VwGO (7) | ||
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1 15 40 68 80 123 [ « ] [ I ] [ » ] 124 132 146 167 173 | [ ] |
1. Rechtszug |
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(1) 1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben.
2Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Abs.2 Satz 2 (1) § 55a Absatz 5 Satz 3 (2) Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
§§§
(1) 1Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
2Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
3Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen (2) in Abschrift beigefügt werden.
(2) 1Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder
der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) (1) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
2Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt.
3Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
[ RsprS ] |
§§§
1Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
2Beschlüsse entsprechend § 17a Abs.2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
2Die Beteiligten sind vorher zu hören.
3Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), (1)
aZulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen;
bwird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
aNichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist;
bwird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) aDer Gerichtsbescheid wirkt als Urteil;
bwird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
§§§
1Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten.
2aZugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern;
2b§ 81 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
§§§
(1) 1aDas Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; (R)
1bdie Beteiligten sind dabei heranzuziehen.
2Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) 1Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen.
2Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern.
3Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln (1).
(5) 1Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente (2), auf die Bezug genommen wird, (3) in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen.
2Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
[ RsprS ] |
§§§
(weggefallen) (2)
§§§
(1) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
2Er kann insbesondere
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; (2)
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten (3) anordnen;
adas persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen;
b§ 95 gilt entsprechend;
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
...(1)
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben.
2Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
§§§
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (1) oder Anerkenntnis des Anspruchs;
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (2);
über die Beiladung (3).
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
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§§§
(1) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
2Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs.2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln (1), soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) 1Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
2Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
3Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
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§§§
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
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§§§
(1) 1Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.
2Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr.1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.
(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.
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§§§
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
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§§§
(1) 1Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen.
2Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
3aDie Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme
nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden
Schriftsatzes widersprochen wird;
3bdas Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen. (1)
(2) 1Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei (2) Monate nicht betreibt.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 (3) gilt entsprechend.
3Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs.2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
4Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) 1Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus.
2Der Beschluß ist unanfechtbar.
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§§§
1Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen.
2Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
§§§
(1) 1Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen.
2Die Beteiligten sind vorher zu hören.
3Der Beschluß ist unanfechtbar.
(2) 1Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist.
2Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen.
3Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.
4Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.
5Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
6Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
§§§
1Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
2...(1)
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§§§
(1) 1Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen.
2Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen.
3Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest.
4Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
§§§
(1) 1Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung.
2Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
§§§
1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.
2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten.
3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
[ RsprS ] |
§§§
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
[ RsprS ] |
§§§
(1) (2) 1Behörden sind zur Vorlage von Urkunden
oder Akten, zur Übermittlung elektronischer
Dokumente und zu Auskünften verpflichtet.
2Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden,
Akten, elektronischen Dokumente oder dieser
Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen
nach geheim gehalten werden müssen, kann die
zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage
von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der
elektronischen Dokumente und die Erteilung der
Auskünfte verweigern (R).
(2) (1) 1Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der
Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente (3) oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist.
2aVerweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung (4) oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente (4) oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht;
2bGleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache
zuständig ist.
3Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen.
4Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab.
5Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten
Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln (5) oder die verweigerten
Auskünfte zu erteilen.
6Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen.
7Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes.
8Können diese nicht eingehalten werden
oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der
Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder
der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird
die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten
oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden (6).
9Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente (7) und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht.
10aDie Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet;
10bdie Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente (8) und Auskünfte nicht erkennen lassen.
11Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes.
12Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
13Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
14Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
(2) (2) 1Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch
die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke
und Abschriften erteilen lassen.
2Nach dem
Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Abs.2 Satz 1 und 2 Nr.3 bis 6 (3) (4) bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der
elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet
oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt
werden.
3§ 87a Abs.3 gilt entsprechend.
4Bei einem
elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist
sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch die nach
§ 67 Abs.2 Satz 1 und 2 Nr.3 bis 6 (3) (4) bevollmächtigte Person erfolgt.
5Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes
zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) (2) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (R).
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§§§
(1) 1Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden.
2In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs.3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort
Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
2Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) 1Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.
2Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
3Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(3) 1Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
2Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).
§§§
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
§§§
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) 1Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
2Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) 1Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen.
2Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
[ RsprS ] |
§§§
Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
[ RsprS ] |
§§§
1Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können.
2Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
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