VwGO (2) | ||
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Richter |
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(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.
(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
§§§
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
§§§
Bei den Verwaltungsgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
§§§
§§§
Ehrenamtliche Richter |
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Der ehrenamtliche Richter (R) wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
[ RsprS ] |
§§§
1Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein.
2Er soll das 25. (1) Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks (2) haben.
§§§
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
§§§
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (R), soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
Personen, die zwei Amtsperioden (1) lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht (2) haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
§§§
(1) Ein ehrenamtlicher Richter (R) ist von seinem Amt zu entbinden (R), wenn er
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs.1 geltend macht oder
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) 1Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters.
2Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters.
3Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs.2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr.2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
[ RsprS ] |
§§§
Die ehrenamtlichen Richter werden auf fünf (1) Jahre gewählt.
§§§
(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) 1Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern.
2Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt.
3Sie müssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen.
4Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln.
5Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
6In den Fällen des § 3 Abs.2 richtet sich die
Zuständigkeit für die Bestellung des Verwaltungsbeamten
sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute
nach dem Sitz des Gerichts (1).
7Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen,
dass jede beteiligte Landesregierung einen Verwaltungsbeamten in den Ausschuss
entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt (1).
(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Verwaltungsbeamter (2) und drei Vertrauensleute anwesend sind.
§§§
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
§§§
1Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften (1) Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf.
2Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind.
3Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen.
4Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der
Vertretungskörperschaft des Kreises oder der
kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der
gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich (2).
5Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung
der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt (3).
6aDie Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten;
6bsie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln (4) (f).
§§§
(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.
§§§
(1) 1Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind.
2...(1).
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.
§§§
§§§
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (1).
§§§
(1) 1Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
2Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
2Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.
§§§
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.
§§§
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