VwGO   (1)  
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BGB.III/FNA: 340-1

Verwaltungsgerichtsordnung

(VwGO)


vom 21.01.60 (BGBl.I 60,17)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.91 (BGBl.I 91,686)
zuletzt geändert durch Art.13 iVm Art.15 Absatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 08.07.14 (BGBl_I_14,890)


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von
H-G Schmolke

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§§§


 Gerichtsverfassung 
 Gerichte 

§_1   VwGO
(Unabhängigkeit der Gerichte)

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.

§§§



§_2   VwGO
(Verwaltungsgerichtsbarkeit)

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

§§§



§_3   VwGO (F)
(Gesetzesvorbehalt)

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

  1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,

  2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,

  3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,

  4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,

 4a.  die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr.2 Satz 1, 2 oder 4 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes, (1)
  1. die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,

  2. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, (2) wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

§§§



§_4   VwGO (F)
(Entsprechend geltendes GVG)

1Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
2Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs.2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. (1)
3Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein. (1)

§§§



§_5   VwGO
(Verwaltungsgericht)

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) 1Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet.
2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

§§§



§_6   VwGO
(Einzelrichter)

(1) 1Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (R), wenn

  1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

  2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) 1Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
2Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) 1Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar.
2Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

[ RsprS ]

§§§



§_7   VwGO
(weggefallen)

§§§



§_8   VwGO
(weggefallen)

§§§



§_9   VwGO (F)
(Oberverwaltungsgericht)

(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

(3) 1aDie Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern;
1bdie Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können.
2Für die Fälle des § 48 Abs.1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden.
3Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs.2. (1)

§§§



§_10   VwGO
(Bundesverwaltungsgericht)

(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

§§§



§_11   VwGO
(BVerwG - Großer Senat)

(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) 1Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
2Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
3Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) 1Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt.
2Legt ein anderer als ein Revisionssenat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten.
3Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) 1Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt.
2Das gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter.
3Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied.
4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) 1Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage.
2Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
3Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

§§§



§_12   VwGO
(OVG - Großer Senat)

(1) 1Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet.
2An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate.

(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.

(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.

§§§



§_13   VwGO
(Geschäftsstelle)

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

§§§



§_14   VwGO
(Rechts- und Amtshilfe)

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

§§§



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§§§