RsprS zu § 104 VwGO  
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  1. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist ausgeschlossen, wenn die von den mitwirkenden Richtern unterschriebene Urteilsformel im Rahmen des § 116 Abs.2 VwGO der Geschäftsstelle übergeben und von dieser im Einverständnis mit dem Vorsitzenden Beteiligten telefonisch mitgeteilt worden ist. (vgl. BayVGH, B 02.12.96 - 19 B 95/629 - Wiedereröffnung, DVBl 97,662 -63 = DNr.96.264)

§§§


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