zu § 100   VwGO (R)
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  1. Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten gemäß § 100 Abs.1 VwGO ist mit Art.103 Abs.1 GG vereinbar, wenn sich erst durch diese Beschränkung der von Art.19 Abs.4 GG gebotene effektive Rechtsschutz ermöglichen läßt. (vgl BVerfG, B, 27.10.99, - 1_BvR_385/90 - Akteneinsicht - DVBl_00,346 -50 = NJW_00,1175 = JuS_00,702 -03 = DÖV_00,287 -90 = www.bverfg.de)

  2. Eine Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße gewöhnlich noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl BVerfGE 21,139 <143>). (vgl BVerfG, B, 27.10.99, - 1_BvR_385/90 - Akteneinsicht - DVBl_00,346 -50 = NJW_00,1175 = JuS_00,702 -03 = DÖV_00,287 -90 = www.bverfg.de)

  3. Der Grund für den Ausschluß fehlt aber, wenn bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später gar nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben läßt (vgl BVerfGE 1,322 <324 f.>; 58,1 <23>). Das ist namentlich dann der Fall, wenn in einem selbständigen Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage eine abschließende Entscheidung fällt, die im Hauptsacheverfahren keiner Nachprüfung mehr unterliegt (vgl BVerfGE 24,56 <61>; 58,1 <23>). (vgl BVerfG, B, 27.10.99, - 1_BvR_385/90 - Akteneinsicht - DVBl_00,346 -50 = NJW_00,1175 = JuS_00,702 -03 = DÖV_00,287 -90 = www.bverfg.de)

  4. Die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG schließt ein, daß die Verwaltungsvorgänge, welche die für das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen Erwägungen dokumentieren, dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit sie für die Beurteilung Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und der geltend gemachten Rechtsverletzung von Bedeutung sein können. (vgl BVerfG, B, 27.10.99, - 1_BvR_385/90 - Akteneinsicht - DVBl_00,346 -50 = NJW_00,1175 = JuS_00,702 -03 = DÖV_00,287 -90 = www.bverfg.de)

  5. Zur Effektivität des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt gehört es, daß das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (vgl BVerfGE 61, 82 <111>; stRspr). Das schließt grundsätzlich eine Bindung des Gerichts an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen aus (vgl BVerfGE 15, 275 <282>; 84, 34 <49>). Das Gericht muß die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen. (vgl BVerfG, B, 27.10.99, - 1_BvR_385/90 - Akteneinsicht - DVBl_00,346 -50 = NJW_00,1175 = JuS_00,702 -03 = DÖV_00,287 -90 = www.bverfg.de)

  6. Die Belange der Geheimhaltung bestimmter Vorgänge und die Rechtsschutzansprüche des Betroffenen können insbesondere dadurch besser in Einklang gebracht werden, daß die Akten dem Gericht vorgelegt werden, das - unter Geheimhaltung - nach Verpflichtung zur prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Auskunftsverweigerung im konkreten Fall erfüllt sind. Den Geheimhaltungsbedürfnissen wäre dadurch Rechnung getragen, daß die Kenntnisnahme auf das Gericht beschränkt bliebe ("in camera"-Verfahren). (vgl BVerfG, B, 27.10.99, - 1_BvR_385/90 - Akteneinsicht - DVBl_00,346 -50 = NJW_00,1175 = JuS_00,702 -03 = DÖV_00,287 -90 = www.bverfg.de)

  7. Zu im Zusammenhang mit Verfassungsbeschwerden gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen betreffen einen behaupteten Anspruch auf Sicherung der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. (vgl BVerfG, B, 05.02.04, - 1_BvR_2087/03 - Betriebsgeheimnis - = www.bverfg.de)

  8. Zum Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung auf Grund der gebotene Folgenabwägung. (vgl BVerfG, B, 05.02.04, - 1_BvR_2087/03 - Betriebsgeheimnis - = www.bverfg.de)

  9. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dürfen, die Akten einem Prozeßbevollmächtigten nur dann zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden, wenn es sich bei dem Bevollmächtigten um einen bei einen bei einem deutschen Gericht zugelassen Rechtsanwalt oder aber um einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule handelt. Anträge anderer Bevollmächtigter auf Übergabe von Gerichtsakten sind durch Gerichtsbeschluß zu bescheiden; eine Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden besteht insoweit nicht. (vgl. OVG Münst, B 29.08.77 - 10 A 1062/77 - Prozeßakten, MDR 78,258 = DÖV 78,417 /89 (LS) = DNr.77.012)

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