zu § 6   VwGO (R)
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  1. Vor Erlaß eines Übertragungsbeschlusses nach § 6 Abs.1 VwGO muß den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt werden. Ein Übertragungsbeschluß nach § 6 Abs.1 VwGO wird frühestens wirksam mit dem Eingang auf der Geschäftsstelle; daher darf der Einzelrichter vor diesem Zeitpunkt keine Entscheidung erlassen. (vgl. OVG Saarl B 27.10.97- 1 Q 12/97 - Divergenz, SKZ 98,106/10 (L) = DNr.97.103)

§§§


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