen
festlegen, die auch an Stabilisierungsmaßnahmen
nach § 8 geknüpft werden
können.
2Die Bedingungen können in den Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 und durch vertragliche
Regelungen sichergestellt werden.
3§ 6a Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(5) 1aDie Abwicklungsanstalten gelten nicht als
Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes
oder als Versicherungsunternehmen
im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
1b§ 3a Absatz 6a Satz 1 gilt entsprechend.
2aAuf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3, 6 Absatz
2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24
Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a,
2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1, die §§ 25b
bis 25h, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2
Satz 1, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 47 bis 49, 54,
55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesengesetzes
sowie die §§ 9 und 10 des Wertpapierhandelsgesetzes
entsprechend anzuwenden;
2bsie gelten
als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes.
3Insoweit unterliegen sie der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
4§ 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Abwicklungsanstalten sind umlagepflichtig
nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
2§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
sowie die §§ 5 und 6 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie
die §§ 9 bis 12b der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz sind
entsprechend mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die von den Abwicklungsanstalten verursachten Aufsichtskosten sind als Kosten einer weiteren Gruppe des § 5 Absatz 7 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz gesondert zu ermitteln;
die Umlagepflicht besteht abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz mit der Errichtung der Abwicklungsanstalt; sie endet abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz mit der Auflösung der Abwicklungsanstalt;
abweichend von § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ist maßgebend die Bilanz der Abwicklungsanstalt für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr.
(7) Ein Vertrag, durch den eine Verpflichtung der übertragenden Gesellschaft oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder begründet wird, Verluste einer Abwicklungsanstalt auszugleichen oder zukünftige an die Anteilsinhaber auszuschüttende Beträge an die betreffende Abwicklungsanstalt abzuführen, ist kein Unternehmensvertrag.
(8) Die Abwicklungsanstalten können als übernehmende Rechtsträger an Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, nach Maßgabe folgender Bestimmungen beteiligt sein:
1Den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers oder
dem übertragenden Rechtsträger selbst kann
im Rahmen der Spaltung eine Beteiligung an
den Abwicklungsanstalten gewährt werden.
2Die Beteiligung kann auf einen Anspruch auf einen
nach Beendigung der Abwicklung erzielten
Überschuss begrenzt werden.
3Die an der Abwicklungsanstalt
Beteiligten sowie weitere Einzelheiten
der Beteiligung werden in den Statuten
der Abwicklungsanstalten nach Absatz 2 bestimmt.
4aSoweit den Anteilsinhabern des übertragenden
Rechtsträgers eine Verlustausgleichsoder
Nachschusspflicht oder Haftung für Verbindlichkeiten
einer Abwicklungsanstalt auferlegt
wird, bedarf der Beschluss des übertragenden
Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung
mit § 13 des Umwandlungsgesetzes der Zustimmung
aller Anteilsinhaber, die nach den zugrunde
liegenden Regelungen eine Verlustausgleichs-
oder Nachschusspflicht oder Haftung
für Verbindlichkeiten trifft;
4bNummer 4 bleibt unberührt.
5aWerden mittelbaren Anteilsinhabern im
Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen
eingeräumt, ist zusätzlich ein Beschluss
dieser Anteilsinhaber erforderlich;
5bwerden
ihnen Verlustausgleichs- oder Nachschusspflichten
oder eine Haftung für Verbindlichkeiten
einer Abwicklungsanstalt auferlegt, bedarf der
Beschluss der Zustimmung aller Anteilsinhaber.
Zwischen den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern können Ausgleichsansprüche begründet werden.
1Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf keiner Prüfung im Sinne des § 125 in Verbindung
mit den §§ 9 bis 12 des Umwandlungsgesetzes.
2aFür die Anstalt fasst der Leitungsausschuss den
gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes
zur Wirksamkeit der Übertragung
erforderlichen Beschluss;
2ber ist außerdem
für die Verzichtserklärung gemäß § 127
Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes
zuständig.
3Der Bericht gemäß
§ 127 des Umwandlungsgesetzes ist von
dem nach dem Statut gemäß Absatz 2 für die
Geschäftsführung zuständigen Organ der Abwicklungsanstalt
zu erstatten.
1aDer Beschluss des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes
bedarf vorbehaltlich des Satzes 3 einer Mehrheit, die mindestens zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen
gezeichneten Kapitals oder Beteiligungskapitals
umfasst;
1bdie einfache Mehrheit
reicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapitals
oder Beteiligungskapitals vertreten ist.
2Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Rechtsträger in der Rechtsform landesunmittelbarer
Anstalten des öffentlichen Rechts.
Bei Spaltungen unter Beteiligung einer Abwicklungsanstalt sind die §§ 22, 23, 126 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 133 und 141 des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden.
1Als Schlussbilanz darf auch eine Aufstellung des zu übertragenden Vermögens (Teilbilanz) verwendet
werden, für die die Vorschriften über
die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend
gelten, sofern sich aus ihrem beschränkten
Umfang nichts anderes ergibt.
2Das Registergericht darf die Spaltung nur eintragen, wenn die
Schlussbilanz auf einen höchstens zwölf Monate
vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt
worden ist.
3Im Übrigen bleibt die Vorschrift
des § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des
Umwandlungsgesetzes unberührt.
1Als Zwischenbilanz (§ 125 in Verbindung mit § 63
Absatz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes)
darf auch eine Teilbilanz verwendet werden.
2Diese muss nicht geprüft werden.
1Werden mittelbaren Anteilsinhabern im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen
eingeräumt, sind bei der Anmeldung zum Handelsregister
des übertragenden Rechtsträgers
auch Erklärungen gemäß den §§ 140, 146 Absatz
1 und § 148 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes
der gesetzlichen Vertreter aller unmittelbar
oder mittelbar an dem übertragenden
Rechtsträger beteiligten Unternehmen einzureichen,
denen im Rahmen der Spaltung keine unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung an der Abwicklungsanstalt
eingeräumt wird.
2§ 313 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes ist auch auf diese
Erklärung anzuwenden.
Das Nähere über die Spaltung ist in den Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 zu regeln. Spaltungen nach diesem Absatz sind Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, im Sinne des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (BGBl.I S.2586) in Verbindung mit Nummer 1 dieses Absatzes, auf die die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz und die Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmen.
(9) Die §§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sind auf die Übertragung und Absicherung von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen gemäß den Absätzen 1 bis 8 entsprechend anwendbar.
(10) 1Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 kann
der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel
und sonstige Verbindlichkeiten übernehmen,
die von Abwicklungsanstalten nach dem 23. Juli
2009 ausschließlich zur Refinanzierung oder Rückdeckung
der von ihnen übernommenen strukturierten
Wertpapiere begeben oder begründet werden.
2Die Laufzeiten der Garantien richten sich abweichend
von § 6 Absatz 1 Satz 1 nach der Laufzeit
der von der Abwicklungsanstalt begebenen oder
begründeten Schuldtitel und sonstigen Verbindlichkeiten.
3Eine Garantieübernahme setzt voraus, dass
die Schuldtitel der Abwicklungsanstalten nicht handelbar
sind.
4§ 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend.
5Ist der Fonds unmittelbarer oder mittelbarer Anteilsinhaber
nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, kann er, unter Anrechnung auf die Garantieermächtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1, eine Pflicht zum Ausgleich von Verlusten und eine Haftung für übertragene Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Satz 1 und 4 übernehmen.
(11) Soweit Risikopositionen oder nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche durch eine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Abwicklungsanstalt übertragen werden sollen, gilt § 7c des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend.
§§§
(1) Eine landesrechtliche Abwicklungsanstalt ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landesrecht, der die Aufgabe obliegt, Kreditinstitute, Finanzholding- Gesellschaften, deren in- und ausländische Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben, von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen durch rechtliche oder wirtschaftliche Übertragung zu entlasten und für die Folgendes durch oder auf Grund Landesgesetz vorgesehen ist:
Die landesrechtliche Abwicklungsanstalt darf keine Geschäfte betreiben, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S.1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/ EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S.1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen.
1Auf die landesrechtliche Abwicklungsanstalt
können bis zum 31. Dezember 2008 erworbene
Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendige
Geschäftsbereiche einer übertragenden
Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung
zum Zwecke der Abwicklung übertragen
werden.
2§ 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Für die Übernahme von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen durch die landesrechtliche Abwicklungsanstalt gelten die Bedingungen nach § 8a Absatz 4 Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 entsprechend.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, gelten für landesrechtliche Abwicklungsanstalten die Bestimmungen des § 3a Absatz 4 Satz 1 und 4 bis 6 sowie § 8a Absatz 5 bis 7 und 9 entsprechend. Die Aufsicht nach § 8a Absatz 5 Satz 3 erstreckt sich auch auf die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach den §§ 5a, 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a (2) dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsübernahmegesetzes (1) Kredite bis zur Höhe von 70 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
(4) Unter den Voraussetzungen des § 37 Abs.1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung kann der in Absatz 1 festgelegte Ermächtigungsrahmen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages um bis zu 10 Milliarden Euro überschritten werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds im Falle der Inanspruchnahme aus einer Garantie nach § 6, § 6a oder § 8a Absatz 10 (3) dieses Gesetzes weitere Kredite in Höhe von bis zu 20 Milliarden Euro aufzunehmen.
§§§
(1) Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten.
(2) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfüllenden Anforderungen an
die geschäftspolitische Ausrichtung, bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten, und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells,
die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen,
den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind,
eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 8 einzuhaltenden Anforderungen,
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes nach Absatz 1 erforderlich sind.
2Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten
der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden.
3Sie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und
der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag,
Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt.
4In der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen geregelt werden.
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
§§§
(1) 1Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer
Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht.
2Das Gremium wird dem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun Mitglieder.
3Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zusammensetzung
und die Arbeitsweise.
4Das Gremium beendet seine Tätigkeit mit der
Auflösung des Fonds.
(2) 1Das Gremium wird vom Bundesministerium der
Finanzen über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet.
2Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses
und Leitungsausschusses zu laden.
3Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik.
(3) 1Das Gremium tagt geheim.
2Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.
3Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und
Teilnehmer der Sitzungen.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen stellt am
Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf.
2Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung
des Bundes beizufügen.
(2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
(3) 1Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht
aufgestellt.
2Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss
des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.
3Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.
§§§
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
§§§
(1) 1Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds
einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a und 8a sind bis zum 31. Dezember 2010 möglich.
2Anschließend ist der Fonds abzuwickeln und aufzulösen.
(1a) (1) Der Fonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2010 (3) an Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.
(2) 1Nach Abwicklung des Fonds wird das verbleibende
Schlussergebnis zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65 : 35 aufgeteilt.
2Die Beteiligung der Länder ist auf einen Höchstbetrag von 7,7 Milliarden Euro begrenzt.
3Die Aufteilung auf die einzelnen Länder
erfolgt zur Hälfte nach Einwohnern (Stand 30.Juni 2008) und zur Hälfte nach
dem Bruttoinlandsprodukt 2007 in jeweiligen Preisen.
(3) 1Soweit Landesbanken oder Zweckgesellschaften,
die deren Risikopositionen übernommen haben, durch Maßnahmen des Fonds
unterstützt werden, tragen hieraus resultierende finanzielle Lasten die
Länder entsprechend ihren Anteilen an den Landesbanken oder Zweckgesellschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
2Der Bund trägt gemäß seinem Anteil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Lasten der Finanzinstitutionen nach § 2, an denen er beteiligt ist.
(4) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Fonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Gremiums nach § 10a und des Bundesrates bedarf.
(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.
§§§
(1) 1Der Fonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer
oder der Körperschaftsteuer.
2Er ist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
(2) 1aAuf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug
nicht vorzunehmen;
1bist Kapitalertragsteuer einbehalten
und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern.
2Zahlungen des Fonds unterliegen keinem
Kapitalertragsteuerabzug.
3Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen
gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.
(3) § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes
sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen
durch den Fonds oder deren Rückübertragung
durch den Fonds nicht anzuwenden (1).
2Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Stabilisierungselementen oder deren Rückübertragung
durch eine andere inländische Gebietskörperschaft
oder einer von dieser errichteten, mit dem Fonds vergleichbaren Einrichtung, wenn die Stabilisierungsmaßnahmen
innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten
Frist durchgeführt werden (1).
3Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Rettungsübernahmegesetzes entsprechend anzuwenden (2).
(3a) (3) 1Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine
notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen
im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes
darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 5
Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl.I S.1912) nicht anzuwenden.
2Verrechenbare
Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht
ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag
nach § 4h Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
verbleiben bei der übertragenden
Körperschaft.
(4) (4) 1Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen
Rechtsakte und dessen Erwerbe als Enteignungsbegünstigter
sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
2Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Absatz 2a des Grunderwerbsteuergesetzes
bleiben Erwerbe von Anteilen
durch den Fonds außer Betracht.
§§§
(1) 1Beim übertragenden Unternehmen sind die
Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 abweichend
von § 6 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes
mit dem Wert anzusetzen, zu dem das übertragende
Unternehmen die strukturierten Wertpapiere
nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 übertragen hat.
2Bei der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 sind die erhaltenen strukturierten Wertpapiere mit
dem Wert der für die Anschaffung begebenen
Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 anzusetzen.
(2) 1Bei der Abspaltung zur Aufnahme im Sinne
des § 8a hat die übertragende Körperschaft die Risikopositionen
und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche
(übertragene Wirtschaftsgüter) im
Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 in ihrer steuerlichen
Schlussbilanz mit dem Buchwert anzusetzen.
2Die an der übernehmenden Abwicklungsanstalt im
Sinne des § 8a im Zuge der Abspaltung gewährte
Beteiligung gilt als zu Buchwerten angeschafft und
tritt steuerlich an die Stelle der übertragenen Wirtschaftsgüter.
§ 14 Absatz 3a gilt entsprechend.
3Der übernehmende Rechtsträger tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere
bezüglich der Absetzungen für Abnutzung
und der den steuerlichen Gewinn mindernden
Rücklagen.
4Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines
Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung
bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner
Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden
Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger
anzurechnen.
(3) 1Bei der Ausgliederung zur Aufnahme im
Sinne des § 8a hat die Abwicklungsanstalt das eingebrachte
Betriebsvermögen mit dem Buchwert
anzusetzen.
2Der Buchwert des übergehenden Vermögens,
vermehrt um eine Ausgleichsverbindlichkeit
und vermindert um eine Ausgleichsforderung
des Einbringenden im Sinne des § 8a Absatz 8
Nummer 2, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis
und als Anschaffungskosten der Beteiligung
an der Abwicklungsanstalt.
3Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Für den steuerlichen Übertragungsstichtag gilt § 8a Absatz 8 Nummer 6.
§§§
(1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Nummer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in § 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt und verwaltet (einschließlich deren Veräußerung und Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige Schuldtitel begibt.
(2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 1 begründet mit Ausnahme der errichteten Abwicklungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.
(3) 1Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des
Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsanstalt
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und
Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes;
sie ist Steuerschuldner
der Körperschaftsteuer.
2Die Rechtsfolgen einer verdeckten
Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz
3 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht
bereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsanstalt
Verluste erzielt.
(4) 1aDie Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuerpflichtig,
wenn sie als stehender Gewerbebetrieb
anzusehen ist;
1bsie ist in diesem Fall Schuldner der
Gewerbesteuer.
2aAuf die gewerbesteuerpflichtige
Abwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen
im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 übertragen worden
sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden;
2bfür übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1 und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Als negative Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gelten
Zahlungen im Sinne des § 6b Absatz 1 an die Zweckgesellschaft und
Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an die Abwicklungsanstalt, wenn der Anteilsinhaber oder das Mitglied des übertragenden Unternehmens im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an der Abwicklungsanstalt nicht beteiligt ist.
2ADie Zahlungen mindern auch die Bemessungsgrundlage
im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
für den Kapitalertrag aus der Beteiligung an dem
übertragenden Unternehmen;
2bAdie Zahlungen gelten
auch bei der Anwendung des Investmentsteuergesetzes
als negative Einnahmen.
3AIst der Ausgleichsverpflichtete
im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 und 2 an der Abwicklungsanstalt beteiligt,
sind Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 und 2 an die Abwicklungsanstalt
als Einlagen zu behandeln.
(2) A§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden auf die Einnahmen
(3) 1aADie Zweckgesellschaft hat die Einnahmen im Sinne des § 6b Absatz 1 als Zugang und die Auskehrungen
im Sinne des § 6b Absatz 2 als Abgang
in einem besonderen Konto auszuweisen, das
durch die Auskehrungen nicht negativ werden darf;
1bA§ 27 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes gilt
entsprechend.
2AAuskehrungen im Sinne des § 6b
Absatz 2 sind bei der Zweckgesellschaft nur Betriebsausgaben,
soweit die Auskehrungen als aus
dem nach Satz 1 zu führenden Konto geleistet gelten.
3ADie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Abwicklungsanstalt, die Einnahmen im Sinne des
§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 von Ausgleichsverpflichteten
erhält, die an der Abwicklungsanstalt
nicht beteiligt sind, und Auskehrungen
im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 an
diese Anteilseigner unmittelbar oder mittelbar leistet.
(4) AAuskehrungen der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6b Absatz 2 gelten als Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes.
(5) 1ALeistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Nummer 3, die Anteilseignern im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aus der Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zustehen, gelten
als Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Berechtigte keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
als inländische Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, wenn der Berechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
2AFür Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, die Anteilseignern im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zustehen, ohne dass sie an der Abwicklungsanstalt beteiligt sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn
der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 an die Abwicklungsanstalt geleistet hat, soweit die Leistungen die Summe der Zahlungen (vermindert um Rückflüsse) an die Abwicklungsanstalt übersteigen. Dies ist vom Anteilseigner nachzuweisen; Absatz 3 ist vom Anteilseigner entsprechend anzuwenden,
der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an die Abwicklungsanstalt geleistet hat;
ist in diesen Fällen das übertragende Unternehmen
im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 2 das zur Weiterleitung
der Kapitalerträge verpflichtete Unternehmen,
ist es für Zwecke von Abschnitt VI Teil 3 des
Einkommensteuergesetzes Schuldner dieser Kapitalerträge.
Werden Leistungen, die mit Leistungen
im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wirtschaftlich
vergleichbar sind, vor dem in § 8a Absatz
4 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeitpunkt erbracht,
sind die Sätze 1 und 2 im Sinne des § 8b
entsprechend anzuwenden.
2AHat der nicht an der
Abwicklungsanstalt beteiligte Begünstigte Zahlungen
im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
und 2 geleistet, ist auf Leistungen der Abwicklungsanstalt
im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
bis zur Höhe dieser Zahlungen zunächst Satz 2
Nummer 2 anzuwenden.
3aADies ist vom Anteilseigner
nachzuweisen;
3bAAbsatz 3 ist vom Anteilseigner entsprechend
anzuwenden.
§§§
1§ 14a Absatz 2 bis 4 gilt im Zusammenhang mit
Vermögensübertragungen in die landesrechtliche
Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend.
2§ 14b Absatz 2 bis 4 ist auf die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend
anzuwenden.
§§§
(1) (4) § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
(2) (4) Die §§ 14a bis 14d in der ab dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 und den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.
§§§
1Ein Widerspruch ist ausgeschlossen.
2Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
§§§
1Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz.
2Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte unberührt.
3Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.
§§§
1Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung
von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger
verkündet werden.
2Auf Rechtsverordnungen,
die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet
werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung
und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich
im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
§§§
FMStFG | [ ] |
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§§§